TE AsylGH Erkenntnis 2009/12/10 A8 316020-2/2009

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Veröffentlicht am 10.12.2009
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Spruch

A8 316.020-2/2009/4E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2009, GZ 09 13.332 EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2009, GZ 09 13.332 EAST-Ost, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer reiste am 09.07.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.07.2007 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, die Polizei habe Mitglieder der Massob verhaftet. Da er ebenfalls Mitglied der Massob sei, sei er geflüchtet.

Bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 14.07.2006 und am 11.10.2007 brachte er im Wesentlichen vor, dass er ein einfaches Mitglied der Massob sei und im Gebäude der Massob als Reinigungskraft tätig gewesen sei. Die Polizei sei ins Gebäude der Massob gekommen und habe dort Leute verhaftet und umgebracht. Er sei davon gelaufen. Alle Mitglieder der Massob würden von der Polizei gesucht werden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2007, Zl. 06 07.121-BAS, wurde I. der (erste) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. II. wurde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt sowie III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgung in Nigeria nicht glaubwürdig sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2007, Zl. 06 07.121-BAS, wurde römisch eins. der (erste) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. römisch zwei. wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt sowie römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgung in Nigeria nicht glaubwürdig sei.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.03.2008, GZ: 316.020-1/3E-XVII/55/07, gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen. Die Zustellung wurde durch die persönliche Übernahme am 30.03.2008 bewirkt und dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.03.2008, GZ: 316.020-1/3E-XVII/55/07, gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen. Die Zustellung wurde durch die persönliche Übernahme am 30.03.2008 bewirkt und dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Am 26.10.2009 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer wurde hierzu am 27.10.2009 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er an, dass er einen neuen Asylantrag stelle, weil er nicht in seine Heimat abgeschoben werden wolle. Die von ihm bei seinem letzten Asylantrag angegebenen Fluchtgründe seien noch immer aufrecht. Er habe keine Neuigkeiten zu seinen bereits angegebenen Fluchtgründen hinzuzufügen und auch keine neuen Fluchtgründe vorzubringen. Er habe nichts Weiteres hinzuzufügen und ersuche um eine nochmalige Überprüfung seiner Asylgründe. Er habe seit seiner ersten Asylantragstellung Österreich nicht verlassen. Er habe bei einer Zeitungsfirma in Salzburg gearbeitet. Er habe seit sechs Monaten eine Lebensgefährtin, die ein Kind von ihm erwarte. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, umgebracht zu werden. Er werde von der Regierung offiziell gesucht, das hätten ihm auch seine Freunde telefonisch bestätigt.

Am 05.11.2009 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Traiskirchen, zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein eines Rechtsberaters statt. Der Beschwerdeführer gab dabei an, er lebe weder in einer Familiengemeinschaft noch in einer familienähnlichen Gemeinschaft. Die Gründe für seinen gegenständlichen Antrag seien, dass er nicht nach Nigeria möchte. Er werde dort umgebracht werden. Er habe in Österreich seit sechs Monaten eine Freundin, diese sei schwanger von ihm. Ihren Familiennamen könne er nicht schreiben, ihr Vorname sei "XXXX (phon.)". Sie lebe in Saalfelden. Sie würden nicht zusammen leben, sie lebe alleine und der Beschwerdeführer habe in einer Pension gelebt. Auf Vorhalt, dass es beabsichtigt sei, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, gab der Beschwerdeführer an, er sei Mitglied der Massob gewesen. Er habe aus Nigeria weg müssen um sein Leben zu retten. Es seien ein paar Leute umgebracht worden. Deswegen habe er Nigeria verlassen. Auch habe er seine Freundin hier in Österreich.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, das Bundesasylamt hätte es unterlassen, maßgebliche Verfahrensprinzipien einzuhalten, wie zB die Prüfung der Gefährdung der Person des Beschwerdeführers in Nigeria. Es sei kein spezifisches Ermittlungsverfahren hinsichtlich seines Vorbringens durchgeführt worden. Er stelle daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und seinem Asylgesuch antragsgemäß stattzugeben, sowie festzustellen, dass seine Abschiebung unzulässig sei, da Abschiebungshindernisse nach § 50 FPG vorliegen und die Ausweisung unzulässig sei. Eine detaillierte schriftliche Ergänzung werde aufgrund der Komplexität der Sach- und Rechtslage innerhalb der nächsten Tage nachgereicht.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, das Bundesasylamt hätte es unterlassen, maßgebliche Verfahrensprinzipien einzuhalten, wie zB die Prüfung der Gefährdung der Person des Beschwerdeführers in Nigeria. Es sei kein spezifisches Ermittlungsverfahren hinsichtlich seines Vorbringens durchgeführt worden. Er stelle daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und seinem Asylgesuch antragsgemäß stattzugeben, sowie festzustellen, dass seine Abschiebung unzulässig sei, da Abschiebungshindernisse nach Paragraph 50, FPG vorliegen und die Ausweisung unzulässig sei. Eine detaillierte schriftliche Ergänzung werde aufgrund der Komplexität der Sach- und Rechtslage innerhalb der nächsten Tage nachgereicht.

Die Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 25.11.2009 beim Asylgerichtshof ein.

Der Beschwerdeführer wurde am 01.12.2009 nach Nigeria überstellt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

I.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):römisch eins.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung

(z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Entscheidungsrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Aus § 69 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.(z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Entscheidungsrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Aus Paragraph 69, Absatz eins, AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.

Gegenständlich hat der Beschwerdeführer, wie bereits das Bundesasylamt zutreffend aufzeigte, keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht und es ergab sich kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt. Der Beschwerdeführer hat ausschließlich Umstände geltend gemacht, die schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.03.2008, GZ: 316.020-1/3E-XVII/55/07, bestanden haben.

Der Beschwerdeführer gab ausdrücklich an, keine neuen Fluchtgründe zu haben und es seien seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch immer aufrecht. Er habe auch keine Neuigkeiten zu seinen bereits angegebenen Fluchtgründen und auch keine neuen Fluchtgründe vorzubringen. Damit konnte der Beschwerdeführer, wie gleichfalls das Bundesasylamt zutreffend ausführte, kein über den Rahmen seines Erstverfahrens hinausgehendes glaubhaftes Vorbringen erstatten und ist das Bundesasylamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

Die Beschwerde war nicht geeignet, zu einer anders lautenden Entscheidung zu gelangen: Die Beschwerde enthält nichts, was der Entscheidung des Bundesasylamtes und somit der Entscheidung des Asylgerichtshofes entgegenstünde. Der Beschwerdeführer bekämpft den Bescheid ganz allgemein wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensfehlern und Fehlern in der rechtlichen Beurteilung und bringt vor, dass das Bundesasylamt kein spezifisches Ermittlungsverfahren hinsichtlich seines Vorbringens durchgeführt hat und beantragt diesen aufzuheben und seinem Asylgesuch antragsgemäß stattzugeben, sowie festzustellen, dass seine Abschiebung unzulässig ist. Die Beschwerde weist darauf hin, dass eine detaillierte schriftliche Ergänzung innerhalb der nächsten Tage nachgereicht werde. Der Beschwerdeführer hat bis zum heutigen Tag diese Nachreichung nicht vorgenommen.

Soweit der Beschwerdeführer neuerlich ganz allgemein darauf verweist, dass er in Nigeria umgebracht werde da er ein Mitglied der Massob sei und lediglich anführt, er halte seine im ersten Asylantrag gemachten Angaben aufrecht und es seien auch keine neuen Gründe hinzugekommen, so handelt es sich dabei um die bereits vom Beschwerdeführer in seinem Erstverfahren vorgebrachten Asylgründe. Diese sind bereits im Erstverfahren abschließend beurteilt und als unglaubwürdig qualifiziert worden und unterliegen im gegenständlichen Asylverfahren keiner neuen Überprüfung.

Dass sich im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Nigeria maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, hat sich im Verfahren nicht ergeben und es wurde kein dementsprechend substantiiertes Vorbringen erstattet.

Die nochmalige Überprüfung der Aktenlage lässt sohin keinerlei Zweifel an der Schlüssigkeit der erstinstanzlichen Bescheidbegrüdung aufkommen und es war der neuerliche Asylantrag wegen entschiedener Sache auf der Grundlage des § 68 Abs. 1 zu verwerfen.Die nochmalige Überprüfung der Aktenlage lässt sohin keinerlei Zweifel an der Schlüssigkeit der erstinstanzlichen Bescheidbegrüdung aufkommen und es war der neuerliche Asylantrag wegen entschiedener Sache auf der Grundlage des Paragraph 68, Absatz eins, zu verwerfen.

I.2. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria: (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):römisch eins.2. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria: (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 31.07.2008, 265/07, Omoregie; 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0060; 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423;

Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194;

Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 4. Auflage, S. 329ff).

Im vorliegenden Fall stellt die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria keinen Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK dar.Im vorliegenden Fall stellt die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria keinen Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar.

Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens in seinem Heimatstaat Nigeria verbracht und reiste erst am 09.07.2006 als 25-jähriger Erwachsener illegal nach Österreich ein. Sein Aufenthaltsrecht in Österreich stützte sich von Anfang an ausschließlich auf einen unbegründeten Asylantrag.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Freundin sind wenig glaubwürdig. Er gab an, seit sechs Monaten mit ihr zusammen zu sein, war jedoch nicht einmal in der Lage, ihren vollständigen Namen zu nennen. Er könne ihren Familiennamen nicht schreiben, aber ihr Vorname sei "XXXX". Sie wohne in Saalfelden. Ein gemeinsamer Haushalt wurde nicht behauptet, sondern gab der Beschwerdeführer an, dass seine angebliche Freundin alleine wohne und er selbst in einer Pension gelebt habe. Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, dass diese Freundin ein Kind von ihm erwarte. Nachweise zu der behaupteten Schwangerschaft wurden vom Beschwerdeführer nicht erbracht. Aber selbst das Zutreffen einer aufrechten Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Freundin kann im gegenständlichen Fall nicht zu einer anderen Entscheidung führen, denn diese Beziehung wurde jedenfalls zu einem Zeitpunkt eingegangen, als beiden Beteiligten der bloß vorläufige Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst gewesen sein musste.

Da der Beschwerdeführer bereits abgeschoben wurde, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Da der Beschwerdeführer bereits abgeschoben wurde, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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