TE AsylGH Beschluss 2009/12/2 E12 316106-2/2009

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Veröffentlicht am 02.12.2009
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

E12 316.106-2/2009-3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. MITTERMAYR über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.03.2009, GZ. E12 316.106-1/2008-9E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Josef UNTERWEGER, Mag. Doris EINWALLNER, 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. MITTERMAYR über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.03.2009, GZ. E12 316.106-1/2008-9E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Josef UNTERWEGER, Mag. Doris EINWALLNER, 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.03.2009, GZ. E12 316.106-1/2008-9E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.03.2009, GZ. E12 316.106-1/2008-9E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

1. Bisheriger Verfahrenshergang

I.1.1. Der Wiederaufnahmewerber (im Folgenden: WAW), ein Staatsangehöriger der Türkei, brachte am 27.12.2005 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.römisch eins.1.1. Der Wiederaufnahmewerber (im Folgenden: WAW), ein Staatsangehöriger der Türkei, brachte am 27.12.2005 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Wesentlichen vor, dass er Kurde sei. Sein Vater sei Mitglied der DEHAP gewesen. Vor der Geburt des BF sei sein Vater deswegen 5 Jahre in Haft gewesen, wo man diesen auch gefoltert hätte. Er habe bereits in der Schule deswegen Probleme gehabt. Als Kurde sei er immer wieder von den Nationalisten geschlagen worden. Im Cafe des Vaters habe es ständige Polizeikontrollen gegeben. Ein Jahr vor seiner Ausreise sei er auch einmal festgenommen und mit Folter bedroht worden. Dies revidierte der BF bei seiner 2. Einvernahme vor dem BAA dahingehend, dass er nie festgenommen worden und nie in Haft gewesen sei. Außerdem wolle er nicht 15 Monate beim türkischen Militär dienen.

I.1.2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 14.11.2007, FZ 05 22.997-BAL, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs.2 AsylG 1997 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 14.11.2007, FZ 05 22.997-BAL, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

I.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 25.11.2007 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des detaillierten Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 25.11.2007 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des detaillierten Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

I.1.4. Am 23.2.2009 wurde vor dem Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BF, seine ergänzende Einvernahme als Partei sowie eingehende Erörterung der aus der Verhandlungsschrift vom 23.2.2009 ersichtlichen Erkenntnisquellen.römisch eins.1.4. Am 23.2.2009 wurde vor dem Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BF, seine ergänzende Einvernahme als Partei sowie eingehende Erörterung der aus der Verhandlungsschrift vom 23.2.2009 ersichtlichen Erkenntnisquellen.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.03.2009 wurde die Beschwerde des WAW als unbegründet abgewiesen. Dem nunmehrigen Wiederaufnahmewerber wurde das Erkenntnis des Asylgerichtshofes am 13.03.2009 zugestellt und erwuchs daher mit diesem Datum in Rechtskraft.

I.1.5. Mit Eingabe vom 25.05.2009 brachte der WAW im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 AVG ein, welcher im Wesentlichen wie folgt begründet wurde:römisch eins.1.5. Mit Eingabe vom 25.05.2009 brachte der WAW im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. Paragraph 69, AVG ein, welcher im Wesentlichen wie folgt begründet wurde:

Der BF sei trotz wiederholter Hinweise auf seine psychische Erkrankung keiner psychologischen bzw. psychiatrischen Untersuchung unterzogen worden. Am 18.05.2009 sei bei der rechtsfreundlichen Vertretung der klinisch psychologische Befund von XXXX, Fachpsychologin für klinische Psychologie, eingelangt. In diesem Befund sei eine posttraumatische Belastungsstörung, sowie die Entwicklung einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom diagnostiziert worden. XXXX weise in ihrem Befund weiters ausdrücklich darauf hin, dass es nach jahrelangen Misshandlungen zur Form einer andauernden Persönlichkeitsänderung kommen könne, welche es nicht zumutbar erscheinen lasse, den Einschreiter wieder an den Ort seiner traumatischen Erfahrungen zurück zu schicken, insbesondere unter dem Blickwinkel, dass die Übergriffe und körperlichen oder psychischen Misshandlungen weiter anhalten könnten. Des Weiteren empfehle sie dringend die psychiatrische Vorstellung zur Reflexion einer unterstützenden Medikation.Der BF sei trotz wiederholter Hinweise auf seine psychische Erkrankung keiner psychologischen bzw. psychiatrischen Untersuchung unterzogen worden. Am 18.05.2009 sei bei der rechtsfreundlichen Vertretung der klinisch psychologische Befund von römisch 40 , Fachpsychologin für klinische Psychologie, eingelangt. In diesem Befund sei eine posttraumatische Belastungsstörung, sowie die Entwicklung einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom diagnostiziert worden. römisch 40 weise in ihrem Befund weiters ausdrücklich darauf hin, dass es nach jahrelangen Misshandlungen zur Form einer andauernden Persönlichkeitsänderung kommen könne, welche es nicht zumutbar erscheinen lasse, den Einschreiter wieder an den Ort seiner traumatischen Erfahrungen zurück zu schicken, insbesondere unter dem Blickwinkel, dass die Übergriffe und körperlichen oder psychischen Misshandlungen weiter anhalten könnten. Des Weiteren empfehle sie dringend die psychiatrische Vorstellung zur Reflexion einer unterstützenden Medikation.

Im gegenständlichen Fall sei durch die erstmalige fachärztliche Untersuchung des Einschreiters durch eine Fachpsychologin für klinische Psychologie nachträglich ein neues Beweismittel hervorgekommen.

Wie das Gutachten der Psychologin zeige, erscheine es aus medizinischer Sicht unzumutbar, den Einschreiter aufgrund seiner traumatischen Erfahrungen in sein Herkunftsland abzuschieben.

Aus rechtlicher Sicht bedeute dies, dass der psychologischen Erkrankung des Einschreiters Asylrelevanz zugekommen sei und nach wie vor zukomme. Aufgrund der unzureichenden medizinischen Versorgung und der fehlenden Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland wäre dem Einschreiter subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen.

Das hervorgekommene Beweismittel hätte somit voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt.

I.1.6. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges bzw. des Vorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.1.6. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges bzw. des Vorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt.römisch zwei.1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt.

II.2. Gemäß § 61 Abs 1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof gegen Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten, oder soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof gegen Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten, oder soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter.

Gemäß Abs 3 leg cit entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter überGemäß Absatz 3, leg cit entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG, undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Nachdem gegenständlich keine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung iSd § 61 Abs 1 u. 3 AsylG 2005 vorliegt, ergibt sich daraus die Zuständigkeit für einen Senat.Nachdem gegenständlich keine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung iSd Paragraph 61, Absatz eins, u. 3 AsylG 2005 vorliegt, ergibt sich daraus die Zuständigkeit für einen Senat.

II.3. Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Dies gilt laut den Gesetzesmaterialien (vgl. AB 371 XXIII. GP) auch für zusammengesetzte Begriffe, die den Wortbestandteil "Berufung" enthalten (zB "Berufungsbehörde" oder "Berufungsantrag" in §§ 66 und 67 AVG).römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Dies gilt laut den Gesetzesmaterialien vergleiche Ausschussbericht 371 römisch 23 . Gesetzgebungsperiode auch für zusammengesetzte Begriffe, die den Wortbestandteil "Berufung" enthalten (zB "Berufungsbehörde" oder "Berufungsantrag" in Paragraphen 66 und 67 AVG).

II.4. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undrömisch zwei.4. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

II.5. Demnach stand dem Asylgerichtshof zum Zeitpunkt der Einbringung (02.06.2009) die Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu, weil von diesem Gerichtshof die Entscheidung in letzter Instanz gefällt wurde. Das bezügliche Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.03.2009 wurde dem WAW am 13.03.2009 zugestellt und erwuchs daher mit diesem Datum in Rechtskraft. Die Rechtzeitigkeit des Antrages (Kenntniserlangung am 18.05.2009 - Antrag am 02.06.2009 zur Post gegeben) ist ebenfalls gegeben.römisch zwei.5. Demnach stand dem Asylgerichtshof zum Zeitpunkt der Einbringung (02.06.2009) die Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu, weil von diesem Gerichtshof die Entscheidung in letzter Instanz gefällt wurde. Das bezügliche Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.03.2009 wurde dem WAW am 13.03.2009 zugestellt und erwuchs daher mit diesem Datum in Rechtskraft. Die Rechtzeitigkeit des Antrages (Kenntniserlangung am 18.05.2009 - Antrag am 02.06.2009 zur Post gegeben) ist ebenfalls gegeben.

II.6. Im vorliegenden Fall macht der WAW den Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Ziffer 2 AVG - die Ziffern 1 und 3 des § 69 Abs. 1 AVG kommen dem Vorgetragenen nach ohnehin nicht in Frage - geltend.römisch zwei.6. Im vorliegenden Fall macht der WAW den Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2 AVG - die Ziffern 1 und 3 des Paragraph 69, Absatz eins, AVG kommen dem Vorgetragenen nach ohnehin nicht in Frage - geltend.

II.6.1. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,römisch zwei.6.1. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

Nimmt man - im Zweifel - für den WAW an, dass die vorgetragenen Tatsachen und Beweismittel bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (es sich also um nova reperta handelt), so ist dazu wie folgt anzuführen:

Der WAW hatte in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 23.02.2009 angegeben, dass er derzeit keine psychischen Probleme habe; sofern er am Beginn der Verhandlung angegeben habe, psychische Probleme zu haben, so habe er in der Vergangenheit gesprochen, er meine damit während seiner Schulzeit in der Türkei.

Beweiswürdigend wurde vom AGH diesbezüglich ausgeführt, dass die vom BF vage in den Raum gestellte psychische Beeinträchtigung nicht verifiziert werden konnte, da er laut eigener Angabe derzeit weder in ärztlicher Behandlung sei noch Medikamente nehme und derartige Probleme auch nicht habe (Erkenntnis des AGH v. 09.03.2009, Seite 12).

Eine diesbezügliche fachärztliche Untersuchung aufgrund seines Vorbringens war daher nicht indiziert.

Vom Asylgerichtshof wurde dazu noch bemerkt, dass selbst wenn diese Probleme in der Türkei wieder auftreten sollten, sie laut den vorliegenden Länderberichten behandelbar wären.

Gemäß den getroffenen und ins Verfahren eingeführten Länderfeststellungen sind eine medizinische Versorgung sowie die Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen [in der Türkei] grundsätzlich landesweit gegeben (vgl. Seite 35 der Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung). Die Behandlung psychischer Erkrankungen, einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) ist in allen Krankenhäusern der Türkei möglich, die über eine Abteilung für Psychiatrie verfügen (vgl. Seite 38 der Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung). In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standard entsprechen. Das türkische Gesundheitssystem verbessert sich laufend (vgl. Seite 34 der Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung).Gemäß den getroffenen und ins Verfahren eingeführten Länderfeststellungen sind eine medizinische Versorgung sowie die Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen [in der Türkei] grundsätzlich landesweit gegeben vergleiche Seite 35 der Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung). Die Behandlung psychischer Erkrankungen, einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) ist in allen Krankenhäusern der Türkei möglich, die über eine Abteilung für Psychiatrie verfügen vergleiche Seite 38 der Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung). In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standard entsprechen. Das türkische Gesundheitssystem verbessert sich laufend vergleiche Seite 34 der Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung).

Wenn im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeführt wird, dass dem Wiederaufnahmewerber "aufgrund der unzureichenden medizinischen Versorgung und der fehlenden Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland"..."subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen" sei, so widerspricht dies den soeben angeführten im abgeschlossenen Verfahren getroffenen Ländefeststellungen. Dass die medizinische Versorgung unzureichend sei und Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei fehlten, ist schlichtweg falsch. Geht man von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des WAW bzw. seiner Familie aus (Bezahlung von ¿ 4.000,-- für die Schleppung - vgl. Seite 6 der Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung), so sind für ihn selbst private Gesundheitseinrichtungen zugänglich, die in jeglicher Hinsicht EU-Standard entsprechen.Wenn im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeführt wird, dass dem Wiederaufnahmewerber "aufgrund der unzureichenden medizinischen Versorgung und der fehlenden Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland"..."subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen" sei, so widerspricht dies den soeben angeführten im abgeschlossenen Verfahren getroffenen Ländefeststellungen. Dass die medizinische Versorgung unzureichend sei und Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei fehlten, ist schlichtweg falsch. Geht man von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des WAW bzw. seiner Familie aus (Bezahlung von ¿ 4.000,-- für die Schleppung - vergleiche Seite 6 der Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung), so sind für ihn selbst private Gesundheitseinrichtungen zugänglich, die in jeglicher Hinsicht EU-Standard entsprechen.

II.6.2. Die medizinische Gutachterin weist abschließend ausdrücklich darauf hin, dass es nach jahrelangen Misshandlungen zu Formen einer "andauernden Persönlichkeitsveränderung" kommen könne, welche es nicht zumutbar erscheinen ließen, den Untersuchten wieder an den Ort seiner traumatischen Erfahrungen zurückzuschicken - insbesondere unter dem Blickwinkel, dass die Übergriffe und körperlichen oder psychischen Misshandlungen weiter anhalten könnten (vgl. Seite 4 des Gutachtens).römisch zwei.6.2. Die medizinische Gutachterin weist abschließend ausdrücklich darauf hin, dass es nach jahrelangen Misshandlungen zu Formen einer "andauernden Persönlichkeitsveränderung" kommen könne, welche es nicht zumutbar erscheinen ließen, den Untersuchten wieder an den Ort seiner traumatischen Erfahrungen zurückzuschicken - insbesondere unter dem Blickwinkel, dass die Übergriffe und körperlichen oder psychischen Misshandlungen weiter anhalten könnten vergleiche Seite 4 des Gutachtens).

Dieses Gutachten ist aber einerseits unschlüssig, weil nicht näher ausgeführt wird, warum die behaupteten Übergriffe und körperlichen oder psychischen Misshandlungen [in der Türkei] weiter anhalten könnten. Die Gutachterin hatte diesbezüglich in der Anamnese ausgeführt, der Vater sei zwischen 1980 und 1985 als politischer Häftling inhaftiert gewesen, der Patient sei besonders in dieser Zeit von seiner Mutter - teilweise täglich - schwer geschlagen worden, er sei auch als Schulkind von der Volksschule bis zur Berufsschule immer wieder teilweise schwer geschlagen worden (vgl. Seite 1 des Gutachtens). Der Wiederaufnahmewerber ist mittlerweile aber erwachsen, solche wie die vorgebrachten Misshandlungen (auf dem Schulweg) daher nicht vorstellbar; zudem sind die behaupteten Misshandlungen zur Zeit der Inhaftierung des Vaters denkunmöglich (der Wiederaufnahmewerber wurde erst 1988 geboren!!!) - aus diesem Grund ist nicht nachvollziehbar, warum die behaupteten Übergriffe und körperlichen oder psychischen Misshandlungen weiter anhalten könnten.Dieses Gutachten ist aber einerseits unschlüssig, weil nicht näher ausgeführt wird, warum die behaupteten Übergriffe und körperlichen oder psychischen Misshandlungen [in der Türkei] weiter anhalten könnten. Die Gutachterin hatte diesbezüglich in der Anamnese ausgeführt, der Vater sei zwischen 1980 und 1985 als politischer Häftling inhaftiert gewesen, der Patient sei besonders in dieser Zeit von seiner Mutter - teilweise täglich - schwer geschlagen worden, er sei auch als Schulkind von der Volksschule bis zur Berufsschule immer wieder teilweise schwer geschlagen worden vergleiche Seite 1 des Gutachtens). Der Wiederaufnahmewerber ist mittlerweile aber erwachsen, solche wie die vorgebrachten Misshandlungen (auf dem Schulweg) daher nicht vorstellbar; zudem sind die behaupteten Misshandlungen zur Zeit der Inhaftierung des Vaters denkunmöglich (der Wiederaufnahmewerber wurde erst 1988 geboren!!!) - aus diesem Grund ist nicht nachvollziehbar, warum die behaupteten Übergriffe und körperlichen oder psychischen Misshandlungen weiter anhalten könnten.

Andererseits stellen die Ausführungen "...es nicht zumutbar erscheinen lassen, den Untersuchten wieder an den Ort seiner traumatischen Erfahrungen zurückzuschicken...." eine rechtliche Wertung und damit die Lösung einer Rechtsfrage dar, welche nicht Gegenstand eines medizinischen Sachverständigengutachtens sein kann. Das Gutachten ist insoweit unbrauchbar.

II.6.3. Wenn im Antrag ausgeführt wird, es bestehe der begründete Verdacht, dass eine Abschiebung für den Einschreiter ein reales Risiko, in seinem Grundrecht nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden, darstelle, da bedingt durch seinen psychischen Zustand die Abschiebung eine Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung darstellen würde, ist auf die diesbezügliche jüngere Judikatur des EGMR zu verweisen:römisch zwei.6.3. Wenn im Antrag ausgeführt wird, es bestehe der begründete Verdacht, dass eine Abschiebung für den Einschreiter ein reales Risiko, in seinem Grundrecht nach Artikel 3, EMRK verletzt zu werden, darstelle, da bedingt durch seinen psychischen Zustand die Abschiebung eine Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung darstellen würde, ist auf die diesbezügliche jüngere Judikatur des EGMR zu verweisen:

Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage (er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage (er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).

Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK.

In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Artikel 3, EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.

Übersicht der Judikatur des EGMR zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung im Lichte seiner jüngeren Judikatur:

GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06

AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05

PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03

RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03

HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05

OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04

AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04

NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass es gemäß dem EGMR für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der vom WAW vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (Vgl. etwa den öffentlich zugänglichen WHO Mental Health Atlas 2005 [etwa:In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass es gemäß dem EGMR für eine Artikel 3, EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten im Land der Überstellung verfügbar sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der vom WAW vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (Vgl. etwa den öffentlich zugänglichen WHO Mental Health Atlas 2005 [etwa:

http://www.who.int/mental_health/evidence/mhatlas05/en/index.html]. Die Behandelbarkeit der vom WAW vorgebrachten psychischen Erkrankung ist auch durch die getroffenen Länderfeststellungen dokumentiert.

Ebenso ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand des WAW so schlecht darstellen würde, dass eine Art. 3 EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre (vgl. sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, OvidienkoEbenso ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand des WAW so schlecht darstellen würde, dass eine Artikel 3, EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre vergleiche sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko

v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005).

II.6.4. Die vom WAW vorgebrachten psychischen Erkrankungen sind in der Türkei - wie bereits ausgeführt - behandelbar und hat der Wiederaufnahmewerber dort jedenfalls Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten. Dass Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland eventuell nicht denselben Standard, wie in Österreich aufweisen oder erhebliche Kosten verursachen, ist nicht entscheidend. Die Ernsthaftigkeit der vorgebrachten Erkrankung wird nicht verkannt, sie ist aber dennoch nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen.römisch zwei.6.4. Die vom WAW vorgebrachten psychischen Erkrankungen sind in der Türkei - wie bereits ausgeführt - behandelbar und hat der Wiederaufnahmewerber dort jedenfalls Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten. Dass Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland eventuell nicht denselben Standard, wie in Österreich aufweisen oder erhebliche Kosten verursachen, ist nicht entscheidend. Die Ernsthaftigkeit der vorgebrachten Erkrankung wird nicht verkannt, sie ist aber dennoch nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen.

Für den vorliegenden Fall heißt das, dass im Fall der Dokumentation der psychischen Erkrankung des WAW - durch ein vergleichbares Gutachten - bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes (09.03.2009) die Beschwerde des damaligen Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes hinsichtlich aller drei Spruchpunkte ebenso abgewiesen worden wäre. Das mit dem Antrag auf Wiederaufnahme vorgelegte Gutachten hätte weder allein noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt. Auch die Vorlage eines mängelfreien Gutachtens - betreffend der angeführten psychischen Erkrankung - würde daran nichts ändern.

Weil schon diese gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, kann bereits aus diesem Grund der vom Wiederaufnahmewerber beantragten Wiederaufnahme keine Folge gegeben werden.

II.7. Eine Verhandlung konnte gem. § 41 Abs. 7 AsylG unterblieben.römisch zwei.7. Eine Verhandlung konnte gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterblieben.

Schlagworte

gesundheitliche Beeinträchtigung, Gutachten, medizinische Versorgung, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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