TE AsylGH Erkenntnis 2009/12/15 D7 313224-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.12.2009
beobachten
merken

Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 1997 §8 Abs2
AVG §66 Abs4

Spruch

D7 313224-1/2008/20E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2007, Zahl 05 20.241-BAW, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 22.10.2007, 10.12.2007 und 05.06.2008 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2007, Zahl 05 20.241-BAW, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 22.10.2007, 10.12.2007 und 05.06.2008 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides wird gemäßrömisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides wird gemäß

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in Verbindung mit § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997) undParagraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) in Verbindung mit Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997) und

§ 8 Abs. 1 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, als unbegründet abgewiesen.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides wird stattgegeben und Spruchpunkt III. gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides wird stattgegeben und Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die (nunmehrige) Beschwerdeführerin reiste legal mit einem Aufenthaltstitel für den Aufenthaltszweck Au-Pair, ausgestellt von der Österreichischen Botschaft in Moskau am XXXX, gültig XXXX, am 31.03.2005 in das Bundesgebiet. Nachdem ihr Visum am XXXX abgelaufen war, brachte die Beschwerdeführerin erst am 22.11.2005 beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 3 bis 7).römisch eins.1. Die (nunmehrige) Beschwerdeführerin reiste legal mit einem Aufenthaltstitel für den Aufenthaltszweck Au-Pair, ausgestellt von der Österreichischen Botschaft in Moskau am römisch 40 , gültig römisch 40 , am 31.03.2005 in das Bundesgebiet. Nachdem ihr Visum am römisch 40 abgelaufen war, brachte die Beschwerdeführerin erst am 22.11.2005 beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 3 bis 7).

Die Beschwerdeführerin wurde am 29.11.2005 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Georgisch zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und ihren Gründen für ihren Aufenthalt außerhalb ihres Herkunftsstaates befragt und gab an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben und mit ihrem Mann, den sie in Österreich kennengelernt habe und der Asylwerber sei, zusammen sein zu wollen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 45 bis 55).

Am 23.06.2006 erfolgte eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Georgisch, in der die Beschwerdeführerin angab, keine eigenen Fluchtgründe geltend zu machen, jedoch wegen der Probleme ihres Mannes, über die sie nicht Bescheid wisse, nicht zurückkehren zu können (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 103 bis 107).

Am 12.06.2007 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Georgisch zu ihrem Aufenthaltstitel und ihrer Situation in Österreich befragt (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 155 bis 157).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2007, Zahl 05 20.241-BAW, wurde der Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idF BGBl. I Nr. 101/2003, in Spruchpunkt I. abgewiesen und in Spruchpunkt II. ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idF BGBl. I Nr. 101/2003, zulässig sei. In Spruchpunkt III. wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 219 bis 249).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2007, Zahl 05 20.241-BAW, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, in Spruchpunkt römisch eins. abgewiesen und in Spruchpunkt römisch zwei. ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, zulässig sei. In Spruchpunkt römisch drei. wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 219 bis 249).

I.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2007, Zahl 05 20.241-BAW, zugestellt am 25.06.2007, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 03.07.2007 eingebrachte Beschwerde, in der ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach der Einreise einen Asylantrag gestellt habe und die Verletzung der Manuduktionspflicht durch die belangte Behörde moniert wird und in der sich ansonsten nur Textbausteine finden (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 255 bis 265).römisch eins.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2007, Zahl 05 20.241-BAW, zugestellt am 25.06.2007, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 03.07.2007 eingebrachte Beschwerde, in der ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach der Einreise einen Asylantrag gestellt habe und die Verletzung der Manuduktionspflicht durch die belangte Behörde moniert wird und in der sich ansonsten nur Textbausteine finden (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 255 bis 265).

Für den 22.10.2007 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes vom zur Entscheidung berufenen Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat anberaumt, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Ehegatte und deren rechtsfreundlicher Vertreter teilnahmen. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, ist jedoch unentschuldigt nicht erschienen. Die Verhandlung wurde auf Grund der in der Verhandlung beantragten Einvernahme eines vom Ehegatten der Beschwerdeführerin namhaft gemachten Zeugen auf unbestimmte Zeit vertagt.

Die am 22.10.2007 vertagte Verhandlung wurde am 10.12.2007 fortgesetzt. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, ist jedoch unentschuldigt nicht erschienen. In der Verhandlung wurde nach Erörterung des Vorbringens der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten die Verhandlung geschlossen. Die Beweisaufnahme wurde zwecks Vorlage von Beweismitteln noch nicht geschlossen.

Mit Schriftsatz vom 02.01.2008 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen rechtsfreundlichen Vertreter einen Länderbericht in Vorlage und mit Schriftsatz vom 12.01.2008 die Kopie einer Sterbeurkunde und einen Zeitungsbericht, die Übersetzungen liegen im Akt ein.

Für den 05.06.2008 wurde die Fortsetzung der am 10.12.2007 vertagten mündlichen Verhandlung anberaumt. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 09.04.2008 mit, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte zugleich gegenständliche Beschwerden abzuweisen. In der Verhandlung wurden nach Befragung des vom Gatten der Beschwerdeführerin beantragten Zeugen und ausführlicher Erörterung des Vorbringens der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht und die Verhandlung geschlossen. Die Beweisaufnahme wurde zwecks Abgabe einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu den Länderdokumenten noch nicht geschlossen. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel und es wurde angekündigt, dass den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zugestellt werden würde.

I.3. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst und an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Das damals zur Entscheidung berufene Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde zur Richterin des Asylgerichtshofes ernannt und nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt ihrer nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.römisch eins.3. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst und an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Das damals zur Entscheidung berufene Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde zur Richterin des Asylgerichtshofes ernannt und nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt ihrer nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 14.07.2008 wurde dem Ehegatten der Beschwerdeführerin und dem Bundesasylamt die von Seiten des Asylgerichtshofes veranlasste Übersetzung eines im Verfahren vor dem Bundesasylamt vom Ehegatten der Beschwerdeführerin vorgelegten Berichtes, wonach XXXX nach mehreren Schüssen und einem tödlichen Schuss ins Herz gestorben sei, zur Stellungnahme binnen vier Wochen übermittelt.Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 14.07.2008 wurde dem Ehegatten der Beschwerdeführerin und dem Bundesasylamt die von Seiten des Asylgerichtshofes veranlasste Übersetzung eines im Verfahren vor dem Bundesasylamt vom Ehegatten der Beschwerdeführerin vorgelegten Berichtes, wonach römisch 40 nach mehreren Schüssen und einem tödlichen Schuss ins Herz gestorben sei, zur Stellungnahme binnen vier Wochen übermittelt.

Mit Schreiben vom 01.08.2008 erstattete das Bundesasylamt eine Stellungnahme zur übermittelten Übersetzung vom 14.07.2008, in der vorgebracht wird, dass sich aus dem Bericht nicht ergebe, dass eine Schutzunfähigkeit oder -willigkeit des georgischen Staates vorliege und dass Zeugenschutzprogramme bestehen würden.

Mit Schreiben vom 13.08.2008 erstattete die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen rechtsfreundlichen Vertreter eine Stellungnahme, in der festgehalten wird, dass die Angaben der Beschwerdeführerin bestätigt würden.

Mit Schreiben vom 15.05.2009 wurde der Verbindungsbeamte der Österreichischen Botschaft in Georgien im Verfahren des Ehegatten der Beschwerdeführerin mit der Erhebung folgender Fragen betraut:

1) Kann es tatsächlich zutreffen, dass der Beschwerdeführer wegen seines Engagements im Sport mit seinem neuen Modell der Akquirierung von Nachwuchs und kostenloser Ausbildung die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich gezogen hat?

2) Sind die Hintergründe der Ermordung des XXXX bekannt?2) Sind die Hintergründe der Ermordung des römisch 40 bekannt?

3) Könnte der Grund der Ermordung des XXXX mit dem geplanten Projekt des Beschwerdeführers, die bestehende Struktur im Sport entgegen der Vorstellungen der Regierung reformieren zu wollen, gelegen sein?3) Könnte der Grund der Ermordung des römisch 40 mit dem geplanten Projekt des Beschwerdeführers, die bestehende Struktur im Sport entgegen der Vorstellungen der Regierung reformieren zu wollen, gelegen sein?

4) Sind die Hintergründe der Ermordung des Fußballers XXXX bekannt?4) Sind die Hintergründe der Ermordung des Fußballers römisch 40 bekannt?

5) Könnten die Gründe für die Ermordung von XXXX das (damalige) Engagement des Beschwerdeführers gewesen sein?5) Könnten die Gründe für die Ermordung von römisch 40 das (damalige) Engagement des Beschwerdeführers gewesen sein?

6) Wurden zwischenzeitlich die bestehenden Strukturen im Sport reformiert?

7) Kann ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer wegen seinem damaligen Engagement bei einer Rückkehr nach Georgien heute noch eine Verfolgung zu befürchten hat?

Mit Schreiben vom 03.07.2009 gab der damalige rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt.

Am 19.08.2009 langte beim Asylgerichtshof die von Seiten des Asylgerichtshofes veranlasste Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten der Österreichischen Botschaft in Georgien ein, welche den Parteien mitsamt dem Erhebungsersuchen des Asylgerichtshofes vom 15.05.2009 und dem Zwischenbericht des Verbindungsbeamten vom 02.07.2009 zur Stellungnahme übermittelt wurde.

Mit Schriftsatz vom 10.09.2009 erstattete der nunmehrige Vertreter der Beschwerdeführerin eine Vollmachtsbekanntgabe sowie eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass von den Auskunftspersonen keine eigenen und unmittelbaren Wahrnehmungen geschildert worden seien. Der Staat habe Interesse an den bestehenden Strukturen im Sport und wolle keine Einkommenseinbußen erleiden. Die Fragen zwei und vier seien gar nicht beantwortet worden. Zu Frage fünf wurde ausgeführt, dass ein Strafurteil zur Verurteilung des Mörders nicht vorliege. Die Beantwortung der Frage sechs würde nur einen Teil der Sportförderung betreffen, nicht jedoch die vom Ehegatten der Beschwerdeführerin intendierte. Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin verwies auf die Homepage des Außenministeriums, in der sich eine partielle Reisewarnung finde. In der Stellungnahme findet sich außerdem Allgemeines zur Glaubhaftmachung und zu Korruption in Georgien. Vorgeworfen wurde, dass das Entscheidungsorgan des Bundesasylamtes am Beschwerdeverfahren mitwirke und als befangen anzusehen sei. Das damalige Entscheidungsorgan des Bundesasylamtes hätte sich jeglicher Amtsausübung im Berufungsverfahren zu enthalten.

Mit Schriftsatz vom 30.10.2009 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Vertreter vor, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin seit Jänner 2007 als Nachwuchstrainer beim 1. Simmeringer Sportclub tätig sei, legte eine diesbezügliche Bestätigung vor und betonte die Integration des Gatten der Beschwerdeführerin in Österreich, der in Österreich eine Familie gegründet habe.

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:

das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Gegenständliches Verfahren war am 30.06.2008 bzw. 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und ist daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Es handelt sich um ein Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, in dem eine mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden hat. Das ursprünglich zur Entscheidung berufene Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde zur Richterin des Asylgerichthofes ernannt, ihrer Gerichtsabteilung wurde nach der ersten Geschäftverteilung des Asylgerichtshofes das Beschwerdeverfahren zugeteilt und sie hat daher dieses Verfahren gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, als Einzelrichter weiterzuführen.Gegenständliches Verfahren war am 30.06.2008 bzw. 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und ist daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Es handelt sich um ein Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, in dem eine mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden hat. Das ursprünglich zur Entscheidung berufene Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde zur Richterin des Asylgerichthofes ernannt, ihrer Gerichtsabteilung wurde nach der ersten Geschäftverteilung des Asylgerichtshofes das Beschwerdeverfahren zugeteilt und sie hat daher dieses Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, als Einzelrichter weiterzuführen.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, sind alle amGemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind alle am

31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde.31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde.

§ 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag am 22.11.2005 gestellt. Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag am 22.11.2005 gestellt. Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.

II.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Dokumente, Befragung der Beschwerdeführerin, ihres Ehegatten und des vom Ehegatten der Beschwerdeführerin namhaft gemachten Zeugen in den am 22.10.2007, 10.12.2007 und 05.06.2008 durchgeführten mündlichen Verhandlungen und Erörterung der in dieser Verhandlung eingeführten Länderdokumente sowie Einholung einer Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten der Österreichischen Botschaft in Georgien unter Wahrung des Parteiengehörs.römisch zwei.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Dokumente, Befragung der Beschwerdeführerin, ihres Ehegatten und des vom Ehegatten der Beschwerdeführerin namhaft gemachten Zeugen in den am 22.10.2007, 10.12.2007 und 05.06.2008 durchgeführten mündlichen Verhandlungen und Erörterung der in dieser Verhandlung eingeführten Länderdokumente sowie Einholung einer Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten der Österreichischen Botschaft in Georgien unter Wahrung des Parteiengehörs.

Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

II.3.1. Frau XXXX ist am XXXX geboren, ist Staatsangehörige Georgiens und gehört der Volksgruppe der Georgier und keiner Minderheit an.römisch zwei.3.1. Frau römisch 40 ist am römisch 40 geboren, ist Staatsangehörige Georgiens und gehört der Volksgruppe der Georgier und keiner Minderheit an.

II.3.2. Die Beschwerdeführerin reiste am 31.03.2005 legal mit einem Visum in das österreichische Bundesgebiet ein, um als Au-Pair zu arbeiten. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Georgien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.römisch zwei.3.2. Die Beschwerdeführerin reiste am 31.03.2005 legal mit einem Visum in das österreichische Bundesgebiet ein, um als Au-Pair zu arbeiten. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Georgien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.

II.3.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe, oder der Todesstrafe, oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.römisch zwei.3.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe, oder der Todesstrafe, oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Die Beschwerdeführerin konnte in Georgien ihren Lebensunterhalt bestreiten. Die Beschwerdeführerin ist eine gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Georgien in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.

II.3.4. Die Beschwerdeführerin reiste legal nach Österreich und hat außer ihrem Aufenthaltsrecht auf Grund ihrer Asylantragstellung am 22.11.2005 keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehegatten und dem gemeinsamen minderjährigen Kind, deren Verfahren derzeit beim Asylgerichtshof anhängig sind und mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin zeit- und inhaltsgleich entschieden werden, im Bundesgebiet. Die Eltern und der Bruder der Beschwerdeführerin leben nach wie vor in Georgien. Die Beschwerdeführerin geht derzeit keiner Arbeit nach. Die Beschwerdeführerin besucht an der Universität Vorbereitungskurse für Deutsch und möchte Sport studieren.römisch zwei.3.4. Die Beschwerdeführerin reiste legal nach Österreich und hat außer ihrem Aufenthaltsrecht auf Grund ihrer Asylantragstellung am 22.11.2005 keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehegatten und dem gemeinsamen minderjährigen Kind, deren Verfahren derzeit beim Asylgerichtshof anhängig sind und mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin zeit- und inhaltsgleich entschieden werden, im Bundesgebiet. Die Eltern und der Bruder der Beschwerdeführerin leben nach wie vor in Georgien. Die Beschwerdeführerin geht derzeit keiner Arbeit nach. Die Beschwerdeführerin besucht an der Universität Vorbereitungskurse für Deutsch und möchte Sport studieren.

II.3.5. Zur Lage in Georgien wird festgestellt:römisch zwei.3.5. Zur Lage in Georgien wird festgestellt:

Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt (Auswärtiges Amt vom 24.04.2006, Seite 18).

Probleme mit staatlichen Stellen aufgrund einer Asylantragsstellung im Ausland konnten in Georgien nicht beobachtet werden. Die Asylantragsstellung im Ausland ist jedenfalls nicht strafbar. Die meisten der rückkehrenden Georgier haben keine existenziellen Probleme zu befürchten, da der Großteil dieser Personengruppe erfahrungsgemäß mit mehr Besitz zurückkehrt, als vor der Ausreise.

Es gibt für Rückkehrer jedenfalls keine speziellen Probleme, sich in die georgische Gesellschaft wieder einzugliedern. Spezielle Feindseeligkeiten der Bevölkerung gegenüber Rückkehrern gibt es nicht. Dennoch herrscht ein gewisser Erwartungsdruck, dass Rückkehrer es im Ausland zu einem gewissen finanziellen Wohlstand gebracht haben und vielfach herrscht völlige Unkenntnis darüber, warum jemand wieder nach Georgien rückkehren musste.

Das Hauptproblem von nach Georgien zurückkehrenden Personen liegt in erster Linie darin, dass viele Personen vor ihrer Ausreise, den Großteil der Besitztümer verkauft haben und ihre Ersparnisse für die Schleppung der Reise ausgegeben haben. Einige europäische Mitgliedstaten führen ein gezieltes "Monitoring" von Abschiebefällen durch. Allfällige Probleme mit staatlichen Behörden sind hierbei nicht aufgetreten (Bericht Fact Finding Mission, Bundesasylamt 01.11.2007, Seite 33).

Die Grundversorgung ist in Georgien gewährleistet. Es gibt keine Fälle von Hungernöten und damit in Zusammenhang stehenden Todesfällen. Für sehr arme Menschen gibt es staatliche Programme, die in ihrer finanziellen Ausstattung aber nur das allernötigste abdecken können. In einem Pilotprojekt wurden 181.000 Personen durch staatliche Sozialleistungen abgedeckt. Um in das Sozialprogramm zu kommen, muss ein Antragsformular ausgefüllt werden und Sozialarbeiter entscheiden letztlich über den Zugang zu den Sozialleistungen. Für die Ärmsten der Armen gibt es auch von NGOs betriebene Tagesküchen.

Die Frage der Grundversorgung in Georgien ist jedenfalls keine Frage der grundlegenden Verfügbarkeit sondern vielmehr eine der "Leistbarkeit" von Gütern des täglichen Lebens. Es gibt eine neue Datenbank der Regierung mit 800.00 Personen, die als bedürftig klassifiziert sind. Derzeit bekommt jedoch nur ein Teil dieser Personen staatliche Unterstützung. Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können (Bericht Fact Finding Mission, Bundesasylamt 01.11.2007, Seite 34).

II.4.1. Die Identität der Beschwerdeführerin und ihre Staatsangehörigkeit (II.3.1.) konnten vom Bundesasylamt nach Vorlage eines georgischen Reisepasses und eines österreichischen Führerscheins festgestellt werden. Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Asylverfahren.römisch zwei.4.1. Die Identität der Beschwerdeführerin und ihre Staatsangehörigkeit (römisch zwei.3.1.) konnten vom Bundesasylamt nach Vorlage eines georgischen Reisepasses und eines österreichischen Führerscheins festgestellt werden. Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Asylverfahren.

II.4.2. Dass die Beschwerdeführerin als Au-Pair legal eingereist ist, ergibt sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt. Dass sie nie verfolgt wurde, gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt selbst an und erwiesen sich die Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführerin (II.3.2.) als unglaubwürdig.römisch zwei.4.2. Dass die Beschwerdeführerin als Au-Pair legal eingereist ist, ergibt sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt. Dass sie nie verfolgt wurde, gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt selbst an und erwiesen sich die Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.2.) als unglaubwürdig.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH E vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH E vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; VwGH E vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0357).

Das Bundesasylamt hält in der Begründung des verfahrensgegenständlichen Bescheides fest, dass die Beschwerdeführerin in der ersten Einvernahme keinerlei Gefahr für sich behauptete, sondern nur darauf verwiesen habe, mit ihrem Mann zusammenleben zu wollen. Das Bundesasylamt hielt auch fest, dass die Beschwerdeführerin plötzlich in der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben habe, wegen der Probleme ihres Gatten nicht zurückkehren zu können, dazu aber keine Angaben zu machen imstande gewesen sei. Die Stellung eines Asylantrages solle nach Ansicht der Bundesasylamtes der Legalisierung ihres Aufenthaltes dienen und nicht aufgrund der angegebenen Befürchtungen erfolgt sein. Das Bundesasylamt kam zu dem Schluss, dass die von ihr angegebenen Gründe für die Asylantragstellung nicht den Tatsachen entsprechen würden.

Die Beschwerdeführerin bezog sich in ihrem Vorbringen ausschließlich auf die Probleme ihres Mannes, konnte dazu aber weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat Konkretes angeben. Sie reiste als Au-Pair ein und lernte ihren nunmehrigen Ehegatten in Österreich kennen. Das Vorbringen des Ehegatten der Beschwerdeführerin reichte nicht aus, asylrelevante Gründe glaubhaft zu machen.

Im Verfahren des Ehegatten der Beschwerdeführerin kam die erkennende Richterin nach Durchführung von drei mündlichen Verhandlungen zu dem Ergebnis, dass er nicht imstande war, eine individuelle konkrete asylrelevante Verfolgung(sgefahr) glaubhaft zu machen und konnte keine Gefahr für den Fall der Rückkehr des Ehegatten der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat feststellen.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin behauptete, dass er mit dem Ermordeten XXXX ein Projekt zur Nachwuchsförderung im Sport etablieren wollte, das den Interessen der Regierung zuwiderlaufe, nachdem mit diesem Projekt eine Konkurrenz der bestehenden Sportschulen geschaffen würde. Der Verbindungsbeamte der Österreichischen Botschaft in Georgien wurde mit der Beantwortung der Frage, ob der Ehegatte der Beschwerdeführerin mit seinem Engagement die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen hätte können, beauftragt und ergibt sich aus der Anfragebeantwortung, dass es ein derartiges Projekt in Georgien nie gab. Weshalb der Ehegatte der Beschwerdeführerin einer Verfolgung durch sein Engagement ausgesetzt sein soll, das es gar nicht gab und von dem nichts bekannt ist, ist für die erkennende Einzelrichterin nicht nachvollziehbar.Der Ehegatte der Beschwerdeführerin behauptete, dass er mit dem Ermordeten römisch 40 ein Projekt zur Nachwuchsförderung im Sport etablieren wollte, das den Interessen der Regierung zuwiderlaufe, nachdem mit diesem Projekt eine Konkurrenz der bestehenden Sportschulen geschaffen würde. Der Verbindungsbeamte der Österreichischen Botschaft in Georgien wurde mit der Beantwortung der Frage, ob der Ehegatte der Beschwerdeführerin mit seinem Engagement die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen hätte können, beauftragt und ergibt sich aus der Anfragebeantwortung, dass es ein derartiges Projekt in Georgien nie gab. Weshalb der Ehegatte der Beschwerdeführerin einer Verfolgung durch sein Engagement ausgesetzt sein soll, das es gar nicht gab und von dem nichts bekannt ist, ist für die erkennende Einzelrichterin nicht nachvollziehbar.

Zu dem in der Stellungnahme vom 10.09.2009 erhobenen Vorwurf der Befangenheit, indem das Entscheidungsorgan des Bundesasylamtes nunmehr an der Entscheidung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof mitwirke, ist festzuhalten, dass besagter Referent weder in das Verfahren beim Asylgerichtshof involviert war, noch Ermittlungstätigkeiten vornahm. Dieser Referent ist nicht einmal Mitarbeiter der zur Entscheidung berufenen Richterin, sondern des Vorsitzenden der Kammer D und leitete, in einer bloß notwendigen administrativen Funktion (in Vertretung des damals erkrankten Länderreferenten der Kammer D), das Erhebungsersuchen im Auftrag und Namen der erkennenden Richterin an den Verbindungsbeamten weiter.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin brachte auch vor, dass er in Gefahr sei, nachdem sein Schwager - der Bruder der Beschwerdeführerin - in Georgien ermordet worden sei. Alle in diesem Zusammenhang geäußerten Befürchtungen des Ehegatten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführerin selbst waren reine Spekulationen, die nicht untermauert werden konnten. Mittlerweile wurde der Mörder inhaftiert und der Mord an dem Bruder der Beschwerdeführerin aufgeklärt, wobei Zweifel, ob es sich bei der ermordeten Person überhaupt um den Bruder der Beschwerdeführerin handelt, blieben und nicht zu ersehen ist, weshalb für die Beschwerdeführerin und ihren Gatten eine Gefahr bestehen sollte. Die Beschwerdeführerin wurde dazu eingehend in der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 05.06.2008 befragt und war nicht in der Lage, Konkretes zu einer für sie angeblich bestehenden Gefahr anzugeben:

" ... VL: Haben Sie Ihren Angaben anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt Ihrer Berufung und der letzten Berufungsverhandlung etwas hinzuzufügen. Gibt es etwas was Sie im Asylverfahren noch nicht vorgebracht haben?

BW 2: Nein. Das Einzige ist, dass mein jüngerer Bruder umgebracht wurde.

VL: Wann und wie wurde Ihr Bruder umgebracht?

BW2: In der Nacht vom 28. auf den 29. Januar 2006. Er wurde mit einer Pistole getötet.

VL: Wissen Sie sonst noch etwas darüber?

BW2: Niemand weiß Bescheid darüber, ich auch nicht. Ich versuche auch mit meiner Mutter nicht darüber zu sprechen. Das ist sehr mühsam für uns.

Einen Tag davor haben wir noch miteinander telefoniert. Sie sagte, dass sie zum Geburtstermin meines Sohnes kommen möchte. Nach 2 Wochen kam mein Sohn auf die Welt.

VL: Sie sagten, dass Ihr Bruder mit einer Pistole ermordet wurde. Wissen Sie darüber Details (welche Waffe, wie viele Schüsse)?

BW2: Nein.

VL: Wann wurde Ihr Bruder ermordet?

BW2: Es war nach Mitternacht. Es war schon am 29. Januar 2006.

Anmerkung: BWV: legt das Original der Sterbeurkunde vor.

VL: Was würde Sie im Fall Ihrer Rückkehr nach Georgien erwarten?

BW 2: Mein Ehegatte hat in Georgien Probleme. Ohne ihn kann ich natürlich nicht zurückkehren. Niemand weiß, warum mein Bruder getötet wurde. Ich habe keine Garantie, dass auch mir etwas passieren könnte.

Vielleicht hat der Tod meines Bruders damit nichts zu tun. Er wollte zu mir kommen.

VL: Ihr Bruder wurde getötet, weil er zu Ihnen kommen wollte?

BW2: Ich kann es nicht sagen, ich habe Angst.

VL: Vor dem Bundesasylamt haben Sie angegeben, dass Sie und ihrer Brüder bei Ihren Eltern gelebt haben. Hat XXXX dort bis zu seinem Tod gelebt?VL: Vor dem Bundesasylamt haben Sie angegeben, dass Sie und ihrer Brüder bei Ihren Eltern gelebt haben. Hat römisch 40 dort bis zu seinem Tod gelebt?

BW 2: Er hat bei den Eltern gelebt.

VL: In welchem Bezirk haben die Eltern gelebt?

BW2: In XXXX.BW2: In römisch 40 .

VL: Wo ist Ihr Bruder ums Leben gekommen?

BW2: Auch in XXXX.BW2: Auch in römisch 40 .

VL: Wenn ich in Österreich bin und sage, dass etwas um 04.00 Uhr passiert ist, meine ich üblicherweise 04.00 Uhr früh und nicht 16.00 Uhr. Ist das auch so in Georgien, oder sagt man einfach 04.00 Uhr und der andere weiß dann eigentlich nicht genau, ob in der Früh, oder am Nachmittag gemeint ist?

BW2: Man sagt nur 04.00 Uhr. Man sagt 04.00 Uhr morgens oder 04.00 Uhr nachmittags dazu.

D: Das würde man nur zum Beispiel in den Nachrichten sagen, aber nicht in der Umgangssprache.

VL: Haben Sie einen Verwandten mit dem Namen XXXX, der in der XXXX arbeitet?VL: Haben Sie einen Verwandten mit dem Namen römisch 40 , der in der römisch 40 arbeitet?

BW 2: Nein. In Georgien gibt es sehr viele XXXX.BW 2: Nein. In Georgien gibt es sehr viele römisch 40 .

VL: Ich finde es ungewöhnlich, dass auf der Kopie des Totenscheins ihres Bruders nicht sein Geburtsdatum, sondern nur sein Alter eingetragen wurde. Was sagen Sie dazu?

BW 2:

VL: Ich finde es ungewöhnlich, dass auf der Kopie des Totenscheins Ihres Bruders als Todesursache starke Anämie und Sterbedatum 29.01.2006 eingetragen wurde, wenn Ihr Ehegatte in der ersten Berufungsverhandlung behauptet hat, dass er am 28.01.2006 vor seinem Haus ermordet wurde (Verhandlungsschrift vom 22.10.2007, Seite 3).

BW 2: Am XXXX war er geboren. Mein Ehegatte weiß nicht so genau, dass es in der Nacht vom 28. auf den 29. war, weil er die Informationen von mir hat. Ich weiß nicht, ob man genau schreibt, dass er erschossen wurde. Jedenfalls bedeutet starke Anämie auch, dass er verblutet ist.BW 2: Am römisch 40 war er geboren. Mein Ehegatte weiß nicht so genau, dass es in der Nacht vom 28. auf den 29. war, weil er die Informationen von mir hat. Ich weiß nicht, ob man genau schreibt, dass er erschossen wurde. Jedenfalls bedeutet starke Anämie auch, dass er verblutet ist.

VL: Ihr Ehegatte glaubt, dass er nicht zurückkann, solange der Mörder Ihres Bruders gefunden wurde, zumindest hat er das in der Berufungsverhandlung vom 22.10.2007, S 3.

BW2: Ich kann das nicht mit Gewissheit sagen. Es ist nicht auszuschließen, dass seine Ermordung mit uns etwas zu tun hat.

VL: Ihr Ehegatte hat in der letzten Verhandlung einen Zeitungsartikel in Vorlage gebracht, aus dem hervorgeht, womit Ihr Bruder erschossen wurde. Deswegen wundert es mich, dass Sie das heute nicht wissen.

BW2: Ich weiß nicht mehr genau, was in der Zeitung steht.

VL: Haben Ihnen Ihre Eltern nicht erzählt, was passiert ist?

BW2: Meine Mutter hat mir nicht so genau erzählt, wie das passiert ist.

VL: In der Zeitung steht, dass ein Mann mit dem Namen Ihres Bruders am 28. und somit nicht am 29. Januar umgebracht wurde. Haben Sie den Artikel nicht gelesen, Ihr Mann hat diesen Artikel in Vorlage gebracht.

BW2: Ich habe den Artikel gelesen, ich kann mich nicht genau erinnern, was im Artikel steht.

VL: Ihnen hätte doch auffallen müssen, dass im Artikel unrichtige Angaben sind, wenn Sie diese mit den Angaben Ihrer Eltern vergleichen.

BW2: Vielleicht ist das am 28. passiert. Vielleicht haben sie es nach Mitternacht erfahren.

VL: Im Artikel steht, dass ein Mann mit dem Namen Ihres Mannes am 28.01.2006, 11.00 Uhr etwa getötet wurde und dass die Polizei sagte, dass der mutmaßliche Täter eine Maschinenpistole bei sich hatte.

BW2: Am Telefon haben wir darüber nicht gesprochen, welche Art von Waffe verwendet wurde. Für mich war das klar, dass es eine Pistole war. Es war für mich sehr schwer darüber mit meiner Mutter zu sprechen.

VL: Der Zeitungsartikel spricht vom 28.01.2006 und der Totenschein vom 29.01.2006.

BW2: Das weiß ich nicht. Ich bin hier, es ist egal, was dort geschrieben wurde.

VL: Wenn mein Bruder sterben würde und ich würde den Zeitungsartikel lesen, wären mir die Details im Gedächtnis geblieben, auch wenn meine Mutter nicht darüber hätte reden wollen. Vor allem ein besonders brutales Detail, wie eine Maschinenpistole.

BW2: Ich habe so viele Fragen. Ich kann das nicht von hier machen. Ich kann von hier nichts ändern.

VL: Zu den Gründen, die Ihren Ehegatten bewogen haben, Georgien zu verlassen, können Sie selbst keine Angaben machen und wissen nur von den Erzählungen Ihres Mannes?

BW2: Ich habe hier meinen Mann kennen gelernt. Ich weiß auch nicht sehr viel von seinen Erzählungen. ..." (Verhandlungsschrift vom 05.06.2008, Seiten 3 bis 5).

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin konnte in der Verhandlung vom 05.06.2008 zu seinen diesbezüglichen Befürchtungen befragt keine nachvollziehbaren Angaben machen:

" ... VL: Sie waren 2002 in Gefahr, weil Sie ein Sportzentrum eröffnen wollten. Sie haben 2002 Georgien verlassen und sind seither nicht mehr zurückgekehrt. Welche Gefahr sollte von Ihnen ausgehen, sodass Ihretwegen 2006 der Bruder Ihrer Ehefrau ermordet werden sollte?

BW1: Ich bin kein Sherlock Holmes. Die Tatsache ist, dass mein Schwager zur Geburt unseres Kindes nach Österreich kommen wollte, bevor er ermordet wurde ohne Grund.

VL: Sie meinen also, dass Ihr Schwager zur Geburt seines Neffen nach Österreich kommen wollte, hat bei Unbekannten dazu geführt, dass Sie ihn deswegen umbringen wollten. Was war das Motiv?

BW1: Diese Frage beantworte ich nicht.

VL: Wollen oder können Sie diese Frage nicht beantworten?

BW1: Ich kann dazu nur meine Meinung sagen, das hat keinen Sinn.

VL: Warum wollen Sie Ihre Meinung nicht kundtun?

BW1: Das hat keinen Sinn. Wir wiederholen immer wieder das Gleiche.

VL: Wo sehen Sie das Motiv?

BW1: Seine Schwester ist meine Frau.

VL: Warum bringt man ihn dann um, als er nach Österreich fahren möchte, um seinen Neffen zu sehen?

BW1: Das kann man nur den Mörder fragen, wahrscheinlich wollen sie uns weh tun. ..." (Verhandlungsschrift vom 05.06.2008, Seite 11).

Nachdem von Seiten des mit einer Erhebung im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin beauftragten Verbindungsbeamten der Österreichischen Botschaft in Georgien in Erfahrung gebracht werden konnte, dass es ein Projekt wie jenes des Gatten der Beschwerdeführerin nie gab, kann den Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, und zwar weder in Bezug auf die angeblich stattgehabten Übergriffe durch den Mörder seines angeblichen Geschäftspartners, noch in Bezug auf das Interesse, das der Ehegatte der Beschwerdeführerin dadurch bis in Regierungskreise auf sich gezogen haben will, ebenso wenig wie den Spekulationen zur Ermordung seines Schwagers und kann daher auch keine Gefahr für den Fall der Rückkehr des Ehegatten erkannt werden, ebenso wenig wie eine daraus resultierende Gefahr für die Beschwerdeführerin selbst.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Gatte keine tauglichen Bescheinigungsmittel bezüglich der vorgebrachten Gründe zu ihren Rückkehrbefürchtungen vorlegen konnten, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, das Vorbringen gleichbleibend, konkret und plausibel zu gestalten, wozu die Beschwerdeführerin und ihr Gatte jedoch nicht in der Lage waren. Wenn die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 10.09.2009 ausführt, dass auf der Homepage des Außenministeriums nach wie vor eine partielle Reisewarnung für Georgien ausgegeben wird, bleibt festzuhalten, dass diese für die Gebiete Abchasien und Südossetien und die unmittelbare Nähe der Konfliktregionen gilt, die im gegenständlichen Fall nicht im Geringsten relevant ist.

II.4.3. Die Feststellungen, wonach weder stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe noch sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde (II.3.3.), beruhen auf dem Umstand, dass die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Gatten zu den Gründen für seine Ausreise aus Georgien und den Rückkehrbefürchtungen der Ehegatten unglaubwürdig waren, in Verbindung mit den Feststellungen zur aktuellen Lage in Georgien (II.3.5.).römisch zwei.4.3. Die Feststellungen, wonach weder stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe noch sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde (römisch zwei.3.3.), beruhen auf dem Umstand, dass die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Gatten zu den Gründen für seine Ausreise aus Georgien und den Rückkehrbefürchtungen der Ehegatten unglaubwürdig waren, in Verbindung mit den Feststellungen zur aktuellen Lage in Georgien (römisch zwei.3.5.).

Die Beschwerdeführerin gehört der georgischen Volksgruppe an, hat selbst angegeben, in der Hauptstadt Tbilisi gelebt, die Schule besucht, studiert und dort gearbeitet zu haben. Die Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin eine gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter ist und nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Georgien in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde (II.3.3.), ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens und in der Beschwerdeverhandlung am 05.06.2008:Die Beschwerdeführerin gehört der georgischen Volksgruppe an, hat selbst angegeben, in der Hauptstadt Tbilisi gelebt, die Schule besucht, studiert und dort gearbeitet zu haben. Die Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin eine gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter ist und nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Georgien in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde (römisch zwei.3.3.), ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens und in der Beschwerdeverhandlung am 05.06.2008:

"... VL: Sind Sie gesund?

BW 2: Ja. ..." (Verhandlungsschrift vom 05.06.2008, Seiten 2 und 3).

Die Beschwerdeführerin hat weder nach den Beschwerdeverhandlungen noch anlässlich der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof vom 21.08.2009 oder bis dato durch den von ihr beauftragten Rechtsanwalt vorgebracht, dass sich diesbezüglich etwas geändert hätte.

II.4.4. Die Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin legal ins Bundesgebiet gereist ist und außer ihrem Aufenthaltsrecht auf Grund ihrer Asylantragstellung am 22.11.2005 keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet hat, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den Angaben der Beschwerdeführerin im Asylverfahren. Die Feststellung, wonach der Ehegatte der Beschwerdeführerin und das gemeinsame minderjährige Kind im Bundesgebiet, die Eltern und ein Bruder der Beschwerdeführerin nach wie vor in Georgien leben, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom 05.06.2008:römisch zwei.4.4. Die Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin legal ins Bundesgebiet gereist ist und außer ihrem Aufenthaltsrecht auf Grund ihrer Asylantragstellung am 22.11.2005 keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet hat, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den Angaben der Beschwerdeführerin im Asylverfahren. Die Feststellung, wonach der Ehegatte der Beschwerdeführerin und das gemeinsame minderjährige Kind im Bundesgebiet, die Eltern und ein Bruder der Beschwerdeführerin nach wie vor in Georgien leben, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom 05.06.2008:

"... VL: Besuchen Sie Fortbildungsveranstaltungen in Österreich?

BW 2: Ich besuche an der Universität die Vorbereitungskurse für Deutsch. Ab Herbst möchte ich Sportwissenschaften studieren. Es handelt sich um ein Vorlehrgangsstudium.

VL: Haben Sie derzeit einen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für die Republik Österreich?

BW 2: Nein.

VL: Welche Familienangehörigen leben derzeit in Georgien?

BW 2: Meine Eltern und mein älterer Bruder.

VL: Welche Familienangehörigen leben derzeit in Österreich?

BW 2: Mein Sohn und mein Ehemann leben in Österreich.

VL: Gehen Sie derzeit einer legalen Beschäftigung in Österreich nach?

BW2: Nein. ..." (Verhandlungsschrift vom 05.06.2008, Seite 3).

II.4.5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (II.3.5.), beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung vom 05.06.2008 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift vom 05.06.2008, Seiten 21 und 22):römisch zwei.4.5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.5.), beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung vom 05.06.2008 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift vom 05.06.2008, Seiten 21 und 22):

¿ Georgien: Behandlungsmöglichkeiten von Hepatitis C und der Umgang mit Drogensüchtigen (Schweizer Flüchtlingshilfe, 21.06.2005)

¿ Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, Stand April 2006 (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland 24.04.2006)

¿ Georgia country Summary (Human Rights Watch, January 2007)

¿ Report of the Secretary-General on the Situation in Abkhazia, Georgia (United Nations Security Council 11 January 2007)

¿ Anfragenbeantwortung für das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Tiflis vom 13.02.2007)

¿ Wahl in Separatistenregion Abchasien gegen georgischen Protest (AP0239 vom 04.03.2007)

¿ Parlamentswahl in abtrünniger georgischer Republik Abchasien (AP0173 vom 04.03.2007)

¿ "Parlamentswahlen" in Abchasien sind nicht rechtmäßig (APA 0638 vom 05.03.2007)

¿ Georgia Country Reports on Human Rights Practices 2006 (U.S. Department of State, March 06, 2007)

¿ Georgien: Russische Helikopter bombardierten Grenzgebiet zu Abchasien (APA 0232 vom 12.03.2007)

¿ Georgia Human Rights in the OSCE Region (IHF Report, March 2007)

¿ AIDS/HIV; Hepatitis C, (ACCORD Anfragebeantwortung Zahl a-5340 ACC-GEO-5340 vom 20.03.2007)

¿ Abkhazia, Georgia 2007 (Freedom House, 01.06.2007)

¿ Georgia 2006 (Freedom House, 01.06.2007)

¿ Georgia's South Ossetia Conflict: Make Hastel Slow (International Crisis Group. 07 June 2007

¿ UNHCR Anfragenbeantwortung für den UBAS, Ref.060/07 vom 07.06.2007

¿ Georgia: Lowering the Age of Criminal Responsibility Flouts International Standards (Human Rights Watch June 11, 2007)

¿ Focus Georgien, Die Situation in Südossetien (Schweizer Eidgenossenschaft, 27.06.2007)

¿ Report submitted by Georgia pursuant to Article 25, paragraph 1 of the Framework Convention for the Protection of National Minorities (Council of Europe, Strasbourg, 16 July 2007)

¿ Country Sheet Georgia (Country of Return Information Project, August 2007)

¿ Georgia International Religious Freedom Report 2007 (U.S. Department of State 14, September 2007)

¿ Bericht zur Fact Finding Mission Armenien Georgien Aserbaidschan (Bundesasylamt 01.11.2007)

¿ Anfragenbeantwortung für die Staatendokumentation des Bundesasylamtes, Zahl a-5833 (Accord vom 11.12.2007)

¿ Georgia: Sliding Towards Authoritarianism) (International Crisis Group 19.12.2007)

¿ Freedom in the World 2008 (Freedom House 01.01.2008)

¿ Georgien: Saakaschwilis umstrittener Wahlsieg (Deutsche Welle vom 10.01.2008)

¿ Endergebnis: Saakaschwili siegt in Georgien mit 53,47 Prozent (APA0055 5 AA 0123 vom 13.01.2008)

¿ Observation of the extraordinary presidential elections in Georgia (5 January 2008 (Council of Europe, Parliamentary Assembly, 21 January 2008))

¿ Honouring of obligations and commitments by Georgia (Council of Europe, Parliamentary Assembly, 23 January 2008)

¿ Georgia Country Reports on Human Rights Practices 2007 (U.S. Department of State, March 11, 2008)

¿ Georgia: Analysis of Gaps in the Protection of Refugees April, 2008 (UNHCR. April 2008)

Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen in der Verhandlung vom zur Entscheidung berufenen Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in Georgien.

In der Stellungnahme vom 10.09.2009 führte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter aus, dass in Georgien nach wie vor Korruption herrsche, was die erkennende Einzelrichterin tatsächlich nicht völlig ausschließen kann. Allerdings kann auf Grund der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Ehegatten der Beschwerdeführerin im Asylverfahren, alleine aus dieser Behauptung, nicht auf eine Verfolgung der Beschwerdeführerin geschlossen werden.

Aus den Ausführungen des Ehegatten der Beschwerdeführerin zur allgemeinen Lage in Georgien kann unter Berücksichtigung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Ehegatten der Beschwerdeführerin zu seinen angeblichen Ausreisegründen und der Beschwerdeführerin zu den Gründen für ihren Aufenthalt außerhalb ihres Herkunftsstaates seitens der erkennenden Richterin keine konkret gegen den Ehegatten der Beschwerdeführerin oder die Beschwerdeführerin selbst gerichtete Verfolgungsgefahr erkannt werden.

II.5. Gemäß § 3 Abs. 1 1. Satz AsylG 1997 begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, 1. Satz AsylG 1997 begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat VerfolgungGemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung

(Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in(Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in

Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrundeliegenden, inZentraler Aspekt der dem Paragraph 7, AsylG 1997 zugrundeliegenden, in

Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH E vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH E vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin zu den Gründen, weshalb er Georgien verlassen haben soll, und die Angaben des Ehepaares zu ihren Rückkehrbefürchtungen waren unglaubwürdig. Da die Beschwerdeführerin weder glaubhaft machen konnte, noch aufgrund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihr asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 7 AsylG 1997 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Die Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin zu den Gründen, weshalb er Georgien verlassen haben soll, und die Angaben des Ehepaares zu ihren Rückkehrbefürchtungen waren unglaubwürdig. Da die Beschwerdeführerin weder glaubhaft machen konnte, noch aufgrund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihr asylrelevante Verfolgung im Sinne des Paragraph 7, AsylG 1997 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

II.6.1. Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf die Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.römisch zwei.6.1. Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf die Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspaketes, BGBl. I Nr. 100/2005, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspaketes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten.

Am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Art. 3 Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, das FPG in Kraft getreten.Am 1. Jänner 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Artikel 3, Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, das FPG in Kraft getreten.

Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG 1997, nunmehr § 50 FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals Paragraph 57, FrG 1997, nunmehr Paragraph 50, FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

II.6.2. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).römisch zwei.6.2. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH E vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH E vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH E vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH E vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt war das Vorbringen des Ehegatten der Beschwerdeführerin zu seinen Ausreisegründen und des Ehepaares zu ihren Rückkehrbefürchtungen unglaubwürdig (II.5.) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG vorliegt.Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt war das Vorbringen des Ehegatten der Beschwerdeführerin zu seinen Ausreisegründen und des Ehepaares zu ihren Rückkehrbefürchtungen unglaubwürdig (römisch zwei.5.) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG vorliegt.

II.6.3. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.römisch zwei.6.3. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH E vom 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH E vom 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).

Vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt sein würde, noch dass "außergewöhnliche Umstande" der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Georgien entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es der Beschwerdeführerin in Georgien an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.Vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ausgesetzt sein würde, noch dass "außergewöhnliche Umstande" der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Georgien entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es der Beschwerdeführerin in Georgien an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.

Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH E vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH E vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.

Das Vorbringen des Ehegatten der Beschwerdeführerin bezüglich der Ausreisegründe und des Ehepaares zu den Rückkehrbefürchtungen war unglaubwürdig. Es ist somit nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Angst vor Verfolgung haben muss. Die Eltern und ein Bruder der Beschwerdeführerin leben in Georgien, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr kein soziales Netz vorfinden würde und nicht auf Unterstützung durch ihre Familie zählen könnte. Die Beschwerdeführerin ist eine junge und gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter. Ihren eigenen Angaben zufolge hat sie nach Abschluss der Schule in Tiflis studiert und als Psychologin gearbeitet. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in Georgien schlechter ist als jene in Österreich, wäre es der Beschwerdeführerin wieder zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwenigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können. Dass die Beschwerdeführerin bei Rückkehr Hunger leiden würde, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Es hat sich im Verfahren nicht ergeben, dass die Verwandten der Beschwerdeführerin in Georgien Hunger leiden würden. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Georgien eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.

Im Ergebnis war auch der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.Im Ergebnis war auch der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.

II.7. Ist ein Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gemäß Abs. 1 ergeben, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbindenrömisch zwei.7. Ist ein Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gemäß Absatz eins, ergeben, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden

(§ 8 Abs. 2 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003).(Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Der Asylantrag im Verfahren des Ehegatten der Beschwerdeführerin wurde vor dem 30.04.2004 gestellt. Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.Der Asylantrag im Verfahren des Ehegatten der Beschwerdeführerin wurde vor dem 30.04.2004 gestellt. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt.

Aufgrund der damaligen Gesetzeslage im Verfahren des Ehegatten der Beschwerdeführerin, der Vater des gemeinsamen Kindes ist, war ein Ausweisungsausspruch durch das Bundesasylamt gesetzlich nicht vorgesehen. Über die Zulässigkeit der Ausweisung des Ehegatten der Beschwerdeführerin bzw. Kindesvaters wird daher die Fremdenpolizeibehörde zu entscheiden haben. Da der Asylgerichtshof die Entscheidung der Fremdenpolizeibehörde betreffend der Ausweisung des Ehegatten der Beschwerdeführerin nicht vorwegnehmen kann, musste auch die Entscheidung über die Ausweisung im Fall der Beschwerdeführerin und des gemeinsamen Kindes unterbleiben, weshalb die im angefochtenen Bescheid verfügte Ausweisung zu beheben war.

Die Entscheidung über die Ausweisung der Beschwerdeführerin wird von der Fremdenpolizeibehörde für sie, ihren Ehegatten und den gemeinsamen Sohn zu treffen sein.

Es war daher Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes zu beheben.Es war daher Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes zu beheben.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten