Norm
AsylG 2005 §10Spruch
E6 306.043-1/2008-10E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
E6 313.978-1/2008-10E
E6 404.160-1/2009-9E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Aserbaidschan, vertreten durch Dr. KLODNER gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2006, FZ.Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Aserbaidschan, vertreten durch Dr. KLODNER gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2006, FZ.
06 06.268-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.03.2008 und 16.09.2009 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG, BGBl I 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Für den minderjährigen Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Aserbaidschan muslimischen Glaubens, wurde von der Mutter als gesetzlicher Vertreterin am 14.06.2006 ein Antrag af internationalen Schutz gestellt.römisch eins.1. Für den minderjährigen Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Aserbaidschan muslimischen Glaubens, wurde von der Mutter als gesetzlicher Vertreterin am 14.06.2006 ein Antrag af internationalen Schutz gestellt.
Die Mutter des Beschwerdeführers wurde am 29.06.2006 vor dem Bundesasylamt zu den Fluchtgründen ihres Sohnes befragt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2006, FZ. 06 06.268-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil I unter Berufung auf § 3 AsylG abgewiesen; in Spruchteil II stellte das Bundesasylamt fest, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan gemäß § 8 Abs. 1 nicht zuerkannt würde; unter einem wurde der Beschwerdeführer in Spruchteil III des Bescheides nach Aserbaidschan ausgewiesen. Gegen diesen am 22.09.2006 der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben vom 29.09.2006 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2006, FZ. 06 06.268-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 3, AsylG abgewiesen; in Spruchteil römisch zwei stellte das Bundesasylamt fest, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, nicht zuerkannt würde; unter einem wurde der Beschwerdeführer in Spruchteil römisch drei des Bescheides nach Aserbaidschan ausgewiesen. Gegen diesen am 22.09.2006 der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben vom 29.09.2006 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.
Am 13.03.2008 und 16.09.2009 führten der Unabhängige Bundesasylsenat bzw. der Asylgerichtshof in der Sache des Beschwerdeführers eine - mit den Verfahren seiner Eltern und Geschwister gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundene - öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde den Eltern des Beschwerdeführers einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung in Aserbaidschan anhand vorliegender Länderdokumentationsunterlagen erörtert.Am 13.03.2008 und 16.09.2009 führten der Unabhängige Bundesasylsenat bzw. der Asylgerichtshof in der Sache des Beschwerdeführers eine - mit den Verfahren seiner Eltern und Geschwister gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbundene - öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde den Eltern des Beschwerdeführers einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung in Aserbaidschan anhand vorliegender Länderdokumentationsunterlagen erörtert.
I.2.1. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aserbaidschanischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens ist und in Österreich geboren wurde. Er ist der minderjährige Sohn der XXXX und des XXXX, deren Beschwerden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ. E6 306.040 und 306.041, abgewiesen wurden.römisch eins.2.1. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aserbaidschanischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens ist und in Österreich geboren wurde. Er ist der minderjährige Sohn der römisch 40 und des römisch 40 , deren Beschwerden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ. E6 306.040 und 306.041, abgewiesen wurden.
Eine Tante, die Großeltern sowie zwei Onkel des Beschwerdeführers leben mit ihren Familien in Aserbaidschan, während die Eltern sowie die Geschwister des Beschwerdeführers in Österreich als Asylwerber aufhältig sind.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Aserbaidschan eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht oder dem Beschwerdeführer in Aserbaidschan die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Es ergaben sich auch nach Prüfung gemäß Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe.Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Aserbaidschan eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht oder dem Beschwerdeführer in Aserbaidschan die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Es ergaben sich auch nach Prüfung gemäß Artikel 8, EMRK im vorliegenden Fall keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe.
I.2.2. Zur Lage in Aserbaidschan wird festgestellt:römisch eins.2.2. Zur Lage in Aserbaidschan wird festgestellt:
Aktuelle politische Situation
Die 1995 verabschiedetet Verfassung enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung, wonach die aserbaidschanische Nationalversammlung "Milli Medschlis" die gesetzgebende Gewalt, der Staatspräsident die vollziehende Gewalt und die Gerichte die rechtsprechende Gewalt ausüben. Der Staatspräsident hat nicht das Recht, die Nationalversammlung aufzulösen. Diese kann aber auf Vorschlag des Verfassungsgerichtes ein Amtsenthebungsverfahren gegen den Staatspräsidenten einleiten. Der Staatspräsident ernennt mit Zustimmung der Nationalversammlung den Premierminister und entlässt ihn; er ernennt und entlässt ebenfalls die Minister. Staatspräsident und Nationalversammlung werden jeweils auf fünf Jahre gewählt.
De facto dominiert der Staatspräsident das politische Leben. Gestützt auf die Präsidialverwaltung, trifft er im wesentlichen alle politisch bedeutenden Entscheidungen selbst. Sowohl das Ministerkabinett als auch die Nationalversammlung sind eher dazu berufen, bereits vorher gefasste Entscheidungen des Staatspräsidenten umzusetzen. Ein Meinungsaustausch findet im Parlament so gut wie nicht statt.
Dies liegt nicht zuletzt auch an der Zusammensetzung der "Milli Medschlis", wie sie sich aus den letzten Parlamentswahlen vom 06.11.2005 ergab. Danach kommt die Regierungspartei "Neues Aserbaidschan", deren Vorsitzender der Staatspräsident ist, auf eine knappe absolute Mehrheit. Daneben sind aber auch zahlreiche "unabhängige" Abgeordnete und Abgeordnete anderer Parteien letztlich zum Regierungslager zu zählen. Nur die vier Abgeordneten der Müsawat-Partei gehören klar zur Opposition. Die im Oppositionsblock "Azadliq" (= Freiheit) zusammengeschlossenen Parteien Volksfront, ADP (Demokratische Partei Aserbaidschans) und Liberale Partei haben die von ihnen gewonnenen Mandate nicht angetreten, um gegen Wahlrechtsverletzungen zu protestieren.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, 17.06.2008)
Die Parlamentswahlen vom Nov. 2005 und die Nachwahlen vom Mai.2006 entsprachen wie auch alle weiteren bisher in Aserbaidschan durchgeführten Wahlen in vielerlei Hinsicht nicht den internationalen Standards von OSZE und Europarat.
Obwohl es in einigen Bereichen zu Verbesserungen gekommen war, wurden auch zahlreiche Defizite beobachtet: lokale Exekutivbehörden nahmen Einfluss auf die Arbeit der Wahlleitung, die Zusammensetzung der Wahlkommissionen, Einschränkungen der Versammlungsfreiheit, Einschüchterung von Kandidaten, ineffiziente Beschwerdeinstanzen, ernste Unregelmäßigkeiten während der Wahlen und dem Auszählungsvorgang. Es wurde ebenfalls deutlich, dass Oppositionsparteien über nur unzureichenden Zugang zu elektronischen Medien verfügen.
Im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen 2008 wurden von der OSZE/ODIHR NAM im Vorfeld der Wahlen Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit politischer Parteien und Bürger, sowie Schikanen und Verhaftungen von Journalisten festgestellt. Versammlungen und Demonstrationen im Zentrum Bakus werden gemeinhin nicht erlaubt. Finden sie dennoch statt, werden sie umgehend von Sicherheitskräften aufgelöst. Ähnliche Probleme kommen auch in anderen Regionen vor.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, 17.06.2008) (OSZE, Aserbaidschan: Presidential Election October 2008: OSCE/ODIHR Needs Assessment Mission Report (17 - 20 June 2008), 17.11.2008) Die Präsidentschaftswahlen am 15.10.2008 wurden von Ilham Alijew offiziell mit knapp 89 Prozent gewonnen. Im Vergleich zu den vorangegangenen Präsidentschaftswahlen 2003 waren Fortschritte zu verzeichnen. Der vierwöchige Wahlkampf wie auch die Durchführung der Wahlen am Wahltag selbst verliefen ruhig und insgesamt ohne schwerwiegende Verzerrungen. Auf der Positiv-Seite im Vorfeld der Wahlen waren auch Verbesserungen des Wahlgesetzes aufgrund der Umsetzung von einigen - nicht allen - Empfehlungen von Venedig-Kommission und OSZE/ODIHR zu vermerken. Eine Gesamtbewertung der Wahlen muss allerdings vor dem Hintergrund der allgemein schlechten Situation von Demokratie und Menschenrechten in Aserbaidschan, s.o., vorgenommen werden. Insbesondere die starken Einschränkungen von Medien- und Versammlungsfreiheit in Aserbaidschan beeinträchtigten die demokratische Chancengleichheit. Wichtige Oppositionsparteien boykottierten die Wahl.
Auch die Parlamentswahlen am 06.11.2005 entsprachen nach Ansicht der OSZE Wahlbeobachtungsmission trotz einiger Verbesserungen in verschiedener Hinsicht nicht internationalen Standards. Aus diesem Grund erkannte das Verfassungsgericht Aserbaidschans das Wahlergebnis in zehn Wahlkreisen nicht an. Die Wiederholungswahlen am 13.05.2006 genügten internationalen Standards ebenfalls nicht.
Nach dem amtlichen Endergebnis verfügt die Regierungspartei "Neues Aserbaidschan" über die relative Mehrheit im Parlament. Viele Abgeordneten gehören keiner Partei an. Nur wenige Mandate gehen an die Oppositionspartei "Müsawat". Die Parteien des Wahlblockes "Freiheit" ("Azadliq") - Volksfront, ADP und Nationale Unabhängigkeit - haben ihre Mandate im neuen Parlament nicht angetreten.
Am 18. März 2009 fand ein Referendum zu vorgeschlagenen Verfassungsänderungen statt, die mit überwältigender Mehrheit angenommen wurden - so ist die Amtszeit des Präsidenten fortan nicht mehr auf zwei Amtsperioden begrenzt und kann in Zeiten nicht definierter "militärischer Operationen" bis zum Ende dieser Operationen verlängert werden. Im Vorfeld des Referendums kam es zu Verhaftungen von oppositionellen Aktivisten, die Unterschriften für die Begrenzung der Amtszeit des Präsidenten sammeln wollten, sowie zu Einschüchterungsmaßnahmen von Bürgern, die solche Dokumente unterzeichnet hatten. Opposition und Beobachter äußerten Zweifel an der offiziellen Wahlbeteiligung von 71 Prozent.
(http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Aserbaidschan/ Innenpolitik.html)
Korruption ist ein großes Problem, Regierungsbehörden werden hierfür nur selten zur Rechenschaft gezogen. Die Verwaltungsstrukturen sind nicht transparent, was zusammen mit der Abhängigkeit von Justiz und Legislative von der Exekutive die Korruption begünstigt. Auch die florierende Energieindustrie bringt neue Möglichkeiten der Korruption mit sich. Korruption ist auch in der Gesellschaft verankert. Aserbaidschan liegt auf dem Korruptionsindex von Transparency International 2008 auf Platz 150 von 180 beurteilten Ländern und bildet somit das Schlusslicht in der Region (Georgien: Platz 67, Armenien Platz 109)
(Freedom House, Freedom in the World 2008: Azerbaijan, 02.07.2008; http://www.transparency.org/news_room/in_focus/2008/cpi2008/cpi_2008_table)
Oppositionelle Betätigung
Die Betätigungsmöglichkeiten für eine politische Opposition sind spürbar eingeschränkt. Am 24.11.2006 entschied das Wirtschaftsgericht, dass die oppositionelle Volksfrontpartei ihr Parteihauptquartier im Zentrum Bakus verlassen müsse, da sie dieses ohne Rechtsgrundlage nutze. Die Volksfront nutzte das Gebäude kostenfrei seit 1992, als es ihr unter einer von ihr selbst geführten Regierung überlassen worden war. Die Nutzer dieses Gebäudes (neben der Partei auch die Zeitung "Azadliq", die Nachrichtenagentur Turan und weitere Nichtregierungsorganisationen) hatten sich mehrfach um den formellen Abschluss eines Mietvertrages bemüht und ihre Bereitschaft bekundet, Miete zu zahlen. Unter ähnlichen Umständen hatten bereits 1998 die Oppositionspartei ADP und 2003 die ebenfalls oppositionelle Müsawat ihre in der Innenstadt Bakus gelegenen Parteizentralen räumen müssen.
Sympathisanten zahlreicher Oppositionsparteien (insbesondere der nicht genehmen, von der Regierung nur als "radikale Opposition" bezeichneten Parteien wie Volksfront, ADP und Müsawat) können im Alltag Benachteiligungen ausgesetzt sein. In Einzelfällen erreichen derartige Nachteile ein solches Maß, dass von staatlicher Repression gesprochen werden kann. Dies betrifft insbesondere solche Sympathisanten, die sich öffentlich - so z.B. bei nicht genehmigten Kundgebungen oder in von den Oppositionsparteien herausgegebenen Zeitungen - zu oppositionellen Parteien oder regierungskritischen Positionen bekennen.
Gerade in derartigen Fällen zeigt sich, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung, den die aserbaidschanische Verfassung in Art. 63 garantiert, in der Praxis nicht beachtet wird. Erklärungen der Staatsanwaltschaft und des Innenministeriums enthalten in zahlreichen Einzelfällen Vorverurteilungen.Gerade in derartigen Fällen zeigt sich, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung, den die aserbaidschanische Verfassung in Artikel 63, garantiert, in der Praxis nicht beachtet wird. Erklärungen der Staatsanwaltschaft und des Innenministeriums enthalten in zahlreichen Einzelfällen Vorverurteilungen.
In Aserbaidschan gibt es immer noch politische Gefangene, die vor dem Beitritt Aserbaidschans zum Europarat verurteilt und die ein Gutachten im Auftrag des Europarates als "politische Gefangene" bezeichnet. Nachdem Staatspräsident Ilham Aliyev zahlreiche politische Gefangene begnadigt hatte, hat sich die Zahl der von den Experten des Europarates anerkannten politischen Gefangenen auf drei reduziert.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, 17.06.2008)
Oppositionelle Betätigung ist in Aserbaidschan nur sehr bedingt möglich. Bei einer Politik, die gegen die herrschende Klasse und vor allem gegen den Präsidenten ausgerichtet ist, muss man vielfach mit Verhören und Inhaftierung rechnen. Es ist hier wiederholt zu Strafverfahren gegen Oppositionelle gekommen, wobei jedoch gerade hier oft der genaue Hintergrund der Anklage nur schwer zu durchschauen ist, da die Grenzen zwischen tatsächlich begangenen Straftaten wie Korruption und einer Anklage nur aufgrund der politischen Betätigung verschwimmen, was in der Region häufiger der Fall ist. (Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Willkürliche Verhaftungen von Mitgliedern der politischen Opposition sind verbreitet. Zudem kommt es vor, dass Unterstützer der Opposition auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert, und auch entlassen werden.
(Freedom House, Freedom in the World 2008: Azerbaijan, 02.07.2008)
Die Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung, Andres Herkel und Jevgenia Schivkova, sowie die vom Ministerkomitee des Europarates eingerichtete Suivi-Ago-Gruppe prüfen, ob Aserbaidschan seinen Verpflichtungen gegenüber dem Europarat nachkommt. Die mangelnde Umsetzung von Vorgaben des Europarats, insbesondere hinsichtlich der Medienfreiheit, gibt nach wie vor Anlass zur Kritik.
Am 24. März 2009 hat die Parlamentarische Versammlung des Europarats hat den Bundestagsabgeordneten Christoph Strässer http://www.auswaertigesamt.
de/diplo/de/Laenderinformationen/Aserbaidschan/Innenpolitik.html zum Sonderberichterstatter für politische Gefangene in Aserbaidschan ernannt.
(http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Aserbaidschan/
Innenpolitik.html)
Berg Karabach und Binnenflüchtlinge
Nagorno Karabach ist seit 1994 de facto von Aserbaidschan unabhängig und unterhält enge wirtschaftliche, politische und militärische Beziehungen zu Armenien. Sämtliche seit der de facto Unabhängigkeit abgehaltenen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen wurden von der internationalen Gemeinschaft, die die Unabhängigkeit auch nicht anerkennt, als ungültig betrachtet. Sowohl die Meinungs- und Pressefreiheit, als auch Religionsfreiheit und Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit unterliegen Einschränkungen. Die Justiz ist in der Praxis nicht unabhängig, politische Akteure und Klanmitglieder üben einen gewissen Einfluss aus.
Der Großteil der Aseris, die im Zuge des separatistischen Konflikts flohen, lebt unter ärmlichen Bedingungen in Lagern für Binnenflüchtlinge in Aserbaidschan. Die Unterstützung internationaler Hilfsorganisationen ist rückläufig. Landminen - mindestens 50.000 wurden während des Krieges gelegt - fordern jedes Jahr ihre Opfer.
(Freedom House, Freedom in the World 2008: Nagorno-Karabakh (Armenia/Azerbaijan), 02.07.2008)
Die Regierung in Aserbaidschan gewährt IDPs die gleichen Rechte wie anderen Staatsbürgern des Landes. Gemäß offizieller Statistik gibt es 1.000.000 IDPs im Land, wobei sich die Lage der betroffenen Personen im Land erheblich gebessert hat, da die Regierung langsam zu einer Politik des permanenten Aufenthalts der IDPs in Aserbaidschan übergeht. Dies bedeutet, dass vermehrt feste Unterkünfte und Häuser für IDPs gebaut werden. Dennoch wird versucht IDPs als homogene Gruppe unterzubringen, um eine allfällige Rückkehr zu vereinfachen und einer zu weit reichenden Integration vorzubeugen. Die letzten zwei größeren Aufnahmelager werden demnächst geschlossen und die Personen in feste Unterkünfte umgesiedelt werden. (Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Rechtsschutz
Die Rechtsprechung in Aserbaidschan wird durch den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, Berufungsgerichte, erstinstanzliche Bezirksgerichte und Gerichte mit Sonderzuständigkeiten ausgeübt. Das Verfassungsgericht wurde am 04. Juli 1998 errichtet. Es besteht aus neun Richtern, die von der Nationalversammlung auf Vorschlag des Staatspräsidenten ernannt werden. Jeder Staatsbürger kann sich im Wege einer Individualbeschwerde an das Verfassungsgericht wenden, wenn er sich von einem Akt hoheitlicher Gewalt in seinen Grundfreiheiten verletzt fühlt.
Die Rechtswirklichkeit bleibt weiterhin hinter den Standards eines Mitgliedstaats des Europarats zurück. Dies betrifft insbesondere die Rechtsprechung, die zwar formell unabhängig ist, aber faktisch unter dem Einfluss der Regierungsgewalt steht. Insbesondere Verfahren, die von politischer Bedeutung sind (wie z.B. Strafverfahren gegen Journalisten), lassen den Schluss zu, dass die Gerichte bewusst auf ein vorgegebenes Ergebnis hinarbeiten. Der Bürger kann nicht darauf vertrauen, durch die Justiz vor staatlicher Willkür geschützt zu sein. Die Auswahl neuer Richter erfolgt mittlerweile nach einem transparenten Verfahren. Dennoch ist zweifelhaft, ob die neu zu ernennenden Richter in genügendem Maße vor Einflussnahme durch die Exekutive geschützt sind. Unabhängige Beobachter, die auf dem Gebiet der Rechtsreform tätig sind, beklagen zudem, dass die universitäre Ausbildung junge Juristen nur ungenügend auf eine zukünftige Tätigkeit in der Justiz vorbereitet. Oft stehen dem Richter auch nur ungenügende oder veraltete Hilfsmittel zur Verfügung, wie beispielsweise Lehrwerke aus der Zeit der Sowjetunion.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, 17.06.2008)
Das Gerichtssystem in Aserbaidschan leidet häufig an mangelnden Ressourcen und strukturellen Problemen. Auf 100.000 Einwohner kommen 4 Richter. Das Hauptproblem bleibt die mangelnde Unabhängigkeit der Gerichte und die teils schlechte Ausbildung der Rechtsprechungsorgane. Teilweise ambitionierte Ausbildungsprogramme der nahen Vergangenheit konnten noch keine Wirkung entfalten.
Einige NGOs können kostenlose Verfahrenshilfe leisten, wenn sich zum Beispiel eine Person keine Rechtsvertretung im Verfahren leisten kann.
Jeder Bürger in Aserbaidschan, der sich in seinen Rechten eingeschränkt fühlt, kann sich an den Ombudsmann wenden. Der Ombudsmann hat auch Büros in anderen Bezirken des Landes. (Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
In der Justiz ist Korruption weit verbreitet, sie arbeitet oft noch ineffizient und ist praktisch der Exekutive untergeordnet. Willkürliche Verhaftungen sind weit verbreitet, vor allem für Mitglieder der politischen Opposition. Die Untersuchungshaft dauert oft sehr lange, der Zugang zu Rechtsbeistand wird eingeschränkt. Polizeigewalt gegenüber Verdächtigen ist ebenfalls gebräuchlich, Folter kommt vor. Die Haftbedingungen sind vor allem aufgrund der Überbelegung der Zellen und der ungenügenden medizinischen Versorgung schlecht, (Freedom House, Freedom in the World 2008: Azerbaijan, 02.07.2008)
Repressionen Dritter, die der Staat tatenlos hinnimmt, sind aus jüngerer Zeit (dem dt. Auswärtigen Amt) nicht bekannt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, 17.06.2008, ebenso die selbe Quelle vom 7.5.2007, anders noch die selbe Quelle im Bericht vom 23.3.2006, wo über den letzten bekannten Fall aus dem Jahr 2003 berichtet wird).
Veröffentlichtes Zahlenmaterial (www.nationmaster.com/ country/aj-azerbaijan/cri-crime, sowie die auf der Homepage des aserbaidschanischen Komitees für Statistik [www.azstat.org]), zeigt, dass der verallgemeinernde Schluss, die aserbaischanischen Behörden gingen gegen Kriminalität nicht vor, verfehlt wäre.
In den genannten Quellen scheinen auch Verurteilungen von Tätern wegen Vergewaltigung, wo potentiell Frauen Opfer sind, statistisch auf. Der Hompage des Azerbaijan Gender Information Centers (www.gender-az.org) ist zu entnehmen, dass im ersten Halbjahr 2006 vom aserbaidschanischen Innenministerium 1.900 Straftaten im Rahmen von häuslicher Gewalt, 85 im Zusammenhang mit sexueller Gewalt, davon 11 Vergewaltigungen und 74 Zwangsprostitutionen, davon 53 Verurteilungen, registriert wurden. Laut derselben Quelle gaben 34% der befragten Frauen laut NGOs an, Opfer von häuslicher Gewalt gewesen zu sein, jedoch hätten sich nur 2,2 % an die Polizei bzw. 1,9 % am das Gericht gewandt.
Menschenrechte
Die aserbaidschanische Verfassung enthält in den Artikeln 24 bis 71 einen umfassenden Menschenrechtskatalog. Jeder Bürger Aserbaidschans, der sich durch einen Akt staatlicher Gewalt in diesen Grundrechten verletzt sieht, kann im Wege einer Individualbeschwerde den Rechtsweg zum Verfassungsgericht beschreiten.
Aserbaidschan ist folgenden Abkommen beigetreten:
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt),
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt)
VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau
Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1966)
Internationales Übereinkommen über die Bekämpfung und Bestrafung der Verbrechen der Apartheid (1973)
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1984)
Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords (1948)
Konvention über die Nichtanwendbarkeit gesetzlicher Verjährungsfristen auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschheit (1968)
Übereinkommen betreffend die Sklaverei (1926/1953)Übereinkommen betreffend die Sklaverei (1926 aus 1953,)
Zusatzabkommen über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und
sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken (1956)
Konvention zur Unterdrückung des Menschenhandels und der Ausbeutung von Prostituierten (1980)
Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit (1961).
Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienmitglieder
2 Fakultativprotokolle zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Fakultativprotokoll zur Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Fakultativprotokoll zu dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten
Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention über Kinderhandel, sexuelle Ausbeutung und Kinderpornographie.
Rahmenkonvention über den Schutz nationaler Minderheiten
Zudem unterzeichnete Aserbaidschan 2000 mit dem IKRK ein Abkommen, das letzterem den ungehinderten Zugang zu allen Haftanstalten garantiert, und einigte sich mit der OSZE über die Einrichtung eines Büros in Baku im Juli 2000.
Am 25.01.2001 wurde Aserbaidschan Mitglied des Europarates, die Europäische Menschenrechtskonvention wurde am 15.04.2002 ratifiziert. Damit steht dem aserbaidschanischen Bürger unter den Voraussetzungen der EMRK auch der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen. Am 09.05.2006 wurde Aserbaidschan in den neu errichteten Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen gewählt. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik
Aserbaidschan, 17.06.2008)
Im Dezember 2006 wurde ein Aktionsplan für den Schutz der Menschenrechte erstellt, dessen konkreter Umsetzung es nun bedarf. Die Stellung des Ombudsmannes wurde im Juli 2007 aufgewertet, die Mitarbeiter der Einrichtung nahmen an Schulungen teil. Um die Unabhängigkeit der Institution zu garantieren, sind weitere Anstrengungen vonnöten. (Europäische Kommission, ENP Progress Report: Azerbaijan, 03.04.2008)
Die Todesstrafe wurde mit Gesetz vom 28.10.1998 abgeschafft.
Folter ist in Aserbaidschan unzulässig. Ein durch Folter erlangter Beweis darf vor Gericht nicht verwendet werden. Aserbaidschan ist seit 1996 Vertragsstaat der Antifolterkonvention. In der Vergangenheit gab es zahlreiche Hinweise darauf, dass in Aserbaidschan verhaftete Personen im Polizeigewahrsam misshandelt worden sind. Auch die im Hinblick auf die Unruhen am 15.10.2003 festgenommenen Oppositionellen haben bestätigt, dass sie in der Haft misshandelt worden seien. Nach Angaben des OSZE-Büros in Baku scheinen gewöhnliche Kriminelle bei einer Verhaftung routinemäßig verprügelt zu werden. Es gibt ungeklärte Todesfälle, die Strafgefangene oder Untersuchungshäftlinge betreffen und nicht ausreichend aufgeklärt werden. 2007 sind fünf Todesfälle bekannt geworden. Vier davon dürften nach Ansicht von Menschenrechtsverteidigern auf Misshandlungen zurückzuführen sein. Der fünfte Fall wird mittlerweile auf Herzversagen nach einem Hungerstreik zurückgeführt. Die näheren Umstände aller fünf Todesfälle sind jedoch ungeklärt, da es keine offiziellen Untersuchungen gegeben hat. Die Regierung spricht von Selbstmord. Beamte wurden nicht belangt. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, 17.06.2008)
Traditionelle Wertvorstellungen in der Gesellschaft und schlechte wirtschaftliche Bedingungen schränken die Möglichkeiten von Frauen in der Arbeitswelt ein. Häusliche Gewalt ist ein Problem. Bislang gibt es keine Gesetze, die sich mit häuslicher Gewalt auseinandersetzen, Entwürfe sind in Arbeit. Auch Frauenberatungsstellen werden vorbereitet. Frauenhäuser und Zentren für Opfer häuslicher Gewalt sind jedoch auch notwendig. Zusätzlich zu dem 2006 verabschiedeten Gesetz zu Geschlechtergleichheit wurde ein nationaler Aktionsplan für Familien und Geschlechtergleichheit erstellt. (Europäische Kommission, ENP Progress Report: Azerbaijan, 03.04.2008) (Freedom House, Freedom in the World 2008: Azerbaijan, 02.07.2008)
Ethnische Minderheiten
Einige Mitglieder ethnischer Minderheiten, darunter die kleine armenischstämmige Bevölkerungsgruppe, beschweren sich über Diskriminierung in den Bereichen Bildung, Arbeitsmarkt und Wohnungswesen. Hunderttausende ethnischer Aseris, die im Zuge des Krieges in Nagorny Karabakh flohen, leben unter teils sehr schlechten Bedingungen. (Europäische Kommission, ENP Progress Report: Azerbaijan, 03.04.2008) (Freedom House, Freedom in the World 2008: Azerbaijan, 02.07.2008)
In Aserbaidschan gibt es grundsätzlich ein hohes Maß an Toleranz gegenüber ethnischen Minderheiten. Auf die aserische Titularnation entfielen nach der letzten Erhebung von 1999 90,6% der aserbaidschanischen Bevölkerung. Die wichtigsten Minderheiten sind die Lesginer (2,2%), die Russen (1,8%) und die Armenier (1,5%).
Die Beobachtung, dass in Aserbaidschan ein hoher Grad an Toleranz herrscht, gilt nur eingeschränkt für die armenische Minderheit. In Aserbaidschan wird Armenien infolge des Kriegs um Nagorny Karabach und der bis zum heutigen Tage andauernden Besetzung aserbaidschanischer Gebiete durch armenische Truppen als Feind betrachtet. Diese Sichtweise wird im Schulunterricht in Fächern wie Geschichte und Politik offiziell gefördert und ist auch in den öffentlichen Ansprachen des Staatspräsidenten, von Regierungsmitgliedern oder anderen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens präsent. Es ist nicht auszuschließen, dass Vertreter der armenischen Minderheit in Aserbaidschan aus diesem Grunde im täglichen Leben und im Umgang mit Behörden Nachteilen ausgesetzt sind. Viele ethnische Armenier versuchen, diese Nachteile dadurch zu vermeiden, dass sie ihre Namen in aserbaidschanische Namen umwandeln oder - im Falle gemischter Ehen oder deren Nachkommen - den Namen des aserischen Ehepartners oder Verwandten annehmen. Daher gibt es keine verlässlichen Zahlen darüber, wie viele Armenier derzeit in Aserbaidschan leben. Das Staatskomitee für Statistik sprach im Januar 2007 von 1.000 Armeniern. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, 17.06.2008)
Armenier in Aserbaidschan, die sich auch als solche zu erkennen geben, werden in der Gesellschaft oft mit Verachtung oder zumindest größtem Misstrauen betrachtet. Dies betrifft z.B. Behördengänge von Personen mit armenischen Nachnamen. Hier werden oft die gewünschten Dienstleistungen schlicht nicht erbracht. Daher hat der Großteil der Armenier entweder das Land bereits verlassen oder zumindest alle Hinweise auf die armenische Herkunft wie die Nachnamen ändern lassen. Schätzungen zufolge leben je nach Quelle noch ca. 5.000-30.000 Armenier in Aserbaidschan. Dennoch richtet sich die Aggression der Regierung und der Bevölkerung vielfach gegen den Staat Armenien und weniger gegen individuelle Personen. Übergriffe und Diskriminierungen sind jedoch nicht auszuschließen. Es gibt in Aserbaidschan inhaftierte Armenier, die aufgrund diverser Strafdelikte verurteilt wurden. Eine systematische Inhaftierung nur aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit ist nicht erkennbar. (Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Grundfreiheiten
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit sind in vielfacher Hinsicht Beschränkungen unterworfen.
Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsmäßig garantiert, werden in der Praxis jedoch eingeschränkt. Der Medienpluralismus ist stark begrenzt, vor allem im Bereich der elektronischen Medien. 2007 hat sich die Lage für die Medien weiterhin verschlechtert, der behördliche Druck auf Medien wurde intensiviert. Einige führende Medien wurden behördlich geschlossen. Vielfach wurden unabhängige Journalisten der Verleumdung oder üblen Nachrede angeklagt, einige wurden hierfür mit Haftstrafen belegt. Selbstzensurierung ist unter Journalisten üblich. Auch Schikanen und physische Übergriffe gegen Journalisten kommen vor. Das 2005 verabschiedete Gesetz über Informationsfreiheit wurde nur sehr mangelhaft umgesetzt. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, 17.06.2008) (Europäische Kommission, ENP Progress Report: Azerbaijan, 03.04.2008) (Freedom House, Freedom in the World 2008: Azerbaijan, 02.07.2008) (U.S.
Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007:
Azerbaijan, 11.03.2008)
Die Versammlungsfreiheit ist insbesondere für regierungskritische Parteien stark eingeschränkt. Nichtregierungsorganisationen müssen sich beim Justizministerium registrieren lassen, der Registrierungsprozess ist mühselig und nicht transparent. Gewerkschaften sind gesetzlich erlaubt, die meisten stehen in enger Verbindung zur Regierung. Der überwiegende Teil der Großindustrie ist in staatlichem Besitz. Im Dezember 2007 wurde ein Gesetzesentwurf erstellt, dessen tatsächliche Umsetzung Verbesserungen mit sich brächte. (Europäische Kommission, ENP Progress Report: Azerbaijan, 03.04.2008) (Freedom House, Freedom in the World 2008: Azerbaijan, 02.07.2008)
Die Religionsfreiheit scheint weitgehend gesichert. Die Registrierung ist jedoch für "nichttraditionelle" kleinere Religionsgruppen aufwendig. Der Islam, die Russisch-Orthodoxe Kirche und das Judentum werden als traditionelle Religionen betrachtet, ihre Anhänger können im Allgemeinen frei ihrer Religion nachgehen. Auch andere religiöse Gruppen können sich zumeist ohne Einflussnahme der Behörden treffen. Die weitgehend freundschaftlichen Beziehungen zwischen den einzelnen religiösen Gruppen in der Gesellschaft tragen positiv zur Religionsfreiheit bei. (Europäische Kommission, ENP Progress Report: Azerbaijan, 03.04.2008) (Freedom House, Freedom in the World 2008: Azerbaijan, 02.07.2008) (U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Azerbaijan, 11.03.2008)
Die überwiegende Anzahl der Quellen geht davon aus, dass die Religionsfreiheit gesichert erscheint. Die Registrierung ist jedoch für "nicht-traditionelle" kleinere Religionsgruppen aufwendig. Der Islam, die Russisch-Orthodoxe Kirche und das Judentum werden als traditionelle Religionen betrachtet, ihre Anhänger können im Allgemeinen frei ihrer Religion nachgehen. Auch andere religiöse Gruppen können sich zumeist ohne Einflussnahme der Behörden treffen. Die weitgehend freundschaftlichen Beziehungen zwischen den einzelnen religiösen Gruppen in der Gesellschaft tragen positiv zur Religionsfreiheit bei. Diskriminierungen im Einzelfall, vor allem gegenüber den Angehörigen nicht traditioneller Minderheiten kommt vor, hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine systematische, flächendeckende Vorgangsweise.
Konversion vom Islam zum Christentum unterliegt keiner Strafsanktion. In einer islamisch dominierten Gesellschaft ist es nicht auszuschließen, dass ein Konvertit auf gesellschaftliche Ablehnung trifft, wobei dies insofern zu relativieren sein wird, als dass in Aserbaidschan Religion im Alltagsleben keine Zentrale Rolle spielt (es konnte im Rahmen der genannten FFM, während des Fastenmonats Ramadan festgestellt werden, dass in Baku Speiselokale auch tagsüber sehr gut frequentiert waren, bzw. in der Hauptstadt Baku sind beispielsweise kaum verschleierte Frauen anzutreffen, auch der Aufruf zum Gebet durch den Muezzin ist in Baku so kaum wahrnehmbar; vor allem die Jugend pflegt einen westlichen Lebensstil). Wie die Familie des Konvertiten reagiert wird von deren religiöser Einstellung abhängen. (Europäische Kommission, ENP Progress Report: Azerbaijan, 03.04.2008, Freedom House, Freedom in the World 2008: Azerbaijan, 02.07.2008, U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007Azerbaijan, 11.03.2008; USDOS International Religious Freeedom Report 2008, Sep.19 2008; Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007; kritischer und von teilweiser Diskriminierung mancher "nicht traditioneller Religionsgemeinschaften" ausgehend: Freedom House: Freedom in the Word, Azerbadjan (2009); UN General Assembly 18. Oct 2006 Report of the Special Rapporteur of freedom of religion or belief, Asma Jagangir, Addendum Mission to Azerbaijan; www.forum18.org:
Azerbaijan: Religious Freedom survey, September 2008; dieselbe
Quelle: Azerbaidjan: The State Commettee doesn't censor - it "merely Checks" and bans literature (Zugriffe vom 1.10.2008, Anfragebeantwortung des Vertrauensanwaltes der VB des BMI für Georgien und Aserbaischan im Verfahren GZ. 309.318)
Versorgungslage
Das Wirtschaftswachstum in Aserbaidschan liegt bei etwa 30% und damit sogar über jenem von China. Dennoch bleibt der Aufschwung in erster Linie auf Baku beschränkt und andererseits profitiert nur ein kleiner Teil der Bevölkerung von der neuen Wirtschaftskraft des Landes. Die Gehälter sind in Aserbaidschan nach wie vor sehr niedrig. (Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Aufgrund steigender Exporte von Kohlenwasserstoffen sind die Regierungseinnahmen in den letzten beiden Jahren stark angestiegen. Das Wirtschaftswachstum Aserbaidschans - eines der höchsten der Welt - lag 2006 bei 34,5%, und bei 24,7% im Jahr 2007. Trotzdem ist eine Diversifizierung der Wirtschaft notwendig, um die allgemeine Entwicklung des Landes zu ermöglichen. Unter anderem müsste die Regierung Sozialleistungen und Infrastruktur verbessern, sowie die Armut bekämpfen und Arbeitsplätze schaffen. Sektoren außerhalb des Ölsektors wuchsen mit 11.3% wesentlich langsamer, und dieses Wachstum wurde vor allem durch Entwicklungen im Dienstleistungs- und Baubereich erzielt, Bereiche, die eng mit dem Boom der Kohlenwasserstoffe zusammenhängen. Die durchschnittliche Inflationsrate 2007 lag bei 16,7%.
(Europäische Kommission, ENP Progress Report: Azerbaijan, 03.04.2008) Das rasante Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (2003 bis 2007 wuchs das BIP um 96%) wurde 2008 mit einem realen Wachstum des BIP von 11% zwar gedämpft, aber nicht aufgehalten. Im 1. Quartal 2009 stieg das BIP um 4,1% und dies trotz der niedrigen Ölpreise. Den wirtschaftlichen Aufschwung verdankt das Land der Ausbeutung seiner Öl-und Gasreserven, die zum größten Teil nach Europa exportiert werden.(http://www.auswaertigesamt.
de/diplo/de/Laenderinformationen/Aserbaidschan/Wirtschaft.html)
Das Gesundheitssystem in Aserbaidschan ist durch ein erhebliches Gefälle zwischen der medizinischen Versorgung in Baku und jener in den Provinzen Aserbaidschans gekennzeichnet. Es gibt kein funktionierendes staatliches Krankenversicherungssystem. Die Anzahl der Krankenhäuser ist relativ zufrieden stellend, jedoch fehlt es gerade am Land an modernen Geräten und Behandlungsmöglichkeiten. Eine grundlegende Notfallversorgung ist kostenfrei, auch wenn informelle Zahlungen nicht auszuschließen und sogar eher die Regel sind. In den Apotheken sind alle gängigen Medikamente verfügbar. Es ist jedoch teils zum Verkauf von Placebos etwa aus Indien gekommen. Zur Bekämpfung von Tuberkulose und Diabetes gibt es eigene Vorbeuge- und Finanzierungsprogramme. Die Zahl der an Tuberkulose erkrankten Personen bleibt sehr hoch. (Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Reformen im Gesundheitsbereich wurden fortgeführt, mit einem Hauptaugenmerk auf der Verbesserung des Zugangs zu medizinischer Versorgung in ländlichen Gebieten. Im Dezember 2007 wurde beschlossen, eine Behörde für verpflichtende Krankenversicherung einzurichten.
(Europäische Kommission, ENP Progress Report: Azerbaijan, 03.04.2008) Das Gesundheitsministerium schätzt, dass außerhalb Bakus mehr als 2.000 Ärzte fehlen. In Baku kommen auf 10.000 Einwohner 95 Ärzte, während beispielsweise in der südlichen Region Lenkoran auf dieselbe Einwohnerzahl nur 15 Ärzte kommen, und in der südwestlichen Region Kelbajar-Lachin überhaupt nur 10 Ärzte.
Krankenhäuser haben keine ordentliche Versorgung mit Gas, Elektrizität und Wasser. Dadurch können Spitäler oft nicht geheizt werden. Es gibt Ärzte, die gelegentlich nicht zur Arbeit erscheinen, Krankenschwestern haben zum Teil lediglich eine Sekundarschule abgeschlossen.
Dem Gesundheitsministerium zufolge wurden 2007 rund 72 Millionen US$ für Verbesserungen und Neubau von Gesundheitszentren investiert. Zudem wurde eine Initiative gestartet, die junge Ärzte veranlassen soll, außerhalb Bakus zu arbeiten. Die dortigen Arbeitsbedingungen sind jedoch eher schlecht. (Eurasianet.org, Azerbaijan: Energy-rich, Healthcare-poor, 30.07.2008,
http://www.eurasianet.org/departments/insight/articles /eav073008af.shtml, Zugriff 18.08.2008)
Rückkehrsituation
Rückkehrende Personen haben nur aufgrund einer allfälligen Asylantragsstellung im Ausland mit keinen Repressionen seitens des Staates zu rechnen. Die Stellung eines Asylantrages im Ausland ist jedenfalls nicht strafbar. Die illegale Ausreise aus Aserbaidschan ist jedoch strafbar und wird bei erstmaliger illegaler Ausreise entweder mit einer Geldstrafe oder bis zu 2 Jahren Gefängnis geahndet. Es gibt keine Doppelbestrafung von rückkehrenden Asylwerbern (Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
I.2.3. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt des Beschwerdeführers sowie seiner Eltern und seiner Geschwister unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Eltern des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz, die vorgelegten Urkunden sowie durch öffentlich mündliche Verhandlung der Beschwerdesache und durch Berücksichtigung nachstehend angeführter Länderdokumentationsunterlagen:römisch eins.2.3. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt des Beschwerdeführers sowie seiner Eltern und seiner Geschwister unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Eltern des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz, die vorgelegten Urkunden sowie durch öffentlich mündliche Verhandlung der Beschwerdesache und durch Berücksichtigung nachstehend angeführter Länderdokumentationsunterlagen:
o Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, 17.06.2008
o Bertelsmann-Stiftung: Bertelsmann Tranformation Index (BTI) 2006 Azerbaijan und BTI 2003 Aserbaidschan
o Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007
o Eurasianet.org, Azerbaijan: Energy-rich, Healthcare-poor, 30.07.2008,
http://www.eurasianet.org/departments/insight/articles/eav073008af.shtml, Zugriff 1.10.2008
o Europäische Kommission, ENP Progress Report: Azerbaijan, 03.04.2008
o Freedom House, Freedom in the World 2008: Azerbaijan, 02.07.2008
o Freedom House, Freedom in the World 2008: Nagorno-Karabakh (Armenia/Azerbaijan), 02.07.2008
o OSZE, Aserbaidschan: Presidential Election October 2008:
OSCE/ODIHR Needs Assessment Mission Report (17 - 20 June 2008), 11.7..2008
o U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2008: Azerbaijan, Feb. 2009
o Eurasia-Net: Azerbaijan: Energy-rich, healthcare-poor, 30.7.2008
o Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5.6.2008 zum Thema "Spezialeinheiten Polizei für Extremisten"
o Transperency International: 2008 Corruption Perceptions Index
o Der Standard: "Es gibt weniger Freiheit als vor fünf Jahren", 27. Juli 2009, Inverview mit dem Berichterstatter des Europarats für Aserbaidschan, Andres Herkel
o APA0009 5 AA 0159 19.Mär 2009: Aserbaidschaner stimmen für unbegrenzte Wählbarkeit des Präsidenten
o APA0312 5 AA 0137 So, 19.Okt 2008: Aserbaidschans Präsident erhielt 88,73 Prozent der Stimmen
o www.auswaertiges-amt.de: Länder- und Reiseinformation (Zugriff am 27.7.2009)
o Die im Text genannten Quellen
I.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:römisch eins.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität und der familiären Situation des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich des Datums seiner Asylantragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der vorgelegten Geburtsbestätigung, der Geburtsurkunde und dem Auszug aus dem Geburtseintrag (AS 3ff) des Einwohner- und Standesamtes Linz sowie den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Eltern des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf die in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben der Mutter im Asylverfahren.
Was hingegen die vorgebrachten Fluchtgründe betrifft, so ist Folgendes auszuführen:
Der Beschwerdeführer selbst ist in Österreich geboren und hat laut Angaben seiner Mutter keine eigenen Fluchtgründe. Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers wurden auf die Gründe seines Vaters gestützt, dessen Vorbringen jedoch keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden konnte. Die Eltern des Beschwerdeführers verwickelten sich nämlich im gesamten Verlauf ihrer Asylverfahren in Österreich in mannigfaltige Widersprüche und war deren Vorbringen insgesamt unplausibel (vgl. Erkenntnisse betreffend den Eltern des Beschwerdeführers zu GZ 306.040 und 306.041).Der Beschwerdeführer selbst ist in Österreich geboren und hat laut Angaben seiner Mutter keine eigenen Fluchtgründe. Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers wurden auf die Gründe seines Vaters gestützt, dessen Vorbringen jedoch keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden konnte. Die Eltern des Beschwerdeführers verwickelten sich nämlich im gesamten Verlauf ihrer Asylverfahren in Österreich in mannigfaltige Widersprüche und war deren Vorbringen insgesamt unplausibel vergleiche Erkenntnisse betreffend den Eltern des Beschwerdeführers zu GZ 306.040 und 306.041).
Weder der Beschwerdeführer noch seine Eltern sind derart ins Blickfeld der Regierungspartei geraten, dass damit eine asylrelevante Verfolgung verbunden wäre.
Die allgemeinen Feststellungen resultieren aus den behördlicherseits erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Die Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Die Eltern des Beschwerdeführers als dessen gesetzliche Vertreter haben den zugrunde gelegten Länderfeststellungen in der mündlichen Verhandlung auch keinerlei Vorbringen entgegengebracht.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1.1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Da im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Richter stattgefunden hat, ist von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.
II.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.römisch zwei.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
II.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer bzw. dessen Eltern vermochten nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof anzugeben.römisch zwei.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer bzw. dessen Eltern vermochten nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof anzugeben.
Notwendig war eine individuelle Prüfung, die im konkreten Fall jedoch eindeutig zu Lasten des Beschwerdeführers ausgefallen ist. Gemäß den Feststellungen war der Vater des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise keiner aus den Motiven des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK beruhenden Verfolgung ausgesetzt. Zu den vom Vater des Beschwerdeführers behaupteten Fluchtgründen ist auszuführen, dass diesen aufgrund der zahlreichen Widersprüche bzw aufgrund der Oberflächlichkeit der Darstellung keine Glaubwürdigkeit zukommt.Notwendig war eine individuelle Prüfung, die im konkreten Fall jedoch eindeutig zu Lasten des Beschwerdeführers ausgefallen ist. Gemäß den Feststellungen war der Vater des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise keiner aus den Motiven des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK beruhenden Verfolgung ausgesetzt. Zu den vom Vater des Beschwerdeführers behaupteten Fluchtgründen ist auszuführen, dass diesen aufgrund der zahlreichen Widersprüche bzw aufgrund der Oberflächlichkeit der Darstellung keine Glaubwürdigkeit zukommt.
Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, insbesondere irgendeine staatliche Repression, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK kann demnach nicht erkannt werden.Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, insbesondere irgendeine staatliche Repression, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung im Sinne des Artikel 3, EMRK kann demnach nicht erkannt werden.
Sofern wirtschaftliche Gründe für das Verlassen Aserbaidschans ins Treffen geführt wurden, ist darauf hinzuweisen, dass alleine in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322) und eine dem Beschwerdeführer diesbezüglich aus Gründen der GFK drohende Verfolgung nicht ersichtlich ist.Sofern wirtschaftliche Gründe für das Verlassen Aserbaidschans ins Treffen geführt wurden, ist darauf hinzuweisen, dass alleine in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322) und eine dem Beschwerdeführer diesbezüglich aus Gründen der GFK drohende Verfolgung nicht ersichtlich ist.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
II.3.1. Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen:römisch zwei.3.1. Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen:
Zur Auslegung des § 8 AsylG iVm § 50 FPG 2005 (Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1.Zur Auslegung des Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 (Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins,
Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge:Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge:
FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Art. 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG.) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Artikel 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG.) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
II.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Aserbaidschan, einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.römisch zwei.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Aserbaidschan, einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.
Es kann jedoch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Aserbaidschan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), haben doch die Eltern des Beschwerdeführers selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung nach Aserbaidschan jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal seine Familie vor der Ausreise in Aserbaidschan unter "normalen" wirtschaftlichen Verhältnissen leben konnte und seine Familie gemeinsam mit ihm ausgewiesen wird. Neben den familiären Anknüpfungspunkten (der Beschwerdeführer verfügt noch über zwei Onkel, eine Tante und Großeltern) kann auch die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Auch hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gibt es keinerlei Bedenken im Hinblick auf eine Rückkehr nach Aserbaidschan.Es kann jedoch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Aserbaidschan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), haben doch die Eltern des Beschwerdeführers selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung nach Aserbaidschan jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal seine Familie vor der Ausreise in Aserbaidschan unter "normalen" wirtschaftlichen Verhältnissen leben konnte und seine Familie gemeinsam mit ihm ausgewiesen wird. Neben den familiären Anknüpfungspunkten (der Beschwerdeführer verfügt noch über zwei Onkel, eine Tante und Großeltern) kann auch die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Auch hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gibt es keinerlei Bedenken im Hinblick auf eine Rückkehr nach Aserbaidschan.
Weder aus den Angaben der Eltern des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist daher im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Weder aus den Angaben der Eltern des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist daher im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
Die Beschwerde erweist sich demnach auch hinsichtlich des Ausspruches über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat als nicht berechtigt.
II.4.1. Zum Ausspruch über die Ausweisung des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen:römisch zwei.4.1. Zum Ausspruch über die Ausweisung des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen:
§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:
Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist (Z1) oder dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist (Z2).Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist (Z1) oder dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist (Z2).
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist. Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31). Nach dem zitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art. 8 EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist. Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,). Nach dem zitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, so gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, so gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
In Ermangelung behaupteter individueller Verfolgungsgründe des Beschwerdeführers hat die Erstbehörde ihre Entscheidung zutreffender Weise im Hinblick auf das Vorliegen der Familienangehörigeneigenschaft beim Beschwerdeführer im Verhältnis zu seinen Eltern entlang der Bestimmungen des sogenannten Familienverfahrens getroffen. Dem Akteninhalt nach ist der familiäre Status des Beschwerdeführers aufgrund der vorgelegten Urkunden als geklärt anzusehen.
Verfahrensrechtlich gibt § 34 Abs. 4 AsylG vor, dass "Anträge von Familienangehörigen eines Antragstellers zwar gesondert zu prüfen sind, aber die Verfahren (aller Familienangehörigen) unter einem zu führen sind".Verfahrensrechtlich gibt Paragraph 34, Absatz 4, AsylG vor, dass "Anträge von Familienangehörigen eines Antragstellers zwar gesondert zu prüfen sind, aber die Verfahren (aller Familienangehörigen) unter einem zu führen sind".
Da der Beschwerdeführer Sohn der Beschwerdeführer zu E6 306.040 und E6 306.041 ist, deren Asylanträge mit Erkenntnissen des erkennenden Gerichtshofes vom heutigen Tag abgewiesen und deren Ausweisungen nach Aserbaidschan für zulässig erachtet wurden, war auch dem Beschwerdeführer in Anwendung der § 34 Abs. 2 und 3 AsylG 2005 weder internationaler Schutz (iSd § 3 Abs. 1 AsylG) noch subsidiärer Schutz (iSd § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG) zuzuerkennen.Da der Beschwerdeführer Sohn der Beschwerdeführer zu E6 306.040 und E6 306.041 ist, deren Asylanträge mit Erkenntnissen des erkennenden Gerichtshofes vom heutigen Tag abgewiesen und deren Ausweisungen nach Aserbaidschan für zulässig erachtet wurden, war auch dem Beschwerdeführer in Anwendung der Paragraph 34, Absatz 2 und 3 AsylG 2005 weder internationaler Schutz (iSd Paragraph 3, Absatz eins, AsylG) noch subsidiärer Schutz (iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG) zuzuerkennen.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 10 Abs. 1 AsylG). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 Abs. 1 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Nach § 10 Abs 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würde.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 10, Absatz eins, AsylG). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Es kann eben nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des Familienlebens in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK - Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8 EMRK; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Es kann eben nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des Familienlebens in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK - Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8, EMRK; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei das Erkenntnis des VfGH 17.03.2005, G 78/04 erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten (vgl. jüngst VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 01.10.2007, G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562;Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten vergleiche jüngst VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 01.10.2007, G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562;
16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124;
11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
II.4.2. Im vorliegenden Fall sind die Eltern sowie Geschwister des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig, deren Beschwerden jedoch mit Erkenntnissen des Asylgerichthofes vom heutigen Tage abgewiesen und welche ebenfalls aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen wurden.römisch zwei.4.2. Im vorliegenden Fall sind die Eltern sowie Geschwister des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig, deren Beschwerden jedoch mit Erkenntnissen des Asylgerichthofes vom heutigen Tage abgewiesen und welche ebenfalls aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen wurden.
Weitere familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer konnte daher kein spezielles Nahe- bzw Abhängigkeitsverhältnis glaubhaft machen, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde, die im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen.
Da somit im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers zu verneinen ist, bleibt zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in dessen Privatleben einhergeht.
II.4.3. Die Ausweisung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).römisch zwei.4.3. Die Ausweisung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Artikel 8, EMRK).
Im Hinblick auf die Judikatur des VwGH und EGMR ist auszuführen, dass aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von knapp dreieinhalb Jahren seit Antragstellung, des Fehlens von familiären Anknüpfungspunkten in Österreich sowie mangels Vorliegen besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Anknüpfungspunkte nicht von einer Verletzung des Privatlebens des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Aufgrund der relativ kurzen Dauer des Aufenthaltes in Österreich kann nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse wiegen würde, ausgegangen werden (siehe VwGH vom 16.06.2000, Zl. 97/21/0349 zur Erlassung eines Bescheides betreffend die Ausweisung eines Fremden bei einer Aufenthaltsdauer von ca. zweieinhalb Jahren).
Auszuführen ist ferner, dass selbst bei Bejahung eines Eingriffes in das Privatleben der beschwerdeführenden Partei (infolge beginnender Integration in Österreich), die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Interessensabwägung nach oben. angeführten Kriterien zu ihren Lasten ausfallen würde.Auszuführen ist ferner, dass selbst bei Bejahung eines Eingriffes in das Privatleben der beschwerdeführenden Partei (infolge beginnender Integration in Österreich), die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Interessensabwägung nach oben. angeführten Kriterien zu ihren Lasten ausfallen würde.
Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi
v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag in UK stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).
Zu verweisen ist auch auf die jüngste Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9, wonach in einem ähnlich gelagerten Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:
301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes liegt somit unter Zugrundelegung dieser Kriterien nach Art. 8 Abs. 2 EMRK kein besonders schützenswertes Privatleben in Österreich vor. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass sich zum Entscheidungszeitpunkt die beschwerdeführende Partei insgesamt lediglich ca. drei Jahre in Österreich aufhält. Aufgrund der relativ kurzen Dauer des Aufenthaltes der beschwerdeführenden Partei in Österreich und ihres geringen Alters kann somit nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgegangen werden. Sonstige außergewöhnliche Umstände, die eine andere Entscheidung angezeigt erscheinen lassen, liegen gleichfalls nicht vor.Nach Ansicht des Asylgerichtshofes liegt somit unter Zugrundelegung dieser Kriterien nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK kein besonders schützenswertes Privatleben in Österreich vor. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass sich zum Entscheidungszeitpunkt die beschwerdeführende Partei insgesamt lediglich ca. drei Jahre in Österreich aufhält. Aufgrund der relativ kurzen Dauer des Aufenthaltes der beschwerdeführenden Partei in Österreich und ihres geringen Alters kann somit nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgegangen werden. Sonstige außergewöhnliche Umstände, die eine andere Entscheidung angezeigt erscheinen lassen, liegen gleichfalls nicht vor.
Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung der beschwerdeführenden Partei ist daher zulässig.Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung der beschwerdeführenden Partei ist daher zulässig.
Im Ergebnis war daher auch Spruchpunkt III rechtmäßig.Im Ergebnis war daher auch Spruchpunkt römisch drei rechtmäßig.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Familienverfahren, non refoulementZuletzt aktualisiert am
09.12.2009