Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
B15 410240-1/2009/3Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ulrike Wintersberger als Einzelrichterin über die Beschwerde desXXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2009, Zl. 0900.654-BAW, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 38 Abs.2 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 3 Z 2 iVm § 2 Z 13 und § 6 Abs 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) (Spruchpunkt I.) und gem. § 8 Abs 1 iVm. § 2 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen, die Antragstellerin gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.), und ihrer Beschwerde gegen diesen Bescheid in Spruchpunkt IV. die aufschiebende Wirkung aberkanntMit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) (Spruchpunkt römisch eins.) und gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, die Antragstellerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.), und ihrer Beschwerde gegen diesen Bescheid in Spruchpunkt römisch vier. die aufschiebende Wirkung aberkannt
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 73 Abs. 1 und § 75 AsylG 2005 i.V.m. § 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2006 gestellt wurden. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig, weshalb das Verfahren nach dem AsylG 2005 zu führen ist.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins und Paragraph 75, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2006 gestellt wurden. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig, weshalb das Verfahren nach dem AsylG 2005 zu führen ist.
Gemäß § 61 Abs. 4 AsylG 2005 entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG 2005 entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39 AsylG) stammt.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39, AsylG) stammt.
Gemäß § 38 Abs 2 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen 7 Tagen ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen 7 Tagen ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Nach § 38 Abs.3 AsylG 2005 steht der Ablauf der Frist nach Abs. 2 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Nach Paragraph 38, Absatz 3, AsylG 2005 steht der Ablauf der Frist nach Absatz 2, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.
Im vorliegenden Fall wurde der beschwerdeführenden Partei im erstinstanzlichen Bescheid die aufschiebende Wirkung aufgrund der Einstufung der Republik Kosovo als sicherer Herkunftsstaat aberkannt. Per Fax v. 03.12.2009 wurde das LG XXXX um Übermittlung des Gerichtsurteils, am 03.12.2009 hat diesbezüglich eine mündliche Verhandlung statt gefunden, ersucht. Diese Übermittlung wurde zugesagt, das Urteil ist bislang jedoch noch nicht eingelangt.Im vorliegenden Fall wurde der beschwerdeführenden Partei im erstinstanzlichen Bescheid die aufschiebende Wirkung aufgrund der Einstufung der Republik Kosovo als sicherer Herkunftsstaat aberkannt. Per Fax v. 03.12.2009 wurde das LG römisch 40 um Übermittlung des Gerichtsurteils, am 03.12.2009 hat diesbezüglich eine mündliche Verhandlung statt gefunden, ersucht. Diese Übermittlung wurde zugesagt, das Urteil ist bislang jedoch noch nicht eingelangt.
Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Asylgerichtshof vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Verfahrensfrist des § 36 Abs. 4 AsylG nicht getroffen werden.Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Asylgerichtshof vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Verfahrensfrist des Paragraph 36, Absatz 4, AsylG nicht getroffen werden.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
15.12.2009