TE AsylGH Erkenntnis 2009/12/15 S4 410372-1/2009

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Veröffentlicht am 15.12.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S4 410.372-1/2009/2E

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. von Afghanistan, vertreten durch RB Hans Konrad Otto-Glöckel-Straße 24, 2514 Traiskirchen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2009, Zahl: 09 12.124-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. von Afghanistan, vertreten durch RB Hans Konrad Otto-Glöckel-Straße 24, 2514 Traiskirchen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2009, Zahl: 09 12.124-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Asylwerber ist Staatsangehöriger von Afghansitan und eigenen Angaben zufolge über Pakistan, den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist, wo er am 22.9.2008 daktyloskopiert wurde. In der Folge reiste er nach England weiter, wurde von dort nach Griechenland rücküberstellt, und stellte schließlich am 14.8.2009 in Griechenland (am Flughafen Athen) einen Asylantrag (vgl. Eurodac-Treffer Aktenseite 5). Ende September 2009 verließ der Asylwerber Griechenland auf dem Landweg und begab sich Richtung Österreich, wo er am 2.10.2009 einreiste und am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte (vgl. AS 9, 15, und 17).römisch eins. Der Asylwerber ist Staatsangehöriger von Afghansitan und eigenen Angaben zufolge über Pakistan, den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist, wo er am 22.9.2008 daktyloskopiert wurde. In der Folge reiste er nach England weiter, wurde von dort nach Griechenland rücküberstellt, und stellte schließlich am 14.8.2009 in Griechenland (am Flughafen Athen) einen Asylantrag vergleiche Eurodac-Treffer Aktenseite 5). Ende September 2009 verließ der Asylwerber Griechenland auf dem Landweg und begab sich Richtung Österreich, wo er am 2.10.2009 einreiste und am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte vergleiche AS 9, 15, und 17).

Mit E-mail vom 13.10.2009 ersuchte Österreich Griechenland um Aufnahme des Asylwerbers (vgl. AS 35).Mit E-mail vom 13.10.2009 ersuchte Österreich Griechenland um Aufnahme des Asylwerbers vergleiche AS 35).

Griechenland hat schließlich durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort akzeptiert, den Asylwerber gem. Art. 16 Abs. 1 lit c iVm Art 20 Abs. 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) aufzunehmen (vgl. Aktenseite 21 des Dublin-Aktes).Griechenland hat schließlich durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort akzeptiert, den Asylwerber gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) aufzunehmen vergleiche Aktenseite 21 des Dublin-Aktes).

Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen am 17.11.2009 erklärte der Asylwerber, dass er in Griechenland bei seiner Ankunft am Flughafen erkennungsdienstlich behandelt und danach für 4 Tage inhaftiert worden sei. Danach sei er freigelassen und aufgefordert worden, das Land zu verlassen, er habe keine Unterkunft gehabt und von den Behörden keine bekommen, sodass er im Freien geschlafen habe. Er habe sich in Parks aufgehalten, Essen habe von anderen Afghanen bekommen.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2009, Zahl: 09 12.124-EAST Ost, gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2009, Zahl: 09 12.124-EAST Ost, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid (an verschiedenen Stellen der Seiten 12 bis 22) insbesondere zur Versorgung von unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern in Griechenland nachstehende Feststellungen getroffen (Hervorhebungen im Original nicht enthalten):

"Versorgung von Asylwerbern

[ ... ]

Zuständig für die Gewährung von Grundversorgung ist das Gesundheits- und Sozialministerium, dessen Behörden geeignete und adequate Unterbringung für Minderjährige (MJ) zur Verfügung stellen müssen. Für die Dauer des Asylverfahrens verbleiben MJ in dieser Unerbringung, in welcher nur unbegleitete minderjährige Flüchtlinge untergebracht sind und welche alle Erfordernisse für psychologische Unterstützung, med. Versorgung und Erziehung erfüllt.

(Ministry of Interior, Asylum Section, Greek Dublin Unit, "Dublin Regulation-Unaccompanied minors in the asylum procedere in Greece"-11.7.2008).

[ ... ]

2007 und 2008 wurden zusätzliche Aufnahmezentren eröffnet, die völlig neu errichtet wurden. Dies betrifft folgende Aufnahmezentren mit Datum der Eröffnung:

.) Samos für 280 Personen (Dezember 2007)

.) Kyprinos für 378 Personen (Juni 2007). Das Zentrum kann für eine Kapazität auf 500 Personen erweitert werden.

.) Amygdaleza (Attica): Spezielles Aufnahmezentrum für Minderjährige für 40 Personen (April 2008). Das Zentrum kann auf 54 Personen erweitert werden.

.) Sparta (Lakonia) für 60 Personen (ab Sommer 2008)

(Hellenic Republic - Ministry of Interior, Illegal Migration in Greece as EU¿s External Border, DUBLIN II Regulation - Implementing measures, JHA Council, Luxembourg, 18 April 2008)(Hellenic Republic - Ministry of Interior, Illegal Migration in Greece as EU¿s External Border, DUBLIN römisch zwei Regulation - Implementing measures, JHA Council, Luxembourg, 18 April 2008)

[ ... ]

Während des Asylverfahrens hat jeder Asylwerber Zugang zu öffentlicher medizinischer und gesundheitlicher Versorgung. Weiters darf er/sie legal während dieser Zeit einer Arbeit nachgehen, Kinder haben das Recht eine Schule und freie Sprach- und Ausbildungskurse zu besuchen.

(European Parliament, Report from the LIEBE Committee Delegation on the Visit to Greece, Juli 2007

[ ... ]

Unbegleitete Minderjährige bekommen in praktisch allen Mitgliedstaaten einen gesetzlichen Vormund. Normalerweise werden sie bei Pflegefamilien oder in speziellen Aufnahmezentren untergebracht; auch das Ausfindigmachen ihrer Familienangehörigen ist gesetzlich oder auch in der Praxis gewährleistet.

(Kommissionsbericht, Nov. 2007)

Für Minderjährige gibt es spezielle Aufnahmerichtlinien. Minderjährige bekommen einen gesetzlichen Vertreter fürs Verfahren und werden von anderen Migranten getrennt. Die Unterkunft erfolgt in speziellen Aufnahmezentren, wo sie spezielle psychologische Betreuung erhalten und Zugang zu Sozialleistungen haben.

Für Minderjährige gibt es spezielle Aufnahmezentren in

Kreta (Gegend um Rethymno) (Kapazität: 25 Personen)

Attica (Gegend um Aspropyrgos) (Kapazität: 130 Personen)

Volos (Markynitsa), welches in Kooperation mit der "Volos Child Care Association" betrieben wird (Kapazität: 40 Personen)

Athen, welches in Kooperation mit der "Association for Minors' Care" betrieben wird. (Kapazität: 10 Personen)

(Hellenic Republic - Ministry of Interior: Illegal Migration in Greece as EU's External Border, DUBLIN II Regulation -Implementing measures, JHA Council, Luxembourg, 18.04.2008)(Hellenic Republic - Ministry of Interior: Illegal Migration in Greece as EU's External Border, DUBLIN römisch zwei Regulation -Implementing measures, JHA Council, Luxembourg, 18.04.2008)

Illegale unbegleitete Minderjährige erhalten über die Staatsanwaltschaft einen Vormund, der auch bei Anhörungen anwesend ist und würden durch Nichtregierungsorganisationen betreut. Kontaktaufnahmen von Behörden mit Vormündern in Griechenland müssten über das griechische Justizministerium laufen, das für dieses Verfahren zuständig ist.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, Dez. 2008)

Im Zuge eines Asylansuchens von unbegleiteten Minderjährigen, sieht das Asylverfahren entsprechend des Artikels 19 des Präsidialdekrets P.D. 220/2007 spezielle Maßnahmen vor. Es wird sichergestellt, dass unbegleitete Minderjährige entsprechend Unterkünfte zugeteilt werden, die den Anforderungen für diese spezielle Gruppe von Asylwerbern entsprechen und dass diese vor Ausbeutung und vor der Gefahr des Menschenhandels geschützt sind. Im Falle einer Bedrohung des Lebens oder der Integrität des Minderjährigen oder dessen Familienangehörigen werden sämtliche Daten solcher Personen vertrauensvoll behandelt.Im Zuge eines Asylansuchens von unbegleiteten Minderjährigen, sieht das Asylverfahren entsprechend des Artikels 19 des Präsidialdekrets P.D. 220 aus 2007, spezielle Maßnahmen vor. Es wird sichergestellt, dass unbegleitete Minderjährige entsprechend Unterkünfte zugeteilt werden, die den Anforderungen für diese spezielle Gruppe von Asylwerbern entsprechen und dass diese vor Ausbeutung und vor der Gefahr des Menschenhandels geschützt sind. Im Falle einer Bedrohung des Lebens oder der Integrität des Minderjährigen oder dessen Familienangehörigen werden sämtliche Daten solcher Personen vertrauensvoll behandelt.

Weiters wird sichergestellt, dass das Betreuungspersonal für unbegleitete Minderjährige ständig einer Fortbildung unterzogen wird. Die Information über die Rechte dieser Personengruppe ist in jedem Fall gesichert, wobei die Einvernahmen im Beisein eines entsprechenden Dolmetschers und unter strikter Wahrung der Vertraulichkeit durchgeführt werden.

Angelegenheiten von (unbegleiteten) Minderjährigen werden nicht allein durch die Polizeibehörden, sondern in Zusammenarbeit mit den Staatsanwaltschaften, dem Ministerium für Gesundheit und sozialer Solidarität, den zuständigen Stellen des Innenministeriums, dem Ministerium für Erziehung, dem Justizministerium, verschiedenen NGO's und Organisationen behandelt (To Hamagelo tou Paidiou, etc). Besonders bedürftige Gruppen von Personen werden stets in speziellen Unterbringungseinrichtungen, getrennt von Erwachsenen, untergebracht.

(Hellenic Republic, Ministry of Foreign Affairs, C4 Department of Justice - Home Affairs and Schengen, Ref: F. 24, Jänner 2009)

Die Aufnahmebedingungen für UAM's sind in jedem Fall ein besonderes Anliegen der gr. Behörden. Die legalen Grundlagen dafür sind im Präsidialdekret 220/2007 angeführt. Die zuständigen Behörden müssen danach alle notwendigen Maßnahmen unternehmen um die rechtliche Vertretung dieser Personengruppe zu sichern. So z.B. die Zurverfügungstellung geeigneter Unterkünfte in den Aufnahmezentren oder eine möglichst rasche Familienzusammenführung. Anträge von UAM's werden von den Behörden mit oberster Priorität behandelt und im Bereich der Rechtshilfe und psychologischen Unterstützung wird dabei mit verschiedensten Organisationen zusammengearbeitet. Können unbegleitete Minderjährige aus welchen Gründen auch immer nicht deportiert werden, werden diese in Kooperation mit NGO's in speziellen Unterkünften untergebracht.Die Aufnahmebedingungen für UAM's sind in jedem Fall ein besonderes Anliegen der gr. Behörden. Die legalen Grundlagen dafür sind im Präsidialdekret 220 aus 2007, angeführt. Die zuständigen Behörden müssen danach alle notwendigen Maßnahmen unternehmen um die rechtliche Vertretung dieser Personengruppe zu sichern. So z.B. die Zurverfügungstellung geeigneter Unterkünfte in den Aufnahmezentren oder eine möglichst rasche Familienzusammenführung. Anträge von UAM's werden von den Behörden mit oberster Priorität behandelt und im Bereich der Rechtshilfe und psychologischen Unterstützung wird dabei mit verschiedensten Organisationen zusammengearbeitet. Können unbegleitete Minderjährige aus welchen Gründen auch immer nicht deportiert werden, werden diese in Kooperation mit NGO's in speziellen Unterkünften untergebracht.

(Council of Europe: Report by Thomas Hammarberg, Council of Europe Commissioner for Human Rights, following his visit to Greece 8-10 December 2008, Februar 2009 (Appendix: Comments by the Greek Authorities)

Kein unbegleiteter minderjähriger Asylwerber wird, so lange das Asylverfahren läuft, entsprechend der Vorgaben der Genfer Konvention und Artikel 3 EMRK außer Landes gebracht. Weiters kommt auch in solchen Fällen das strikte non-refoulement-Prinzip zur Anwendung. Alle Polizeidienststellen haben strikte Anweisung, die Arbeit von Organisationen und NGO's, die rechtliche und psychologische Unterstützung anbieten, zu ermöglichen.

(Council of Europe: Response of the Government of Greece, Juni 2009)

Das UNHCR Büro in Griechenland begrüßt die Anstrengungen der griechischen Regierung, die Aufnahmebedingungen für unbegleitete Minderjährige in Übereinstimmung mit bestehenden internationalen und europäischen Standards zu verbessern. Die kürzlichen Initiativen zur Errichtung eines spezialisierten Aufnahmecenters auf der Insel Lesvos für die Betreuung und vorübergehende Aufnahme unbegleiteter Kinder, ist deshalb ein wichtiger Schritt in diese Richtung. Leitung und Führung dieses Spezialzentrums werden von NGOs und freiwilligen HelferInnen unterstützt.

(UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: UNHCR welcomes initiatives for the establishment of a specialized centre for separated children on Lesvos Island, 11 Juli 2008)

[ ... ]

Die Ankunft von vulnerablen Personengruppen wird seitens der Fremdenpolizeibehörde am Flughafen in der Regel auch dem Greek Council for Refugees (GCR) gemeldet bzw. wird diese Personengruppe zu den Büros des GCR weitergeleitet, um diesen soziale und juristische Unterstützung zukommen zu lassen. Vulnerable Gruppen erhalten jedenfalls die sog. "pink card", ein offizielles Dokument für einen Asylwerber, welches ihn berechtigt, staatliche Hilfen gemäß gr. Gesetzen zu erhalten.

(Greek Council for Refugees, Anfragebeantwortung vom 03.12.2008)

[ ... ]

Aus dem Bericht des ÖRK und der Caritas über ihre Fact Finding Mission nach Griechenland (The Situation of Persons Returned by Austria ito Greece under the Dublin Regulation) vom Mai 2009, geht hervor, dass jedenfalls Fälle bekannt sind, in denen Familien sofort staatlicherseits untergebracht wurden, ebenso sind auch alleinstehende männliche Personen in einem Flüchtlingslager untergebracht. In anderen Fällen existieren Unterstützungsmöglichkeiten durch (zum Teil staatlich geförderte) Hilfsorganisationen und soziale Netzwerke. Asylwerber sind dennoch (jedenfalls zeitweise) auch von Obdachlosigkeit betroffen. Für alle Asylwerber besteht Zugang zum Arbeitsmarkt, wie zum Gesundheitswesen.

(AsylGH: Erkenntnis, GZ: S1 408.206-1/2009/2E, 10.09.2009)

[ ... ]

Die griechische Dublin Unit könne bei Anfragen generell bestätigen, dass Dublin-Rückgestellte ab dem Asylantrag im Bedarfsfall Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung im Einklang mit der Aufnahme-RL beanspruchen können.

(Österr. Botschaft Athen, Email vom 16.7.2009)

[ ... ]

Ausgehend von negativer Kritik am griechischen Asylwesen in den Berichten "A gamble with the right to asylum in Europe" des NOAS (Norwegian Helsinki Committee) und Einstellungen des Greek Helsinki Monitor und UNHCR unternahm das Schwedische Migrationsamt im April 2008 eine Fact Finding Mission nach Griechenland. Im abschließenden Bericht wird festgestellt, dass sich keine ausreichenden Gründe ergeben, weder humanitärer noch sonstiger Art, bei Griechenland eine generelle Ausnahme vom Vollzug der Dublin II VO zu machen. Während die Aufnahme von Erwachsenen auf einem akzeptablen Niveau steht, zeigen sich was die Aufnahme allein reisender Kinder betrifft Probleme, wie die Unterbringung in geschlossenen Räumlichkeiten. (Schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland [Übersetzung aus dem Schwedischen], 7.5.2008).Ausgehend von negativer Kritik am griechischen Asylwesen in den Berichten "A gamble with the right to asylum in Europe" des NOAS (Norwegian Helsinki Committee) und Einstellungen des Greek Helsinki Monitor und UNHCR unternahm das Schwedische Migrationsamt im April 2008 eine Fact Finding Mission nach Griechenland. Im abschließenden Bericht wird festgestellt, dass sich keine ausreichenden Gründe ergeben, weder humanitärer noch sonstiger Art, bei Griechenland eine generelle Ausnahme vom Vollzug der Dublin römisch zwei VO zu machen. Während die Aufnahme von Erwachsenen auf einem akzeptablen Niveau steht, zeigen sich was die Aufnahme allein reisender Kinder betrifft Probleme, wie die Unterbringung in geschlossenen Räumlichkeiten. (Schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland [Übersetzung aus dem Schwedischen], 7.5.2008).

Hinsichtlich der Versorgungssituation von Asylwerbern geht der Asylgerichtshof davon aus, dass ein systematischer Ausschluss von Versorgungsleitstungen nicht vorliegt. Der Asylgerichtshof stellt keinesfalls bestehende Unterbringungsprobleme in Abrede, doch ergibt sich bei einer Gesamtschau eben der Eindruck, dass die griechischen Behörden und die griechischen Flüchlingshilfeorganisationen diesbezüglich Abhilfe zu schaffen die Absicht haben und dies in einer nennenswerten Anzahl von Fällen auch gelingt. Es liegt auf der hand, dass Wartezeiten für die Unterbringung bei besonders vulnerablen Personen unzumutbar sein können, dies wäre im Einzelfall zu prüfen (insbesondere bei schwer kranken Personen oder bei Familien mit Kleinkindern).

(AsylGH: Erkenntnis, GZ. S1 402.025-1/2008/13E, 16.01.2009)

[ ... ]

Da die Kapazitäten der bestehenden Aufnahme- bzw. Schubhaftzentren für illegale Immigranten völlig unausreichend sein, um eine größere Anzahl zusätzlicher Personen zu beherbergen, hat der griechische Innenminister die Eröffnung fünf neuer Zentren bis zum Herbst d.J. angekündigt: in Rio bei Patras auf der Peleponnes, in Evros nahe der türk. Grenze, in Ritsona auf Evia, in Kramoti bei Kavala und in Aspropyrgos bei Athen.

(Österreichische Botschaft Athen: E-Mail vom 31.07.2009)

[ ... ] "

Aus diesen Feststellungen ergibt sich hinsichtlich der Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen in Griechenland ein uneinheitliches Bild:

Während einerseits der Ankunft von vulnerablen Personengruppen besonderes Augenmerk geschenkt wird und diese Gruppen jedenfalls die sog. "pink card" erhalten, mit der sie staatliche Hilfen in Anspruch nehmen können, und etwa Minderjährige bevorzugt behandelt werden, wird gleichzeitig festgestellt, dass auch für vulnerable Personengruppen unzumutbare Wartezeiten entstehen können, sowie dass die Kapazitäten der bestehenden Aufnahmezentren völlig unzureichend seien. Weiters wird ausgeführt, dass die Aufnahme von Erwachsenen auf akzeptablem Niveau steht, sich jedoch, was die Aufnahme allein reisender Kinder betrifft, Probleme zeigen.

Dass die Unterbringung minderjähriger Asylwerber in Griechenland tatsächlich problematisch erscheint, ergibt sich auch aus dem notorischen Dienstreisebericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3.12.2008, in dem zu diesem Themenkreis Nachstehendes ausgeführt wird (Hervorhebungen im Original nicht enthalten):

" ...Bei alleinstehenden Frauen und unbegleiteten Minderjährigen erfolge die Unterbringung stets über das Gesundheitsministerium bzw. den Staatsanwalt. Allerdings seien zu wenige Plätze für Minderjährige in entsprechenden Einrichtungen vorhanden. ..."

" ... Am Nachmittag begaben wir uns "auf eigene Faust" in ein Wohngebiet, in dem uns eine Adresse genannt wurde, wo sich eine Aufnahmeeinrichtung für unbegleitete Minderjährige befinden sollte. Es handelte sich um eine erkennbar gute Wohngegend, die keinen erhöhten Migrantenanteil beherbergte. Das Gebäude unter den angegebenen Adresse war zwar das einzige in dem Gebiet, das mit Parolen besprüht war. Allerdings war der Zustand des Gebäudes sehr gut, mit kleinem umzäunten Freigelände, keine erkennbaren Zerstörungen, es waren keine Ausländer in der Nähe zu sehen. Laut Beschilderung steht das Gebäude unter Leitung der griechischen Pfandfinder, eine anwesende Person gab die Auskunft, in dem Gebäude seien ältere Leute untergebracht. ..."

"...Am Nachmittag fand dann in der Lobby unseres Hotels ein Gespräch mit der griechischen UNHCR-Vertreterin statt. [ ...]

Für 6000 unbegleitete Minderjährige stünden 200 - 300 Plätze in Einrichtungen zur Verfügung. Es gebe seit letztem Jahr für die Behandlung Minderjähriger entsprechende staatliche Beschlüsse, allerdings seien Praxis und Unterbringung problematisch. ..."

Vor dem Hintergrund, dass zum einen im konkreten Fall Griechenland seine Zuständigkeit zur Aufnahme des minderjährigen Asylwerbers nicht ausdrücklich, sondern lediglich durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort im Rahmen der durchgeführten Dublin-Konsultationen akzeptiert hat, und zum anderen der Personenkreis der unbegleiteten minderjährigen Asylwerber von besonderer Vulnerabilität gekennzeichnet ist, d.h. unbegleitete Minderjährige bei mangelnder Bereitstellung von Unterbringungsmöglichleiten einem erhöhten Risiko unterliegen, in ihren Rechten gem. Art. 3 EMRK verletzt zu werden, kann aufgrund der Feststellungen im angefochtenen Bescheid (umso mehr in Verbindung mit obiger Berichtslage) ohne weitere Ermittlungen zur faktischen Situation von unbegleiteten Minderjährigen bezüglich deren Unterbringung und Versorgung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass diese - und so auch in casu der Beschwerdeführer, der erst 16 Jahre und etwa 111/2 Monate alt ist (und sich daher jedenfalls noch nicht nahe der Grenze zur Volljährigkeit befindet) - im Falle ihrer Rücküberstellung nach Griechenland in eine Notlage, die im Hinblick auf Art. 3 EMRK Relevanz entfalten könnte, geraten könnten. Zudem hat der Asylwerber vorgebracht, dass er schon einmal, nämlich bei seiner Rücküberstellung von England nach Griechenland, als Asylwerber keine Unterkunft erhalten hat, sodass - unter der Annahme der Richtigkeit dieses Vorbringens - die griechische Praxis im Umgang mit minderjährigen Asylwerbern von der dortigen Rechtslage tatsächlich abweichen würde.Vor dem Hintergrund, dass zum einen im konkreten Fall Griechenland seine Zuständigkeit zur Aufnahme des minderjährigen Asylwerbers nicht ausdrücklich, sondern lediglich durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort im Rahmen der durchgeführten Dublin-Konsultationen akzeptiert hat, und zum anderen der Personenkreis der unbegleiteten minderjährigen Asylwerber von besonderer Vulnerabilität gekennzeichnet ist, d.h. unbegleitete Minderjährige bei mangelnder Bereitstellung von Unterbringungsmöglichleiten einem erhöhten Risiko unterliegen, in ihren Rechten gem. Artikel 3, EMRK verletzt zu werden, kann aufgrund der Feststellungen im angefochtenen Bescheid (umso mehr in Verbindung mit obiger Berichtslage) ohne weitere Ermittlungen zur faktischen Situation von unbegleiteten Minderjährigen bezüglich deren Unterbringung und Versorgung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass diese - und so auch in casu der Beschwerdeführer, der erst 16 Jahre und etwa 111/2 Monate alt ist (und sich daher jedenfalls noch nicht nahe der Grenze zur Volljährigkeit befindet) - im Falle ihrer Rücküberstellung nach Griechenland in eine Notlage, die im Hinblick auf Artikel 3, EMRK Relevanz entfalten könnte, geraten könnten. Zudem hat der Asylwerber vorgebracht, dass er schon einmal, nämlich bei seiner Rücküberstellung von England nach Griechenland, als Asylwerber keine Unterkunft erhalten hat, sodass - unter der Annahme der Richtigkeit dieses Vorbringens - die griechische Praxis im Umgang mit minderjährigen Asylwerbern von der dortigen Rechtslage tatsächlich abweichen würde.

Es ist somit - auch wenn Griechenland bei der Versorgung von minderjährigen Asylwerbern unzweifelhaft bereits Fortschritte erzielt hat - aus der Berichtslage erkennbar, dass bezüglich der Unterbringung von minderjährigen Asylwerbern möglicherweise Rechtslage und Praxis (noch immer) auseinanderklaffen.

Der vorliegende Sachverhalt ist im Hinblick auf die besondere Situation des Asylwerbers, der angibt minderjährig zu sein, somit so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen (- allenfalls auch eine Altersfeststellung, falls das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren Zweifel an der Minderjährigkeit hegen sollte) und folglich im Sinne des § 41 (3) AsylG die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheinen, was im Verfahren vor dem Asylgerichtshof diesem aufgrund der engen Frist des § 37 Abs. 3 AsylG (Entscheidung binnen zwei Wochen) nicht möglich ist, sodass lediglich ein Vorgehen gem. § 41 Abs. 3 AsylG möglich war.Der vorliegende Sachverhalt ist im Hinblick auf die besondere Situation des Asylwerbers, der angibt minderjährig zu sein, somit so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen (- allenfalls auch eine Altersfeststellung, falls das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren Zweifel an der Minderjährigkeit hegen sollte) und folglich im Sinne des Paragraph 41, (3) AsylG die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheinen, was im Verfahren vor dem Asylgerichtshof diesem aufgrund der engen Frist des Paragraph 37, Absatz 3, AsylG (Entscheidung binnen zwei Wochen) nicht möglich ist, sodass lediglich ein Vorgehen gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG möglich war.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Minderjährigkeit, Unterkunft

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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