TE AsylGH Erkenntnis 2009/12/9 D1 307163-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.12.2009
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Norm

AsylG 2005 §34 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs5
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D1 307163-1/2008/6E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2006, FZ. 06 07.063-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.11.2009, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2006, FZ. 06 07.063-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.11.2009, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100, wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland zuerkannt.römisch eins. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, wird römisch 40 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 und 5 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100, wirdrömisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4 und 5 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, wird

XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt.römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 erteilt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die minderjährige (nunmehrige) Beschwerdeführerin, eine weißrussische Staatsangehörige, wurde am XXXX in XXXX geboren und brachte ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin für sie am 07.07.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz sein.1. Die minderjährige (nunmehrige) Beschwerdeführerin, eine weißrussische Staatsangehörige, wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und brachte ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin für sie am 07.07.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz sein.

2. Am 19.10.2006 wurde die Mutter der mj. Beschwerdeführerin von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte sie kurz zusammengefasst vor, dass sie wegen der Probleme ihres Mannes ausgereist sei. Die Miliz sei in der letzten Zeit vor ihrer Ausreise fast täglich gekommen und habe sie befragt und auch körperlich misshandelt. Auch die Schwester der minderjährigen Beschwerdeführerin sei einmal gestoßen worden, sodass sie sich die Nase blutig geschlagen habe. Dies sei etwa im XXXX geschehen; bereits ab Herbst 2004 sei sie regelmäßig, beinahe täglich, aufgesucht worden. Im Falle einer allfälligen Rückkehr wäre sie sowohl wegen der Probleme ihres Mannes erneut bedroht, sie könnte aber auch wegen Diskreditierung der Republik Belarus nach § 369 weißrussisches Strafgesetzbuch beschuldigt werden.2. Am 19.10.2006 wurde die Mutter der mj. Beschwerdeführerin von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte sie kurz zusammengefasst vor, dass sie wegen der Probleme ihres Mannes ausgereist sei. Die Miliz sei in der letzten Zeit vor ihrer Ausreise fast täglich gekommen und habe sie befragt und auch körperlich misshandelt. Auch die Schwester der minderjährigen Beschwerdeführerin sei einmal gestoßen worden, sodass sie sich die Nase blutig geschlagen habe. Dies sei etwa im römisch 40 geschehen; bereits ab Herbst 2004 sei sie regelmäßig, beinahe täglich, aufgesucht worden. Im Falle einer allfälligen Rückkehr wäre sie sowohl wegen der Probleme ihres Mannes erneut bedroht, sie könnte aber auch wegen Diskreditierung der Republik Belarus nach Paragraph 369, weißrussisches Strafgesetzbuch beschuldigt werden.

3. Das Bundesasylamt hat den Asylantrag vom 07.07.2006 mit Bescheid vom 20.10.2006, FZ. 06 07.063-BAG, gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen und der Minderjährigen den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und sie zugleich gemäß § 10 Absatz 1 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen (Spruchpunkt III.).3. Das Bundesasylamt hat den Asylantrag vom 07.07.2006 mit Bescheid vom 20.10.2006, FZ. 06 07.063-BAG, gemäß Paragraph 3, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen und der Minderjährigen den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und sie zugleich gemäß Paragraph 10, Absatz 1 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Im Wesentlichen begründete das Bundesasylamt seine Entscheidung mit der Unglaubwürdigkeit des von der gesetzlichen Vertreterin der mj. Beschwerdeführerin dargebotenen asylrelevanten Vorbringens. Zudem hätten auch keine Aspekte aufgezeigt werden können, die im Hinblick auf die Refoulement- oder die Ausweisungsentscheidung Relevanz gezeitigt hätten.

4. Gegen diesen, der Mutter der Beschwerdeführerin am 25.10.2006 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid wurde am 08.11.2006 Berufung (nunmehr: Beschwerde) eingebracht.

5. Der Asylgerichtshof führte am 03.11.2009 in Gegenwart eines Dolmetschers für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung mit den Eltern der Minderjährigen und ihrer (lediglich für diese Verhandlung bevollmächtigten) rechtsfreundlichen Vertreterin durch. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

Im Verlauf der Verhandlung zog die Mutter der Beschwerdeführerin als ihre gesetzliche Vertreterin nach ausführlicher Beratung und Belehrung durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 20.10.2006, FZ. 06 07.063-BAG, zurück (vgl. Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, S. 4).Im Verlauf der Verhandlung zog die Mutter der Beschwerdeführerin als ihre gesetzliche Vertreterin nach ausführlicher Beratung und Belehrung durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 20.10.2006, FZ. 06 07.063-BAG, zurück vergleiche Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, S. 4).

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Nachstehender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Die minderjährige Beschwerdeführerin führt den im Spruch angeführten Namen und ist weißrussische Staatsangehörige. Sie wurde am XXXX in XXXX geboren und stellte ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin für sie am 07.07.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt und hat eine in Weißrussland geborene minderjährige Schwester.Die minderjährige Beschwerdeführerin führt den im Spruch angeführten Namen und ist weißrussische Staatsangehörige. Sie wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und stellte ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin für sie am 07.07.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt und hat eine in Weißrussland geborene minderjährige Schwester.

Gegen den Vater der Beschwerdeführerin ist in Weißrussland ein Strafverfahren wegen der Erfüllung des Tatbestandes des XXXX anhängig. Im Falle einer Verurteilung durch ein weißrussisches Gericht ist mit einem maximalen Strafausmaß in der Höhe von 10 Jahren Freiheitsstrafe zu rechnen.Gegen den Vater der Beschwerdeführerin ist in Weißrussland ein Strafverfahren wegen der Erfüllung des Tatbestandes des römisch 40 anhängig. Im Falle einer Verurteilung durch ein weißrussisches Gericht ist mit einem maximalen Strafausmaß in der Höhe von 10 Jahren Freiheitsstrafe zu rechnen.

Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde die Auslieferung des Vaters an die Republik Weißrussland für unzulässig erklärt (vgl. OZ 6).Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde die Auslieferung des Vaters an die Republik Weißrussland für unzulässig erklärt vergleiche OZ 6).

2. Zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Weißrussland, werden folgende Feststellungen getroffen:

POLITISCHE LAGE

Allgemeines

Die Republik Weißrussland erhielt ihre vollständige staatliche Unabhängigkeit im Dezember 1991 mit der Auflösung der Sowjetunion.

Die am 15.03.1994 vom Obersten Sowjet verabschiedete Verfassung der Republik Weißrussland sieht als Staatsform ein präsidiales System vor. Im Sommer 1994 fanden erstmals Präsidentschaftswahlen statt, aus denen in der Stichwahl Alexander Lukaschenko mit über 80 % der Stimmen als Sieger hervorging. Im November 1996 errichtete Präsident Lukaschenko auf Grundlage einer Verfassungsänderung die heutigen autoritären Strukturen. Danach verfügt der Präsident über umfangreiche legislative Rechte (präsidiale Dekrete, Erlasse und Anordnungen). Mit der Verfassungsänderung vom 17.11.2004 im Rahmen eines Referendums wurde es Lukaschenko ermöglicht, bei den Präsidentenwahlen 2006 (alle fünf Jahre) für eine dritte Amtszeit zu kandieren.

Der Präsident bestimmt acht von 64 Mitgliedern des Oberhauses der Nationalversammlung (Rat der Republik). Darüber hinaus ernennt und entlässt er sämtliche Regierungsmitglieder und den Staatssekretär des Sicherheitsrates, die Vorsitzenden und die Richter des Obersten Gerichts und des Verfassungsgerichts, den Vorsitzenden der Zentralen Wahlkommission, den Generalstaatsanwalt, den Vorsitzenden der Nationalbank und den Vorsitzenden des Komitees für Staatskontrolle.

Das Parlament besteht aus dem Rat der Republik (je acht Vertreter aus den sieben Regionen, acht weitere werden durch den Präsidenten ernannt) sowie aus dem Repräsentantenhaus (110 Abgeordnete), das alle vier Jahre gewählt wird.

Parlamentswahlen 2008

Die Opposition ist nicht im Parlament vertreten. Bei den Parlamentswahlen vom 28. September 2008 konnte erneut kein Kandidat der Opposition einen Wahlkreis gewinnen. Es waren zwar einige positive Akzente, wie eine bessere Zusammenarbeit zwischen der OSZE-Beobachtermission und den weißrussischen Behörden sowie ein leicht verbesserter Zugang der Opposition zu den Wahlkommissionen und zu den Massenmedien, erkennbar. Dennoch konnten die Wahlen nach Einschätzung der OSZE-Wahlbeobachtungsmission die OSZE-Standards nicht erfüllen. Ausschlaggebend für diese erneute negative Bewertung waren die Abläufe am Wahltag selbst. Vor allem bei der Stimmauszählung kam es zu Unregelmäßigkeiten.

(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus], Stand: Juni 2009, Seite 4)

Die Parlamentswahlen vom 28. September (2008) verfehlten nach Angaben des Endberichts der Beobachtermission des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte der OSZE (ODIHR) die internationalen Standards für demokratische Wahlen deutlich. Trotz der Ankündigung des Präsidenten, freie und faire Wahlen durchführen zu lassen, behinderten staatliche Behörden ernsthaft verfassungsmäßig garantierte Rechte wie die Meinungs- oder die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Alle der 110 zu Mandatsgewinnern erklärten Kandidaten waren letztendlich Anhänger der Politik Lukaschenkos. Wie auch immer, aus dem Bericht gehen auch einige Verbesserungen hervor, unter anderem die Kooperation mit Vertretern der OSZE/ODIHR und die Tatsache, dass es den Kandidaten erlaubt war, Kundgebungen abzuhalten und TV- oder Radiospots senden zu lassen.

Nach offiziellen Ergebnissen erreichte Lukaschenko 83 % aller abgegebenen Stimmen, wobei er selbst seinen Wahlsieg mit 93 % der Stimmen für sich beanspruchte. Journalisten und internationale Wahlbeobachter schätzen die Kampagne, die zum Wahlergebnis vom 28. September führte, als "gedämpft" ein.

(U.S. Department of State, 2008 Human Rights Report: Belarus, February 25th 2009, S. 11)

Opposition

Die nur im außerparlamentarischen Raum agierende politische Opposition zeichnet sich durch anhaltende Uneinigkeit und Spaltung aus. Auf der einen Seite gibt es die Vereinigten Demokratischen Kräfte (VdK), deren Kern die traditionellen Oppositionsparteien bilden: Partei der Belarussischen Volksfront (BNF), Vereinigte Bürgerpartei (UCP), Partei der Kommunisten von Belarus (PbK) sowie die Sozialdemokratische Partei (Gromada). Die jeweiligen Vorsitzenden (Lebedko, Bortschtschewski, Kaljakin und Lewkowitsch) gehören dem "Politischen Rat" - dem Führungsgremium der VdK an. Auf der anderen Seite führt der ehemalige Präsidentschaftskandidat Milinkewitsch die Bewegung "Für die Freiheit" an. Sie wird von oppositionellen Jugendgruppen, einem christlichen Spektrum sowie inoffiziell auch von Teilen der BNF unterstützt und wurde im November 2008 registriert. Einen Beitritt zum "Politischen Rat" der VdK lehnt diese Bewegung jedoch ab. Auch der ehemalige politische Gefangene und Vorsitzende einer der drei Sozialdemokratischen Parteien, Statkewitsch, hat mit der "Europäischen Koalition" eine eigene Organisation während der Wahlkampagne aufgebaut und mit ca. 50 Kandidaten an der Wahl teilgenommen. Die Opposition kann sich lediglich innerhalb enger, von Gesetzen und Präsidialdekreten gesteckter Grenzen betätigen. Im November 2005 wurde das Strafgesetzbuch dahingehend ergänzt, dass die Teilnahme an Aktivitäten verbotener Organisationen mit Strafen bis zu drei Jahren Haft belegt werden kann (Artikel 193). Seit Januar 2006 können Oppositionelle, die Kontakt zum Ausland pflegen, wegen "Diskreditierung der Republik Weißrussland" bis zu zwei Jahre inhaftiert werden. Bisher sind jedoch keine konkreten Fälle von Strafverfolgung auf dieser Grundlage bekannt geworden. Von 2006 bis Anfang 2008 wurden politisch motivierte Strafverfahren genutzt, um politisch missliebige Personen zu Gefängnisstrafen zu verurteilen und damit mundtot zu machen. Im Zuge der Annäherung an Europa und erster Liberalisierungsschritte wurden diese Gefangenen bis Ende August 2008 aus der Haft entlassen. Es gibt jedoch konkrete Hinweise, dass Oppositionelle weiterhin der Gefahr politisch motivierter Strafverfahren ausgesetzt sind.

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit; Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung und das Versammlungsgesetz garantieren das Recht, sich unter freiem Himmel zu versammeln. Die Versammlungsfreiheit unterliegt aber in der Hauptstadt Minsk klaren Beschränkungen, die gesetzlich und in Verordnungen der Stadt Minsk geregelt sind. Danach sind Demonstrationen und Kundgebungen im engeren Minsker Stadtzentrum (Oktoberplatz, Prospekt und Platz der Unabhängigkeit) nur an drei Stellen möglich (außerhalb der "Bannmeile" um die im Stadtzentrum gelegenen Amtssitze von Präsident, Parlament und Regierung). Dort haben auch die genehmigten Demonstrationen in den letzten zwei Jahren stattgefunden. Außerhalb der Hauptstadt Minsk ist die Genehmigungspraxis in aller Regel noch restriktiver. Vor allem im 2. Halbjahr 2007 und Anfang 2008 war eine Mäßigung und gewisse Toleranz der Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit nicht genehmigten Demonstrationen erkennbar, bei denen sie deeskalierend wirkten. Bei Widerstand gegen die Staatsgewalt wird allerdings zum Teil auch brutal durchgegriffen; so waren z.B. bei der Anti-Putin-Demonstration am 12. Dezember 2007 auch Verletzte zu beklagen. Bei Verletzungen des restriktiven Versammlungs- bzw. Demonstrationsrechts werden zuweilen unverhältnismäßige Administrativstrafen (Arrest und Geldstrafen) verhängt.

Die unabhängigen Gewerkschaften wurden in den letzten Jahren an der Ausübung ihrer Aktivitäten gehindert. Ihre Mitglieder wurden systematisch unter Druck gesetzt (z.B. durch Nichtverlängerung von Arbeitsverträgen). Weißrussland wurde von der ILO mehrfach aufgefordert, die freie Ausübung von Gewerkschaftsrechten, insbesondere die freie Bildung von Gewerkschaften, zu gewährleisten. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung hat die EU im Juni 2007 die EU-Zollvergünstigungen unter dem Allgemeinen Präferenzsystem (APS) für Weißrussland ausgesetzt. Seit Herbst 2008 haben sich die Arbeitsbedingungen für Gewerkschaftsmitglieder spürbar verbessert, und die Regierung bekundet aktives Interesse, die ILO-Kriterien zu erfüllen und mit den unabhängigen Gewerkschaften zusammenzuarbeiten.

Im Zuge der innenpolitischen Liberalisierungen wurden im Bereich der bisher streng kontrollierten Medien punktuell neue Entwicklungen eingeleitet. Erste vorsichtige Anzeichen waren bereits während der Wahlkampagne zu den Parlamentswahlen im Sommer 2008 erkennbar. Mit der Verschärfung der Finanz- und Wirtschaftskrise in Weißrussland wird seit Dezember 2008 in einer Reihe von unabhängigen Medien offener als früher Kritik an der aktuellen Wirtschaftspolitik des Landes geübt, ohne dass es zu Maßregelungen bzw. Repressalien durch die zuständigen Behörden kommt. Eine solche Entwicklung erschien noch im 1. Halbjahr 2008 undenkbar. Im Dezember 2008 wurden die unabhängigen Zeitungen "Narodnaja Wolja" und "Nascha Niwa" wieder in den Katalog des staatlichen Postvertriebs aufgenommen. Weitere Liberalisierungen vor allem in Hinblick auf kleinere regionale Zeitungen stehen jedoch aus. Freie Internetzeitungen und Homepages von unabhängigen Nachrichtenagenturen und oppositionellen Gruppierungen haben weiterhin Hochkonjunktur und werden von der ständig steigenden Zahl der Internetnutzer regelmäßig gelesen. Die Blockierung dieser Homepages von staatlicher Seite hat zu Protestaktionen geführt. Es ist davon auszugehen, dass der Staat über umfangreiche Möglichkeiten zur Beobachtung des Internets und des Mailverkehrs verfügt und diese auch in seinem Interesse nutzt. Die mit dem Inkrafttreten des neuen Mediengesetzes am 8. Februar 2009 befürchteten Repressionen für unabhängige Medien sind aber ausgeblieben. Der Zugang zu Fernsehen und Rundfunk ist Oppositionspolitikern weitgehend verschlossen. Unabhängige Fernsehsender gibt es nicht. Jedoch ist der Empfang von Satellitensendern über Kabelanbieter oder Direktempfang möglich.

Exilpolitische Aktivitäten

Es ist kein Fall bekannt, in dem exilpolitische Aktivitäten oder ein Asylverfahren in Deutschland nach Rückkehr zu staatlichen Repressionen geführt hätten.

(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus], Stand: Juni 2009, Seiten 5, 6, 7 und 9)

Justiz

Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, respektiert die Regierung in der Praxis die richterliche Unabhängigkeit nur selten. Korruption, Ineffizienz und politische Einflussnahme sind weit verbreitet. Es gibt Anhaltspunkte, dass Staatsanwälte und Gerichte Personen aus falschen und politisch motivierten Beweggründen anklagen und dass Exekutivbehörden und lokale Instanzen den Ausgang von Verfahren bestimmen können. (...) Es gibt nur wenige Fälle, wo Angeklagte als unschuldig befunden werden. Alle Anwälte sind durch ein Dekret des Präsidenten dem Justizministerium untergeordnet und erhalten von diesem auch ihre Lizenz, die alle fünf Jahre erneuert werden muss. (...) Obwohl das Gesetz den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" vorsieht, kam es in der Praxis vor, dass Angeklagte ihre Unschuld zu beweisen hatten. Ebenso kam es trotz des gesetzlich verbürgten Grundsatzes der Öffentlichkeit von Verhandlungen vor, dass Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit bzw. einige Male sogar in den Räumlichkeiten des Richters abgehalten wurden. Eine Geschworenengerichtsbarkeit besteht nicht, in Fällen schwerer Verbrechen werden jedoch zur Strafbemessung zwei Schöffen beigezogen. (...) Obwohl das Gesetz den Zugang zu einem Rechtsbeistand für Gefangene vorsieht und die Gerichte verpflichtet, Angeklagten, die sich keinen Verteidiger leisten können, einen beizustellen, kam es zeitweise vor, dass diese Rechte nicht respektiert wurden und einigen Gefangenen der Zugang zu einem Anwalt verweigert wurde. Vertretern von NGO's ist es per präsidialem Dekret verboten, Personen vor Gericht zu vertreten. (...) Es kam auch vor, dass Gerichte Informationen verwerteten, obwohl diese im Zuge erzwungener Befragungen hervorkamen.

(U.S. Department of State, 2008 Human Rights Report: Belarus, February 25th 2009, S. 3)

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis:

Das Strafrecht sieht unverhältnismäßig harte Strafen vor, die häufig auf längeren Freiheitsentzug ausgerichtet sind. Hauptzweck der Sanktionierung schwerer Straftaten ist dabei die Abschreckung. Der Versuch einer Resozialisierung von Straftätern beschränkt sich ausschließlich auf den Bereich der Kleinkriminalität. Zur Resozialisierung werden hier mit westlichen Staaten vergleichbare Maßnahmen und Therapien eingesetzt. Seit dem Frühjahr 2008 beschäftigt sich eine spezielle Arbeitsgruppe mit Fragen der Strafrechtsreform. Schwerpunkt dieser Reform soll u.a. auch die Entkriminalisierung sein. Ferner soll die Todesstrafe zukünftig nur noch in ganz schwerwiegenden Fällen ausgesprochen werden. Aufgrund rechtsstaatlicher Defizite, u.a. der aktiven Einflussnahme des Regimes auf die Rechtsprechung, wurden in der Vergangenheit Strafprozesse zur Verfolgung politisch missliebiger Personen genutzt, um sie einzuschüchtern oder politisch zu neutralisieren. In Einzelfällen waren daher politische Motive und nicht strafrechtliche Tatbestände für eine Verurteilung verantwortlich. Alle auf dieser Grundlage Verurteilten sind bis zum August 2008 aus der Haft entlassen worden. Nach dem Wahlgesetz sind Personen, die strafrechtlich verurteilt wurden, nicht mehr wählbar. Auf diese Weise können grundsätzlich auch führende Oppositionspolitiker von Wahlen oder sonstiger politischer Aktivität ausgeschlossen werden. Staatliche Repressionen gegenüber Angehörigen eines politischen Gegners oder Gesuchten oder sonstigen Personen, die ihm nahe stehen, werden nicht praktiziert.

(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus], Stand: Juni 2009, Seite 8)

MENSCHENRECHTSLAGE

Schutz der Menschenrechte in der Verfassung

Durch die Verfassung werden die Meinungsfreiheit (Art. 33), die Versammlungs-, Demonstrations- und Streikfreiheit (Art. 35) sowie die Vereinigungsfreiheit (Art. 36) explizit geschützt.Durch die Verfassung werden die Meinungsfreiheit (Artikel 33,), die Versammlungs-, Demonstrations- und Streikfreiheit (Artikel 35,) sowie die Vereinigungsfreiheit (Artikel 36,) explizit geschützt.

Weißrussland hat folgende Abkommen ratifiziert:

  • -Strichaufzählung
    Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung von 1965;

  • -Strichaufzählung
    Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966, sowie das erste Fakultativprotokoll;

  • -Strichaufzählung
    Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966;

  • -Strichaufzählung
    Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau von 1979 sowie das Fakultativprotokoll von 2002;

  • -Strichaufzählung
    Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984;

  • -Strichaufzählung
    Übereinkommen über die Rechte des Kindes von 1989 sowie das Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (CRC-OP-AP) und das Fakultativprotokoll betreffend den Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornografie (CRC-OP-SC).

Weißrussland ist nicht Mitglied des Europarates und hat die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 nicht unterzeichnet.

Folter

Die Verfassung von 1996 verbietet Folter und andere Arten unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung.

Menschenrechtsaktivisten und Anwälte sowie unabhängige weißrussische Medien berichteten mehrfach, dass Untersuchungsbehörden durch physischen und psychischen Druck versuchen, Geständnisse zu erzwingen. Es liegen keine Erkenntnisse vor, ob durch Folter erzwungene Geständnisse in Prozessen Verwendung fanden. Bei Festnahmen und Vernehmungen durch die Miliz kommt es in Einzelfällen auch zu schweren körperlichen Übergriffen. Die dafür Verantwortlichen innerhalb der Sicherheitskräfte müssen kaum mit Verfolgung rechnen.

Todesstrafe

Weißrussland ist der einzige europäische Staat, in dem die Todesstrafe noch verhängt und vollstreckt wird. Die seit 2001 rückläufige Zahl der Todesurteile ist nach Einschätzung der Generalstaatsanwaltschaft auch darauf zurückzuführen, dass seit 1999 die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafen möglich ist.

Es kann davon ausgegangen werden, dass nahezu alle Todesurteile vollstreckt werden. Präsident Lukaschenko macht in diesen Fällen von seinem Begnadigungsrecht keinen Gebrauch. Im Jahr 2008 wurden nach Angaben des Generalstaatsanwaltes zwei Personen (eine Person für Vergewaltigung und Tötung eines Neunjährigen) zum Tode verurteilt. Gegenüber der Parlamentarischen Versammlung (PV) des Europarats wird zur Begründung immer wieder der Volksentscheid von 1996 angeführt, bei dem ca. 85 % der teilnehmenden Weißrussen sich für die Beibehaltung der Todesstrafe als Höchststrafe ausgesprochen haben. Seit Frühjahr 2008 beschäftigt sich eine spezielle Arbeitsgruppe mit Fragen der Strafrechtsreform. Gegenüber der PV des Europarats hat Weißrussland im Februar 2009 darauf hingewiesen, dass das weißrussische Parlament sich gegenwärtig mit den rechtlichen Fragen eines Moratoriums hinsichtlich der Vollstreckung der Todesstrafe beschäftige.

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen entsprechen nicht westeuropäischem Standard. In Weißrussland sind gegenwärtig ca. 35.000 Personen inhaftiert. Über die genaue Zahl der Haftanstalten und ihre Kapazitäten liegen keine aktuellen Informationen vor. Die letzte bekannte Statistik für 2007 besagt, dass 20-25% Plätze in Haftanstalten weniger vorhanden waren, als Häftlinge unterzubringen waren. Die Zellenbelegung ist in einzelnen Haftanstalten unterschiedlich. In der Untersuchungshaft sind Zellen mit einer Belegung bis zu 4 Personen üblich. Im Strafvollzug (vor allem in Arbeitslagern) gibt es auch Schlafsäle mit einer Belegung von 60, 80 oder 100 Häftlingen. In vielen Haftanstalten bestehen durch Überbelegung Mängel bei der Unterbringung. Die Ernährung ist einfach, oft fehlt es an vitaminreicher Kost, Obst und Gemüse. Obwohl in den letzten Jahren Anstrengungen zur Verbesserung der Gesundheitsfürsorge unternommen wurden, kann in der Regel nur eine medizinische Grundversorgung (wie auch für die Bevölkerung insgesamt) gewährleistet werden. Bei Prävention und Bekämpfung von Tbc-Fällen konnte in den Haftanstalten eine nachweisliche Verbesserung der vorher teilweise dramatischen Situation erreicht werden. Dabei kamen auch Mittel des UNDP zum Einsatz; nach Auskunft der UNDP-Vertretung in Minsk wurden und werden von 2004 bis 2009 ca. 1,7 Mio. USD allein für die Gesundheitsvorsorge der Häftlinge ausgegeben. Neben Projekten zur Seuchenprävention und zur Modernisierung von medizinischen Ausrüstungen in Haftanstalten arbeitet der UNDP auch in Projekten der Ausbildung und Schulung des Aufsichtspersonals und der Verbesserung der Bausubstanz von Haftanstalten. Haftstrafen können auch in Wohnsitzauflagen umgewandelt oder im offenen Vollzug umgesetzt werden.

(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus], Stand: Juni 2009, Seiten 10 - 12)

Die Bedingungen in den Haftanstalten und Gefängnissen sind weiterhin hart und können eine Bedrohung für Leben und Gesundheit darstellen, obwohl eingeschränkte Verbesserungen durch den Bau neuer Anstalten erreicht wurden. Es kam zu Engpässen bei Lebensmitteln, Medizin, warmer Kleidung und Bettzeug. Die sanitären Bedingungen sind weiterhin unzureichend, weshalb TBC und Lungenentzündung sowie andere ansteckende Krankheiten verbreitet sind. In seinem gemeinsam mit der Organisation "Vyasna" verfassten Bericht vom September 2008 beklagt die "International Federation of Human Rights", dass die Haftbedingungen im Land extrem unbefriedigend seien und eine unmenschliche Behandlung darstellen würden. (...) Ehemalige Häftlinge hätten berichtet, dass medizinische Untersuchungen selten wären und nur von unterqualifiziertem Personal durchgeführt würden, Untersuchungsergebnisse seien sogar gefälscht werden. Ehemalige politische Häftlinge berichteten, dass sie schlimmer als Mörder behandelt worden seien, psychisch unter Druck gesetzt worden wären und ihre Zellen oft mit gewalttätigen Kriminellen hätten teilen müssen. (...) Das Gesetz erlaubt Familienmitgliedern und Bekannten zwar Gefangenen Lebensmittel oder Hygieneprodukte zu bringen bzw. ihnen Pakete zu schicken, in vielen Fällen wurde dies von den Behörden jedoch trotzdem untersagt.

(U.S. Department of State, 2008 Human Rights Report: Belarus, February 25th 2009, S. 2)

SICHERHEITSBEHÖRDEN

Die Sicherheitsbehörden, wie das Innenministerium und das Komitee für Staatliche Sicherheit, unterliegen keiner effektiven unabhängigen (parlamentarischen oder sonstigen) Kontrolle. Sie unterstehen teilweise unmittelbar den präsidialen Strukturen. Die Sicherheitsorgane werden immer wieder für die gezielte und massive Einschüchterung politischer Gegner - vor allem bei nicht genehmigten Demonstrationen - eingesetzt. Die Justiz trägt nicht zur Mäßigung der Sicherheitsorgane bei. Aufgrund fehlender Unabhängigkeit werden in der Praxis keine Entscheidungen gegen staatliche Behörden gefällt.

Repressionen Dritter sind nicht bekannt. Der Staat versucht, alle Bürger vor Übergriffen Dritter zu schützen

(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus], Stand: Juni 2009, Seiten 5 und 10)

SONSTIGES

Echtheit von Dokumenten

Es bestehen grundsätzlich keine Zweifel am Inhalt von Originaldokumenten, die von staatlichen Behörden ausgestellt werden. Bei Zweitausstellungen ist die Zuverlässigkeit der Behörden jedoch fraglich, hierbei kommt es mitunter zur Ausstellung von Dokumenten unwahren Inhalts.

Gefälschte Dokumente können bei professionellen Fälschern erworben werden. In einem Fall wurden für ein komplettes Unterlagenpaket, das auf die missbräuchliche Erlangung von Messevisa ausgerichtet war, ¿ 800 gezahlt. In den vergangenen Jahren sind gelegentlich gefälschte Dokumente (Bescheinigungen, Empfehlungsschreiben u. ä.) politischer Parteien aufgetaucht, mit denen eine Zugehörigkeit zu diesen nachgewiesen werden sollte. Auch gefälschte Gerichtsvorladungen, Haftbefehle, Gerichtsurteile und ähnliche Dokumente aus dem Justizbereich sind wiederholt aufgetaucht.

Ausreisekontrollen

Für Ausreisen weißrussischer Staatsangehöriger ist seit 1. Januar 2008 keine Ausreisegenehmigung in Form eines Stempels in den Inlandspass mehr erforderlich. Der Pass allein reicht für die Ausreise aus Weißrussland aus. Es existiert ein Verzeichnis von ca. 100.000 Personen, denen aus den unterschiedlichsten Gründen die Ausreise verweigert wird. Das Verzeichnis wird bei Wegfall der Gründe aktualisiert.

Die Ausreisewege von Weißrussen auf dem Luft- und Landweg in alle Nachbarstaaten mit Ausnahme Russlands werden kontrolliert. Illegale Grenzübertritte an der Grenze zu Polen sind aufgrund der sehr guten weißrussischen Sicherungsmaßnahmen nur sehr schwer möglich. Die Grenze zur Ukraine ist am stärksten von illegaler Migration betroffen, weil sie bisher nur unzureichend überwacht wird. Die weißrussisch-russische Grenzzone wird aufgrund der zwischen beiden Ländern vereinbarten Zollunion und des Unionsvertrages nur kursorisch patrouilliert. Im Zugverkehr zwischen Russland und Weißrussland gibt es keine Ausweiskontrollen.

(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus], Stand: Juni 2009, Seiten 14 - 15)

RÜCKKEHRFRAGEN

Grundversorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Bedürftige Personen erhalten vom Staat geringe finanzielle Beihilfen, die jedoch selbst nach offiziellen Angaben das Existenzminimum nicht sichern. Hilfe der Familie oder (überwiegend ausländischer) humanitärer und religiöser Organisationen lindern Notlagen für diejenigen, die Anschluss an einen Familienverband oder Zugang zu Hilfslieferungen haben. Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer existieren nicht. Eine staatliche Unterstützung bei der Reintegration gibt es nicht.

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung erfolgt in erster Linie durch das kostenlose öffentliche Gesundheitssystem, das aber lediglich eine einfache Grundversorgung ermöglicht. Private Krankenversicherungen werden nicht angeboten. Eine darüber hinausgehende medizinische Betreuung wird individuell gegen Barzahlung vereinbart. Die medizinische Qualifikation, vor allem aber die technische Ausstattung der Krankenhäuser, ist sehr unterschiedlich und in ländlichen Gebieten mitunter sehr schwach entwickelt. Sie sichert aber in der Regel überlebensnotwendige Maßnahmen. Nachbehandlungen und Rehabilitierungsmaßnahmen erfolgen meist nicht. Medikamente und Operationsmittel müssen in den Krankenhäusern regelmäßig vom Patienten mitgebracht werden. In den Apotheken in Minsk und in den Gebietshauptstädten sind die wichtigsten, auch importierten Medikamente in der Regel in ausreichendem Maß erhältlich. Private Einfuhren scheitern häufig an der fehlenden Zulassung.

Behandlung von Rückkehrern

Bislang ist dem Auswärtigen Amt kein Fall bekannt geworden, in dem ein zurückgeführter weißrussischer Staatsangehöriger aufgrund seines Asylgesuchs in Deutschland Repressionen ausgesetzt, festgenommen oder misshandelt worden wäre.

Einreisekontrollen

Weißrussische Staatsbürger können bei freiwilliger Rückkehr auch ohne Vorlage eines Reisepasses wieder einreisen; notwendig ist dann aber ein von einer weißrussischen Auslandsvertretung ausgestellter Heimreiseschein.

(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus], Stand: Juni 2009, Seite 13)

3. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person der minderjährigen Beschwerdeführerin und ihrer familiären bzw. privaten Situation beruhen auf den diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben ihrer gesetzlichen Vertreterin, zumal im Verwaltungsakt der belangten Behörde die Kopie einer österreichischen Geburtsurkunde einliegt und im Verfahren auch kein Grund hervorgekommen ist, wieso an diesen Angaben zu zweifeln sei.

Die obigen (Länder-)Feststellungen zu Weißrussland entstammen den jeweils darunter genannten Informationsquellen. Die diesen zugrunde liegenden aktuellen und unbedenklichen Berichte bieten ein in den Kernaussagen übereinstimmendes und widerspruchfreies Gesamtbild, sodass kein Grund besteht, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln.

Die Feststellung, dass der Vater der Beschwerdeführerin in Weißrussland wegen der Begehung des Deliktes "XXXX" gerichtlich gesucht wird und ihm bei einer Verurteilung eine maximal zehnjährige Freiheitsstrafe droht, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Schriftverkehr der österreichischen Sicherheitsbehörden mit Interpol Minsk (vgl. OZ 2 und 3 im Verwaltungsakt zu GZ. D1 265841-0/2008).Die Feststellung, dass der Vater der Beschwerdeführerin in Weißrussland wegen der Begehung des Deliktes "XXXX" gerichtlich gesucht wird und ihm bei einer Verurteilung eine maximal zehnjährige Freiheitsstrafe droht, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Schriftverkehr der österreichischen Sicherheitsbehörden mit Interpol Minsk vergleiche OZ 2 und 3 im Verwaltungsakt zu GZ. D1 265841-0/2008).

Die Feststellung, dass die Auslieferung des Vaters der Beschwerdeführerin von einem österreichischen Gericht für unzulässig erachtet wurde, ergibt sich aus dem Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX (vgl. OZ 6 im Verwaltungsakt zu GZ. D1 265841-0/2008).Die Feststellung, dass die Auslieferung des Vaters der Beschwerdeführerin von einem österreichischen Gericht für unzulässig erachtet wurde, ergibt sich aus dem Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 vergleiche OZ 6 im Verwaltungsakt zu GZ. D1 265841-0/2008).

Festzuhalten ist ausdrücklich, dass die Mutter der Beschwerdeführerin, als deren gesetzliche Vertreterin, nach umfassender Belehrung durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin in der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2009 die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 20.10.2006, FZ. 06 07.063-BAG, zurückgezogen hat.Festzuhalten ist ausdrücklich, dass die Mutter der Beschwerdeführerin, als deren gesetzliche Vertreterin, nach umfassender Belehrung durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin in der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2009 die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 20.10.2006, FZ. 06 07.063-BAG, zurückgezogen hat.

III. Rechtlich ergibt sich Folgendes:römisch drei. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.

1.2. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 (AsylG), tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).1.2. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76 (AsylG), tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gegenständlicher Asylantrag wurde am 07.07.2006 gestellt, weshalb dieses Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100, zu führen ist.Gegenständlicher Asylantrag wurde am 07.07.2006 gestellt, weshalb dieses Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, zu führen ist.

2.1. Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.2.1. Stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Die Behörde hat auf Grund des Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist (§ 34 Abs. 2 AsylG 2005).Die Behörde hat auf Grund des Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist (Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005).

Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005).

Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof.

2.2. Mit Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 20.10.2006, FZ. 06 07.063-BAG, (Abweisung des Antrages auf die Gewährung von Asyl) erwuchs dieser in Rechtskraft.2.2. Mit Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 20.10.2006, FZ. 06 07.063-BAG, (Abweisung des Antrages auf die Gewährung von Asyl) erwuchs dieser in Rechtskraft.

Die Zurückziehung einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt für die Wirksamkeit der Prozesserklärung im Hinblick auf § 10 Abs. 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, keine Rolle (vgl. VwGH 13.08.2003, Zl. 2001/11/0202; VwGH 18.11.2008, Zl. 2006/11/0150).Die Zurückziehung einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt für die Wirksamkeit der Prozesserklärung im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 6, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, keine Rolle vergleiche VwGH 13.08.2003, Zl. 2001/11/0202; VwGH 18.11.2008, Zl. 2006/11/0150).

2.3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der 1. in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.2.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der 1. in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG) i.d.F. der AsylG-Novelle 2003 (entspricht § 8 AsylG in der Stammfassung) i.Z.m.Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 (AsylG) in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 (entspricht Paragraph 8, AsylG in der Stammfassung) i.Z.m.

§ 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 (FrG) zu geschehen hatte; sie gehen allenfalls darüber hinaus. Deshalb kann zur Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG i.V.m.) § 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (vgl. VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560; VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 (FrG) zu geschehen hatte; sie gehen allenfalls darüber hinaus. Deshalb kann zur Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen vergleiche VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560; VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

Somit ist auch hier die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person der realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre bzw. konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit oder Vermutungen genügen nicht.

Unter realer Gefahr ist nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine ausreichende, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr (¿a sufficiently real risk') möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen. "Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden [...] eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbunden Gefahr erlauben" (EGMR, 05.07.2005, Said vs. die Niederlande).Unter realer Gefahr ist nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine ausreichende, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr (¿a sufficiently real risk') möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen. "Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden [...] eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbunden Gefahr erlauben" (EGMR, 05.07.2005, Said vs. die Niederlande).

2.4. Zwar mag es zutreffen, dass im vorliegenden Fall hinsichtlich der minderjährigen Beschwerdeführerin selbst die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005, nicht vorliegen, doch hat der Asylgerichtshof dem Vater der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ. D1 265841-0/2008/12E, eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt und ihm insofern subsidiären Schutz zuerkannt.2.4. Zwar mag es zutreffen, dass im vorliegenden Fall hinsichtlich der minderjährigen Beschwerdeführerin selbst die Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, nicht vorliegen, doch hat der Asylgerichtshof dem Vater der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ. D1 265841-0/2008/12E, eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt und ihm insofern subsidiären Schutz zuerkannt.

Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmungen des Familienverfahrens gemäß § 34 Asylgesetz 2005 erfüllt und ist aus diesem Grund allen Familienangehörigen ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 "der gleiche Schutzumfang" zu gewähren, im konkreten Fall sohin die Zuerkennung subsidiären Schutzes.Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmungen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, Asylgesetz 2005 erfüllt und ist aus diesem Grund allen Familienangehörigen ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 "der gleiche Schutzumfang" zu gewähren, im konkreten Fall sohin die Zuerkennung subsidiären Schutzes.

Ein "bestehendes Familienleben" im Sinne dieser Bestimmung ergibt sich schon daraus, dass zwischen dem Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin und dieser selbst das Eltern-Kind-Verhältnis besteht und somit im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, nach der diesbezüglichen Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) schon ipso iure vom Bestehen eines Familienlebens auszugehen ist.Ein "bestehendes Familienleben" im Sinne dieser Bestimmung ergibt sich schon daraus, dass zwischen dem Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin und dieser selbst das Eltern-Kind-Verhältnis besteht und somit im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, nach der diesbezüglichen Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) schon ipso iure vom Bestehen eines Familienlebens auszugehen ist.

3. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert.

In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt § 8 Abs. 4 AsylG 2005 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet (§ 8 Abs. 5 AsylG 2005).In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet (Paragraph 8, Absatz 5, AsylG 2005).

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden und der minderjährigen Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sowie ihr eine befristete Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, subsidiärer Schutz

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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