Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D15 318556-1/2008/9E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2008, FZ. 07 11.983-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2008, FZ. 07 11.983-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 10 Abs 3 AsylG 2005 i.d.g.F. ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 24.05.2010 aufzuschieben.römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 i.d.g.F. ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 24.05.2010 aufzuschieben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch genannten Namen, ist moldawische Staatsangehörige, reiste am 23.12.2007 gemeinsam mit ihrem Ehegatten XXXX, EDV-Zl. 07 11.984-BAG und dem gemeinsamen mj. Sohn XXXX, EDV-Zl. 07 11.985-BAG, schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch genannten Namen, ist moldawische Staatsangehörige, reiste am 23.12.2007 gemeinsam mit ihrem Ehegatten römisch 40 , EDV-Zl. 07 11.984-BAG und dem gemeinsamen mj. Sohn römisch 40 , EDV-Zl. 07 11.985-BAG, schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei ihrer Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 18.01.2008 erklärte die Beschwerdeführerin eingangs, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können und dass es keine Einwände gegen die anwesenden Personen gebe.
Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, aufgrund der Probleme ihres Ehegatten geflohen zu sein, das dieser verfolgt und bedroht worden sei, was schon vor langer Zeit begonnen habe. Im September 2008 seien nachts Leute in die Wohnung gekommen, die die Wohnung durchwühlt und vermutlich nach ihrem Mann gesucht hätten.
Bei einer Rückkehr fürchte die Beschwerdeführerin um das Leben ihres Sohnes.
Am 03.01.2008 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen und gab an, seit XXXX mit ihrem Ehegatten (dem Beschwerdeführer zu D15 318557-1/2008) standesamtlich verheiratet zu sein.Am 03.01.2008 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen und gab an, seit römisch 40 mit ihrem Ehegatten (dem Beschwerdeführer zu D15 318557-1/2008) standesamtlich verheiratet zu sein.
Betreffend ihre Reiseroute habe die Beschwerdeführerin keine Angaben tätigen können.
Zu ihren Fluchtgründen befragt, ergänzte die Beschwerdeführerin, dass sie ihren Ehegatten im Jahr XXXX kennengelernt habe und mit diesem XXXX eine Beziehung eingegangen und nach XXXX gezogen sei. Ihr Ehegatte selbst habe ihr nie etwas von seinen Problemen erzählt, jedoch sei darüber in ganz XXXX gesprochen worden. Vom Hören kenne die Beschwerdeführerin einen Mann namens XXXX, der mit ihrem Ehegatten Probleme gehabt habe.Zu ihren Fluchtgründen befragt, ergänzte die Beschwerdeführerin, dass sie ihren Ehegatten im Jahr römisch 40 kennengelernt habe und mit diesem römisch 40 eine Beziehung eingegangen und nach römisch 40 gezogen sei. Ihr Ehegatte selbst habe ihr nie etwas von seinen Problemen erzählt, jedoch sei darüber in ganz römisch 40 gesprochen worden. Vom Hören kenne die Beschwerdeführerin einen Mann namens römisch 40 , der mit ihrem Ehegatten Probleme gehabt habe.
Unbekannte Männer seien, wenn ihr Ehegatte nicht zuhause gewesen sei, zu ihr in die Wohnung gekommen und hätten ihr gesagt, dass sie keine Verbindung mit ihrem Ehegatten eingehen solle, da man sich auf ihn nicht verlassen könne. Erst später habe sie erfahren, dass es sich um XXXX Leute gehandelt habe. Im Jahr 2006 habe sie einmal die Polizei holen müssen und im Sommer 2007 sei das Haus angezündet worden, woraufhin sie mit ihrem Ehegatten den Entschluss gefasst habe, zu flüchten.Unbekannte Männer seien, wenn ihr Ehegatte nicht zuhause gewesen sei, zu ihr in die Wohnung gekommen und hätten ihr gesagt, dass sie keine Verbindung mit ihrem Ehegatten eingehen solle, da man sich auf ihn nicht verlassen könne. Erst später habe sie erfahren, dass es sich um römisch 40 Leute gehandelt habe. Im Jahr 2006 habe sie einmal die Polizei holen müssen und im Sommer 2007 sei das Haus angezündet worden, woraufhin sie mit ihrem Ehegatten den Entschluss gefasst habe, zu flüchten.
Im Falle einer Rückkehr fürchte die Beschwerdeführerin um ihren Sohn und dass ihr Familie ruiniert werde. Ihr Mann würde von den Männern mitgenommen und vielleicht umgebracht werden.
Nach Beweismitteln befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie versucht habe Anzeige zu erstatten, sich jedoch niemand dafür interessiert habe.
In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 21.02.2008 erklärte die Beschwerdeführerin moldawische Staatsbürgerin zu sein, seit dem Jahr XXXX jedoch durchgehend in der XXXX gelebt zu haben.In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 21.02.2008 erklärte die Beschwerdeführerin moldawische Staatsbürgerin zu sein, seit dem Jahr römisch 40 jedoch durchgehend in der römisch 40 gelebt zu haben.
Ihre wirtschaftliche Situation sei gut gewesen. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Familie eine Eigentumswohnung und ein regelmäßiges Einkommen gehabt. Die Beschwerdeführerin habe als XXXX und ihr Ehegatte als XXXX gearbeitet. Hätte es die massiven Drohungen insbesondere gegen ihren Ehegatten vor der Ausreise nicht gegeben, hätten sie alle weiterhin gut in der XXXX leben können.Ihre wirtschaftliche Situation sei gut gewesen. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Familie eine Eigentumswohnung und ein regelmäßiges Einkommen gehabt. Die Beschwerdeführerin habe als römisch 40 und ihr Ehegatte als römisch 40 gearbeitet. Hätte es die massiven Drohungen insbesondere gegen ihren Ehegatten vor der Ausreise nicht gegeben, hätten sie alle weiterhin gut in der römisch 40 leben können.
Ihre Verwandten - ihre Mutter, der Stiefvater und ihr einziger Bruder - würden in Moldawien leben und sei sie öfters von ihrer Mutter besucht worden.
Zu ihren Fluchtgründen erklärte die Beschwerdeführerin, dass es in letzter Zeit insbesondere telefonische Drohungen gegen sie und ihren Sohn gegeben hätte.
Betreffend die Probleme ihres Ehegatten erklärte die Beschwerdeführerin, dass diese noch aus der Zeit herrühren würden, als sie noch nicht zusammen gewesen seien. Einzelheiten habe ihr Ehegatte nicht mit ihr besprochen. Die Beschwerdeführerin wisse lediglich, dass sich der Beschwerdeführer von seiner ersten Ehegattin im Jahr XXXX getrennt habe und deren neuer Mann ein hochrangiger KGB-Funktionär gewesen sei. Ihr Mann sei schließlich gezwungen worden, auf den ihm zustehenden Anteil der Wohnung nach erfolgter Scheidung zu verzichten.Betreffend die Probleme ihres Ehegatten erklärte die Beschwerdeführerin, dass diese noch aus der Zeit herrühren würden, als sie noch nicht zusammen gewesen seien. Einzelheiten habe ihr Ehegatte nicht mit ihr besprochen. Die Beschwerdeführerin wisse lediglich, dass sich der Beschwerdeführer von seiner ersten Ehegattin im Jahr römisch 40 getrennt habe und deren neuer Mann ein hochrangiger KGB-Funktionär gewesen sei. Ihr Mann sei schließlich gezwungen worden, auf den ihm zustehenden Anteil der Wohnung nach erfolgter Scheidung zu verzichten.
XXXX habe die gesamte Familie der Beschwerdeführerin seit Jahren nicht in Ruhe gelassen, aus welchem Grund, wisse sie nicht.römisch 40 habe die gesamte Familie der Beschwerdeführerin seit Jahren nicht in Ruhe gelassen, aus welchem Grund, wisse sie nicht.
Befragt nach einer chronologischen Schilderung der Ereignisse seit Zusammenleben mit ihrem Ehegatten, schilderte die Beschwerdeführerin, dass im Jahr 2006 zwei Männer lautstark nach ihrem Ehegatten verlangt hätten. Nachdem die Beschwerdeführerin diesen mitgeteilt habe, dass ihr Ehegatte nicht zuhause sei, hätten sie gemeint, dass er sich vor ihnen nicht verstecken könne und sie ihn überall finden würden. Daraufhin seien sie gegangen. Im Flur habe die Beschwerdeführerin daraufhin Brandspuren gefunden und dies der Polizei gemeldet. Ein Protokoll sei aufgenommen worden und habe sie eine Bestätigung darüber erhalten.
Im Sommer 2007 sei es zu einem Brand gekommen und legte die Beschwerdeführerin eine entsprechende Bestätigung vor. Zwei Tage zuvor habe sich ihr Ehegatte mit XXXX getroffen. Ein paar Tage später habe der Ehegatte der Beschwerdeführerin einen Anruf erhalten und sei ihm mitgeteilt worden, dass er verschwinden solle.Im Sommer 2007 sei es zu einem Brand gekommen und legte die Beschwerdeführerin eine entsprechende Bestätigung vor. Zwei Tage zuvor habe sich ihr Ehegatte mit römisch 40 getroffen. Ein paar Tage später habe der Ehegatte der Beschwerdeführerin einen Anruf erhalten und sei ihm mitgeteilt worden, dass er verschwinden solle.
Schließlich seien am XXXX Leute in die Wohnung der Beschwerdeführerin eingedrungen. Sie sei allein mit ihrem Sohn zuhause gewesen und habe geschrien, woraufhin die Personen weggelaufen seien. Diesen Vorfall habe die Beschwerdeführerin nicht zur Anzeige gebracht, sondern beschlossen aus der XXXX auszureisen.Schließlich seien am römisch 40 Leute in die Wohnung der Beschwerdeführerin eingedrungen. Sie sei allein mit ihrem Sohn zuhause gewesen und habe geschrien, woraufhin die Personen weggelaufen seien. Diesen Vorfall habe die Beschwerdeführerin nicht zur Anzeige gebracht, sondern beschlossen aus der römisch 40 auszureisen.
Zwischen 1991 und 2006 habe es keine derartigen Vorfälle gegeben.
Nach weiteren Vorfällen (Drohanrufe, Drohbriefe oder ähnliches) befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass es immer wieder Anrufe gegeben habe, die allerdings immer ihr Ehegatte entgegengenommen habe und sie nicht wisse worum es darin gegangen sei.
Der Sohn der Beschwerdeführerin sei in Moldawien geboren und auch moldawischer Staatsangehöriger. Die Beschwerdeführerin habe zudem in Moldawien geheiratet.
Befragt nach allfälligen Problemen in Moldawien, erklärte die Beschwerdeführerin, nicht weit von Moldawien entfernt gelebt zu haben, wobei die Machtstrukturen noch immer die gleichen seien wie zu Sowjetzeiten. Zudem würde XXXX sie und ihre Familie auch in Moldawien finden.Befragt nach allfälligen Problemen in Moldawien, erklärte die Beschwerdeführerin, nicht weit von Moldawien entfernt gelebt zu haben, wobei die Machtstrukturen noch immer die gleichen seien wie zu Sowjetzeiten. Zudem würde römisch 40 sie und ihre Familie auch in Moldawien finden.
Befragt was XXXX nach all den Jahren noch von der Beschwerdeführerin wolle, entgegnete die Beschwerdeführerin, dass XXXX ihren Ehegatten weit weg von XXXX wissen wolle und verwies für nähere Angaben auf ihren Ehegatten.Befragt was römisch 40 nach all den Jahren noch von der Beschwerdeführerin wolle, entgegnete die Beschwerdeführerin, dass römisch 40 ihren Ehegatten weit weg von römisch 40 wissen wolle und verwies für nähere Angaben auf ihren Ehegatten.
I.2. Mit Bescheid vom 17.03.2008 zu Zl. 07 11.983-BAG hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. unter Heranziehung von § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen; in Spruchpunkt II. wurde gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien abgewiesen und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt III. nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 17.03.2008 zu Zl. 07 11.983-BAG hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. unter Heranziehung von Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen; in Spruchpunkt römisch zwei. wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien abgewiesen und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch drei. nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen.
Die belangte Behörde führte beweiswürdigend aus, dass das gegenständliche Asylverfahren der Beschwerdeführerin sich im Asylverfahren ihres Ehegatten, XXXX, begründe und verwies auf dieses, das mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 07 11.984-BAG, zugleich mit ihrem abgewiesen wurde. Eine Verfolgungsgefahr durch den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sei nicht geltend gemacht worden.Die belangte Behörde führte beweiswürdigend aus, dass das gegenständliche Asylverfahren der Beschwerdeführerin sich im Asylverfahren ihres Ehegatten, römisch 40 , begründe und verwies auf dieses, das mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 07 11.984-BAG, zugleich mit ihrem abgewiesen wurde. Eine Verfolgungsgefahr durch den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sei nicht geltend gemacht worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche, fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Ehegatten der Beschwerdeführerin, in welcher der o.a. Bescheid vollinhaltlich mitangefochten wurde. Betreffend den Inhalt der Beschwerde wird auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ. D15 318557-1/2008/6E, des Ehegatten der Beschwerdeführerin verwiesen.
Mit Schreiben vom 22.10.2009 wurden der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs länderkundliche Erkenntnisquellen betreffend ihren Herkunftsstaat Moldawien unter Setzung einer Stellungnahmefrist von zwei Wochen übermittelt.
Mit Faxeingabe vom 02.11.2009 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Vollmachtsbekanntgabe und stellte ihr Vertreter den Antrag, die Beschwerdeführerin aufgrund ihres schlechten psychischen Zustandes einer psychologischen Untersuchung zu unterziehen.
Mit schriftlicher Eingabe vom 04.11.2008 erfolgte eine Vollmachtsanzeige ihres nunmehrigen Rechtsvertreters. Gleichzeitig wurde um Erstreckung der Stellungnahmefrist ersucht und eine psychotherapeutische Stellungnahme des Forschungs- und Beratungszentrums für Opfer von Gewalt Aspis an der Universität Klagenfurt vom 03.11.2009 übermittelt.
In der Folge wurde die Beschwerdeführerin seitens des Asylgerichtshofes ersucht, sämtliche Befunde seit Beginn der Behandlung im Jahr 2008 vorzulegen. Zudem wurde sie aufgefordert das persönliche Leistungsblatt für das Jahr 2008/2009 der GKK zu übermitteln, sowie einen Nachweis ihrer Schwangerschaft vorzulegen. Gleichzeitig wurden länderkundliche Quellen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin - Moldawien - zur Kenntnis gebracht, und um Stellungnahme hiezu ersucht.In der Folge wurde die Beschwerdeführerin seitens des Asylgerichtshofes ersucht, sämtliche Befunde seit Beginn der Behandlung im Jahr 2008 vorzulegen. Zudem wurde sie aufgefordert das persönliche Leistungsblatt für das Jahr 2008 aus 2009, der GKK zu übermitteln, sowie einen Nachweis ihrer Schwangerschaft vorzulegen. Gleichzeitig wurden länderkundliche Quellen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin - Moldawien - zur Kenntnis gebracht, und um Stellungnahme hiezu ersucht.
Am 25.11.2009 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter eine Ergänzung der Beschwerde des Ehegatten der Beschwerdeführerin. Dem Schreiben legte der Vertreter den Mutter-Kind-Pass der Beschwerdeführerin bei. Darüber hinausgehende medizinische Befunde zum Beweis ihrer psychischen Erkrankung und insbesondere das Leistungsblatt der GKK konnte die Beschwerdeführerin nicht vorlegen. Begründend wurde dargelegte, dass der Beschwerdeführerin ein solches Leistungsblatt nicht zugestellt worden sei.
Im Zusammenhang mit ihrer posttraumatischen Belastungsstörung wurde in der Beschwerdeergänzung ausgeführt, dass diese ihren Ursprung in den Jahren 1989 und 1990 habe, wo die Beschwerdeführerin mehrmals Vergewaltigungen vonseiten der rumänischstämmigen Mehrheitsbevölkerung in Moldawien ausgesetzt gewesen sei, in deren Folge die Beschwerdeführerin mehrere Selbstmordversuche unternommen habe.
Anhand der vorgelegten Quellen betreffend die medizinische Versorgung in Moldawien kam der rechtsfreundliche Vertreter - ohne Anführung weiterer Quellen - zum Schluss, dass die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nicht gewährleistet wäre und ernsthafte Bedenken über die Qualität der Pflege bestehen würden. Bei einer Abschiebung nach Moldawien würde die Beschwerdeführerin keine psychotherapeutische Behandlung erhalten, die mit jener in Österreich vergleichbar wäre.
Zum subsidiären Schutz wurde ausgeführt, dass seitens der belangten Behörde keine Feststellungen zu der Situation alleinstehender Frauen in der Republik Moldau getroffen worden seien. Die Beschwerdeführerin würde jedoch im Falle einer Abschiebung nach Moldawien mit ihren beiden mj. Kindern in eine finanzielle Notlage geraten. Zwar würden ihre Eltern und ihr Bruder in Moldawien leben, diese seien jedoch kaum in der Lage ihren eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren. Monetäre bzw. soziale Unterstützungsleistungen würden für Frauen in der Situation der Beschwerdeführerin nicht existieren.
Es sei auch nicht gesichert, dass die Beschwerdeführerin nach einer Abschiebung nach Moldawien wieder in die XXXX einreisen dürfe.Es sei auch nicht gesichert, dass die Beschwerdeführerin nach einer Abschiebung nach Moldawien wieder in die römisch 40 einreisen dürfe.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Beschwerdeführerin, FZ 07 11.983-BAG, sowie jener seiner im Familienverfahren befindlichen Familienangehörigen, insbesondere Einsicht in den Verwaltungsakt des Ehegatten der Beschwerdeführerin, FZ 07 11.984-BAG, beinhaltend sämtliche niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde.römisch zwei.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Beschwerdeführerin, FZ 07 11.983-BAG, sowie jener seiner im Familienverfahren befindlichen Familienangehörigen, insbesondere Einsicht in den Verwaltungsakt des Ehegatten der Beschwerdeführerin, FZ 07 11.984-BAG, beinhaltend sämtliche niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde.
II.2. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch zwei.2. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Fest steht, dass die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Moldawiens, am 23.12.2007 gemeinsam mit ihrem Ehegatten XXXX, EDV-Zl. 07 11.984-BAG und dem gemeinsamen mj. Sohn XXXX, EDV-Zl. 07 11.985-BAG, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Fest steht, dass die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Moldawiens, am 23.12.2007 gemeinsam mit ihrem Ehegatten römisch 40 , EDV-Zl. 07 11.984-BAG und dem gemeinsamen mj. Sohn römisch 40 , EDV-Zl. 07 11.985-BAG, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
In Moldawien stehen Fachärzte für Psychologie zur Verfügung. Die medizinische Versorgung in Moldawien ist flächendeckend gewährleistet und es besteht kostenlose medizinische Behandlung im Gesundheitswesen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Moldawien eine für sie absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten kann.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin aus den von ihr angegebenen Gründen die XXXX verlassen hat oder sie nach einer allfälligen Rückkehr in Moldawien ein relevantes Bedrohungsszenario zu befürchten hätte. Vielmehr wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat keinerlei politische oder sonstige aus den Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention herrührende Probleme, weder mit Polizei noch mit Gerichten oder Behörden hatte.Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin aus den von ihr angegebenen Gründen die römisch 40 verlassen hat oder sie nach einer allfälligen Rückkehr in Moldawien ein relevantes Bedrohungsszenario zu befürchten hätte. Vielmehr wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat keinerlei politische oder sonstige aus den Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention herrührende Probleme, weder mit Polizei noch mit Gerichten oder Behörden hatte.
Zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin - Moldawien - wurden der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachfolgende länderkundliche Erkenntnisquellen vorgelegt:
U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices vom 25.02.2009,
BMI, Antworten zu dem Entwurf von Fragen an die zuständige Vertretungsbehörde für Moldau,
ACCORD, Anfragebeantwortung vom 21.08.2006, Republik Moldau:
Behandlungsmöglichkeiten für Posttraumatische Belastungsstörung (PTSD), Kosten sowie
ACCORD, Anfragebeantwortung vom 17.08.2006, Moldawien: illegale Ausreise und Asylantragstellung; Finanzierung des Gesundheitswesens; Hepatitis B und D; NGOs im Gesundheitsbereich, Armenversorgung durch NGOs
II.3. Beweiswürdigung:römisch zwei.3. Beweiswürdigung:
Das individuelle Vorbringen des Ehegatten der Beschwerdeführerin, dass dieser vom Ehegatten seiner ersten Ehefrau über beinahe zwei Jahrzehnte verfolgt worden sei, wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag zur Zahl GZ. D15 318557-1/2008/6E als unglaubwürdig erachtet und dessen Beschwerde gegen den Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.03.2008, Zl. 07 11.984-BAG, als unbegründet abgewiesen.
Da die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten eng miteinander zusammenhängen, bzw. beide von denselben Ereignissen berichteten, werden im Folgenden die dahingehenden beweiswürdigenden Ausführungen im Erkenntnis des Ehegatten der Beschwerdeführerin - die auch umfassend auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin eingehen und auch vollinhaltlich für dieses gelten - wiedergegeben:
"Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer zwei ausführliche Befragungen durchgeführt. Der aufgrund dieser ausführlichen Befragungen festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und ausführliche Länderfeststellungen zur Ukraine finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.
Mit seiner Beschwerde ist es dem Beschwerdeführer weder gelungen die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid zu erschüttern, noch seine erstinstanzlich vorgebrachten Fluchtgründe in glaubwürdiger Weise zu ergänzen bzw. zu konkretisieren.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 29/2009 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.6.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.6.2008 außer Kraft getretenen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,) Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, in welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in keiner Weise erschüttert werden konnte, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers gem. § 41 Abs. 7 leg. cit. unterbleiben konnte.Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, in welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in keiner Weise erschüttert werden konnte, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers gem. Paragraph 41, Absatz 7, leg. cit. unterbleiben konnte.
Im Übrigen ist, soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens rügt, einzuwenden, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH v. 21.11.1996, Zl. 95/20/0334). Dem Beschwerdeführer ist im vorliegenden Fall im Rahmen mehrerer niederschriftlicher Einvernahmen durch konkrete, einfache aber auch zahlreiche offene Fragen ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals dazu eingeladen, seine Fluchtgründe zu ergänzen bzw. entsprechend zu konkretisieren. Zum Einwand in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe in der Einvernahme vom 03.01.2008 nicht ausführlich darlegen habe können, wo er doch ausdrücklich gesagt habe, seine Fluchtgründe ausführlicher darlegen zu wollen, ist klar anzugeben, dass dem Beschwerdeführer daraufhin ausreichend Zeit eingeräumt wurde, in einer freien Erzählung seine Fluchtgründe darzulegen (AS 49). Dabei wurde er auch eindringlich darauf hingewiesen die genauen Daten, Örtlichkeiten der Geschehnisse und Namen von involvierten Personen und überhaupt alle Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates anzugeben. Nachdem der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe dargelegt hatte, wurde er nochmals ausdrücklich befragt, ob er alle Fluchtgründe angegeben habe, was der Beschwerdeführer bejahte (AS 49). Auch in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 21.02.2008 konnte der Asylgerichtshof aus dem Einvernahmeprotokoll keine Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten während der Einvernahme finden. Wenn der Beschwerdeführer moniert, dass der Verhandlungsleiter nicht aufmerksam gewesen sei und ungehalten reagiert habe und dies mit dem erfolgten Vorhalt in der Einvernahme begründete - "Das wurde ihren Angaben nach 17 Jahre lang versprochen. Warum hat er das dann auch nicht umgesetzt?" - ist klar darauf hinzuweisen, dass diese Frage völlig legitim ist, nachdem der Beschwerdeführer die gesamte Einvernahme hindurch behauptet habe, seit dem Jahr 1990 immer wieder von XXXX sogar mit dem Umbringen bedroht worden zu sein. Ebenso zurückzuweisen ist das Beschwerdevorbringen, wonach die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht vollständig protokolliert worden seien. Vielmehr wird darin der Vorwand erblickt, seine Fluchtgeschichte - im nunmehrigen Bewusstsein, dass diese nicht ausgereicht hat, um Asyl zu erlangen - auszuschmücken. Den Akten ist aber nicht zu entnehmen, dass mangelhafte Leistungen des Verhandlungsleiters oder des Dolmetschers zu einer schlechten Atmosphäre, Fehleinträgen oder Unterlassungen in den Protokollen geführt hätten oder der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht vollständig und unbedrängt hätte schildern können.Im Übrigen ist, soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens rügt, einzuwenden, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH v. 21.11.1996, Zl. 95/20/0334). Dem Beschwerdeführer ist im vorliegenden Fall im Rahmen mehrerer niederschriftlicher Einvernahmen durch konkrete, einfache aber auch zahlreiche offene Fragen ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals dazu eingeladen, seine Fluchtgründe zu ergänzen bzw. entsprechend zu konkretisieren. Zum Einwand in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe in der Einvernahme vom 03.01.2008 nicht ausführlich darlegen habe können, wo er doch ausdrücklich gesagt habe, seine Fluchtgründe ausführlicher darlegen zu wollen, ist klar anzugeben, dass dem Beschwerdeführer daraufhin ausreichend Zeit eingeräumt wurde, in einer freien Erzählung seine Fluchtgründe darzulegen (AS 49). Dabei wurde er auch eindringlich darauf hingewiesen die genauen Daten, Örtlichkeiten der Geschehnisse und Namen von involvierten Personen und überhaupt alle Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates anzugeben. Nachdem der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe dargelegt hatte, wurde er nochmals ausdrücklich befragt, ob er alle Fluchtgründe angegeben habe, was der Beschwerdeführer bejahte (AS 49). Auch in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 21.02.2008 konnte der Asylgerichtshof aus dem Einvernahmeprotokoll keine Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten während der Einvernahme finden. Wenn der Beschwerdeführer moniert, dass der Verhandlungsleiter nicht aufmerksam gewesen sei und ungehalten reagiert habe und dies mit dem erfolgten Vorhalt in der Einvernahme begründete - "Das wurde ihren Angaben nach 17 Jahre lang versprochen. Warum hat er das dann auch nicht umgesetzt?" - ist klar darauf hinzuweisen, dass diese Frage völlig legitim ist, nachdem der Beschwerdeführer die gesamte Einvernahme hindurch behauptet habe, seit dem Jahr 1990 immer wieder von römisch 40 sogar mit dem Umbringen bedroht worden zu sein. Ebenso zurückzuweisen ist das Beschwerdevorbringen, wonach die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht vollständig protokolliert worden seien. Vielmehr wird darin der Vorwand erblickt, seine Fluchtgeschichte - im nunmehrigen Bewusstsein, dass diese nicht ausgereicht hat, um Asyl zu erlangen - auszuschmücken. Den Akten ist aber nicht zu entnehmen, dass mangelhafte Leistungen des Verhandlungsleiters oder des Dolmetschers zu einer schlechten Atmosphäre, Fehleinträgen oder Unterlassungen in den Protokollen geführt hätten oder der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht vollständig und unbedrängt hätte schildern können.
Auch sind die drei Befragungen von jeweils unterschiedlichen, versierten Amtsorganen durchgeführt worden, an deren Professionalität und Integrität kein Zweifel entstanden ist. Es ist auszuschließen, dass der Beschwerdeführer in drei Einvernahmen noch dazu vor drei verschiedenen Amtsorganen nicht ausreichend Gelegenheit gehabt hat, seine Fluchtgeschichte umfassend und abschließend zu schildern.
Dem Beschwerdeführer wurde dann auch am Ende der Einvernahme der Inhalt der Niederschrift vom Dolmetsch zur Kenntnis gebracht und erklärte der Beschwerdeführer, dem nichts mehr hinzuzufügen zu haben und bestätigte den Inhalt der Niederschrift durch seine Unterschrift, weshalb er bei diesen Aussagen zu behaften ist und sich Unterlassungen bei seinen Antworten selber zuzuschreiben hat.
Im angefochtenen Bescheid hat sich die belangte Behörde auch eingehend mit den Angaben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens ist somit durch den Asylgerichtshof nicht erkennbar.
Der Versuch des Beschwerdeführers Widersprüche zu den Angaben seiner Frau damit zu rechtfertigen, dass diese aus einer unkorrekten Übersetzung resultieren bzw. aufgrund von Verständigungsproblemen entstanden sind, konnte ebenfalls nicht überzeugen, zumal die Einvernahmeprotokolle auf keinerlei Unregelmäßigkeiten während den Befragung schließen lassen. Aus diesen geht im Übrigen hervor, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers keinerlei Einwände gegen die anwesenden Personen hatte, den Einvernahmen problemlos folgen konnte und auch keine Verständigungsprobleme hatte und die Niederschriften nach Rückübersetzung - in einer für sie verständlichen Sprache - unterfertigte.
Zu Beginn jeder Einvernahme wurde eingangs die Verständigung mit dem jeweiligen Dolmetscher abgeklärt und bestätigte die Beschwerdeführerin auch, der jeweils verwendeten Sprache mächtig zu sein.
Der Asylgerichtshof bezweifelt auch nicht, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers insbesondere seit ihrem Aufenthalt in der XXXX überwiegend die Russische Sprache verwendet hat, doch beweist die offensichtliche Verwendung der rumänischen Sprache im Zuge ihrer Einvernahmen, dass sie auch diese Sprache spricht und versteht. Letztendlich wird auch in der Beschwerdeergänzung vom 25.11.2009 ausgeführt, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers gemischtethnischer Herkunft sei und ihre Mutter der rumänischen Volksgruppe angehöre. Bis zum Jahr XXXX lebte die Ehegattin des Beschwerdeführers in Moldawien, wo rumänisch Amtssprache ist. Seitens der belangten Behörde konnte daher davon ausgegangen werden, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers als Moldawierin der rumänischen Sprache mächtig ist, was auch ihre ausdrückliche Bestätigung diese Sprache ausreichend zu verstehen und die tatsächliche Kommunikation mit dem Dolmetsch in dieser Sprache bestätigt. Der Einwand der mangelnden Verständigungsmöglichkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers während der Verhandlung wird somit klar als Schutzbehauptung gewertet, um entstandene Widersprüche zu den Aussagen des Beschwerdeführers zu rechtfertigen.Der Asylgerichtshof bezweifelt auch nicht, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers insbesondere seit ihrem Aufenthalt in der römisch 40 überwiegend die Russische Sprache verwendet hat, doch beweist die offensichtliche Verwendung der rumänischen Sprache im Zuge ihrer Einvernahmen, dass sie auch diese Sprache spricht und versteht. Letztendlich wird auch in der Beschwerdeergänzung vom 25.11.2009 ausgeführt, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers gemischtethnischer Herkunft sei und ihre Mutter der rumänischen Volksgruppe angehöre. Bis zum Jahr römisch 40 lebte die Ehegattin des Beschwerdeführers in Moldawien, wo rumänisch Amtssprache ist. Seitens der belangten Behörde konnte daher davon ausgegangen werden, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers als Moldawierin der rumänischen Sprache mächtig ist, was auch ihre ausdrückliche Bestätigung diese Sprache ausreichend zu verstehen und die tatsächliche Kommunikation mit dem Dolmetsch in dieser Sprache bestätigt. Der Einwand der mangelnden Verständigungsmöglichkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers während der Verhandlung wird somit klar als Schutzbehauptung gewertet, um entstandene Widersprüche zu den Aussagen des Beschwerdeführers zu rechtfertigen.
Letztendlich wird aus den in den Raum gestellten Fehlleistungen beinahe in sämtlichen Einvernahmen - für die es in den Einvernahmeprotokollen keine Anhaltspunkte gibt - eindeutig der Versuch des Beschwerdeführers erkennbar, das Fluchtvorbringen auf diese Weise einerseits von Widersprüchen zu befreien andererseits dermaßen zu steigern, auszuschmücken, und in Einklang zu bringen, dass es Asylrelevanz entfaltet.
Der Asylgerichtshof kommt jedoch in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für den Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen - so auch die Länderberichte der Staatendokumentation zur Ukraine (vgl. S. 10-14 des erstinstanzlichen Bescheides) - schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.Der Asylgerichtshof kommt jedoch in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für den Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen - so auch die Länderberichte der Staatendokumentation zur Ukraine vergleiche S. 10-14 des erstinstanzlichen Bescheides) - schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.
Wie die belangte Behörde geht auch der Asylgerichtshof davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in gewisser Weise einen reellen Hintergrund aufweist, im Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers jedoch keinesfalls das Vorliegen einer objektiven asylrelevanten Bedrohung zu erblicken ist.
Der Beschwerdeführer begründete seine Flucht mit einem nunmehr beinahe zwei Jahrzehnte andauernden Konflikt mit dem neuen Ehegatten seiner ersten Ehefrau. Ursprung des Konfliktes sei die Scheidung und ein darauffolgender Wohnungsstreit sowie der nach Ansicht des Beschwerdeführers von XXXX verantwortete Tod seiner Tochter gewesen.Der Beschwerdeführer begründete seine Flucht mit einem nunmehr beinahe zwei Jahrzehnte andauernden Konflikt mit dem neuen Ehegatten seiner ersten Ehefrau. Ursprung des Konfliktes sei die Scheidung und ein darauffolgender Wohnungsstreit sowie der nach Ansicht des Beschwerdeführers von römisch 40 verantwortete Tod seiner Tochter gewesen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den erfolgten Übergriffen durch XXXX, gestalteten sich widersprüchlich und mitunter nicht nachvollziehbar und haben sich auch Widersprüche zum Vorbringen seiner Ehegattin ergeben.Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den erfolgten Übergriffen durch römisch 40 , gestalteten sich widersprüchlich und mitunter nicht nachvollziehbar und haben sich auch Widersprüche zum Vorbringen seiner Ehegattin ergeben.
Völlig zu Recht kommt die belangte Behörde zu dem Schluss, dass aus den vorgelegten Beweismitteln des Beschwerdeführers - Bestätigungen über einen Feuerwehreinsatz sowie über die erfolgte Protokollierung einer Anzeige bei der Polizei - keinerlei objektive Verbindung zum behaupteten Bedrohungsszenario abzuleiten ist.
So geht aus der Bestätigung über den Feuerwehreinsatz zweifelsfrei hervor, dass sich im Kellergeschoß des Mehrparteienhauses des Beschwerdeführers, der Müll entflammte. Aus der Bestätigung ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für ein Fremdverschulden. Das dahingehende Beschwerdevorbringen, wonach es sich nicht um "Müll", sondern um persönliche Gegenstände des Beschwerdeführers gehandelt habe, ändert nichts an der Feststellung, dass es sich um eine Selbstentzündung gehandelt habe. Auch die Behauptung, dass Selbstentzündung bedeute, dass der Brand absichtlich gelegt worden sei, findet keine Deckung im allgemeinen Sprachgebrauch.
In der Beschwerdeergänzung wird schließlich ausgeführt, dass die Bestätigung bloß beweist, dass es am 25.07.2007 im Keller des Beschwerdeführers gebrannt hat. Damit gesteht der Beschwerdeführer aber selbst ein, dass der Verdacht der Brandstiftung sich dadurch nicht beweisen lässt. Zudem weist das Wort "Selbstentzündung" daraufhin, dass kein Fremdverschulden vorliegt, andernfalls "Brandstiftung" oder ähnliches angeführt worden wäre.
Der Beschwerdeführer spricht in Bezug auf den Brand in seiner Beschwerdeergänzung aber selbst von einem bloßen "Verdacht", den er vor der belangten Behörde jedoch letztendlich nicht glaubhaft darlegen konnte.
In seiner Einvernahme am 03.01.2008 erklärte der Beschwerdeführer, dass er in der Folge des Brandes nicht zu Gericht gegangen sei, da er mit dem Umbringen bedroht worden sei. Am 21.02.2008 ergänzte der Beschwerdeführer, dass er vor dem Wohnungsbrand - einen Tag vorher - von einer unbekannten Person angerufen worden sei, die ein Treffen mit ihm gewollt habe, was er jedoch abgelehnt habe. Auch einige Tage nach dem Brand sei er zwecks eines Treffens von einer unbekannten Person angerufen worden. In seiner Beschwerde erklärte der Beschwerdeführer schließlich, dass wenige Tage vor der erfolgten Brandstiftung unbekannte Männer an der Wohnadresse des Beschwerdeführers nach diesem nachgefragt hätten und auch im Keller gewesen seien und in der Folge auch die Türe versucht hätten in Brand zu setzen und es vermehrt Drohanrufe gegeben habe. In der Beschwerde hat der Beschwerdeführer zudem die behauptete Brandstiftung in Verbindung mit der Anzeigenerstattung seiner Ehegattin im Jahr 2006 gebracht und wird allein daraus offensichtlich, dass der Brand nicht tatsächlich mit XXXX zusammenhängt, sondern der Beschwerdeführer aus diesem Vorfall einen Fluchtgrund zu konstruieren versucht. Schließlich behauptete seine Ehegattin im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass dieser zwei Tage vor dem Brand XXXX getroffen habe. Erstmals in der Beschwerdeergänzung wird nunmehr behauptet, dass dieses Vorbringen unrichtig protokolliert worden sei und der Beschwerdeführer tatsächlich an diesem Tag einen vermeintlichen Freund - tatsächlich jedoch Mitarbeiter von XXXX - getroffen habe, dem der Beschwerdeführer die Geschichte betreffend die Abnahme der Wohnung eines entfernten Verwandten durch XXXX anvertraut habe. Aus dieser Behauptung der Falschprotokollierung wird evident, dass der Beschwerdeführer völlig ungeniert Fehlleistungen der belangten Behörde behauptet, um entstandene Widersprüche aufzulösen. Auch das Treffen mit seinem Freund im Zusammenhang mit der Brandstiftung ist völlig neu und dient offensichtlich dazu, einen Bezug zu XXXX herzustellen. Wie zuvor jedoch ausgeführt, hat der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde ausgeführt, vor dem Brand von Unbekannten angerufen worden zu sein, jedoch ein Treffen abgelehnt zu haben. Irgendein Treffen vor dem Brand, das einen Zusammenhang zu XXXX herstellt, wurde vom Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht erwähnt und legt die nunmehrige erstmalige Verknüpfung mit der Wohnungsabnahme seines entfernten Verwandten durch XXXX einmal mehr die völlige Konstruiertheit des Vorbringens offen.In seiner Einvernahme am 03.01.2008 erklärte der Beschwerdeführer, dass er in der Folge des Brandes nicht zu Gericht gegangen sei, da er mit dem Umbringen bedroht worden sei. Am 21.02.2008 ergänzte der Beschwerdeführer, dass er vor dem Wohnungsbrand - einen Tag vorher - von einer unbekannten Person angerufen worden sei, die ein Treffen mit ihm gewollt habe, was er jedoch abgelehnt habe. Auch einige Tage nach dem Brand sei er zwecks eines Treffens von einer unbekannten Person angerufen worden. In seiner Beschwerde erklärte der Beschwerdeführer schließlich, dass wenige Tage vor der erfolgten Brandstiftung unbekannte Männer an der Wohnadresse des Beschwerdeführers nach diesem nachgefragt hätten und auch im Keller gewesen seien und in der Folge auch die Türe versucht hätten in Brand zu setzen und es vermehrt Drohanrufe gegeben habe. In der Beschwerde hat der Beschwerdeführer zudem die behauptete Brandstiftung in Verbindung mit der Anzeigenerstattung seiner Ehegattin im Jahr 2006 gebracht und wird allein daraus offensichtlich, dass der Brand nicht tatsächlich mit römisch 40 zusammenhängt, sondern der Beschwerdeführer aus diesem Vorfall einen Fluchtgrund zu konstruieren versucht. Schließlich behauptete seine Ehegattin im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass dieser zwei Tage vor dem Brand römisch 40 getroffen habe. Erstmals in der Beschwerdeergänzung wird nunmehr behauptet, dass dieses Vorbringen unrichtig protokolliert worden sei und der Beschwerdeführer tatsächlich an diesem Tag einen vermeintlichen Freund - tatsächlich jedoch Mitarbeiter von römisch 40 - getroffen habe, dem der Beschwerdeführer die Geschichte betreffend die Abnahme der Wohnung eines entfernten Verwandten durch römisch 40 anvertraut habe. Aus dieser Behauptung der Falschprotokollierung wird evident, dass der Beschwerdeführer völlig ungeniert Fehlleistungen der belangten Behörde behauptet, um entstandene Widersprüche aufzulösen. Auch das Treffen mit seinem Freund im Zusammenhang mit der Brandstiftung ist völlig neu und dient offensichtlich dazu, einen Bezug zu römisch 40 herzustellen. Wie zuvor jedoch ausgeführt, hat der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde ausgeführt, vor dem Brand von Unbekannten angerufen worden zu sein, jedoch ein Treffen abgelehnt zu haben. Irgendein Treffen vor dem Brand, das einen Zusammenhang zu römisch 40 herstellt, wurde vom Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht erwähnt und legt die nunmehrige erstmalige Verknüpfung mit der Wohnungsabnahme seines entfernten Verwandten durch römisch 40 einmal mehr die völlige Konstruiertheit des Vorbringens offen.
In der Beschwerde wurden zudem bereits vermeintliche Widersprüche in den Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin aufzulösen versucht und wurde zudem auf Protokollierungsfehler hingewiesen, blieb jedoch das Vorbringen seiner Ehegattin, wonach der Beschwerdeführer XXXX zwei Tage vor dem Brand getroffen habe, unangefochten. Die Ehegattin bleibt bei dieser Aussage somit zu behaften und erzeugen die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde, wie soeben dargelegt, neue unlösbare Widersprüche, weshalb der Brandstiftungstheorie in Zusammenhang mit XXXX keinesfalls gefolgt werden kann.In der Beschwerde wurden zudem bereits vermeintliche Widersprüche in den Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin aufzulösen versucht und wurde zudem auf Protokollierungsfehler hingewiesen, blieb jedoch das Vorbringen seiner Ehegattin, wonach der Beschwerdeführer römisch 40 zwei Tage vor dem Brand getroffen habe, unangefochten. Die Ehegattin bleibt bei dieser Aussage somit zu behaften und erzeugen die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde, wie soeben dargelegt, neue unlösbare Widersprüche, weshalb der Brandstiftungstheorie in Zusammenhang mit römisch 40 keinesfalls gefolgt werden kann.
Auch in der polizeilichen Bestätigung vom 06.06.2006 bestätigte die Polizei lediglich die Entgegennahme einer Anzeige, ohne jeden weiteren Inhalt auf den Sachverhalt. Hiezu bemerkt der Asylgerichtshof einerseits - wie soeben ausgeführt -, dass in der Beschwerde die angeblichen Ereignisse zur Anzeigenerstattung mit der Brandstiftung vermischt werden, andererseits mutet es auch höchst unlogisch an, dass sich die Ehegattin des Beschwerdeführers die Aufnahme einer Anzeige bestätigen lässt, dass dazugehörige Protokoll jedoch nicht vorlegt.
Die belangte Behörde hat schließlich völlig zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer jegliches Leid, dass ihm in den letzten Jahren widerfahren ist, XXXX zurechnet, was sich aus den Aussagen wie "Er hat mir mein Haus genommen, meine Frau genommen und ist schuld am Tod meiner Tochter", "Er ist ein böser Mensch", eindeutig ergibt.Die belangte Behörde hat schließlich völlig zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer jegliches Leid, dass ihm in den letzten Jahren widerfahren ist, römisch 40 zurechnet, was sich aus den Aussagen wie "Er hat mir mein Haus genommen, meine Frau genommen und ist schuld am Tod meiner Tochter", "Er ist ein böser Mensch", eindeutig ergibt.
Der Asylgerichtshof stellt hiezu - in näherer Ausführung der zutreffenden Argumente der belangten Behörde - nachfolgende Überlegungen an:
Im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer als maßgeblichen Grund für die Verfolgung durch XXXX an, dass er diesem gedroht habe, ihn aufgrund der "Wohnungsenteignung zu verklagen".Im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer als maßgeblichen Grund für die Verfolgung durch römisch 40 an, dass er diesem gedroht habe, ihn aufgrund der "Wohnungsenteignung zu verklagen".
Bei der Erstbefragung erklärte der Beschwerdeführer, von XXXX gezwungen worden zu sein, Dokumente zum Wohnungsverzicht zu unterschreiben und gab am 03.01.2008 an, dass er bei der Polizei Anzeige erstatten habe wollen, dies seitens der Polizei jedoch mit der Begründung abgelehnt worden sei, dass es sich um familiäre Probleme handle. In der Beschwerde steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen schließlich dahingehend, dass er den Verzicht auf die Wohnung bei der Polizei nach Drohungen und Gewaltanwendung unterschrieben habe, was er auch in der Beschwerdeergänzung wiederholte. Dieses Beschwerdevorbringen, dass im völligen Widerspruch zu den Ausführungen in seiner Erstbefragung bzw. seiner zuvor behaupteten Anzeigenerstattung im Zusammenhang mit der Wohnung steht, erscheint völlig konstruiert und entbehrt zudem jeglicher Logik. Vielmehr wird darin ein weiterer Versuch des Beschwerdeführers erblickt, irgendeine staatliche und damit asylrelevante Verfolgung zu begründen. Betrachtet man schließlich die diesbezüglichen Ausführungen der Ehegattin des Beschwerdeführers, die angab, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Scheidung gezwungen worden sei, auf den ihm zustehenden Anteil der Wohnung zu verzichten, drängt sich der Schluss auf, dass die Wohnung Teil des Aufteilungsverfahrens im Rahmen der Scheidung gewesen ist und logisch erscheint, dass die geschiedene Ehegattin des Beschwerdeführers und deren gemeinsame Tochter das Wohnrecht an der Wohnung erhalten haben.Bei der Erstbefragung erklärte der Beschwerdeführer, von römisch 40 gezwungen worden zu sein, Dokumente zum Wohnungsverzicht zu unterschreiben und gab am 03.01.2008 an, dass er bei der Polizei Anzeige erstatten habe wollen, dies seitens der Polizei jedoch mit der Begründung abgelehnt worden sei, dass es sich um familiäre Probleme handle. In der Beschwerde steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen schließlich dahingehend, dass er den Verzicht auf die Wohnung bei der Polizei nach Drohungen und Gewaltanwendung unterschrieben habe, was er auch in der Beschwerdeergänzung wiederholte. Dieses Beschwerdevorbringen, dass im völligen Widerspruch zu den Ausführungen in seiner Erstbefragung bzw. seiner zuvor behaupteten Anzeigenerstattung im Zusammenhang mit der Wohnung steht, erscheint völlig konstruiert und entbehrt zudem jeglicher Logik. Vielmehr wird darin ein weiterer Versuch des Beschwerdeführers erblickt, irgendeine staatliche und damit asylrelevante Verfolgung zu begründen. Betrachtet man schließlich die diesbezüglichen Ausführungen der Ehegattin des Beschwerdeführers, die angab, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Scheidung gezwungen worden sei, auf den ihm zustehenden Anteil der Wohnung zu verzichten, drängt sich der Schluss auf, dass die Wohnung Teil des Aufteilungsverfahrens im Rahmen der Scheidung gewesen ist und logisch erscheint, dass die geschiedene Ehegattin des Beschwerdeführers und deren gemeinsame Tochter das Wohnrecht an der Wohnung erhalten haben.
Bereits vor der belangten Behörde erwähnte der Beschwerdeführer, dass er XXXX die Schuld am Tod seiner Tochter gegeben hat. In der Beschwerde begründete der Beschwerdeführer damit auch die Verfolgung durch XXXX, da er diesen offen beschuldigt habe, für den Tod seiner Tochter verantwortlich zu sein und diesem auch angedroht habe, ihn auf Grund dessen anzuzeigen.Bereits vor der belangten Behörde erwähnte der Beschwerdeführer, dass er römisch 40 die Schuld am Tod seiner Tochter gegeben hat. In der Beschwerde begründete der Beschwerdeführer damit auch die Verfolgung durch römisch 40 , da er diesen offen beschuldigt habe, für den Tod seiner Tochter verantwortlich zu sein und diesem auch angedroht habe, ihn auf Grund dessen anzuzeigen.
Wie die belangte Behörde zweifelsfrei ausführte, ist es jedoch auszuschließen, dass der tragische Tod der Tochter des Beschwerdeführers als Sanktion von XXXX gegenüber den Beschwerdeführer zu qualifizieren ist. Der Beschwerdeführer führte hiezu selbst aus, dass sie ertrunken sei, nachdem sie unbeaufsichtigt von seiner geschiedenen Ehegattin und XXXX zum Baden geschickt worden sei. Es ist für den Asylgerichtshof evident, dass der Tod der Tochter des Beschwerdeführers ein tragischer Unfall gewesen ist, zumal XXXX wohl kein Interesse gehabt haben kann, das Kind seiner Ehegattin mutwillig zu töten.Wie die belangte Behörde zweifelsfrei ausführte, ist es jedoch auszuschließen, dass der tragische Tod der Tochter des Beschwerdeführers als Sanktion von römisch 40 gegenüber den Beschwerdeführer zu qualifizieren ist. Der Beschwerdeführer führte hiezu selbst aus, dass sie ertrunken sei, nachdem sie unbeaufsichtigt von seiner geschiedenen Ehegattin und römisch 40 zum Baden geschickt worden sei. Es ist für den Asylgerichtshof evident, dass der Tod der Tochter des Beschwerdeführers ein tragischer Unfall gewesen ist, zumal römisch 40 wohl kein Interesse gehabt haben kann, das Kind seiner Ehegattin mutwillig zu töten.
Auch zu XXXX selbst, der den Beschwerdeführer seit zwei Jahrzehnten verfolgen soll, konnte der Beschwerdeführer auf ausdrückliche Befragung nicht mehr angeben, als dass dieser "ein böser Mensch" sei, einer Frau im Jahr 2006 ein Kaffeehaus und einem entfernten Verwandten des Beschwerdeführers im Jahr 2007 die Wohnung weggenommen habe, wobei aus diesen Behauptungen nichts für das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu gewinnen ist. In der Beschwerdeergänzung wird wiederum lediglich davon gesprochen, dass XXXX in der mittleren Führungsebene des XXXX beschäftigt sei. Die weiteren Verfolger seien von XXXX angestiftete Freunde und ebenfalls beim XXXX beschäftigt. Darin erschöpft sich der Wissensstand des Beschwerdeführers über Personen, die ihn seit nunmehr zwei Jahrzehnten massiv und permanent verfolgen sollen. Es entbehrt jedoch jeglicher Logik, dass der Beschwerdeführer in all den Jahren nicht versucht hat, näheres über diese Personen herauszufinden bzw. insbesondere über XXXX keinerlei konkrete Angabe tätigen kann.Auch zu römisch 40 selbst, der den Beschwerdeführer seit zwei Jahrzehnten verfolgen soll, konnte der Beschwerdeführer auf ausdrückliche Befragung nicht mehr angeben, als dass dieser "ein böser Mensch" sei, einer Frau im Jahr 2006 ein Kaffeehaus und einem entfernten Verwandten des Beschwerdeführers im Jahr 2007 die Wohnung weggenommen habe, wobei aus diesen Behauptungen nichts für das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu gewinnen ist. In der Beschwerdeergänzung wird wiederum lediglich davon gesprochen, dass römisch 40 in der mittleren Führungsebene des römisch 40 beschäftigt sei. Die weiteren Verfolger seien von römisch 40 angestiftete Freunde und ebenfalls beim römisch 40 beschäftigt. Darin erschöpft sich der Wissensstand des Beschwerdeführers über Personen, die ihn seit nunmehr zwei Jahrzehnten massiv und permanent verfolgen sollen. Es entbehrt jedoch jeglicher Logik, dass der Beschwerdeführer in all den Jahren nicht versucht hat, näheres über diese Personen herauszufinden bzw. insbesondere über römisch 40 keinerlei konkrete Angabe tätigen kann.
Es ist in diesem Zusammenhang noch einmal deutlich auf die Beschwerde hinzuweisen, in der der Beschwerdeführer sein - vermeintlich nicht protokolliertes Vorbringen - umfassend ergänzte. Weder darin noch zuvor vor der belangten Behörde wurden detaillierte Angaben zum zufälligen Treffen mit der Kaffeehausbesitzerin gemacht. Nunmehr erklärt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung, dass XXXX selbst das Gespräch mit der Kaffeehausbesitzerin beobachtet habe und brachte dieses Ereignis erstmals in unmittelbaren Zusammenhang mit der Anzeigenerstattung seiner Ehegattin. Wie XXXX vom Inhalt dieses Gespräches erfahren haben soll, ist bereits gänzlich unnachvollziehbar.Es ist in diesem Zusammenhang noch einmal deutlich auf die Beschwerde hinzuweisen, in der der Beschwerdeführer sein - vermeintlich nicht protokolliertes Vorbringen - umfassend ergänzte. Weder darin noch zuvor vor der belangten Behörde wurden detaillierte Angaben zum zufälligen Treffen mit der Kaffeehausbesitzerin gemacht. Nunmehr erklärt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung, dass römisch 40 selbst das Gespräch mit der Kaffeehausbesitzerin beobachtet habe und brachte dieses Ereignis erstmals in unmittelbaren Zusammenhang mit der Anzeigenerstattung seiner Ehegattin. Wie römisch 40 vom Inhalt dieses Gespräches erfahren haben soll, ist bereits gänzlich unnachvollziehbar.
Der Beschwerdeführer steigerte sein Vorbringen abermals, indem er ausführte, dass wenige Tage nach der Anzeigenerstattung seiner Ehegattin, sein Sohn für drei Stunden verschwunden sei. Spielgefährten sollen seinen Sohn mit zwei unbekannten Männern mitgehen gesehen haben. Nach drei Stunden habe der Beschwerdeführer seinen Sohn auf einer Bank sitzend gefunden. Der Sohn selbst habe nie erzählt, was passiert sei. Bereits aus diesen Ausführungen selbst ist nicht klärbar, ob sein Sohn tatsächlich entführt worden ist und wenn ja, von wem. Es ist jedoch erneut zu betonen, dass dieses Vorbringen weder von Seiten seiner Ehegattin noch vom Beschwerdeführer selbst bislang erstattet wurde und auch keine Erwähnung in der Beschwerde findet.
Zum Einwand des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass auch seine Ehegattin mehrmals bedroht worden sei, ist auszuführen, dass diese tatsächlich angegeben hat, dass, nachdem sie nach XXXX gezogen sei, Leute zu ihr gekommen seien, die ihr geraten hätten, keine Verbindung mit dem Beschwerdeführer einzugehen, da man sich auf diesen nicht verlassen könne. Aus diesen angeblichen Ratschlägen ist unabhängig von deren Glaubwürdigkeit überhaupt keine Bedrohung zu erblicken. In der folgenden Einvernahme erklärte die Ehegattin des Beschwerdeführers, dass es bis zum Vorfall im Juni 2006 seit 1991 keine derartigen Vorfälle gegeben habe. Auch konnte sie für diese Zeit auch von keinen Drohanrufen, Drohbriefen oder ähnlichem berichten. Sie wisse nur, dass es in all den Jahren immer wieder Anrufe gegeben habe, die ihr Mann entgegengenommen habe, wobei sie den Inhalt dieser Gespräche nicht kenne, sie jedoch einen Zusammenhang mit XXXX vermute. Abschließend danach befragt, was XXXX vom Beschwerdeführer wolle, erklärte seine Ehegattin, dass XXXX ihren Mann weit weg von XXXX wissen wolle und verwies für nähere Auskünfte auf ihren Mann.Zum Einwand des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass auch seine Ehegattin mehrmals bedroht worden sei, ist auszuführen, dass diese tatsächlich angegeben hat, dass, nachdem sie nach römisch 40 gezogen sei, Leute zu ihr gekommen seien, die ihr geraten hätten, keine Verbindung mit dem Beschwerdeführer einzugehen, da man sich auf diesen nicht verlassen könne. Aus diesen angeblichen Ratschlägen ist unabhängig von deren Glaubwürdigkeit überhaupt keine Bedrohung zu erblicken. In der folgenden Einvernahme erklärte die Ehegattin des Beschwerdeführers, dass es bis zum Vorfall im Juni 2006 seit 1991 keine derartigen Vorfälle gegeben habe. Auch konnte sie für diese Zeit auch von keinen Drohanrufen, Drohbriefen oder ähnlichem berichten. Sie wisse nur, dass es in all den Jahren immer wieder Anrufe gegeben habe, die ihr Mann entgegengenommen habe, wobei sie den Inhalt dieser Gespräche nicht kenne, sie jedoch einen Zusammenhang mit römisch 40 vermute. Abschließend danach befragt, was römisch 40 vom Beschwerdeführer wolle, erklärte seine Ehegattin, dass römisch 40 ihren Mann weit weg von römisch 40 wissen wolle und verwies für nähere Auskünfte auf ihren Mann.
Das Vorbringen der Ehegattin des Beschwerdeführers war sohin darauf zu reduzieren, dass im Juni 2006 zwei Männer nachhause gekommen seien und nach ihrem Ehegatten gefragt hätten. Diese hätten gemeint, dass sie den Ehegatten überall finden würden und er sich nicht verstecken könne und seien sie danach wieder gegangen.
Das fluchtauslösende Ereignis sei schließlich ein Vorfall am XXXX gewesen, als die Ehegattin des Beschwerdeführers mit ihrem Sohn alleine zuhause gewesen sei. Unbekannte Personen hätten sich in der Küche aufgehalten und seien, nachdem sie laut geschrien habe, weggelaufen. Im Gegensatz hiezu gab der Beschwerdeführer als unmittelbaren Anlass zur Ausreise an, dass seine Wohnungsfenster durch Steinschläge zerbrochen worden seien und er telefonisch bedroht worden sei. Den von seiner Ehegattin erwähnten Vorfall im September 2007 hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht erwähnt.Das fluchtauslösende Ereignis sei schließlich ein Vorfall am römisch 40 gewesen, als die Ehegattin des Beschwerdeführers mit ihrem Sohn alleine zuhause gewesen sei. Unbekannte Personen hätten sich in der Küche aufgehalten und seien, nachdem sie laut geschrien habe, weggelaufen. Im Gegensatz hiezu gab der Beschwerdeführer als unmittelbaren Anlass zur Ausreise an, dass seine Wohnungsfenster durch Steinschläge zerbrochen worden seien und er telefonisch bedroht worden sei. Den von seiner Ehegattin erwähnten Vorfall im September 2007 hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht erwähnt.
Aus dem gesamten Vorbringen der Ehegattin des Beschwerdeführers bestätigt sich nach Ansicht des Asylgerichtshofes, dass der Beschwerdeführer und seine Angehörigen keiner massiven Verfolgung ausgesetzt gewesen sind. Die Ausführungen der Ehegattin blieben stets vage und allgemein und konnte die Beschwerdeführerin überhaupt keine konkreten durch XXXX gegen sie oder ihren Sohn gesetzten Bedrohungsszenarien anführen. Zudem schilderte sie, wie bereits oben ausgeführt, die Ereignisse höchst unterschiedlich im Vergleich zum Vorbringen des Beschwerdeführers.Aus dem gesamten Vorbringen der Ehegattin des Beschwerdeführers bestätigt sich nach Ansicht des Asylgerichtshofes, dass der Beschwerdeführer und seine Angehörigen keiner massiven Verfolgung ausgesetzt gewesen sind. Die Ausführungen der Ehegattin blieben stets vage und allgemein und konnte die Beschwerdeführerin überhaupt keine konkreten durch römisch 40 gegen sie oder ihren Sohn gesetzten Bedrohungsszenarien anführen. Zudem schilderte sie, wie bereits oben ausgeführt, die Ereignisse höchst unterschiedlich im Vergleich zum Vorbringen des Beschwerdeführers.
Dass letztendlich nicht einmal die Ausführungen zum fluchtauslösenden Ereignis übereinstimmen, ist gänzlich unplausibel, habe es sich dabei doch um jenes Ereignis gehandelt, das derart gravierend gewesen sein soll, dass die beiden letztendlich als einzigen Ausweg die Flucht aus ihrer Heimat gesehen haben.
Für den Asylgerichtshof ist aus all diesen Erwägungen evident, dass es sich bei dem erwogenen Fluchtvorbringen nur um eine erfundene Geschichte gehandelt haben kann, zumal das Vorbringen des Beschwerdeführers durch die Angaben seiner Ehegattin nicht bestätigt werden konnte, sondern sich im Gegenteil aufgrund ihrer Angaben massive Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ergeben haben.
Die geschilderten Vorfälle im Zusammenhang mit XXXX sind letztendlich eine lose Abfolge von Behauptungen über Drohungen und Übergriffe irgendwelcher unbekannten Personen bzw. "XXXX Leuten", die infolge ihrer Allgemeinheit und Widersprüchlichkeit nicht tatsächlich passiert sein können. Auch die vorgelegten Beweismittel waren nicht geeignet, das erwogene Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu stützen.Die geschilderten Vorfälle im Zusammenhang mit römisch 40 sind letztendlich eine lose Abfolge von Behauptungen über Drohungen und Übergriffe irgendwelcher unbekannten Personen bzw. "XXXX Leuten", die infolge ihrer Allgemeinheit und Widersprüchlichkeit nicht tatsächlich passiert sein können. Auch die vorgelegten Beweismittel waren nicht geeignet, das erwogene Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu stützen.
Wie die belangte Behörde folgerichtig ausführt, ist es nicht plausibel, dass aufgrund der bloßen Klagsdrohungen des Beschwerdeführers - die dieser niemals in die Tat umgesetzt hat - eine jahrelange Verfolgung durch XXXX begründbar ist.Wie die belangte Behörde folgerichtig ausführt, ist es nicht plausibel, dass aufgrund der bloßen Klagsdrohungen des Beschwerdeführers - die dieser niemals in die Tat umgesetzt hat - eine jahrelange Verfolgung durch römisch 40 begründbar ist.
Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er bei einer Rückkehr in die XXXX von XXXX umgebracht werde, ist nicht nachvollziehbar. Hiezu führt der Asylgerichtshof in Ergänzung der Ausführungen der belangten Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nach Vorhalt, wonach ihm dies 17 Jahre versprochen worden sei und XXXX dieses Versprechen nie in die Tat umgesetzt habe, wie bereits wiederholt von ihm ausgeführt, behauptete, zu viel von ihm zu wissen. Wie bereits zuvor erwähnt, konnte der Beschwerdeführer jedoch überhaupt keine spezifischen Ausführungen zu XXXX machen.Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er bei einer Rückkehr in die römisch 40 von römisch 40 umgebracht werde, ist nicht nachvollziehbar. Hiezu führt der Asylgerichtshof in Ergänzung der Ausführungen der belangten Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nach Vorhalt, wonach ihm dies 17 Jahre versprochen worden sei und römisch 40 dieses Versprechen nie in die Tat umgesetzt habe, wie bereits wiederholt von ihm ausgeführt, behauptete, zu viel von ihm zu wissen. Wie bereits zuvor erwähnt, konnte der Beschwerdeführer jedoch überhaupt keine spezifischen Ausführungen zu römisch 40 machen.
Auch der weitere Rechtfertigungsversuch des Beschwerdeführers, wonach er sich von ihm entfernt gehalten habe, schlug fehl, da der Beschwerdeführer doch zuvor angegeben hat, in XXXX ständig über den Weg gelaufen zu sein.Auch der weitere Rechtfertigungsversuch des Beschwerdeführers, wonach er sich von ihm entfernt gehalten habe, schlug fehl, da der Beschwerdeführer doch zuvor angegeben hat, in römisch 40 ständig über den Weg gelaufen zu sein.
Ein tatsächlich großes Interesse von XXXX am Beschwerdeführer ist seitens des Asylgerichtshof nicht zu erblicken und wird evident, dass der Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt, jegliches Leid, dass ihm widerfährt XXXX zurechnet, da er ihn für den Tod seiner Tochter verantwortlich macht und diesen schmerzlichen Verlust offenbar nicht überwinden kann.Ein tatsächlich großes Interesse von römisch 40 am Beschwerdeführer ist seitens des Asylgerichtshof nicht zu erblicken und wird evident, dass der Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt, jegliches Leid, dass ihm widerfährt römisch 40 zurechnet, da er ihn für den Tod seiner Tochter verantwortlich macht und diesen schmerzlichen Verlust offenbar nicht überwinden kann.
In Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers wonach er die angedrohten Klagen gegen XXXX nicht eingebracht habe, da "Alle - Behörden, Polizei - unter einer Decke stecken würden" bzw. auf das Beschwerdevorbringen, wonach im Falle des Beschwerdeführers eine nichtstaatliche Verfolgung vorliege, die jedoch durch eine mangelnde Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates gekennzeichnet sei, ist - der belangten Behörde folgend - auszuführen, dass aus den länderkundlichen Erkenntnisquellen der belangten Behörde hervorgeht, dass der ukrainische Staat gegen Korruption und Amtsmissbrauch vorgeht.In Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers wonach er die angedrohten Klagen gegen römisch 40 nicht eingebracht habe, da "Alle - Behörden, Polizei - unter einer Decke stecken würden" bzw. auf das Beschwerdevorbringen, wonach im Falle des Beschwerdeführers eine nichtstaatliche Verfolgung vorliege, die jedoch durch eine mangelnde Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates gekennzeichnet sei, ist - der belangten Behörde folgend - auszuführen, dass aus den länderkundlichen Erkenntnisquellen der belangten Behörde hervorgeht, dass der ukrainische Staat gegen Korruption und Amtsmissbrauch vorgeht.
Seitens der Regierung werden ernsthafte Versuche unternommen Fehlleistungen von Exekutivorganen einzuschränken. Auch betreffend die organisierte Kriminalität und in der Korruptionsbekämpfung sind erhebliche Fortschritte erzielt worden. So wurden beispielsweise im Jahr 2005 551 Banden, die in Zusammenhang mit organisierter Kriminalität gebracht wurden, zerschlagen. Gerichtsverhandlungen werden auch gegen hochrangige Beamte eingeleitet.
Im Falle von Menschenrechtsverletzungen ist es möglich, sich an unabhängige Menschenrechtsorganisationen zu wenden. Zudem hat jedermann das Recht sich an den vom ukrainischen Parlament bestellten Beauftragten zu wenden, um Schutz zu erhalten, wenn er oder sie sich in ihren Rechten verletzt fühlt.
Korruption wird bestraft und mit Entlassung aus dem Staatsdienst bzw. Disziplinarstrafen geahndet.
Die ausführlichen Länderfeststellungen zur Ukraine finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Im Übrigen wurde diesen vom Beschwerdeführer nicht ansatzweise schlüssig entgegen getreten, sondern verwies dieser undifferenziert auf die Korruptheit der Polizei.
Es ergibt sich sohin zweifellos, dass die staatlichen Organe Verfolgungshandlungen Dritter nicht billigen oder tatenlos hinnehmen und kriminelle Machenschaften Privater bekämpfen würden, der ukrainische Staat somit schutzwillig und schutzfähig ist.
Auch in der Beschwerde wurde den Länderfeststellungen in keiner Weise substantiiert entgegengetreten, sondern lediglich unter Verweis auf die im Bescheid zitierten Länderfeststellungen der belangten Behörde behauptet, dass die angestrengten Reformen der ukrainischen Regierung nicht greifen würden, was auch in der Beschwerdeergänzung wiederholt wird, jedoch angesichts der als bekannt vorausgesetzten aktuellen Berichtslage über die Ukraine keinesfalls bestätigt werden kann.
Die behauptete Angst des Beschwerdeführers vor der Polizei erscheint sohin unbegründet und konstruiert. Wie bereits zuvor erwähnt, erklärte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde, nach der Wohnungswegnahme vergeblich versucht zu haben, bei der Polizei Anzeige zu erstatten. Dies sei abgelehnt worden, da es sich um familiäre Probleme gehandelt habe. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr in der Beschwerde und seiner Beschwerdeergänzung sein Vorbringen derart steigert, dass er von der Polizei geschlagen und bedroht worden sei und diese und nicht XXXX ihn gezwungen habe, den Wohnungsverzicht zu unterschreiben, kann dies nur als Schutzbehauptung gewertet werden, da der Beschwerdeführer offensichtlich erkannt hat, dass er auf Basis des bisherigen Fluchtvorbringens - private Verfolgung - kein Asyl erlangen kann. Ebenso konstruiert ist das "neue" gesteigerte und völlig isoliert in den Raum gestellte Beschwerdevorbringen über einen Übergriff der Polizei im Studentenheim im Jahr XXXX zu werten.Die behauptete Angst des Beschwerdeführers vor der Polizei erscheint sohin unbegründet und konstruiert. Wie bereits zuvor erwähnt, erklärte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde, nach der Wohnungswegnahme vergeblich versucht zu haben, bei der Polizei Anzeige zu erstatten. Dies sei abgelehnt worden, da es sich um familiäre Probleme gehandelt habe. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr in der Beschwerde und seiner Beschwerdeergänzung sein Vorbringen derart steigert, dass er von der Polizei geschlagen und bedroht worden sei und diese und nicht römisch 40 ihn gezwungen habe, den Wohnungsverzicht zu unterschreiben, kann dies nur als Schutzbehauptung gewertet werden, da der Beschwerdeführer offensichtlich erkannt hat, dass er auf Basis des bisherigen Fluchtvorbringens - private Verfolgung - kein Asyl erlangen kann. Ebenso konstruiert ist das "neue" gesteigerte und völlig isoliert in den Raum gestellte Beschwerdevorbringen über einen Übergriff der Polizei im Studentenheim im Jahr römisch 40 zu werten.
Zudem habe die Ehegattin des Beschwerdeführers im Jahr 2006 problemlos eine Anzeige erstatten können und wurde diese Anzeige auch im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens behandelt, was aus der vorgelegten Bestätigung über die Anzeige zweifelsfrei hervorgeht. Auch erklärte der Beschwerdeführer zu dieser Anzeigenerstattung vor der belangten Behörde, dass seine Ehegattin vor der Polizei ausführte, die unbekannten Personen weder beschreiben noch irgendwie wiedererkennen zu können und der Polizist gemeint habe, dass die Sache wahrscheinlich nicht aufzuklären sei. Diese Reaktion des Polizisten ist mangels irgendwelcher Anhaltspunkte seitens der Ehegattin des Beschwerdeführers völlig nachvollziehbar und ist daraus keinesfalls eine Untätigkeit der Polizei zu erblicken.
Auch aus dem übrigen Vorbringen haben sich keine Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten von Polizisten gegenüber dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin ergeben. Während des gesamten Verfahrens war auch bloß völlig unbestimmt die Rede von "XXXX Leuten" bzw. unbekannten Personen, die laut Beschwerdeergänzung Freunde von XXXX beim XXXX gewesen sein sollen, von denen irgendwelche Bedrohungen ausgegangen seien. Wie bereits ausführlich dargelegt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein permanentes Bedrohungsszenario glaubhaft darzustellen, sondern wirkten sämtliche konkret geschilderten Übergriffe konstruiert und beschränkten sich die Ausführungen zu den pauschal behaupteten Bedrohungen und Drohanrufen lediglich auf deren Erwähnung. Der Beschwerdeführer konnte sohin weder glaubhaft machen, dass er von der Polizei oder sonstigen Behörden verfolgt werde, noch dass diese nicht schutzfähig bzw. schutzwillig wären.Auch aus dem übrigen Vorbringen haben sich keine Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten von Polizisten gegenüber dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin ergeben. Während des gesamten Verfahrens war auch bloß völlig unbestimmt die Rede von "XXXX Leuten" bzw. unbekannten Personen, die laut Beschwerdeergänzung Freunde von römisch 40 beim römisch 40 gewesen sein sollen, von denen irgendwelche Bedrohungen ausgegangen seien. Wie bereits ausführlich dargelegt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein permanentes Bedrohungsszenario glaubhaft darzustellen, sondern wirkten sämtliche konkret geschilderten Übergriffe konstruiert und beschränkten sich die Ausführungen zu den pauschal behaupteten Bedrohungen und Drohanrufen lediglich auf deren Erwähnung. Der Beschwerdeführer konnte sohin weder glaubhaft machen, dass er von der Polizei oder sonstigen Behörden verfolgt werde, noch dass diese nicht schutzfähig bzw. schutzwillig wären.
Der Asylgerichtshof kommt sohin zum Schluss, dass der Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit gehabt hätte, die von ihm behaupteten Übergriffe bzw. Verfehlungen von XXXX den Behörden zur Anzeige zu bringen. Dass der Beschwerdeführer trotz der behaupteten Drohungen gegen ihn und seine Familienangehörigen zu keiner Zeit staatlichen Schutz in Anspruch genommen hat, ist dem Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben.Der Asylgerichtshof kommt sohin zum Schluss, dass der Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit gehabt hätte, die von ihm behaupteten Übergriffe bzw. Verfehlungen von römisch 40 den Behörden zur Anzeige zu bringen. Dass der Beschwerdeführer trotz der behaupteten Drohungen gegen ihn und seine Familienangehörigen zu keiner Zeit staatlichen Schutz in Anspruch genommen hat, ist dem Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben.
Weiters führt der Asylgerichtshof aus, dass selbst bei hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens als den Tatsachen entsprechend, dieses nicht geeignet wäre, eine Asylgewährung zu begründen, da die Begründung seines Antrages keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention finden würde. Eine gegen ihn oder seine Familienangehörigen gerichtete staatliche beziehungsweise quasistaatliche Verfolgung aus asylrechtsrelevanten Gründen - Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Familie) oder wegen der politischen Überzeugung beziehungsweise Gesinnung lasse sich aus seinem Vorbringen jedenfalls nicht ableiten.
Die belangte Behörde stellte schließlich - für den Asylgerichtshof völlig nachvollziehbar - fest, dass es durchaus vorstellbar ist, dass der Beschwerdeführer über all die Jahre immer wieder einmal in vorübergehenden Spannungsverhältnissen mit XXXX gelebt habe, diese jedoch niemals die Qualität einer asylrelevanten Verfolgung erreicht haben. Der Asylgerichtshof führt hiezu ergänzend aus, dass XXXX stets gewusst habe, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte, die beiden sich immer wieder in XXXX über den Weg gelaufen sind und vielmehr seitens des Beschwerdeführers Klagsdrohungen gegen XXXX ausgesprochen worden sind. Die vom Beschwerdeführer und seiner Ehegattin behaupteten Übergriffe durch irgendwelche unbekannten Leute sind - wie ausführlich dargelegt - nicht glaubwürdig. Auch ist auszuschließen, dass eine ernsthafte Bedrohung von XXXX ausgeht, da dieser in all den Jahren ausreichend Zeit gehabt hätte, seine angeblichen Drohungen in die Tat umzusetzen.Die belangte Behörde stellte schließlich - für den Asylgerichtshof völlig nachvollziehbar - fest, dass es durchaus vorstellbar ist, dass der Beschwerdeführer über all die Jahre immer wieder einmal in vorübergehenden Spannungsverhältnissen mit römisch 40 gelebt habe, diese jedoch niemals die Qualität einer asylrelevanten Verfolgung erreicht haben. Der Asylgerichtshof führt hiezu ergänzend aus, dass römisch 40 stets gewusst habe, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte, die beiden sich immer wieder in römisch 40 über den Weg gelaufen sind und vielmehr seitens des Beschwerdeführers Klagsdrohungen gegen römisch 40 ausgesprochen worden sind. Die vom Beschwerdeführer und seiner Ehegattin behaupteten Übergriffe durch irgendwelche unbekannten Leute sind - wie ausführlich dargelegt - nicht glaubwürdig. Auch ist auszuschließen, dass eine ernsthafte Bedrohung von römisch 40 ausgeht, da dieser in all den Jahren ausreichend Zeit gehabt hätte, seine angeblichen Drohungen in die Tat umzusetzen.
Den teils weit zurückliegenden Vorfällen würde zudem der zeitliche Konnex zur Ausreise fehlen. Schon längere Zeit zurückliegende Verfolgungshandlungen begründen nämlich keinen Asylanspruch, wenn der Asylwerber bis zu seiner tatsächlichen Flucht nicht ständig in "wohlbegründeter Furcht" vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen gelebt hat. Je nach Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin, war der Brand im Juli 2007 bzw. ein Vorfall im September 2007 Auslöser für die Flucht. Trotz dieser Vorfälle sind der Beschwerdeführer und seine Ehegattin jedoch in XXXX bis zur gemeinsamen Ausreise im Dezember 2007 geblieben und haben sie trotz der angeblichen Übergriffe und Bedrohungen durch XXXX und seine Leute XXXX in all den Jahren nicht verlassen und ist der Beschwerdeführer zudem regelmäßig nach XXXX zurückgekehrt. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist aus diesem Verhalten zweifelsfrei nicht zu begründen.Den teils weit zurückliegenden Vorfällen würde zudem der zeitliche Konnex zur Ausreise fehlen. Schon längere Zeit zurückliegende Verfolgungshandlungen begründen nämlich keinen Asylanspruch, wenn der Asylwerber bis zu seiner tatsächlichen Flucht nicht ständig in "wohlbegründeter Furcht" vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen gelebt hat. Je nach Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin, war der Brand im Juli 2007 bzw. ein Vorfall im September 2007 Auslöser für die Flucht. Trotz dieser Vorfälle sind der Beschwerdeführer und seine Ehegattin jedoch in römisch 40 bis zur gemeinsamen Ausreise im Dezember 2007 geblieben und haben sie trotz der angeblichen Übergriffe und Bedrohungen durch römisch 40 und seine Leute römisch 40 in all den Jahren nicht verlassen und ist der Beschwerdeführer zudem regelmäßig nach römisch 40 zurückgekehrt. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist aus diesem Verhalten zweifelsfrei nicht zu begründen.
Letztendlich hat der Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdevorbringen den einschlägigen Argumenten der belangten Behörde nichts in schlüssiger Weise entgegensetzen können. Vielmehr hat sich durch die Beschwerdeergänzung der Verdacht der Konstruiertheit des Beschwerdevorbringens erhärtet, indem völlig neue Details eingeführt und neue Zusammenhänge erfunden wurden. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde kommt der Asylgerichtshof daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer aus asylfremden Motiven in das Bundesgebiet eingereist ist, offenkundig um sich mit seiner Familie in Österreich dauerhaft niederzulassen."
Im angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin lediglich Länderberichte zur Ukraine vorgelegt. Nunmehr wurden der Beschwerdeführerin seitens des Asylgerichtshofes im Rahmen des Parteiengehörs länderkundliche Erkenntnisquellen zu Moldawien vorgelegt, aus denen sich für unbescholtene und politisch inaktive Zivilpersonen keine reelle Gefahr einer Gefährdung ergibt.
Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der übereinstimmenden Aussagen darin, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin ist diesen Quellen in der Folge nicht substantiiert entgegengetreten.
Bereits vor der belangten Behörde hat die Beschwerdeführerin lediglich gemeint, dass die Machtstrukturen in Moldawien noch immer die gleichen seien wie zu Sowjetzeiten und als einzigen Hinderungsgrund für eine Rückkehr nach Moldawien eine mögliche Verfolgung durch XXXX auch in Moldawien genannt. Eine asylrelevante Verfolgung durch XXXX wurde jedoch - wie aus den beweiswürdigenden Überlegungen zu ihrem EhegattenBereits vor der belangten Behörde hat die Beschwerdeführerin lediglich gemeint, dass die Machtstrukturen in Moldawien noch immer die gleichen seien wie zu Sowjetzeiten und als einzigen Hinderungsgrund für eine Rückkehr nach Moldawien eine mögliche Verfolgung durch römisch 40 auch in Moldawien genannt. Eine asylrelevante Verfolgung durch römisch 40 wurde jedoch - wie aus den beweiswürdigenden Überlegungen zu ihrem Ehegatten
ersichtlich - als nicht glaubwürdig erachtet bzw. besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Behörden Moldawiens der Beschwerdeführerin - bei Wahrheitsunterstellung - Schutz gegen Angriffe eines Kriminellen versagen würde.
Es haben sich sohin im gesamten Verfahren keinerlei Gründe ergeben, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin Zweifel aufkommen ließen und würden sich für die in Moldawien völlig unbescholtene Beschwerdeführerin, die eigens von der XXXX nach Moldawien zurückgekehrt ist, um zu heiraten und ihr Kind zur Welt zu bringen und deren Verwandte ebenfalls unbehelligt in Moldawien leben, keine Probleme bei einer Rückkehr nach Moldawien ergeben.Es haben sich sohin im gesamten Verfahren keinerlei Gründe ergeben, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin Zweifel aufkommen ließen und würden sich für die in Moldawien völlig unbescholtene Beschwerdeführerin, die eigens von der römisch 40 nach Moldawien zurückgekehrt ist, um zu heiraten und ihr Kind zur Welt zu bringen und deren Verwandte ebenfalls unbehelligt in Moldawien leben, keine Probleme bei einer Rückkehr nach Moldawien ergeben.
Es ist im Übrigen notorisch bzw. amtsbekannt, dass sich für Heimkehrer nach Moldawien
- wie im Übrigen auch in die XXXX - keinerlei Probleme aus dem Umstand der Asylantragstellung im Ausland ergeben.- wie im Übrigen auch in die römisch 40 - keinerlei Probleme aus dem Umstand der Asylantragstellung im Ausland ergeben.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine verheiratete Frau, weshalb auf die Situation alleinstehender Frauen in Moldawien nicht näher einzugehen war.
Soweit der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin im Rahmen der Vollmachtsbekanntgabe am 02.11.2009 erstmals den schlechten psychischen Zustand der Beschwerdeführerin releviert und nach Wechsel der Vollmacht am 04.11.2009 eine psychotherapeutische Stellungnahme vom 03.11.2009 einlangte, wonach die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und seit November 2008 an einer Gruppen-Traumatherapie teilnehme, ist diesbezüglich festzuhalten, dass die darin angeführte Diagnose durch keinerlei ärztliche Atteste oder sonstige Belege bestätigt wird. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin neuerlich die Möglichkeit gegeben, aussagekräftige psychiatrische Gutachten bzw. das Leistungsblatt der GKK vorzulegen, was die Beschwerdeführerin in der Folge jedoch unterlassen hat.
Der rechtsfreundliche Vertreter erklärte, dass der Beschwerdeführerin kein solches Leistungsblatt zugestellt worden sei. Laut Kärntner Gebietskrankenkasse (www.kgkk.at) wird konkret zu diesem Leistungsblatt ausgeführt, dass diese Leistungsinformation von August bis Oktober an alle Versicherten lückenlos versendet wird. Es erhalten jedoch nur jene Versicherte ein Leistungsblatt, die im Vorjahr Leistungen der sozialen Krankenversicherung in Anspruch genommen haben. Daraus und mangels Vorlage irgendwelcher ärztlicher Befunde ist zu schließen, dass der im Schreiben angeführten Diagnose kein medizinischer Befund zugrunde liegt und die in Anspruch genommene Gruppen-Traumatherapie nicht medizinisch indiziert ist. Die vorgelegte Stellungnahme alleine lässt jedenfalls nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin akut an einem Krankheitsbild leidet
Die Beschwerdeführerin hat zudem im gesamten Verfahren niemals vorgebracht an irgendwelchen Krankheiten zu leiden und findet sich auch in der Berufung (ab 01.07.2008 Beschwerde) kein diesbezügliches Vorbringen. Die Berufung ist im Übrigen mit 26.03.2008 datiert und ist völlig unplausibel, dass die Beschwerdeführerin im Bewusstsein einer drohenden Ausweisung in den letzten eineinhalb Jahren nichts von ihren psychischen Problemen erwähnt hat. Zudem wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahmen vor der belangten Behörde am 03.01.2008 und 21.02.2008 auch auf ihre Mitwirkungspflichten, insbesondere zur Vorlage von relevanten Nachweisen, ausdrücklich hingewiesen, sodass sie sich ihr weiters Unterlassen hinsichtlich der Vorlage von Belegen selbst zuzuschreiben hat.
Der Ursprung ihrer psychischen Probleme soll laut Beschwerdeergänzung im Jahre 1989 und 1990 liegen. Damals sei die Beschwerdeführerin Übergriffen vonseiten der rumänisch stämmigen Mehrheitsbevölkerung in Moldawien ausgesetzt gewesen und mehrmals vergewaltigt worden und habe sie mehrere Selbstmordversuche begangen. Dieses während des gesamten bisherigen Verfahrens sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von ihrem Ehegatten völlig unerwähnt gebliebene gesteigerte Vorbringen ist völlig unglaubwürdig. Vielmehr stellte die Beschwerdeführerin ihre Situation vor der belangten Behörde nach dem Kennenlernen ihres Mannes im Jahr XXXX äußerst positiv dar. Sie habe als XXXX gearbeitet und sei es ihr wirtschaftlich gut gegangen. Nach der Ausreise in die XXXX sei sie zwecks Hochzeit und Geburt ihres Kindes nach Moldawien zurückgekehrt, was angesichts des Leides das ihr Teile der moldawischen Bevölkerung zugefügt haben sollen, nicht nachvollziehbar ist. Letztendlich erklärte sie auch explizit keine Probleme in Moldawien gehabt zu haben.Der Ursprung ihrer psychischen Probleme soll laut Beschwerdeergänzung im Jahre 1989 und 1990 liegen. Damals sei die Beschwerdeführerin Übergriffen vonseiten der rumänisch stämmigen Mehrheitsbevölkerung in Moldawien ausgesetzt gewesen und mehrmals vergewaltigt worden und habe sie mehrere Selbstmordversuche begangen. Dieses während des gesamten bisherigen Verfahrens sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von ihrem Ehegatten völlig unerwähnt gebliebene gesteigerte Vorbringen ist völlig unglaubwürdig. Vielmehr stellte die Beschwerdeführerin ihre Situation vor der belangten Behörde nach dem Kennenlernen ihres Mannes im Jahr römisch 40 äußerst positiv dar. Sie habe als römisch 40 gearbeitet und sei es ihr wirtschaftlich gut gegangen. Nach der Ausreise in die römisch 40 sei sie zwecks Hochzeit und Geburt ihres Kindes nach Moldawien zurückgekehrt, was angesichts des Leides das ihr Teile der moldawischen Bevölkerung zugefügt haben sollen, nicht nachvollziehbar ist. Letztendlich erklärte sie auch explizit keine Probleme in Moldawien gehabt zu haben.
Die behaupteten Übergriffe und Vergewaltigung sollen zudem bereits knapp zwei Jahrzehnte zurückliegen und hat die Beschwerdeführerin in all den Jahren weder in Moldawien und der XXXX noch im Bundesgebiet nach ihrer Einreise im Dezember 2007 irgendeine psychische Betreuung in Anspruch genommen.Die behaupteten Übergriffe und Vergewaltigung sollen zudem bereits knapp zwei Jahrzehnte zurückliegen und hat die Beschwerdeführerin in all den Jahren weder in Moldawien und der römisch 40 noch im Bundesgebiet nach ihrer Einreise im Dezember 2007 irgendeine psychische Betreuung in Anspruch genommen.
Erst nach Aufforderung des Asylgerichtshofes im Oktober 2009, im Rahmen des Parteiengehörs zu länderkundlichen Erkenntnisquellen zu Moldawien Stellung zu beziehen, wurde die Behauptung einer psychischen Erkrankung aufgestellt und lediglich durch eine Bestätigung über den Besuch einer Gruppen-Traumatherapie, die am 03.11.2009 erstellt wurde, zu belegen versucht.
Für den Asylgerichtshof wird daraus evident, dass der Antrag auf psychologische Untersuchung in bloßer Verschleppungsabsicht gestellt worden ist und tatsächlich keine psychische Erkrankung vorliegt und war der Antrag mangels Glaubwürdigkeit und Nachvollziehbarkeit abzuweisen.
Aber selbst bei Annahme des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung ist auf die - im Rahmen des Parteiengehörs eingeführten - Länderberichte zur medizinischen Versorgung in Moldawien zu verweisen:
Aus den angeführten länderkundlichen Erkenntnisquellen ist zur medizinischen Versorgung in Moldawien im Wesentlichen zu entnehmen, dass diese vom Bereich der Erstversorgung, der Sekundärversorgung bis zur langzeittherapeutischen Versorgung flächendeckend sowohl in der Hauptstadt Chisinau als auch auf regionaler Ebene gewährleistet ist. Insgesamt sind etwa 50 Allgemeinmedizinische Einrichtungen (Polikliniken), 392 Gesundheitszentren und 551 Hausärzte vorhanden und internistische Behandlungsmöglichkeiten bis zu Behandlungsmöglichkeiten für chronische Erkrankungen wie Diabetes, Asthma und Herzerkrankungen sowie spezielle Zentren für Ernährungsberatung ausreichend vorhanden. Es besteht ein Gesetz über die medizinische Behandlung im Gesundheitswesen. Das Gesetz regelt den Umfang der kostenlosen stationären und ambulanten Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte soziale Gruppen. Der Ausbildungsstandard des medizinischen Personals ist zufriedenstellend und hat sich dieses auch speziell in einer eigens geschaffenen Vereinigung (beispielweise Family Medicine Organisation) organisiert. Jedenfalls ist eine medizinische Grundversorgung ausreichend gewährleistet. Aus den angeführten länderkundlichen Erkenntnisquellen ist auch zu entnehmen, dass in Moldawien jedenfalls eine medizinische Versorgung - selbst auch für schwerwiegende psychische Erkrankungen - ausreichend gewährleistet ist. Laut IOM gibt es in Moldawien grundsätzlich durchschnittlich 9 Psychiater pro 100.000 Einwohner, weiters 30,5 psychiatrische Krankenschwestern, einen Neurochirurgen, 9 Neurologen für jeweils 100.000 Einwohner, weiters wird die Existenz von drei psychiatrischen Krankenhäusern festgestellt, die ambulante Betreuung wird in zwei psycho-neurologischen Kliniken und in drei Abteilungen in Allgemeinen Krankenhäusern angeboten. Auch Pharmazeutika seien im Allgemeinen auf der primären Ebene erhältlich, in den größtenteils privaten Apotheken sind fast alle Medikamente gegen Bezahlung erhältlich. Aufgrund der Auskunft von IOM Moldau sieht diese eine medizinische Grundversorgung auch für mittellose Staatsbürger bzw. zurückgekehrte Flüchtlinge als deren Hauptaufgaben an.
Aus den angeführten Gründen kann keine Rede davon sein, der Beschwerdeführerin würde in Moldawien nicht die erforderliche medizinische Versorgung zur Verfügung stehen.
II.4. Rechtlich folgt:römisch zwei.4. Rechtlich folgt:
II.4.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" trittrömisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt
Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
II.4.2. Die Beschwerdeführerin ist die Ehegattin des XXXX (EDV-Zl. 07 11.984-BAG) dessen Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (D15 318557-1/2008/6E) gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i. d.g.F., als unbegründet abgewiesen wurde.römisch zwei.4.2. Die Beschwerdeführerin ist die Ehegattin des römisch 40 (EDV-Zl. 07 11.984-BAG) dessen Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (D15 318557-1/2008/6E) gem. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i. d.g.F., als unbegründet abgewiesen wurde.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehöriger i.S.d. § 2 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehöriger i.S.d. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Die Beschwerdeführerin gehört als Ehegattin der Kernfamilie des XXXX an. Am Verwandtschaftsverhältnis zu ihrem Ehegatten ergeben sich keine Zweifel.Die Beschwerdeführerin gehört als Ehegattin der Kernfamilie des römisch 40 an. Am Verwandtschaftsverhältnis zu ihrem Ehegatten ergeben sich keine Zweifel.
Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt jedenfalls ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor.Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt jedenfalls ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG vor.
II.4.3. Zu Spruchpunkt I.:römisch zwei.4.3. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Insgesamt war das Vorbringen betreffend die Fluchtgründe und die drohende Verfolgung der Beschwerdeführerin - wie unter Pkt. II.3. näher ausgeführt und auch von der belangten Behörde vollkommen richtig dargestellt wurde - aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten und Widersprüche als unglaubwürdig zu beurteilen. Im Übrigen stützte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen auf das Vorbringen ihres Ehegatten und vermochte bereits dieser kein Vorbringen in der Qualität einer asylrelevanten Verfolgung darzulegen bzw. war den Aussagen hinsichtlich seines Fluchtgrundes bzw. seiner Verfolgungsgründe die Glaubwürdigkeit zu versagen.Insgesamt war das Vorbringen betreffend die Fluchtgründe und die drohende Verfolgung der Beschwerdeführerin - wie unter Pkt. römisch zwei.3. näher ausgeführt und auch von der belangten Behörde vollkommen richtig dargestellt wurde - aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten und Widersprüche als unglaubwürdig zu beurteilen. Im Übrigen stützte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen auf das Vorbringen ihres Ehegatten und vermochte bereits dieser kein Vorbringen in der Qualität einer asylrelevanten Verfolgung darzulegen bzw. war den Aussagen hinsichtlich seines Fluchtgrundes bzw. seiner Verfolgungsgründe die Glaubwürdigkeit zu versagen.
Die getroffenen Feststellungen zur Situation in Moldawien ergeben sich aus den angeführten der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs vorgehaltenen Erkenntnisquellen. Die Beschwerdeführerin ist diesen in keiner Weise substantiiert entgegengetreten und waren aus den erörterten herkunftsstaatlichen Erkenntnisquellen in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als moldawische Staatsangehörige im Falle ihrer Rückkehr nach Moldawien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würde asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein.
Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen konnte, dass ihr im Herkunftsstaat individuelle aktuelle Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. abzuweisen war.Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen konnte, dass ihr im Herkunftsstaat individuelle aktuelle Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt 1 Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen war.
II.4.4. Zu Spruchpunkt II.:römisch zwei.4.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336) ist. Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist von einem hohen Eingriffsschwellenwert des Art. 3 EMRK auszugehen, woraus sich der für dieses Verfahren relevante Prüfungsmaßstab ableiten lässt.Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist von einem hohen Eingriffsschwellenwert des Artikel 3, EMRK auszugehen, woraus sich der für dieses Verfahren relevante Prüfungsmaßstab ableiten lässt.
Betreffend die Beschwerdeführerin ist auf sämtliche Ausführungen zu Punkt II.4.3. des oben näher bezeichneten Erkenntnisses betreffend den Ehegatten der Beschwerdeführerin zu verweisen und werden diese auch zum Inhalt des vorliegenden Erkenntnisses erhoben.Betreffend die Beschwerdeführerin ist auf sämtliche Ausführungen zu Punkt römisch zwei.4.3. des oben näher bezeichneten Erkenntnisses betreffend den Ehegatten der Beschwerdeführerin zu verweisen und werden diese auch zum Inhalt des vorliegenden Erkenntnisses erhoben.
Die Befürchtungen in der Beschwerdeergänzung, wonach die Beschwerdeführerin bei einer Abschiebung nach Moldawien mit ihren beiden Kindern in eine existenzielle Notlage geraten würde, kann der Asylgerichtshof nicht teilen.
Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde geht klar hervor, dass sie und ihr Ehegatte während ihrer Aufenthalte in Moldawien und in der XXXX bis zu ihrer Ausreise finanziell unabhängig gewesen sind, einer Arbeit nachgegangen seien und eine Eigentumswohnung besessen hätten. In der psychotherapeutischen Stellungnahme vom 03.11.2009 wird zudem erwähnt, dass die Beschwerdeführerin intelligent und gut ausgebildet sei. Zudem leben in Moldawien die Mutter, der Stiefvater und der Bruder der Beschwerdeführerin, der laut Beschwerdeergänzung auch von den Eltern unterstützt werde. Alle drei würden in einer ca. 63 m² großen Wohnung leben. Auch wenn die finanzielle Situation ihrer Familie angespannt ist, ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr über familiären Rückhalt verfügt und ihre Familie jedenfalls kurzfristig unterstützend eingreifen kann.Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde geht klar hervor, dass sie und ihr Ehegatte während ihrer Aufenthalte in Moldawien und in der römisch 40 bis zu ihrer Ausreise finanziell unabhängig gewesen sind, einer Arbeit nachgegangen seien und eine Eigentumswohnung besessen hätten. In der psychotherapeutischen Stellungnahme vom 03.11.2009 wird zudem erwähnt, dass die Beschwerdeführerin intelligent und gut ausgebildet sei. Zudem leben in Moldawien die Mutter, der Stiefvater und der Bruder der Beschwerdeführerin, der laut Beschwerdeergänzung auch von den Eltern unterstützt werde. Alle drei würden in einer ca. 63 m² großen Wohnung leben. Auch wenn die finanzielle Situation ihrer Familie angespannt ist, ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr über familiären Rückhalt verfügt und ihre Familie jedenfalls kurzfristig unterstützend eingreifen kann.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren verheiratet ist und mit ihrem Ehegatten - der mit Erkenntnis von heutigem Tage in die XXXX ausgewiesen wurde - zusammenlebt und keine Anhaltspunkte für eine bevorstehende Trennung ersichtlich sind, sondern aufgrund der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin vielmehr deutlich erkennbar ist, dass die beiden ihr Eheleben fortsetzen wollen.Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren verheiratet ist und mit ihrem Ehegatten - der mit Erkenntnis von heutigem Tage in die römisch 40 ausgewiesen wurde - zusammenlebt und keine Anhaltspunkte für eine bevorstehende Trennung ersichtlich sind, sondern aufgrund der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin vielmehr deutlich erkennbar ist, dass die beiden ihr Eheleben fortsetzen wollen.
Allein der Umstand der Ausweisung in zwei unterschiedliche Länder vermag jedoch nichts an dem Umstand zu ändern, dass für den Ehegatten der Beschwerdeführerin Fürsorge- und Unterhaltspflichten gegenüber seiner Ehegattin und den Kindern bestehen, die er offensichtlich auch bislang wahrgenommen hat und auch weiterhin wahrnehmen wird.
Es haben sich auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte ihr gemeinsames Familienleben nicht in Moldawien fortsetzen können. So ist bereits die Eheschließung der beiden in Moldawien problemlos möglich gewesen.
Auch die Befürchtung nicht erneut in die XXXX einreisen zu können fußt auf bloßen Vermutungen. Fest steht jedoch, dass die Beschwerdeführerin über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung für die XXXX verfügt und sich nach ihrer Rückkehr in Moldawien zweifelsohne wieder einen Pass ausstellen lassen kann. Da sie zudem mit einem ukrainischen Staatsbürger verheiratet ist, mit dem sie eine Familie (zwei Kinder) gegründet hat, ist nicht ersichtlich, weshalb ihr die Wiedereinreise in die XXXX nicht gestattet werden sollte. Betont wird jedoch, dass auch der Ehegatte der Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, sich um ein Aufenthaltsrecht in Moldawien zu bemühen.Auch die Befürchtung nicht erneut in die römisch 40 einreisen zu können fußt auf bloßen Vermutungen. Fest steht jedoch, dass die Beschwerdeführerin über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung für die römisch 40 verfügt und sich nach ihrer Rückkehr in Moldawien zweifelsohne wieder einen Pass ausstellen lassen kann. Da sie zudem mit einem ukrainischen Staatsbürger verheiratet ist, mit dem sie eine Familie (zwei Kinder) gegründet hat, ist nicht ersichtlich, weshalb ihr die Wiedereinreise in die römisch 40 nicht gestattet werden sollte. Betont wird jedoch, dass auch der Ehegatte der Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, sich um ein Aufenthaltsrecht in Moldawien zu bemühen.
Für den Asylgerichtshof ist aufgrund dieser Sachlage klar erkennbar, dass es der Beschwerdeführerin und ihren Kindern bei einer Rückkehr möglich und zumutbar sein wird, die notdürftige Lebensgrundlage zu sichern.
Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des Parteiengehörs im November 2009 eine posttraumatische Belastungsstörung geltend gemacht und gründet darauf ein Abschiebehindernis. Hinsichtlich dieser Erkrankung ist darauf hinzuweisen, dass - wie bereits beweiswürdigend ausgeführt - massive Zweifel an deren tatsächlichem Bestehen aufgetreten sind.
Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit
Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: " ... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: " ... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).
Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK.Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK.
Gemessen an dieser Rechtslage ist im vorliegenden Fall eine reale Gefahr, die der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Moldawien drohen könnte, somit außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, nicht erkennbar, was sich in Zusammenhalt mit den obigen Feststellungen und der Beweiswürdigung eindeutig ergibt.
Abschließend ist noch auf einen gleichgelagerten Beschwerdefall des erkennenden Senates (Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.12.2008, D15 265621-0/2008) hinzuweisen, wo der VfGH die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss ablehnte und somit die Rechtmäßigkeit einer Abschiebung nach Moldawien (iSd. Art. 3 EMRK) trotz vorgebrachter psychischer Erkrankung bestätigte (Beschluss v. 16.06.2009, GZ.: U 411/09-10).Abschließend ist noch auf einen gleichgelagerten Beschwerdefall des erkennenden Senates (Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.12.2008, D15 265621-0/2008) hinzuweisen, wo der VfGH die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss ablehnte und somit die Rechtmäßigkeit einer Abschiebung nach Moldawien (iSd. Artikel 3, EMRK) trotz vorgebrachter psychischer Erkrankung bestätigte (Beschluss v. 16.06.2009, GZ.: U 411/09-10).
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 i. d.g.F., oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 i.d.g.F., und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 i.d.g.F., verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr hat die Beschwerdeführerin weder behauptet, noch ist diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in ihren Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, i. d.g.F., oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, i.d.g.F., und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, i.d.g.F., verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr hat die Beschwerdeführerin weder behauptet, noch ist diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
II.4.5. Zu Spruchpunkt IIIrömisch zwei.4.5. Zu Spruchpunkt römisch drei
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; da Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; da Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).
Im vorliegenden Fall verfügt die Beschwerdeführerin über keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen zu dauerhaft in Österreich aufhältigen Personen. Zwar lebt die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten und dem gemeinsamen Sohn in Österreich, doch werden diese mit Erkenntnis vom heutigen Tag gleichzeitig aus dem Bundesgebiet ausgewiesen, sodass die Familiengemeinschaft gewahrt bleibt und kein Eingriff in das Familienleben erfolgt. Vielmehr verfügt die Beschwerdeführerin über verwandtschaftliche Beziehungen im Heimatstaat, sodass sie über wesentlich stärkere private Anknüpfungspunkte in Moldawien als in Österreich verfügt.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezügliche Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).
Dies trifft jedoch auch auf die Beschwerdeführerin im vorliegenden Falle zu:
Die Beschwerdeführerin befindet sich erst seit knapp zwei Jahren in Österreich, weshalb allein die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, gemessen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, als zu gering betrachtet werden muss, um von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgehen zu können.
Im gegenständlichen Fall liegen keine Anhaltspunkte für eine nachhaltige Integration, wie etwa Teilnahme am sozialen Leben, legale Beschäftigung oder absolvierte Berufsausbildung vor und finden sich auch in der Beschwerde hiefür keine Anhaltspunkte. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen der Beschwerdeführerin. Im Übrigen sind vielmehr intensivere Bindungen zum Heimatstaat vorhanden, es befinden sich dort deren Verwandte und Freunde und ist ihre Aufenthaltsdauer in Österreich auch nicht so lange, dass von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden könnte.Im gegenständlichen Fall liegen keine Anhaltspunkte für eine nachhaltige Integration, wie etwa Teilnahme am sozialen Leben, legale Beschäftigung oder absolvierte Berufsausbildung vor und finden sich auch in der Beschwerde hiefür keine Anhaltspunkte. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen der Beschwerdeführerin. Im Übrigen sind vielmehr intensivere Bindungen zum Heimatstaat vorhanden, es befinden sich dort deren Verwandte und Freunde und ist ihre Aufenthaltsdauer in Österreich auch nicht so lange, dass von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden könnte.
Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände ist in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich das Interesse der Beschwerdeführerin an ihrem Verbleib in Österreich im konkreten Fall überwiegen. Auf Grund der offensichtlich unbegründeten Antragstellung der Beschwerdeführerin überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens.
Die belangte Behörde führte schließlich folgerichtig aus, dass die verfügte Ausweisung in zwei unterschiedliche Herkunftsstaaten (XXXX) keinen Eingriff in Art. 8 EMRK bedingt. Es hat sich nämlich kein Hinweis darauf ergeben, dass der Beschwerdeführerin nicht weiterhin/wieder ein Aufenthaltsrecht im Herkunftsstaat ihres Ehegatten zukommt. Letztlich liegt es daher in der Verantwortlichkeit der Betroffenen selbst, den Ort der Weiterführung eines gemeinsamen Familienlebens festzulegen.Die belangte Behörde führte schließlich folgerichtig aus, dass die verfügte Ausweisung in zwei unterschiedliche Herkunftsstaaten (römisch 40 ) keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK bedingt. Es hat sich nämlich kein Hinweis darauf ergeben, dass der Beschwerdeführerin nicht weiterhin/wieder ein Aufenthaltsrecht im Herkunftsstaat ihres Ehegatten zukommt. Letztlich liegt es daher in der Verantwortlichkeit der Betroffenen selbst, den Ort der Weiterführung eines gemeinsamen Familienlebens festzulegen.
Die in Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.Die in Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
§ 10 Abs 3 AsylG sieht für den Fall, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Nach der Regierungsvorlage kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage."Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sieht für den Fall, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Nach der Regierungsvorlage kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage."
Da die Beschwerdeführerin im siebenten Monat schwanger ist und am 24.02.2010 die Geburt ihres Kindes erwartet, war der durch die Schwangerschaft bedingten gesundheitlichen Situation durch die Gewährung eines Aufschubes Rechnung zu tragen. Gemäß der Rechtsprechung des Unabhängigen Bundesasylsenates, die sich an den Zeiten des Mutterschutzes orientiert, war die Ausweisung für einen Zeitraum von ungefähr zwei Monaten nach Geburt des Kindes - Geburtstermin ist der 24.02.2010 aufzuschieben (UBAS 6.3.2007, 309.813-1/3E-VI/17/2007; 14.11.2007, 315.579-1/2E-XIII/65/07). Um allfälligen Eventualitäten Rechnung zu tragen, wird die Durchführung der Ausweisung um drei Monate nach dem errechneten Geburtstermin - bis 24.05.2010 - aufgeschoben.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof war gem. § 41 Abs. 7 AsylG i.V.m. § 67d Abs. 2 Z 1 AVG nicht erforderlich.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof war gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG nicht erforderlich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung aufgeschoben, Familienverfahren, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, private Verfolgung, Schwangerschaft, soziale Verhältnisse, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
05.02.2010