Norm
AVG §71 Abs2Spruch
A4 243.344-0/2009/9E
A4 243.344-1/2009/5E
ERKENNTNIS
I. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LAMMER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. HOLZSCHUSTER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin VB Wilhelm über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2003, FZ. 02 33.227/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:römisch eins. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LAMMER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. HOLZSCHUSTER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin VB Wilhelm über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2003, FZ. 02 33.227/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamt vom 14.10.2003 wird gemäß § 71 AVG abgewiesen.Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamt vom 14.10.2003 wird gemäß Paragraph 71, AVG abgewiesen.
BESCHLUSS
II. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LAMMER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. HOLZSCHUSTER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin VB Wilhelm über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2003, FZ. 02 33.227-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LAMMER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. HOLZSCHUSTER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin VB Wilhelm über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2003, FZ. 02 33.227-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2003 wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2003 wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 15.11.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf Asylgewährung. Er wurde am 18.08.2003 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache niederschriftlich einvernommen.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 15.11.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf Asylgewährung. Er wurde am 18.08.2003 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache niederschriftlich einvernommen.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2003, FZ. 02 33.227-BAE, wurde der Antrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 1997/76 (AsylG), idgF abgewiesen und wurde weiters festgestellt, dass gemäß § 8 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Nigeria zulässig ist.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2003, FZ. 02 33.227-BAE, wurde der Antrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, BGBl. römisch eins Nr. 1997/76 (AsylG), idgF abgewiesen und wurde weiters festgestellt, dass gemäß Paragraph 8, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Nigeria zulässig ist.
3. Den genannten Bescheid hat der Beschwerdeführer nachweislich am 20.08.2003 beim Bundesasylamt persönlich übernommen. Dem Bescheid wurde eine Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Berufung eingebracht werden kann, in englischer Sprache angeschlossen. Der Bescheid erwuchs in der Folge mangels fristgerechter Erhebung eines Rechtsmittels mit Ablauf des 04.09.2003 in Rechtskraft.
4. Mit Schriftsatz vom 27.09.2003, eingelangt per Telefax am 28.09.2003, brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG ein und erhob gleichzeitig Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen die Abweisung des Asylantrags. Im Wiedereinsetzungsantrag wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am 20.08.2003 beim Bundesasylamt Papiere ausgehändigt bekommen habe und ihm gesagt worden sei, dass dies die "copy of your (=meines) interview" wäre. Er habe keinen Anlass gehabt, zu glauben, dass sich schon sein Bescheid unter den Papieren befände. Am 19.09.2003 sei er bei SOS Mitmensch gewesen, um zu sehen, ob er Post bekommen hätte. Er sei informiert worden, dass er einen Brief von der Fremdenpolizei hätte. Diesen habe er noch am selben Tag von der Post abgeholt. Am 20.09.2003 wäre er mit dem Schreiben der Polizei und den Papieren vom Bundesasylamt zu SOS Mitmensch gegangen. Daraufhin sei ihm mitgeteilt worden, dass sich auch sein Abweisungsbescheid vom Bundesasylamt unter den Dokumenten befände. Erst zu diesem Zeitpunkt habe er von dem Bescheid erfahren. An seinem Versäumnis treffe ihn nur ein geringes Ausmaß an Verschulden. Er sei obdachlos und eine seiner Hauptbeschäftigungen wäre es, sich eine Unterkunft bei Freunden zu suchen, was zunehmend schwerer sei. Er habe keinen Platz, wo er seine Dokumente aufbewahren könne. Ein Fristversäumnis sei angesichts dieser Lebensumstände nur allzu verständlich und auch entschuldbar.4. Mit Schriftsatz vom 27.09.2003, eingelangt per Telefax am 28.09.2003, brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG ein und erhob gleichzeitig Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen die Abweisung des Asylantrags. Im Wiedereinsetzungsantrag wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am 20.08.2003 beim Bundesasylamt Papiere ausgehändigt bekommen habe und ihm gesagt worden sei, dass dies die "copy of your (=meines) interview" wäre. Er habe keinen Anlass gehabt, zu glauben, dass sich schon sein Bescheid unter den Papieren befände. Am 19.09.2003 sei er bei SOS Mitmensch gewesen, um zu sehen, ob er Post bekommen hätte. Er sei informiert worden, dass er einen Brief von der Fremdenpolizei hätte. Diesen habe er noch am selben Tag von der Post abgeholt. Am 20.09.2003 wäre er mit dem Schreiben der Polizei und den Papieren vom Bundesasylamt zu SOS Mitmensch gegangen. Daraufhin sei ihm mitgeteilt worden, dass sich auch sein Abweisungsbescheid vom Bundesasylamt unter den Dokumenten befände. Erst zu diesem Zeitpunkt habe er von dem Bescheid erfahren. An seinem Versäumnis treffe ihn nur ein geringes Ausmaß an Verschulden. Er sei obdachlos und eine seiner Hauptbeschäftigungen wäre es, sich eine Unterkunft bei Freunden zu suchen, was zunehmend schwerer sei. Er habe keinen Platz, wo er seine Dokumente aufbewahren könne. Ein Fristversäumnis sei angesichts dieser Lebensumstände nur allzu verständlich und auch entschuldbar.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2003, FZ. 02 33.227/1-BAE, wurde der am 28.09.2003 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs.2 AVG, BGBl. 51/1991 idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der dem Beschwerdeführer am 20.08.2003 ausgehändigte und damit ordnungsgemäß zugestellte Bescheid sowohl den Spruch, als auch die Rechtsmittelbelehrung in englischer Sprache enthalten habe. Da er der englischen Sprache mächtig wäre und es auf Grund seines achtjährigen Schulbesuches in Nigeria offensichtlich sei, dass er auch lesen und schreiben könne, ist davon auszugehen, dass ihm bereits zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bekannt gewesen sei, dass er eine Entscheidung des Bundesasylamtes über den Asylantrag erhalten habe und bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Zulässigkeit einer Berufung erlangt habe. Weiters sei er bei der Übernahme des Bescheides auf die Wichtigkeit und Bedeutung des ausgehändigten Schriftstückes und die Einhaltung der zweiwöchigen Berufungsfrist von einem Organwalter des Bundesasylamtes mündlich hingewiesen und belehrt worden und habe er die Übernahme des Bescheides auch mit seiner Unterschrift bestätigt. Da der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der Frist des § 71 Abs 2 AVG gestellt worden wäre, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2003, FZ. 02 33.227/1-BAE, wurde der am 28.09.2003 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der dem Beschwerdeführer am 20.08.2003 ausgehändigte und damit ordnungsgemäß zugestellte Bescheid sowohl den Spruch, als auch die Rechtsmittelbelehrung in englischer Sprache enthalten habe. Da er der englischen Sprache mächtig wäre und es auf Grund seines achtjährigen Schulbesuches in Nigeria offensichtlich sei, dass er auch lesen und schreiben könne, ist davon auszugehen, dass ihm bereits zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bekannt gewesen sei, dass er eine Entscheidung des Bundesasylamtes über den Asylantrag erhalten habe und bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Zulässigkeit einer Berufung erlangt habe. Weiters sei er bei der Übernahme des Bescheides auf die Wichtigkeit und Bedeutung des ausgehändigten Schriftstückes und die Einhaltung der zweiwöchigen Berufungsfrist von einem Organwalter des Bundesasylamtes mündlich hingewiesen und belehrt worden und habe er die Übernahme des Bescheides auch mit seiner Unterschrift bestätigt. Da der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG gestellt worden wäre, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
6. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht am 27.10.2003 Berufung (nunmehr Beschwerde). Darin wird ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 20.08.2003 der negative Bescheid des Bundesasylamtes Eisenstadt übergeben worden sei. Ihm sei jedoch nicht mitgeteilt worden, dass es sich hierbei um den negativen Bescheid handeln würde, sondern ging der Beschwerdeführer davon aus, dass er lediglich eine Kopie seines Einvernahmeprotokolls vom 18.08.2003 erhalten hätte. Es könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er nicht davon ausgegangen sei, dass es der Behörde möglich wäre, in nicht einmal 48 Stunden über seinen Asylantrag negativ zu entscheiden. Englisch sei weder die Muttersprache des Asylwerbers, noch des Organs des Bundesasylamtes Eisenstadt, welches dem Asylwerber den Bescheid übergeben hätte, so dass hier jedenfalls davon auszugehen wäre, dass dem Asylwerber zu keiner Zeit bewusst gewesen sei, dass er bereits einen negativen Bescheid in seinen Händen halte. Der Asylwerber habe somit keine Kenntnis über die Tatsache gehabt, dass er einen negativen Bescheid bereits bekommen habe.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Kenntnis der Partei von der Zulässigkeit der Berufung bezieht sich auf § 71 Abs 1 Z 2 AVG, wenn die Partei eine Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei. Dh. es kommt darauf an, ob die Versäumung einer Frist auf einer "falschen" Rechtsmittelbelehrung beruht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 103). Da im vorliegenden Fall der Bescheid vom 20.08.2003, AZ 02 33.227-BAE, keine solche "falsche" Rechtsmittelbelehrung enthält, erweist sich das Abstellen der Behörde auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Zulässigkeit der Berufung durch den Beschwerdeführer als verfehlt und ist daher auch die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 2 AVG infolge Verspätung nicht rechtmäßig.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Kenntnis der Partei von der Zulässigkeit der Berufung bezieht sich auf Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, wenn die Partei eine Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei. Dh. es kommt darauf an, ob die Versäumung einer Frist auf einer "falschen" Rechtsmittelbelehrung beruht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 103). Da im vorliegenden Fall der Bescheid vom 20.08.2003, AZ 02 33.227-BAE, keine solche "falsche" Rechtsmittelbelehrung enthält, erweist sich das Abstellen der Behörde auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Zulässigkeit der Berufung durch den Beschwerdeführer als verfehlt und ist daher auch die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG infolge Verspätung nicht rechtmäßig.
Im Fall des Beschwerdeführers ist daher der Wegfall des Hindernisses entscheidend (siehe auch VwGH 08.07.1993, 93/18/0082; wonach die Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen ist.). Der Beschwerdeführer habe - seinen eigenen Angaben zufolge - am 20.09.2003 durch den Verein SOS Mitmensch erfahren, dass sich sein Abweisungsbescheid vom Bundesasylamt unter seinen Dokumenten befände. Mit diesem Zeitpunkt ist daher vom Wegfall des Hindernisses auszugehen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung langte am 28.09.2003 mittels Telefax bei der Behörde erster Instanz ein. Die Rechtzeitigkeit des Antrages ist somit gegeben, der Antrag daher zulässig.
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223). Erst im Berufungsverfahren - außerhalb der Frist des § 71 Abs. 2 AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen (VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223). Erst im Berufungsverfahren - außerhalb der Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen (VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (iSd § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (iSd Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).
Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).
Den Antragsteller trifft die Obliegenheit, im Wiedereinsetzungsantrag selbst den Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und glaubhaft zu machen. Dies setzt eine konkrete Beschreibung jenes unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses voraus, welches die Partei an der Einhaltung der Frist gehindert hat (Beschluss des VwGH, 24.01.1997, 96/19/2430). Von dieser Obliegenheit zur konkreten Darlegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Umstände sind auch insbesondere jene Gründe umfasst, welche bewirken, dass der Antragsteller durch ein konkretes Ereignis außer Stande gesetzt wurde, die frist zu wahren (VwGH 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).
Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ein Ereignis kann daher zB eine alltägliche Erkrankung, eine Naturkatastrophe, Gewalteinwendungen von außen, aber auch so genannte psychologische Vorgänge wie Vergessen, Verschreiben oder auch ein Irrtum sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 25.03.1976 Slg. 9074A; 03.10.1977, 2583/76; 26.06.1985, 83/03/0134 ua). Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwGH 10.10.1991, 91/06/0126, 22.09.1992, 92/04/0194).
Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf Wiedereinsetzung im Wesentlichen damit begründet, dass ihm beim Bundesasylamt Papiere übergeben worden seien und er keinen Anlass gehabt hätte zu glauben, dass sich schon sein Bescheid darunter befände. Er sei obdachlos und eine seiner Hauptbeschäftigungen wäre es, sich eine Unterkunft bei Freunden zu suchen, was zunehmend schwerer sei. Er habe keinen Platz, wo er seine Dokumente aufbewahren könne. Ein Fristversäumnis sei angesichts dieser Lebensumstände nur allzu verständlich und auch entschuldbar.
Hier ist nochmals darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer den an ihn adressierten Bescheid des Bundesasylamtes, mit welchem sein Asylantrag abgewiesen wurde, persönlich, durch eigenhändige Übernahme am 20.08.2003 beim Bundesasylamt, übernommen hat. Damit wurde gemäß § 24 ZustellG rechtswirksam zugestellt.Hier ist nochmals darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer den an ihn adressierten Bescheid des Bundesasylamtes, mit welchem sein Asylantrag abgewiesen wurde, persönlich, durch eigenhändige Übernahme am 20.08.2003 beim Bundesasylamt, übernommen hat. Damit wurde gemäß Paragraph 24, ZustellG rechtswirksam zugestellt.
Wenn der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung behauptet, die Frist zur Erhebung der Beschwerde deshalb versäumt zu haben, weil er hauptsächlich damit beschäftigt sei, sich eine Unterkunft zu suchen, so ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach bei einer Fristversäumnis auf Grund von erhöhtem Stress - hervorgerufen zB durch Studium, Wohnungssuche, Arbeitssuche, familiäre Probleme etc.
- kein bloß minderer Grad des Versehens iSd § 71 Abs 1 AVG vorliegt (VwGH 25.09.1991, 91/16/0046; 25.01.1995, 94/12/0354). Somit handelte der Beschwerdeführer jedenfalls auffallend sorglos, wobei es in seinem eigenen Verschulden lag, dass er seine Beschwerde nicht rechtzeitig einbrachte.- kein bloß minderer Grad des Versehens iSd Paragraph 71, Absatz eins, AVG vorliegt (VwGH 25.09.1991, 91/16/0046; 25.01.1995, 94/12/0354). Somit handelte der Beschwerdeführer jedenfalls auffallend sorglos, wobei es in seinem eigenen Verschulden lag, dass er seine Beschwerde nicht rechtzeitig einbrachte.
Hinsichtlich seines Vorbringens Englisch sei nicht die Muttersprache des Beschwerdeführers, noch des Organs des Bundesasylamtes, welches dem Beschwerdeführer den Bescheid übergeben habe, so dass hier jedenfalls davon auszugehen sei, dass dem Asylwerber zu keiner Zeit bewusst gewesen wäre, dass er bereits einen negativen Bescheid in seine Händen halten würde, ist diesbezüglich anzuführen, dass diese Darstellung in der Beschwerde nicht dem objektiven Erklärungswert des oben wiedergegebenen Wiedereinsetzungsantrages entspricht. Nach der stRsp des VwGH bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (Hinweis E 20.6.1986, 84/17/0136). Dies gilt auch dann, wenn der objektive Erklärungswert eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Beschwerdeverfahren durch die Partei eine andere Deutung erfahren soll (VwGH 28.02.2000, 99/17/0317). Im Übrigen ist anzumerken, dass Englisch zum einen die Amtssprache Nigerias ist und auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer 8 Jahre die Schule besucht (siehe Seite 43 des erstinstanzlichen Aktes), davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer der englischen Sprache mächtig ist. Zum anderen wurden sämtlichen Einvernahmen in englischer Sprache durchgeführt und hat er Beschwerdeführer auch jede Seite der Einvernahmeprotokolle unterschrieben und auch den Umstand, dass er den Dolmetsch einwandfrei verstanden hat ausdrücklich mit seiner Unterschrift bestätigt (siehe Seite 47 des erstinstanzlichen Aktes). Damit hat der Beschwerdeführer klar zum Ausdruck gebracht, dass er sehr wohl der englischen Sprache mächtig ist.
Es kann daher unter Zugrundelegung des Vorbringens keinesfalls angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, glaubhaft zu machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder ein unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert gewesen wäre und ihn dabei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe,
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass nach Ansicht des Asylgerichtshofes im vorliegenden Fall jedenfalls eine auffallende Sorglosigkeit des Beschwerdeführers vorliegt, die der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegensteht. Demnach war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG beträgt die Frist, binnen welcher die Partei die Beschwerde einzubringen hat, zwei Wochen. Der genannte Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2003, Zahl 02 33.227-BAE, wurde laut dem Verwaltungsakt am 20.08.2003 durch persönliche Übernahme zugestellt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG begann am 20.08.2003 zu laufen und endete mit Ablauf des 03.09.2003. Die vorliegende - mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene - Beschwerde wurde aber erst am 28.09.2003 - und daher verspätet - mittels Telefax eingebracht.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG beträgt die Frist, binnen welcher die Partei die Beschwerde einzubringen hat, zwei Wochen. Der genannte Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2003, Zahl 02 33.227-BAE, wurde laut dem Verwaltungsakt am 20.08.2003 durch persönliche Übernahme zugestellt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG begann am 20.08.2003 zu laufen und endete mit Ablauf des 03.09.2003. Die vorliegende - mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene - Beschwerde wurde aber erst am 28.09.2003 - und daher verspätet - mittels Telefax eingebracht.
Schlagworte
Fristversäumung, Verschulden, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
13.01.2010