Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B10 409.910-1/2009/2E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
B10 409.909-1/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2009, Zahl: 08 12.660-BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2009, Zahl: 08 12.660-BAW, zu Recht erkannt:
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Der minderjährige Beschwerdeführer brachte vertreten durch seinen Vater, XXXX, vor, den im Spruch genannten Namen zu führen, Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina zu sein und der Volksgruppe der Roma anzugehören.Der minderjährige Beschwerdeführer brachte vertreten durch seinen Vater, römisch 40 , vor, den im Spruch genannten Namen zu führen, Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina zu sein und der Volksgruppe der Roma anzugehören.
Er stellte - vertreten durch seinen Vater - am 09.02.2006 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.02.2008 gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Der Bescheid erwuchs am 21.03.2008 in Rechtskraft.Er stellte - vertreten durch seinen Vater - am 09.02.2006 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.02.2008 gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen wurde. Der Bescheid erwuchs am 21.03.2008 in Rechtskraft.
Am 15.12.2008 stellte der minderjährige Beschwerdeführer - erneut vertreten durch seinen Vater - den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.12.2008 brachte der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers befragt nach den Fluchtgründen vor, dass er staatenlos sei, keine Papiere habe und "nirgendwohin gehen könne". Auch seine Kinder und seine Lebensgefährtin wären staatenlos. In Österreich gehe es ihm gut, seine Kinder könnten die Schule besuchen. In Bosnien habe er nichts. Er möchte in Österreich bleiben und hier leben. Er habe in Bosnien keine Probleme mit den Behörden und im Falle einer Rückkehr auch mit keinen Sanktionen zu rechnen.
Er brachte vor, einen Antrag auf internationalen Schutz auch im Namen des minderjährigen Beschwerdeführers und dessen minderjähriger Geschwister, XXXX (protokolliert zu Zahl B10 409.909-1/2009 des Asylgerichtshofes) und XXXX, zu stellen.Er brachte vor, einen Antrag auf internationalen Schutz auch im Namen des minderjährigen Beschwerdeführers und dessen minderjähriger Geschwister, römisch 40 (protokolliert zu Zahl B10 409.909-1/2009 des Asylgerichtshofes) und römisch 40 , zu stellen.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 30.12.2008 brachte der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers vor, mittlerweile eingesehen zu haben, dass er in Österreich nicht bleiben könne. Er möchte so schnell wie möglich freiwillig in seine Heimat zurückkehren. Seine Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 09.01.2009 gab der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers an, dass seine Lebensgefährtin gemeinsam mit dem minderjährigen Beschwerdeführer und dessen Geschwistern bereits vor etwa zwei Wochen nach Bosnien zurückgekehrt sei. Erneut brachte er vor, dass er so rasch wie möglich nach Bosnien und Herzegowina fahren möchte. Er habe im Falle seiner Rückkehr keine Probleme zu erwarten.
Aus dem Schreiben der IOM, International Organisation for Migration, vom 16.01.2009 ergibt sich, dass der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers am 13.01.2009 aus dem Bundesgebiet ausgereist sei. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde am 28.01.2009 gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 für gegenstandslos erklärt.Aus dem Schreiben der IOM, International Organisation for Migration, vom 16.01.2009 ergibt sich, dass der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers am 13.01.2009 aus dem Bundesgebiet ausgereist sei. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde am 28.01.2009 gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, für gegenstandslos erklärt.
Am 29.01.2009 wurde das Asylverfahren des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Aufenthaltsort des minderjährigen Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch leicht feststellbar sei.Am 29.01.2009 wurde das Asylverfahren des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Aufenthaltsort des minderjährigen Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch leicht feststellbar sei.
Der Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers brachte vor, am 16.02.2009 erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Er stellte am 28.04.2009 den - für ihn - mittlerweile dritten Antrag auf internationalen Schutz (protokolliert zu Zahl: B10 409.905-1/2009 des Asylgerichtshofes).
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch die Bundespolizeidirektion Wien, am 28.04.2009 brachte der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers befragt nach dem Grund seines neuerlichen Asylantrages vor, dass seine Familie und er in Österreich von der Familie XXXX gefährlich bedroht und seine Frau auch geschlagen worden sei. Die Familie sei daraufhin angezeigt und verurteilt worden. XXXX sei ca. 50 Jahre alt. Er sei in Österreich dreieinhalb Jahre inhaftiert gewesen und befinde sich nun selbst wieder in der Nähe von XXXX. Wo XXXX genau wohne, konnte der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers nicht angeben. Als er zu Hause gewesen sei, sei der alte Konflikt wieder ausgebrochen und wolle sich XXXX nun am Vater des minderjährigen Beschwerdeführers rächen. XXXX habe nicht gewusst, wo sich das Haus der Familie des minderjährigen Beschwerdeführers befinde und habe begonnen, den Vater zu suchen. Zu einem Aufeinandertreffen zwischen den beiden sei es nicht gekommen. Der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers habe lediglich von anderen Bewohnern gehört, dass XXXX ihn suche und sei sofort geflohen.Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch die Bundespolizeidirektion Wien, am 28.04.2009 brachte der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers befragt nach dem Grund seines neuerlichen Asylantrages vor, dass seine Familie und er in Österreich von der Familie römisch 40 gefährlich bedroht und seine Frau auch geschlagen worden sei. Die Familie sei daraufhin angezeigt und verurteilt worden. römisch 40 sei ca. 50 Jahre alt. Er sei in Österreich dreieinhalb Jahre inhaftiert gewesen und befinde sich nun selbst wieder in der Nähe von römisch 40 . Wo römisch 40 genau wohne, konnte der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers nicht angeben. Als er zu Hause gewesen sei, sei der alte Konflikt wieder ausgebrochen und wolle sich römisch 40 nun am Vater des minderjährigen Beschwerdeführers rächen. römisch 40 habe nicht gewusst, wo sich das Haus der Familie des minderjährigen Beschwerdeführers befinde und habe begonnen, den Vater zu suchen. Zu einem Aufeinandertreffen zwischen den beiden sei es nicht gekommen. Der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers habe lediglich von anderen Bewohnern gehört, dass römisch 40 ihn suche und sei sofort geflohen.
In Österreich möchte er in Sicherheit leben und seine Lebensgefährtin und seine Kinder nachholen. Sollte XXXX auch wieder nach Österreich kommen, könnte er diesen sofort anzeigen und würde ihm die Polizei auch sofort helfen. In Bosnien wäre das nicht möglich, dort sei die Polizei korrupt. Im Falle seiner Rückkehr fürchte der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers von XXXX umgebracht zu werden. Konkrete Hinweise habe er jedoch nicht. Eine staatliche Verfolgung liege nicht vor.In Österreich möchte er in Sicherheit leben und seine Lebensgefährtin und seine Kinder nachholen. Sollte römisch 40 auch wieder nach Österreich kommen, könnte er diesen sofort anzeigen und würde ihm die Polizei auch sofort helfen. In Bosnien wäre das nicht möglich, dort sei die Polizei korrupt. Im Falle seiner Rückkehr fürchte der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers von römisch 40 umgebracht zu werden. Konkrete Hinweise habe er jedoch nicht. Eine staatliche Verfolgung liege nicht vor.
Befragt danach, weshalb er erst mehr als 3 Monate nach seiner illegalen Einreise um Asyl ansuche, gab der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers an, dass ihm seine Anwältin dies geraten hätte.
Am 09.07.2009 wurde das Asylverfahren des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass dessen Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch leicht feststellbar sei. In weiterer Folge wurde ein Festnahmeauftrag gemäß § 26 AsylG erlassen, da sich dieser dem Verfahren entzogen habe.Am 09.07.2009 wurde das Asylverfahren des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass dessen Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch leicht feststellbar sei. In weiterer Folge wurde ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 26, AsylG erlassen, da sich dieser dem Verfahren entzogen habe.
Am 27.10.2009 erschien der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers im Bundesasylamt, EAST Ost, und wurde ihm ein Ladungsbescheid für den 28.10.2009 ausgefolgt. Gemäß § 26 Abs. 3 wurde der Festnahmeauftrag widerrufen.Am 27.10.2009 erschien der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers im Bundesasylamt, EAST Ost, und wurde ihm ein Ladungsbescheid für den 28.10.2009 ausgefolgt. Gemäß Paragraph 26, Absatz 3, wurde der Festnahmeauftrag widerrufen.
Am 28.10.2009 wurde der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der serbischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Bestandteile dieser Einvernahme gestalteten sich wie folgt:
"Mir wurde mitgeteilt, dass ich jede Adressänderung dem Bundesasylamt sofort mitzuteilen habe. Ich bin in der Lage mich auf die Vergangenheit zu konzentrieren und die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten.
Frage: Wie verstehen Sie die anwesende Dolmetscherin?
Antwort: Sehr gut, es gibt keinerlei Sprachprobleme.
Frage: Kann die Einvernahme heute durchgeführt werden? Sind Sie gesund?
Antwort: Mir geht es gut, bin völlig gesund.
Frage: Und Ihre Kinder?
Antwort: Die sind auch völlig gesund.
Frage: Sind Sie arbeitsfähig?
Antwort: Ja.
Frage: Was haben Sie schon gearbeitet?
Antwort: Als Verkäufer am Markt bei uns unten in Bosnien, hier habe ich schon Wohnhäuser geputzt, Büros aber alles schwarz.
Frage: Haben Sie auch auf Baustellen Berufserfahrung?
Antwort: Ja, habe ausgemalt.
Frage: Waren Sie politisch tätig?
Antwort: Nein.
Frage: Machen Sie bitte konkrete Angaben wo Sie seit dem 2000 genau überall aufhältig waren.
Antwort: Erst war ich in Bosnien, in XXXX, an der Adresse XXXX in einer Romasiedlung. Haben dort ein eigens Haus, eine eigene Baracke.Antwort: Erst war ich in Bosnien, in römisch 40 , an der Adresse römisch 40 in einer Romasiedlung. Haben dort ein eigens Haus, eine eigene Baracke.
Frage: Weiter bitte.
Antwort: Bis 2006 war ich durchgehend dort. Ich bin damals mit zwei Kinder gekommen. Danach habe ich hier die XXXX geheiratet. Die ist damals mit mir mitgekommen, das ist meine Lebensgefährtin gewesen, das war meine zweite Frau.Antwort: Bis 2006 war ich durchgehend dort. Ich bin damals mit zwei Kinder gekommen. Danach habe ich hier die römisch 40 geheiratet. Die ist damals mit mir mitgekommen, das ist meine Lebensgefährtin gewesen, das war meine zweite Frau.
Frage: Weiter bitte.
Antwort: Ich habe hier einen Asylantrag gestellt, bin dann nach ein paar Monaten nach Brüssel gefahren, dort habe ich eine Tante, die im sterben lag.
Frage: Wann genau fuhren Sie nach Brüssel?
Antwort: Im Jahr 2008.
Frage: Das ist nicht nach ein paar Monaten.
Antwort: Es könnte auch 2007 gewesen sein, ich kann dazu nichts mehr vorbringen.
Frage: Weiter bitte.
Antwort: Ich kehrte dann wieder aus Brüssel nach Österreich. Ich weiß überhaupt nicht mehr wann das war.
Frage: Denken Sie bitte nach.
Antwort: 2008 kam die Polizei, die XXXX und die Kinder konnten bleiben. Mich hat man dann abgeschoben. Nach Bosnien, von Wien aus wurde ich in die Schubhaft gebracht. Wurde von Wien nach Sarajewo gebracht. Dann war ich wieder in XXXX wohnhaft, an der genannten Adresse beim Vater; an der Adresse XXXX.Antwort: 2008 kam die Polizei, die römisch 40 und die Kinder konnten bleiben. Mich hat man dann abgeschoben. Nach Bosnien, von Wien aus wurde ich in die Schubhaft gebracht. Wurde von Wien nach Sarajewo gebracht. Dann war ich wieder in römisch 40 wohnhaft, an der genannten Adresse beim Vater; an der Adresse römisch 40 .
Frage: Weiter bitte.
Antwort: Ich war dort von 13.12.2008 bis 13.01.2009 war ich in Schubhaft am 14.01.2009 war ich also in XXXX. Dort war ich drei Monate lang, von Jänner bis April 2009. Im April 2009 kam ich wieder nach Österreich.Antwort: Ich war dort von 13.12.2008 bis 13.01.2009 war ich in Schubhaft am 14.01.2009 war ich also in römisch 40 . Dort war ich drei Monate lang, von Jänner bis April 2009. Im April 2009 kam ich wieder nach Österreich.
Frage: Wie konkret?
Antwort: Mit einem Auto kam ich.
Frage: Bitte genauer.
Antwort: Ich gab 250.- Euro einem Mann, der führte mich mit seinem Auto her.
Frage: Ein PKW?
Antwort: Ja, ein Ford Escort.
Frage: Dann machen Sie bitte genaue Angaben, Sie waren ja in einem normalen PKW. Sie müssen also Ihren Reiseweg genau beschreiben können.
Antwort: Nach Bosnien sind wir gefahren, über Slowenien, dann nach Österreich.
Frage: Wie kamen Sie über die Grenzen?
Antwort: Ich hatte einen bosnischen Personalausweis.
Frage: Wie genau reisten Sie ins EU Gebiet ein?
Antwort: Nach Kroatien mit den Personalausweis, wir nahmen nicht den richtigen Grenzübergang.
Frage: Sondern?
Antwort: Durch irgendein Dorf, das ist kein Grenzübergang. Er sagte, ich soll mich zurücklehnen. So tun, als ob ich schliefe. So reiste ich also ein, das war im April 2009.
Frage: Wo sind Sie seither wohnhaft?
Antwort: Ich habe eine Wohnung in der XXXX genommen. Von einem guten Freund, der hat mir die Wohnung überlassen.Antwort: Ich habe eine Wohnung in der römisch 40 genommen. Von einem guten Freund, der hat mir die Wohnung überlassen.
Frage: Waren Sie woanders auch noch aufhältig?
Antwort: Ich war auch in der XXXX, damals, als ich das erste Mal kam.Antwort: Ich war auch in der römisch 40 , damals, als ich das erste Mal kam.
Frage: Und jetzt? 2009?
Antwort: Immer nur XXXX. Dort bin ich auch jetzt.Antwort: Immer nur römisch 40 . Dort bin ich auch jetzt.
Frage: Waren Sie seit April 2009 durchgehend im Bundesgebiet?
AW denkt länger nach.
Antwort: Nein.
Frage: Erklären sie das bitte genauer.
Antwort: Ich war wieder in Bosnien.
Frage: Bitte machen Sie endlich genaue Angaben.
Antwort: Im August 2009 reiste ich wieder nach Kroatien, dann wieder nach Bosnien, nach XXXX heim, war dort dann zwei Monate, habe die Kinder genommen, der Mann holte mich wieder ab, bin dann mit den Kindern am 26.10.2009 hier angekommen.Antwort: Im August 2009 reiste ich wieder nach Kroatien, dann wieder nach Bosnien, nach römisch 40 heim, war dort dann zwei Monate, habe die Kinder genommen, der Mann holte mich wieder ab, bin dann mit den Kindern am 26.10.2009 hier angekommen.
Frage: Sie haben also 27.04.2009 gegenständlichen Asylantrag gestellt und sind dann wieder heimgefahren nach Bosnien?
Antwort: Ja. So ist es.
Frage: Wo genau waren Sie jetzt diese zwei Monate wohnhaft in Bosnien?
Antwort: An meiner Adresse in XXXX.Antwort: An meiner Adresse in römisch 40 .
Frage: Haben Sie Angehörige in Österreich?
Antwort: Nein.
Frage: Wer von ihren Angehörigen lebt in Bosnien?
Antwort: Mein Vater, die Stiefmutter, eine Tochter, die XXXX, die lebt auch in XXXX. Die lebt auch bei meinem Vater.Antwort: Mein Vater, die Stiefmutter, eine Tochter, die römisch 40 , die lebt auch in römisch 40 . Die lebt auch bei meinem Vater.
Frage: Warum stellen Sie einen Asylantrag?
AW lacht, wirkt sehr belustigt.
Antwort: Weil ich kein Haus habe, keinen Grund, die Kinder nicht in die Schule gehen können. Wir sind Zigeuner.
Frage: Sie dürfen nicht zur Schule gehen? Wie das?
Antwort: Die werden nicht genommen, der Direktor sagt, ich nehme keine Romakinder.
Frage: Wollen Sie sonst noch etwas vorbringen?
AW lacht, verhält sich sehr belustigt.
Antwort: Ich weiß, habe einen Fehler gemacht und das Asylverfahren nicht wirklich betrieben. Ich möchte gerne hier bleiben.
Frage: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr?
Antwort: Ich weiß nicht, wovon ich leben soll.
Frage: Wollen Sie wirklich nichts mehr vorbringen?
Antwort: Ich hatte doch auch Probleme.
AW wirkt belustigt.
Antwort: Meine Frau wurde hier von irgendwelchen Zigeuner malträtiert.
Frage: Wann genau ist was geschehen?
Antwort: Nur weil sie unseren Familiennamen nicht ausstehen können.
Frage: Wann genau waren Vorfälle?
Antwort: 2006.
Frage: Genauer bitte.
Antwort: Im Juni oder Juli.
Frage: Also, was ist geschehen?
Antwort: Die XXXX kamen dann, bedrohten meine Kinder.Antwort: Die römisch 40 kamen dann, bedrohten meine Kinder.
Frage: Und weiter?
Antwort: Sie fanden hier meine Frau. Sie haben meine Frau hier Wien verprügelt. Wir waren dann bei der Polizei. Die schlugen auch meine Kinder, war wieder bei der Polizei.
Frage: Können Sie dafür Beweismittel vorlegen?
Antwort: Nein.
Frage: Wenn Sie eine Anzeige aufgeben, so müssen Sie diese auch vorlegen können.
Antwort: Ich habe aber keine Anzeige hier.
Frage: Weiter bitte.
Antwort: Die wurden dann verurteilt.
Frage: Wer konkret wurde verurteilt?
Antwort: XXXX, seine Frau heißt XXXX.Antwort: römisch 40 , seine Frau heißt römisch 40 .
Frage: Warum wurde Ihre Frau von dem geschlagen?
Antwort: Sie wollten, dass meine Frau für die stiehlt. Er sagte, dass wenn sie nicht für uns stiehlt, dann würde sie große Probleme bekommen.
Frage: Wann wurde das gesagt?
Antwort: Schon 2006.
Frage: Aber dann wären Sie ja in Bosnien sicherer als hier? Wenn Ihre Verfolgung aus Österreich resultiert?
Antwort: Unten könnte ich mich nicht an die Polizei wenden.
Frage: Aber warum kamen Sie dann wieder her, wo diese Verfolger sind?
Antwort: Die sind jetzt in Bosnien. Ich wurde auch in Bosnien von denen gesucht. AW wirkt sehr belustigt.
Antwort: Zwei seiner Söhne und ein Bruder sind unten, ich persönlich wurde in Bosnien bedroht, weswegen ich auch jetzt gekommen bin.
Frage: Wann genau wurden Sie bedroht?
Antwort: Sie haben mir immer gedroht.
Frage: Bitte beantworten Sie die Frage.
Antwort: Ich wurde ja immer persönlich bedroht. Das ist eine riesen Familie, die XXXX.Antwort: Ich wurde ja immer persönlich bedroht. Das ist eine riesen Familie, die römisch 40 .
Frage: Wollen Sie sonst noch etwas vorbringen?
Antwort: Die wollen sich an mir rächen, weil ich seinen Vater ins Gefängnis gebracht habe, hier ist es besser und sicherer.
Frage: Haben Sie diese Bedrohungen den bosnischen Behörden gemeldet?
Antwort: Ja, ich habe das gemeldet. Ich war schon bei der Polizei die sagten mir, dass ich nach Österreich soll.
Frage: Was genau haben Sie der Polizei dort gemeldet?
Antwort: Habe das von dem Vorfall in Österreich erzählt, die sagten, dass das ja nicht in Bosnien gewesen sei. Ich fragte, ob sie mich im Falle eines Übergriffes schützen können und sie sagten nein.
Vorhalt: Die Familien XXXX und XXXX sind eng miteinander verwandt, verheiratet, verschwägert, es gab vermehrt Asylanträge dieser beiden Familien in den letzten Jahren im Bundesgebiet, vor allem in Wien.Vorhalt: Die Familien römisch 40 und römisch 40 sind eng miteinander verwandt, verheiratet, verschwägert, es gab vermehrt Asylanträge dieser beiden Familien in den letzten Jahren im Bundesgebiet, vor allem in Wien.
Antwort: Ich sage die Wahrheit.
Frage: Wollen Sie sonst noch etwas vorbringen? Asylgründe nennen?
Antwort: Nein, das war alles.
Frage: Seit wann bestehen schon Probleme mit der Familie XXXX?
Antwort: Nur mit meinem Vater, früher schon. Geschlagen aber nicht. Ich habe erst seit 2006 mit denen Probleme.
Frage: Leben auch Angehörige von denen weiter in Bosnien?
Antwort: Natürlich, das ist eine sehr große Familie.
Vorhalt: Ihnen werden die Ländererkenntnisse des BAW zur Lage im Heimatland zur Kenntnis gebracht. Sie können dazu im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme abgeben.
Antwort: Das ist leicht gesagt, aber man kann zuwenig verdienen.
Sie werden darüber informiert, dass mit 01.07.2009 Ihr Herkunftsstaat durch die VO BGBl II,2009/177 als sicherer Herkunftsstaat festgelegt wurde. Das bedeutet, dass idR in diesem Staat eine staatliche Verfolgung nicht stattfindet, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt wird. Dazu bestimmt § 38 Abs. 1 AsylG 2005 dass einer allfälligen Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Eine Ausweisung wird dann unter Umständen sehr rasch durchsetzbar. Wollen Sie dazu etwas vorbringen?Sie werden darüber informiert, dass mit 01.07.2009 Ihr Herkunftsstaat durch die VO BGBl römisch zwei,2009/177 als sicherer Herkunftsstaat festgelegt wurde. Das bedeutet, dass idR in diesem Staat eine staatliche Verfolgung nicht stattfindet, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt wird. Dazu bestimmt Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 dass einer allfälligen Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Eine Ausweisung wird dann unter Umständen sehr rasch durchsetzbar. Wollen Sie dazu etwas vorbringen?
Antwort: Wenn ich aber kein Haus habe.
Frage: Sprechen Sie romanes?
Antwort: Ja.
Frage: Wollen Sie abschließend noch etwas vorbringen?
AW lacht.
Antwort: Ich sagte nur die Wahrheit.
Frage: Seit wann bestehen diese Bedrohungen der Familie XXXX?
Antwort: Seit 2006 schon.
Frage: Warum sind Sie dann wieder nach Bosnien gefahren, nach dem Asylantrag, im August 2009?
Antwort: Weil ich innerhalb von 30 Tagen das Land verlassen habe müssen, habe einen Zettel bekommen, von der Schubhaft. Deswegen bin ich ausgereist.
Vorhalt: Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Sie bereits im Juni an Ihrer Adresse geladen wurden, Sie kamen diesem Ladungsbescheid nicht nach. Eine Vorführung für 09.7.09 wurde veranlasst, welche nicht ausgeführt werden konnte, auch wussten ihre Nachbarn nicht, so Sie seien. Ihr Verfahren wurde somit eingestellt und ein Festnahmeauftrag erlassen.
Antwort: Nein, ich musste Österreich verlassen.
Frage: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Bosnien?
Antwort: Er würde sich rächen an mir und meinen Kindern.
Frage: Warum gingen Sie dann nicht in andere Teile von Bosnien? Wenn Sie doch wussten, dass die Verfolger jetzt auf Sie dort in XXXX warten?Frage: Warum gingen Sie dann nicht in andere Teile von Bosnien? Wenn Sie doch wussten, dass die Verfolger jetzt auf Sie dort in römisch 40 warten?
Antwort: Zu wen hätte ich den gehen sollen, wenn man eine Arbeit findet, wird man mal bezahlt, mal nicht.
Frage: Wie haben Sie die Dolmetscherin verstanden?
Antwort: Sehr gut.
Frage: Haben Sie hier ausreichend Zeit erhalten, Angaben zu machen?
Antwort: Ja, natürlich.
Frage: War alles in Ordnung bei der Einvernahme, wollen Sie dazu etwas angeben?
Antwort: Natürlich, danke.
Frage: Gegen Sie liegt auch eine Anzeige vor, warum?
Antwort: Das war wegen einer Videokassette, ich hätte 150 Euro zahlen sollen.
Frage: Für eine Videokassette?
Antwort: Vier Kassetten, hatte nicht zeitgerecht die Kassetten zurückgebracht, die haben mich gleich geklagt, ich war aber im Spital.
Frage: Und?
Antwort: Weiß ich nicht.
Frage: Sprechen Sie deutsch?
Antwort: Nur wenig.
Nach Rückübersetzung erkläre ich, dass ich nur ein paar Tage in Brüssel war.
....
Frage: Haben Sie noch einen Anwalt?
Antwort: Nein, ich kündige die Vollmacht für Fr. Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, weil die lügt und nur Geld will.
Frage: Warum lügt Ihr eigener Anwalt?
Antwort: Sie ist schuld, weswegen ich nicht gleich um Asyl angesucht hat. Ich hätte es gleich gemacht. Sie sagte, sie müsse erst mit denen aus Traiskirchen reden.
Frage: Ihre eigene Anwältin hat Ihnen also trotz Verfolgung im Heimatland geraten, keinen Asylantrag zu stellen, da sie erst selbst alles abklären wolle?
Antwort: Ja, genau."
Der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers brachte im Zuge dieser Einvernahme vor, dass er einen Antrag im Rahmen des Familienverfahrens auch für den minderjährigen Beschwerdeführer und dessen Bruder XXXX stelle. Die Kinder wären gemeinsam mit ihm illegal in das Bundesgebiet eingereist. Sie hätten keine eigenen Fluchtgründe.Der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers brachte im Zuge dieser Einvernahme vor, dass er einen Antrag im Rahmen des Familienverfahrens auch für den minderjährigen Beschwerdeführer und dessen Bruder römisch 40 stelle. Die Kinder wären gemeinsam mit ihm illegal in das Bundesgebiet eingereist. Sie hätten keine eigenen Fluchtgründe.
Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 04.11.2009, Zl. 08 12.660-BAW, wurde der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem minderjährigen Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters dem minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien Herzegowina nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie der minderjährige Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien Herzegowina ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 04.11.2009, Zl. 08 12.660-BAW, wurde der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem minderjährigen Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters dem minderjährigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien Herzegowina nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie der minderjährige Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien Herzegowina ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde vom Bundesasylamt im Wesentlichen ausgeführt, dass der minderjährige Beschwerdeführer - vertreten durch seinen Vater - keine glaubhafte, asylrelevante Verfolgung darzutun vermochte.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 07.11.2009 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Die den minderjährigen Beschwerdeführer und dessen minderjährigen Bruder betreffenden Bescheide gelten aufgrund der vom Vater erhobenen Beschwerde als mitangefochten.
Ausgeführt wurde darin, dass die negative Entscheidung des Asylantrages ausschließlich damit begründet worden sei, dass der Beschwerdeführer bereits mehrere Asylanträge gestellt habe und die nunmehr vorgebrachten Fluchtgründe in den vorigen Verfahren nicht angeführt habe.
Bosnien und Herzegowina sei kein sicherer Herkunftsstaat und sei die Einteilung von Ländern in derartige Kategorien vom UNHCR massiv kritisiert worden. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren immer die Wahrheit gesagt und hätten die von ihm vorgebrachten Verfolgungshandlungen von der Behörde auch nicht objektiv widerlegt werden können. Er habe auch "seine Ausreisen" wahrheitsgemäß angegeben und diese durch die Vorlage seines Reisepasses belegt. Dies stelle einen eindeutigen Hinweis dar, dass er nichts unternommen habe, um der erkennenden Behörde etwas zu verheimlichen.
Die erste "freiwillige" Heimkehr sei lediglich offiziell freiwillig gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich nämlich zum Zeitpunkt der Entscheidung hinsichtlich der Rückkehr in Schubhaft befunden und habe die Beraterin des Vereins für Menschenrechte massiv auf ihn eingewirkt. Sie habe ihn vor die Wahl gestellt, über viele Jahre in Schubhaft zu bleiben oder freiwillig zurück zu kehren. Diese Vorgangsweise könne der Beschwerdeführer nicht belegen, doch sei der Verein dafür bekannt, dass dessen Tätigkeit "im Sinne des Bundesministerium und nicht im Sinne der zu Betreuenden" durchgeführt werde.
Nachdem der Beschwerdeführer festgestellt habe, dass er in Bosnien und Herzegowina - insbesondere aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit - weiterhin keinerlei Möglichkeiten habe, ein "normales" Leben zu führen (sein Vater habe in XXXX kein Haus, sondern eine Baracke), sei er erneut nach Österreich gekommen. Aus dem im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderberichten sei die bestehende Diskriminierung von Angehörigen der Volksgruppe der Roma sowohl von staatlicher als auch von privater Seite ersichtlich. In diesem Zusammenhang wurde auch auf einen im Internet abrufbaren Bericht von Amnesty International 2009 verwiesen. Außerdem sei er Verfolgungen durch Angehörige der Familie XXXX ausgesetzt gewesen.Nachdem der Beschwerdeführer festgestellt habe, dass er in Bosnien und Herzegowina - insbesondere aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit - weiterhin keinerlei Möglichkeiten habe, ein "normales" Leben zu führen (sein Vater habe in römisch 40 kein Haus, sondern eine Baracke), sei er erneut nach Österreich gekommen. Aus dem im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderberichten sei die bestehende Diskriminierung von Angehörigen der Volksgruppe der Roma sowohl von staatlicher als auch von privater Seite ersichtlich. In diesem Zusammenhang wurde auch auf einen im Internet abrufbaren Bericht von Amnesty International 2009 verwiesen. Außerdem sei er Verfolgungen durch Angehörige der Familie römisch 40 ausgesetzt gewesen.
Nach seiner Asylantragstellung im April 2009 habe der Beschwerdeführer eine Ladung der Bundespolizeidirektion Wien erhalten und dieser auch Folge geleistet. Mittels Bescheid sei gegen ihn das gelindere Mittel verhängt worden und sei ihm seitens des Referenten Herrn XXXX mitgeteilt worden, dass er binnen 29 Tagen des Bundesgebiet von Österreich zu verlassen habe. Da der Beschwerdeführer unvertreten gewesen sei, sei ihm die rechtliche Lage nicht bewusst gewesen und sei er davon ausgegangen, dass sein Asylverfahren auf Grund der Vorgangsweise der Fremdenpolizei somit wiederum beendet sei. Er habe deshalb Angst gehabt und sei freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer beantragte diesbezüglich eine Einsichtnahme der Asylbehörde in den Fremdenakt (ohne Bekanntgabe der Gründe an die fremdenpolizeiliche Behörde).Nach seiner Asylantragstellung im April 2009 habe der Beschwerdeführer eine Ladung der Bundespolizeidirektion Wien erhalten und dieser auch Folge geleistet. Mittels Bescheid sei gegen ihn das gelindere Mittel verhängt worden und sei ihm seitens des Referenten Herrn römisch 40 mitgeteilt worden, dass er binnen 29 Tagen des Bundesgebiet von Österreich zu verlassen habe. Da der Beschwerdeführer unvertreten gewesen sei, sei ihm die rechtliche Lage nicht bewusst gewesen und sei er davon ausgegangen, dass sein Asylverfahren auf Grund der Vorgangsweise der Fremdenpolizei somit wiederum beendet sei. Er habe deshalb Angst gehabt und sei freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer beantragte diesbezüglich eine Einsichtnahme der Asylbehörde in den Fremdenakt (ohne Bekanntgabe der Gründe an die fremdenpolizeiliche Behörde).
In Bosnien und Herzegowina habe der Beschwerdeführer erneut feststellen müssen, dass sein Leben in Gefahr sei. Er habe sich an die Polizei gewandt, doch habe ihm diese keinen Schutz bieten können. Er sei daher für einige Zeit zu seinen Verwandten nach Kroatien gegangen, weil er in seinem Heimatland nicht in Sicherheit habe leben können. Da die Situation in seiner Heimat aussichtslos gewesen sei, habe er sich entschlossen mit seinen Kindern wieder nach Österreich zu gehen. Er habe in seiner Heimat keine Lebensgrundlage und sei von den Angehörigen der Familie XXXX massiv bedroht worden. In Österreich erhalte er von der Polizei Schutz.In Bosnien und Herzegowina habe der Beschwerdeführer erneut feststellen müssen, dass sein Leben in Gefahr sei. Er habe sich an die Polizei gewandt, doch habe ihm diese keinen Schutz bieten können. Er sei daher für einige Zeit zu seinen Verwandten nach Kroatien gegangen, weil er in seinem Heimatland nicht in Sicherheit habe leben können. Da die Situation in seiner Heimat aussichtslos gewesen sei, habe er sich entschlossen mit seinen Kindern wieder nach Österreich zu gehen. Er habe in seiner Heimat keine Lebensgrundlage und sei von den Angehörigen der Familie römisch 40 massiv bedroht worden. In Österreich erhalte er von der Polizei Schutz.
Der Vorhalt der Asylbehörde, dass der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina sicherer sei als in Österreich, stimme keinesfalls. Insbesondere auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit könne der Beschwerdeführer in seiner Heimat keinen Schutz erhalten. Die Familie XXXX habe die Drohungen gegen den Beschwerdeführer sogar auf "XXXX" ins Internet gestellt.Der Vorhalt der Asylbehörde, dass der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina sicherer sei als in Österreich, stimme keinesfalls. Insbesondere auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit könne der Beschwerdeführer in seiner Heimat keinen Schutz erhalten. Die Familie römisch 40 habe die Drohungen gegen den Beschwerdeführer sogar auf "XXXX" ins Internet gestellt.
Der Beschwerdeführer habe seitens des zuständigen Kommissariates in Österreich keine Bestätigung über seine erstattete Anzeige erhalten. In diesem Zusammenhang sowie in Bezug auf das gänzliche dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Ermittlungsverfahren wurde seitens des Beschwerdeführers ausgeführt, dass die Behörde erster Instanz ihrer gebotenen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Geltend gemacht wurden massive Verfahrensmängel, unzureichende Begründung der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und falsche Rechtsauslegung. Teile der Länderfeststellungen würden das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigen.
In der Beschwerde weiters angefochten wurden Spruchpunkt II., Spruchpunkt III. und Spruchpunkt IV des erstinstanzlichen Bescheides.In der Beschwerde weiters angefochten wurden Spruchpunkt römisch zwei., Spruchpunkt römisch drei. und Spruchpunkt römisch vier des erstinstanzlichen Bescheides.
Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, gehört der Volksgruppe der Roma an und führt den im Spruch genannten Namen.
Der minderjährige Beschwerdeführer stellte - vertreten durch seinen Vater - am 09.02.2006 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.02.2008 gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen wurden. Der Bescheid erwuchs am 21.03.2008 in Rechtskraft.Der minderjährige Beschwerdeführer stellte - vertreten durch seinen Vater - am 09.02.2006 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.02.2008 gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen wurden. Der Bescheid erwuchs am 21.03.2008 in Rechtskraft.
Am 15.12.2008 stellte der minderjährige Beschwerdeführer - vertreten durch seinen Vater - den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit dem - dem zweiten Asylantrag des Vaters zugrundeliegenden - Fluchtvorbringen begründet wurde. Der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers reiste vor Abschluss seines Asylverfahrens am 13.01.2009 aus Österreich aus, wobei er angab, in seinem Heimatland keine Verfolgung zu befürchten.
Seinen Angaben zu Folge reiste der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers am 16.02.2009 erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte am 28.04.2009 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz und brachte vor, dass für den minderjährigen Beschwerdeführer dieselben Fluchtgründe gelten würden.
Festgestellt wird, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen ist.
Nicht festgestellt werden kann, dass der minderjährige Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina asylrelevanter oder sonstiger Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist.
Die Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers stellt keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers stellt keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar.
Die Familie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 umfasst XXXX, XXXX und XXXX.Die Familie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 umfasst römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 .
Feststellungen zu Bosnien-Herzegowina:
Der Gesamtstaat Bosnien und Herzegowina (BIH) wurde im November/Dezember 1995 nach dreieinhalbjährigem Krieg durch das Daytoner "Rahmenabkommen für den Frieden" geschaffen. Er ist aufgeteilt in zwei flächenmäßig nahezu gleich große Landesteile (Entitäten): die Republika Srpska (49%) mit der Hauptstadt Banja Luka und die Föderation Bosnien und Herzegowina (51%) mit der Hauptstadt Sarajewo. Sarajewo ist gleichzeitig Hauptstadt des Gesamtstaats. Die BIH-Gesamtstaatsverfassung wurde im Anhang IV des Dayton-Abkommens verankert. BIH ist ethnisch fragmentiert und entsprechend politisch geteilt.Der Gesamtstaat Bosnien und Herzegowina (BIH) wurde im November/Dezember 1995 nach dreieinhalbjährigem Krieg durch das Daytoner "Rahmenabkommen für den Frieden" geschaffen. Er ist aufgeteilt in zwei flächenmäßig nahezu gleich große Landesteile (Entitäten): die Republika Srpska (49%) mit der Hauptstadt Banja Luka und die Föderation Bosnien und Herzegowina (51%) mit der Hauptstadt Sarajewo. Sarajewo ist gleichzeitig Hauptstadt des Gesamtstaats. Die BIH-Gesamtstaatsverfassung wurde im Anhang römisch vier des Dayton-Abkommens verankert. BIH ist ethnisch fragmentiert und entsprechend politisch geteilt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Mai 2008, Seite 6)
Die klassische, rechtsstaatliche Gewaltenteilung war im Nachkriegs-BIH bislang überlagert von der besonderen Rolle des Hohen Repräsentanten der Internationalen Gemeinschaft (HR) und der ihm unterstehenden Behörde, dem "Office of the High Representative" (OHR). Er ist die höchste zivile Instanz im Land, überwacht die Implementierung des Daytoner Rahmenabkommens für den Frieden und steht damit über den staatlichen Stellen. Er hat weit reichende Eingriffsrechte (sog. "Bonn-Powers"), durch die er etwa Gesetze erlassen und politische Funktionäre entlassen kann. Die Entscheidungen des HR sind nicht justiziabel. Bis 2006 wurden die Bonn-Powers häufig genutzt, seit 2006 jedoch nur noch vereinzelt.
In die Zuständigkeit des Gesamtstaats fallen gemäß Verfassung die Außenpolitik und der Außenhandel, die Zoll- und Währungspolitik, Migrationsfragen, internationale Strafverfolgung, Telekommunikation, Grenzschutz und Luftverkehrshoheit. Die Übertragung weiterer Zuständigkeiten auf den Gesamtstaat ist grundsätzlich möglich, erweist sich aber in der Praxis als politisch schwierig. Mit der Reform des Verteidigungsbereichs wurde 2004 ein gesamtstaatliches Verteidigungsministerium geschaffen und 2005 die Zuständigkeit in Verteidigungsfragen auf den Gesamtstaat übertragen.
(Auswärtiges Amt: Bosnien und Herzegowina, Innenpolitik. Stand Dezember 2008)
Der Gesamtsstaat ist im Vergleich zu den Entitäten schwach. Während sich Bosniaken und Kroaten für einen einheitlichen Staat ohne Teilstaaten aussprechen, beharren die Serben auf ihrem verbrieften Recht eines Sonderstaates und Hardliner unter den bosnischen Serben, allen voran der Ministerpräsident der Serbischen Republik Milorad Dodik, stellen die territoriale Einheit Bosniens immer wieder in Frage.
(BAMF: Entwicklung und aktuelle Situation in Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo, Montenegro und Mazedonien , Juli 2008, Seite 8)
Neben der gesamtstaatlichen gibt es separate Regierungen der beiden Entitäten und des Distrikts Brcko sowie, in der FBIH, zehn kantonale Regierungen unterhalb der Entitätsebene:
Landesweit 14 Regierungen, Premierminister und Parlamente. Der Anteil des Staatsapparats am Staatsbudget ist fast doppelt so hoch wie der EU-Durchschnitt.
Die Republika Srpska (RS) ist zentral organisiert und nur in Gemeinden gegliedert. Über 90% der RS-Bevölkerung sind heute serbischer Herkunft.
Die Föderation (FBIH) gliedert sich in zehn Kantone; jeder Kanton setzt sich aus mehreren Gemeinden zusammen. Der südwestliche Teil der FBIH wird mehrheitlich von Kroaten bewohnt (Kantone 8 und 10: Westherzegowina und Livno), ebenso im Norden der FBIH der Kanton 2 (Posavina). In Mittel- und Nordbosnien (Kantone 1, 3, 4, 5, 9: Una-Sana, Tuzla, Zenica-Doboj, Podrinje, Sarajewo) überwiegen die Bosniaken. In Zentralbosnien (Kanton 6) gibt es kroatische Enklaven (z.B. Busovaca, Kiseljak, Vitez) in mehrheitlich bosniakischem Gebiet, auch der Kanton 7 (Herzegowina-Neretva) ist gemischt (kroatisch/bosniakisch).
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Mai 2008, Seiten 6-7)
Einen Sonderstatus besitzt der Brcko-Distrikt im Nordosten des Landes (ca. 80.000 Einwohner), der faktisch eine regionale Brückenfunktion zwischen den beiden sonst getrennten Teilen der RS wahrnimmt. Seit 2002 ist Brcko ein direkt dem Gesamtstaat nachgeordnetes, sich selbst regierendes neutrales und entmilitarisiertes Gebiet.
BAMF: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 1 1 (Allgemeines, Politische Entwicklung, Rechtslage, Sicherheit) April 2007, Seite 9)
Die Polizeireform, die als Bedingung für die Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (Stabilisation and Association Agreement, SAA) innenpolitisch hoch umkämpft war, wurde am 16.04.2008 verabschiedet.
Die EU-Polizeimission (EUPM) ist seit 2003 die Nachfolgemission der IPTF. Sie überwacht und begleitet die Arbeit der Polizei. EUPM stellte 2005 in der Polizei der Republika Srpska 170 und in der FBIH-Polizei 32 schwere Dienstvergehen fest. 2004 richtete der HR eine "Police Restructuring Commission" ein, die zu einer einheitlichen BIH-Polizei auf Gesamtstaatsebene führen soll. Die Abschlussempfehlungen der Kommission konnten trotz einer überparteilichen Einigung über die Grundprinzipien v.a. wegen des Widerstands aus der RS bislang nicht umgesetzt werden. Deutschland ist an der EUPM mit einem Kontingent von etwa 20 Beamten beteiligt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Mai 2008, Seiten 8-9)
Laut BIH-Verfassung gilt die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) mit ihren Zusatzprotokollen direkt und unmittelbar. Sie hat Vorrang vor allen anderen Gesetzen. Die EMRK wurde am 12.07.2002 ratifiziert.
Da BIH Mitglied des Europarats ist, können Menschenrechtsverletzungen auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend gemacht werden.
Laut BIH-Verfassung müssen die Behörden mit allen Menschenrechtsorganisationen zusammen arbeiten, die über ein Mandat des UN-Sicherheitsrats verfügen. Nach dem Daytoner Rahmenabkommen für den Frieden sind auch die Entitäten zur Unterstützung aller im Bereich der Menschenrechte tätigen Internationalen Organisationen und Nichtsregierungsorganisationen verpflichtet.
Das EMRK-Protokoll Nr. 6 trat in BIH am 01.11.2003 in Kraft; die Todesstrafe wurde hierdurch abgeschafft. Nach der Verfassung (Annex 6, Art. 1 GFAP) garantieren der Gesamtstaat und die Entitäten allen Personen in ihrem Hoheitsbereich die in der EMRK und den Zusatzprotokollen verankerten Rechte. Beide Entitäten haben die Todesstrafe inzwischen aus den Strafgesetzbüchern gestrichen. Bereits verhängte Todesstrafen wurden bereits seit Kriegsende nicht mehr vollstreckt bzw. in Haftstrafen umgewandelt.Das EMRK-Protokoll Nr. 6 trat in BIH am 01.11.2003 in Kraft; die Todesstrafe wurde hierdurch abgeschafft. Nach der Verfassung (Annex 6, Artikel eins, GFAP) garantieren der Gesamtstaat und die Entitäten allen Personen in ihrem Hoheitsbereich die in der EMRK und den Zusatzprotokollen verankerten Rechte. Beide Entitäten haben die Todesstrafe inzwischen aus den Strafgesetzbüchern gestrichen. Bereits verhängte Todesstrafen wurden bereits seit Kriegsende nicht mehr vollstreckt bzw. in Haftstrafen umgewandelt.
Es gibt keine extralegalen Tötungen. Fälle des Verschwindenlassens von Personen durch staatliche Stellen sind nicht bekannt, auch keine im Strafmaß unverhältnismäßigen Strafen. Über lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil ist ebenfalls nichts bekannt, auch nicht über Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Unmenschliche oder
erniedrigende Strafen werden nicht verhängt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Mai 2008, Seiten 19-20)
Das Militär wird seit 2005 reformiert. Durch das neue Verteidigungsgesetz (2005) und das Wehrdienstgesetz wurde eine gesamtstaatliche Armee geschaffen. Die Armeen der Entitäten wurden abgeschafft, die Wehrpflicht ebenfalls.
Wer der Einberufung in der Vergangenheit nicht gefolgt ist, wird nicht gerichtlich verfolgt.
(Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten Michael Maierl, 23.7.2007)
Minderheiten
Folgende 17 Bevölkerungsgruppen fallen unter den Minderheitenbegriff: Albaner, Montenegriner, Tschechen, Italiener, Juden, Ungarn, Makedonier, Deutsche, Polen, Roma, Rumänen, Russen, Rusinen, Slowaken, Slowenen, Türken und Ukrainer.
Gemäß der BIH-Verfassung stehen die Grundrechte allen Personen in gleicher Weise zu, unabhängig von der ethnischen Zugehörigkeit. Zu einigen staatlichen Ämtern haben Angehörige nationaler Minderheiten jedoch auf Grund der Verfassung keinen Zugang oder werden in anderer Weise schlechter gestellt als die Angehörigen der drei konstitutiven Volksgruppen:
? ?Die zweite Kammer im Parlament, das Haus der Völker, besteht aus 15 Delegierten, wovon fünf Bosniaken, fünf Kroaten und fünf Serben sein müssen. Minderheiten sind hier nicht erwähnt;
?? Beschlüsse des Parlaments können gemäß Verfassung als "schädlich" für die "vitalen Interessen des bosniakischen, kroatischen oder serbischen Volks" erklärt werden. Hierfür muss die Mehrheit der ethnisch betroffenen Abgeordneten zustimmen und den Antrag von der entsprechenden Mehrheit im Haus der Völker bestätigen lassen. Auch hier sind die Minderheiten nicht genannt;
?? Gemäß Verfassung setzt sich die Präsidentschaft aus drei Mitgliedern zusammen, einem Bosniaken, einem Kroaten und einem Serben. Ein Vertreter einer Minderheit kann nicht Präsident werden. Der Vertreter der jüdischen Gemeinde, Jakob Finci, hat hiergegen 2007 beim Europäischen Gerichtshof für Menschrechte eine Klage eingereicht.
Im Gegensatz zur BIH-Verfassung unterscheiden die Verfassungen der beiden Entitäten zwischen den drei konstitutiven Volksgruppen und anderen Gruppen bzw. Minderheiten. Letztere finden auf Entitätsebene in stärkerem Maße Berücksichtigung als auf Gesamtstaatsebene. So sind z.B. im Oberhaus des Föderationsparlaments gemäß der FBIH Verfassung sieben Abgeordnete nationaler Minderheiten vertreten. Auch bei der Feststellung der Verletzung "vitaler Interessen" werden gemäß der Verfassung der Föderation nationale Minderheiten berücksichtigt. Auf Kantonsebene ist eine proportionale Berücksichtigung von Angehörigen nationaler Minderheiten in der Regierung und in den Ministerien gewährleistet.
Schlechterstellungen der Minderheiten im Vergleich zu den konstitutiven Volksgruppen sind jedoch auch in den Entitätsverfassungen vorhanden.
Zum Schutz der Minderheiten gibt es das Minderheitenschutzgesetz (MSG). Hiernach wird das Europäische Rahmenübereinkommen zum Schutz der nationalen Minderheiten unmittelbar angewandt und ist integraler Bestandteil des Rechtssystems. Als nationale Minderheiten gelten jene Bevölkerungsgruppen gleichen ethnischen Ursprungs, gleicher Tradition, Sitten, Religion, Sprache, Kultur, Spiritualität und Geschichte, die im Besitz der BIH-Staatsangehörigkeit sind und nicht zu den drei konstitutiven Volksgruppen in BIH gehören. Damit gehören Rückkehrer aus dem Ausland, die einer der drei konstitutiven Volksgruppen angehören und sich in einem Minderheitengebiet niederlassen (z.B. ein Bosniake, der in die RS zieht), per definitionem keiner Minderheit an.
17 Bevölkerungsgruppen, die ca. 5 % der Bevölkerung ausmachen, fallen unter den Minderheitenbegriff: Albaner, Montenegriner, Tschechen, Italiener, Juden, Ungarn, Makedonier, Deutsche, Polen, Roma, Rumänen, Russen, Rusinen, Slowaken, Slowenen, Türken und Ukrainer. Zu den nicht konstitutiven Volksgruppen gehören auch Kinder aus gemischt-ethnischen Ehen.
(BAMF: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 1 (Allgemeines, Politische Entwicklung, Rechtslage, Sicherheit) April 2007, Seite 5)
Situation für Rückkehrer
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit (Grund-)Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial etc. ist landesweit sichergestellt.
Die Ernährungslage für Rückkehrer ist jedoch in Zusammenhang mit dem niedrigen Lebensstandard der Gesamtbevölkerung zu sehen. Der durchschnittliche monatliche Nettolohn in BIH liegt bei umgerechnet ca. 340 Euro. Die Versorgungslage für viele Familien
bleibt wegen fehlender Einkommen und der hohen Arbeitslosigkeit von ca. 40 % bzw. Jugendarbeitslosigkeit von ca. 70 % schwierig. Die durchschnittliche Rentenhöhe von ca. 60- 100 Euro ist ohne die in ländlichen Gebieten übliche, in den Städten jedoch oft nicht mögliche Subsistenzwirtschaft für eine Grundversorgung mit Nahrungsmitteln für eine Einzelperson zu gering. Die Höhe der Sozialhilfe liegt zwischen umgerechnet 5 und 50 Euro. Ein Fünftel der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze und hat weniger als 150 Euro monatlich zur Verfügung.
Humanitäre Hilfsprogramme aus dem Ausland, z.B. in Form von einkommenschaffenden Maßnahmen für Rückkehrer, spielen nach wie vor eine Rolle. Die Maßnahmen der internationalen Gemeinschaft zur Wiederherstellung von Wohnraum sind auf beide Landesteile ausgerichtet. Mangels anderer Möglichkeiten müssen Rückkehrer nach wie vor häufig in Flüchtlingsunterkünften untergebracht werden. Ebenso wie die Belegung variiert auch die Qualität der Unterkünfte. Mitte 2006 waren laut UNHCR noch ca. 1.300 Asylbewerber, Flüchtlinge, Rückkehrer und intern Vertriebene in Sammelunterkünften untergebracht. Für 2007 gibt es keine verlässlichen Zahlen. UNHCR teilte mit, dass eine Erhebung der Statistiken zu Rückkehrern und Binnenvertriebenen nicht mehr erfolgt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Mai 2008, Seite 22)
Der gesetzliche Gesundheitsschutz in BIH gliedert sich in drei Bereiche. Der primäre Gesundheitsschutz umfasst medizinische Vorsorge, Notfallmedizin, Schul- und Arbeitsmedizin, Vorsorge für Mutter und Kind, hausärztliche, allgemeinärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie Arzneimittelversorgung. Er wird durch sog. Gesundheitshäuser, Erste-Hilfe-Stationen (i.d.R. angegliedert an Ambulanzen und Krankenhäuser), Zahnarztpraxen und Apotheken sichergestellt. Sekundärer (fachärztlichkonsultativer) Gesundheitsschutz umfasst Diagnostik, Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen in Fällen, in denen keine stationäre Behandlung notwendig ist. Er wird durch Gesundheitshäuser, ärztliche Privatpraxen und Krankenhäuser (Kliniken) sichergestellt. Im tertiären Bereich findet man alle medizinischen Anwendungen in stationären Einrichtungen, also Krankenhäuser und Kliniken, die überwiegend staatlich organisiert und finanziert sind.
Es gibt über 300 Ambulanzen, die jeweils zwischen 2.000 und 10.000 Einwohner versorgen.
Grundsätzlich existieren in jeder größeren Gemeinde (ca. 120 in BIH) ein Gesundheitshaus, das eine medizinische Versorgung für 20.000 bis 50.000 Einwohner sicherstellen soll. Mittlerweile weisen die FBIH und die RS jeweils 15 staatliche Krankenhäuser auf. Dazu kommt ein privates Krankenhaus, eine Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe in Milici (RS), drei private Polikliniken in Sarajewo, die jedoch nur ambulante Behandlungen durchführen, sowie eine private (deutsche) Fachklinik für Kardiologie und Herzchirurgie in Fojnica. In größeren Städten gibt es einige privatärztliche Praxen.
Insgesamt sind viele medizinische Einrichtungen in BIH, vor allem außerhalb Sarajewos, in einem schlechten Zustand. Die Geräteausstattung verbessert sich zwar langsam, hat aber westliches Niveau bei weitem noch nicht erreicht. Ärzte und Pflegepersonal sind - gemessen an westlichen Standards - ausreichend vorhanden und weisen in der Regel eine gute, vorwiegend theoretische Ausbildung auf. Defizite bestehen bei der Anwendung moderner Operationsmethoden, Diagnostik und im Krankenhausmanagement. Die finanzielle Ausstattung des gesamten Gesundheitswesens ist unzureichend. Substantielle Investitionen im
Bereich Gesundheit, Erziehung und Sozialwesen fehlten bisher.
Aufgrund fehlender Medikamente sind einige Behandlungen (AIDS, Krebserkrankungen, Hepatitis und Organtransplantationen) nur in sehr eingeschränktem Umfang oder gar nicht durchführbar. Herzoperationen können nach wie vor nur unter Anleitung ausländischer Experten, herzchirurgische Eingriffe an Kindern nur durch ausländische Gastchirurgen durchgeführt werden. Die Bedingungen für die Behandlung von Dialysepatienten haben sich in letzter Zeit etwas verbessert, jedoch ist dies immer noch unzureichend, um eine reibungslose Behandlung aller Dialysepatienten sicherzustellen, insbesondere in ländlichen Gegenden.
Generell sind gängige Medikamente auf dem örtlichen Markt erhältlich. Spezialmedikamente können auf dem Importweg oder privat aus dem Ausland beschafft werden. Sie sind in der Regel teuer und somit nicht für jeden erschwinglich. Die jährlich zu aktualisierenden kantonalen Listen der Pflichtarzneimittel (Medikamente, die ständig verfügbar und für die Patienten weitgehend kostenlos zu beziehen sind) existieren in manchen Kantonen nicht. Als Folge müssen viele Patienten den vollen Preis für ihre Medikamente zahlen. Lückenhaft ist die Versorgung in den Kantonen Una-Sana, Posavina, Gora¿de sowie in Kanton 10 (Westbosnien).
Insulin, das ausschließlich gegen Rezeptvorlage und kostenlos in Apotheken beziehbar sein sollte, ist in der RS schwerer zu erhalten. Die RS-Regierung hat keine ausreichenden Finanzmittel zur genügenden Insulinversorgung.
Insgesamt ist die Versorgungslage grundsätzlich in der RS schlechter als in der Föderation.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Mai 2008, Seiten 23-25)
Krankenversicherung in der FBiH
Obwohl das Recht auf Krankenversicherung gesetzlich garantiert ist, haben 40 % der Bürger keinen entsprechenden Versicherungsschutz. Es gibt derzeit in den beiden Entitäten und in Brcko je ein eigenes Krankenversicherungssystem. Das Krankenversicherungswesen liegt in der Föderation bei den Kantonalverwaltungen und bei der Entitätsverwaltung, in der RS auf Entitätsebene bei einem Versicherungsfonds. Der tatsächliche Umfang der Versicherungsleistungen weist je nach Finanzkraft der Kantone deutliche Unterschiede auf, was sich auf die Selbstbeteiligung der Patienten auswirkt.
(BAMF: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 2 (Wirtschaftliche und soziale Lage, Gesundheitswesen, Rückkehr) Juni 2007, Seite 10)
In der Serbischen Republik gilt neben dem gesamtstaatlichen Gesetz das Law on Health Insurance of Republika Srpska (Official Gazette of RS, 18/99), amended in 2001 and 2003 (Official Gazette of RS 58/01 and 51/03)
(Council of Europe: Comparative tables of social protection systems in 12 member states of the Council of Europe and 3 observer states.15th edition - Situation on 1 January 2007, Kapitel II Health Care(Council of Europe: Comparative tables of social protection systems in 12 member states of the Council of Europe and 3 observer states.15th edition - Situation on 1 January 2007, Kapitel römisch zwei Health Care
http://www.coe.int/t/dg3/socialpolicies/socialsecurity/Source/2007MISSCEO2_en.pdf)
In der Regel sind krankenversichert:
Rückkehrer sind verpflichtet, sich nach der Rückkehr aus dem Ausland bei der zuständigen Filiale des Krankenversicherungsamtes anzumelden. Die Zuständigkeit wird nach dem Wohnsitz des Versicherten bestimmt. Wenn festgestellt wird, dass die Person bereits früher krankenversichert war, wird diese an das Arbeitsamt verwiesen. Dort soll sie sich innerhalb von 30 Tagen nach der Rückkehr arbeitslos melden und wird über das Arbeitsamt krankenversichert. Unzählige Personen wurden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, weil sie es versäumt hatten, sich innerhalb der Frist von 30 Tagen (in einigen Kantonen von 15 Tagen) anzumelden.
(BAMF: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 2 (Wirtschaftliche und soziale Lage, Gesundheitswesen, Rückkehr) Juni 2007, Seite 11)
Arbeitslosengeld erhält nur, wer sich innerhalb von 60 Tagen nach der letzten Kündigung beim Arbeitsamt arbeitslos meldet und weder selbst gekündigt noch die Kündigung mitverantwortet hat. Arbeitslosenunterstützung finanziert sich aus Lohnanteilen und kommt daher auch nur denen zugute, die seit der Schaffung dieses Versicherungstyps (nach dem Krieg) eingezahlt haben. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller mindestens für einen Zeitraum von acht aufeinander folgenden Monaten oder acht Monaten mit Unterbrechungen innerhalb der letzten 18 Monate vor der Beantragung der Arbeitslosenunterstützung Beiträge zur Arbeitslosenversicherung einbezahlt hat. Entsprechend gering ist die Zahl derjenigen, die Arbeitslosenunterstützung beziehen. Personen, die kein Arbeitslosengeld beziehen können und arbeitsfähig sind, erhalten weder Sozialhilfe noch Kindergeld.
(BAMF: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 2 (Wirtschaftliche und soziale Lage, Gesundheitswesen, Rückkehr) Juni 2007, Seite 4)
Bestand vor Ausreise keine Krankenversicherung, gibt es folgende Möglichkeiten:
-Falls der Betreffende nach einer Rückkehr eine Arbeitsstelle findet, sind er und seine Angehörigen über den Arbeitgeber krankenversichert.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Bosnien-Herzegowina - Rückkehr in den Kanton Tuzla (Registrierung, Sozialhilfe, Krankenversicherung), 17.05.2006, Seite 4)
(BAMF: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 2 (Wirtschaftliche und soziale Lage, Gesundheitswesen, Rückkehr) Juni 2007, Seite 11)
Nur gesunde Personen können eine solche Versicherung abschließen, unabhängig von Alter oder Schwangerschaft. D.h. für Personen, die teure Therapien oder Behandlungen brauchen, entfällt der Abschluss einer freiwilligen Krankenversicherung.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Bosnien-Herzegowina - Rückkehr in den Kanton Tuzla (Registrierung, Sozialhilfe, Krankenversicherung), 17.05.2006, Seite 5)
Die obligatorische Krankenversicherung in der FBiH berechtigt zur Gesundheitsversorgung, zu Kompensationszahlungen bei vorübergehenden krankheitsbedingten Arbeitsausfällen und zur Rückerstattung der Transportkosten im Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung. Die Angehörigen der Versicherten haben Anrecht auf die Gesundheitsversorgung und Rückerstattung der Reisekosten.
Unter die Gesundheitsversorgung fallen: Notfallbehandlung; Behandlung von ansteckenden Krankheiten; Behandlung von akuten und chronischen Krankheiten in lebensbedrohendem Zustand; medizinische Versorgung von Kindern bis zum 15. Lebensjahr sowie von Schülern und Studenten bis zum 26. Lebensjahr; Erkennung und Behandlung von endemischen Nierenleiden; Behandlung von bösartigen Krankheiten und Diabetes; medizinische Versorgung in der prä- und postnatalen Phase; medizinische Versorgung bei einer psychischen Krankheit in lebensbedrohendem Zustand; Behandlung von progressiven neuromuskulären Leiden; obligatorische Impfungen; Behandlung von Arbeitsverletzungen und -krankheiten; medizinische Versorgung von Personen ab 65 Jahren; Behandlung von Drogenabhängigkeit; Blutbank-Dienste. Versicherte Personen haben auch ein Anrecht auf kostenlose oder kostenreduzierte Medikamente gemäß der (kantonalen) 'essential drug list'.
(Bundeamt für Flüchtlinge Bern: Bosnien und Herzegowina: Krankenversicherung. 28.12.2001, Seite 4)
Die medizinische Versorgung ist (unter anderem) für Empfänger von Sozialleistungen kostenlos.
(IOM Länderinformationsblatt Bosnien-Herzegowina, Oktober 2007)
Sozialhilfe, staatliche Unterstützung
Die Gesetze über die grundlegende soziale Wohlfahrt, die soziale Wohlfahrt für Opfer des Bürgerkrieges und die soziale Wohlfahrt für Familien mit Kindern in Bosnien-Herzegowina sind zwingend anzuwenden und umfassen Sozialleistungen für alle Personen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, denen die Grundlage zum Lebensunterhalt fehlt und die keine Verwandten haben, die für diese Person sorgen können.
Personen die plötzlich aufgrund einer zwangsweisen Migration, einer Umsiedlung, des Todes eines oder mehrerer Familienmitglieder, einer Rehabilitation nach einer medizinischen Behandlung, einer Naturkatastrophe oder der Freilassung aus dem Gefängnis Sozialleistungen benötigen, fallen ebenfalls unter das gesetzliche Wohlfahrtssystem in Bosnien-Herzegowina.
Der Genehmigungsprozess für Anträge auf Sozialleistungen und die darauf folgenden Sozialdienste werden von den Sozialämtern der Gemeinden übernommen. Ein Heimkehrer nach Bosnien-Herzegowina hat den gleichen Status wie ein Bürger des Landes bei der Beantragung von Sozialleistungen. Der Heimkehrer muss sich an das Sozialamt der Gemeinde wenden, in der sich der gemeldete Wohnsitz desselben bei seiner Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina befindet.
Die Sozialleistung beinhaltet die Krankenversicherung für den Antragsteller sowie für dessen Familie. Die finanzielle Unterstützung beträgt 30 bis 40 USD pro Monat.
Einige Kantone und Gemeinden haben jedoch nicht einmal die Möglichkeit, diese kleinen Beihilfen zu zahlen. Darüber hinaus variieren die Zahlen je nach Kanton/Gemeinde.
(IOM Länderinformationsblatt Bosnien-Herzegowina, Oktober 2007)
Die Zahl der Bedürftigen übersteigt bei Weitem die Zahl der Unterstützten. Das staatlich geregelte Sozialhilfeverfahren ist primär für alte und kranke Personen gedacht. Die Bedingungen für die Gewährung von Sozialhilfe sind sehr restriktiv und die Leistungen sind niedrig. Diejenigen, die sie erhalten, können alleine davon nicht leben. Personen, die beim Arbeitsamt als arbeitslos registriert sind und als arbeitsfähig eingestuft werden, haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Voraussetzungen für eine Bewilligung sind fehlende Arbeitsfähigkeit und das Fehlen eines sozialen oder familiären Netzwerks.
Nach Vorlage der für die Prüfung erforderlichen Dokumente kann der Genehmigungsprozess zwei Monate oder länger dauern. Während dieser Zeit gibt es keine anderweitige staatliche Unterstützung. Wenn der Antrag genehmigt wird, erfolgt die Zahlung auf Grund fehlender staatlicher Mittel und Investitionen sporadisch. Rückkehrer haben erfahrungsgemäß kaum eine Chance, Sozialhilfe zu bekommen.
(BAMF: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 2 (Wirtschaftliche und soziale Lage, Gesundheitswesen, Rückkehr) Juni 2007, Seite 4)
Registrierung:
Um in den Genuss von Sozialleistungen zu kommen, ist eine Registrierung erforderlich.
Die GesuchstellerInnen können grundsätzlich wählen, wo sie sich registrieren lassen wollen. Die Registrierung erfolgt bei den einzelnen Gemeinden und ist an bestimmte Bedingungen verknüpft. Trotz einer theoretisch gegebenen Niederlassungsfreiheit ist es möglich, dass die Gemeinde die Registrierung an das Vorhandensein von Wohnraum (Eigentums-, Mietwohnung oder Unterkommen bei Verwandten) in der betreffenden Gemeinde knüpft.
Die Registrierung muss möglichst schnell nach der Rückkehr erfolgen und sie beinhaltet einerseits die Anmeldung bei der Meldebehörde (häufig die Polizeidienststelle) und andererseits den Antrag auf eine neue Identitätskarte, eventuell die Registrierung als Flüchtling, Vertriebener oder bedürftige Person beim Ministerium für Flüchtlinge und Vertriebene der Gemeinde. Die Registrierung dient gleichzeitig als Voraussetzung für eventuelle Unterstützungsleistungen und Wiederaufbauhilfe, aber auch für die Rückerstattung von Eigentum. Wie bei allen Antragsverfahren gilt es, knappe Fristen einzuhalten.
Falls bei der der Registrierung Probleme auftreten, können sich die Betroffenen an das kantonale Flüchtlingsministerium beziehungsweise an das Flüchtlingsministerium der Föderation von Bosnien und Herzegowina wenden. Dies hätte jedoch nicht eine staatliche Unterstützung bei der Suche nach Unterkunft oder Sozialhilfe zur Folge.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Bosnien und Herzegowina:
Registrierung und medizinische
Versorgungsmöglichkeiten nach der Rückkehr, 12.03.2007, Seite 3)
Feststellungen zu Roma in BiH:
Die größte Minderheit in BIH sind die Roma (ca. 40.000 - 80.000). Die meisten Roma lebten vor dem Krieg auf dem Gebiet der heutigen RS, wohingegen dort heutzutage schätzungsweise nur noch 10.000 Roma angesiedelt sind. In der FBIH leben die meisten Roma in den Kantonen Tuzla (hier insbesondere in den Ortschaften ¿ivinice und Lukavac), Zenica-Doboj und Sarajewo.
Staatliche Stellen machen Roma-Angehörigen auch im Vergleich zu anderen Minderheiten in verschiedenen Bereichen besonderen Schwierigkeiten, insbesondere bei der Suche nach einer Beschäftigung, beim Erhalt von Sozialleistungen und einer Krankenversicherung, bei Aus- und Fortbildung, bei Fragen der Ansiedlung bzw. Unterkunft, beim Zugang zu Personaldokumenten und Erhalt der BIH-Staatsangehörigkeit; ferner sind sie Übergriffen durch die Polizei ausgesetzt. Viele Roma erhalten keine Sozialleistungen oder können ihre Kinder nicht in der Schule anmelden, weil sie nicht im Besitz von Dokumenten sind, die ihre Staatsangehörigkeit nachweisen, und somit nicht unter den Schutz des Minderheitenschutzgesetzes fallen (s.o.). Voraussetzung für den Erhalt eines Personalausweises oder Reisepasses ist z.B. eine Geburtsurkunde, die aber viele Roma nicht haben und auch nur schwer beschaffen können. Viele Frauen verlassen aufgrund der fehlenden Krankenversicherung und fehlender eigener finanzieller Mittel nach der Geburt heimlich die Entbindungsstation und verhindern so, dass die Geburt durch die BIH-Behörden registriert und eine Geburtsurkunde erstellt werden kann. Eine spätere Nachregistrierung ist sehr schwierig. Mangelnde Krankenversicherung und eine fehlende Registrierung als Arbeitssuchender gehen oft Hand in Hand. Bei Arbeitslosigkeit wird eine Krankenversicherung nur vom Staat übernommen, wenn die Krankenversicherung zuvor vom Arbeitsgeber bezahlt worden war und sich die betroffene Person arbeitslos meldet.
Die Zahl der zur Schule gehenden Kinder variiert von Gemeinde zu Gemeinde und schwankt schätzungsweise zwischen 10 und 80%. Nach Angaben des BIH-Roma Council gehen insgesamt weniger als 35 % der Roma-Kinder regelmäßig zur Schule.
Roma haben größere Schwierigkeiten als andere Bevölkerungsgruppen, einen Arbeitsplatz zu finden. In ca. 80% der Familien ist nicht eine einzige Person berufstätig. Inwieweit die mangelnde Berufstätigkeit auf Diskriminierung bei der Einstellung zurückzuführen ist, kann nicht geschätzt werden, da vielen Roma bereits die für die Bewerbung und Einstellung notwendigen Dokumente fehlen. Roma-Familien leben häufig vom Müllsammeln und dem Betteln der Frauen und Kinder.
Besonders problematisch sind Fragen der Ansiedlung und Unterkunft. Roma haben Zugang zu Flüchtlingssiedlungen (z. B. Siedlung Rakovica). In Bosanski Petrovac sind 50% der Bewohner der Flüchtlingssiedlung Roma. Als Rückkehrer leben Roma häufig in provisorischen Siedlungen mit schlechten Versorgungsverhältnissen und mangelnder Hygiene.
NROen berichten, dass Roma bei der Förderung schlechter behandelt würden als andere Rückkehrer: Elektrizitätsleitungen würden nur bis zum Beginn der Roma-Siedlungen verlegt (u.a. Travnik, Zenica, Banja Luka, Bihac) und Anträge schleppend bearbeitet. Hinzu kommt, dass viele Roma vor dem Krieg in Schwarzbauten in sog. "informellen Siedlungen" auf zumeist staatlichem Grund und Boden lebten, die später im Krieg zerstört wurden. Roma konnten jedoch in der Regel keine Restitutionsansprüche geltend machen, weil ihnen Dokumente über den Bau der Häuser und Wohnungen fehlten. Die OSZE schätzt, dass es ca. 100 illegale Roma-Siedlungen in dreißig BIH-Ortschaften gibt, in denen insgesamt ca. 22.000 Roma leben. Viele illegale Roma-Siedlungen wurden aufgelöst, aber nicht in allen Fällen Ersatzwohnungen angeboten. Einige illegale Siedlungen wurden nachträglich legalisiert (z.B.
Siedlung Prutace im Distrikt Brcko).
Ethnisch motivierte Misshandlungen gegen Roma durch die Polizei werden dadurch begünstigt, dass es kaum Roma-Angehörige in den Polizeieinheiten gibt.
Die staatlichen Behörden und internationale Organisationen haben einige Maßnahmen zur Verbesserung der Lage der Roma in BIH ergriffen:
· Bei der OSZE in BIH gibt es das Amt des Roma-Referenten, ferner einen Roma-Projektbeauftragten und einen Roma-Beobachter;
· Beim BIH-Ministerrat gibt es zwei Gremien: Ein neunköpfiger Roma-Rat und ein sog. "Advisory Board on Roma", in dem Vertreter der BIH-Ministerien, des Roma-Rats und der internationalen Gemeinschaft vertreten sind. Folgende Bereiche sind aus Sicht der Gremien vorrangig zu bearbeiten: Personendokumente, Erziehung, Gesundheit, Beschäftigung, Sozialhilfe, Flüchtlinge und Vertriebene und Restitutionsfragen;
· Es gibt über 20 verschiedene Roma-Interessengruppen in BIH, darunter: "Centre for Protection of Minority Rights" (CPMR Sarajewo), Union der Roma von BIH, Good Roma (Tuzla), Roma Brothers (Tuzla), Sae Roma (Tuzla), Roma-Assoziation der RS;
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Mai 2008, Seite 11f)
Feststellungen dieses Inhaltes traf im Wesentlichen bereits die Behörde erster Instanz im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid. Der minderjährige Beschwerdeführer ist den Feststellungen - vertreten durch seinen Vater - auch nicht in substantiierter Weise entgegen getreten.
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Identität und die Volksgruppenzugehörigkeit des minderjährigen Beschwerdeführers ergeben sich aus den glaubwürdigen, gleichbleibenden Angaben seines gesetzlichen Vertreters.
Die Feststellung hinsichtlich der Staatsangehörigkeit gründet sich auf folgende Erwägungen:
Zunächst ist festzuhalten, dass der minderjährige Beschwerdeführer - vertreten durch seinen Vater - im Dezember 2008 vorbrachte, ebenso wie sein Vater und sein minderjähriger Bruder staatenlos zu sein. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass dem Vater des minderjährigen Beschwerdeführers am XXXX in XXXX ein Reisepass für Bosnien und Herzegowina ausgestellt worden ist. Aus der amtswegig eingeholten ZMR-Auskunft ergibt sich, dass auch der minderjährige Beschwerdeführer die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina besitzt.Zunächst ist festzuhalten, dass der minderjährige Beschwerdeführer - vertreten durch seinen Vater - im Dezember 2008 vorbrachte, ebenso wie sein Vater und sein minderjähriger Bruder staatenlos zu sein. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass dem Vater des minderjährigen Beschwerdeführers am römisch 40 in römisch 40 ein Reisepass für Bosnien und Herzegowina ausgestellt worden ist. Aus der amtswegig eingeholten ZMR-Auskunft ergibt sich, dass auch der minderjährige Beschwerdeführer die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina besitzt.
Die Feststellungen hinsichtlich des ersten Asylantrages des minderjährigen Beschwerdeführers, der Asylverfahren seines Vaters sowie das Datum der verfahrensgegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.
Die Feststellung über die Angehörigen des minderjährigen Beschwerdeführers beruht auf den Angaben seines Vaters sowie auf den bezugshabenden Verwaltungsakten.
Die Feststellung, dass der minderjährige Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, gründet sich auf den Umstand, dass der minderjährige Beschwerdeführer selbst - neben der behaupteten Staatenlosigkeit - kein eigenes Fluchtvorbringen erstattet hat und sein Antrag auf internationalen Schutz lediglich in der Aufrechterhaltung des Familienverbandes begründet ist. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurden jedoch die Anträge des Vaters, B10 409.905-1/2009, und des Bruders, B10 409.909-1/2009, abgewiesen. Bezüglich der vorgebrachten, angeblichen Staatenlosigkeit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Die Feststellung, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer im Falle einer gemeinsamen Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina mit seinem Vater die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, gründet sich auf die getroffenen Länderfeststellungen und die Angaben seines Vaters, insbesondere auf den Umstand, dass zahlreiche Verwandte im Heimatland leben und der familiäre Zusammenhalt in Bosnien und Herzegowina üblich ist. Der minderjährige Beschwerdeführer wohnte auch vor dem Verlassen des Heimatlandes im Haus seines Großvaters und ist nicht ersichtlich, weshalb diese Unterkunftsmöglichkeit im Falle einer Rückkehr nicht wieder zur Verfügung stehen sollte.
Aus den Länderberichten ergibt sich, dass die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial, etc. landesweit sichergestellt ist. Es besteht weiters ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und stehen humanitäre Hilfsprogramme aus dem Ausland, z.B. in Form von einkommenschaffenden Maßnahmen für Rückkehrer, zur Verfügung. Trotz schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse besteht somit im Herkunftsstaat des minderjährigen Beschwerdeführers keine Situation, wonach dieser lebensgefährdend in seiner Existenz bedroht wäre.
Die Länderfeststellungen zu Bosnien und Herzegowina, die sich im Wesentlichen mit den Feststellungen der Behörde erster Instanz im angefochtenen Bescheid decken, gründen sich auf die oben angeführten Quellen. Der minderjährige Beschwerdeführer ist dem Inhalt der Länderfeststellungen - vertreten durch seinen Vater - auch nicht in substantiierter Weise entgegengetreten.
Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass die bloße Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit nicht geeignet ist, eine Gruppenverfolgung darzutun. Derzeit gibt es keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Angehörige der Volksgruppe der Roma in Bosnien und Herzegowina generell aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung, welche eine asylrelevante Intensität erreichen würde, sohin einer sogenannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt wären. Solches lässt sich im Übrigen auch aus den getroffenen Länderfeststellungen nicht entnehmen; Länderberichte eines solchen Inhaltes sind nicht bekannt.
Weiters wird darauf hingewiesen, dass Bosnien und Herzegowina - entgegen dem Beschwerdevorbringen - ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung, HStV, BGBl. II Nr. 177/2009), in Kraft getreten am 01.07.2009, ist. § 1 Z.1 der Herkunftsstaaten-Verordnung normiert Bosnien und Herzegowina als sicheren Herkunftsstaat.Weiters wird darauf hingewiesen, dass Bosnien und Herzegowina - entgegen dem Beschwerdevorbringen - ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung, HStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,), in Kraft getreten am 01.07.2009, ist. Paragraph eins, Ziffer eins, der Herkunftsstaaten-Verordnung normiert Bosnien und Herzegowina als sicheren Herkunftsstaat.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 05.11.2009; das gegenständliche Verfahren wird daher in Bezug auf eine allfällige Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 geführt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 05.11.2009; das gegenständliche Verfahren wird daher in Bezug auf eine allfällige Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, geführt.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Für den minderjährigen Beschwerdeführer wurden im Verfahren - abgesehen von der behaupteten Staatenlosigkeit (diesbezüglich wird auf die obigen beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen) - keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht und wurde der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz auf die Aufrechterhaltung des Familienverbandes gestützt. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurden die Anträge auf internationalen Schutz des Vaters, XXXX, B10 409.905-1/2009, und des Bruders, XXXX, B10 409.909-1/2009, abgewiesen.Für den minderjährigen Beschwerdeführer wurden im Verfahren - abgesehen von der behaupteten Staatenlosigkeit (diesbezüglich wird auf die obigen beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen) - keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht und wurde der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz auf die Aufrechterhaltung des Familienverbandes gestützt. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurden die Anträge auf internationalen Schutz des Vaters, römisch 40 , B10 409.905-1/2009, und des Bruders, römisch 40 , B10 409.909-1/2009, abgewiesen.
Angemerkt sei, dass sowohl das Bundesasylamt als auch der erkennende Gerichtshof festgestellt haben, dass Roma teilweise immer noch schwierige Lebensbedingungen zu gewärtigen haben. Insbesondere geht aus den getroffenen Länderfeststellungen hervor, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma beim Zugang zur Aus- und Fortbildung nach wie vor benachteiligt sind. Aus den Länderberichten ergibt sich jedoch auch, dass staatliche Behörden und internationale Organisationen Maßnahmen zur Verbesserung der Lage der Roma ergriffen haben. So wurden beispielsweise das Amt des Roma-Referenten, ein neunköpfiger Roma-Rat und das sogenannte Advisory Board on Roma, in dem Vertreter der BIH-Ministerien, des Roma-Rats und der internationalen Gemeinschaft vertreten sind, eingerichtet. Folgende Bereiche sind aus Sicht der Gremien vorrangig zu bearbeiten: Personendokumente, Erziehung, Gesundheit, Beschäftigung, Sozialhilfe, Flüchtlinge und Vertriebene und Restitutionsfragen. Weiters gibt es über 20 verschiedene Roma Interessengruppen. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass sowohl die staatlichen Behörden als auch internationale Organisationen bemüht sind, Ungleichbehandlungen entsprechend entgegenzuwirken und die - teilweise nach wie vor bestehenden - Benachteiligungen von Angehörigen der Volksgruppe der Roma im Alltag zu bekämpfen. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen vermag der Umstand, dass der minderjährige Beschwerdeführer möglicherweise Schwierigkeiten beim Zugang zur Schulbildung haben, keine Asylrelevanz zu begründen.
In diesem Zusammenhang sei erneut darauf hingewiesen, dass die bloße Angehörigkeit einer Person zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit allein sowie deren schlechte allgemeine Situation laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet sein kann, eine Asylgewährung zu rechtfertigen (vgl. VwGH E 23.05.1995, Zl. 94/20/0816). Es bedarf vielmehr einer begründeten Furcht vor einer konkret gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlung maßgeblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Eine solche begründete Furcht vor einer konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität vermochte der minderjährige Beschwerdeführer nicht darzutun.In diesem Zusammenhang sei erneut darauf hingewiesen, dass die bloße Angehörigkeit einer Person zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit allein sowie deren schlechte allgemeine Situation laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet sein kann, eine Asylgewährung zu rechtfertigen vergleiche VwGH E 23.05.1995, Zl. 94/20/0816). Es bedarf vielmehr einer begründeten Furcht vor einer konkret gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlung maßgeblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Eine solche begründete Furcht vor einer konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität vermochte der minderjährige Beschwerdeführer nicht darzutun.
Aus diesen Gründen war auch die verfahrensgegenständliche Beschwerde des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus diesen Gründen war auch die verfahrensgegenständliche Beschwerde des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der minderjährige Beschwerdeführer keine ihn konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe vorgebracht. Wie bereits oben ausgeführt wurde, kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der minderjährige Beschwerdeführer keine ihn konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe vorgebracht. Wie bereits oben ausgeführt wurde, kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Dass dem minderjährigen Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr - gemeinsam mit seinem Vater und seinem minderjährigen Bruder - nach Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat der minderjährige Beschwerdeführer - vertreten durch seinen Vater - nicht glaubhaft vorgebracht und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden. Da sich außerdem zahlreiche seiner Verwandten noch in Bosnien und Herzegowina befinden, die innerfamiliäre Hilfestellung in seinem Herkunftsstaat üblich ist, und der minderjährige Beschwerdeführer auch vor seiner Ausreise im - wenngleich nicht westeuropäischem Standard entsprechenden - Haus seines Großvaters gelebt hat und auch keine Gründe vorgebracht hat, warum dies in Zukunft nicht weiter möglich sein sollte, stellt sich somit die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.Dass dem minderjährigen Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr - gemeinsam mit seinem Vater und seinem minderjährigen Bruder - nach Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat der minderjährige Beschwerdeführer - vertreten durch seinen Vater - nicht glaubhaft vorgebracht und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden. Da sich außerdem zahlreiche seiner Verwandten noch in Bosnien und Herzegowina befinden, die innerfamiliäre Hilfestellung in seinem Herkunftsstaat üblich ist, und der minderjährige Beschwerdeführer auch vor seiner Ausreise im - wenngleich nicht westeuropäischem Standard entsprechenden - Haus seines Großvaters gelebt hat und auch keine Gründe vorgebracht hat, warum dies in Zukunft nicht weiter möglich sein sollte, stellt sich somit die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.
Es ist nicht davon auszugehen, dass der minderjährige Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der minderjährige Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in Bosnien und Herzegowina gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln, Kleidung und Heizmaterial nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten im Herkunftsstaat - zu decken.Es ist nicht davon auszugehen, dass der minderjährige Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der minderjährige Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in Bosnien und Herzegowina gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln, Kleidung und Heizmaterial nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten im Herkunftsstaat - zu decken.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Bosnien und Herzegowina eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Bosnien und Herzegowina auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des minderjährigen Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Bosnien und Herzegowina ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom minderjährigen Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Bosnien und Herzegowina eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Bosnien und Herzegowina auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des minderjährigen Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Bosnien und Herzegowina ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom minderjährigen Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Absatz 2: Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wennAbsatz 2: Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 3, dieser Bestimmung ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Absatz 5, dieser Bestimmung ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen und auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Es liegt daher bei Erlassung dieses Bescheides kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor. Es liegt auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergibt sich somit der rechtswidrige Aufenthalt des Fremden.
Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Bei Ausspruch einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Bei Ausspruch einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ergehen gegenüber den übrigen oben genannten Familienmitgliedern, dem Vater, XXXX (B10 409.905-1/2009) und dem minderjährigen Bruder, XXXX (B10 409.909-1/2009), ebenfalls inhaltlich gleichlautende Entscheidungen. Alle Familienmitglieder sind gleichermaßen von den ausgesprochenen Ausweisungen betroffen, eine Umsetzung dieser Ausweisungsentscheidungen ist nur im Bezug auf alle genannten Familienmitglieder gleichzeitig zulässig. Ist von einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme die gesamte - im Inland befindliche - Familie betroffen, wie auch im vorliegenden Beschwerdefall, greift sie allenfalls lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein. Aus diesem Grund liegt im gegenständlichen Fall kein Eingriff in das Familienleben des minderjährigen Beschwerdeführers mit seinem Vater und seinem minderjährigen Bruder vor.Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ergehen gegenüber den übrigen oben genannten Familienmitgliedern, dem Vater, römisch 40 (B10 409.905-1/2009) und dem minderjährigen Bruder, römisch 40 (B10 409.909-1/2009), ebenfalls inhaltlich gleichlautende Entscheidungen. Alle Familienmitglieder sind gleichermaßen von den ausgesprochenen Ausweisungen betroffen, eine Umsetzung dieser Ausweisungsentscheidungen ist nur im Bezug auf alle genannten Familienmitglieder gleichzeitig zulässig. Ist von einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme die gesamte - im Inland befindliche - Familie betroffen, wie auch im vorliegenden Beschwerdefall, greift sie allenfalls lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein. Aus diesem Grund liegt im gegenständlichen Fall kein Eingriff in das Familienleben des minderjährigen Beschwerdeführers mit seinem Vater und seinem minderjährigen Bruder vor.
Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des minderjährigen Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste minderjährige Beschwerdeführer seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen - nunmehr abgewiesenen - Asylantrag stützt. (vgl. Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9). Es wurde im Verfahren auch keine Umstände vorgebracht, die geeignet wären, eine besondere Integration des minderjährigen Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft darzutun.Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des minderjährigen Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste minderjährige Beschwerdeführer seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen - nunmehr abgewiesenen - Asylantrag stützt. vergleiche Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9). Es wurde im Verfahren auch keine Umstände vorgebracht, die geeignet wären, eine besondere Integration des minderjährigen Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft darzutun.
Auch für den Asylgerichthof ergibt sich daher im Ergebnis, dass die Ausweisung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere zur Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen gerechtfertigt und notwendig ist und daher im gegenständlichen Fall keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellt.Auch für den Asylgerichthof ergibt sich daher im Ergebnis, dass die Ausweisung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere zur Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen gerechtfertigt und notwendig ist und daher im gegenständlichen Fall keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellt.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des minderjährigen Beschwerdeführers ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches vom minderjährigen Beschwerdeführer behauptet wurde.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des minderjährigen Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des minderjährigen Beschwerdeführers. Auch tritt der minderjährige Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des minderjährigen Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des minderjährigen Beschwerdeführers. Auch tritt der minderjährige Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Familienverfahren, Lebensgrundlage, non refoulement, soziale Verhältnisse, Unterkunft, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
15.02.2010