TE AsylGH Erkenntnis 2009/12/10 D15 318555-1/2008

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Veröffentlicht am 10.12.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
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  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
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  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D15 318555-1/2008/8E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. von Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2008, FZ. 07 11.985-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. von Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2008, FZ. 07 11.985-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchteil I. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich Spruchteil römisch eins. als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchteil II. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser Spruchteil des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 hinsichtlich Spruchteil römisch zwei. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser Spruchteil des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:

"Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien nicht zuerkannt.""Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien nicht zuerkannt."

III. Die Beschwerde wird gemäß 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchteiles III. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser Spruchteil des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:römisch drei. Die Beschwerde wird gemäß 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hinsichtlich Spruchteiles römisch drei. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser Spruchteil des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:

"Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen.""Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen."

IV. Gemäß § 10 Abs 3 AsylG 2005 i.d.g.F. ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 24.05.2010 aufzuschieben.römisch vier. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 i.d.g.F. ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 24.05.2010 aufzuschieben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein moldawischer Staatsangehöriger, ist der am XXXX geborene Sohn der XXXX (D15 318556-1/2008) und des XXXX (D15 318557-1/2008). Sein Vater stellte für ihn als gesetzlicher Vertreter am 23.12.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein moldawischer Staatsangehöriger, ist der am römisch 40 geborene Sohn der römisch 40 (D15 318556-1/2008) und des römisch 40 (D15 318557-1/2008). Sein Vater stellte für ihn als gesetzlicher Vertreter am 23.12.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Laut vorgelegter Geburtsurkunde ist der Beschwerdeführer moldawischer Staatsangehöriger.

In der niederschriftlichen Einvernahme am 21.02.2008 erklärte die Mutter des mj. Beschwerdeführers, dass dieser in Moldawien geboren und moldawischer Staatsbürger sei.

I.2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz des mj. Beschwerdeführers mit Bescheid vom 17.03.2008, Zl. 07 11.985-BAG ab, stellte unter einem fest, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine nicht zuerkannt werde und sprach gleichzeitig die Ausweisung des mj. Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus. Die belangte Behörde führte beweiswürdigend aus, dass das gegenständliche Asylverfahren des mj. Beschwerdeführers sich im Asylverfahren seines Vaters begründe und verwies auf diese Entscheidung, welche mit Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen wurde. Das Vorbringen seines Vaters sei seitens der belangten Behörde als nicht glaubhaft erachtet worden und verwies die belangte Behörde auf den Inhalt des zitierten Bescheides.römisch eins.2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz des mj. Beschwerdeführers mit Bescheid vom 17.03.2008, Zl. 07 11.985-BAG ab, stellte unter einem fest, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine nicht zuerkannt werde und sprach gleichzeitig die Ausweisung des mj. Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus. Die belangte Behörde führte beweiswürdigend aus, dass das gegenständliche Asylverfahren des mj. Beschwerdeführers sich im Asylverfahren seines Vaters begründe und verwies auf diese Entscheidung, welche mit Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen wurde. Das Vorbringen seines Vaters sei seitens der belangten Behörde als nicht glaubhaft erachtet worden und verwies die belangte Behörde auf den Inhalt des zitierten Bescheides.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der mj. Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde unter Bezugnahme auf das laufende Familienverfahren seines Vaters.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid erhob der mj. Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde unter Bezugnahme auf das laufende Familienverfahren seines Vaters.

Mit Schreiben vom 22.10.2009 wurden dem Beschwerdeführer länderkundliche Erkenntnisquellen betreffend seines Herkunftsstaates Moldawien unter Setzung einer Stellungnahmefrist von zwei Wochen übermittelt.

I.4. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des mj. Beschwerdeführers, FZ. 07 11.985-BAG, sowie insbesondere durch Einsicht in den Verwaltungsakt der Mutter und des Vaters des mj. Beschwerdeführers, FZrömisch eins.4. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des mj. Beschwerdeführers, FZ. 07 11.985-BAG, sowie insbesondere durch Einsicht in den Verwaltungsakt der Mutter und des Vaters des mj. Beschwerdeführers, FZ

07 11.983-BAG und FZ. 07 11.984-BAG, beinhaltend sämtliche niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde.

I.5. Zur Person und den Fluchtgründen des mj. Beschwerdeführers wurde Folgendes festgestellt:römisch eins.5. Zur Person und den Fluchtgründen des mj. Beschwerdeführers wurde Folgendes festgestellt:

Der mj. Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Moldawien und Sohn und somit Teil der Kernfamilie der XXXX und des XXXX. Als Nachweis für die Angehörigeneigenschaft wurde eine moldawische Geburtsurkunde vorgelegt.Der mj. Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Moldawien und Sohn und somit Teil der Kernfamilie der römisch 40 und des römisch 40 . Als Nachweis für die Angehörigeneigenschaft wurde eine moldawische Geburtsurkunde vorgelegt.

Bezüglich seiner Kernfamilie ist festzustellen, dass sich auch seine Eltern XXXX und des XXXX im laufenden Asylverfahren befinden.Bezüglich seiner Kernfamilie ist festzustellen, dass sich auch seine Eltern römisch 40 und des römisch 40 im laufenden Asylverfahren befinden.

Der Beschwerdeführer ist keiner wie immer gearteten Verfolgung in seinem Herkunftsstaat

- Moldawien - ausgesetzt.

Für den mj. Beschwerdeführer wurden seitens seiner Eltern keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" trittrömisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt

Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.2. Der mj. Beschwerdeführer ist der Sohn der XXXX und des XXXX, StA. von Moldawien bzw. der Ukraine, deren Beschwerden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (D15 318556-1/2008/9E und D15 318557-1/2008/6E) als unbegründet abgewiesen wurden. Eigene Fluchtgründe sind für ihn im Verfahren nicht hervorgekommen.römisch zwei.2. Der mj. Beschwerdeführer ist der Sohn der römisch 40 und des römisch 40 , StA. von Moldawien bzw. der Ukraine, deren Beschwerden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (D15 318556-1/2008/9E und D15 318557-1/2008/6E) als unbegründet abgewiesen wurden. Eigene Fluchtgründe sind für ihn im Verfahren nicht hervorgekommen.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Familienangehöriger i.S.d. § 2 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehöriger i.S.d. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Der mj. Beschwerdeführer gehört als Sohn der Kernfamilie der XXXX und des XXXX an. Am Verwandtschaftsverhältnis zu seinen Eltern ergeben sich keine Zweifel.Der mj. Beschwerdeführer gehört als Sohn der Kernfamilie der römisch 40 und des römisch 40 an. Am Verwandtschaftsverhältnis zu seinen Eltern ergeben sich keine Zweifel.

Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt jedenfalls ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor.Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt jedenfalls ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG vor.

II.3.1. Zu Spruchpunkt I.:römisch zwei.3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß § 3 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden auf Antrag den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden auf Antrag den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine sog. inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein.

Für den mj. Beschwerdeführer wurden im gesamten Verfahren keine individuellen asylrelevanten Verfolgungsgründe angegeben. In Ermangelung eigener Gründe für eine Asylgewährung ist daher vollumfänglich auf die Begründung der Erkenntnisse vom heutigen Tag betreffend des gesetzlichen Vertreters (Vater: D15 318557-1/2008/6E) sowie der Mutter (D15 318556-1/2008/4E/9E) zu verweisen. Die Ausführungen zum Herkunftsstaat (Moldawien) im Erkenntnis der Mutter gelten uneingeschränkt auch für den mj. Beschwerdeführer.

Angesichts des aus § 34 AsylG erkennbaren, untrennbaren Zusammenhangs des Asylantrags mit dem Asylantrag des Familienangehörigen, auf den sich dieser - hier auf jenen seiner Eltern - bezieht, war auch hinsichtlich des Verfahrens des mj. Beschwerdeführers gleichlautend wie in den Beschwerdeverfahren seiner Eltern zu entscheiden, zumal gem. § 34 Abs. 4 AsylG die Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen sind und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten.Angesichts des aus Paragraph 34, AsylG erkennbaren, untrennbaren Zusammenhangs des Asylantrags mit dem Asylantrag des Familienangehörigen, auf den sich dieser - hier auf jenen seiner Eltern - bezieht, war auch hinsichtlich des Verfahrens des mj. Beschwerdeführers gleichlautend wie in den Beschwerdeverfahren seiner Eltern zu entscheiden, zumal gem. Paragraph 34, Absatz 4, AsylG die Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen sind und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten.

II.3.2. Zu Spruchpunkt II.:römisch zwei.3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH v. 27.02.1997, Zl. 98/21/0427). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573) Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffenen Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit einer realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH v. 27.02.1997, Zl. 98/21/0427). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573) Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffenen Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit einer realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336) ist. Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Betreffend den mj. Beschwerdeführer ist auf sämtliche Ausführungen zu Spruchpunkt II.4.3. und II.4.4. der oben näher bezeichneten Erkenntnisse betreffend des Vaters und der Mutter des Beschwerdeführers zu verweisen und werden diese auch zum Inhalt des vorliegenden Erkenntnisses erhoben.Betreffend den mj. Beschwerdeführer ist auf sämtliche Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei.4.3. und römisch zwei.4.4. der oben näher bezeichneten Erkenntnisse betreffend des Vaters und der Mutter des Beschwerdeführers zu verweisen und werden diese auch zum Inhalt des vorliegenden Erkenntnisses erhoben.

Die Asylbehörden haben das Refoulement-Verbot nur im Bezug auf den Herkunftsstaat - hier Moldawien - zu prüfen. Dies hat die belangte Behörde unterlassen, weshalb der Asylgerichtshof im Rahmen des Parteiengehörs länderkundliche Erkenntnisquellen zur Lage in Moldawien in das Verfahren eingeführt hat. Betreffend die Ausführungen zu Moldawien ist auf das Erkenntnis der Mutter des mj. Beschwerdeführers zu verweisen.

Im vorliegenden Fall gibt es weder einen Hinweis darauf, dass der mj. Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Moldawien den in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des mj. Beschwerdeführers unzulässig machen könnten. In Moldawien besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung i.S.d. Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der mj. Beschwerdeführer hat (durch seine Eltern) auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" glaubhaft machen können, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.Im vorliegenden Fall gibt es weder einen Hinweis darauf, dass der mj. Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Moldawien den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des mj. Beschwerdeführers unzulässig machen könnten. In Moldawien besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung i.S.d. Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der mj. Beschwerdeführer hat (durch seine Eltern) auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" glaubhaft machen können, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der mj. Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 i. d.g.F., oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 i.d.g.F., und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 i.d.g.F., verletzt werden. Somit droht ihm im Herkunftsstaat weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr wurde seitens der gesetzlichen Vertreter des mj. Beschwerdeführers weder behauptet, noch ist diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der mj. Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, i. d.g.F., oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, i.d.g.F., und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, i.d.g.F., verletzt werden. Somit droht ihm im Herkunftsstaat weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr wurde seitens der gesetzlichen Vertreter des mj. Beschwerdeführers weder behauptet, noch ist diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt.

Der Spruchteil II. des o.a. Bescheides war mit dem Ausspruch der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Moldawien" entsprechend abzuändern.Der Spruchteil römisch zwei. des o.a. Bescheides war mit dem Ausspruch der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Moldawien" entsprechend abzuändern.

II.3.3. Zu Spruchpunkt III.:römisch zwei.3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei.:

Auch der Ausspruch über die Ausweisung ist im Ergebnis zutreffend.

Dies aus folgenden Erwägungen:

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH v. 06.03.2008, Zl. B2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Artikel 3, EMRK beachtlich ist vergleiche VfGH v. 06.03.2008, Zl. B2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).

Da die Asylbehörden das Refoulement-Verbot nur in Bezug auf den Herkunftsstaat zu prüfen haben, kann die Ausweisung nach § 8 Abs. 2 AsylG 1997 auch nur die Grundlage für eine Abschiebung in den Herkunftsstaat bilden (VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Die Asylbehörden haben daher im Fall einer den Antrag abweisenden Entscheidung nur die Zulässigkeit der Ausweisung in den Herkunftsstaat zu beurteilen - keine Ausweisung darf ohne vorherige Refoulement-Prüfung stattfinden. Daher sind die Asylbehörden auch nur zum Ausspruch der Ausweisung in den Staat berechtigt, auf den sich die Refoulement-Prüfung bezogen hat. Diese von den Höchstgerichten entwickelten Grundsätze zur asylrechtlichen Ausweisung in Verbindung mit einer "gänzlichen" Abweisung eines Asylantrages sind auch auf das AsylG 2005 anzuwenden.Da die Asylbehörden das Refoulement-Verbot nur in Bezug auf den Herkunftsstaat zu prüfen haben, kann die Ausweisung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 auch nur die Grundlage für eine Abschiebung in den Herkunftsstaat bilden (VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Die Asylbehörden haben daher im Fall einer den Antrag abweisenden Entscheidung nur die Zulässigkeit der Ausweisung in den Herkunftsstaat zu beurteilen - keine Ausweisung darf ohne vorherige Refoulement-Prüfung stattfinden. Daher sind die Asylbehörden auch nur zum Ausspruch der Ausweisung in den Staat berechtigt, auf den sich die Refoulement-Prüfung bezogen hat. Diese von den Höchstgerichten entwickelten Grundsätze zur asylrechtlichen Ausweisung in Verbindung mit einer "gänzlichen" Abweisung eines Asylantrages sind auch auf das AsylG 2005 anzuwenden.

Wie unter Spruchpunkt II. bereits ausgeführt verkannte die belangte Behörde, dass in Bezug auf den mj. Beschwerdeführer - einem moldawischen Staatsbürger - die durchzuführende Refoulement-Prüfung bezogen auf den Herkunftsstaat - Moldawien - durchzuführen war und demgemäß auch nur die Ausweisung in diesen Herkunftsstaat zu beurteilen war.Wie unter Spruchpunkt römisch zwei. bereits ausgeführt verkannte die belangte Behörde, dass in Bezug auf den mj. Beschwerdeführer - einem moldawischen Staatsbürger - die durchzuführende Refoulement-Prüfung bezogen auf den Herkunftsstaat - Moldawien - durchzuführen war und demgemäß auch nur die Ausweisung in diesen Herkunftsstaat zu beurteilen war.

Betreffend den mj. Beschwerdeführer ist auf sämtliche Ausführungen zu Spruchpunkt III des oben näher bezeichneten Erkenntnisses betreffend der Mutter des Beschwerdeführers - die ebenfalls nach Moldawien ausgewiesen wurde - zu verweisen und werden diese auch zum Inhalt des vorliegenden Erkenntnisses erhoben.Betreffend den mj. Beschwerdeführer ist auf sämtliche Ausführungen zu Spruchpunkt römisch drei des oben näher bezeichneten Erkenntnisses betreffend der Mutter des Beschwerdeführers - die ebenfalls nach Moldawien ausgewiesen wurde - zu verweisen und werden diese auch zum Inhalt des vorliegenden Erkenntnisses erhoben.

Der Spruchteil III. des o.a. Bescheides war mit dem Ausspruch der Ausweisung "nach Moldawien" entsprechend abzuändern.Der Spruchteil römisch drei. des o.a. Bescheides war mit dem Ausspruch der Ausweisung "nach Moldawien" entsprechend abzuändern.

§ 10 Abs 3 AsylG sieht für den Fall, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sieht für den Fall, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Da die Mutter des mj. Beschwerdeführers im siebenten Monat schwanger ist und der Tag der Niederkunft mit XXXX erwartet wird, war ihrer durch die Schwangerschaft bedingten gesundheitlichen Situation durch die Gewährung eines Aufschubs gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 Rechnung zu tragen.Da die Mutter des mj. Beschwerdeführers im siebenten Monat schwanger ist und der Tag der Niederkunft mit römisch 40 erwartet wird, war ihrer durch die Schwangerschaft bedingten gesundheitlichen Situation durch die Gewährung eines Aufschubs gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 Rechnung zu tragen.

Der mj. Beschwerdeführer und seine Mutter sind wie bereits dargelegt Familienangehörige (i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG). Vor dem Hintergrund der Familieneinheit war auch für den mj. Beschwerdeführer die Durchführung der Ausweisung bis zum 24.05.2010 aufzuschieben.Der mj. Beschwerdeführer und seine Mutter sind wie bereits dargelegt Familienangehörige (i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG). Vor dem Hintergrund der Familieneinheit war auch für den mj. Beschwerdeführer die Durchführung der Ausweisung bis zum 24.05.2010 aufzuschieben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung aufgeschoben, Familienverfahren, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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