TE AsylGH Erkenntnis 2009/12/9 C13 410028-2/2009

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Veröffentlicht am 09.12.2009
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

C13 410.028-2/2009/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, 8020 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2009, Zahl: 09 08.650-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, 8020 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2009, Zahl: 09 08.650-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) stellte am 20.07.2007 beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG), wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, aus Indien zu stammen und am XXXX geboren zu sein. Als Fluchtgründe gab der BF in seiner Erstbefragung und in seiner Einvernahme, die beide in der Sprache Punjabi geführt wurden und deren Niederschriften vom BF unterfertigt wurden, an, dass es, als vor einigen Monaten ein indischer Guru in XXXX ermordet worden wäre, in ganz Indien landesweite Ausschreitungen zwischen den Anhängern und Gegnern dieses Guru gegeben hätte. Einige Tage nach der Ermordung des Guru sei in seiner Stadt (XXXX) ein Sikh im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung ums Leben gekommen. Daraufhin seien mehrere Hindus verfolgt worden, darunter auch der BF. Da er Angst um sein Leben gehabt hätte, hätte er beschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr nach Indien fürchte er um sein Leben.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) stellte am 20.07.2007 beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG), wobei er angab, den Namen römisch 40 zu führen, aus Indien zu stammen und am römisch 40 geboren zu sein. Als Fluchtgründe gab der BF in seiner Erstbefragung und in seiner Einvernahme, die beide in der Sprache Punjabi geführt wurden und deren Niederschriften vom BF unterfertigt wurden, an, dass es, als vor einigen Monaten ein indischer Guru in römisch 40 ermordet worden wäre, in ganz Indien landesweite Ausschreitungen zwischen den Anhängern und Gegnern dieses Guru gegeben hätte. Einige Tage nach der Ermordung des Guru sei in seiner Stadt (römisch 40 ) ein Sikh im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung ums Leben gekommen. Daraufhin seien mehrere Hindus verfolgt worden, darunter auch der BF. Da er Angst um sein Leben gehabt hätte, hätte er beschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr nach Indien fürchte er um sein Leben.

1.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, mit Erstbefragung des BF am 20.07.2009 und Einvernahme des BF am 24.07.2009, hat das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, mit Bescheid vom 24.07.2009, Zahl: 09 08.650-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, mit Erstbefragung des BF am 20.07.2009 und Einvernahme des BF am 24.07.2009, hat das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, mit Bescheid vom 24.07.2009, Zahl: 09 08.650-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Der BF habe eine asylrelevante Verfolgung gegen seine Person nicht glaubhaft gemacht.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 27.07.2009 nachweislich persönlich ausgefolgt.

1.3. Mit Schriftsatz vom 09.10.2009, der Erstbehörde übermittelt per Telefax am selben Tag, stellte der BF, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, durch seinen Rechtsvertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und brachte gleichzeitig mit diesem Antrag die versäumte Beschwerde gegen obgenannten Bescheid ein.

Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete der BF damit, dass er im Zuge der Aushändigung gegenständlichen Bescheides nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass er innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Beschwerde gegen diesen Bescheid einbringen könne. Die Rechtsmittelbelehrung in Punjabi hätte er nicht lesen können, da er der Sprache Punjabi zwar "in Wort mächtig" sei, diese Sprache jedoch weder schreiben noch lesen könne. Er sei nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden, welchen Inhalt der Bescheid habe bzw. ob eine abschlägige Entscheidung getroffen worden sei oder nicht, sodass für den BF auch keine Notwendigkeit bestanden hätte, sich umgehend mit einer "caritativen" Einrichtung in Verbindung zu setzen.

Der BF hätte am 25.09.2009 bei der Caritas XXXX vorgesprochen, um eine finanzielle Wohnraumunterstützung zu beanspruchen und sei erst dabei von einem Mitarbeiter der Caritas über die Verfahrenslage informiert worden. Der BF sei sohin durch ein unvorhergesehenes Ereignis daran gehindert worden, fristgerecht eine Beschwerde einzubringen. Allenfalls liege ein minderer Grad des Versehens vor, dass sich der BF nicht umgehend nach Erhalt des Bescheides mit einer "caritativen" Einrichtung in Verbindung gesetzt habe, um fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde einzubringen.Der BF hätte am 25.09.2009 bei der Caritas römisch 40 vorgesprochen, um eine finanzielle Wohnraumunterstützung zu beanspruchen und sei erst dabei von einem Mitarbeiter der Caritas über die Verfahrenslage informiert worden. Der BF sei sohin durch ein unvorhergesehenes Ereignis daran gehindert worden, fristgerecht eine Beschwerde einzubringen. Allenfalls liege ein minderer Grad des Versehens vor, dass sich der BF nicht umgehend nach Erhalt des Bescheides mit einer "caritativen" Einrichtung in Verbindung gesetzt habe, um fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde einzubringen.

1.4. Mit Bescheid vom 28.10.2009, Zahl: 09 08.650-BAT, hat das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 09.10.2009 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) abgewiesen.1.4. Mit Bescheid vom 28.10.2009, Zahl: 09 08.650-BAT, hat das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 09.10.2009 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) abgewiesen.

Begründend führte die Erstbehörde im Wesentlichen aus, dass der Bescheid, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, dem BF am 27.07.2009 nachweislich persönlich ausgefolgt und somit rechtswirksam zugestellt worden und in Rechtskraft erwachsen sei, nachdem ein Rechtsmittel nicht fristgerecht ergriffen worden sei.

Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund des BF, er wäre durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, nämlich dadurch an der fristgerechten Einbringung einer Beschwerde gegen den seinen Antrag auf internationalen Schutz abweisenden Bescheid der Erstbehörde gehindert worden, dass die Rechtsmittelbelehrung in der Sprache Punjabi abgefasst gewesen sei, die er weder lesen noch schreiben könne, und dadurch, dass ihm die Erstbehörde bei der Ausfolgung des Bescheides nicht darüber informiert habe, dass er gegen diesen Bescheid binnen zwei Wochen eine Beschwerde einbringen könne, sei nicht gegeben.

Es könne einem Asylwerber zugemutet werden, sich nach dem Erhalt eines Schreibens, welches er nicht verstehe, an eine "caritative" Einrichtung oder an sonstige Personen, wie zum Beispiel andere Asylwerber, die lesen und schreiben können, zu wenden. Noch dazu sei er am 24.07.2009 explizit zur Bescheidausfolgung für den 27.07.2009 bestellt worden und es hätte ihm somit bewusst sein müssen, dass er ein für ihn wichtiges Dokument erhalten werde. Ein minderer Grad des Verschuldens könne in seinem Fall nicht angenommen werden, hätte es ihm doch bewusst sein müssen, dass ein 25 Seiten dickes Schreiben, dessen Übernahme er noch dazu hätte bestätigen müssen, ein wichtiges Dokument in seinem Asylverfahren sein müsse. Es sei in diesem Falle wohl kein geringes Verschulden, dass der BF dem Dokument keine weitere Beachtung beigemessen und keine Hilfe in Anspruch genommen habe. Ein weiteres Indiz dafür, dass kein geringfügiges Verschulden vorgelegen sei, wäre, dass der BF trotz angeblicher Unkenntnis des Inhaltes seines Bescheides sehr wohl zu einer "caritativen" Einrichtung gegangen sei, um eine finanzielle Wohnraumunterstützung zu beantragen. Somit sei es offensichtlich, dass er sehr wohl Kontakt zu anderen Asylwerbern oder sonstigen Personen gehabt hätte, die ihm auch im Fall seines Bescheides hätten helfen können. Auch hätte er die Betreuungsstelle Ost am 27.07.2009 verlassen, was darauf hindeute, dass ihm der Inhalt des Bescheides sehr wohl bekannt gewesen sei.

Es sei daher kein Ereignis erkennbar, das den BF (ohne sein Verschulden) an der fristgerechten Einbringung einer Berufung (richtig: Beschwerde) gehindert hätte.

Nach der Rechtslage sei sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist daher abzuweisen gewesen.

1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schreiben vom 16.11.2009 per Telefax am selben Tag übermittelte, fristgerecht beim Bundesasylamt eingebrachte gegenständliche Beschwerde, mit der der Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen worden war, angefochten wurde.

Im Wesentlich wiederholt der BF durch seinen Rechtsvertreter darin das Vorbringen im Antrag auf Wiedereinsetzung und ergänzt es um Ausführungen zur Judikatur zum Ermittlungs-, insbesondere zum Beweisverfahren, die er offenbar auf die im Wiedereinsetzungsantrag am Schluss der Begründung enthaltenen Worte "Bescheinigungsmittel:

Einvernahme des WW" (Anmerkung: Wiedereinsetzungswerber) stützt.

1.6. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt der Erstbehörde langte am 19.11.2009 beim Asylgerichtshof ein.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 29/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Anzuwenden war weiters das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (ZustellG).Anzuwenden war weiters das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (ZustellG).

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Gemäß § 24 Z 1 ZustellG können dem Empfänger versandbereite Dokumente unmittelbar bei der Behörde ausgefolgt werden. Die Ausfolgung ist von der Behörde zu beurkunden. Persönlich ausgefolgte Dokumente gelten als zugestellt.Gemäß Paragraph 24, Ziffer eins, ZustellG können dem Empfänger versandbereite Dokumente unmittelbar bei der Behörde ausgefolgt werden. Die Ausfolgung ist von der Behörde zu beurkunden. Persönlich ausgefolgte Dokumente gelten als zugestellt.

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.6.19, 83/03/0134, und andere). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.6.19, 83/03/0134, und andere). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte.

Als unvorhergesehen ist zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.2.1994, 93/16/0020).

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.1.1992, 91/13/0254).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.1.1992, 91/13/0254).

Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben; somit die in Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 14.7.1993, 93/03/0136).

Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, liegt ein "minderer Grad des Versehens" (§ 1332 ABGB) nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wurde, der gelegentlich auch einem sorgfältig handelnden Menschen widerfahren kann. Der Wiedereinsetzungswerber (bzw. der ihm zurechenbare Rechtsvertreter) darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt, die im Verkehr mit Gerichten und Verwaltungsbehörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei berufliche Parteienvertreter sicherlich einen strengeren Sorgfaltsmaßstab zu beachten haben (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 29.11.1994, Zl. 94/05/0318, und vom 15.12. 1995, Zl. 95/17/0469), vgl. VwGH v. 23.05.2001, 99/06/0039).Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, liegt ein "minderer Grad des Versehens" (Paragraph 1332, ABGB) nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wurde, der gelegentlich auch einem sorgfältig handelnden Menschen widerfahren kann. Der Wiedereinsetzungswerber (bzw. der ihm zurechenbare Rechtsvertreter) darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt, die im Verkehr mit Gerichten und Verwaltungsbehörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei berufliche Parteienvertreter sicherlich einen strengeren Sorgfaltsmaßstab zu beachten haben vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 29.11.1994, Zl. 94/05/0318, und vom 15.12. 1995, Zl. 95/17/0469), vergleiche VwGH v. 23.05.2001, 99/06/0039).

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Da kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit gemäß § 61 Abs. 3 AsylG oder einer Entscheidung durch den Kammersenat vorliegt, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zur Entscheidung zuzuweisen.2.2.1. Da kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG oder einer Entscheidung durch den Kammersenat vorliegt, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zur Entscheidung zuzuweisen.

2.2.2. Im vorliegenden Fall führt der BF ins Treffen, dass er die Schrift und Sprache Punjabi (in der die Rechtmittelbelehrung abgefasst war) nicht schreiben und lesen könne und ihn die Erstbehörde anlässlich der Ausfolgung des den Antrag auf internationalen Schutz abweisenden Bescheides am 27.07.2009 nicht über den Inhalt des Schreibens informiert hätte. Da er somit irrtümlich nicht gewusst habe, dass er binnen zwei Wochen ein Rechtsmittel einbringen könne, und dies erst anlässlich seiner Vorsprache bei der Caritas XXXX ca. zwei Monate später erfahren habe, wäre er durch ein unvorhergesehenes Ereignis gehindert worden, innerhalb der Rechtsmittelfrist eine Beschwerde einzubringen. Es liege allenfalls ein minderer Grad des Versehens beim BF vor.2.2.2. Im vorliegenden Fall führt der BF ins Treffen, dass er die Schrift und Sprache Punjabi (in der die Rechtmittelbelehrung abgefasst war) nicht schreiben und lesen könne und ihn die Erstbehörde anlässlich der Ausfolgung des den Antrag auf internationalen Schutz abweisenden Bescheides am 27.07.2009 nicht über den Inhalt des Schreibens informiert hätte. Da er somit irrtümlich nicht gewusst habe, dass er binnen zwei Wochen ein Rechtsmittel einbringen könne, und dies erst anlässlich seiner Vorsprache bei der Caritas römisch 40 ca. zwei Monate später erfahren habe, wäre er durch ein unvorhergesehenes Ereignis gehindert worden, innerhalb der Rechtsmittelfrist eine Beschwerde einzubringen. Es liege allenfalls ein minderer Grad des Versehens beim BF vor.

Die über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidende Behörde ist, wie sich aus § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ableiten lässt, bei der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag gehalten, eine abschließende Beurteilung darüber zu treffen, ob sie das angegebene Ereignis als unabwendbar bewertet und bejahendenfalls, ob den Antragsteller ein Verschulden bzw. nur ein minderer Grad des Versehens trifft, wobei grundsätzlich der Antragsteller verpflichtet ist, initiativ alles vorzutragen, was seiner Entlastung dient (vgl. VwGH v. 30.05.1995, 95/05/0060).Die über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidende Behörde ist, wie sich aus Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ableiten lässt, bei der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag gehalten, eine abschließende Beurteilung darüber zu treffen, ob sie das angegebene Ereignis als unabwendbar bewertet und bejahendenfalls, ob den Antragsteller ein Verschulden bzw. nur ein minderer Grad des Versehens trifft, wobei grundsätzlich der Antragsteller verpflichtet ist, initiativ alles vorzutragen, was seiner Entlastung dient vergleiche VwGH v. 30.05.1995, 95/05/0060).

Wie schon die Erstbehörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt hat, sprechen viele Argumente gegen das Vorbringen des BF. Wenn er schon - wie er angibt - tatsächlich Punjabi weder lesen noch schreiben kann (wogegen spricht, dass sowohl die Erstbefragung als auch die Einvernahme in Punjabi geführt wurden und der BF die Niederschriften unterfertigt hat, vor allem aber, dass er Punjabi als Sprache angegeben hat und nach seinen Angaben in seiner Heimat Punjab 10 Jahre lang die Schule besucht hat), so war es ihm sehr wohl zumutbar, die Bedeutung eines 25 Seiten dicken Schriftstückes, zu deren Ausfolgung er eigens zum Bundesasylamt geladen wurde, zu erkennen, und sich sodann im Wege von Bekannten, anderen Asylwerbern oder Hilfsorganisationen über den Inhalt zu informieren. Gegen sein Unwissen spricht auch, dass er am Tag der Bescheidausfolgung aus der Betreuungsstelle Ost ausgezogen ist, sowie auch andere angeführte Indizien.

Sollte der BF tatsächlich nicht in der Lage gewesen sein, die Rechtsmittelbelehrung zu lesen, ist der Ansicht der Erstbehörde zu folgen, dass es für den BF ausreichend Gelegenheit gegeben hätte, sich durch zahlreiche Verfahrenshelfer, wie Flüchtlingsberater oder Hilfsorganisationen, die Rechtsmittelbelehrung kostenlos in korrekter Form übersetzen zu lassen. Der BF wurde auf diese Möglichkeiten im Rahmen des Verfahrens mehrfach hingewiesen. Sein diesbezügliches Versäumnis ist ausschließlich seiner Sphäre zuzurechnen und stellt auch in Anbetracht der für den BF immanenten Wichtigkeit des ihm zugestellten Bescheides keinen bloß minderen Grad eines Versehens dar.

Die Behauptungen des BF im Wiedereinsetzungsantrag und in seiner Beschwerde gegen den diesen abweisenden Bescheid sind daher letztendlich als Vorwand anzusehen, eine Rechtfertigung für die schuldhafte Versäumnis der Rechtsmittelfrist vorbringen zu können.

Die behauptete Notwendigkeit, den BF dazu einzuvernehmen, ist daher nicht gegeben.

Somit handelt es sich nach Beurteilung durch den Asylgerichtshof bei dem vom BF ins Treffen geführten Vorbringen, sollte es überhaupt der Wahrheit entsprechen, um kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, durch welches er an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen wäre und an dem ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens träfe.Somit handelt es sich nach Beurteilung durch den Asylgerichtshof bei dem vom BF ins Treffen geführten Vorbringen, sollte es überhaupt der Wahrheit entsprechen, um kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, durch welches er an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen wäre und an dem ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens träfe.

2.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern.2.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Verschulden, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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