TE AsylGH Erkenntnis 2009/12/16 S7 410412-1/2009

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Veröffentlicht am 16.12.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S7 410.412-1/2009/3E

Im Namen der Republik!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. Isabella Bayer, p.A. Caritas für Menschen in Not, 4880 St. Georgen im Attergau, Attergaustraße 18, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2009, Zl. 09 13.759-EAST-West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. Isabella Bayer, p.A. Caritas für Menschen in Not, 4880 St. Georgen im Attergau, Attergaustraße 18, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2009, Zl. 09 13.759-EAST-West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten.

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste am 05.11.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den Antrag auf internationalen Schutz.

Bei ihrer Erstbefragung am 06.11.2009 gab die Beschwerdeführerin an, auf der Ladefläche eines LKWs von Grosni nach Österreich gelangt zu sein. Sie habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht, wäre insbesonders nie in Polen gewesen und habe auch dort nicht um Asyl angesucht.

Sie habe ihr Heimtland verlassen da man, seit im Jahre 1992 ihr Bruder abgeholt worden wäre und verschollen wäre, begonnen hätte, sie und ihre Familie zu schlagen und zu schikanieren, das Haus wäre abgebrannt worden. Im Jahr 2005 seien Maskierte zu ihnen ins Haus eingedrungen, hätten ihren Vater erschossen und sie in den Rücken geschossen. Sie habe überlebt, ihr Vater wäre verstorben. Im vorigen Jahr seien die Maskierten wieder zu ihnen ins Haus eingedrungen, hätten sie geschlagen, woraufhin ihre Mutter verstorben wäre. Sie hätte einfach nur wegwollen, ihr ganzer Körper sei vernarbt.

Mit Stellungnahme vom 18.11.2009 brachte die Beschwerdeführerin vor, es treffe zu, dass sie bei ihrer Flucht von Tschetschenien nach Österreich auf polnischen Staatsgebiet gewesen wäre, sie wäre dort jedoch nicht geblieben, sondern sofort mit einem LKW weiter nach Österreich gereist. Ihr wäre dabei nicht bewusst gewesen, wohin sie komme und wie viele Grenzen sie dabei überschreiten würde, sie habe nur möglichst weit weg von Polen wollen. Dort befänden sich sehr viele Tschetschenen. Ihre Familie und sie wären von Tschetschenen in der Heimat verfolgt, entführt, getötet, vergewaltigt, geschlagen und ihr Haus in Brand gesteckt worden. Sie wisse nicht, wer genau diese Menschen gewesen wären und warum sie sie verfolgt hätten. Als sie 2008 wiederum gefangen genommen worden wären, wäre die Beschwerdeführerin vergewaltigt worden, was ihre Mutter nicht ausgehalten hätte und daran gestorben wäre. Die Beschwerdeführerin wäre geschlagen und zur Arbeit gezwungen worden und hätte einen Selbstmordversuch unternommen, bis sie habe flüchten können. Sie leide aufgrund der erlittenen Gewalt und Verfolgung an schweren psychischen Problemen, einem krankheitswertigen posttraumatischen Belastungssyndrom. Sie habe ständig große Ängste, könne überhaupt nicht schlafen, müsse immer an das Durchgemachte denken, breche in Tränen aus und benötige psychologische Hilfe. Weiters wurde in der Stellungnahme explizit die Einholung eines medizinischen und einen psychiatrischen oder psychologischen Gutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass die Beschwerdeführerin an krankheitswertigen posttraumatischen psychischen Problemen als Folge von erlittenen Gewalt leide und eine Ausweisung und Abschiebung nach Polen eine unzumtbare, lebensgefährliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes mit sich bringen würde.

Sie verwies in ihrer Stellungnahme darauf, dass ihre Ausweisung und Abschiebung nach Polen eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK wäre und beantragte die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes der Republik Österreich aus humanitären Gründen.Sie verwies in ihrer Stellungnahme darauf, dass ihre Ausweisung und Abschiebung nach Polen eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK wäre und beantragte die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes der Republik Österreich aus humanitären Gründen.

Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, in St. Georgen im Attergau am 25.11.2009 gab sie befragt nach Krankheiten oder Medikamenteneinnahme an, sie habe psychische Störungen und habe im Lager Medikamente bekommen, und zwar ein Schlafmittel. Sie leide an diesen psychischen Störungen seit 2008. Im Herkunftsstaat wäre sie nicht medizinisch behandelt worden, dort wäre sie in Sklaverei gewesen. Befunde von zu Hause oder von Österreich habe sie nicht.

Polen habe sie verlassen, weil sie kein Vertrauen in dieses Land habe.

Die erkennungsdienstliche Behandlung ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am 28.10.2009 in Polen einen Asylantrag stellte.

Am 10.11.2009 richtete das Bundesasylamt, aufgrund des EURODAC-Treffers, ein Wiederaufnahmegesuch die Beschwerdeführerin betreffend an Polen, das sich auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates stützte. Mit Schreiben vom 18.11.2009, teilte die polnische Asylbehörde mit, dass Polen der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zustimmt.Am 10.11.2009 richtete das Bundesasylamt, aufgrund des EURODAC-Treffers, ein Wiederaufnahmegesuch die Beschwerdeführerin betreffend an Polen, das sich auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates stützte. Mit Schreiben vom 18.11.2009, teilte die polnische Asylbehörde mit, dass Polen der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, zustimmt.

Der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2009, Zl. 09 13.759-EAST-West gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.Der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2009, Zl. 09 13.759-EAST-West gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.

Die Erstbehörde traf in diesem Bescheid Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes betreffend Tschetschenen und zur allgemeinen und medizinischen Versorgung in Polen.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass es der Beschwerdeführerin während ihres gesamten Vorbringens nicht gelungen sei, stichhaltige Gründe anzugeben, die die Annahme glaubhaft machen könnte, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Auch habe sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit noch eine schwere psychische Störung ergeben, die bei einer Überstellung/Abschiebung nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Zudem seien in Polen ausreichende Behandlungsmöglichkeiten vorhanden und auch die erforderliche medizinische Versorgung gewährleistet.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass es der Beschwerdeführerin während ihres gesamten Vorbringens nicht gelungen sei, stichhaltige Gründe anzugeben, die die Annahme glaubhaft machen könnte, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Auch habe sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit noch eine schwere psychische Störung ergeben, die bei einer Überstellung/Abschiebung nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Zudem seien in Polen ausreichende Behandlungsmöglichkeiten vorhanden und auch die erforderliche medizinische Versorgung gewährleistet.

Eine Überprüfung habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich vor über 3 Wochen zweimal ein Gespräch mit einer Psychologin gehabt hätte. Laut Rückfrage wären ihr jedoch Schlaf- und Schmerzmittel verschrieben worden. Obwohl sie bereits zweimal ein Einzelgespräch mit einer Psychologin geführt hätte, wären sie von dieser nicht in ein Krankenhaus eingewiesen worden, somit gehe auch die Psychologin davon aus, dass mit diesen Gesprächen das Auslangen gefunden werde.

Auch sei anzuführen, dass die Beschwerdeführerin bereits mehrmals selbstständig die Arztstation in der Erstaufnahmestelle West aufgesucht habe. Auch hier wäre sie vom behandelnden Haus niemals in ein Krankenhaus eingewiesen worden, somit habe auch der behandelte Arzt keine lebensbedrohliche Erkrankung bei ihr feststellen können.

Ein besonderes Abhängigkeits- oder intensives Naheverhältnis zu der, von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten, in Österreich aufhältigen Cousine, habe nicht festgestellt werden können . Nach Ansicht der Erstbehörde wäre unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Art. 3 und Art. 8 EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO kein Gebrauch zu machen.Ein besonderes Abhängigkeits- oder intensives Naheverhältnis zu der, von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten, in Österreich aufhältigen Cousine, habe nicht festgestellt werden können . Nach Ansicht der Erstbehörde wäre unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Artikel 3 und Artikel 8, EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO kein Gebrauch zu machen.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 09.12.2009, eingelangt bei der Erstbehörde am 10.12.2009, fristgerecht Beschwerde erhoben.

Der Bescheid wurde wegen Rechtswidrigkeit in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchzuführen, ein medizinisches/psychologisches Sachverständigengutachten einzuholen, ein Sachverständigengutachten zur Situation von Asylwerbern in Polen einzuholen, der Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Durchführung des Verfahrens zur Erlassung eines Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, die mit dem angesprochenen Bescheid verbundene Ausweisung aus dem Bundesgebiet aufzuheben, sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In ihrer Beschwerde verweist die Beschwerdeführerin vor allem auf ihren Leidensweg und ihren sehr schlechten psychischen Gesundheitszustand.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.2. § 41 Abs. 3 AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2.2. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, dasDer Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das

§ 66 Abs. 3 AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung desParagraph 66, Absatz 3, AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des

§ 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin in ihren Einvernahmen und in ihrer Stellungnahme vom 18.11.2009 ausdrücklich darauf hingewiesen in ihrem Heimatland massiven körperlichen Misshandlungen ausgesetzt und auch vergewaltigt worden zu sein.

Weiters wurde die Einholung eines medizinischen und eines psychiatrischen oder psychologischen Gutachtens ausdrücklich beantragt. Es wäre der erkennenden Behörde durchaus möglich und auch angezeigt gewesen, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch eine ärztliche Untersuchung zu überprüfen. Die von der erkennenden Behörde in der Bescheidbegründung aufgenommenen oben dargestellten Ausführungen alleine reichen nicht aus, um eine allenfalls drohende Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im gegenständlichen Fall von vornherein auszuschließen. Die notwendige Einzelfallprüfung macht es im gegenständlichen Fall erforderlich, zunächst eine ärztliche Untersuchung durch einen Allgemeinmediziner und einen Facharzt für Psychiatrie durchzuführen und nach Einholung entsprechender Gutachten diese mit der Beschwerdeführerin zu erörtern und im neu zu erlassenden Bescheid insbesonders Feststellungen darüber zu treffen, ob bei der Beschwerdeführerin allenfalls schwere körperliche bzw. psychische Störungen vorliegen, welche bei einer Überstellung nach Polen zu einer unzumutbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen könnten. Ohne die Aufnahme dieses weiteren Beweises kann aus Sicht des Asylgerichtshofes aus den dargestellten Gründen nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.Weiters wurde die Einholung eines medizinischen und eines psychiatrischen oder psychologischen Gutachtens ausdrücklich beantragt. Es wäre der erkennenden Behörde durchaus möglich und auch angezeigt gewesen, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch eine ärztliche Untersuchung zu überprüfen. Die von der erkennenden Behörde in der Bescheidbegründung aufgenommenen oben dargestellten Ausführungen alleine reichen nicht aus, um eine allenfalls drohende Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im gegenständlichen Fall von vornherein auszuschließen. Die notwendige Einzelfallprüfung macht es im gegenständlichen Fall erforderlich, zunächst eine ärztliche Untersuchung durch einen Allgemeinmediziner und einen Facharzt für Psychiatrie durchzuführen und nach Einholung entsprechender Gutachten diese mit der Beschwerdeführerin zu erörtern und im neu zu erlassenden Bescheid insbesonders Feststellungen darüber zu treffen, ob bei der Beschwerdeführerin allenfalls schwere körperliche bzw. psychische Störungen vorliegen, welche bei einer Überstellung nach Polen zu einer unzumutbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen könnten. Ohne die Aufnahme dieses weiteren Beweises kann aus Sicht des Asylgerichtshofes aus den dargestellten Gründen nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.

Da die Erstbehörde in dieser Hinsicht ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt hat, war gemäß § 41 Abs. 3 AsylG vorzugehen.Da die Erstbehörde in dieser Hinsicht ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt hat, war gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzugehen.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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