TE AsylGH Beschluss 2009/12/4 B8 308531-1/2008

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Veröffentlicht am 04.12.2009
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Norm

AsylG 1997 §10 Abs5
AsylG 1997 §7
AsylGHG §23 Abs1
AVG §68 Abs2
AVG §71 Abs1

Spruch

B8 308.531-1/2008/7E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

B8 308.530-1/2008/12E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 14.12.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2006, Zahl: 05 19.632-BAL, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 14.12.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2006, Zahl: 05 19.632-BAL, beschlossen:

I. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.11.2009, Zahl: GZ: B8 308.531-1/2008/3E, wird gemäß § 68 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG aufgehoben.römisch eins. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.11.2009, Zahl: GZ: B8 308.531-1/2008/3E, wird gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG aufgehoben.

II. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 03.12.2009 wird gemäß § 71 Abs.1 AVG nicht stattgegeben.römisch zwei. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 03.12.2009 wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG nicht stattgegeben.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Berufungswerberin (in weiterer Folge Beschwerdeführerin genannt) stellte am 16.11.2005 in Österreich einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2006 wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und weiters festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach "Serbien, Provinz Kosovo" gemäß § 8 AsylG zulässig ist (Spruchpunkt II.) sowie die Beschwerdeführerin gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2006 wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und weiters festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach "Serbien, Provinz Kosovo" gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die Beschwerdeführerin gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 04.12.2006, wurde mit Schreiben vom 14.12.2006 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet; vgl. diesbezüglich § 23 Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr.4/2008]) erhoben.Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 04.12.2006, wurde mit Schreiben vom 14.12.2006 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet; vergleiche diesbezüglich Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG BGBl. römisch eins Nr.4/2008]) erhoben.

Mit Schreiben des erkennenden Gerichtshofes vom 21.09.2009 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 45 AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen allgemeinen Situation sowie zur aktuellen Lage der Angehörigen der Volksgruppe der Goraner im Kosovo, zur Frage ihrer (nunmehrigen) Staatsbürgerschaft sowie zu ihren familiären und persönlichen Bindungen zu Österreich in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abzugeben und ihr weiters mitgeteilt, dass das Erkenntnis auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen werde, soweit ihre Stellungnahme nicht anderes erfordere. Dieses Schreiben des erkennenden Gerichtshofes wurde der Beschwerdeführer am 23.09.2009 nachweislich zugestellt; auch das Bundesasylamt wurde über die Einräumung des schriftlichen Parteiengehörs in Kenntnis gesetzt.Mit Schreiben des erkennenden Gerichtshofes vom 21.09.2009 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 45, AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen allgemeinen Situation sowie zur aktuellen Lage der Angehörigen der Volksgruppe der Goraner im Kosovo, zur Frage ihrer (nunmehrigen) Staatsbürgerschaft sowie zu ihren familiären und persönlichen Bindungen zu Österreich in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abzugeben und ihr weiters mitgeteilt, dass das Erkenntnis auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen werde, soweit ihre Stellungnahme nicht anderes erfordere. Dieses Schreiben des erkennenden Gerichtshofes wurde der Beschwerdeführer am 23.09.2009 nachweislich zugestellt; auch das Bundesasylamt wurde über die Einräumung des schriftlichen Parteiengehörs in Kenntnis gesetzt.

Da in der zuständigen Gerichtsabteilung B8 keine Stellungnahme einlangte, wurde nach erfolgtem Senatsbeschluss im Beschwerdeverfahren ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes datiert vom 25.11.2009, zur GZ. GZ. B8 308.531-1/2008/3E, der Beschwerdeführerin zugestellt am 27.11.2009 erlassen. Darin wurde die Beschwerde gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, gemäß § 8 Absatz 1 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Republik Kosovo zulässig ist und gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.Da in der zuständigen Gerichtsabteilung B8 keine Stellungnahme einlangte, wurde nach erfolgtem Senatsbeschluss im Beschwerdeverfahren ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes datiert vom 25.11.2009, zur GZ. GZ. B8 308.531-1/2008/3E, der Beschwerdeführerin zugestellt am 27.11.2009 erlassen. Darin wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Republik Kosovo zulässig ist und gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.

Am 03.12.2009 kontaktierte der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter die zuständige Referentin der Gerichtsabteilung B8 und teilte mit, dass zur GZ. B8 308.530-1/2008 (Anmerkung: Verfahren des Ehemannes) eine Stellungnahme zu den Verfahren der Familie erfolgt sei, jedoch offenbar in Verstoß geraten war.

Nach längerem Suchen im elektronischen Aktenverwaltungssystem gelang es der Referentin durch Suche in allen Verfahren mit ähnlichen Geschäftszahlen tatsächlich, das Einlaufstück zu finden. Die Stellungnahme datiert vom 05.10.2009 wurde in der Kanzleistelle am 07.10.2009 unter einer falschen Geschäftszahl einer anderen Gerichtsabteilung protokolliert und es konnte am 03.12.2009 in weiterer Folge das Einlaufstück im Akt der anderen Gerichtsabteilung aufgefunden werden.

Der Inhalt der Stellungnahme gelangte somit erst am 03.12.2009 dem zuständigen Senat zur Kenntnis und war dieses Schreiben dem erkennenden Senat bei seiner Beschlussfassung nicht bekannt.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 03.12.2009 gab der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter seine Bevollmächtigung bekannt und stellte unter einem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführer durch die Versäumung der eingeräumten Frist zur Stellungnahme unverschuldet einen Rechtsnachteil erlitten hätten und dies erst durch die Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes offenbar wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war seit 03.01.2007 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war seit 03.01.2007 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, sind - soweit hier relevant - alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I. Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind - soweit hier relevant - alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt. Der verfahrensgegenständliche Asylantrag wurde am 16.11.2005 gestellt. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird daher nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2003 geführt.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt. Der verfahrensgegenständliche Asylantrag wurde am 16.11.2005 gestellt. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird daher nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, geführt.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG idF der AsylG-Novelle 2003 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß § 68 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof Entscheidungen, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, aufheben oder abändern.Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof Entscheidungen, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, aufheben oder abändern.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin hatte innerhalb der ihm gesetzten zweiwöchigen Frist, nämlich am 07.10.2009 tatsächlich eine Stellungnahme betreffend die Verfahren der Familie beim Asylgerichtshof erstattet. Diese war fristgerecht beim Gerichthof eingelangt und war durch ein Versehen des Gerichthofes zu einer falschen Geschäftszahl einer anderen Gerichtsabteilung protokolliert und nicht an die zuständige Gerichtsabteilung weitergeleitet worden. Dennoch hätte dieses Schreiben vom erkennenden Senat berücksichtigt werden müssen, da die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung maßgeblich ist (VfSlg. 16907/2003 mwN). Da dies nicht geschehen ist, ist das Erkenntnis des Asylgerichtshofes insofern mit Rechtswidrigkeit belastet.Der Ehemann der Beschwerdeführerin hatte innerhalb der ihm gesetzten zweiwöchigen Frist, nämlich am 07.10.2009 tatsächlich eine Stellungnahme betreffend die Verfahren der Familie beim Asylgerichtshof erstattet. Diese war fristgerecht beim Gerichthof eingelangt und war durch ein Versehen des Gerichthofes zu einer falschen Geschäftszahl einer anderen Gerichtsabteilung protokolliert und nicht an die zuständige Gerichtsabteilung weitergeleitet worden. Dennoch hätte dieses Schreiben vom erkennenden Senat berücksichtigt werden müssen, da die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung maßgeblich ist (VfSlg. 16907 aus 2003, mwN). Da dies nicht geschehen ist, ist das Erkenntnis des Asylgerichtshofes insofern mit Rechtswidrigkeit belastet.

Aus diesem Erkenntnis sind der Beschwerdeführerin keine Rechte erwachsen, da damit ihre Beschwerde abgewiesen worden ist. Dem Bundesasylamt - der zweiten Partei des Beschwerdeverfahrens - konnten aus diesem Bescheid keine Rechte (iSd § 68 Abs. 2 AVG) erwachsen, da ihm als Formalpartei nur prozessuale Rechte zukommen (VwGH 22.3.1993, 93/10/0033). Daher sind aus diesem Bescheid niemandem Rechte erwachsen.Aus diesem Erkenntnis sind der Beschwerdeführerin keine Rechte erwachsen, da damit ihre Beschwerde abgewiesen worden ist. Dem Bundesasylamt - der zweiten Partei des Beschwerdeverfahrens - konnten aus diesem Bescheid keine Rechte (iSd Paragraph 68, Absatz 2, AVG) erwachsen, da ihm als Formalpartei nur prozessuale Rechte zukommen (VwGH 22.3.1993, 93/10/0033). Daher sind aus diesem Bescheid niemandem Rechte erwachsen.

Um den Weg zu einem neuen Erkenntnis, in welchem die Stellungnahme der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden kann, frei zu machen, ist das Erkenntnis aus dem Rechtsbestand zu entfernen. Dafür bietet § 68 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG die Handhabe.Um den Weg zu einem neuen Erkenntnis, in welchem die Stellungnahme der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden kann, frei zu machen, ist das Erkenntnis aus dem Rechtsbestand zu entfernen. Dafür bietet Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Handhabe.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Woche nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Woche nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben (VwGH 12.06.1986, 86/02/0034; 15.10.1986, 86/03/0176 u. a.).

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen, nicht auch einer materiellrechtlichen Frist zulässig (vgl. VwGH 15.03.1995, 95/01/0035). Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist (vgl. Walter-Thienel, 2. Auflage, Anmerkung 2) zu § 71 AVG).Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen, nicht auch einer materiellrechtlichen Frist zulässig vergleiche VwGH 15.03.1995, 95/01/0035). Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist vergleiche Walter-Thienel, 2. Auflage, Anmerkung 2) zu Paragraph 71, AVG).

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist begrifflich somit nur dann möglich, wenn tatsächlich eine Frist versäumt wurde (VwSlg 25.11.1991, 91/19/0028; 23.02.1993, 92/07/0177; 16.11.1993, 93/04/0184 u.a.).

Wie bereits oben dargestellt wurde, war die Stellungnahme der Beschwerdeführerin innerhalb der gesetzten zweiwöchigen Stellungnahmefrist und somit fristgerecht beim Asylgerichtshof eingelangt und war jedoch durch ein Versehen des Gerichtshofes nicht an die zuständige Gerichtsabteilung weitergeleitet worden.

Da somit in der vorliegenden Verfahrenskonstellation die Stellungnahmefrist tatsächlich nicht versäumt worden war, konnte im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattgegeben werden.

Der von der Beschwerdeführerin mit dem Wiedereinsetzungsantrag verfolgten Absicht, nämlich die Berücksichtigung der Stellungnahme datiert vom 05.10.2009 in einer neuerlichen Entscheidung, wurde jedoch ohnehin durch die Entfernung des Erkenntnisses aus dem Rechtsbestand gem. § 68 Abs. 2 AVG - wie oben ausgeführt - entsprochen, sodass nunmehr ein neues Erkenntnis, in welchem die Stellungnahme der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden kann, erlassen werden kann.Der von der Beschwerdeführerin mit dem Wiedereinsetzungsantrag verfolgten Absicht, nämlich die Berücksichtigung der Stellungnahme datiert vom 05.10.2009 in einer neuerlichen Entscheidung, wurde jedoch ohnehin durch die Entfernung des Erkenntnisses aus dem Rechtsbestand gem. Paragraph 68, Absatz 2, AVG - wie oben ausgeführt - entsprochen, sodass nunmehr ein neues Erkenntnis, in welchem die Stellungnahme der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden kann, erlassen werden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Über die Beschwerde vom 14.12.2006, die mit der Erlassung dieser Entscheidung wieder anhängig ist, wird gesondert entschieden werden.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung (ab 08.09.2008), Familienverfahren, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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