Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C2 405364-2/2009/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Thomas Marth als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Philippinen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2009, FZ. 09 11.667-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Thomas Marth als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Philippinen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2009, FZ. 09 11.667-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 AVG und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, AVG und Paragraph 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.römisch eins.
I.1. Verfahrensgang des Verfahrens über den Antrag vom 19.9.2008 (in Folge: Erstverfahren)römisch eins.1. Verfahrensgang des Verfahrens über den Antrag vom 19.9.2008 (in Folge: Erstverfahren)
Nachdem die nunmehr beschwerdeführende Partei am 13.9.2008 in Schubhaft genommen worden war, hat sie am 19.9.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt (siehe etwa Verwaltungsakt des Erstverfahrens, S. 37). Im Rahmen der Erstbefragung am 22.9.2008 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an: "Ich möchte nicht mehr zurück auf die Philippinen. Mein Mann arbeitet seit 5 Jahren nicht mehr. Er schlägt mich und vertrinkt das ganze Geld, das ich verdient habe. Ich halte das nicht mehr aus. Ich habe schon soviel durch seine Schläge geblutet, aus der Nase, aus dem Mund. Ich habe den Terror einfach nicht mehr ausgehalten. Ich mußte fliehen. Das ist der einzige Grund." Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift, Verwaltungsakt S. 23 ff. Bei der Erstbefragung wurde ein Reisepass vorgelegt bzw. von Amts wegen in das Verfahren eingeführt (siehe unten).
Am 30.9.2008 wurde die Beschwerdeführerin einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der diese - eine Katholikin, die im Jahre 2007 legal mit einem Touristenvisum nach Österreich eingereist wäre, dieses aber nunmehr nicht mehr vorzeigen könne, da ihr damaliger Arbeitgeber ihren Reisepass verbrannt hätte - angab, dass sie nicht erklären könne, warum sie erst nach einem Jahr in Österreich und noch dazu aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Hinsichtlich der Fluchtgründe wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen den in der Erstbefragung vorgetragenen Fluchtgrund, deshalb sei sie nach Katar gegangen, wo sie Arbeit als Kindermädchen gefunden hätte. Der Arbeitgeber hätte ihr aber weniger als vereinbart bezahlt und sie hätte 24 Stunden am Tag arbeiten müssen. Auch hätte sie der Arbeitgeber mit nach Österreich genommen, sie jedoch hier zurückgelassen, als er wieder nach Katar zurückgegangen sei. Sie wolle nun wegen ihres Mannes nicht mehr auf die Philippinen zurück, an einen anderen Ort im Herkunftsstaat könne sie nicht gehen, da man dort "die Katholiken" nicht wollen würde. Am Ende der Einvernahme wurde das Verfahren zugelassen, am 1.10.2008 wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgefolgt (siehe Verwaltungsakt des Erstverfahrens, S. 109). Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt des Erstverfahrens, S. 87 ff.
Nach Durchführung einer Meldeauskunft, die ergab, dass die Beschwerdeführerin nach der Entlassung aus der Schubhaft am 30.9.2008 keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich hatte, wurde das Verfahren am 27.10.2008 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt und ein Festnahmeauftrag gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 AsylG erlassen (siehe Verwaltungsakt des Erstverfahrens, S. 111 ff).Nach Durchführung einer Meldeauskunft, die ergab, dass die Beschwerdeführerin nach der Entlassung aus der Schubhaft am 30.9.2008 keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich hatte, wurde das Verfahren am 27.10.2008 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt und ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erlassen (siehe Verwaltungsakt des Erstverfahrens, S. 111 ff).
Nachdem die Beschwerdeführerin ihren damaligen Wohnsitz dem Bundesasylamt aus eigenem bekannt gegeben hatte (Verwaltungsakt des Erstverfahrens, S. 133), wurde der Festnahmeauftrag mit 10.11.2008 widerrufen (Verwaltungsakt des Erstverfahrens, S. 145) und das Verfahren fortgesetzt.
Als sie zu einer Einvernahme für den 20.1.2009 nach Eisenstadt geladen worden war, ersuchte die Beschwerdeführerin mit vorgelegtem Schriftsatz vom 20.1.2009 um Verlegung ihrer Einvernahmen nach Wien und Durchführung dieser Einvernahmen in ihrer Muttersprache. Auch hätte sie derzeit unbehandelte psychische Probleme (Verwaltungsakt des Erstverfahrens, S. 189). Die Einvernahme wurde vom Bundesasylamt am 20.1.2009 durch ein dortiges Organ in englischer Sprache durchgeführt. Die Beschwerdeführerin gab gemäß dem Einvernahmeprotokoll (Verwaltungsakt des Erstverfahrens, S. 193 ff) an, dass sie psychisch und physisch in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen und auch mit der Durchführung der Einvernahme in englischer Sprache einverstanden sei. Sie sei auch gesund und nehme keine Medikamente. In den bisherigen Einvernahmen hätte sie stets die Wahrheit gesagt und auch alle Fluchtgründe vorgebracht. Sie sei legal aus dem Herkunftsstaat ausgereist und hätte im Juni 2006 in "Quatar" (richtig wohl: Katar) als Dienstmädchen bei einer Familie gearbeitet. Die Familie hätte sie mit nach Österreich genommen, hier wäre sie legal mit einem Touristenvisum eingereist. In Wien hätte sie sich von der philippinischen Botschaft im Dezember 2007 einen neuen Reisepass ausstellen lassen, nachdem sie ihren Reisepass von ihrem Arbeitgebern nicht mehr erhalten hätte. Um Asyl hätte sie erst im September 2008 angesucht, da sie nicht gewusst hätte, dass dies möglich wäre. Den Herkunftsstaat hätte sie verlassen, da ihr Mann, mit dem sie seit Dezember 1996 verheiratet sei und mit dem sie von 2000 bis Juni 2006 in einem Haushalt gelebt hätte, ihr immer ihr Geld weggenommen und mit ihr gestritten hätte. Sie könne sich auf den Philippinen nicht scheiden lassen, allenfalls wäre es möglich, nach sieben Jahren Trennung eine Bestätigung über diese zu erhalten. Wenn sie auf die Philippinen zurückkehren würde, würde sie ihr Mann wieder aufsuchen und sie hätte keine Möglichkeit ein solches "Trennungspapier" zu erhalten. Sie könne weder zu ihrem Bruder noch zu ihrer Schwester gehen, da diese eigene Familien haben würden und dies nicht erlaubt sei; auch könne sie nicht an einen anderen Ort ziehen, da sich ihr Mann im gesamten christlichen Teil der Philippinnen auskennen würde und sie als Christin nicht in den moslemischen Teil gehen könne. Ihr Mann könne sie finden, wenn sie gesehen und ihm mitgeteilt werden würde, wo sie sich befinde. Andere Probleme hätte sie nicht, der Ehemann wäre das einzige Problem. Sie wisse auch nicht, wo sie wohnen solle, wenn sie auf die Philippinen zurückkehren würde. An die Polizei hätte sie sich wegen der Probleme mit dem Ehemann nie gewandt, da sich diese aus solchen Problemen heraushalten würde. Die Beschwerdeführerin hätte in Österreich als Putzfrau gearbeitet, würde regelmäßig in eine Kirche am Rennweg gehen und hätte in Österreich einen nepalesischen Asylwerber als Freund, bei dem sie nunmehr wohnen würde. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die relevante Niederschrift im Verwaltungsakt des Erstverfahrens, S. 193 ff.
Eine am 20.1.2009 gestellte Anfrage an die Staatendokumentation zur allgemeinen Lage auf den Philippinen wurde dem entscheidenden Organ am 3.2.2009 durch Übermittlung von Feststellungen zu den Philippinen beantwortet (Verwaltungsakt des Erstverfahrens, S. 223 ff), diese wurden der beschwerdeführenden Partei unter Gewährung einer zehntägigen Frist zur Stellungnahme mit Verfahrensanordnung vom 5.2.2009 übermittelt (Verwaltungsakt des Erstverfahrens, S. 255).
Mit Schriftsatz vom 14.2.2009 führte die beschwerdeführende Partei zu den Feststellungen an, dass diese hinsichtlich der Situation der Frauen "viel zu optimistisch" seien. Die Vereinten Nationen hätten nach 1995 (!) von einem Anstieg der häuslichen Gewalt gesprochen, es sei ein Fall von ehelicher Gewalt bekannt, der im Jänner 2008 mangels der Möglichkeit der Trennung zum Tod einer Frau geführt hätte. Weiters wäre Vergewaltigung bis 1997 (!) lediglich als "Verbrechen gegen die Keuschheit" eingestuft worden und werde bis heute verharmlost. Die Exekution der Gesetze sei mangelhaft; Gewalt gegen Frauen sei immer noch üblich und Vergewaltigungen wären immer noch ein Problem, insbesondere Vergewaltigungen in der Ehe seien zwar verboten, das Gesetz werde aber nicht effektiv vollstreckt. Auch gebe es keine Scheidung und der gesetzlich vorgesehene Schutz der Frau sei in der Praxis nicht immer gewährleistet. Die Behörden seien korrupt und die Beschwerdeführerin fürchte daher, dass Beziehungen zur Polizei ausreichen würden, um sie ausfindig zu machen; deshalb komme ein Umzug innerhalb des Herkunftsstaates nicht in Betracht. Zum genauen Wortlaut der Stellungnahme siehe jene im Verwaltungsakt des Erstverfahrens, S. 257 ff.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid vom 5.3.2009, erlassen am 10.3.2009, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet "nach Philippinen" ausgewiesen. Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei, aus denen hervorgeht, dass es auf den Philippinen eine lebendige Gemeinschaft von Frauenrechtlerinnen gibt, entsprechende Gesetze gegen sexuelle Belästigung und Vergewaltigung erlassen wurden und diese durch von der "Philippine National Police" mitbetriebenen Help-Desks für Frauen im Vollzug unterstützt werden und des weiteren auch 12 Schutzhäuser existieren würden, führte der Bescheid begründend aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen verlassen hätte noch dass ihr im Falle ihrer Rückkehr eine "Gefahr im Sinne des § 8 AsylG" drohen würde. Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid vom 5.3.2009, erlassen am 10.3.2009, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet "nach Philippinen" ausgewiesen. Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei, aus denen hervorgeht, dass es auf den Philippinen eine lebendige Gemeinschaft von Frauenrechtlerinnen gibt, entsprechende Gesetze gegen sexuelle Belästigung und Vergewaltigung erlassen wurden und diese durch von der "Philippine National Police" mitbetriebenen Help-Desks für Frauen im Vollzug unterstützt werden und des weiteren auch 12 Schutzhäuser existieren würden, führte der Bescheid begründend aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen verlassen hätte noch dass ihr im Falle ihrer Rückkehr eine "Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG" drohen würde. Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:
"- betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:
Sie führen aus, die Philippinen nach Quatar deshalb im Juni 2006 verlassen zu haben, da Sie mit Ihrem Ehemann Probleme gehabt hätten. In Quatar hätten Sie bei einer Familie (Mr. Haman und Mrs. Muna) als Dienstmädchen gearbeitet. Mit dieser Familie wären Sie am 29.07.2007 nach Österreich gekommen. Ihr Arbeitgeber aus Quatar hätte für Sie ein Touristenvisum für Österreich, gültig für drei Monate, beantragt. Die Familie, mit welcher Sie nach Österreich gereist wären, wäre wieder nach Quatar zurückgekehrt. Sie hätten sich danach bis zu Ihrer mündlichen Asylantragsstellung, am 19.09.2008, als Sie sich in Schubhaft, seit 13.09.2008, befunden haben, illegal in Österreich aufgehalten. Bei einer eventuellen Rückkehr in Ihr Heimatland würden Sie nunmehr Angst vor Ihrem Ehemann haben, da Sie mit diesem immer wieder stritten und er Ihnen das Geld, welches Sie verdient haben, weggenommen hätte.
Bezüglich Ihres Fluchtvorbringens ist festzuhalten, dass Sie keinen Asylgrund vorbrachten und deswegen eine Asylgewährung nicht möglich ist.
Der Vollständigkeit halber sei noch festzuhalten, dass Ihr Vorbringen nicht geeignet gewesen wäre, eine Asylgewährung zu begründen bzw. zu erwirken. Dies deshalb, da die Begründung Ihres Antrages keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention finden würde, weil aus dieser keine konkret gegen Sie gerichteten staatlichen beziehungsweise quasi-staatlichen Verfolgungen aus asylrechtsrelevanten Gründen - Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung beziehungsweise Gesinnung - ableitbar wären.
Alleinige Aufgabe des Asylrechts ist es nämlich, Personen zu schützen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen wird. In diesem Sinne gilt als Verfolgung nur zielgerichtetes Handeln des Heimatstaates, welches ausschließlich auf Gründen der Rasse, Nationalität, Religion, politische Gesinnung und/oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe basiert und sich direkt gegen den Einzelnen - namentlich gegen Sie - wendet. Dass Sie einer solchen persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen bzw. gegenwärtig ausgesetzt wären, hätte aus dem Vorbringen nicht entnommen werden können.
Somit ist offensichtlich, dass der Staat Philippinen sowohl gewillt als auch in der Lage ist, seinen Einwohnern Schutz zu gewähren. Hierzu wird auch auf die Soziale Gruppe der Frauen verwiesen - siehe Feststellungen -, dass die Philippinen eine lebendige Gemeinschaft von Aktivistinnen für Frauenrechte haben und in den letzten Jahren enorme Fortschritte gemacht haben. Weiters wird darauf verwiesen, dass die Regierung in Anlehnung an die auf der vierten Frauenkonferenz in Beijing 1995 eingegangenen Verpflichtungen die volle Gleichheit und gleicht Entwicklungschancen für Frauen und Männer anstrebt. Außerdem wurde eine Anzahl von Gesetzen geändert und die Rechte der Frauen besser zu schützen und zu stärken. So wurde im Jahr 1995 das Gesetz gegen sexuelle Belästigung verabschiedet, welches "sexuelle Belästigung" bei der Arbeit und bei der Ausbildung verbietet. 1997 folgte das Anti-Vergewaltigungs-Gesetz, welches Vergewaltigungen als Verbrechen gegen Personen einstufte. Die "Philippine National Police" (PNP) und das "Department of Social Welfare and Development" (DSWD) betreiben "help desks", um Frauen, welche Opfer von Gewalttätigkeiten wurde um zu helfen und zur Anzeige der Verbrechen zu ermutigen (siehe Feststellungen).
Hinzuweisen ist auch auf das "Women¿s Crisis Center" (WCC), welche eine NGO in Quezon, welche weibliche Opfer von Missbrauch unterstützt. Es existieren 12 Schutzhäuser, so genannte "HAVEN-Substitute Home Care for Women (SHCW) überall im Land, wo Frauen im Alter zwischen 18-59 Jahren temporäre Unterkunft und Hilfe suchen können (siehe Feststellungen).
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Existenz von vermutlich 35.000 NGO¿s ein besonders Kennzeichen gesellschaftlicher Entwicklung und Alltagskultur, welches kaum ein anderes Land aufweist. Diese NGOs sind ohne Einschränkungen durch die Regierung in ganz unterschiedlichen Sektoren und zu vielfältigen Themen - zB Frauen usw. - tätig (siehe Feststellungen).
Gem. § 45 Abs 3 AVG idgF wurden Ihnen, mit 05.02.2009, Parteigehör zu den Länderfeststellungen gewährt. Ihre Stellungnahme zu den Länderfeststellungen langte am 16.02.2009 bei der ho. Behörde ein. Anzumerken ist hierzu, dass Sie sich in dieser Stellungnahme lediglich allgemein äußeren und teilweise veralterte Quellen - aus dem Jahr 1995 - angeführt wurden und wird hierzu auf die aktuellen Länderfeststellungen, vom 02.02.2009, verwiesen. Betreffend Ihrer Ausführung, dass bis 1997 der Tatbestand der Vergewaltigung lediglich als Verbrechen der Keuschheit eingestuft wurde, wird neuerlich auf das Anti-Vergewaltigungs-Gesetz, welches 1997 folgte, verwiesen, dass Vergewaltigung als Verbrechen gegen Personen einstuft (siehe Feststellungen).Gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG idgF wurden Ihnen, mit 05.02.2009, Parteigehör zu den Länderfeststellungen gewährt. Ihre Stellungnahme zu den Länderfeststellungen langte am 16.02.2009 bei der ho. Behörde ein. Anzumerken ist hierzu, dass Sie sich in dieser Stellungnahme lediglich allgemein äußeren und teilweise veralterte Quellen - aus dem Jahr 1995 - angeführt wurden und wird hierzu auf die aktuellen Länderfeststellungen, vom 02.02.2009, verwiesen. Betreffend Ihrer Ausführung, dass bis 1997 der Tatbestand der Vergewaltigung lediglich als Verbrechen der Keuschheit eingestuft wurde, wird neuerlich auf das Anti-Vergewaltigungs-Gesetz, welches 1997 folgte, verwiesen, dass Vergewaltigung als Verbrechen gegen Personen einstuft (siehe Feststellungen).
Zusammenfassend - gemeint in Gesamtschau und nicht nur punktuell bezogen gesehen - war bezüglich Ihres Vorbringens somit zu befinden, dass diesem keine besonderen Umstände entnommen werden konnten, aus denen - glaubhaft - hervorgehen würde, dass Sie in den Philippinen tatsächlich unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen beziehungsweise im Falle der Rückkehr ausgesetzt wären."
Zur genauen Begründung siehe jenen Bescheid im Verwaltungsakt des
Erstverfahrens, S: 285 ff.
Mit am 21.3.2009 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin wiederholte ihr Vorbringen und gab an, dass sie sich trotz jahrelangen Missbrauchs nicht von ihrem Mann hätte scheiden lassen können. Sie sei von ihrem Mann fünf Jahre lang geschlagen worden. Die Beschwerdeführerin würde in Wien mit ihrem neuen Lebensgefährten zusammenleben und wäre im Herkunftsstaat jederzeit wieder ihrem Mann ausgeliefert, der sie aufspüren könne. Auch ein Frauen-Krisenzentrum wäre keine Lösung, da ihr auch dort die Scheidung verwehrt bleiben würde. Daher könne sie auf den Philippinen kein eigenständiges, gefahrloses Leben führen. Es stünde ihr auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, da Polizei und Justiz ihren Mann unterstützen würden, sie wieder in seine Gewalt zu bekommen. Die Polizei würde nichts gegen die Verfolgung unternehmen. Auch bestünde eine Benachteiligung aus religiösen Gründen, da ihr als Katholikin - im Gegensatz zu Muslimen - auf den Philippinen die Scheidung verwehrt wäre. In Österreich hätte die Beschwerdeführerin einen Lebensgefährten, bei dem sie wohne, sie würde als Putzfrau arbeiten und sei regelmäßig in der Kirche vom Vienna International Center am Rennweg. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt des Erstverfahrens, S. 345)
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.6.2009, Gz C2 405364-1/2009/2E, zugestellt dem Bundesasylamt am 6.7.2009 und der beschwerdeführenden Partei am 14.7.2009, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass weder eine Gruppenverfolgung noch eine andere relevante Verfolgung vorliegen würde, da Frauen auf den Philippinen hinreichenden staatlichen Schutz gegen häusliche Gewalt erfahren würden. Auch sei eine andere staatliche Verfolgung nicht zu erkennen. Weder aus ihrem Vorbringen noch aus dem Amtswissen ergebe sich, dass die Ausweisung nach Philippinen eine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen darstellen würde und diese sei auch im Lichte des Art. 8 EMRK nicht unzulässig. Zur genauen Begründung siehe das Erkenntnis im Gerichtsakt des Erstverfahrens.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.6.2009, Gz C2 405364-1/2009/2E, zugestellt dem Bundesasylamt am 6.7.2009 und der beschwerdeführenden Partei am 14.7.2009, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass weder eine Gruppenverfolgung noch eine andere relevante Verfolgung vorliegen würde, da Frauen auf den Philippinen hinreichenden staatlichen Schutz gegen häusliche Gewalt erfahren würden. Auch sei eine andere staatliche Verfolgung nicht zu erkennen. Weder aus ihrem Vorbringen noch aus dem Amtswissen ergebe sich, dass die Ausweisung nach Philippinen eine Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen darstellen würde und diese sei auch im Lichte des Artikel 8, EMRK nicht unzulässig. Zur genauen Begründung siehe das Erkenntnis im Gerichtsakt des Erstverfahrens.
Im Erstverfahren wurde ein auf die Beschwerdeführerin lautender philippinischer Reisepass als Beweismittel vorgelegt bzw. von Amts wegen beigeschafft.
Gegen dieses Erkenntnis hat die beschwerdeführende Partei Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben. Von dieser wurde der Asylgerichtshof am 6.8.2009 vom Verfassungsgerichtshof in Kenntnis gesetzt; die Erledigung der Beschwerde oder auch die Erteilung einer aufschiebenden Wirkung ist dem Asylgerichtshof bisher nicht bekannt geworden.
Während des gesamten Erstverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof war die Beschwerdeführerin unvertreten.
I.2. Verfahrensgang des Verfahrens über den Antrag vom 24.9.2009 (in Folge: Folgeverfahren)römisch eins.2. Verfahrensgang des Verfahrens über den Antrag vom 24.9.2009 (in Folge: Folgeverfahren)
Von der beschwerdeführenden Partei wurde am 24.9.2009 abermals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Antragstellung wurde eine Vollmacht gelegt und die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung unterzogen. In dieser gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Österreich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens nicht verlassen hätte, sie weiterhin die gleichen Fluchtgründe aufrecht erhalten würde und einen Arbeitgeber gefunden hätte, der sie einstellen würde. Zum genauen Gang der Befragung siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt des Folgeverfahrens, S. 23.
Nunmehr wurde im Folgeverfahren eine unbeschränkte Vollmacht gelegt (Verwaltungsakt des Folgeverfahrens, S. 27).
Am 3.10.2009 wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (Verwaltungsakt des Folgeverfahrens, S. 37 ff, Zustellung der Mitteilung siehe Verwaltungsakt des Folgeverfahrens, S. 67).
Am 12.10.2009 wurde die Beschwerdeführerin einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes im Beisein einer Rechtsberaterin unterzogen. In dieser wurde die Ablehnung einer Beschäftigungsbewilligung sowie die Buchung für einen Deutschkurs vorgelegt und die Beschwerdeführerin zu ihrer Situation in Österreich befragt. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass diese noch die gleichen wie im Erstverfahren wären. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt des Folgeverfahrens, S. 73 ff.
Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und selbige aus dem Bundesgebiet nach Philippinen ausgewiesen. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 22.10.2009 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgefolgt. Der Vertreterin der Beschwerdeführerin wurde der Bescheid via E-Mail am 21.10.2009 zugestellt. Begründend führte der Bescheid aus, dass seit dem Erstverfahren kein neu entstandener Sachverhalt hervorgekommen sei, sich die Lage im Herkunftsstaat nicht geändert hätte und auch kein Ausweisungshindernis vorliegen würde. Zur genauen Begründung siehe den im Spruch bezeichneten Bescheid (Verwaltungsakt des Folgeverfahrens, S. 99 ff).
Mit am 5.11.2009 beim Bundesasylamt eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. In dieser wurde gerügt, dass dem Bundesasylamt Verfahrensfehler und Fehler in der rechtlichen Beurteilung unterlaufen wären, insbesondere sei kein Parteiengehör gewährt worden. Zum genauen Wortlaut der Begründung der gegenständlichen Beschwerde wird auf den im Akt einliegenden Schriftsatz verwiesen (Verwaltungsakt des Folgeverfahrens, S. 157).
Weiters wurden im Folgeverfahren vor dem Bundesasylamt folgende Beweismittel vorgelegt:
Buchungsbestätigung für einen Deutschkurs vom 27.10. bis 17.12.2009 in der Volkshochschule 1050 Wien (Verwaltungsakt des Folgeverfahrens, S. 81);
Bescheid des AMS, mit dem der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abgelehnt wurde (Verwaltungsakt des Folgeverfahrens, S. 83 ff).
Der Asylgerichtshof hat sich durch Einsichtnahme in folgende Länderdokumente von der aktuellen Lage auf den Philippinen überzeugt:
U.S. Department of State, 2008 Human Rights Report: Philippines und
U.S. Department of State, Philippines (October 26, 2009).
II.römisch zwei.
II.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten Bescheides
Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG).Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG).
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vor, daher war durch den entscheidenden Richter als Einzelrichter zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vor, daher war durch den entscheidenden Richter als Einzelrichter zu entscheiden.
Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage der Beschwerdeführerin am 22.10.2009 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Vertreterin der Beschwerdeführerin via E-Mail am 21.10.2009 rechtmäßig zugestellt und daher am 22.10.2009 erlassen. Die Beschwerde wurde am 5.11.2009, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung - im vorliegenden Fall ist die Beschwerde mitzudenken, siehe § 23 AsylGHG - nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn das Bundesasylamt nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Rechtskraft - damit ist auch die Beurteilung von Tatsachen oder Beweismittel gemeint, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, auch wenn diese gegebenenfalls nicht vorgebracht wurden (vgl. VwGH v. 25.4.2007 2004/20/0100) - eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher das Bundesasylamt nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. § 8 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, (1998), Anm 12 zu § 68 AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Es ist allerdings zu beachten, dass sich der Begriff des Asylantrags nach dem AsylG 1997 vom Begriff des Antrags auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 entscheidungswesentlich unterscheidet. Ersterer bezweckte nach der Definition des AsylG 1997 lediglich die Erlangung des Status eines Asylberechtigten, während letzterer für den Fall der Nichtzuerkennung - und nicht etwa nur der Abweisung des Hauptantrages - dieses Status als Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status eines Subsidiär Schutzberechtigten gilt. Daher ist hier relevant, ob vor dem Bundesasylamt neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene, Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten indizieren könnten.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung - im vorliegenden Fall ist die Beschwerde mitzudenken, siehe Paragraph 23, AsylGHG - nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn das Bundesasylamt nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Rechtskraft - damit ist auch die Beurteilung von Tatsachen oder Beweismittel gemeint, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, auch wenn diese gegebenenfalls nicht vorgebracht wurden vergleiche VwGH v. 25.4.2007 2004/20/0100) - eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher das Bundesasylamt nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. Paragraph 8, AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, (1998), Anmerkung 12 zu Paragraph 68, AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Es ist allerdings zu beachten, dass sich der Begriff des Asylantrags nach dem AsylG 1997 vom Begriff des Antrags auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 entscheidungswesentlich unterscheidet. Ersterer bezweckte nach der Definition des AsylG 1997 lediglich die Erlangung des Status eines Asylberechtigten, während letzterer für den Fall der Nichtzuerkennung - und nicht etwa nur der Abweisung des Hauptantrages - dieses Status als Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status eines Subsidiär Schutzberechtigten gilt. Daher ist hier relevant, ob vor dem Bundesasylamt neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene, Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten indizieren könnten.
Vorerst ist daher zu klären, ob eine rechtskräftige Entscheidung in einem Vorverfahren vorliegt. Dies ist jedenfalls der Fall, da über den Antrag auf internationalen Schutz vom 19.9.2008 durch Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.3.2009 und über die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.6.2009 abgesprochen wurde. Aus der Aktenlage ergibt sich kein Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zustellungen der oben genannten Entscheidungen. Die ergriffene, noch vor dem Verfassungsgerichtshof anhängige Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes hat keine Auswirkungen auf die Rechtskraft dieser Entscheidung.
Aus dem Vorbringen ergibt sich kein Hinweis auf einen veränderten Sachverhalt, laut den Ausführungen der Beschwerdeführerin - die auch in der Beschwerde unverändert blieben - hat sich an ihren Fluchtgründen nichts geändert. Daher kann dem Bundesasylamt hinsichtlich der Beurteilung der Ausführungen der Beschwerdeführerin als von der Rechtskraft der Entscheidung im Erstverfahren umfasst, nicht entgegengetreten werden.
Auch ist dem Asylgerichtshof nicht ersichtlich, dass sich die Situation im Herkunftsstaat seit dem Erkenntnis des Asylgerichtshof aus dem Juni 2009 entscheidungsrelevant geändert hat.
Es ist nicht zu erkennen, dass neue, mit einem glaubhaften Kern versehene Tatsachen vorliegen würden, die unter Bedachtnahme auf die Rechtskraft der Entscheidung im Erstverfahren die inhaltliche Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei, notwendig machen würden; sohin ist die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache durch das Bundesasylamt gerechtfertigt und die Beschwerde dagegen abzuweisen.
II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch genannten Bescheides
Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates und zur Zulässigkeit der Beschwerde siehe oben II.1..Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates und zur Zulässigkeit der Beschwerde siehe oben römisch zwei.1..
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf das AsylG fußenden Aufenthaltsrechtes) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser zum Entscheidungszeitpunkt ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf das AsylG fußenden Aufenthaltsrechtes) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser zum Entscheidungszeitpunkt ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei ist insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen. Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus der Aktenlage ist zu erkennen, dass die Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben der beschwerdeführenden Partei darstellen könnte, die Beziehung zum neuen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin ist mangels eheähnlicher Intensität noch als Privatleben zu qualifizieren, da mangels sicherer Zukunftsprognosen der Lebenspartner in Österreich keine gemeinsamen Ziele zu erkennen sind; schließlich würde die Prüfung im Bereich des Rechts auf Familienleben zu keinem anderen Ergebnis führen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei ist insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen. Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus der Aktenlage ist zu erkennen, dass die Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben der beschwerdeführenden Partei darstellen könnte, die Beziehung zum neuen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin ist mangels eheähnlicher Intensität noch als Privatleben zu qualifizieren, da mangels sicherer Zukunftsprognosen der Lebenspartner in Österreich keine gemeinsamen Ziele zu erkennen sind; schließlich würde die Prüfung im Bereich des Rechts auf Familienleben zu keinem anderen Ergebnis führen.
Die beschwerdeführende Partei ist laut eigenen Angaben seit Juli 2007, also mehr als zwei Jahre in Österreich, dieser Aufenthalt war aber nur durch ein - nicht nachgewiesenes - Visum bis längstens Oktober 2007 und ab 19.9.2008 durch einen asylrechtlichen Abschiebeschutz und ab 1.10.2008 ein vorübergehendes, asylrechtliches Aufenthalsrecht legitimiert, dieses Aufenthaltsrecht endete mit der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 30.6.2009 spätestens am 14.7.2009. Durch die Stellung eines - wie oben dargestellt wurde ungerechtfertigten - Folgeantrages stand der Beschwerdeführerin von 24.9.2009 bis zum 19.11.2009 wiederum Abschiebeschutz zu.
Die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr asylrechtliches Aufenthaltsrecht bereits beendet war und der Abschiebeschutz lediglich dem Verbleib in Österreich zur Prüfung ihres Folgeantrages diente und ihr war auch klar, dass sie auf Grund der rechtskräftigen Ausweisung aus dem Erstverfahren verpflichtet war, Österreich zu verlassen.
Zum in Österreich bestehenden Privatleben ist festzustellen, dass dieses sich auf eine Lebensgemeinschaft mit einem anderen Asylwerber und andere, allfällige freundschaftliche Beziehungen, den Besuch einer christlichen Gemeinschaft und ab 27.10.2009 den Besuch eines Deutschkurses beschränkt; alle diese Aktivitäten und Beziehungen hat die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihre prekäre aufenthaltsrechtliche Position begonnen. Zwar versucht die beschwerdeführende Partei, Deutsch zu lernen, aber derzeit ist nicht ersichtlich, dass diese hinreichende Deutschkenntnisse hat, um sich in Österreich hinreichend und tiefergehend zu integrieren. Die beschwerdeführende Partei hat keine Verwandten in Österreichund besucht keine Schulen oder Universitäten.
Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und mangels eines über dem Existenzminimums (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896, über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegenden nachgewiesen regelmäßigen und legalen Einkommens - die beschwerdeführende Partei hat vor kurzem einen ablehnenden Bescheid des AMS hinsichtlich der Erlangung einer ausländerbeschäftigungsrechtlichen Erlaubnis erhalten - und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden. Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten und nach eigenen Angaben rechtmäßig nach Österreich eingereist, wußte jedoch bereits zum Zeitpunkt der Einreise, dass sie wieder wird ausreisen müssen. Da sie sich des weiteren nicht von selbst bei den österreichischen Behörden gemeldet hat sondern ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz erst nach Aufgriff durch die Fremdenpolizei gestellt hat und auch Österreich weder nach Ende ihres Visums noch nach Erlassung der rechtskräftigen Ausweisung im Asylverfahren nicht freiwillig verlassen hat, ist zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und mangels eines über dem Existenzminimums (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896, über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegenden nachgewiesen regelmäßigen und legalen Einkommens - die beschwerdeführende Partei hat vor kurzem einen ablehnenden Bescheid des AMS hinsichtlich der Erlangung einer ausländerbeschäftigungsrechtlichen Erlaubnis erhalten - und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden. Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten und nach eigenen Angaben rechtmäßig nach Österreich eingereist, wußte jedoch bereits zum Zeitpunkt der Einreise, dass sie wieder wird ausreisen müssen. Da sie sich des weiteren nicht von selbst bei den österreichischen Behörden gemeldet hat sondern ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz erst nach Aufgriff durch die Fremdenpolizei gestellt hat und auch Österreich weder nach Ende ihres Visums noch nach Erlassung der rechtskräftigen Ausweisung im Asylverfahren nicht freiwillig verlassen hat, ist zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.
Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie - von einem einmaligen Visum abgesehen - niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte.
Schließlich ist - trotz des Bestehens einer Lebensgemeinschaft zu einem derzeit auch nur vorübergehend rechtmäßig in Österreich aufhältigen Nepalesen - auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat haben soll, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Verwandten - nämlich Bruder und Schwester - leben und sie - mangels Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hat aufbauen können. Selbst unter Berücksichtigung ihres Engagements in einer österreichischen Kirche und des unterstellten Besuchs eines Deutschkurses war unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und vor allen Dingen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nachdem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen. Die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich vor allem aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesasylamt und dem Ermittlungsergebnis.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen finden sich keine Hinweise.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II war daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei war daher abzuweisen.
Schlagworte
Ausweisung, Identität der Sache, Interessensabwägung, Lebensgemeinschaft, mangelnde Deutschkenntnisse, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
15.12.2009