Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D7 255438-2/2009/13E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Vorsitzende und die Richterin Dr. Gollegger als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX auch XXXX alias XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2009, Zahl 08 12.716-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.07.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Vorsitzende und die Richterin Dr. Gollegger als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2009, Zahl 08 12.716-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.07.2009 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides wird gemäßrömisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides wird gemäß
§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) undParagraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) und
§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides wird stattgegeben und Spruchpunkt III. gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides wird stattgegeben und Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Die (nunmehrige) Beschwerdeführerin reiste am 15.11.2003 mit ihrem Gatten unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet und brachte am selben Tag unter dem Namen XXXX, beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein (erstinstanzlicher Verwaltungsakt zu 03 35.529-BAT, Seite 1).römisch eins.1. Die (nunmehrige) Beschwerdeführerin reiste am 15.11.2003 mit ihrem Gatten unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet und brachte am selben Tag unter dem Namen römisch 40 , beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein (erstinstanzlicher Verwaltungsakt zu 03 35.529-BAT, Seite 1).
Nach Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit der Beschwerdeführerin und Rückübernahme der Beschwerdeführerin aus Deutschland, wo sie den Namen XXXX, angab, wurde die Beschwerdeführerin am 09.11.2004 beim Bundesasylamt niederschriftlich in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Armenisch zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und ihren Ausreisegründen befragt. Als Geburtsdatum nannte sie den XXXX und gab an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe und einen Erstreckungsantrag auf das Verfahren ihres Ehegatten stellen wolle (erstinstanzlicher Verwaltungsakt zu 03 35.529-BAT, Seiten 51 bis 53).Nach Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit der Beschwerdeführerin und Rückübernahme der Beschwerdeführerin aus Deutschland, wo sie den Namen römisch 40 , angab, wurde die Beschwerdeführerin am 09.11.2004 beim Bundesasylamt niederschriftlich in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Armenisch zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und ihren Ausreisegründen befragt. Als Geburtsdatum nannte sie den römisch 40 und gab an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe und einen Erstreckungsantrag auf das Verfahren ihres Ehegatten stellen wolle (erstinstanzlicher Verwaltungsakt zu 03 35.529-BAT, Seiten 51 bis 53).
Der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2004, Zahl 03 35.529-BAT, gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 idF BGBl. I Nr. 126/2002, abgewiesen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt zu 03 35.529-BAT, Seiten 55 bis 59).Der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2004, Zahl 03 35.529-BAT, gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997, BGBl römisch eins 1997/76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, abgewiesen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt zu 03 35.529-BAT, Seiten 55 bis 59).
I.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2004, Zahl 03 35.529-BAT, wurde fristgerecht Beschwerde erhoben (erstinstanzlicher Verwaltungsakt zu 03 35.529-BAT, Seiten 63 bis 75).römisch eins.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2004, Zahl 03 35.529-BAT, wurde fristgerecht Beschwerde erhoben (erstinstanzlicher Verwaltungsakt zu 03 35.529-BAT, Seiten 63 bis 75).
Für den 09.01.2008 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes vom damals zur Entscheidung berufenen Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat anberaumt, an welcher die Beschwerdeführerin mit ihrem Gatten und ihrem rechtsfreundlichen Vertreter teilnahm. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, entschuldigte sich jedoch mit Schreiben vom 19.11.2007 und beantragte zugleich die damals verfahrensgegenständliche Beschwerde abzuweisen. Die Verhandlung wurde zur Einholung medizinischer Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihres Gatten vertagt.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.01.2008 wurde Herr XXXX, Oberarzt der XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ÖÄK Diplom Psychosomatische Medizin, ÖÄK Diplom Psychotherapeutische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, zum Sachverständigen im Verfahren bestellt. Mit Schreiben vom selben Tag wurde Herr XXXX mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens beauftragt.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.01.2008 wurde Herr römisch 40 , Oberarzt der römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ÖÄK Diplom Psychosomatische Medizin, ÖÄK Diplom Psychotherapeutische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, zum Sachverständigen im Verfahren bestellt. Mit Schreiben vom selben Tag wurde Herr römisch 40 mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens beauftragt.
Am 13.02.2008 langte ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten vom 31.01.2008 von Herrn XXXX beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein.Am 13.02.2008 langte ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten vom 31.01.2008 von Herrn römisch 40 beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein.
Die am 09.01.2008 vertagte Beschwerdeverhandlung wurde am 19.03.2008 fortgesetzt und zusammen mit der Ladung wurde den Verfahrensparteien das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten übermittelt. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, entschuldigte sich jedoch mit Schreiben vom 19.02.2008 im Verfahren des Ehegatten, nicht jedoch der Beschwerdeführerin. Nach kurzer Erörterung des Vorbringens des Gatten der Beschwerdeführerin und nachdem der Vertreter der Beschwerdeführerin in der Verhandlung bekannt gab, dass die Beschwerdeführerin einen eigenen Antrag auf internationalen Schutz stellen wolle, wurde die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt.
I.3. Am 16.12.2008 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz ein und wurde am selben Tag eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers der kurdischen Sprache abgehalten, in der die Beschwerdeführerin zu ihrer Person und ihren Ausreisegründen befragt wurde. Sie gab an, am XXXX geboren zu sein, Armenisch, Kurdisch, Russisch und Deutsch zu sprechen und im Oktober 2003 aus Armenien ausgereist, nach Österreich gelangt, nach Asylantragstellung in Österreich nach Deutschland weitergereist und von dort nach negativem Abschluss des Asylverfahrens nach Österreich rücküberstellt worden zu sein, wo sie sich erst seit Juli 2004 ununterbrochen aufhalte. Als Fluchtgrund gab sie im Wesentlichen an, in Armenien von einem Mann, der sie heiraten habe wollen, belästigt worden zu sein. Es habe ein Entführungsversuch stattgefunden und habe er sie einmal verletzt. Nach der Haftentlassung sei sie wieder bedroht worden. Es gebe noch weitere Fluchtgründe, über die sie nur mit Personen weiblichen Geschlechtes sprechen wolle. Für den Fall ihrer Rückkehr fürchte sie ihre Ermordung durch diesen Mann. Sie gab weiters an, dass sie in ihrer Heimat als Angehörige der Volksgruppe der Jesiden verfolgt werde (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 13 bis 27).römisch eins.3. Am 16.12.2008 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz ein und wurde am selben Tag eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers der kurdischen Sprache abgehalten, in der die Beschwerdeführerin zu ihrer Person und ihren Ausreisegründen befragt wurde. Sie gab an, am römisch 40 geboren zu sein, Armenisch, Kurdisch, Russisch und Deutsch zu sprechen und im Oktober 2003 aus Armenien ausgereist, nach Österreich gelangt, nach Asylantragstellung in Österreich nach Deutschland weitergereist und von dort nach negativem Abschluss des Asylverfahrens nach Österreich rücküberstellt worden zu sein, wo sie sich erst seit Juli 2004 ununterbrochen aufhalte. Als Fluchtgrund gab sie im Wesentlichen an, in Armenien von einem Mann, der sie heiraten habe wollen, belästigt worden zu sein. Es habe ein Entführungsversuch stattgefunden und habe er sie einmal verletzt. Nach der Haftentlassung sei sie wieder bedroht worden. Es gebe noch weitere Fluchtgründe, über die sie nur mit Personen weiblichen Geschlechtes sprechen wolle. Für den Fall ihrer Rückkehr fürchte sie ihre Ermordung durch diesen Mann. Sie gab weiters an, dass sie in ihrer Heimat als Angehörige der Volksgruppe der Jesiden verfolgt werde (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 13 bis 27).
Am 03.02.2009 wurde die Beschwerdeführerin von einer Organwalterin des Bundesasylamtes in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Armenisch und im Beisein ihres rechtsfreundlichen Vertreters einvernommen und gab an, von einem Neurologen verschriebene Medikamente einzunehmen und legte zwei ärztliche Befundberichte und eine Bestätigung über die Hinterlegung eines Einsatzes für ein Erstgespräch an der Ambulanz der XXXX vor. Sie gab an, seit ihrer Geburt bis zur Ausreise aus Armenien im Dorf XXXX in der Region XXXX im Haus der Eltern gelebt zu haben. Wo sich ihre Eltern nunmehr aufhalten würden, wisse sie nicht. Sie habe am XXXX geheiratet und sei am selben Tag zu ihrem Gatten und seinen Eltern nach XXXX gegangen, wo sie aber nur einige Tage geblieben sei und wegen der Probleme ihres Gatten wieder zu ihren Eltern zurückgekehrt sei. Ihr Gatte sei zwischen XXXX und XXXX gependelt. Kurz vor ihrer Ausreise sei sie zu ihrem Mann nach XXXX gefahren und von dort mit ihm gemeinsam ausgereist. Als Grund für ihre Ausreise gab sie an, dass sie in der Schule von einem Jungen aus der Parallelklasse, nachdem ihr dieser schon oft gefolgt sei, im Klassenzimmer gepackt worden sei und habe er ihr die Kleider vom Leib gerissen. Ihre Schreie hätten die Aufmerksamkeit der Lehrerinnen auf sie gelenkt und sei der Junge geflohen. Aus Angst habe sie drei Tage nicht die Schule besucht, dann aber wieder am Unterricht teilgenommen. Als sie von der Schule weggegangen sei, habe der Junge auf sie gewartet und versucht, sie ins Auto zu zerren, wobei sie sich an der Autotür verletzt und eine Narbe am Kinn davongetragen habe. Sie sei ohnmächtig geworden und erst in der Schuldirektion zu sich gekommen und habe bei den herbeigerufenen Polizisten Anzeige erstattet. Ihre Narbe am Kinn sei genäht worden und habe sie sich zwei oder drei Tage im Spital befunden. Danach habe sie nicht mehr die Schule besucht. Über Nachfrage gab sie an, dass sich der Vorfall im November 1999 zugetragen habe. Über Nachfrage gab sie weiters an, dass der Mann deswegen drei Jahre inhaftiert gewesen sei und sie in dieser Zeit auch nicht in Angst gelebt habe. Im Juli 2003 sei der Mann, den sie namentlich nannte, aus der Haft entlassen worden und eines Tages im Juli 2003 habe er sie aufgesucht und ihr angedroht, sie zu entführen. Die Beschwerdeführerin habe geschrien und damit ihre Eltern und Nachbarn alarmiert, die herbeigeeilt seien und von ihrem Verfolger mit dem Umbringen bedroht worden seien. Ihr Vater sei mit einem Messer verletzt worden und der Täter geflüchtet. Ihr Verfolger sei einige Tage nach ihrer Heirat am XXXX nach XXXX gekommen und habe sie gemeinsam mit zwei anderen Männern aufgesucht. Die drei Männer seien ins Haus gekommen, hätten sie festgehalten und ihr Verfolger ihr ihre Entführung angedroht. Ihre Schwiegermutter, die ihre Schreie gehört habe, sei dazugekommen und habe die Männer angeschrien, die sie und ihre Schwiegermutter vergewaltigt hätten. Die Nachfrage, ob sie nun erstmalig von ihrer Vergewaltigung spreche, bejahte sie und gab an, dass ihr Mann nichts davon wisse. Befragt, was weiter vorgefallen sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie von ihrem Verfolger vergewaltigt worden sei und er versucht habe, sie mitzunehmen. Sie sei ohnmächtig geworden und habe seine Drohung, ihre Familie umzubringen, vernommen. Ihr Schwiegervater habe die Polizei verständigt und seien diese gekommen und habe eine Anzeige aufgenommen. Ob der Täter gefasst worden sei, wisse sie nicht. Ihr Schwiegervater wisse von den Vergewaltigungen, nicht hingegen ihr Mann. Über Nachfrage, wo sich ihr Mann zu dem Zeitpunkt befunden habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass er im Krankenhaus gewesen sei. Die Beschwerdeführerin wurde außerdem zu ihrer Situation in Österreich befragt. Nach Rückübersetzung gab sie an, dass Jesiden "überall" Probleme hätten (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 73 bis 97).Am 03.02.2009 wurde die Beschwerdeführerin von einer Organwalterin des Bundesasylamtes in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Armenisch und im Beisein ihres rechtsfreundlichen Vertreters einvernommen und gab an, von einem Neurologen verschriebene Medikamente einzunehmen und legte zwei ärztliche Befundberichte und eine Bestätigung über die Hinterlegung eines Einsatzes für ein Erstgespräch an der Ambulanz der römisch 40 vor. Sie gab an, seit ihrer Geburt bis zur Ausreise aus Armenien im Dorf römisch 40 in der Region römisch 40 im Haus der Eltern gelebt zu haben. Wo sich ihre Eltern nunmehr aufhalten würden, wisse sie nicht. Sie habe am römisch 40 geheiratet und sei am selben Tag zu ihrem Gatten und seinen Eltern nach römisch 40 gegangen, wo sie aber nur einige Tage geblieben sei und wegen der Probleme ihres Gatten wieder zu ihren Eltern zurückgekehrt sei. Ihr Gatte sei zwischen römisch 40 und römisch 40 gependelt. Kurz vor ihrer Ausreise sei sie zu ihrem Mann nach römisch 40 gefahren und von dort mit ihm gemeinsam ausgereist. Als Grund für ihre Ausreise gab sie an, dass sie in der Schule von einem Jungen aus der Parallelklasse, nachdem ihr dieser schon oft gefolgt sei, im Klassenzimmer gepackt worden sei und habe er ihr die Kleider vom Leib gerissen. Ihre Schreie hätten die Aufmerksamkeit der Lehrerinnen auf sie gelenkt und sei der Junge geflohen. Aus Angst habe sie drei Tage nicht die Schule besucht, dann aber wieder am Unterricht teilgenommen. Als sie von der Schule weggegangen sei, habe der Junge auf sie gewartet und versucht, sie ins Auto zu zerren, wobei sie sich an der Autotür verletzt und eine Narbe am Kinn davongetragen habe. Sie sei ohnmächtig geworden und erst in der Schuldirektion zu sich gekommen und habe bei den herbeigerufenen Polizisten Anzeige erstattet. Ihre Narbe am Kinn sei genäht worden und habe sie sich zwei oder drei Tage im Spital befunden. Danach habe sie nicht mehr die Schule besucht. Über Nachfrage gab sie an, dass sich der Vorfall im November 1999 zugetragen habe. Über Nachfrage gab sie weiters an, dass der Mann deswegen drei Jahre inhaftiert gewesen sei und sie in dieser Zeit auch nicht in Angst gelebt habe. Im Juli 2003 sei der Mann, den sie namentlich nannte, aus der Haft entlassen worden und eines Tages im Juli 2003 habe er sie aufgesucht und ihr angedroht, sie zu entführen. Die Beschwerdeführerin habe geschrien und damit ihre Eltern und Nachbarn alarmiert, die herbeigeeilt seien und von ihrem Verfolger mit dem Umbringen bedroht worden seien. Ihr Vater sei mit einem Messer verletzt worden und der Täter geflüchtet. Ihr Verfolger sei einige Tage nach ihrer Heirat am römisch 40 nach römisch 40 gekommen und habe sie gemeinsam mit zwei anderen Männern aufgesucht. Die drei Männer seien ins Haus gekommen, hätten sie festgehalten und ihr Verfolger ihr ihre Entführung angedroht. Ihre Schwiegermutter, die ihre Schreie gehört habe, sei dazugekommen und habe die Männer angeschrien, die sie und ihre Schwiegermutter vergewaltigt hätten. Die Nachfrage, ob sie nun erstmalig von ihrer Vergewaltigung spreche, bejahte sie und gab an, dass ihr Mann nichts davon wisse. Befragt, was weiter vorgefallen sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie von ihrem Verfolger vergewaltigt worden sei und er versucht habe, sie mitzunehmen. Sie sei ohnmächtig geworden und habe seine Drohung, ihre Familie umzubringen, vernommen. Ihr Schwiegervater habe die Polizei verständigt und seien diese gekommen und habe eine Anzeige aufgenommen. Ob der Täter gefasst worden sei, wisse sie nicht. Ihr Schwiegervater wisse von den Vergewaltigungen, nicht hingegen ihr Mann. Über Nachfrage, wo sich ihr Mann zu dem Zeitpunkt befunden habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass er im Krankenhaus gewesen sei. Die Beschwerdeführerin wurde außerdem zu ihrer Situation in Österreich befragt. Nach Rückübersetzung gab sie an, dass Jesiden "überall" Probleme hätten (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 73 bis 97).
Mit Schriftsatz vom 16.02.2009 erstattete die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundlichen Vertreter eine Stellungnahme zu den vom Bundesasylamt übermittelten Länderberichten, in der ausgeführt wird, dass aus den Länderdokumenten hervorgehe, dass Jesiden zwar nicht systematisch diskriminiert, jedoch außerhalb ihrer Gemeinde von der Bevölkerung diskriminierend behandelt würden.
Der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2009, Zahl 08 12.716-BAT, in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß § 8 Abs. 1 iVmDer Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2009, Zahl 08 12.716-BAT, in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. abgewiesen und in Spruchpunkt III. wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 163 bis 233).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. abgewiesen und in Spruchpunkt römisch drei. wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 163 bis 233).
I.4. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2009, Zahl 08 12.716-BAT, zugestellt am 19.02.2009, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 05.03.2009 eingebrachte Beschwerde, in der ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin von einem ehemaligen Mitschüler verfolgt, sexuell belästigt, misshandelt und vergewaltigt worden sei und "seitens der lokalen Behörden diesbezüglich kein Einhalt geboten werden konnte". Sie habe auch angeführt, wegen ihrer jesidischen Abstammung von der Mehrheitsbevölkerung in Armenien Benachteiligungen ausgesetzt gewesen zu sein. Das Bundesasylamt habe es unterlassen, die Angaben der Beschwerdeführerin durch einen länderkundigen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Die belangte Behörde hätte zu dem Schluss kommen müssen, dass die Beschwerdeführerin, die an Depressionen leide, einer konkreten Verfolgungshandlung ausgesetzt gewesen sei. Außer Allgemeinem zur Glaubhaftmachung wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die belangte Behörde den Tod der Tochter der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt habe. In der Beschwerde wurde beantragt, der Beschwerde und dem Asylantrag stattzugeben und der Beschwerde die aufschiebend Wirkung zuzuerkennen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 239 bis 251).römisch eins.4. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2009, Zahl 08 12.716-BAT, zugestellt am 19.02.2009, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 05.03.2009 eingebrachte Beschwerde, in der ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin von einem ehemaligen Mitschüler verfolgt, sexuell belästigt, misshandelt und vergewaltigt worden sei und "seitens der lokalen Behörden diesbezüglich kein Einhalt geboten werden konnte". Sie habe auch angeführt, wegen ihrer jesidischen Abstammung von der Mehrheitsbevölkerung in Armenien Benachteiligungen ausgesetzt gewesen zu sein. Das Bundesasylamt habe es unterlassen, die Angaben der Beschwerdeführerin durch einen länderkundigen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Die belangte Behörde hätte zu dem Schluss kommen müssen, dass die Beschwerdeführerin, die an Depressionen leide, einer konkreten Verfolgungshandlung ausgesetzt gewesen sei. Außer Allgemeinem zur Glaubhaftmachung wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die belangte Behörde den Tod der Tochter der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt habe. In der Beschwerde wurde beantragt, der Beschwerde und dem Asylantrag stattzugeben und der Beschwerde die aufschiebend Wirkung zuzuerkennen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 239 bis 251).
Mit Schriftsatz vom 23.04.2009 legte die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundlichen Vertreter ein Schreiben der XXXX vom 09.04.2009, wonach die Beschwerdeführerin seit 09.03.2009 an der XXXX in psychotherapeutischer Behandlung sei und an einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (F.32.11) und einer gemischten Angststörung (F.41.2) leide. Sie erhalte eine psychotherapeutische Behandlung mit einem Minimalsetting von einer Einheit pro Woche und einer Mindestdauer von zwei Jahren. Weiters wurde ein ärztlicher Befundbericht vom 05.12.2008 sowie vom 08.01.2009, jeweils von XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vorgelegt, welche bereits anlässlich der Einvernahme vom 03.02.2009 zum Akt genommen wurden.Mit Schriftsatz vom 23.04.2009 legte die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundlichen Vertreter ein Schreiben der römisch 40 vom 09.04.2009, wonach die Beschwerdeführerin seit 09.03.2009 an der römisch 40 in psychotherapeutischer Behandlung sei und an einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (F.32.11) und einer gemischten Angststörung (F.41.2) leide. Sie erhalte eine psychotherapeutische Behandlung mit einem Minimalsetting von einer Einheit pro Woche und einer Mindestdauer von zwei Jahren. Weiters wurde ein ärztlicher Befundbericht vom 05.12.2008 sowie vom 08.01.2009, jeweils von römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vorgelegt, welche bereits anlässlich der Einvernahme vom 03.02.2009 zum Akt genommen wurden.
Für den 14.07.2009 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher die Beschwerdeführerin mit ihrem rechtsfreundlichen Vertreter teilnahm. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, entschuldigte sich jedoch mit Schreiben vom 16.06.2009 und beantragte gegenständliche Beschwerde abzuweisen. In der Verhandlung am 14.07.2009 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2004, Zahl 03 35.529-BAT, mit dem der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 idF BGBl. I Nr. 126/2002, abgewiesen wurde, zurück, womit dieser in Rechtskraft erwuchs und das Beschwerdeverfahren mit Aktenvermerk vom 12.08.2009, D7 255438-0/2009/14E, eingestellt wurde. Nach Erörterung des Vorbringens der Beschwerdeführerin wurden die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht. Unmittelbar nach der Verhandlung fand die Verhandlung im Beschwerdeverfahren des Gatten des Beschwerdeführers statt. Diese Verhandlung wurde gemäß AsylGHG von der in diesem Verfahren vorsitzenden Richterin als Einzelrichterin geführt. Dem Ehegatten der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich in der Verhandlung zum Verfahren der Beschwerdeführerin zu äußern (Verhandlungsschrift vom 14.07.2009, Seite 10 im Verfahren des Gatten der Beschwerdeführerin, D7 255437-0/2008 und Verhandlungsschrift vom 14.07.2009, Seite 11), ebenso wie der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zum Verfahren ihres Gatten zu äußern (Verhandlungsschrift vom 14.07.2009, Seiten 11 bis 15). Beide Verhandlungen wurden geschlossen. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel und es wurde angekündigt, dass den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zugestellt werden würde. Die Verhandlungsschrift vom 14.07.2009 wurde dem Bundesasylamt am selben Tag per Email übermittelt.Für den 14.07.2009 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher die Beschwerdeführerin mit ihrem rechtsfreundlichen Vertreter teilnahm. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, entschuldigte sich jedoch mit Schreiben vom 16.06.2009 und beantragte gegenständliche Beschwerde abzuweisen. In der Verhandlung am 14.07.2009 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2004, Zahl 03 35.529-BAT, mit dem der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997, BGBl römisch eins 1997/76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, abgewiesen wurde, zurück, womit dieser in Rechtskraft erwuchs und das Beschwerdeverfahren mit Aktenvermerk vom 12.08.2009, D7 255438-0/2009/14E, eingestellt wurde. Nach Erörterung des Vorbringens der Beschwerdeführerin wurden die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht. Unmittelbar nach der Verhandlung fand die Verhandlung im Beschwerdeverfahren des Gatten des Beschwerdeführers statt. Diese Verhandlung wurde gemäß AsylGHG von der in diesem Verfahren vorsitzenden Richterin als Einzelrichterin geführt. Dem Ehegatten der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich in der Verhandlung zum Verfahren der Beschwerdeführerin zu äußern (Verhandlungsschrift vom 14.07.2009, Seite 10 im Verfahren des Gatten der Beschwerdeführerin, D7 255437-0/2008 und Verhandlungsschrift vom 14.07.2009, Seite 11), ebenso wie der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zum Verfahren ihres Gatten zu äußern (Verhandlungsschrift vom 14.07.2009, Seiten 11 bis 15). Beide Verhandlungen wurden geschlossen. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel und es wurde angekündigt, dass den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zugestellt werden würde. Die Verhandlungsschrift vom 14.07.2009 wurde dem Bundesasylamt am selben Tag per Email übermittelt.
Mit Schreiben vom 06.08.2009 übermittelte der Asylgerichtshof den Verfahrensparteien die Übersetzungen der vom Ehegatten der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung.
Mit Schriftsatz vom 18.08.2009 erstattete die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter eine Stellungnahme, wonach sich aus den vorliegenden Beweismitteln ergebe, dass der Beschwerdeführerin als Angehöriger der jesidischen Volksgruppe in Armenien asylrelevante Verfolgung drohe.
Mit Schreiben vom 14.08.2009 wurden ein Sozialbericht der Volkshilfe XXXX vom 15.07.2009 und eine Besuchsbestätigung eines Deutschkurses vom 26.01.2007 in Vorlage gebracht.Mit Schreiben vom 14.08.2009 wurden ein Sozialbericht der Volkshilfe römisch 40 vom 15.07.2009 und eine Besuchsbestätigung eines Deutschkurses vom 26.01.2007 in Vorlage gebracht.
Mit Schreiben vom 10.11.2009 teilte die Beschwerdeführerin einen voraussichtlichen Geburtstermin ihres Kindes mit XXXX mit.Mit Schreiben vom 10.11.2009 teilte die Beschwerdeführerin einen voraussichtlichen Geburtstermin ihres Kindes mit römisch 40 mit.
II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und
die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß
§ 61 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, von der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Gerichtsabteilung zu entscheiden ist.Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, von der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Gerichtsabteilung zu entscheiden ist.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. IDas Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins
Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 16.12.2008 gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 16.12.2008 gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.
II.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Dokumente und ergänzenden Schriftsätze, Befragung der Beschwerdeführerin und ihres Gatten in den durchgeführten mündlichen Verhandlungen, Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens und Erörterung der in die Verhandlung eingeführten Länderdokumente.römisch zwei.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Dokumente und ergänzenden Schriftsätze, Befragung der Beschwerdeführerin und ihres Gatten in den durchgeführten mündlichen Verhandlungen, Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens und Erörterung der in die Verhandlung eingeführten Länderdokumente.
Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
II.3.1. Die Beschwerdeführerin, deren Identität nicht festgestellt werden konnte, ist Staatsangehörige Armeniens, gehört der jesidischen Volksgruppe an, bekennt sich zum Glauben der Jesiden und bezeichnet sich als Sonnenanbeterin.römisch zwei.3.1. Die Beschwerdeführerin, deren Identität nicht festgestellt werden konnte, ist Staatsangehörige Armeniens, gehört der jesidischen Volksgruppe an, bekennt sich zum Glauben der Jesiden und bezeichnet sich als Sonnenanbeterin.
II.3.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich jener Gründe, die für ihre Ausreise aus Armenien maßgeblich gewesen sein sollen ist, nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Armenien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.römisch zwei.3.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich jener Gründe, die für ihre Ausreise aus Armenien maßgeblich gewesen sein sollen ist, nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Armenien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.
II.3.3. Im gegenständlichen Verfahren konnten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.römisch zwei.3.3. Im gegenständlichen Verfahren konnten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Die Beschwerdeführerin ist eine körperlich gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter und leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Sie ist zum Entscheidungszeitpunkt hochschwanger. Sie und ihr Mann konnten bis zu ihrer Ausreise den Lebensunterhalt für sich bestreiten. Mehrere Onkel und Tanten der Beschwerdeführerin leben im Herkunftsstaat. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Armenien in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde.
Bei der Beschwerdeführerin findet sich zum Untersuchungszeitpunkt 30.01.2008 aus psychiatrischer Sicht eine Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21). Hierbei handelt es sich um einen Zustand von subjektiven Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, die soziale Funktionen und Leistungen behindern können und während eines Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung und nach belastenden Lebensereignissen auftreten kann. Im gegenständlichen Fall ist es die Geburt einer behinderten Tochter im Juni 2007, die zu einer deutlichen Belastung und auch Überlastung durch die dauernde Sorge führt. Es findet sich eine leichtgradige depressive Symptomatik mit subdepressiver Stimmungslage, subjektiver Antriebsverminderung und erhöhter Ermüdbarkeit, wobei aber objektiv der Antrieb entsprechend ist. Weiters werden Ein- und Durchschlafstörungen angeführt.
Weiters wird eine Kopfschmerzsymptomatik seit der Belastung durch das behinderte Kind angeführt, die am ehesten als ein Spannungskopfschmerz aufgrund der Belastungen zu diagnostizieren ist. Im neurologischen Befund selbst fanden sich keine Auffälligkeiten.
Betreffend Behandlungen ist festzuhalten, dass eine antidepressive Einstellung nicht unbedingt erforderlich scheint. Supportive Gespräche zur Unterstützung und Verarbeitung der Belastungssituation wären förderlich.
Betreffend Verhandlungsfähigkeit ist festzuhalten, dass die fassbare psychiatrische Symptomatik keine derartige ist, dass dadurch die Verhandlungsfähigkeit beeinträchtigt wäre. Es ist aus psychiatrisch-neurologischer Sicht die Beschwerdeführerin als verhandlungsfähig zu bezeichnen.
Die Beschwerdeführerin ist derzeit wegen einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (F.32.11) und einer gemischten Angststörung (F.41.2) in psychotherapeutischer Behandlung der XXXX und nimmt Antidepressiva ein.Die Beschwerdeführerin ist derzeit wegen einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (F.32.11) und einer gemischten Angststörung (F.41.2) in psychotherapeutischer Behandlung der römisch 40 und nimmt Antidepressiva ein.
II.3.4. Die Beschwerdeführerin reiste illegal nach Österreich und hat außer ihrem Aufenthaltsrecht auf Grund seiner Asylantragstellung am 15.11.2003 keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin verließ noch vor der ersten Einvernahme beim Bundesasylamt das Bundesgebiet, sodass ihr Asylverfahren im Jahr 2003 eingestellt werden musst, reiste in die Bundesrepublik Deutschland und kehrte erst im Juli 2004 nach Österreich zurück. Die Beschwerdeführerin hat mit Ausnahme ihres Ehegatten und einem gemeinsamen Kind, deren Beschwerdeverfahren gegenwärtig beim Asylgerichtshof anhängig sind und zeit- und inhaltsgleich mit gegenständlichem Verfahren entschieden werden, keine Angehörigen im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin besuchte zwar einen Deutschkurs in Österreich, aber ansonsten keine Fortbildungsveranstaltungen. Die hochschwangere Beschwerdeführerin geht keiner Arbeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie engagiert sich bei der Volkshilfe im XXXX, verrichtet Arbeiten im Haus und pflegt den Garten. Sie hat Freunde und Bekannte, die in derselben Unterkunft leben.römisch zwei.3.4. Die Beschwerdeführerin reiste illegal nach Österreich und hat außer ihrem Aufenthaltsrecht auf Grund seiner Asylantragstellung am 15.11.2003 keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin verließ noch vor der ersten Einvernahme beim Bundesasylamt das Bundesgebiet, sodass ihr Asylverfahren im Jahr 2003 eingestellt werden musst, reiste in die Bundesrepublik Deutschland und kehrte erst im Juli 2004 nach Österreich zurück. Die Beschwerdeführerin hat mit Ausnahme ihres Ehegatten und einem gemeinsamen Kind, deren Beschwerdeverfahren gegenwärtig beim Asylgerichtshof anhängig sind und zeit- und inhaltsgleich mit gegenständlichem Verfahren entschieden werden, keine Angehörigen im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin besuchte zwar einen Deutschkurs in Österreich, aber ansonsten keine Fortbildungsveranstaltungen. Die hochschwangere Beschwerdeführerin geht keiner Arbeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie engagiert sich bei der Volkshilfe im römisch 40 , verrichtet Arbeiten im Haus und pflegt den Garten. Sie hat Freunde und Bekannte, die in derselben Unterkunft leben.
II.3.5. Zur aktuellen Lage in Armenien wird festgestellt:römisch zwei.3.5. Zur aktuellen Lage in Armenien wird festgestellt:
1. Allgemein
Am 21. September 2007 feiert die Republik Armenien den 16. Jahrestag der Unabhängigkeit. Seit Wiedererlangung der Eigenstaatlichkeit vollzieht sich ein umfangreicher Reformprozess auf politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Ebenen hin zu einem demokratischen und marktwirtschaftlich strukturierten Staat. Die Umsetzung der gesetzlichen Reformen lässt jedoch, insbesondere in politischer Hinsicht, zu wünschen übrig. Präsident Armeniens ist Serge Sargsyan, Amtseinführung 09.04.2008 (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 5).
Das Institut einer vom Parlament gewählten Ombudsperson für Menschenrechte wurde durch die geänderte Verfassung im November 2005 eingeführt. Sowohl der derzeitige Ombudsmann als auch seine Vorgängerin haben sich das Vertrauen der Bevölkerung erworben und konnten viele Fälle erfolgreich bearbeiten. Das Profil des derzeitigen Ombudsmann wurde durch eine deutliche Verurteilung der gewaltsamen Auflösung der Demonstrationen der Unterstützer des unterlegenen Präsidentschaftskandidaten Levon Ter-Petrosyan erheblich geschärft (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 6).
Die Polizei ist direkt der Regierung, der Nationale Sicherheitsdienst (NSD) direkt dem Präsidenten unterstellt. Für die Wahrung der nationalen Sicherheit, Nachrichtendienst und Grenzschutz ist der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamten auch Verhaftungen durchführen dürfen. Es besteht eine klare Trennung zwischen beiden Organen. Hin und wieder treten aber Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird.
Das zivil- und strafrechtliche Gerichtssystem besteht aus drei Instanzen; daneben existiert eine Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Verfassungsgericht. Der Kreis der Antragsberechtigten vor dem Verfassungsgericht wurde im Rahmen der Verfassungsänderung des Jahres 2005 stark erweitert. Nunmehr kann sich jeder Bürger mit Fällen, die höchstinstanzlich entschieden wurden, an das Verfassungsgericht wenden.
In Armenien sind zahlreiche Menschenrechtsorganisationen registriert. Mit Menschenrechtsfragen beschäftigt sich ebenfalls sehr intensiv die internationale Gebergemeinschaft. Vertreter der Menschenrechtsorganisationen haben Zugang zu Medien, Behörden und Vertretern internationaler Organisationen. Das Auswärtige Amt hat keine Behinderungen von Menschenrechtsorganisationen beobachtet (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 6).
Die Verfassung enthält einen ausführlichen, mit den anderen europäischen Ländern vergleichbaren Grundrechtsteil, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch die 2005 erfolgte Verfassungsänderung wurden die Grundrechte weiter gestärkt. Eine wichtige Neuerung ist Art. 3 Abs. 1, der bestimmt, dass der Mensch, seine Würde, die Grundrechte und Freiheiten die höchsten Werte sind. Armenien ist Mitglied zahlreicher internationaler Übereinkommen auf dem Gebiet der Menschenrechte, einschließlich:Die Verfassung enthält einen ausführlichen, mit den anderen europäischen Ländern vergleichbaren Grundrechtsteil, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch die 2005 erfolgte Verfassungsänderung wurden die Grundrechte weiter gestärkt. Eine wichtige Neuerung ist Artikel 3, Absatz eins,, der bestimmt, dass der Mensch, seine Würde, die Grundrechte und Freiheiten die höchsten Werte sind. Armenien ist Mitglied zahlreicher internationaler Übereinkommen auf dem Gebiet der Menschenrechte, einschließlich:
Internationales Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte und dessen 1. Zusatzprotokoll
Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierungen der Frau
Übereinkommen über die Rechte des Kindes und dessen Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie (Ratifizierung der Fakultativprotokolle 2005)
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe.
Die nationalen Einrichtungen zum Schutze der Menschenrechte sind Gerichte und die Ombudspersonen für Menschenrechte. Nach den 2005 erfolgten Verfassungsänderungen kann auch jeder Bürger Fälle, die höchstinstanzlich entschieden wurden, vor das Verfassungsgericht bringen.
Der derzeitige Ombudsmann und seine Vorgängerin haben sich das Vertrauen der Bevölkerung erworben und zur Verbesserung der Menschenrechtslage beigetragen (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 11f).
Armenien hat im September 2003 das 6. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe ist damit abgeschafft; dies ist in der Verfassung verankert (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 12).
2. Volksgruppe der Jesiden
Die äußerst homogene Bevölkerung der Republik Armenien setzt sich aus 96% armenischen Volkszugehörigen und 4% Minderheiten (vor allem Jesiden, aber auch Russen, Kurden, Griechen, Juden, Deutschen, Georgiern, Ukrainern, Assyrern u. a.) zusammen.
Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren. Sie dürfen in der eigenen Sprache studieren und veröffentlichen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache. Schulen in Orten, in denen Angehörige der griechischen und jesidischen Minderheiten (die Jesiden bilden in einer Reihe von Dörfern die Bevölkerungsmehrheit) leben, bieten Fächer in Minderheitensprachen an.
Es gibt zwar immer wieder Berichte von Angehörigen der jesidischen Minderheit über Diskriminierungen, aber nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes sind aber weder Jesiden noch andere Minderheiten Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Repressionen. Im Falle von Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten sind die Behörden schutzbereit. Strafanzeigen werden aufgenommen. Die Ermittlungen dauern zwar häufig sehr lange, aber dies ist aber grundsätzlich oft der Fall, auch bei Verfahren, die nur armenische Volkszugehörige betreffen.
Die Volkszugehörigkeit wird in armenischen Reisepässen nur eingetragen, wenn der Passinhaber dies von sich aus beantragt (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 8).
Jesiden werden in Armenien nicht systematisch diskriminiert. Es kann im Einzelfall vorkommen, dass sie außerhalb ihrer Gemeinde von der Bevölkerung manchmal diskriminierend behandelt werden, etwa durch verächtliche Blicke, oder unhöfliche Bedienung beim Einkaufen. Es gibt in Armenien jedoch keine grundlegend negative Einstellung gegenüber Jesiden. Das Zusammenleben zwischen Armeniern und Jesiden ist in erster Linie mehr von gegenseitigem Ignorieren als Feindschaft geprägt und seitens des Staates gibt es keine Benachteiligungen oder sonstigen Druck auf die Bevölkerungsgruppe der Jesiden. Nach Aussagen von Jesiden-Vertretern liegen die Hauptprobleme der Volksgruppe im sozialen Bereich und der teils in der mangelnden Integration. Hauptsächlich haben Jesiden auch mit Eigentumsproblemen zu kämpfen; dies sowohl innerhalb der Gemeinschaft als auch extern, da die Grundstücke in den Jesiden-Gemeinden vielfach nicht eigentumsrechtlich erfasst wurden, bzw. die Preise für Grundstücke im Steigen begriffen sind. Ebenso haben Jesiden Antragsfristen zur Einräumung von Nutzungsrechten hinsichtlich der von ihnen genutzten Weideflächen unter Hinweis auf das "Gewohnheitsrecht" ungenutzt verstreichen lassen, was jetzt oft zu Problemen führt. Problematisch bleibt darüber hinaus die Bildungssituation für Jesiden. In der Yeziden- Gemeinschaft hat Bildung einen eher geringen Stellenwert, was letztlich mit ein Grund ist, warum der Anteil an Jesiden in höheren Bildungsinstitutionen eher gering ist. Fälle von staatlicher Diskriminierung sind jedenfalls in den letzten Jahren nicht bekannt geworden. Es gibt eigene Jesiden Sendungen im Fernsehen. An eigenen Schulbüchern für Jesiden wird gearbeitet. Dennoch darf dies nicht über die bestehenden Probleme hinwegtäuschen, die in erster Linie in der schlechten sozialen Lage liegen. Darüber hinaus haben Jesiden immer wieder mit Grundstücksstreitigkeiten zu kämpfen, die in erster Linie intern ausgetragen werden. Die Vertretung von Jesiden in höheren Bildungseinrichtungen ist noch immer unterdurchschnittlich (Bericht zur Fact Finding Mission Armenien Georgien Aserbaidschan vom 01.11.2007).
Dr. Savvidis unterstreicht zunächst am Beginn die verfassungsmäßigen Garantien für nationale Minderheiten in Armenien. Ihre Meinung ist insofern richtig, als Artikel 15 der im Jahr 1995 beschlossenen Verfassung der Republik Armenien festlegt, das "Staatsbürgern ungeachtet nationaler Herkunft, Rasse, Geschlecht, Muttersprache, Glaubens, politischer und anderer Meinung, sozialer Herkunft, Besitz- sowie anderer Verhältnisse alle Rechte und Freiheiten genießen, sowie allen durch die Verfassung und die Gesetze des Landes festgelegten Pflichten unterworfen sind.
Diese gesetzlichen Vorgaben haben sich nicht verändert, und das Recht der nationalen Minderheiten wird durch den Staat sowie seine Gesetze garantiert. Unter dem Gesetz über die Grundlagen der kulturellen Rechtsprechung, das 2002 verabschiedet wurde, unterstützt Armenien die kulturelle Eigenständigkeit und Entwicklung der in seinem Land wohnhaften nationalen Minderheiten.
Es ist wichtig hinzuzufügen, dass Armenien einer Reihe internationaler, zwischenstaatlicher und bilateraler Abkommen beigetreten ist, welche ein multikulturelles Umfeld für nationale und sprachliche Minderheiten gewährleisten und schützen, darunter auch die Rahmenkonvention über die Rechte nationaler Minderheiten und die Europäische Charta über regionale oder Minderheitensprachen. Diese werden in Armenien sowohl durch die nationale Gesetzgebung, als auch durch ihre Einbeziehung in Kultur- Bildungs- Informations- und andere Programme umgesetzt (Expert Opinion von Dr. Vahram Abadjian vom 23.04.2009, Seite 1).
Frau Savvidis Ansicht über den Ausschluss der Minderheiten vom politischen Leben entspricht nur teilweise der wahren Situation. Sie hat recht mit ihrer Feststellung, dass Minderheiten auf der nationalen Ebene, das heißt im Parlament, nicht vertreten sind. Betrachtet man jedoch die kommunale Ebene, dann bekleiden nationale Minderheiten wie die Kurden oder die Yesidis die Positionen von Dorfbürgermeistern und Mitgliedern der kommunalen Verwaltung auf der Ebene von Wohngebieten, in denen sie eine Bevölkerungsmehrheit darstellen.
Was die anderen Minderheiten angeht, so unterstreicht das Kompendium über Kulturpolitik und Trends in Europa, 10. Auflage, 2009:
"derzeit wird [in Armenien] für die folgenden Minderheiten eine Unterstützung für Unterricht in ihrer nationalen (Mutter)sprache gewährt: Russen, Yazidis, Kurden, Assyrer, sowie zum Teil auch für Griechen, Polen, Deutsche und Ukrainer - und zwar im Rahmen der Programme für weiterführende Bildungseinrichtungen in Armenien. Es gibt auch regelmäßige Radioprogramme in den Sprachen Kurdisch, Yazidi, Russisch, Assyrisch, und Georgisch, die mit staatlicher Unterstützung durchgeführt werden. Im Kulturbereich erhalten Organisationen, die in der Bildung- und Kultursphäre angesiedelt sind, ebenfalls finanzielle und organisatorische Hilfestellung. Gesetzesnovellierungen zum Schutz und der Entwicklung und Pflege der ethnischen Identität der nicht-armenischen Staatsangehörigen finden laufend statt.
In den letzten Jahren sind eine Reihe kultureller Einrichtungen und kultureller Zentren für nationale Minderheiten in Armenien eröffnet worden.
Es ist somit schwierig, von einer Diskriminierung nationaler Minderheiten in Armenien zu sprechen. Obwohl es auf der höchsten politischen Ebene, mit Entscheidungsgewalt, wie zum Beispiel im Parlament, keine formelle Quote für ihre Vertretung gibt, so existieren vom Standpunkt ihres kulturellen und gesellschaftlichen Lebens keine gravierenden Probleme [für die Minderheiten]. Abgesehen davon sollte man aber auch berücksichtigen, dass westeuropäische Kriterien nicht notwendigerweise - zum Beispiel - mit der Lebensbetrachtung, der Philosophie und der Lebensführung der größten ethnischen Minderheit in Armenien, der Yezidis, übereinstimmt (Expert Opinion von Dr. Vahram Abadjian vom 23.04.2009, Seite 2).
Unter den aussagekräftigsten Dokumenten ist die am 12.Mai 2006 durch das Kontrollkomitee des Europarates zur Rahmenkonvention über den Schutz nationaler Minderheiten verabschiedete Zweite Einschätzung Armeniens besonders zu erwähnen. Das Dokument weit darauf hin, dass "Armenien weiter gezeigt hat, dass es ihm mit der Umsetzung der Rahmenkonvention ernst ist. Es hat eine Reihe rechtlicher und verfassungsmäßiger Schritte unternommen, um den Schutz der nationalen Minderheiten zuzurechnender Personen zu verbessern, und im Land ist ein allgemeines Klima der Toleranz weiter vorherrschend (Expert Opinion von Dr. Vahram Abadjian vom 23.04.2009, Seite 3).
Es sind mir keinerlei Fälle bekannt, wo armenische Behörden eine Person, die einer ethnischen Minderheit angehört, darunter auch Personen aserbaidschanischer Herkunft, schlechter behandelt hätten als armenische Staatsangehörige (Expert Opinion von Dr. Vahram Abadjian vom 23.04.2009, Seite 6).
3. Religion
Die International Helsinki Federation for Human Rights (IHF) gibt in ihrem Bericht vom Juni 2006 die Ergebnisse der Volkszählung von 2001 wieder. Diese habe ergeben, dass der Anteil von Minderheitenangehörigen an der armenischen Bevölkerung 2,2% betrage.
Diese Zahl umfasse 11 ethnische Gemeinschaften: Assyrer, Jesiden, Kurden, Russen, Griechen, Molokan, Juden, Polen, Ukrainer, Georgier und Deutsche. Die Jesiden stellten mit 40.620 Personen die größte Gruppe dar. Die Anzahl der Kurden betrage 1.519. Alle ethnischen Gruppen seien im gesamten Land verstreut, es gebe jedoch einige Dörfer, in denen Minderheitenangehörige einen beachtlichen Anteil bzw. die Mehrheit der Bevölkerung stellen würden.
Der International Religious Freedom Report des US Department of State (USDOS) vom November 2005 spricht davon, dass rund 90 Prozent der Bevölkerung AnhängerInnen der Armenisch Apostolischen Kirche seien. Zur Zahl der Mitglieder anderer religiöser Gruppierungen gebe es laut USDOS keine verlässlichen Zahlen, die einzelnen Glaubensgemeinschaften hätten jedoch folgende unbestätigte Schätzungen zur Verfügung gestellt.
Das U.S. Department of State (USDOS) beschreibt im International Religious Freedom Report, vom 15. September 2006, das Verhältnis zwischen den Religionsgemeinschaften in Armenien als generell freundlich, jedoch werden die gesellschaftlichen Einstellungen gegenüber einigen minoritären Religionsgemeinschaften als ambivalent bezeichnet.
Freedom House (FH) stellt in seinem Bericht Freedom in the World 2006 vom September 2006 fest, dass die Religionsfreiheit in Armenien im Großen und Ganzen respektiert werde.
Über die rechtliche Situation sowie Lebenssituation ethnischer Minoritäten, die in Armenien nur drei Prozent der Gesamtbevölkerung ausmachen würden, berichtet Freedom House (FH) in "Countries at the Crossroads" vom Juli 2006:
"Die Verfassung garantiert Gleichberechtigung und Schutz für ethnische Minderheiten (vor allem Jesiden, Kurden, Russen und Assyrer), welche weniger als drei Prozent der Bevölkerung des Landes ausmachen. Obwohl Minderheiten selten über Vorfälle von Diskriminierung berichten, beklagen sie sich oft über Schwierigkeiten beim Erhalt von Unterricht in ihrer Muttersprache, teilweise auf Grund finanzieller Engpässe und wegen Mangel an Büchern und Ressourcen für Lehrerausbildung" (FH, Juli 2006, Abschnitt "Civil Liberties - 3.81" (IHF, 5. April 2006, S. 14 (Accord Anfragenbeantwortung 13.12.2006, Seite 1f)).
Die Religionsfreiheit ist in Artikel 26 Abs. 1 der armenischen Verfassung festgeschrieben und darf gemäß Artikel 26 Abs. 2 und 44 nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. Die Armenische Apostolische Kirche hat den formalen juristischen Status der Nationalkirche und genießt mehr Privilegien als andere anerkannte Glaubensgemeinschaften.Die Religionsfreiheit ist in Artikel 26 Absatz eins, der armenischen Verfassung festgeschrieben und darf gemäß Artikel 26 Absatz 2 und 44 nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. Die Armenische Apostolische Kirche hat den formalen juristischen Status der Nationalkirche und genießt mehr Privilegien als andere anerkannte Glaubensgemeinschaften.
Religiöse Organisationen mit mindestens 200 Anhängern können sich amtlich registrieren lassen und dürfen dann Zeitungen und Zeitschriften mit einer Auflage von mehr als 1.000 Exemplaren veröffentlichen, regierungseigene Gelände (z.B. "Platz der Republik" in Eriwan) mieten, Fernseh- oder Radioprogramme senden und als Organisation Besucher aus dem Ausland einladen. Das Gesetz verbietet zwar Bekehrungen durch religiöse Minderheiten; missionarisch aktive Glaubensgemeinschaften wie die Zeugen Jehovas oder die Mormonen sind jedoch auch in Armenien tätig und werden nicht staatlich behindert.
4. Menschenrechte
Viele Internationale Organisationen und NGOs stimmen überein, dass trotz aller strukturellen Probleme im Polizei- und Justizbereich die Menschenrechtssituation in Armenien grundlegend keine gravierenden Probleme aufweist. Dies betrifft sowohl Minderheitenrechte als auch die Grundfreiheiten im Land. So existieren in Armenien etwa 20 Minderheiten, welche alle Bürgerrechte in vollen Umfang genießen.
Hinsichtlich der Menschenrechte existiert in Armenien das Problem, dass viele Bürger schlecht über ihre Rechte informiert sind und ein gewisses grundsätzliches Misstrauen gegenüber allen staatlichen Einrichtungen besteht, was auch aus den teils vorhandenen Fällen von Korruption und der ineffizienten Verwaltung resultiert. Daraus ergibt sich, dass vielfach versucht wird, private Konflikte tendenziell ohne Einschaltung von Gerichten und Exekutivorganen zu lösen.
Mit der Aufnahme Armeniens als 42. Mitglied in den Europarat am 25.01.2001 ist auch international ein Voranschreiten der Demokratisierung anerkannt worden. Armenien hat mit dem Beitritt zum Europarat eine Vielzahl an Reformprogrammen unter internationaler Beteiligung, unter anderem mit der OSZE und dem "Neighbourhood Program" der Europäischen Union, gestartet, die jedoch seitens der Regierung nur halbherzig angegangen wurden. Dennoch kooperiert die Regierung in Yerevan umfassend mit den genannten Organisationen und ist an einer weiteren Ausrichtung hin zu europäischen Standards interessiert.
Das Land hatte nach der Unabhängigkeit mit einer enormen Auswanderungswelle zu kämpfen. Etwa 1 Million Armenier verließen seit Anfang der 1990er Jahre das Land. Dieser Trend konnte in letzter Zeit jedoch gestoppt werden und derzeit verlassen etwa gleich viele Leute Armenien wie zurückkehren.
Die Diaspora ist nicht zuletzt ein wesentlicher Wirtschaftsfaktor in Armenien geworden, da viele Exilarmenier ihre im Land verbliebenen Familien finanziell unterstützen und auch sonstige Investitionen in Armenien tätigen. Dies ist von besonderer Bedeutung, da viele internationale Konzerne noch vor einem Engagement in Armeniern zurückschrecken.
Im Rahmen der Gespräche in Yerevan wurden auch konkrete Fluchtgeschichten von Asylwerbern in Europa hinterfragt, da einige Organisationen hier konkrete Recherchen durchgeführt hatten. Alle mit diesem Themenbereich befassten Gesprächspartner führten aus, dass sich überprüfte Vorbringen von Asylwerber nachträglich fast zu 100% als falsch herausgestellt hätten (Bericht zur Fact Finding Mission Armenien Georgien Aserbaidschan vom 01.11.2007, Seite 9f).
In Armenien sind zahlreiche Menschenrechtsorganisationen registriert. Mit Menschenrechtsfragen beschäftigt sich ebenfalls sehr intensiv die internationale Gebergemeinschaft. Vertreter der Menschenrechtsorganisationen haben Zugang zu Medien, Behörden und Vertretern internationaler Organisationen. Das Auswärtige Amt hat keine Behinderungen von Menschenrechtsorganisationen beobachtet (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 6).
5. Verfolgung
Dem Auswärtigen Amt sind keine systematischen Misshandlungen, Verhaftungen oder willkürlichen Handlungen der Staatsorgane gegenüber Personen oder bestimmten Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion oder Nationalität bekannt. Es gibt in Armenien keine politischen Gefangenen. Allerdings kam es seit den Präsidentschaftswahlen zu zahlreichen Verhaftungen, bei denen ein politischer Hintergrund z.T. nicht auszuschließen ist (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 7).
6. Sippenhaft
Sippenhaft, d.h. die Anwendung staatlicher Repressionen gegenüber Angehörigen oder sonstigen nahe stehenden Personen eines Beschuldigten oder Gesuchten, gibt es in Armenien nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts nicht (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 9).
7. Rückkehr
Bezüglich der rationalen Elemente kann man unterstreichen, dass die armenische Gesetzgebung sowohl Schutz bietet, und gleichfalls auch relevante Mechanismen wie ein Ombudsmann sowie ein Büro für Ethnische Minderheiten und Religiöse Angelegenheiten eingerichtet worden sind. Die Tatsache, dass während ihres Exodus von 1988 bis 1989 kein Aserbeidschaner getötet wurde, spricht auch für die Ansicht, dass ungeachtet des Zeitpunkts der Rückkehr keine Gefahr für das Leben der Heimkehrer besteht (Expert Opinion von Dr. Vahram Abadjian vom 23.04.2009, Seite 5).
Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre in Deutschland geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen (auch Staatsdienst). Sie haben überdurchschnittliche Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt. Staatliche Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige bestehen nicht, es gibt jedoch zahlreiche Waisenhäuser, die durch Spenden aus dem Ausland z.T. einen guten Unterbringungs- und Betreuungsstandard gewährleisten können (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 15).
Jede Person, die Armenien verlässt, wird offiziell registriert, wobei die Daten etwa mit Fahndungslisten verglichen werden. Am Hauptgrenzübergang zwischen Armenien und Georgien konnte eine neue Grenzstation mit modernen Geräten mit finanzieller Unterstützung der US Botschaft in Yerevan errichtet werden. Illegaler Grenzübertritt ist in Armenien strafbar.
Personen, die im Ausland um Asyl angesucht haben, haben in Armenien alleine aufgrund der Asylantragstellung mit keinen Sanktionen zu rechnen. Es gibt jedenfalls keinen entsprechenden Straftatbestand im armenischen Strafgesetzbuch.
Für Rückkehrer nach Armenien besteht Unterstützung durch einige Organisationen, die psychologische und rechtliche Konsultationen anbieten. GRINGO ist ein Netzwerk aller Organisationen die Rückkehrer in Armenien unterstützen, welches vom "Danish Refugee Council" betreut wird. Rückkehrer haben sich mehrfach an NGOs gewandt, wobei in erster Linie um soziale Unterstützung angesucht wurde. Probleme mit Behörden wurden keine gemeldet.
Problematisch für viele Rückkehrer bleibt, dass sie vor ihrer Ausreise fast alles verkauft haben, um sich die Reise nach Europa finanzieren zu können. Daher ist die Quote jener, die nochmals auswandern, relativ hoch. Es gibt mit einigen EU Mitgliedstaaten eigene Rückkehrprogramme im Rahmen derer Rückkehrer besonders unterstützt werden, was zu einer Senkung der "Rückfallsquote" geführt hat. Es existieren auch einige Präventionsprogramme gegen Auswanderung. Dazu gehört ein spezielles Programm von IOM.
Die Armut in Armenien ist noch immer groß. Geschätzte 37% der Armenier leben unter der Armutsgrenze. Dies betrifft auch häufig Rückkehrer aus Europa. Dennoch treffen die sozialen Probleme alle Armenier gleich, unabhängig von ihrer Ethnie und Herkunft. Es gibt Unterstützungsprogramme seitens des Staates und NGOs, wobei die staatlichen Programme mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden sind. (Information des Migrationsamtes Armenien)
Trotz der existierenden Armut sind keine Fälle bekannt geworden, wonach jemand aufgrund von Hunger gestorben wäre. Es gibt fast ausnahmslos immer eine Möglichkeit die grundlegende Existenz zu sichern, sei es durch den Familienverband oder Unterstützung durch andere Stellen in besonders schwierigen Fällen.
Auch Rückkehrer finden zumindest das fürs Überleben Notwendigste vor, auch wenn es keine speziellen Notunterkünfte gibt. Viele der Rückkehrer haben darüber hinaus einen nicht unbeträchtlichen Betrag während ihrer Zeit im Ausland angespart. Rückkehrer werden von IOM ebenfalls im Rahmen eines Informationsprojekts bei Existenzgründung unterstützt (Bericht zur Fact Finding Mission Armenien Georgien Aserbaidschan vom 01.11.2007, Seite 17 bis 19).
8. Wirtschaft
In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation bei.
Die Gas- und Stromversorgung ist gewährleistet. Immer mehr Haushalte werden an die Gasversorgung angeschlossen. Leitungswasser steht dagegen, insbesondere in den Sommermonaten in manchen Gegenden, auch in einigen Vierteln der Hauptstadt, nur stundenweise zur Verfügung. Die Wasserversorgung wird jedoch laufend verbessert.
Ein nicht geringer Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Ansonsten überwinden viele, auch durch die traditionellen Familienbande, Versorgungsschwierigkeiten. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen durch Verwandte im Ausland unterstützt. 35 % der Armenier leben unterhalb der Armutsgrenze.
Das Existenzminimum beträgt in Armenien (wie auch in Berg-Karabach) 25.000 Dram (derzeit ca. 52 Euro) im Monat. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist dagegen mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitsjobs nach. Die sprichwörtliche Geschäftstüchtigkeit der Armenier ermöglicht es vielen, sich ein Zubrot zu verdienen. Die dabei erzielten Einkünfte lassen sich schwer beziffern, da sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Beträge niedriger angeben, als sie tatsächlich sind, um Steuerzahlungen zu umgehen.
Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass viele Armenier das Land verlassen wollen. Der Migrationsdruck hält an, da ein Angleichen des Lebensstandards an westeuropäisches Niveau trotz hoher Wirtschaftswachstumsraten in Kürze nicht zu erwarten ist. Es sollen seit dem Zerfall der Sowjetunion bereits mindestens 600.000 Armenier ihr Land verlassen haben. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass die Zahl, vor allem der Arbeitsmigranten, noch wesentlich höher liegt; eine Schätzung des IMF geht von ca. 1 Mio. Personen bis 2003 aus, armenische Behörden sprechen von ca. 4 % der Bevölkerung für jeweils die Jahre 2005 und 2006 (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 13).
9. Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist in Armenien flächendeckend gewährleistet. Ein Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung im Gesundheitswesen besteht. Das Gesetz regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (inkl. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden u.a.) und gilt ausschließlich für armenische Staatsangehörige und Flüchtlinge. Die Einzelheiten werden jedes Jahr per Gesetz festgelegt.
Im Staatshaushalt sind für die medizinische Versorgung Mittel vorhanden, die auch kontinuierlich aufgestockt werden. Die Beträge, die den Kliniken zur Verfügung gestellt werden, reichen für deren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten gleichwohl nicht aus. Daher sind die Kliniken gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen.
Es ist in der Bevölkerung bisher nicht allgemein bekannt, in welchen Fällen das Recht auf kostenlose Behandlung besteht. Die entsprechenden Vorschriften werden de facto unter Verschluss gehalten. Sie sind zwar im Prinzip öffentlich, aber schwierig zu erhalten. Auch die Kliniken erhalten jeweils nur Auszüge aus den Vorschriften. In letzter Zeit erschienen aber in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung, und immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht.
In Einzelfällen könne Auskünfte zur medizinischen Versorgung in Armenien durch die Deutsche Botschaft in Eriwan von ihrem Vertrauensarzt eingeholt werden.
Es besteht zwar die Möglichkeit, private Krankenversicherungen abzuschließen, der Großteil der Bevölkerung macht hiervon jedoch keinen Gebrauch, weil das Vertrauen fehlt. Nur wenige, in der Regel ausländische, Arbeitgeber schließen für ihre Mitarbeiter Krankenversicherungen ab. Die Versicherungen arbeiten nur mit bestimmten Kliniken zusammen. Trotz Krankenversicherung sind noch inoffizielle Zuzahlungen seitens der Patienten erforderlich.
Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der Krankenhäuser und das technische Gerät sind zwar zum Teil mangelhaft, eine medizinische Grundversorgung ist gleichwohl gewährleistet. Es stehen in einzelnen klinischen Einrichtungen auch moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie und Computer- und Kernspinntomographie zur Verfügung. Diese Geräte stammen in der Regel aus Spenden humanitärer Organisationen bzw. der Auslandsbevölkerung (Diaspora) oder befinden sich in Privatkliniken. In der Republik Armenien gibt es psychiatrischen Abteilungen in den Krankenhäusern. Fachpersonal steht zur Verfügung.
Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist in Armenien auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. Problematisch ist die Verfügbarkeit der Medikamente: Es sind nicht immer alle Präparate vorhanden. Gängige Medikamente sind in privaten und staatlichen Apotheken gegen entsprechende Bezahlung erhältlich. Für die Einfuhr von Medikamenten ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Viele Medikamente werden in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland geforderten Preise verkauft. Importierte Medikamente, z. B. von Pharmafirmen wie Bayer (Deutschland), Gedeon Richter (Ungarn), Solvay (Belgien) sind überall erhältlich. Diese sind immer noch wesentlich billiger als identische Produkte derselben Hersteller in Deutschland (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 14).
In Armenien sind grundsätzlich alle gängigen Erkrankungen behandelbar. Ausgenommen hiervon sind schwierigere Transplantationen und auch Operationen nach einer Dialysebehandlung sind teils nicht möglich. Für psychische Krankheiten wie PTSD gibt es in Yerevan ein eigenes Krankenhaus, welches mit Unterstützung des Roten Kreuzes errichtet wurde.
Die Krankenhäuser in Yerevan selbst sind vielfach mit modernsten medizinischen Geräten ausgestattet. Es besteht jedoch ein teils erhebliche Gefälle zwischen den Krankenanstalten in Yerevan und jenen in anderen Provinzen des Landes.
Es gibt in Armenien kein funktionierendes staatliches Krankenversicherungssystem. Notfälle werden jedoch kostenlos versorgt, wobei für Nachbehandlungen auch hier teilweise Kosten vom Patienten selbst zu tragen sind. Überhaupt müssen Kosten für ärztliche Konsultationen in Krankenhäusern, sowie die dafür erforderlichen Medikamente vom Patienten selbst getragen werden. Es gibt einige NGOs, die spezielle Programme für eine kostenlose Gesundheitsversorgung von Bedürftigen anbieten.
Medikamentenkosten können auch teilweise vom Staat refundiert werden. Dies ist jedoch ein höchst bürokratischer und langwieriger Prozess.
Nur sehr wenige Personen nutzen eine private Krankenversicherung. Das Gesundheitssystem ist auch in Armenien von einer Privatisierungswelle erfasst worden, was zwar zu einer Verbesserung der Standards, jedoch letztlich auch zu erhöhten Kosten für die Patienten geführt hat.
In Armenien ist der familiäre Zusammenhalt noch sehr stark ausgeprägt. Sollte ein Familienmitglied ernsthaft erkranken, kommt es nicht selten vor, dass Angehörige das verfügbare Geld zusammenlegen, um die Behandlung zu ermöglichen.
Es kann festgehalten werden, dass grundlegend fast jede Behandlung wie in Europa zumindest in Yerevan verfügbar ist. Letztlich hängt der tatsächliche Zugang zur medizinischen Versorgung aber von den finanziellen Möglichkeiten des Patienten ab.
Bei Personen, die es sich leisten können, gibt es im Übrigen einen blühenden Behandlungstourismus in andere Staaten wie etwa in die Russische Föderation (Bericht zur Fact Finding Mission Armenien Georgien Aserbaidschan vom 01.11.2007, Seite 20f).
Die NGO Armenian Relief Society (ARS) hält auf ihrer mit 2007 datierten Website fest, dass sie seit 1991 in Gyumri und Spitak psychologische Zentren betreibe, die kostenlose Dienstleistungen für die lokale Bevölkerung bereitstellen würden. Der Eintrag zu Armenien des Mental Health Atlas der World Health Organisation (WHO) aus dem Jahr 2005 hält Folgendes zum Behandlungsregime psychischer Erkrankungen fest: Psychische Krankheiten seien in das primäre Gesundheitswesen eingegliedert. Tatsächliche Behandlung schwerer geistiger Erkrankungen sei auf der Primärebene nicht verfügbar, werde aber von spezialisierten Zentren und psychiatrischen Kliniken durchgeführt. Für Patienten mit psychischen Erkrankungen gebe es Dienstleistungseinrichtungen auf Gemeinschafts- und lokaler Ebene. Auf primärem Gesundheitslevel seien die folgenden Medikamente generell verfügbar: Carbamazepine, Ethosuximide, Phenobarbital, Phenytoin Sodium, Sodium Valproate, Amitriptyline, Chlorpromazine, Diazepam, Fluphenazine, Haloperidol, Lithium, Levodopa (ACCORD Anfragebeantwortung a-6099, ACC-ARM-6099, vom 07.05.2008).
II.4.1. Die Identität der Beschwerdeführerin konnte mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht festgestellt werden. Die Staatsangehörigkeit und Volksgruppe sowie Religion der Beschwerdeführerin (II.3.1.) wurden auf Grund des Vorbringens und der Sprache der Beschwerdeführerin festgestellt.römisch zwei.4.1. Die Identität der Beschwerdeführerin konnte mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht festgestellt werden. Die Staatsangehörigkeit und Volksgruppe sowie Religion der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.1.) wurden auf Grund des Vorbringens und der Sprache der Beschwerdeführerin festgestellt.
II.4.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund der Beschwerdeführerin (II.3.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens.römisch zwei.4.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH E vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH E vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; VwGH E vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0357).
Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Heimat verlassen habe, weil sie von einem Armenier belästigt und vergewaltigt worden sei, was sich aus ihren nachvollziehbaren Angaben ergebe. In der rechtlichen Beurteilung hielt das Bundesasylamt fest, dass das Motiv ihres Verfolgers nicht mit den Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention in Zusammenhang stehe, sondern habe dieser Rache geübt. Die Beschwerdeführerin habe selbst angegeben, dass ihr Verfolger drei Jahre im Gefängnis gewesen und die Polizei zu Hilfe gekommen sei, woraus sich ergebe, dass die Behörden ihr als Jesidin nicht Schutz verweigern würden (Bescheid, Seite 11 und 29 sowie 30 bis 31 bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 183 und 219 sowie 221 bis 223).
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Gegensatz zum Bundesasylamt von der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin aus.
Eingangs bleibt festzuhalten, dass die Verwendung von Aliasnamen in Asylverfahren nicht gerade dazu beiträgt, die persönliche Glaubwürdigkeit zu untermauern. Auch nach rund sechs Jahre dauerndem Asylverfahren, das wegen Abwesenheit der Beschwerdeführerin im Jahr 2003 eingestellt werden musste und erst nach ihrer Rückübernahme aus Deutschland, wo die Beschwerdeführerin eine andere Identität angab, im Juli 2004 durchgeführt werden konnte, war eine Feststellung der Identität der Beschwerdeführerin mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht möglich. Schon alleine aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach Asylantragstellung in Österreich nach Deutschland weiterreiste und ihr Verfahren eingestellt werden musste, ist zu ersehen, dass die Beschwerdeführerin kein großes Interesse an ihrem Asylverfahren zu haben scheint, was dem Verhalten einer Person, die begründet um Schutz ersucht, erfahrungsgemäß nicht entspricht.
Vorausgeschickt wird auch, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich einen Asylerstreckungsantrag bezogen auf das Verfahren ihres Ehegatten stellte und vor dem Bundesasylamt am 09.11.2004 angab, keine eigenen Fluchtgründe zu haben (erstinstanzlicher Verwaltungsakt zu 03 35.529-BAT, Seite 53). Dass die Beschwerdeführerin erst ca. viereinhalb Jahren nach der erster Antragstellung in der zweiten Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 09.01.2008, in der Verfahrensgegenstand die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2004, Zahl 03 35.529-BAT, mit dem der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde, war, das Bestehen eigener Fluchtgründe behauptet, spricht ebenfalls nicht besonders für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin. Bei der Untersuchung durch den bestellten Sachverständigen am 30.01.2008 gab sie noch dezidiert an, in Armenien keinerlei Probleme gehabt zu haben. Der Beschwerdeführerin wäre es doch frei gestanden, anlässlich der Beschwerde gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2004 eigenes Vorbringen zu erstatten. Weshalb die Beschwerdeführerin damit so lange zuwartete, ist dem erkennenden Senat nicht begreiflich und dieses Verhalten war Indiz für die, wie sich später herausstellen sollte, Unglaubwürdigkeit der Angaben.
Dass sich die Beschwerdeführerin in der Verhandlung in dermaßen gravierende Widersprüche verstrickte, zwang den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes dazu, das so spät im Laufe ihres Aufenthaltes in Österreich erstattete Vorbringen als unglaubwürdig zu werten. Die Beschwerdeführerin präsentierte vor dem Asylgerichtshof eine Geschichte, die mit ihren Angaben vor dem Bundesasylamt nicht in Einklang zu bringen war.
Vor dem Asylgerichtshof wurde die Beschwerdeführerin eingangs der Verhandlung befragt, was sie für den Fall ihrer Rückkehr nach Armenien befürchte und gab an, dass ihr Verfolger gedroht habe, ihren Mann und ihr Kind umzubringen. Über Nachfrage, was konkret gesagt wurde, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre ganze Familie anwesend gewesen sei, der Mann sie mitnehmen habe wollen und geschrien habe: "Ich bringe die ganze Familie um, damit du mir alleine gehören kannst." (Verhandlungsschrift vom 14.07.2009, Seite 6). Über Vorhalt, dass er also nicht konkret gedroht habe, ihren Mann und ihr Kind umzubringen, bestand die Beschwerdeführerin auf ihren Angaben und gab an, damals noch kein Kind gehabt zu haben, jedoch zu befürchten, dass dieses bei Rückkehr umgebracht werde (Verhandlungsschrift vom 14.07.2009, Seite 7). Damit ist aber nicht aufgeklärt, dass die Beschwerdeführerin einerseits konkret behauptete, dass der Täter mit der Ermordung ihres Mannes und ihres Kindes gedroht habe und über Nachfrage andererseits angab, dass sie dies nur befürchte da konkrete Drohungen gegen Mann und Kind eigentlich nicht ausgesprochen worden seien. Dieses Beispiel zeigt, dass die Beschwerdeführerin nicht davor zurückschreckte, ihr Vorbringen zu steigern und neue Bedrohungsszenarien zu konstruieren.
Die Beschwerdeführerin gab über Nachfrage an, dass die Drohungen - welcher Art auch immer - im November 1999 ausgesprochen worden seien und wurde von der vorsitzenden Richterin aufgefordert, den Vorfall vom November 1999 genau zu schildern:
" ... BF: Ich war in der Schule und in diesem Moment war ich allein in der Klasse. Er kam in die Klasse hinein.
VR: Das war der Vorfall, als der Mann gedroht hat, Ihre ganze Familie umzubringen?
BF: Nein.
VR: Ich hab Sie eben gefragt, wann der Vorfall, wo der Mann gedroht hat, die Familie umzubringen, gewesen ist? Sie haben gesagt, dass es im November 1999 gesagt wurde. Was sagen Sie dazu?
BF: XXXX hat diese Drohung die ganze Familie umzubringen im November 1999 vorgebracht.BF: römisch 40 hat diese Drohung die ganze Familie umzubringen im November 1999 vorgebracht.
VR: Bitte schildern Sie den Vorfall im November 1999?
Anm.: Es beginnt eine längere Diskussion mit der Dolmetscherin.Anmerkung, Es beginnt eine längere Diskussion mit der Dolmetscherin.
VR: Was wurde jetzt diskutiert mit der BF?
D: Weil sie mit dem Angriff in der Schule beginnen, ich habe mit Nachdruck gesagt, dass die BF nach der Drohung gefragt wurde. Jetzt hat sich herausgestellt, dass beides am selben Tag passiert ist.
BF: Am Abend des Vorfalles in der Klasse kam er zu uns nach Hause, ich war im Garten und habe Wäsche aufgehängt.
VR: Das war im November 1999?
BF: Ja, das war an dem Tag, als es den Vorfall in der Klasse gab, es war am Abend dieses Tages im November 1999.
VR: Was ist an diesem Abend?
BF: Am Vormittag gab es in der Schule einen Vorfall, am späten Nachmittag dieses Tages kam dieser Mann zu uns nach Hause, ich war im Garten. Meine Eltern und mein Bruder waren im Haus und haben fern gesehen. Er legte die Hand auf meine Schulter, ich drehte mich um und sah ihn. Er hat mich an der Hand gehalten, wollte mich auf die Straße zerren und er rief nach seinem Freund und bat ihn dabei um Hilfe. Er wollte mich mit Gewalt ins Auto einsteigen lassen. Die Autotür war offen und ich verletzte mich an der rechten Seite des Kinns. Ich habe mich an der Autotür gestoßen, ich habe davon eine Narbe. Weil ich laut geschrien habe, kamen meine Eltern hinaus, mein Vater wollte mich retten, der Mann hatte ein kleines Messer in der Hand und verletzte meinen Vater damit. Weil wir alle laut geschrien haben, kamen die Nachbarn auch heraus. Sie haben die Polizei und die Rettung angerufen. Daraufhin als dieser Mann und seinen Freund gesehen haben, dass die Polizei kommt, flüchteten sie.
VR: Was ist danach passiert?
BF: Mein Vater wurde ins Krankenhaus eingeliefert, weil sein Darm verletzt wurde. Er musste zwei Wochen lang stationär behandelt werden. ..." (Verhandlungsschrift vom 14.07.2009, Seite 7f).
Aus diesem Exzerpt der Verhandlungsschrift wird unzweifelhaft deutlich, dass die Beschwerdeführerin eine ausgedachte Fluchtgeschichte präsentierte, nachdem sie in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat auf einmal behauptete, dass der Vorfall, bei dem sich der Angreifer ihr beim Wäscheaufhängen genähert habe und ihr Vater verletzt worden sei, im Jahr 1999 gewesen sei, obwohl sie vor dem Bundesasylamt - nicht einmal ein halbes Jahr vor der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof - widersprüchlich dazu vorbrachte, dass sie der Täter im Juli 2003 beim Wäscheaufhängen überrascht habe (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 81). Sie stellte den Ablauf der Ereignisse in der Verhandlung auch so dar, als wäre der Angriff in der Schule und die Drohung gegen ihre Familie an ein und demselben Tag geschehen, obwohl sie vor dem Bundesasylamt behauptete, dass der Übergriff im Klassenzimmer im November 1999 und die Drohung gegen die Familie im Juli 2003 erfolgt sei (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 79 bis 83).
Die Beschwerdeführerin wurde in der Verhandlung auch dazu gefragt, wie sie sich die Narbe am Kinn zugezogen habe:
" .. BR: Haben Sie Ihre Wunde am Kinn, sie haben zuvor auf das Kinn gedeutet, ärztlich behandeln lassen?" .. Bundesrat:, Haben Sie Ihre Wunde am Kinn, sie haben zuvor auf das Kinn gedeutet, ärztlich behandeln lassen?
BF: Mich hat man zusammen mit meinem Vater ins Krankenhaus gebracht. Ich wurde operiert.
BR: Warum wurden Sie operiert?Bundesrat:, Warum wurden Sie operiert?
BF: Die Wunde war sehr tief, die Wunde wurde genäht, ich wurde nicht operiert.
BR: Was ist passiert, nachdem die Wunde genäht worden war?Bundesrat:, Was ist passiert, nachdem die Wunde genäht worden war?
BF: Ich bleib zwei Tage stationär im Krankenhaus und danach kam ich erst nach Hause, da ich mich nicht wohl fühlte.
VR: Ich kann mir nicht ganz vorstellen, wieso man wegen einer Wunde am Kinn, die nur genäht wurde, stationär aufgenommen wird. Können Sie das erklären?
BF: Ich weiß nicht, was ich hatte, aber ich war zu schwach, ich fühlte mich sehr schlecht und ich war sehr unter Stress und Angst.
VR: Wie wurden Sie während dieser beiden Tage im KH behandelt?
BF: Ich habe Infusionen und Medikamente bekommen.
VR: Wogegen oder wofür haben Sie Infusionen bekommen?
BF: Weil ich nichts essen konnte, weil ich zu schwach gewesen war, hat man mir Infusionen gegeben. ..." (Verhandlungsschrift vom 14.07.2009, Seite 8).
Die Beschwerdeführerin behauptete somit in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat plötzlich, obwohl sie beim BAA nichts davon erwähnt hatte, gemeinsam mit ihrem Vater im Krankenhaus gewesen sein. Dass sie vor dem Bundesasylamt jedoch angegeben hatte, die Verletzung am Kinn im November 1999 erlitten zu haben und im Krankenhaus gewesen zu sein und ihr Vater im Juli 2003 mit einem Messer verletzt worden sein soll und sich ins Krankenhaus begeben haben soll (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 81 und 83), was zeitlich nicht vereinbar ist, erhärtet die Zweifel, an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin wurde dazu ergänzend befragt und versuchte, die entstandenen Widersprüche aufzuklären, was ihr jedoch nicht gelang:
" ... VR: Ihr Vater war im selben KH wie Sie?
BF: Ja, ich ging ständig in seine Abteilung und saß bei ihm am Bett, während ich selbst stationär aufgenommen war. Wie die Abteilung heißt, weiß ich nicht, ich weiß nur, dass er in der Operationsabteilung war, ich war im oberen Stock und er in einem unteren Geschoß.
VR: Können Sie mir nochmals ganz genau schildern, wie es zu der Verletzung am Kinn gekommen ist?
BF: Ich war im Garten beim Wäsche aufhängen. Es war am späten Nachmittag, ca. ab 16 Uhr. Zu zweit haben Sie mich in Richtung Auto gezerrt. Zuerst kam XXXX, er näherte sich von hinten und legte seine Hände auf meine Schultern. Ich drehte mich um und sah ihn. Er fragte mich, warum ich nicht in die Schule komme.BF: Ich war im Garten beim Wäsche aufhängen. Es war am späten Nachmittag, ca. ab 16 Uhr. Zu zweit haben Sie mich in Richtung Auto gezerrt. Zuerst kam römisch 40 , er näherte sich von hinten und legte seine Hände auf meine Schultern. Ich drehte mich um und sah ihn. Er fragte mich, warum ich nicht in die Schule komme.
VR: War XXXX Schüler ihrer Schule?VR: War römisch 40 Schüler ihrer Schule?
BF: Er besuchte damals dieselbe Schule wie ich, ich war in der 8. Klasse und er war in der 10. Klasse.
VR: Bitte fahren Sie fort.
BF: Er fragte, warum ich nicht in die Schule komme, ob meine Eltern Angst hätten um mich.
VR: Sie haben zuvor gesagt, dass es an diesem Vormittag den Vorfall mit XXXX in der Schule gab. Warum sollte er sie am selben Nachmittag fragen, warum Sie nicht in die Schule gehen?VR: Sie haben zuvor gesagt, dass es an diesem Vormittag den Vorfall mit römisch 40 in der Schule gab. Warum sollte er sie am selben Nachmittag fragen, warum Sie nicht in die Schule gehen?
BF: Nach dem Vorfall am Vormittag, sagten meine Eltern wahrscheinlich den Nachbarn, dass Sie mich nicht mehr in die Schule schicken werden, wahrscheinlich hat er das gehört.
VR: Wie hätte XXXX hören sollen, was Ihre Eltern zuhause mit den Nachbarn reden?VR: Wie hätte römisch 40 hören sollen, was Ihre Eltern zuhause mit den Nachbarn reden?
BF: Er lebt auch im gleichen Dorf wie ich, jeder hat mit dem anderen zu tun.
VR: Welchen Vorfall hat es an diesem Tag am Vormittag in der Schule gegeben?
BF: Ich war allein in der Klasse, weil ich meine Hausübungen nicht fertig hatte. Ich wollte alleine mich vorbereiten und lernen. Es war Pause, meine Mitschüler waren alle draußen. Er kam in die Klasse hinein und sagte, warum ich ihm keine Antwort gebe und dass er mir einige Male gesagt hat, dass er mich liebt und warum ich nicht darauf reagiere. Ich antwortete, dass wir beide andere Nationalitäten haben. Ich habe ihm erklärt, dass ich eine Jesidin bin und er Armenier ist....
VR: Ich unterbreche Sie an dieser Stelle, denn das haben Sie ausführlich beim BAA geschildert (AS 79). Haben Sie eine Erklärung dafür, dass Sie in der Einvernahme vor wenigen Monaten am 3.2.2009 angegeben haben, XXXX ist in die Parallelklasse gegangen und heute ist er zwei Klassen höher gewesen.VR: Ich unterbreche Sie an dieser Stelle, denn das haben Sie ausführlich beim BAA geschildert (AS 79). Haben Sie eine Erklärung dafür, dass Sie in der Einvernahme vor wenigen Monaten am 3.2.2009 angegeben haben, römisch 40 ist in die Parallelklasse gegangen und heute ist er zwei Klassen höher gewesen.
BF: Er ist älter als ich. Er war in der Abschlussklasse.
BFV: In der Einvernahme steht im nächsten Satz, dass er zwei Jahre älter ist als die BF. ..." (Verhandlungsschrift vom 14.07.2009, Seite 8f).
Mit der Angabe des Vertreters der Beschwerdeführerin ist der Widerspruch jedoch nicht ausgeräumt, gab die Beschwerdeführerin doch vor dem Bundesasylamt explizit an, dass er in der Parallelklasse gewesen sei, mag er auch zwei Jahre älter gewesen sein (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 79).
Der Beschwerdeführerin wurden die Widersprüche, in die sie sich mit ihren vollkommen unterschiedlichen Angaben verwickelte, im Detail vorgehalten:
" ... VR: Haben Sie eine Erklärung dafür, dass Sie wenige Sätze später (AS79) angegeben haben, dass Sie nach dem Vorfall mit XXXX, als Sie alleine im Klassenzimmer waren, drei Tage nicht zur Schule gegangen sind und der Vorfall mit dem Auto und der Narbe an Ihrem Kinn drei Tage später gewesen ist? Heute behaupten Sie, der Vorfall sei nicht drei Tage später, sondern am selben Tag gewesen. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?" ... VR: Haben Sie eine Erklärung dafür, dass Sie wenige Sätze später (AS79) angegeben haben, dass Sie nach dem Vorfall mit römisch 40 , als Sie alleine im Klassenzimmer waren, drei Tage nicht zur Schule gegangen sind und der Vorfall mit dem Auto und der Narbe an Ihrem Kinn drei Tage später gewesen ist? Heute behaupten Sie, der Vorfall sei nicht drei Tage später, sondern am selben Tag gewesen. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?
BF: Es sind mehrere Jahre vergangen, ich kann mich nicht mehr genau erinnern.
VR: Haben Sie eine Erklärung dafür, dass Sie beim BAA angegeben haben, dass der Vorfall mit dem Auto nicht bei ihnen zuhause, sondern vor der Schule passiert ist? Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?
BF: Ich habe vieles vergessen aus Angst.
VR: Haben Sie eine Erklärung dafür, dass Sie heute angegeben haben, 7 Jahre lang aus Angst vor XXXX das Haus nicht verlassen zu haben, beim BAA jedoch angegeben haben, dass er drei Jahre in Haft war und dass Sie in dieser Zeit keine Angst hatten (AS 81). Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?VR: Haben Sie eine Erklärung dafür, dass Sie heute angegeben haben, 7 Jahre lang aus Angst vor römisch 40 das Haus nicht verlassen zu haben, beim BAA jedoch angegeben haben, dass er drei Jahre in Haft war und dass Sie in dieser Zeit keine Angst hatten (AS 81). Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?
BF: Es stimmt, dass ich 7 Jahre lang Angst hatte, es hätte sein können, dass er aus dem Gefängnis flüchtet.
VR: Ich zitiere aus der NS vom 3.2.2009: "Er war drei Jahre in
Haft,.... Als er in Haft war, war ich zuhause. Ich hatte keine
Angst, es ging mir gut.... " Das habe ich gemeint.
BF: schweigt.
VR: Haben Sie eine Erklärung dafür, dass Sie beim BAA angegeben habe, dass der Vorfall als XXXX ihren Vater mit dem Messer verletzt hat, im Juli 2003 war (AS 83), heute jedoch behaupten, der Vorfall sei im November 1999 gewesen? Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?VR: Haben Sie eine Erklärung dafür, dass Sie beim BAA angegeben habe, dass der Vorfall als römisch 40 ihren Vater mit dem Messer verletzt hat, im Juli 2003 war (AS 83), heute jedoch behaupten, der Vorfall sei im November 1999 gewesen? Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?
BF: Jetzt kann ich mich erinnern, es ist richtig, dass der Vorfall mit dem Messer erst im Juli 2003 geschehen ist. Er hat zwar meinen Vater einige Male attackiert. Die Verletzung mit dem Messer war aber im Juli 2003. Das was ich heute gesagt habe, ist nicht richtig. Er wurde erst im Juli 2003 aus der Haft entlassen und kam zu uns nach Hause und verletzte meinen Vater.
VR: Diesfalls scheint Ihnen Ihre Erinnerung einen starken Streich gespielt zu haben, als Sie mir heute erzählt haben, dass sie während Ihres zweitägigen stationären Aufenthaltes im KH ihren Vater auf der anderen Station besucht haben, als er wegen der Messerverletzung dort lag. Bei derartigen Dingen handelt es sich um dermaßen einprägsame Ereignisse, sodass man davon ausgehen kann, dass man das nicht verwechselt.
BF: Können Sie die Frage wiederholen?
VR: Wiederholt die Frage.
BF: Wir haben meinen Vater im KH besucht, als er verletzt wurde, meine Mutter, mein Bruder und ich. Vielleicht hatte ich mich falsch erinnert, da hatte ich aber bereits die Kinnverletzung.
VR: Sie haben sie aber ca. 4 Jahre davor erlitten?
BF: Ich weiß es nicht. Es sind mehrere Jahre vergangen, ich habe mich wahrscheinlich geirrt.
VR: Seit der letzten Einvernahme, wo Sie dieses Vorbringen erstmals im Detail erstattet haben, sind nur etwas mehr als 5 Monate vergangen.
BF: Der Tod meiner Tochter hat mir zugesetzt. ..."
(Verhandlungsschrift vom 14.07.2009, Seite 9f).
Die Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin, insbesondere die Behauptung, sich nicht erinnern zu können, überzeugen den erkennenden Senat nicht und kann der erkennende Senat den Angaben der Beschwerdeführerin im Gegensatz zum Bundesasylamt nicht folgen. Angesichts der aufgezeigten Unstimmigkeiten kann der erkennende Senat des Asylgerichtshofes nur zu dem Schluss kommen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, das sie erst Jahre nach ihrer Einreise nach Österreich erstattete, den Versuch unternahm, ihr Asylverfahren bzw. jenes ihres Mannes doch noch zu einem positiven Abschluss zu bringen.
Die Beschwerdeführerin konnte nicht einmal Gleichbleibendes angeben, was ihren Wohnort nach der Eheschließung betrifft:
" ... BR: Wie lange haben Sie in XXXX gelebt?" ... Bundesrat:, Wie lange haben Sie in römisch 40 gelebt?
BF: Zum ersten Mal am XXXX, am Tag der Hochzeit bis zu meiner Ausreise am 25.10.2003. Ich besuchte immer wieder meine Eltern.BF: Zum ersten Mal am römisch 40 , am Tag der Hochzeit bis zu meiner Ausreise am 25.10.2003. Ich besuchte immer wieder meine Eltern.
VR: Haben Sie bei Ihrem Mann gelebt und die Eltern besucht oder haben Sie während dieser Zeit bei Ihren Eltern gelebt?
BF: Ja ich habe zwischen diesen beiden Daten in XXXX gewohnt, war aber für einige Tage bei meinen Eltern, mein Mann kam in der Früh zu meinen Eltern und fuhr am Abend wieder nach Hause. Es kam vor, dass ich zwei bis drei Nächte bei meinen Eltern geschlafen habe.BF: Ja ich habe zwischen diesen beiden Daten in römisch 40 gewohnt, war aber für einige Tage bei meinen Eltern, mein Mann kam in der Früh zu meinen Eltern und fuhr am Abend wieder nach Hause. Es kam vor, dass ich zwei bis drei Nächte bei meinen Eltern geschlafen habe.
VR: Sie haben somit während dieser ca. 1,5 Monate mit Ausnahme von 2-3 Nächten, die Sie bei Ihren Eltern verbracht haben, immer bei Ihrem Mann gelebt?
BF: In diesen 1,5 Monaten habe ich zwei bis drei Nächte bei meinen Eltern verbracht, aber kurz vor unserer Ausreise am 25.10.2003, bin ich die letzten Tage vor der Ausreise in der Früh für den ganzen Tag zu meinen Eltern gefahren und am Abend wieder zurückgekehrt nach
XXXX.römisch 40 .
VR: Haben Sie eine Erklärung dafür, dass Sie beim BAA (AS 75) angegeben haben, nur drei/vier Tage in XXXX gelebt zu haben?VR: Haben Sie eine Erklärung dafür, dass Sie beim BAA (AS 75) angegeben haben, nur drei/vier Tage in römisch 40 gelebt zu haben?
BF: Wahrscheinlich wurde ich falsch verstanden, bei meinen Eltern habe ich drei oder vier Tage verbracht, bei meinem Mann habe ich gelebt.
VR: Sie wurden diesbezüglich noch weitere drei Mal befragt (AS 77) und haben schließlich angegeben, zu Ihren Eltern gegangen zu sein, Ihr Mann hätte in XXXX Probleme gehabt. Auf die Frage, ob Sie allein zu Ihren Eltern zurückgekehrt sind, gaben Sie schließlich an, dass ihr Mann zwischen XXXX und Ihrem Dorf pendelte. Er kam mal zu mir, dann kehrte er zurück. Wie erklären Sie Ihre heutigen widersprüchlichen Angaben?VR: Sie wurden diesbezüglich noch weitere drei Mal befragt (AS 77) und haben schließlich angegeben, zu Ihren Eltern gegangen zu sein, Ihr Mann hätte in römisch 40 Probleme gehabt. Auf die Frage, ob Sie allein zu Ihren Eltern zurückgekehrt sind, gaben Sie schließlich an, dass ihr Mann zwischen römisch 40 und Ihrem Dorf pendelte. Er kam mal zu mir, dann kehrte er zurück. Wie erklären Sie Ihre heutigen widersprüchlichen Angaben?
BF: Beides ist richtig.
Anm.: Die Dolmetscherin wiederholt die Frage.Anmerkung, Die Dolmetscherin wiederholt die Frage.
BF: Es stimmt die heutige Version. ..." (Verhandlungsschrift vom 14.07.2009, Seite 10f).
Die Beschwerdeführerin wurde in der Verhandlung auch gefragt, ob sie zum Verfahren ihres Ehegatten Angaben machen wolle, was sie bejahte. In den Angaben, die sie in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof machte, ergaben sich beträchtliche Widersprüche zu den Angaben des Ehegatten, die nicht miteinander in Einklang gebracht werden können, was den Eheleuten jeweils auch in der Verhandlung vorgehalten wurde.
Es ergaben sich Unstimmigkeiten, was die Anzahl der Anzeigeerstattungen durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin in Armenien betrifft: Während die Beschwerdeführerin angab, dass ihr Gatte zwei Anzeigen erstattet habe (Verhandlungsschrift vom 14.07.2009, Seite 13), gab der Beschwerdeführer nach Vorhalt ihrer Angaben an, dass es eine einzige Anzeige gegeben habe (Verhandlungsschrift vom 14.07.2009 im Verfahren des Ehegatten zu D7 255437-0/2008, Seite 8). Aufgeklärt wurden die Divergenzen auch nicht von der Beschwerdeführerin, die ebenso mit den Angaben ihres Gatten konfrontiert wurde und die gleichfalls bei ihren Angaben blieb (Verhandlungsschrift vom 14.07.2009, Seite 13). Nicht nur, dass die Angaben zur Anzahl der angeblichen Anzeigeerstattungen nicht übereinstimmten, ergaben sich auch gravierende zeitliche Differenzen zwischen den Angaben der Eheleute. Die Beschwerdeführerin behauptete, dass die Anzeigeerstattung auch vor der Eheschließung gewesen sei (Verhandlungsschrift vom 14.07.2009, Seite 13), wohingegen ihr Mann behauptete, dass die einzige Anzeigeerstattung nach der Hochzeit gewesen sei und konnte der Gatte der Beschwerdeführerin ebenso wenig wie sie die Widersprüche erklären (Verhandlungsschrift vom 14.07.2009, Seite 13, und Verhandlungsschrift vom 14.07.2009 im Verfahren des Ehegatten zu D7 255437-0/2008, Seite 9).
Ein massiver Widerspruch ergab sich bei der Darstellung des Ablaufs der angeblich fluchtauslösenden Ereignisse zwischen den Ehegatten:
Während der Ehegatte der Beschwerdeführerin - ohne ein konkretes Datum nennen zu können - angab, dass das Geschäft nach seiner Entlassung aus dem Spital niedergebrannt worden sei und er gemeinsam mit seinem Vater zum niedergebrannten Gebäude gegangen sei, während seine Mutter und die Beschwerdeführerin zu Hause gewesen seien (Verhandlungsschrift vom 14.07.2009 im Verfahren des Ehegatten zu D7 255437-0/2008, Seite 7), behauptete die Beschwerdeführerin, dass sich ihr Mann zum Zeitpunkt des Brandes im Krankenhaus befunden, erst später vom Brand erfahren und im Spital nach Überbringung der Nachricht nach einigen Tagen geweint habe, was dem Ehegatten der Beschwerdeführerin auch vorgehalten, von ihm jedoch nicht aufgeklärt wurde, nachdem er einfach bei seinen Angaben blieb (Verhandlungsschrift vom 14.07.2009 im Verfahren des Ehegatten zu D7 255437-0/2008, Seite 8). Die Beschwerdeführerin behauptete auch, dass sie Augenzeugin des Brandes gewesen sei (Verhandlungsschrift vom 14.07.2009, Seite 12); ihr Mann gab damit jedoch unvereinbar auf die Frage, ob außer ihm noch ein Familienangehöriger beim Tatort gewesen sei, an, dass er mit seinem Vater zusammen gewesen sei und vermutete die Beschwerdeführerin zu Hause (Verhandlungsschrift vom 14.07.2009 im Verfahren des Ehegatten zu D7 255437-0/2008, Seite 7). Eine dermaßen widersprüchliche Darstellung der Ereignisse durch die Ehegatten zwingt die den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes bzw. die im Verfahren des Gatten der Beschwerdeführerin erkennende Einzelrichterin, davon auszugehen, dass diese eine ausgedachte Fluchtgeschichte präsentierten. Anders sind die dermaßen widersprüchlichen Angaben nicht zu erklären und konnten auch von der Beschwerdeführerin und ihrem Mann nicht erklärt werden.
Widersprüchliches sagten die Ehegatten auch aus, was die Ermittlungsarbeit der Polizei nach dem angeblichen Brand betrifft:
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin behauptete, dass die Polizei ihn beim niedergebrannten Geschäft gefragt habe, ob es ihnen gehöre und ob er jemanden gesehen habe, was die einzige Befragung durch die Polizei wegen des Geschäfts gewesen sein soll (Verhandlungsschrift vom 14.07.2009 im Verfahren des Ehegatten zu D7 255437-0/2008, Seite 8); die Beschwerdeführerin hingegeben gab an, dass die Polizei erst Tage nach dem Brand zu ihrem Mann, der sich zu dem Zeitpunkt immer noch im Krankenhaus befunden haben soll, zur Befragung gekommen sei, was ihm auch vorgehalten wurde (Verhandlungsschrift vom 14.07.2009 im Verfahren des Ehegatten zu D7 255437-0/2008, Seite 8) und stellte er in Abrede, zu diesem Zeitpunkt im Krankenhaus gewesen zu sein. Ob er am Tatort oder im Krankenhaus befragt worden sei, muss doch übereinstimmend angegeben werden können.
Festzuhalten ist außerdem, dass die Ehegatten in den Verhandlungen aufgefordert wurden, eine Skizze zur Lage des Geschäfts und des Wohnhauses anzugeben, wobei die Angaben des Ehepaares nicht im Geringsten in Einklang zu bringen waren: Während der Ehegatte der Beschwerdeführerin behauptete, dass sich das Geschäft auf einer Querstraße befinde (Verhandlungsschrift vom 14.07.2009 im Verfahren des Ehegatten zu D7 255437-0/2008, Seite 8), behauptete die Beschwerdeführerin, dass das Geschäft auf derselben Straße wie das Wohnhaus an einer Kurve gelegen sei (Verhandlungsschrift vom 14.07.2009, Seite 13).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre eigenen Fluchtgründe erst sehr spät im Laufe des Verfahrens kund tat, weshalb von Vornherein Zweifel bestehen mussten, ist dies doch erfahrungsgemäß oft Indiz für den Versuch einer bewussten Steigerung des Vorbringens. Dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin auch noch dermaßen widersprüchlich war, kommt dazu. Die Beschwerdeführerin konnte keine Bescheinigungsmittel bezüglich ihrer Identität vorlegen (gab zudem unterschiedliche Identitäten an) und der vorgebrachten Gründe für die Ausreise aus Armenien und ihre Rückkehrbefürchtungen vorlegen, weshalb es umso wichtig gewesen wäre, ihr Vorbringen im Asylverfahren gleichbleibend, konkret und plausibel zu gestalten. Aus dem Gutachten von Herrn XXXX geht hervor, dass die fassbare psychiatrische Symptomatik keine derartige ist, dass dadurch die Verhandlungsfähigkeit beeinträchtigt wäre. Auf Grund des persönlichen Eindrucks, den sich der erkennende Senat des Asylgerichtshofes in der Verhandlung verschaffen konnte, in Verbindung mit den oben angeführten gravierenden Widersprüchen und der unglaubwürdigen Steigerung des Vorbringens ist davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Gründe für die Asylantragstellung nicht den Tatsachen entsprechen.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre eigenen Fluchtgründe erst sehr spät im Laufe des Verfahrens kund tat, weshalb von Vornherein Zweifel bestehen mussten, ist dies doch erfahrungsgemäß oft Indiz für den Versuch einer bewussten Steigerung des Vorbringens. Dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin auch noch dermaßen widersprüchlich war, kommt dazu. Die Beschwerdeführerin konnte keine Bescheinigungsmittel bezüglich ihrer Identität vorlegen (gab zudem unterschiedliche Identitäten an) und der vorgebrachten Gründe für die Ausreise aus Armenien und ihre Rückkehrbefürchtungen vorlegen, weshalb es umso wichtig gewesen wäre, ihr Vorbringen im Asylverfahren gleichbleibend, konkret und plausibel zu gestalten. Aus dem Gutachten von Herrn römisch 40 geht hervor, dass die fassbare psychiatrische Symptomatik keine derartige ist, dass dadurch die Verhandlungsfähigkeit beeinträchtigt wäre. Auf Grund des persönlichen Eindrucks, den sich der erkennende Senat des Asylgerichtshofes in der Verhandlung verschaffen konnte, in Verbindung mit den oben angeführten gravierenden Widersprüchen und der unglaubwürdigen Steigerung des Vorbringens ist davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Gründe für die Asylantragstellung nicht den Tatsachen entsprechen.
II.4.3. Die Feststellungen, wonach weder stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe noch sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde (II.3.3.), beruhen auf dem Umstand, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen für ihre Ausreise und den möglichen Bedrohungsszenarien in Armenien unglaubwürdig waren, in Verbindung mit den Feststellungen zur aktuellen Lage in Armenien (II.3.5.).römisch zwei.4.3. Die Feststellungen, wonach weder stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe noch sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde (römisch zwei.3.3.), beruhen auf dem Umstand, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen für ihre Ausreise und den möglichen Bedrohungsszenarien in Armenien unglaubwürdig waren, in Verbindung mit den Feststellungen zur aktuellen Lage in Armenien (römisch zwei.3.5.).
Die Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Armenien nicht in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde, bis zu ihrer Ausreise den Lebensunterhalt für sich bestreiten konnte und zur Arbeitsfähigkeit (II.3.3.) ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerdeverhandlung in Zusammenschau mit dem eingeholten Gutachten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und den vorgelegten aktuellen Arztberichten sowie den Länderfeststellungen.Die Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Armenien nicht in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde, bis zu ihrer Ausreise den Lebensunterhalt für sich bestreiten konnte und zur Arbeitsfähigkeit (römisch zwei.3.3.) ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerdeverhandlung in Zusammenschau mit dem eingeholten Gutachten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und den vorgelegten aktuellen Arztberichten sowie den Länderfeststellungen.
Die Feststellungen zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beruhen auf dem psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 31.01.2008 von Herrn XXXX, Oberarzt der XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ÖÄK Diplom Psychosomatische Medizin, ÖÄK Diplom Psychotherapeutische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger (Gutachten, Seite 5f) sowie dem Schreiben der XXXX vom 09.04.2009 und der ärztlichen Befundberichte vom 05.12.2008 sowie vom 08.01.2009, jeweils vonDie Feststellungen zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beruhen auf dem psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 31.01.2008 von Herrn römisch 40 , Oberarzt der römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ÖÄK Diplom Psychosomatische Medizin, ÖÄK Diplom Psychotherapeutische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger (Gutachten, Seite 5f) sowie dem Schreiben der römisch 40 vom 09.04.2009 und der ärztlichen Befundberichte vom 05.12.2008 sowie vom 08.01.2009, jeweils von
XXXX.römisch 40 .
II.4.4. Die Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin illegal eingereist ist und außer ihrem Aufenthaltsrecht auf Grund ihrer Asylantragstellung keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet hat und während des laufenden Asylverfahrens das Bundesgebiet verließ, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den Angaben der Beschwerdeführerin in den Beschwerdeverhandlungen. Die Feststellungen zu ihrer Situation in Österreich und zu Verwandten im Herkunftsstaat beruhen auf ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Die Asylverfahren des Ehegatten und des minderjährigen Kindes der zum Entscheidungszeitpunkt hochschwangeren Beschwerdeführerin werden zeit- und inhaltsgleich mit diesem Verfahren entschieden:römisch zwei.4.4. Die Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin illegal eingereist ist und außer ihrem Aufenthaltsrecht auf Grund ihrer Asylantragstellung keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet hat und während des laufenden Asylverfahrens das Bundesgebiet verließ, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den Angaben der Beschwerdeführerin in den Beschwerdeverhandlungen. Die Feststellungen zu ihrer Situation in Österreich und zu Verwandten im Herkunftsstaat beruhen auf ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Die Asylverfahren des Ehegatten und des minderjährigen Kindes der zum Entscheidungszeitpunkt hochschwangeren Beschwerdeführerin werden zeit- und inhaltsgleich mit diesem Verfahren entschieden:
" ... VR: Mit wem leben Sie derzeit im gemeinsamen Haushalt?
BF: Mit meinem Ehegatten und unserem Sohn. [...]
VR: Konnten Sie bis zu Ihrer Ausreise aus Armenien den Lebensunterhalt bestreiten?
BF: Ja, mein Mann hat für uns gesorgt. [...]
VR: Haben Sie einen fremdenrechtlichen Aufenthaltstitel (z.B. Visum) für das Bundesgebiet?
BF: Nein.
VR: Haben Sie Verwandte in Armenien?
BF: Nein, doch..... es gibt Tanten, sowohl mütterlicher- als auch väterlicherseits, es gibt auch Onkel.
VR: Wo leben Ihre Eltern und Ihr Bruder?
BF: Ich weiß es nicht, als wir aus Armenien ausgereist sind, dass sie auch irgendwohin fahren würden. Seit dem wissen wir nicht, wo sie sich jetzt aufhalten.
VR: Haben Sie Verwandte in Österreich?
BF: Nur meinen Sohn.
VR: Gehen Sie derzeit einer Arbeit nach?
BF: Nein, jetzt bin ich schwanger. Ich habe als Reinigungskraft gearbeitet in dem Haus, wo ich gewohnt habe. Das war bei der Volkshilfe. [...]
VR: Besuchen Sie in Österreich Sprachkurse und/oder Fortbildungsveranstaltungen?
BF: Ich besuche einmal in der Woche einen Deutschkurs bei der Volkshilfe. Ich bekomme keine Bestätigung.
BFV: Wir werden versuchen eine Bestätigung vorlegen.
VR: Sind Sie Mitglied in einem Verein?
BF: Nein.
VR: Haben Sie Freunde in Österreich?
BF: Ja, haben wir. Die Asylwerber, Mitbewohner, bei uns im Heim.
VR: Wie verbringen Sie Ihre Tage?
BF: Ich habe bis vor kurzem gearbeitet. Mein Kind versorgt und einmal in der Woche im Deutschkurs für zwei Stunden. ..."
(Verhandlungsschrift vom 14.07.2009, Seite 5).
II.4.5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (II.3.5.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung vom 14.07.2009 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift vom 14.07.2009, Seiten 15 bis 16):römisch zwei.4.5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.5.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung vom 14.07.2009 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift vom 14.07.2009, Seiten 15 bis 16):
Stellungnahme von Frau Dr. Tessa SAVVIDIS für den UBAS vom 07.05.2003
Anfragenbeantwortung a-4789 (Accord vom 03.03.2006)
Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien vom 06.11.2005, in der Fassung vom 26.02.2007 Nr. 75-N
Bericht zur Fact Finding Mission Armenien Georgien Aserbaidschan (Bundesasylamt 01.11.2007)
Anfragenbeantwortung für die Staatendokumentation des Bundesasylamtes, Zahl a-5791 (Accord vom 29.11.2007)
The Functioning of Democratic Institutions in Armenia (Council of Europe, Parliamantary Assembly, Doc. 11579, 15.2.2008)
Favorit Sarkisian gewann Präsidentenwahl in Armenien- FM (APA0040 5 AA 0265 vom 20.02.2008)
Armenia Country Report on Human Rights 2007 (U.S. Department of State, March 11. 2008)
APA vom 13.3.2008: "Berg Karabach: Armenien signalisiert Aserbaidschan Dialogbereitschaft"
Special Mission to Armenia, Council of Europe Commissioner for Human Rights Thomas Hamarberg (20.3.2008)
Armenia: Picking up the Pieces (International Crisis Group 08.04.2008)
Accord Anfragenbeantwortung a 6099 (ACC-ARM 6099) vom 07.05.2008
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 18.6.2008
Dr. Tessa Savvidis, Anfragebeantwortung an den AsylGH vom 25.7.2008 Az.: 252.129/0-IX/49/04
Expert Opinion von Dr. Vahram Abadjian (Asylgerichtshofsanfrage) vom 23.10.2008
Country Sheet Armenia, Country of Return Information Project, February 2009
Background Note: Armenia U.S. Department of State February 2009
2008 Human Rights Report: Armenia 2008 Country Reports on Human Rights Practices, U.S. Department of State February 25, 2009
Turkey and Armenia: Opening Minds, Opening Borders, International Crisis Group, Europe Report N°199 - 14 April 2009
Türkei/Armenien/Geschichte Türkei und Armenien vereinbaren Versöhnungsprozess APA0004 5 AA 0346 vom 23.04.2009
Expert Opinion von Dr. Vahram Abadjian (Asylgerichtshofsanfrage vom 29.01.2009) vom 23.04.2009
Aserbaidschan/Armenien/Konflikte Neue Friedenshoffnung für Berg-Karabach APA0652 5 AA 0325 vom 07. Mai 2009
OSZE begrüßt Bemühungen zu Bekämpfung des Menschenhandels in Armenien, APA APA0405 5 AA 0200 vom 08.Mai 2009
OSZE-Vorsitzende: Armenien soll demokratische Reformen weiterführen, APA0303 5 AA 0234 vom 03. Juli 2009
Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keine Einwände gegen die Heranziehung der ihnen in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben und wurde der Beschwerdeführerin in der Verhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. In der Verhandlung des Ehegatten der Beschwerdeführer legte dieser eine zweiseitige Unterschriftenliste mit Text in armenischer Sprache vom 01.12.2006 sowie einen Zeitungsartikel vom 06.12.2006 auf Armenisch und einen weiteren Zeitungsbericht vom 09.11.2006 in armenischer Sprache und einen Internetausdruck aus einem Internetforum, teilweise in Deutsch, teilweise Türkisch, vor, welche in die deutsche Sprache übersetzt und den Verfahrensparteien zur Wahrung des Parteiengehörs und Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung übersandt wurden. Zu den vom Ehegatten der Beschwerdeführerin vorgelegten Berichten ist festzuhalten, dass sich daraus eine für den Ehegatten der Beschwerdeführerin oder die Beschwerdeführerin aktuelle und individuelle konkrete Verfolgungsgefahr in keinster Weise ergibt, ebenso wenig wie eine vom Ehegatten der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom 14.07.2009 nach Vorhalt der Länderdokumente behauptete Gruppenverfolgung von Jesiden in Armenien, wie sie auch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid behauptete. In der Stellungnahme vom 18.08.2009 behauptete die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter abermals, dass "Jesiden in Armenien nach wie vor massiven Verfolgungshandlungen ausgesetzt sind", was als Behauptung einer Gruppenverfolgung verstanden werden muss, die von den Länderdokumenten nicht gedeckt ist. Aus den Länderdokumenten ergibt sich, dass Jesiden keinerlei staatlichen Repressionen oder systematischer Diskriminierung ausgesetzt sind und sind die Behörden im Falle von Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten schutzbereit und werden Strafanzeigen aufgenommen (siehe dazu Länderfeststellungen II.3.5.2.Volksgruppe der Jesiden). Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in Armenien.Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keine Einwände gegen die Heranziehung der ihnen in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben und wurde der Beschwerdeführerin in der Verhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. In der Verhandlung des Ehegatten der Beschwerdeführer legte dieser eine zweiseitige Unterschriftenliste mit Text in armenischer Sprache vom 01.12.2006 sowie einen Zeitungsartikel vom 06.12.2006 auf Armenisch und einen weiteren Zeitungsbericht vom 09.11.2006 in armenischer Sprache und einen Internetausdruck aus einem Internetforum, teilweise in Deutsch, teilweise Türkisch, vor, welche in die deutsche Sprache übersetzt und den Verfahrensparteien zur Wahrung des Parteiengehörs und Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung übersandt wurden. Zu den vom Ehegatten der Beschwerdeführerin vorgelegten Berichten ist festzuhalten, dass sich daraus eine für den Ehegatten der Beschwerdeführerin oder die Beschwerdeführerin aktuelle und individuelle konkrete Verfolgungsgefahr in keinster Weise ergibt, ebenso wenig wie eine vom Ehegatten der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom 14.07.2009 nach Vorhalt der Länderdokumente behauptete Gruppenverfolgung von Jesiden in Armenien, wie sie auch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid behauptete. In der Stellungnahme vom 18.08.2009 behauptete die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter abermals, dass "Jesiden in Armenien nach wie vor massiven Verfolgungshandlungen ausgesetzt sind", was als Behauptung einer Gruppenverfolgung verstanden werden muss, die von den Länderdokumenten nicht gedeckt ist. Aus den Länderdokumenten ergibt sich, dass Jesiden keinerlei staatlichen Repressionen oder systematischer Diskriminierung ausgesetzt sind und sind die Behörden im Falle von Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten schutzbereit und werden Strafanzeigen aufgenommen (siehe dazu Länderfeststellungen römisch zwei.3.5.2.Volksgruppe der Jesiden). Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in Armenien.
II.5. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Abs. 1 bezeichnet die Voraussetzungen, unter denen einem Fremden des Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Dies sind einerseits der Antrag auf internationalen Schutz und andererseits, dass glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen (1. RV 952 XXII.GP).Absatz eins, bezeichnet die Voraussetzungen, unter denen einem Fremden des Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Dies sind einerseits der Antrag auf internationalen Schutz und andererseits, dass glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen (1. Regierungsvorlage 952 römisch 22 .GP).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrundeliegenden, inZentraler Aspekt der dem Paragraph 7, AsylG 1997 zugrundeliegenden, in
Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH E vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH E vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren angeblichen Fluchtgründen und ihre Rückkehrbefürchtungen, die sie erst nach mehreren Jahren in Österreich erstmals äußerte, waren dermaßen widersprüchlich, dass ihr jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen war. Die Beschwerdeführerin, die unzutreffend eine Gruppenverfolgung von Jesiden in ihrem Herkunftsstaat und damit eine Gefahr für sich behauptete, hat zu keinem Zeitpunkt angegeben, dass sie sich in herausragender Weise für die Interessen der Jesiden eingesetzt habe und dadurch in Konflikt mit politisch einflussreichen Staatsvertretern geraten sei. Da die Beschwerdeführerin weder glaubhaft machen konnte, noch aufgrund des Ermittlungsverfahrens noch von Amts wegen hervorgekommen wäre, dass ihr asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren angeblichen Fluchtgründen und ihre Rückkehrbefürchtungen, die sie erst nach mehreren Jahren in Österreich erstmals äußerte, waren dermaßen widersprüchlich, dass ihr jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen war. Die Beschwerdeführerin, die unzutreffend eine Gruppenverfolgung von Jesiden in ihrem Herkunftsstaat und damit eine Gefahr für sich behauptete, hat zu keinem Zeitpunkt angegeben, dass sie sich in herausragender Weise für die Interessen der Jesiden eingesetzt habe und dadurch in Konflikt mit politisch einflussreichen Staatsvertretern geraten sei. Da die Beschwerdeführerin weder glaubhaft machen konnte, noch aufgrund des Ermittlungsverfahrens noch von Amts wegen hervorgekommen wäre, dass ihr asylrelevante Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
II.6.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,römisch zwei.6.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG 2005).Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005).
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulation gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH E vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573).
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspaketes, BGBl. I 100/2005, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspaketes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten.
Am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Art. 3 Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, das FPG in Kraft getreten.Am 1. Jänner 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Artikel 3, Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, das FPG in Kraft getreten.
Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.
II.6.2. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).römisch zwei.6.2. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH E vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH E vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH E vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH E vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Wie bereits bezüglich der Abweisung des Antrages ausgeführt war das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen unglaubwürdig (II.5.) und es bestehen daher keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG vorliegt.Wie bereits bezüglich der Abweisung des Antrages ausgeführt war das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen unglaubwürdig (römisch zwei.5.) und es bestehen daher keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG vorliegt.
II.6.3. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.römisch zwei.6.3. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH E vom 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH E vom 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).
Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt sein würde, noch dass "außergewöhnliche Umstande", der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Armenien entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es der Beschwerdeführerin in Armenien an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ausgesetzt sein würde, noch dass "außergewöhnliche Umstande", der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Armenien entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es der Beschwerdeführerin in Armenien an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.
Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH E vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH E vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Ausreisegründe war unglaubwürdig. Es ist somit nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Angst vor Verfolgung haben muss. Der Aufenthaltsort ihrer Eltern ist angeblich nicht bekannt (wobei nicht verkannt werden sollte, dass die Beschwerdeführerin offenbar nichts dabei findet, immer wieder unwahre Angaben zu machen), ebenso wenig angeblich jener ihrer Schwiegereltern. In Armenien befinden sich aber jedenfalls Onkel und Tanten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Grundschulbildung und spricht Armenisch, Kurdisch, Russisch und Deutsch. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin war in der Lage, den Lebensunterhalt für die Familie bis zur Ausreise zu bestreiten. Die Beschwerdeführerin ist eine junge und körperlich gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter, bei der im Jahr 2008 eine Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion festgestellt wurde. Zuletzt wurde eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und eine gemischte Angststörung diagnostiziert und nimmt die Beschwerdeführerin derzeit Antidepressiva ein und absolviert eine Psychotherapie. Die Beschwerdeführerin wird auch unter Beachtung ihres nicht ungetrübten psychischen Gesundheitszustandes in der Lage sein, am Arbeitsmarkt in Armenien Fuß zu fassen und den für sich und ihre Familie notwendigen Unterhalt kraft eigener Arbeit sichern können. Die Beschwerdeführerin und ihr Gatte können auch auf die Verwandten der Beschwerdeführerin zurückgreifen und sind vorab nicht auf sich alleine gestellt. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in Armenien schlechter ist als jene in Österreich, ist ihr zumutbar, in Armenien durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwenigen Lebensunterhalt für sich und ihre Familie zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Dass die die Verwandten in Armenien oder die Beschwerdeführerin für den Fall ihrer Rückkehr in Armenien Hunger leiden müsste, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Armenien eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden (siehe auch Feststellungen II.3.5.7. Rückkehr und II.3.5.9. Medizinische Versorgung).Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Ausreisegründe war unglaubwürdig. Es ist somit nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Angst vor Verfolgung haben muss. Der Aufenthaltsort ihrer Eltern ist angeblich nicht bekannt (wobei nicht verkannt werden sollte, dass die Beschwerdeführerin offenbar nichts dabei findet, immer wieder unwahre Angaben zu machen), ebenso wenig angeblich jener ihrer Schwiegereltern. In Armenien befinden sich aber jedenfalls Onkel und Tanten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Grundschulbildung und spricht Armenisch, Kurdisch, Russisch und Deutsch. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin war in der Lage, den Lebensunterhalt für die Familie bis zur Ausreise zu bestreiten. Die Beschwerdeführerin ist eine junge und körperlich gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter, bei der im Jahr 2008 eine Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion festgestellt wurde. Zuletzt wurde eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und eine gemischte Angststörung diagnostiziert und nimmt die Beschwerdeführerin derzeit Antidepressiva ein und absolviert eine Psychotherapie. Die Beschwerdeführerin wird auch unter Beachtung ihres nicht ungetrübten psychischen Gesundheitszustandes in der Lage sein, am Arbeitsmarkt in Armenien Fuß zu fassen und den für sich und ihre Familie notwendigen Unterhalt kraft eigener Arbeit sichern können. Die Beschwerdeführerin und ihr Gatte können auch auf die Verwandten der Beschwerdeführerin zurückgreifen und sind vorab nicht auf sich alleine gestellt. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in Armenien schlechter ist als jene in Österreich, ist ihr zumutbar, in Armenien durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwenigen Lebensunterhalt für sich und ihre Familie zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Dass die die Verwandten in Armenien oder die Beschwerdeführerin für den Fall ihrer Rückkehr in Armenien Hunger leiden müsste, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Armenien eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden (siehe auch Feststellungen römisch zwei.3.5.7. Rückkehr und römisch zwei.3.5.9. Medizinische Versorgung).
Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zahl B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit
Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: " ... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH 06.03.2008, Zahl B 2400/07-9).Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: " ... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH 06.03.2008, Zahl B 2400/07-9).
Herr XXXX, Oberarzt der XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ÖÄK Diplom Psychosomatische Medizin, ÖÄK Diplom Psychotherapeutische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, führt in seinem Gutachten vom 31.03.2008 zusammengefasst aus, dass sich bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion finde. Dabei handle es sich um einen Zustand von subjektiven Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, die soziale Funktionen behindern und während eines Anpassungsprozesses und nach einer entscheidenden Lebensveränderung und nach belastenden Lebensereignissen auftrete. Betreffend Behandlungen sei festzuhalten, dass die depressive Symptomatik bzw. die Überlastungssymptomatik und Belastungssymptomatik leicht ausgeprägt sei. Eine antidepressive Einstellung scheine nicht unbedingt erforderlich, supportive Gespräche wären förderlich. Die Beschwerdeführerin, deren behindertes Kind vor einem Jahr verstarb, befindet sich aktuell in psychotherapeutischer Behandlung und nimmt Antidepressiva ein. Nach den Länderfeststellungen (siehe Feststellungen II.3.5.9. Medizinische Versorgung) kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls auch in Armenien ausreichende Behandlungsmöglichkeiten vorfindet.Herr römisch 40 , Oberarzt der römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ÖÄK Diplom Psychosomatische Medizin, ÖÄK Diplom Psychotherapeutische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, führt in seinem Gutachten vom 31.03.2008 zusammengefasst aus, dass sich bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion finde. Dabei handle es sich um einen Zustand von subjektiven Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, die soziale Funktionen behindern und während eines Anpassungsprozesses und nach einer entscheidenden Lebensveränderung und nach belastenden Lebensereignissen auftrete. Betreffend Behandlungen sei festzuhalten, dass die depressive Symptomatik bzw. die Überlastungssymptomatik und Belastungssymptomatik leicht ausgeprägt sei. Eine antidepressive Einstellung scheine nicht unbedingt erforderlich, supportive Gespräche wären förderlich. Die Beschwerdeführerin, deren behindertes Kind vor einem Jahr verstarb, befindet sich aktuell in psychotherapeutischer Behandlung und nimmt Antidepressiva ein. Nach den Länderfeststellungen (siehe Feststellungen römisch zwei.3.5.9. Medizinische Versorgung) kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls auch in Armenien ausreichende Behandlungsmöglichkeiten vorfindet.
Die Beschwerdeführerin war und ist in keinem österreichischen Krankenhaus in stationärer Behandlung. Die Krankheit der Beschwerdeführerin wäre jedenfalls auch in Armenien behandelbar, wenn auch nicht auf ganz dem Niveau der österreichischen Gesundheitsversorgung, die die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit genoss bzw. genießt. Die Auswirkungen der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin erreichen nicht jenes sehr außergewöhnliche Maß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird und stellen insgesamt keine außergewöhnlichen Umstände dar, die der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin wegen Verletzung von Art. 3 EMRK entgegenstehen würden.Die Beschwerdeführerin war und ist in keinem österreichischen Krankenhaus in stationärer Behandlung. Die Krankheit der Beschwerdeführerin wäre jedenfalls auch in Armenien behandelbar, wenn auch nicht auf ganz dem Niveau der österreichischen Gesundheitsversorgung, die die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit genoss bzw. genießt. Die Auswirkungen der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin erreichen nicht jenes sehr außergewöhnliche Maß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Artikel 3, EMRK gefordert wird und stellen insgesamt keine außergewöhnlichen Umstände dar, die der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin wegen Verletzung von Artikel 3, EMRK entgegenstehen würden.
Im Ergebnis war daher auch der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.Im Ergebnis war daher auch der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.
II.7. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wennrömisch zwei.7. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis des VfGH vom 01.10.2007, G 179, 180/07).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis des VfGH vom 01.10.2007, G 179, 180/07).
Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Die Beschwerdeführerin ist zum Entscheidungszeitpunkt hochschwanger. Die Beschwerdeführerin stellte am 16.12.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, weshalb in ihrem Verfahren das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist. Das Verfahren des Ehegatten der Beschwerdeführerin, der am 15.11.2003 seinen Asylantrag stellte, ist gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997,Die Beschwerdeführerin ist zum Entscheidungszeitpunkt hochschwanger. Die Beschwerdeführerin stellte am 16.12.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, weshalb in ihrem Verfahren das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist. Das Verfahren des Ehegatten der Beschwerdeführerin, der am 15.11.2003 seinen Asylantrag stellte, ist gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetz 1997,
BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. IBundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins
Nr. 126/2002 zu führen. Nachdem die Gesetzeslage im Verfahren des Ehegatten der Beschwerdeführerin keinen Durchführungsaufschub kennt, war im Verfahren des Ehegatten der Beschwerdeführerin vom Ausspruch einer asylrechtlichen Ausweisung abzusehen. Im Erkenntnis des Asylgerichtshofes den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffend vom heutigen Tag wurde der Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben, was wiederum kraft Familienverfahrens im Verfahren der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist und weshalb auch im Verfahren der Beschwerdeführerin von einer asylrechtlichen Ausweisung abzusehen war.Nr. 126 aus 2002, zu führen. Nachdem die Gesetzeslage im Verfahren des Ehegatten der Beschwerdeführerin keinen Durchführungsaufschub kennt, war im Verfahren des Ehegatten der Beschwerdeführerin vom Ausspruch einer asylrechtlichen Ausweisung abzusehen. Im Erkenntnis des Asylgerichtshofes den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffend vom heutigen Tag wurde der Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben, was wiederum kraft Familienverfahrens im Verfahren der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist und weshalb auch im Verfahren der Beschwerdeführerin von einer asylrechtlichen Ausweisung abzusehen war.
Die Entscheidung über die Ausweisung der zum Entscheidungszeitpunkt hochschwangeren Beschwerdeführerin wird von der Fremdenpolizeibehörde für sie, ihren Ehegatten und den gemeinsamen Sohn, nach der Geburt des Kindes, zu treffen sein.
Es war daher Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes zu beheben.Es war daher Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes zu beheben.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, non refoulement, Schwangerschaft, SpruchpunktbehebungZuletzt aktualisiert am
14.01.2010