TE AsylGH Beschluss 2009/12/1 S1 410079-1/2009

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Veröffentlicht am 01.12.2009
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Spruch

S1 410.079-1/2009/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2009, Zl. 09 09.771-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2009, Zl. 09 09.771-EAST Ost, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2009, Zl. 09 09.771-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 20/1/c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2009, Zl. 09 09.771-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 20 /, eins /, c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.

2. Der nähere Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Im verfahrenserledigende Bescheid der Verwaltungsbehörde finden sich veraltete Feststellungen zu Griechenland (zumeist aus 2008).

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte u.a., die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt, der Beschwerde stattgegeben und das Verfahren an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen werde.

4. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er durch die Vollziehung der Ausweisung und der Zurück- und Abschiebung nach Griechenland aufgrund der mangelhaften Versorgungslage in Griechenland in den durch Art. 3 EMRK garantierten Rechten verletzt würde. Aus einem beigelegten E-Mail-Verkehr zwischen einer Mitarbeiterin der Caritas Wien und einer Mitarbeiterin des griechischen Gesundheitsministeriums ergäbe sich, dass derzeit sogar vulnerable Gruppen keinerlei Möglichkeit hätten, untergebracht zu werden.4. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er durch die Vollziehung der Ausweisung und der Zurück- und Abschiebung nach Griechenland aufgrund der mangelhaften Versorgungslage in Griechenland in den durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechten verletzt würde. Aus einem beigelegten E-Mail-Verkehr zwischen einer Mitarbeiterin der Caritas Wien und einer Mitarbeiterin des griechischen Gesundheitsministeriums ergäbe sich, dass derzeit sogar vulnerable Gruppen keinerlei Möglichkeit hätten, untergebracht zu werden.

5. Die Beschwerde langte am 24.11.2009 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG 2005 oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 37 Abs. 2 AsylG 2005 ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin-II-VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, AsylG 2005 ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin-II-VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.

2. Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht ohne weitere Erhebungen respektive Beweisaufnahmen (einschließlich Gewährung von Parteiengehör) davon ausgegangen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland im vorliegenden Fall nicht gegen Art. 3 EMRK verstößt.2. Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht ohne weitere Erhebungen respektive Beweisaufnahmen (einschließlich Gewährung von Parteiengehör) davon ausgegangen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland im vorliegenden Fall nicht gegen Artikel 3, EMRK verstößt.

2.1. Der Asylgerichtshof wird sodann nach näheren Erhebungen und Wahrung vom Parteiengehör über die Beschwerde des Beschwerdeführers entscheiden.

2.2. Der Asylgerichtshof war im Ergebnis jedenfalls zwingend gehalten, gemäß § 37 Abs. 1 AsylG vorzugehen. Sollte der Beschwerde im Ergebnis stattzugeben sein, verstieße es im konkreten Fall schon gegen Effizienzgebote, eine zwischenzeitige Überstellung und Rückholung in Kauf zu nehmen, sodass auf Fragen der Erreichbarkeit in Griechenland und ähnliche nicht mehr einzugehen war.2.2. Der Asylgerichtshof war im Ergebnis jedenfalls zwingend gehalten, gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG vorzugehen. Sollte der Beschwerde im Ergebnis stattzugeben sein, verstieße es im konkreten Fall schon gegen Effizienzgebote, eine zwischenzeitige Überstellung und Rückholung in Kauf zu nehmen, sodass auf Fragen der Erreichbarkeit in Griechenland und ähnliche nicht mehr einzugehen war.

3. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG entfallen.3. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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