Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
D13 254834-2/2009/11E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, StA. der Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2008, FZ. 08 02.368-EAST-West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , StA. der Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2008, FZ. 08 02.368-EAST-West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF hinsichtlich des Spruchpunktes I. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Verfahrensgang:
1.1. Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine und Angehöriger der armenischen Volksgruppe, reiste am 20.9.2004 gemeinsam mit seiner Mutter XXXX auch XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag (in weiterer Folge auch als erster Asylantrag bezeichnet). Am 20.9.2004 fand seine Erstbefragung vor der Bundespolizeidirektion Linz statt. Am 24.9.2004 sowie am 30.9.2004 wurde er vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Er brachte zu seinen Fluchtgründen kurz zusammengefasst vor, er habe keine eigenen Fluchtgründe, sondern habe seinen Herkunftsstaat verlassen, um bei seiner Mutter und seinem Vater zu bleiben. Er habe im Herkunftsstaat keinerlei Probleme gehabt. Er habe die Heimat deswegen verlassen, da seine Mutter einen Telefonanruf von seinem Vater erhalten habe und dieser mitgeteilt habe, dass sein Leben und jenes seiner Mutter in Gefahr wären.1.1. Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine und Angehöriger der armenischen Volksgruppe, reiste am 20.9.2004 gemeinsam mit seiner Mutter römisch 40 auch römisch 40 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag (in weiterer Folge auch als erster Asylantrag bezeichnet). Am 20.9.2004 fand seine Erstbefragung vor der Bundespolizeidirektion Linz statt. Am 24.9.2004 sowie am 30.9.2004 wurde er vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Er brachte zu seinen Fluchtgründen kurz zusammengefasst vor, er habe keine eigenen Fluchtgründe, sondern habe seinen Herkunftsstaat verlassen, um bei seiner Mutter und seinem Vater zu bleiben. Er habe im Herkunftsstaat keinerlei Probleme gehabt. Er habe die Heimat deswegen verlassen, da seine Mutter einen Telefonanruf von seinem Vater erhalten habe und dieser mitgeteilt habe, dass sein Leben und jenes seiner Mutter in Gefahr wären.
Mit Bescheid vom 23.10.2004, Zl. 04 19.033-EAST West, wies das Bundesasylamt den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 ab (= Spruchpunkt I.), erklärte gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine für zulässig (= Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (ohne Angabe eines Ziellandes) aus (= Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 04.11.2004 fristgerecht eine Berufung.Mit Bescheid vom 23.10.2004, Zl. 04 19.033-EAST West, wies das Bundesasylamt den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ab (= Spruchpunkt römisch eins.), erklärte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine für zulässig (= Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (ohne Angabe eines Ziellandes) aus (= Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 04.11.2004 fristgerecht eine Berufung.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.09.2007, Zahl 254.843/0/1E-VII/19/04, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2004 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (= Spruchpunkt I.), festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 50 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in die Ukraine zulässig ist (= Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (= Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.09.2007, Zahl 254.843/0/1E-VII/19/04, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2004 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG) gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (= Spruchpunkt römisch eins.), festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in die Ukraine zulässig ist (= Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (= Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.09.2007, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 12.12.2007, Zahl 2007/19/1035 bis 1038-8, die Behandlung der Beschwerde jedoch ab.
1.2. Am 10.03.2008 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt einen zweiten - gegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als zweiter Asylantrag bezeichnet). Hiezu fand am 11.03.2008 seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, in welcher der Beschwerdeführer insbesondere Folgendes geltend machte:
Sollte er in die Ukraine zurückkehren müssen, würde ihn eine zweibis dreijährige Gefängnisstrafe erwarten, da er die Ukraine verlassen habe, ohne den Militärdienst abzuleisten. Insbesondere würden sich aber auch in Zusammenhang mit seiner armenischen Volksgruppenzugehörigkeit und seinem kaukasischen Aussehen Probleme in der Ukraine ergeben und befürchte er Misshandlungen, Erniedrigungen und Schikanen.
Am 13.03.2008 und am 20.03.2008 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und brachte zusammengefasst Folgendes vor:
Seine bisherigen Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht. Er bringe einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein, weil er nunmehr Probleme mit dem Militär habe. Leute des Militärs wären schon öfter zu seinem Onkel gekommen, da für den Beschwerdeführer ein Einberufungsbefehl bestehe. Darüber hinaus gebe es einen Haftbefehl. Im Falle einer Rückkehr in die Ukraine, befürchte er, dass ihn drei Jahre Freiheitsstrafe erwarten. Da er Kaukasier sei, werden ihn wahrscheinlich sogar dreieinhalb bis vier Jahre erwarten.
Mit Schriftsatz vom 26.03.2008 legte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben seines Onkels vor, in welchem dieser ausführt, dass im Herbst 2007 mehrmals Mitarbeiter des Militärkommissariats und Mitarbeiter der Behörden für Inneres zu diesem nach Hause gekommen seien und ihn aufgefordert hätten, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt zu geben. Nach mehrmaligen Besuchen beim Militärkommando sei ihm von diesem mitgeteilt worden, dass diese Sache über die Fahndung nach dem Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft übergeben worden sei.
Mit Bescheid vom 29.03.2008, Zl. 08 02.368-EAST West, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (= Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (= Spruchpunkt II.). Begründend führte das Bundesasylamt in dem o.a. Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer niemals konkrete Angaben über eine Diskriminierung in der Ukraine angegeben habe. Insbesondere habe er in seiner Einvernahme am 24.09.2004 angegeben, keinerlei Probleme aufgrund seiner armenischen Volksgruppenzugehörigkeit in der Ukraine gehabt zu haben. Weiters habe der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Zukunftsplanes angegeben, einen Militärkurs an der Universität belegen und diesen mit dem Offiziersrang abschließen zu wollen. Würden Personen anderer Volksgruppen in der Ukraine tatsächlich unterdrückt werden, hätte der Beschwerdeführer wohl keine derartigen Berufspläne geschmiedet und habe der Beschwerdeführer daher offensichtlich selbst keinerlei Bedenken bezüglich seiner Berufswahl. Weiters sei auszuführen, dass selbst eine Einberufung zum Wehrdienst nicht zur Asylgewährung führe, da die Wehrpflicht jeden männlichen Staatsbürger eines Landes treffe und auszuschließen sei, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit einberufen werde. Darüber hinaus sei es dem Beschwerdeführer bereits vor seiner Asylantragstellung in Österreich bekannt gewesen, dass er den vorgeschriebenen Militärdienst in der Ukraine ableisten müsse. Jedoch habe der Beschwerdeführer diesbezüglich keinerlei Probleme erwähnt. Dass der Beschwerdeführer nun plötzlich vermute wegen seines Aussehens strenger bestraft zu werden als Personen ukrainischer Volksgruppenzugehörigkeit, könne vom Bundesasylamt nicht nachvollzogen werden. Da der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend gemacht habe, die seinen Schilderungen zufolge schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides vom 19.09.2007 im ersten Asylverfahren bestanden hätten, war der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Mit Bescheid vom 29.03.2008, Zl. 08 02.368-EAST West, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (= Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (= Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das Bundesasylamt in dem o.a. Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer niemals konkrete Angaben über eine Diskriminierung in der Ukraine angegeben habe. Insbesondere habe er in seiner Einvernahme am 24.09.2004 angegeben, keinerlei Probleme aufgrund seiner armenischen Volksgruppenzugehörigkeit in der Ukraine gehabt zu haben. Weiters habe der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Zukunftsplanes angegeben, einen Militärkurs an der Universität belegen und diesen mit dem Offiziersrang abschließen zu wollen. Würden Personen anderer Volksgruppen in der Ukraine tatsächlich unterdrückt werden, hätte der Beschwerdeführer wohl keine derartigen Berufspläne geschmiedet und habe der Beschwerdeführer daher offensichtlich selbst keinerlei Bedenken bezüglich seiner Berufswahl. Weiters sei auszuführen, dass selbst eine Einberufung zum Wehrdienst nicht zur Asylgewährung führe, da die Wehrpflicht jeden männlichen Staatsbürger eines Landes treffe und auszuschließen sei, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit einberufen werde. Darüber hinaus sei es dem Beschwerdeführer bereits vor seiner Asylantragstellung in Österreich bekannt gewesen, dass er den vorgeschriebenen Militärdienst in der Ukraine ableisten müsse. Jedoch habe der Beschwerdeführer diesbezüglich keinerlei Probleme erwähnt. Dass der Beschwerdeführer nun plötzlich vermute wegen seines Aussehens strenger bestraft zu werden als Personen ukrainischer Volksgruppenzugehörigkeit, könne vom Bundesasylamt nicht nachvollzogen werden. Da der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend gemacht habe, die seinen Schilderungen zufolge schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides vom 19.09.2007 im ersten Asylverfahren bestanden hätten, war der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Die dagegen am 08.04.2008 fristgerecht erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, vom 23.04.2008, Zahl. 254.834-2/4E-VII/20/08, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 AsylG 2005 und § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen. Begründend führte der Unabhängige Bundesasylsenat aus, dass er sich den Ausführungen und der Begründung des Bundesasylamtes anschließe. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer seinen Einberufungsbefehl zwar erst nach seiner Flucht aus der Ukraine erhalten, er habe aber naturgemäß schon gewusst, dass er mit Eintritt seiner Volljährigkeit in seinem Heimatstaat den Militärdienst absolvieren müsse. Obwohl diese Verpflichtung erst mit Eintritt der Volljährigkeit schlagend werde, hätte der Beschwerdeführer dies bereits in seinem ersten Asylverfahren, in welchem seine Volljährigkeit schon bevorgestanden sei, geltend machen müssen. Weiters handle es sich bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers um ein solches, welchem keinerlei Asylrelevanz zukomme. Zwar habe der Beschwerdeführer behauptet, Schwierigkeiten aufgrund seines kaukasischen Aussehens zu haben und auch, dass ukrainische Staatsbürger anderer Volksgruppenzugehörigkeit erniedrigt und gefoltert würden, doch habe der Beschwerdeführer kein einziges konkretes Problem in seinem Alltag vorbringen könne, bei welchem sich diese Aussagen bestätigt hätten. Da der Beschwerdeführer vorhabe die Militärakademie zu besuchen, gehe offensichtlich nicht einmal er selbst von Problemen beim Militär wegen seiner armenischen Volksgruppenzugehörigkeit aus.Die dagegen am 08.04.2008 fristgerecht erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, vom 23.04.2008, Zahl. 254.834-2/4E-VII/20/08, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 61, AsylG 2005 und Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen. Begründend führte der Unabhängige Bundesasylsenat aus, dass er sich den Ausführungen und der Begründung des Bundesasylamtes anschließe. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer seinen Einberufungsbefehl zwar erst nach seiner Flucht aus der Ukraine erhalten, er habe aber naturgemäß schon gewusst, dass er mit Eintritt seiner Volljährigkeit in seinem Heimatstaat den Militärdienst absolvieren müsse. Obwohl diese Verpflichtung erst mit Eintritt der Volljährigkeit schlagend werde, hätte der Beschwerdeführer dies bereits in seinem ersten Asylverfahren, in welchem seine Volljährigkeit schon bevorgestanden sei, geltend machen müssen. Weiters handle es sich bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers um ein solches, welchem keinerlei Asylrelevanz zukomme. Zwar habe der Beschwerdeführer behauptet, Schwierigkeiten aufgrund seines kaukasischen Aussehens zu haben und auch, dass ukrainische Staatsbürger anderer Volksgruppenzugehörigkeit erniedrigt und gefoltert würden, doch habe der Beschwerdeführer kein einziges konkretes Problem in seinem Alltag vorbringen könne, bei welchem sich diese Aussagen bestätigt hätten. Da der Beschwerdeführer vorhabe die Militärakademie zu besuchen, gehe offensichtlich nicht einmal er selbst von Problemen beim Militär wegen seiner armenischen Volksgruppenzugehörigkeit aus.
Der dagegen erhobenen Beschwerde erkannte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10.06.2008, Zahl AW 2008/19/0677 bis 0680-5, die aufschiebende Wirkung zu.
1.3. Am 10.06.2008 stellte der Beschwerdeführer beim Stadtpolizeikommando Linz, Anhaltezentrum, aus dem Stande der Schubhaft, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als dritter Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 10.06.2008 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 18.06.2008 sowie am 25.06.2008 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Er brachte, zu seinem neuerlichen Asylantrag befragt, zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes vor:
Seine Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht. Er bringe einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein, weil er nicht in seine Heimat zurückkehren wolle, da die Probleme seines Vaters zu Hause noch existieren würden und die Mafia nach wie vor nach ihnen suchen würde. Darüber hinaus würden dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Ukraine drei bis vier Jahre Haft wegen Militärdienstverweigerung drohen.
Mit Bescheid vom 26.06.2008, Zl. 08 05.034-EAST West, wies das Bundesasylamt den dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (= Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (= Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 26.06.2008, Zl. 08 05.034-EAST West, wies das Bundesasylamt den dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (= Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (= Spruchpunkt römisch zwei.).
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.10.2008, GZ. D7 254834-3/2008/2E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.06.2008, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.10.2008, GZ. D7 254834-3/2008/2E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.06.2008, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Am 02.07.2009 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Er brachte zu seinem dritten Asylantrag befragt, zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes vor:
Er habe in der Ukraine den Wehrdienst abzuleisten. Da er die Ukraine jedoch verlassen habe, befürchte er, dass der Eindruck entstanden sei, er habe sich vor dem Militärdienst drücken wollen. Er befürchte, dass er wegen der Ausreise Probleme bekommen könnte, da er zum Zeitpunkt als der Einberufungsbefehl gekommen sei, nicht mehr in der Ukraine gewesen sei. Außerdem befürchte er, dass er wegen seiner armenischen Volksgruppenzugehörigkeit beim ukrainischen Heer diskriminiert werde. Er sei sich sicher, dass es einen Unterschied mache, ob ein Armenier schon lange in der Ukraine lebe oder nicht. Bis dato habe er keinen Einberufungsbefehl erhalten und sei vom ukrainischen Heer auch niemals auf Tauglichkeit untersucht worden. Er habe diese Probleme mit dem Militär nicht bei seinem ersten Asylantrag geltend gemacht, da er sich damals keine Gedanken darüber gemacht habe.
Der Beschwerdeführer legt als identitätsbezeugendes Dokument vor:
Geburtsurkunde, XXXX, ausgestellt am XXXX vom Standesamt XXXX;Geburtsurkunde, römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 vom Standesamt römisch 40 ;
Mit Bescheid vom 04.08.2009, Zl. 08 05.034-BAL, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.06.2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (= Spruchpunkt I.) und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (= Spruchpunkt II.). Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 18.08.2009 fristgerecht Beschwerde erhoben.Mit Bescheid vom 04.08.2009, Zl. 08 05.034-BAL, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.06.2008 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (= Spruchpunkt römisch eins.) und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (= Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 18.08.2009 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis vom 28.08.2009, GZ. D13 254834-4/2009/2E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab (= Spruchpunkt I.), gab der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides jedoch Folge und änderte Spruchpunkt II. mit der Maßgabe, dass der Spruch zu lauten hat: "Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ist auf Dauer unzulässig" (=Spruchpunkt II.). Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 02.09.2009 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.Mit Erkenntnis vom 28.08.2009, GZ. D13 254834-4/2009/2E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab (= Spruchpunkt römisch eins.), gab der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides jedoch Folge und änderte Spruchpunkt römisch zwei. mit der Maßgabe, dass der Spruch zu lauten hat: "Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ist auf Dauer unzulässig" (=Spruchpunkt römisch zwei.). Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 02.09.2009 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.
1.4. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.2009, Zlen. 2008/19/0783 bis 0786-9, wurde der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.04.2008, Zahl. 254.834-2/4E-VII/20/08, insoweit, als damit der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine gewendet hat, wurde die Beschwerde insofern als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens vor dem Asylgerichtshofes ist daher der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.03.2008 bzw. der dagegen ergangene Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2008, Zl. 08 02.368-EAST West (siehe oben 1.2.).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, iVm. § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gem. § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4 leg. cit.;wegen Drittstaatssicherheit gem. Paragraph 4, leg. cit.;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 leg. cit. sowiewegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, leg. cit. sowie
wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG.wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gem. § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Da der Beschwerdeführer seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 10.03.2008 gestellt hat, ist das Verfahren des Beschwerdeführers zudem nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Da der Beschwerdeführer seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 10.03.2008 gestellt hat, ist das Verfahren des Beschwerdeführers zudem nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.
Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2. Zu Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides:2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des o.a. Bescheides:
2.1. Nach § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2.1. Nach Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.
2.2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2-4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 -, 4, findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Verschiedene "Sachen" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E. 80 zu § 68 AVG sowie VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen (vgl. VwGH v. 24.02.2000, Zl. 99/20/0173).Verschiedene "Sachen" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E. 80 zu Paragraph 68, AVG sowie VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen vergleiche VwGH v. 24.02.2000, Zl. 99/20/0173).
Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage i. S.d. § 68 Abs. 1 AVG (vgl. Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH v. 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band I, 2. Auflage, 1998, E 9 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage i. S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG vergleiche Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH v. 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band römisch eins, 2. Auflage, 1998, E 9 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (vgl. VwGH v. 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH v. 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH v. 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; VwGH v. 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" vergleiche VwGH v. 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH v. 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH v. 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; VwGH v. 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).
Für die Berufungsbehörde ist Sache iSd § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden (vgl. VwGH v. 27.06.2001, Zl. 98/18/0297; VwGHFür die Berufungsbehörde ist Sache iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden vergleiche VwGH v. 27.06.2001, Zl. 98/18/0297; VwGH
v. 28.10.2003, Zl. 2001/11/0224). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist somit nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd. § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß §68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß §68 Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
2.3. Aus nachstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass das vorliegende Verfahren mangelhaft ist und daher das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers rechtswidrig gemäß § 68 AVG zurückgewiesen hat:2.3. Aus nachstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass das vorliegende Verfahren mangelhaft ist und daher das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers rechtswidrig gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen hat:
Der Beschwerdeführer hat in seinem gegenständlichen zweiten Asylantrag ausgeführt, dass er im Falle der Rückkehr in die Ukraine eine mehrjährige Gefängnisstrafe fürchte, da er seinem Einberufungsbefehl, den er erst während seines Aufenthaltes in Österreich erhalten habe, nicht Folge geleistet habe. Da er der armenischen Volksgruppe zugehöre und zudem ein kaukasisches Aussehen besitze, würde die ihn treffende Haftstrafe jedoch nicht drei sondern dreieinhalb bis vier Jahre ausmachen. Darüber hinaus habe er aufgrund seiner Ethnie und seines Aussehens mit massiven Diskriminierungen und Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 06.11.2009, Zlen. 2008/19/0783 bis 0786-9, hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.04.2008, Zahl. 254.834-2/4E-VII/20/08, folgende Erwägungen getroffen:
Der Unabhängige Bundesasylsenat sei in seiner Begründung davon ausgegangen, dass die neu geltend gemachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers einen Sachverhalt beträfen, der sich schon vor Beendigung des vorangegangenen (ersten) Asylverfahrens verwirklicht habe. Der Beschwerdeführer sei im Laufe des ersten Asylverfahrens volljährig geworden und knüpfe die Wehrpflicht an den Eintritt der Volljährigkeit an. Daher würde kein geänderter Sachverhalt vorliegen. Dabei habe der Unabhängige Bundesasylsenat jedoch übersehen, dass allein die Volljährigkeit des Beschwerdeführers noch keinen fluchtauslösenden Sachverhalt verwirkliche, mag daran auch die gesetzliche Wehrpflicht im Herkunftsstaat anknüpfen. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers würden sich offenkundig auf die Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls beziehen, den er - nach den Ausführungen des Unabhängigen Bundesasylsenates - "erst nach seiner Flucht aus der Ukraine bekommen" habe. Sei dieses Ereignis erst nach dem (rechtskräftigen) Abschluss des ersten Asylverfahrens gelegen, so könne eine Behandlung des neuen Antrags auf internationalen Schutz nicht mit der Begründung verweigert werden, der Beschwerdeführer hätte den (tatsächlich und zeitlich ungewissen) Erhalt des Einberufungsbefehls schon während des ersten Asylverfahrens erwarten und ein entsprechendes Vorbringen erstatten müssen. Der Unabhängige Bundesasylsenat habe - ausgehend von der vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsaufassung - auch nicht präzise dargelegt, wann der Beschwerdeführer seinen Einberufungsbefehl erhalten habe und ob dies vor Abschluss des ersten Asylverfahrens geschehen sei. Diese sekundären Feststellungsmängel erweisen sich beim Beschwerdeführer als relevant, weil ohne Klärung dieser Frage der Antrag des Beschwerdeführers nicht abschließend erledigt werden könne.
Soweit der Unabhängige Bundesasylsenat hilfsweise die Asylrelevanz des Fluchtvorbringens verneine, enthalte der Bescheid keine ausreichende Auseinandersetzung mit den Behauptungen des Beschwerdeführers, wegen seiner armenischen Abstammung im Vergleich zu anderen Refraktären eine härtere Bestrafung erwarten zu müssen. Dieser Befürchtung lasse sich mit dem bloßen Hinweis der belangten Behörde auf sein bisheriges (problemloses) Leben in der Ukraine nicht begegnen, sei der Beschwerdeführer vor seiner Flucht doch keinem Strafverfahren wegen eines Militärdeliktes ausgesetzt gewesen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Falle des Verbleibs in der Ukraine zum Militär einrücken hätte wollen, sei kein Argument gegen die geäußerte Furcht, aufgrund der Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls asylrelevant bestraft und inhaftiert zu werden.
Im Übrigen lasse der angefochtene Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates auch nicht erkennen, dass dieser die vom Beschwerdeführer sowohl vor dem Bundesasylamt als auch in der Berufung angesprochenen "katastrophalen" Haftbedingungen in der Ukraine im Falle einer Verurteilung unter dem Gesichtspunkt eines möglichen subsidiären Schutzes in den Blick genommen hätte.
Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes schließt sich der Asylgerichtshof vollinhaltlich an.
Für den gegenständlichen Fall ergibt sich somit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem zweiten Asylantrag, aufgrund der Nichtbefolgung seines Einberufungsbefehls zum Militär in der Ukraine der Gefahr einer mehrjährigen Haftstrafe ausgesetzt zu sein, dies insbesondere aufgrund seiner armenischen Volksgruppenzugehörigkeit und seines kaukasischen Aussehens, gegenüber dem Vorbringen zum ersten Asylantrag geändert worden ist.
Der gegenständliche zweite Asylantrag stützt sich auf möglicherweise asylrelevante und möglicherweise neu entstandene Ereignisse und liegt somit nach den oben dargelegten Maßstäben möglicherweise eine maßgebliche Sachverhaltsänderung vor. Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch führen würden, von vornherein nicht als ausgeschlossen zu qualifizieren.
Im weiterzuführenden Verfahren wird das Bundesasylamt somit zu prüfen haben, wann der Beschwerdeführer von seiner Einberufung zum ukrainischen Militär Kenntnis erlangt hat und ob dieser Zeitpunkt vor oder nach Rechtskraft des Erstverfahrens des Beschwerdeführers gelegen ist, das diesbezüglich Vorbringen des Beschwerdeführers somit von der Rechtskraft des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.09.2007, Zahl 254.843/0/1E-VII/19/04, mit umfasst ist oder eben nicht. Weiters wird im weiterzuführenden Verfahren die allgemeine Lage von armenischen Volksgruppenzugehörigen in der Ukraine und etwaige aus deren Ethnie resultierende Diskriminierungen oder Verfolgungsmaßnahmen zu prüfen sein. Insbesondere wird sich das Bundesasylamt auch mit den Folgen der Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls zum Militär in der Ukraine und den in der Ukraine herrschenden Haftbedingungen auseinander zu setzen haben.
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt auch die vom Beschwerdeführer in seinem dritten Asylverfahren (Asylantrag vom 10.06.2008) geltend gemachten Angaben im gegenständlichen Verfahren amtswegig zu berücksichtigen haben wird.
Da für die Berufungsbehörde - wie bereits oben ausgeführt - Sache iSd § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage ist, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, jedoch über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207) darf, hat der Asylgerichtshof den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2008, Zl. 08 02.368-EAST West, ersatzlos zu beheben und an das Bundesasylamt zurückzuverweisen. Dies mit der Konsequenz, dass das Bundesasylamt an die Rechtsansicht des Asylgerichtshofes gebunden ist und den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf.Da für die Berufungsbehörde - wie bereits oben ausgeführt - Sache iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage ist, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, jedoch über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207) darf, hat der Asylgerichtshof den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2008, Zl. 08 02.368-EAST West, ersatzlos zu beheben und an das Bundesasylamt zurückzuverweisen. Dies mit der Konsequenz, dass das Bundesasylamt an die Rechtsansicht des Asylgerichtshofes gebunden ist und den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf.
Aus alledem folgt, dass in der maßgebenden Sachlage möglicherweise eine Änderung eingetreten ist und dass das Bundesasylamt den zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 10.03.2008 zu Unrecht wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, weswegen Spruchteil I. des o.a. Bescheides ersatzlos zu beheben ist.Aus alledem folgt, dass in der maßgebenden Sachlage möglicherweise eine Änderung eingetreten ist und dass das Bundesasylamt den zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 10.03.2008 zu Unrecht wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, weswegen Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides ersatzlos zu beheben ist.
3. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des o.a. Bescheides:3. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des o.a. Bescheides:
Hinsichtlich der in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids vom 29.03.2008, Zl. 08 02.368-EAST West, ausgesprochenen Ausweisung ist an dieser Stelle lediglich auszuführen, dass der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.08.2009, GZ. D13 254834-4/2009/2E, der Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 04.08.2009, Zl. 08 05.034-BAL, Folge gegeben hatte und diesen Spruchpunkt mit der Maßgabe abänderte, dass der Spruch zu lauten hat: "Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ist auf Dauer unzulässig." Dieses Erkenntnis ist dem Beschwerdeführer am 02.09.2009 zugestellt worden und erwuchs damit in Rechtskraft.Hinsichtlich der in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids vom 29.03.2008, Zl. 08 02.368-EAST West, ausgesprochenen Ausweisung ist an dieser Stelle lediglich auszuführen, dass der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.08.2009, GZ. D13 254834-4/2009/2E, der Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 04.08.2009, Zl. 08 05.034-BAL, Folge gegeben hatte und diesen Spruchpunkt mit der Maßgabe abänderte, dass der Spruch zu lauten hat: "Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ist auf Dauer unzulässig." Dieses Erkenntnis ist dem Beschwerdeführer am 02.09.2009 zugestellt worden und erwuchs damit in Rechtskraft.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.11.2009, Zlen. 2008/19/0783 bis 0786-9, den Beschluss gefasst, dass die Beschwerde insoweit, als sie sich gegen die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine wendet, als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt wird. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich aus, dass aufgrund des zwischenzeitlichen Ausspruches des Asylgerichtshofes, die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet sei auf Dauer unzulässig, der Beschwerdeführer insoweit klaglos gestellt wurde, als die frühere Ausweisung in dem angefochtenen Bescheid - auch ohne ausdrückliche Behebung - hinfällig geworden ist.
Das Verfahren hinsichtlich der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ist daher mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.08.2009, GZ. D13 254834-4/2009/2E, gegenstandslos geworden und muss diese vom Bundesasylamt daher keiner neuerlichen Prüfung unterzogen werden
4. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
neu entstandene TatsacheZuletzt aktualisiert am
23.12.2009