Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D7 255437-0/2008/22E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2004, Zahl 03 35.528-BAT, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 09.01.2008, 19.03.2008 und 14.07.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2004, Zahl 03 35.528-BAT, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 09.01.2008, 19.03.2008 und 14.07.2009 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides wird gemäßrömisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides wird gemäß
§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in Verbindung mit § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997) undParagraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) in Verbindung mit Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997) und
§ 8 Abs. 1 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, als unbegründet abgewiesen.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides wird stattgegeben und Spruchpunkt III. gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides wird stattgegeben und Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer reiste am 15.11.2003 mit seiner Gattin unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet und brachte am selben Tag unter dem Namen XXXX beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 1).römisch eins.1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer reiste am 15.11.2003 mit seiner Gattin unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet und brachte am selben Tag unter dem Namen römisch 40 beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 1).
Nach Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers und Rückübernahme des Beschwerdeführers aus Deutschland, wo der den Namen XXXX, geboren am XXXX, angab, wurde der Beschwerdeführer am XXXX beim Bundesasylamt niederschriftlich in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Armenisch zu seiner Person, seinem Reiseweg und seinen Ausreisegründen befragt. Als Geburtsdatum nannte er den XXXX und gab an, dass er problemlos legal aus Armenien ausgereist sei. Der Beschwerdeführer gab an, Armenien mit seinen Eltern verlassen, diese jedoch unterwegs aus den Augen verloren zu haben. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen zusammengefasst an, wegen seiner jesidischen Volksgruppenzugehörigkeit von Angehörigen der armenischen Volksgruppe verfolgt zu werden. Von der Polizei habe er keinen Schutz erhalten. Der Beschwerdeführer sei zusammengeschlagen worden, als er das Geld, das ihm Armenier schulden würden, zurückverlangt habe und sein Geschäft sei im September 2003 angezündet worden. Der Beschwerdeführer wolle nicht nach Armenien zurückkehren, da er dieses Land "satt habe" und hätten ihm seine Adoptiveltern gesagt, nicht mehr für ihn sorgen zu wollen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 57 bis 63).Nach Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers und Rückübernahme des Beschwerdeführers aus Deutschland, wo der den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , angab, wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 beim Bundesasylamt niederschriftlich in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Armenisch zu seiner Person, seinem Reiseweg und seinen Ausreisegründen befragt. Als Geburtsdatum nannte er den römisch 40 und gab an, dass er problemlos legal aus Armenien ausgereist sei. Der Beschwerdeführer gab an, Armenien mit seinen Eltern verlassen, diese jedoch unterwegs aus den Augen verloren zu haben. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen zusammengefasst an, wegen seiner jesidischen Volksgruppenzugehörigkeit von Angehörigen der armenischen Volksgruppe verfolgt zu werden. Von der Polizei habe er keinen Schutz erhalten. Der Beschwerdeführer sei zusammengeschlagen worden, als er das Geld, das ihm Armenier schulden würden, zurückverlangt habe und sein Geschäft sei im September 2003 angezündet worden. Der Beschwerdeführer wolle nicht nach Armenien zurückkehren, da er dieses Land "satt habe" und hätten ihm seine Adoptiveltern gesagt, nicht mehr für ihn sorgen zu wollen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 57 bis 63).
Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2004, Zahl 03 35.528-BAT, in Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997,Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2004, Zahl 03 35.528-BAT, in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, AsylG 1997,
BGBl I 1997/76 idF BGBl. I 2002/126, abgewiesen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Armenien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I 1997/76 (AsylG) idgF, zulässig sei und in Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäßBGBl römisch eins 1997/76 in der Fassung BGBl. römisch eins 2002/126, abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Armenien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, BGBl. römisch eins 1997/76 (AsylG) idgF, zulässig sei und in Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß
§ 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 65 bis 119).Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 65 bis 119).
I.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2004, Zahl 03 35.528-BAT, zugestellt am 22.11.2004, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 29.11.2004 eingebrachte Beschwerde, in der die Verletzung des Rechts auf Parteiengehör zu den Länderfeststellungen moniert, ein Auszug aus einem Länderbericht der SFH von Oktober 2002 zur Lage der Jesiden in Armenien zitiert und Verfolgung der jesidischen Volksgruppe in Armenien vorgebracht wird. Die Regierung unterstütze die Volksgruppe des Beschwerdeführers nicht und würden armenische Bauern Unterstützung vom Staat bekommen. Nach der Brandschatzung seines Geschäftes sei er ca. drei Mal zur Polizei gegangen und habe Anzeige erstattet, die Polizei habe jedoch nicht geholfen. Seine jesidischen Nachbarn hätten ebenso wie er das Land verlassen, wo er keine Existenzgrundlage habe. Das Bundesasylamt habe sich nicht mit der vorgebrachten nichtstaatlichen Verfolgung, vor der der Staat nicht schütze, auseinandergesetzt und liege damit ein Verfahrensmangel vor. In der Beschwerde wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochten Bescheid, allenfalls nach Verfahrensergänzung, zu beheben, ihm Asyl zu gewähren, festzustellen, dass seine Abschiebung unzulässig sei, ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, die Ausweisung zu beheben und ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte zu erteilen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 123 bis 135).römisch eins.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2004, Zahl 03 35.528-BAT, zugestellt am 22.11.2004, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 29.11.2004 eingebrachte Beschwerde, in der die Verletzung des Rechts auf Parteiengehör zu den Länderfeststellungen moniert, ein Auszug aus einem Länderbericht der SFH von Oktober 2002 zur Lage der Jesiden in Armenien zitiert und Verfolgung der jesidischen Volksgruppe in Armenien vorgebracht wird. Die Regierung unterstütze die Volksgruppe des Beschwerdeführers nicht und würden armenische Bauern Unterstützung vom Staat bekommen. Nach der Brandschatzung seines Geschäftes sei er ca. drei Mal zur Polizei gegangen und habe Anzeige erstattet, die Polizei habe jedoch nicht geholfen. Seine jesidischen Nachbarn hätten ebenso wie er das Land verlassen, wo er keine Existenzgrundlage habe. Das Bundesasylamt habe sich nicht mit der vorgebrachten nichtstaatlichen Verfolgung, vor der der Staat nicht schütze, auseinandergesetzt und liege damit ein Verfahrensmangel vor. In der Beschwerde wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochten Bescheid, allenfalls nach Verfahrensergänzung, zu beheben, ihm Asyl zu gewähren, festzustellen, dass seine Abschiebung unzulässig sei, ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, die Ausweisung zu beheben und ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte zu erteilen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 123 bis 135).
Am 19.10.2007 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, mit dem Befundberichte vorgelegt wurden, wonach der Beschwerdeführer an einer massiven depressiven Symptomatik leide, ein Patientenbrief seine verstorbene Tochter betreffend und ein Patientenbrief seinen Sohn betreffend.
Für den 09.01.2008 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes vom damals zur Entscheidung berufenen Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer mit seiner Gattin und seinem rechtsfreundlichen Vertreter teilnahm. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, entschuldigte sich jedoch mit Schreiben vom 19.11.2007 und beantragte zugleich gegenständliche Beschwerde abzuweisen. Die Verhandlung wurde zur Einholung medizinischer Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seiner Gattin vertagt.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.01.2008 wurde Herr Universitätsprofessor Dr. med. XXXX, Oberarzt der XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ÖÄK Diplom Psychosomatische Medizin, ÖÄK Diplom Psychotherapeutische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, zum Sachverständigen im Verfahren bestellt. Mit Schreiben vom selben Tag wurde Herr Universitätsprofessor Dr. XXXX mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens beauftragt.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.01.2008 wurde Herr Universitätsprofessor Dr. med. römisch 40 , Oberarzt der römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ÖÄK Diplom Psychosomatische Medizin, ÖÄK Diplom Psychotherapeutische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, zum Sachverständigen im Verfahren bestellt. Mit Schreiben vom selben Tag wurde Herr Universitätsprofessor Dr. römisch 40 mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens beauftragt.
Am 13.02.2008 langte ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten vom 31.01.2008 von Herrn Universitätsprofessor Dr. XXXX beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein.Am 13.02.2008 langte ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten vom 31.01.2008 von Herrn Universitätsprofessor Dr. römisch 40 beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein.
Die am 09.01.2008 vertagte Beschwerdeverhandlung wurde am 19.03.2008 fortgesetzt und zusammen mit der Ladung wurde den Verfahrensparteien das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten übermittelt. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, entschuldigte sich jedoch mit Schreiben vom 19.02.2008 und beantrage zugleich gegenständliche Beschwerde abzuweisen. Nach Erörterung des Vorbringens des Beschwerdeführers und nachdem der Vertreter des Beschwerdeführers in der Verhandlung bekannt gab, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers, die einen Asylerstreckungsantrag gestellt habe, einen eigenen Asylantrag stellen wolle, wurde die Verhandlung ein weiteres Mal auf unbestimmte Zeit vertagt.
I.3. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst und an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Das zur Entscheidung berufene Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde zur Richterin des Asylgerichtshofes ernannt. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt ihrer nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.römisch eins.3. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst und an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Das zur Entscheidung berufene Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde zur Richterin des Asylgerichtshofes ernannt. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt ihrer nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.
Mit Schreiben vom 27.03.2008 teilte MR Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, mit, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht bei ihm in Behandlung stehe und von ihm von 26.02. bis 20.03.2008 untersucht worden sei. Es bestehe ein folgenloser Zustand nach Entfernung einer Bandwurmzyste der Leber, eine internistische Behandlung sei nicht erforderlich.Mit Schreiben vom 27.03.2008 teilte MR Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, mit, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht bei ihm in Behandlung stehe und von ihm von 26.02. bis 20.03.2008 untersucht worden sei. Es bestehe ein folgenloser Zustand nach Entfernung einer Bandwurmzyste der Leber, eine internistische Behandlung sei nicht erforderlich.
Mit Schreiben vom 30.04.2008 teilte MR Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, mit, dass der Beschwerdeführer über Oberbauchbeschwerden klage, ein Ultraschall unauffällige Verhältnisse an der Nieder und eine unregelmäßige Leberstruktur bei Zustand nach Operation an der Leber zeige. Die Blutbefunde seien im Normbereich.Mit Schreiben vom 30.04.2008 teilte MR Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, mit, dass der Beschwerdeführer über Oberbauchbeschwerden klage, ein Ultraschall unauffällige Verhältnisse an der Nieder und eine unregelmäßige Leberstruktur bei Zustand nach Operation an der Leber zeige. Die Blutbefunde seien im Normbereich.
Für den 14.07.2009 wurde eine weitere Verhandlung vor dem früheren Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates, nunmehr Richterin des Asylgerichtshofes, anberaumt. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, entschuldigte sich jedoch mit Schreiben vom 16.06.2009 und beantragte gegenständliche Beschwerde abzuweisen. In der Verhandlung am 14.07.2009 wurden nach Erörterung des Vorbringens des Beschwerdeführers die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht. Unmittelbar vor der Verhandlung fand die Verhandlung im Beschwerdeverfahren der Gattin des Beschwerdeführers statt. Diese Verhandlung wurde gemäß AsylGHG im Senat unter Vorsitz der in diesem Verfahren zur Entscheidung berufenen Richterin geführt. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich in der Verhandlung zum Verfahren seiner Gattin zu äußern (Verhandlungsschrift vom 14.07.2009, Seite 10 und Verhandlungsschrift vom 14.07.2009, Seite 11 im Verfahren der Gattin des Beschwerdeführers, D7 255438-2/2009), ebenso wie der Gattin des Beschwerdeführers die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zum Verfahren des Beschwerdeführers zu äußern (siehe Akt der Gattin des Beschwerdeführers, D7 255438-2/2009, Verhandlungsschrift vom 14.07.2009, Seiten 11 bis 15). Beide Verhandlungen wurden geschlossen. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel und es wurde angekündigt, dass den Parteien schriftliche Ausfertigungen der Erkenntnisses zugestellt werden würden. Die Verhandlungsschriften vom 14.07.2009 wurden dem Bundesasylamt am selben Tag per Email übermittelt.
Mit Schreiben vom 06.08.2009 übermittelte der Asylgerichtshof den Verfahrensparteien die Übersetzungen der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung.
Mit Schriftsatz vom 18.08.2009 erstattete der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter eine Stellungnahme, wonach sich aus den vorliegenden Beweismitteln ergebe, dass dem Beschwerdeführer als Angehörigen der jesidischen Volksgruppe in Armenien asylrelevante Verfolgung drohe.
Mit Schreiben vom 14.08.2009 wurden ein Sozialbericht der Volkshilfe Wien vom 15.07.2009 und eine Besuchsbestätigung eines Deutschkurses vom 26.01.2007 die Gattin des Beschwerdeführers betreffend in Vorlage gebracht.
Mit Schreiben vom 10.11.2009 teilte die Gattin des Beschwerdeführers einen voraussichtlichen Geburtstermin mit 03. bis 05.01.2009 (Anm.: gemeint wohl 2010) mit.Mit Schreiben vom 10.11.2009 teilte die Gattin des Beschwerdeführers einen voraussichtlichen Geburtstermin mit 03. bis 05.01.2009 Anmerkung, gemeint wohl 2010) mit.
II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gegenständliches Verfahren war am 30.06.2008 bzw. 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und ist daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Es handelt sich um ein Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, in dem eine mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden hat. Das ursprünglich zur Entscheidung berufene Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde zur Richterin des Asylgerichtshofes ernannt, ihrer Gerichtsabteilung nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes das Beschwerdeverfahren zugeteilt und sie hat daher dieses Verfahren gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, als Einzelrichter weiterzuführen.Gegenständliches Verfahren war am 30.06.2008 bzw. 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und ist daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Es handelt sich um ein Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, in dem eine mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden hat. Das ursprünglich zur Entscheidung berufene Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde zur Richterin des Asylgerichtshofes ernannt, ihrer Gerichtsabteilung nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes das Beschwerdeverfahren zugeteilt und sie hat daher dieses Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, als Einzelrichter weiterzuführen.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. IDas Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins
Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, sind alle amGemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind alle am
31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde.31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde.
§ 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag am 15.11.2003 gestellt.
Gemäß
§ 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt.
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.
II.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Dokumente und ergänzenden Schriftsätze, Befragung des Beschwerdeführers und seiner Gattin in den durchgeführten mündlichen Verhandlungen, Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens und Erörterung der in die Verhandlung eingeführten Länderdokumente.römisch zwei.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Dokumente und ergänzenden Schriftsätze, Befragung des Beschwerdeführers und seiner Gattin in den durchgeführten mündlichen Verhandlungen, Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens und Erörterung der in die Verhandlung eingeführten Länderdokumente.
Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
II.3.1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht festgestellt werden konnte, ist Staatsangehöriger Armeniens, gehört der jesidischen Volksgruppe an, bekennt sich zum Glauben der Jesiden und bezeichnet sich als Sonnenanbeter.römisch zwei.3.1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht festgestellt werden konnte, ist Staatsangehöriger Armeniens, gehört der jesidischen Volksgruppe an, bekennt sich zum Glauben der Jesiden und bezeichnet sich als Sonnenanbeter.
II.3.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich jener Gründe, die für seine Ausreise aus Armenien maßgeblich gewesen sein sollen ist, nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Armenien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.römisch zwei.3.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich jener Gründe, die für seine Ausreise aus Armenien maßgeblich gewesen sein sollen ist, nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Armenien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.
II.3.3. Im gegenständlichen Verfahren konnten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.römisch zwei.3.3. Im gegenständlichen Verfahren konnten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Der Beschwerdeführer ist ein körperlich gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter und leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Er konnte bis zu seiner Ausreise den Lebensunterhalt für sich bestreiten. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Armenien in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde.
Beim Beschwerdeführer findet sich aus psychiatrischer Sicht zum Untersuchungszeitpunkt 30.01.2008 eine Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21). Hierbei handelt es sich um einen Zustand von subjektiven Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, die soziale Funktionen behindern und während eines Anpassungsprozesses und nach einer entscheidenden Lebensveränderung oder auch nach einem belastenden Lebensereignis auftritt. Im gegenständlichen Fall ist insbesondere die Belastung durch die Geburt einer Tochter, die eine Behinderung aufweist sowie die derzeitige Migrationssituation als Belastungsfaktoren zu sehen.
Weiters ist beim Beschwerdeführer ein Autounfall im Juni 2005 in Österreich bekannt, wo er ein Polytrauma mit einer Nasenbeinfraktur und einer möglichen Commotio cerebri erlitt. Der Beschwerdeführer selbst gibt das Auftreten einer psychiatrischen Beschwerdesymptomatik erstmals nach diesem Autounfall an. Die hiebei geäußerte Symptomatik, nämlich leichte Reizbarkeit, erhöhte Nervosität und auch zeitweise Konzentrationsstörungen, können im Sinne eines postkommotionellen Syndroms gesehen werden. Ein derartiges Syndrom als Folge einer Gehirnerschütterung klingt aber üblicherweise nach mehreren Wochen, längstens sechs Monaten, folgenlos ab. Bei der nunmehrigen Untersuchung fand sich ein unauffälliger neurologischer Befund. Folgeerscheinungen eines möglichen Schädelhirntraumas sind im neurologischen Befund nicht fassbar. Es ist daher die derzeit fassbare psychiatrische Symptomatik im Sinne der Anpassungsstörung zu sehen.
Betreffend Behandlungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich bereits in einer nervenärztlichen Behandlung befindet, auf eine antidepressive Medikation eingestellt wurde, die auch nach seinen Angaben zu einer Besserung der Symptomatik geführt hat. Eine Fortführung der antidepressiven Einstellung und nervenärztlichen Behandlung ist zu empfehlen.
Betreffend Verhandlungsfähigkeit ist festzuhalten, dass die derzeit fassbare psychiatrische Symptomatik nicht derart ausgeprägt ist, dass dadurch die Verhandlungsfähigkeit beeinträchtigt wäre. Es ist aus psychiatrischer Sicht die Verhandlungsfähigkeit als gegeben zu erachten.
II.3.4. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich und hat außer seinem Aufenthaltsrecht auf Grund seiner Asylantragstellung am 15.11.2003 keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer verließ noch vor der ersten Einvernahme beim Bundesasylamt das Bundesgebiet, sodass sein Asylverfahren im Jahr 2003 eingestellt werden musst, reiste in die Bundesrepublik Deutschland und kehrte erst im Juli 2004 nach Österreich zurück. Der Beschwerdeführer hat mit Ausnahme seiner Ehegattin und dem gemeinsamen Kind, deren Beschwerdeverfahren gegenwärtig beim Asylgerichtshof anhängig sind und zeit- und inhaltsgleich mit gegenständlichem Verfahren entschieden werden, keine Angehörigen im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer besuchte zwar einen Deutschkurs in Österreich, aber ansonsten keine Fortbildungsveranstaltungen. Der Beschwerdeführer geht keiner Arbeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er hat Bekannte, unter denen auch österreichische Staatsbürger zu finden sind.römisch zwei.3.4. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich und hat außer seinem Aufenthaltsrecht auf Grund seiner Asylantragstellung am 15.11.2003 keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer verließ noch vor der ersten Einvernahme beim Bundesasylamt das Bundesgebiet, sodass sein Asylverfahren im Jahr 2003 eingestellt werden musst, reiste in die Bundesrepublik Deutschland und kehrte erst im Juli 2004 nach Österreich zurück. Der Beschwerdeführer hat mit Ausnahme seiner Ehegattin und dem gemeinsamen Kind, deren Beschwerdeverfahren gegenwärtig beim Asylgerichtshof anhängig sind und zeit- und inhaltsgleich mit gegenständlichem Verfahren entschieden werden, keine Angehörigen im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer besuchte zwar einen Deutschkurs in Österreich, aber ansonsten keine Fortbildungsveranstaltungen. Der Beschwerdeführer geht keiner Arbeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er hat Bekannte, unter denen auch österreichische Staatsbürger zu finden sind.
II.3.5. Zur aktuellen Lage in Armenien wird festgestellt:römisch zwei.3.5. Zur aktuellen Lage in Armenien wird festgestellt:
1. Allgemein
Am 21. September 2007 feiert die Republik Armenien den 16. Jahrestag der Unabhängigkeit. Seit Wiedererlangung der Eigenstaatlichkeit vollzieht sich ein umfangreicher Reformprozess auf politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Ebenen hin zu einem demokratischen und marktwirtschaftlich strukturierten Staat. Die Umsetzung der gesetzlichen Reformen lässt jedoch, insbesondere in politischer Hinsicht, zu wünschen übrig. Präsident Armeniens ist Serge Sargsyan, Amtseinführung 09.04.2008 (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 5).
Das Institut einer vom Parlament gewählten Ombudsperson für Menschenrechte wurde durch die geänderte Verfassung im November 2005 eingeführt. Sowohl der derzeitige Ombudsmann als auch seine Vorgängerin haben sich das Vertrauen der Bevölkerung erworben und konnten viele Fälle erfolgreich bearbeiten. Das Profil des derzeitigen Ombudsmann wurde durch eine deutliche Verurteilung der gewaltsamen Auflösung der Demonstrationen der Unterstützer des unterlegenen Präsidentschaftskandidaten Levon Ter-Petrosyan erheblich geschärft (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 6).
Die Polizei ist direkt der Regierung, der Nationale Sicherheitsdienst (NSD) direkt dem Präsidenten unterstellt. Für die Wahrung der nationalen Sicherheit, Nachrichtendienst und Grenzschutz ist der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamten auch Verhaftungen durchführen dürfen. Es besteht eine klare Trennung zwischen beiden Organen. Hin und wieder treten aber Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird.
Das zivil- und strafrechtliche Gerichtssystem besteht aus drei Instanzen; daneben existiert eine Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Verfassungsgericht. Der Kreis der Antragsberechtigten vor dem Verfassungsgericht wurde im Rahen der Verfassungsänderung des Jahres 2005 stark erweitert. Nunmehr kann sich jeder Bürger mit Fällen, die höchstinstanzlich entschieden wurden, an das Verfassungsgericht wenden.
In Armenien sind zahlreiche Menschenrechtsorganisationen registriert. Mit Menschenrechtsfragen beschäftigt sich ebenfalls sehr intensiv die internationale Gebergemeinschaft. Vertreter der Menschenrechtsorganisationen haben Zugang zu Medien, Behörden und Vertretern internationaler Organisationen. Das Auswärtige Amt hat keine Behinderungen von Menschenrechtsorganisationen beobachtet (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 6).
Die Verfassung enthält einen ausführlichen, mit den anderen europäischen Ländern vergleichbaren Grundrechtsteil, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch die 2005 erfolgte Verfassungsänderung wurden die Grundrechte weiter gestärkt. Eine wichtige Neuerung ist Art. 3 Abs. 1, der bestimmt, dass der Mensch, seine Würde, die Grundrechte und Freiheiten die höchsten Werte sind. Armenien ist Mitglied zahlreicher internationaler Übereinkommen auf dem Gebiet der Menschenrechte, einschließlich:Die Verfassung enthält einen ausführlichen, mit den anderen europäischen Ländern vergleichbaren Grundrechtsteil, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch die 2005 erfolgte Verfassungsänderung wurden die Grundrechte weiter gestärkt. Eine wichtige Neuerung ist Artikel 3, Absatz eins,, der bestimmt, dass der Mensch, seine Würde, die Grundrechte und Freiheiten die höchsten Werte sind. Armenien ist Mitglied zahlreicher internationaler Übereinkommen auf dem Gebiet der Menschenrechte, einschließlich:
Internationales Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte und dessen 1. Zusatzprotokoll
Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierungen der Frau
Übereinkommen über die Rechte des Kindes und dessen Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie (Ratifizierung der Fakultativprotokolle 2005)
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe.
Die nationalen Einrichtungen zum Schutze der Menschenrechte sind Gerichte und die Ombudspersonen für Menschenrechte. Nach den 2005 erfolgten Verfassungsänderungen kann auch jeder Bürger Fälle, die höchstinstanzlich entschieden wurden, vor das Verfassungsgericht bringen.
Der derzeitige Ombudsmann und seine Vorgängerin haben sich das Vertrauen der Bevölkerung erworben und zur Verbesserung der Menschenrechtslage beigetragen (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 11f).
Armenien hat im September 2003 das 6. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe ist damit abgeschafft; dies ist in der Verfassung verankert (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 12).
2. Volksgruppe der Jesiden
Die äußerst homogene Bevölkerung der Republik Armenien setzt sich aus 96% armenischen Volkszugehörigen und 4% Minderheiten (vor allem Jesiden, aber auch Russen, Kurden, Griechen, Juden, Deutschen, Georgiern, Ukrainern, Assyrern u. a.) zusammen.
Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren. Sie dürfen in der eigenen Sprache studieren und veröffentlichen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache. Schulen in Orten, in denen Angehörige der griechischen und jesidischen Minderheiten (die Jesiden bilden in einer Reihe von Dörfern die Bevölkerungsmehrheit) leben, bieten Fächer in Minderheitensprachen an.
Es gibt zwar immer wieder Berichte von Angehörigen der jesidischen Minderheit über Diskriminierungen, aber nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes sind aber weder Jesiden noch andere Minderheiten Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Repressionen. Im Falle von Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten sind die Behörden schutzbereit. Strafanzeigen werden aufgenommen. Die Ermittlungen dauern zwar häufig sehr lange, aber dies ist aber grundsätzlich oft der Fall, auch bei Verfahren, die nur armenische Volkszugehörige betreffen.
Die Volkszugehörigkeit wird in armenischen Reisepässen nur eingetragen, wenn der Passinhaber dies von sich aus beantragt (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 8).
Jesiden werden in Armenien nicht systematisch diskriminiert. Es kann im Einzelfall vorkommen, dass sie außerhalb ihrer Gemeinde von der Bevölkerung manchmal diskriminierend behandelt werden, etwa durch verächtliche Blicke, oder unhöfliche Bedienung beim Einkaufen. Es gibt in Armenien jedoch keine grundlegend negative Einstellung gegenüber Jesiden. Das Zusammenleben zwischen Armeniern und Jesiden ist in erster Linie mehr von gegenseitigem Ignorieren als Feindschaft geprägt und seitens des Staates gibt es keine Benachteiligungen oder sonstigen Druck auf die Bevölkerungsgruppe der Jesiden. Nach Aussagen von Jesiden-Vertretern liegen die Hauptprobleme der Volksgruppe im sozialen Bereich und der teils in der mangelnden Integration. Hauptsächlich haben Jesiden auch mit Eigentumsproblemen zu kämpfen; dies sowohl innerhalb der Gemeinschaft als auch extern, da die Grundstücke in den Jesiden-Gemeinden vielfach nicht eigentumsrechtlich erfasst wurden, bzw. die Preise für Grundstücke im Steigen begriffen sind. Ebenso haben Jesiden Antragsfristen zur Einräumung von Nutzungsrechten hinsichtlich der von ihnen genutzten Weideflächen unter Hinweis auf das "Gewohnheitsrecht" ungenutzt verstreichen lassen, was jetzt oft zu Problemen führt. Problematisch bleibt darüber hinaus die Bildungssituation für Jesiden. In der Yeziden- Gemeinschaft hat Bildung einen eher geringen Stellenwert, was letztlich mit ein Grund ist, warum der Anteil an Jesiden in höheren Bildungsinstitutionen eher gering ist. Fälle von staatlicher Diskriminierung sind jedenfalls in den letzten Jahren nicht bekannt geworden. Es gibt eigene Jesiden Sendungen im Fernsehen. An eigenen Schulbüchern für Jesiden wird gearbeitet. Dennoch darf dies nicht über die bestehenden Probleme hinwegtäuschen, die in erster Linie in der schlechten sozialen Lage liegen. Darüber hinaus haben Jesiden immer wieder mit Grundstücksstreitigkeiten zu kämpfen, die in erster Linie intern ausgetragen werden. Die Vertretung von Jesiden in höheren Bildungseinrichtungen ist noch immer unterdurchschnittlich (Bericht zur Fact Finding Mission Armenien Georgien Aserbaidschan vom 01.11.2007).
Dr. Savvidis unterstreicht zunächst am Beginn die verfassungsmäßigen Garantien für nationale Minderheiten in Armenien. Ihre Meinung ist insofern richtig, als Artikel 15 der im Jahr 1995 beschlossenen Verfassung der Republik Armenien festlegt, das "Staatsbürgern ungeachtet nationaler Herkunft, Rasse, Geschlecht, Muttersprache, Glaubens, politischer und anderer Meinung, sozialer Herkunft, Besitz- sowie anderer Verhältnisse alle Rechte und Freiheiten genießen, sowie allen durch die Verfassung und die Gesetze des Landes festgelegten Pflichten unterworfen sind.
Diese gesetzlichen Vorgaben haben sich nicht verändert, und das Recht der nationalen Minderheiten wird durch den Staat sowie seine Gesetze garantiert. Unter dem Gesetz über die Grundlagen der kulturellen Rechtsprechung, das 2002 verabschiedet wurde, unterstützt Armenien die kulturelle Eigenständigkeit und Entwicklung der in seinem Land wohnhaften nationalen Minderheiten.
Es ist wichtig hinzuzufügen, dass Armenien einer Reihe internationaler, zwischenstaatlicher und bilateraler Abkommen beigetreten ist, welche ein multikulturelles Umfeld für nationale und sprachliche Minderheiten gewährleisten und schützen, darunter auch die Rahmenkonvention über die Rechte nationaler Minderheiten und die Europäische Charta über regionale oder Minderheitensprachen. Diese werden in Armenien sowohl durch die nationale Gesetzgebung, als auch durch ihre Einbeziehung in Kultur- Bildungs- Informations- und andere Programme umgesetzt (Expert Opinion von Dr. Vahram Abadjian vom 23.04.2009, Seite 1).
Frau Savvidis Ansicht über den Ausschluss der Minderheiten vom politischen Leben entspricht nur teilweise der wahren Situation. Sie hat recht mit ihrer Feststellung, dass Minderheiten auf der nationalen Ebene, das heißt im Parlament, nicht vertreten sind. Betrachtet man jedoch die kommunale Ebene, dann bekleiden nationale Minderheiten wie die Kurden oder die Yesidis die Positionen von Dorfbürgermeistern und Mitgliedern der kommunalen Verwaltung auf der Ebene von Wohngebieten, in denen sie eine Bevölkerungsmehrheit darstellen.
Was die anderen Minderheiten angeht, so unterstreicht das Kompendium über Kulturpolitik und Trends in Europa, 10. Auflage, 2009:
"derzeit wird [in Armenien] für die folgenden Minderheiten eine Unterstützung für Unterricht in ihrer nationalen (Mutter)sprache gewährt: Russen, Yazidis, Kurden, Assyrer, sowie zum Teil auch für Griechen, Polen, Deutsche und Ukrainer - und zwar im Rahmen der Programme für weiterführende Bildungseinrichtungen in Armenien. Es gibt auch regelmäßige Radioprogramme in den Sprachen Kurdisch, Yazidi, Russisch, Assyrisch, und Georgisch, die mit staatlicher Unterstützung durchgeführt werden. Im Kulturbereich erhalten Organisationen, die in der Bildung- und Kultursphäre angesiedelt sind, ebenfalls finanzielle und organisatorische Hilfestellung. Gesetzesnovellierungen zum Schutz und der Entwicklung und Pflege der ethnischen Identität der nicht-armenischen Staatsangehörigen finden laufend statt.
In den letzten Jahren sind eine Reihe kultureller Einrichtungen und kultureller Zentren für nationale Minderheiten in Armenien eröffnet worden.
Es ist somit schwierig, von einer Diskriminierung nationaler Minderheiten in Armenien zu sprechen. Obwohl es auf der höchsten politischen Ebene, mit Entscheidungsgewalt, wie zum Beispiel im Parlament, keine formelle Quote für ihre Vertretung gibt, so existieren vom Standpunkt ihres kulturellen und gesellschaftlichen Lebens keine gravierenden Probleme [für die Minderheiten]. Abgesehen davon sollte man aber auch berücksichtigen, dass westeuropäische Kriterien nicht notwendigerweise - zum Beispiel - mit der Lebensbetrachtung, der Philosophie und der Lebensführung der größten ethnischen Minderheit in Armenien, der Yezidis, übereinstimmt (Expert Opinion von Dr. Vahram Abadjian vom 23.04.2009, Seite 2).
Unter den aussagekräftigsten Dokumenten ist die am 12.Mai 2006 durch das Kontrollkomitee des Europarates zur Rahmenkonvention über den Schutz nationaler Minderheiten verabschiedete Zweite Einschätzung Armeniens besonders zu erwähnen. Das Dokument weit darauf hin, dass "Armenien weiter gezeigt hat, dass es ihm mit der Umsetzung der Rahmenkonvention ernst ist. Es hat eine Reihe rechtlicher und verfassungsmäßiger Schritte unternommen, um den Schutz der nationalen Minderheiten zuzurechnender Personen zu verbessern, und im Land ist ein allgemeines Klima der Toleranz weiter vorherrschend (Expert Opinion von Dr. Vahram Abadjian vom 23.04.2009, Seite 3).
Es sind mir keinerlei Fälle bekannt, wo armenische Behörden eine Person, die einer ethnischen Minderheit angehört, darunter auch Personen aserbaidschanischer Herkunft, schlechter behandelt hätten als armenische Staatsangehörige (Expert Opinion von Dr. Vahram Abadjian vom 23.04.2009, Seite 6).
3. Religion
Die International Helsinki Federation for Human Rights (IHF) gibt in ihrem Bericht vom Juni 2006 die Ergebnisse der Volkszählung von 2001 wieder. Diese habe ergeben, dass der Anteil von Minderheitenangehörigen an der armenischen Bevölkerung 2,2% betrage.
Diese Zahl umfasse 11 ethnische Gemeinschaften: Assyrer, Jesiden, Kurden, Russen, Griechen, Molokan, Juden, Polen, Ukrainer, Georgier und Deutsche. Die Jesiden stellten mit 40.620 Personen die größte Gruppe dar. Die Anzahl der Kurden betrage 1.519. Alle ethnischen Gruppen seien im gesamten Land verstreut, es gebe jedoch einige Dörfer, in denen Minderheitenangehörige einen beachtlichen Anteil bzw. die Mehrheit der Bevölkerung stellen würden.
Der International Religious Freedom Report des US Department of State (USDOS) vom November 2005 spricht davon, dass rund 90 Prozent der Bevölkerung AnhängerInnen der Armenisch Apostolischen Kirche seien. Zur Zahl der Mitglieder anderer religiöser Gruppierungen gebe es laut USDOS keine verlässlichen Zahlen, die einzelnen Glaubensgemeinschaften hätten jedoch folgende unbestätigte Schätzungen zur Verfügung gestellt.
Das U.S. Department of State (USDOS) beschreibt im International Religious Freedom Report, vom 15. September 2006, das Verhältnis zwischen den Religionsgemeinschaften in Armenien als generell freundlich, jedoch werden die gesellschaftlichen Einstellungen gegenüber einigen minoritären Religionsgemeinschaften als ambivalent bezeichnet.
Freedom House (FH) stellt in seinem Bericht Freedom in the World 2006 vom September 2006 fest, dass die Religionsfreiheit in Armenien im Großen und Ganzen respektiert werde.
Über die rechtliche Situation sowie Lebenssituation ethnischer Minoritäten, die in Armenien nur drei Prozent der Gesamtbevölkerung ausmachen würden, berichtet Freedom House (FH) in "Countries at the Crossroads" vom Juli 2006:
"Die Verfassung garantiert Gleichberechtigung und Schutz für ethnische Minderheiten (vor allem Jesiden, Kurden, Russen und Assyrer), welche weniger als drei Prozent der Bevölkerung des Landes ausmachen. Obwohl Minderheiten selten über Vorfälle von Diskriminierung berichten, beklagen sie sich oft über Schwierigkeiten beim Erhalt von Unterricht in ihrer Muttersprache, teilweise auf Grund finanzieller Engpässe und wegen Mangel an Büchern und Ressourcen für Lehrerausbildung" (FH, Juli 2006, Abschnitt "Civil Liberties - 3.81" (IHF, 5. April 2006, S. 14 (Accord Anfragenbeantwortung 13.12.2006, Seite 1f)).
Die Religionsfreiheit ist in Artikel 26 Abs. 1 der armenischen Verfassung festgeschrieben und darf gemäß Artikel 26 Abs. 2 und 44 nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. Die Armenische Apostolische Kirche hat den formalen juristischen Status der Nationalkirche und genießt mehr Privilegien als andere anerkannte Glaubensgemeinschaften.Die Religionsfreiheit ist in Artikel 26 Absatz eins, der armenischen Verfassung festgeschrieben und darf gemäß Artikel 26 Absatz 2 und 44 nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. Die Armenische Apostolische Kirche hat den formalen juristischen Status der Nationalkirche und genießt mehr Privilegien als andere anerkannte Glaubensgemeinschaften.
Religiöse Organisationen mit mindestens 200 Anhängern können sich amtlich registrieren lassen und dürfen dann Zeitungen und Zeitschriften mit einer Auflage von mehr als 1.000 Exemplaren veröffentlichen, regierungseigene Gelände (z.B. "Platz der Republik" in Eriwan) mieten, Fernseh- oder Radioprogramme senden und als Organisation Besucher aus dem Ausland einladen. Das Gesetz verbietet zwar Bekehrungen durch religiöse Minderheiten; missionarisch aktive Glaubensgemeinschaften wie die Zeugen Jehovas oder die Mormonen sind jedoch auch in Armenien tätig und werden nicht staatlich behindert.
4. Menschenrechte
Viele Internationale Organisationen und NGOs stimmen überein, dass trotz aller strukturellen Probleme im Polizei- und Justizbereich die Menschenrechtssituation in Armenien grundlegend keine gravierenden Probleme aufweist. Dies betrifft sowohl Minderheitenrechte als auch die Grundfreiheiten im Land. So existieren in Armenien etwa 20 Minderheiten, welche alle Bürgerrechte in vollen Umfang genießen.
Hinsichtlich der Menschenrechte existiert in Armenien das Problem, dass viele Bürger schlecht über ihre Rechte informiert sind und ein gewisses grundsätzliches Misstrauen gegenüber allen staatlichen Einrichtungen besteht, was auch aus den teils vorhandenen Fällen von Korruption und der ineffizienten Verwaltung resultiert. Daraus ergibt sich, dass vielfach versucht wird, private Konflikte tendenziell ohne Einschaltung von Gerichten und Exekutivorganen zu lösen.
Mit der Aufnahme Armeniens als 42. Mitglied in den Europarat am 25.01.2001 ist auch international ein Voranschreiten der Demokratisierung anerkannt worden. Armenien hat mit dem Beitritt zum Europarat eine Vielzahl an Reformprogrammen unter internationaler Beteiligung, unter anderem mit der OSZE und dem "Neighbourhood Program" der Europäischen Union, gestartet, die jedoch seitens der Regierung nur halbherzig angegangen wurden. Dennoch kooperiert die Regierung in Yerevan umfassend mit den genannten Organisationen und ist an einer weiteren Ausrichtung hin zu europäischen Standards interessiert.
Das Land hatte nach der Unabhängigkeit mit einer enormen Auswanderungswelle zu kämpfen. Etwa 1 Million Armenier verließen seit Anfang der 1990er Jahre das Land. Dieser Trend konnte in letzter Zeit jedoch gestoppt werden und derzeit verlassen etwa gleich viele Leute Armenien wie zurückkehren.
Die Diaspora ist nicht zuletzt ein wesentlicher Wirtschaftsfaktor in Armenien geworden, da viele Exilarmenier ihre im Land verbliebenen Familien finanziell unterstützen und auch sonstige Investitionen in Armenien tätigen. Dies ist von besonderer Bedeutung, da viele internationale Konzerne noch vor einem Engagement in Armeniern zurückschrecken.
Im Rahmen der Gespräche in Yerevan wurden auch konkrete Fluchtgeschichten von Asylwerbern in Europa hinterfragt, da einige Organisationen hier konkrete Recherchen durchgeführt hatten. Alle mit diesem Themenbereich befassten Gesprächspartner führten aus, dass sich überprüfte Vorbringen von Asylwerber nachträglich fast zu 100% als falsch herausgestellt hätten (Bericht zur Fact Finding Mission Armenien Georgien Aserbaidschan vom 01.11.2007, Seite 9f).
In Armenien sind zahlreiche Menschenrechtsorganisationen registriert. Mit Menschenrechtsfragen beschäftigt sich ebenfalls sehr intensiv die internationale Gebergemeinschaft. Vertreter der Menschenrechtsorganisationen haben Zugang zu Medien, Behörden und Vertretern internationaler Organisationen. Das Auswärtige Amt hat keine Behinderungen von Menschenrechtsorganisationen beobachtet (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 6).
5. Verfolgung
Dem Auswärtigen Amt sind keine systematischen Misshandlungen, Verhaftungen oder willkürlichen Handlungen der Staatsorgane gegenüber Personen oder bestimmten Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion oder Nationalität bekannt. Es gibt in Armenien keine politischen Gefangenen. Allerdings kam es seit den Präsidentschaftswahlen zu zahlreichen Verhaftungen, bei denen ein politischer Hintergrund z.T. nicht auszuschließen ist (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 7).
6. Sippenhaft
Sippenhaft, d.h. die Anwendung staatlicher Repressionen gegenüber Angehörigen oder sonstigen nahe stehenden Personen eines Beschuldigten oder Gesuchten, gibt es in Armenien nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts nicht (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 9).
7. Rückkehr
Bezüglich der rationalen Elemente kann man unterstreichen, dass die armenische Gesetzgebung sowohl Schutz bietet, und gleichfalls auch relevante Mechanismen wie ein Ombudsmann sowie ein Büro für Ethnische Minderheiten und Religiöse Angelegenheiten eingerichtet worden sind. Die Tatsache, dass während ihres Exodus von 1988 bis 1989 kein Aserbeidschaner getötet wurde, spricht auch für die Ansicht, dass ungeachtet des Zeitpunkts der Rückkehr keine Gefahr für das Leben der Heimkehrer besteht (Expert Opinion von Dr. Vahram Abadjian vom 23.04.2009, Seite 5).
Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre in Deutschland geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen (auch Staatsdienst). Sie haben überdurchschnittliche Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt. Staatliche Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige bestehen nicht, es gibt jedoch zahlreiche Waisenhäuser, die durch Spenden aus dem Ausland z.T. einen guten Unterbringungs- und Betreuungsstandard gewährleisten können (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 15).
Jede Person, die Armenien verlässt, wird offiziell registriert, wobei die Daten etwa mit Fahndungslisten verglichen werden. Am Hauptgrenzübergang zwischen Armenien und Georgien konnte eine neue Grenzstation mit modernen Geräten mit finanzieller Unterstützung der US Botschaft in Yerevan errichtet werden. Illegaler Grenzübertritt ist in Armenien strafbar.
Personen, die im Ausland um Asyl angesucht haben, haben in Armenien alleine aufgrund der Asylantragstellung mit keinen Sanktionen zu rechnen. Es gibt jedenfalls keinen entsprechenden Straftatbestand im armenischen Strafgesetzbuch.
Für Rückkehrer nach Armenien besteht Unterstützung durch einige Organisationen, die psychologische und rechtliche Konsultationen anbieten. GRINGO ist ein Netzwerk aller Organisationen die Rückkehrer in Armenien unterstützen, welches vom "Danish Refugee Council" betreut wird. Rückkehrer haben sich mehrfach an NGOs gewandt, wobei in erster Linie um soziale Unterstützung angesucht wurde. Probleme mit Behörden wurden keine gemeldet.
Problematisch für viele Rückkehrer bleibt, dass sie vor ihrer Ausreise fast alles verkauft haben, um sich die Reise nach Europa finanzieren zu können. Daher ist die Quote jener, die nochmals auswandern, relativ hoch. Es gibt mit einigen EU Mitgliedstaaten eigene Rückkehrprogramme im Rahmen derer Rückkehrer besonders unterstützt werden, was zu einer Senkung der "Rückfallsquote" geführt hat. Es existieren auch einige Präventionsprogramme gegen Auswanderung. Dazu gehört ein spezielles Programm von IOM.
Die Armut in Armenien ist noch immer groß. Geschätzte 37% der Armenier leben unter der Armutsgrenze. Dies betrifft auch häufig Rückkehrer aus Europa. Dennoch treffen die sozialen Probleme alle Armenier gleich, unabhängig von ihrer Ethnie und Herkunft. Es gibt Unterstützungsprogramme seitens des Staates und NGOs, wobei die staatlichen Programme mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden sind. (Information des Migrationsamtes Armenien)
Trotz der existierenden Armut sind keine Fälle bekannt geworden, wonach jemand aufgrund von Hunger gestorben wäre. Es gibt fast ausnahmslos immer eine Möglichkeit die grundlegende Existenz zu sichern, sei es durch den Familienverband oder Unterstützung durch andere Stellen in besonders schwierigen Fällen.
Auch Rückkehrer finden zumindest das fürs Überleben Notwendigste vor, auch wenn es keine speziellen Notunterkünfte gibt. Viele der Rückkehrer haben darüber hinaus einen nicht unbeträchtlichen Betrag während ihrer Zeit im Ausland angespart. Rückkehrer werden von IOM ebenfalls im Rahmen eines Informationsprojekts bei Existenzgründung unterstützt (Bericht zur Fact Finding Mission Armenien Georgien Aserbaidschan vom 01.11.2007, Seite 17 bis 19).
8. Wirtschaft
In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation bei.
Die Gas- und Stromversorgung ist gewährleistet. Immer mehr Haushalte werden an die Gasversorgung angeschlossen. Leitungswasser steht dagegen, insbesondere in den Sommermonaten in manchen Gegenden, auch in einigen Vierteln der Hauptstadt, nur stundenweise zur Verfügung. Die Wasserversorgung wird jedoch laufend verbessert.
Ein nicht geringer Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Ansonsten überwinden viele, auch durch die traditionellen Familienbande, Versorgungsschwierigkeiten. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen durch Verwandte im Ausland unterstützt. 35 % der Armenier leben unterhalb der Armutsgrenze.
Das Existenzminimum beträgt in Armenien (wie auch in Berg-Karabach) 25.000 Dram (derzeit ca. 52 Euro) im Monat. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist dagegen mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitsjobs nach. Die sprichwörtliche Geschäftstüchtigkeit der Armenier ermöglicht es vielen, sich ein Zubrot zu verdienen. Die dabei erzielten Einkünfte lassen sich schwer beziffern, da sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Beträge niedriger angeben, als sie tatsächlich sind, um Steuerzahlungen zu umgehen.
Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass viele Armenier das Land verlassen wollen. Der Migrationsdruck hält an, da ein Angleichen des Lebensstandards an westeuropäisches Niveau trotz hoher Wirtschaftswachstumsraten in Kürze nicht zu erwarten ist. Es sollen seit dem Zerfall der Sowjetunion bereits mindestens 600.000 Armenier ihr Land verlassen haben. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass die Zahl, vor allem der Arbeitsmigranten, noch wesentlich höher liegt; eine Schätzung des IMF geht von ca. 1 Mio. Personen bis 2003 aus, armenische Behörden sprechen von ca. 4 % der Bevölkerung für jeweils die Jahre 2005 und 2006 (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 13).
9. Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist in Armenien flächendeckend gewährleistet. Ein Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung im Gesundheitswesen besteht. Das Gesetz regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (inkl. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden u.a.) und gilt ausschließlich für armenische Staatsangehörige und Flüchtlinge. Die Einzelheiten werden jedes Jahr per Gesetz festgelegt.
Im Staatshaushalt sind für die medizinische Versorgung Mittel vorhanden, die auch kontinuierlich aufgestockt werden. Die Beträge, die den Kliniken zur Verfügung gestellt werden, reichen für deren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten gleichwohl nicht aus. Daher sind die Kliniken gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen.
Es ist in der Bevölkerung bisher nicht allgemein bekannt, in welchen Fällen das Recht auf kostenlose Behandlung besteht. Die entsprechenden Vorschriften werden de facto unter Verschluss gehalten. Sie sind zwar im Prinzip öffentlich, aber schwierig zu erhalten. Auch die Kliniken erhalten jeweils nur Auszüge aus den Vorschriften. In letzter Zeit erschienen aber in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung, und immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht.
In Einzelfällen könne Auskünfte zur medizinischen Versorgung in Armenien durch die Deutsche Botschaft in Eriwan von ihrem Vertrauensarzt eingeholt werden.
Es besteht zwar die Möglichkeit, private Krankenversicherungen abzuschließen, der Großteil der Bevölkerung macht hiervon jedoch keinen Gebrauch, weil das Vertrauen fehlt. Nur wenige, in der Regel ausländische, Arbeitgeber schließen für ihre Mitarbeiter Krankenversicherungen ab. Die Versicherungen arbeiten nur mit bestimmten Kliniken zusammen. Trotz Krankenversicherung sind noch inoffizielle Zuzahlungen seitens der Patienten erforderlich.
Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der Krankenhäuser und das technische Gerät sind zwar zum Teil mangelhaft, eine medizinische Grundversorgung ist gleichwohl gewährleistet. Es stehen in einzelnen klinischen Einrichtungen auch moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie und Computer- und Kernspinntomographie zur Verfügung. Diese Geräte stammen in der Regel aus Spenden humanitärer Organisationen bzw. der Auslandsbevölkerung (Diaspora) oder befinden sich in Privatkliniken. In der Republik Armenien gibt es psychiatrischen Abteilungen in den Krankenhäusern. Fachpersonal steht zur Verfügung.
Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist in Armenien auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. Problematisch ist die Verfügbarkeit der Medikamente: Es sind nicht immer alle Präparate vorhanden. Gängige Medikamente sind in privaten und staatlichen Apotheken gegen entsprechende Bezahlung erhältlich. Für die Einfuhr von Medikamenten ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Viele Medikamente werden in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland geforderten Preise verkauft. Importierte Medikamente, z. B. von Pharmafirmen wie Bayer (Deutschland), Gedeon Richter (Ungarn), Solvay (Belgien) sind überall erhältlich. Diese sind immer noch wesentlich billiger als identische Produkte derselben Hersteller in Deutschland (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 14).
In Armenien sind grundsätzlich alle gängigen Erkrankungen behandelbar. Ausgenommen hiervon sind schwierigere Transplantationen und auch Operationen nach einer Dialysebehandlung sind teils nicht möglich. Für psychische Krankheiten wie PTSD gibt es in Yerevan ein eigenes Krankenhaus, welches mit Unterstützung des Roten Kreuzes errichtet wurde.
Die Krankenhäuser in Yerevan selbst sind vielfach mit modernsten medizinischen Geräten ausgestattet. Es besteht jedoch ein teils erhebliche Gefälle zwischen den Krankenanstalten in Yerevan und jenen in anderen Provinzen des Landes.
Es gibt in Armenien kein funktionierendes staatliches Krankenversicherungssystem. Notfälle werden jedoch kostenlos versorgt, wobei für Nachbehandlungen auch hier teilweise Kosten vom Patienten selbst zu tragen sind. Überhaupt müssen Kosten für ärztliche Konsultationen in Krankenhäusern, sowie die dafür erforderlichen Medikamente vom Patienten selbst getragen werden. Es gibt einige NGOs, die spezielle Programme für eine kostenlose Gesundheitsversorgung von Bedürftigen anbieten.
Medikamentenkosten können auch teilweise vom Staat refundiert werden. Dies ist jedoch ein höchst bürokratischer und langwieriger Prozess.
Nur sehr wenige Personen nutzen eine private Krankenversicherung. Das Gesundheitssystem ist auch in Armenien von einer Privatisierungswelle erfasst worden, was zwar zu einer Verbesserung der Standards, jedoch letztlich auch zu erhöhten Kosten für die Patienten geführt hat.
In Armenien ist der familiäre Zusammenhalt noch sehr stark ausgeprägt. Sollte ein Familienmitglied ernsthaft erkranken, kommt es nicht selten vor, dass Angehörige das verfügbare Geld zusammenlegen, um die Behandlung zu ermöglichen.
Es kann festgehalten werden, dass grundlegend fast jede Behandlung wie in Europa zumindest in Yerevan verfügbar ist. Letztlich hängt der tatsächliche Zugang zur medizinischen Versorgung aber von den finanziellen Möglichkeiten des Patienten ab.
Bei Personen, die es sich leisten können, gibt es im Übrigen einen blühenden Behandlungstourismus in andere Staaten wie etwa in die Russische Föderation (Bericht zur Fact Finding Mission Armenien Georgien Aserbaidschan vom 01.11.2007, Seite 20f).
Die NGO Armenian Relief Society (ARS) hält auf ihrer mit 2007 datierten Website fest, dass sie seit 1991 in Gyumri und Spitak psychologische Zentren betreibe, die kostenlose Dienstleistungen für die lokale Bevölkerung bereitstellen würden. Der Eintrag zu Armenien des Mental Health Atlas der World Health Organisation (WHO) aus dem Jahr 2005 hält Folgendes zum Behandlungsregime psychischer Erkrankungen fest: Psychische Krankheiten seien in das primäre Gesundheitswesen eingegliedert. Tatsächliche Behandlung schwerer geistiger Erkrankungen sei auf der Primärebene nicht verfügbar, werde aber von spezialisierten Zentren und psychiatrischen Kliniken durchgeführt. Für Patienten mit psychischen Erkrankungen gebe es Dienstleistungseinrichtungen auf Gemeinschafts- und lokaler Ebene. Auf primärem Gesundheitslevel seien die folgenden Medikamente generell verfügbar: Carbamazepine, Ethosuximide, Phenobarbital, Phenytoin Sodium, Sodium Valproate, Amitriptyline, Chlorpromazine, Diazepam, Fluphenazine, Haloperidol, Lithium, Levodopa (ACCORD Anfragebeantwortung a-6099, ACC-ARM-6099, vom 07.05.2008).
II.4.1. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht festgestellt werden. Die Staatsangehörigkeit und Volksgruppe sowie Religion des Beschwerdeführers (II.3.1.) wurden auf Grund des Vorbringens und der Sprache des Beschwerdeführers festgestellt.römisch zwei.4.1. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht festgestellt werden. Die Staatsangehörigkeit und Volksgruppe sowie Religion des Beschwerdeführers (römisch zwei.3.1.) wurden auf Grund des Vorbringens und der Sprache des Beschwerdeführers festgestellt.
II.4.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund des Beschwerdeführers (II.3.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers während des Asylverfahrens.römisch zwei.4.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund des Beschwerdeführers (römisch zwei.3.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers während des Asylverfahrens.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH E vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH E vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; VwGH E vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0357).
Das Bundesasylamt erhob das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Gegenstand des Bescheides, obwohl es dieses als vage bezeichnete. In der rechtlichen Beurteilung hielt das Bundesasylamt fest, dass die behaupteten Verfolgungshandlungen durch Private, nämlich seine Nachbarn, in seinem Heimatstaat strafbare Handlungen seien, die geahndet würden. Eine Billigung seitens des Staates könne nicht erkannt werden. Es könne nicht vor jedem denkbaren Übergriff präventiv geschützt werden. Der Beschwerdeführer habe offensichtlich keine staatliche Verfolgung zu befürchten, nachdem er sein Land legal verlassen habe, und könne sich um Schutz an staatliche Behörden wenden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers habe es außerdem an Asylrelevanz gefehlt, seien die Übergriffe doch wegen Schulden erfolgt und nicht wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (Bescheid, Seiten 22 bis 24 bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 107 bis 111).
Die erkennende Richterin geht nach Durchführung von drei mündlichen Verhandlungen, im Gegensatz zum Bundesasylamt, von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Gründen für die Ausreise aus Armenien aus.
Eingangs bleibt festzuhalten, dass die Verwendung von Aliasnamen in Asylverfahren nicht gerade dazu beiträgt, die persönliche Glaubwürdigkeit zu untermauern. Auch nach rund sechs Jahre dauerndem Asylverfahren, das wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers im Jahr 2003 eingestellt werden musste und erst nach seiner Rückübernahme aus Deutschland, wo er eine andere Identität angab, im Juli 2004 durchgeführt werden konnte, war eine Feststellung der Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht möglich. Schon alleine aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach Asylantragstellung in Österreich nach Deutschland weiterreiste und sein Verfahren im Jahr 2003 eingestellt werden musste, ist zu ersehen, dass der Beschwerdeführer kein großes Interesse an seinem Asylverfahren zu haben scheint, was dem Verhalten einer Person, die begründet um Schutz ersucht, erfahrungsgemäß nicht entspricht.
Der Beschwerdeführer gab - übereinstimmend vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof an, dass er "am 19. oder 20.09.2003" von "10 bis 20 Leuten" zusammengeschlagen worden sei (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 61; Verhandlungsschrift vom 14.07.2009, Seite 7 und 9). Über Nachfrage der erkennenden Richterin, warum er keine genaueren Angaben machen könne und es doch einen Unterschied mache, ob es zehn oder zwanzig Angreifer gewesen seien, beharrte der Beschwerdeführer auf seiner Antwort und kann die erkennende Einzelrichterin nicht davon überzeugen, dass er tatsächlich angegriffen wurde, wäre er doch ansonsten imstande, eine Eingrenzung der Personenanzahl vorzunehmen und müsste sich nicht auf vage Angaben beschränken (Verhandlungsschrift vom 14.07.2009, Seite 9).
Der Beschwerdeführer verwickelte sich in Widersprüche, was die Anzahl der Anzeigeerstattungen in Armenien betrifft und ergaben sich auch Widersprüche zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Gattin, die nicht aufgeklärt werden konnten: Während der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angab, am 10. oder 11.09.2003 die Polizei davon unterrichtet zu haben, dass sich seine Schuldner weigern würden, das geschuldete Geld zurückzuzahlen, jedoch davor und danach nicht bei der Polizei gewesen sein will (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 61), behauptete der Beschwerdeführer in der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid, dass er "ca. drei Mal" zur Polizei gegangen sei und Anzeige erstattet habe (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 129). Vor dem Asylgerichtshof bejahte der Beschwerdeführer die Frage, ob er jemals Anzeige erstattet habe und gab als Grund die Säumnis der Schuldner an (Verhandlungsschrift vom 14.07.2009, Seite 8). Ebenfalls in Übereinstimmung mit seinen Angaben vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer - wenn auch unkonkret - an, dass die Anzeigeerstattung am "10. oder 11.09.2003" gewesen sei (Verhandlungsschrift vom 14.07.2009, Seite 8). Seine widersprüchlichen Angaben in der Beschwerde wurden damit jedenfalls nicht erklärt. In der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer auch mit der Angabe seiner Gattin konfrontiert, wonach er zwei Mal Anzeige erstattet habe, und beharrte der Beschwerdeführer darauf, dass es nur eine Anzeige von ihm gegeben habe (Verhandlungsschrift vom 14.07.2009, Seite 8). Aufgeklärt wurden die Divergenzen damit jedenfalls nicht, auch nicht von der Gattin des Beschwerdeführers, die ebenso mit den Angaben des Beschwerdeführers konfrontiert wurde und die gleichfalls bei ihren Angaben blieb (Verhandlungsschrift vom 14.07.2009 im Verfahren der Ehegattin zu D7 255438-2/2009, Seite 13). Nicht nur, dass die Angaben zur Anzahl der angeblichen Anzeigeerstattungen nicht übereinstimmten, ergaben sich auch gravierende zeitliche Differenzen zwischen den Angaben der Eheleute. Die Gattin des Beschwerdeführers behauptete, dass eine der Anzeigeerstattungen auch schon vor der Eheschließung gewesen sei (Verhandlungsschrift vom 14.07.2009 im Verfahren der Ehegattin zu D7 255438-2/2009, Seite 13), wohingegen der Beschwerdeführer behauptete, dass die einzige Anzeigeerstattung nach der Hochzeit gewesen sei und der Beschwerdeführer konnte ebenso wenig wie seine Gattin die Widersprüche erklären (Verhandlungsschrift vom 14.07.2009, Seite 9 und Verhandlungsschrift vom 14.07.2009 im Verfahren der Ehegattin zu D7 255438-2/2009, Seite 13).
Ein massiver Widerspruch ergab sich bei der Darstellung des Ablaufs der angeblich fluchtauslösenden Ereignisse zwischen den Ehegatten:
Während der Beschwerdeführer - ohne ein konkretes Datum nennen zu können - angab, dass das Geschäft nach seiner Entlassung aus dem Spital niedergebrannt worden sei und er gemeinsam mit seinem Vater zum niedergebrannten Gebäude gegangen sei, während seine Mutter und seine Ehegattin zu Hause gewesen seien (Verhandlungsschrift vom 14.07.2009, Seite 7), behauptete die Ehegattin des Beschwerdeführers, dass sich ihr Mann, der Beschwerdeführer, zum Zeitpunkt des Brandes im Krankenhaus befunden, erst später vom Brand erfahren und im Spital nach Überbringung der Nachricht nach einigen Tagen geweint habe, was dem Beschwerdeführer auch vorgehalten, von ihm jedoch nicht aufgeklärt wurde, nachdem er einfach bei seinen Angaben blieb (Verhandlungsschrift vom 14.07.2009, Seite 8). Die Ehegattin des Beschwerdeführers behauptete auch, dass sie Augenzeugin des Brandes gewesen sei (Verhandlungsschrift vom 14.07.2009 im Verfahren der Ehegattin zu D7 255438-2/2009, Seite 12); der Beschwerdeführer gab damit jedoch unvereinbar auf die Frage, ob außer ihm noch ein Familienangehöriger beim Tatort gewesen sei, an, dass er mit seinem Vater zusammen gewesen sei und vermutete seine Gattin zu Hause (Verhandlungsschrift vom 14.07.2009, Seite 7). Eine dermaßen widersprüchliche Darstellung der Ereignisse durch die Ehegatten zwingt die erkennende Einzelrichterin dazu, davon auszugehen, dass diese eine ausgedachte Fluchtgeschichte präsentierten. Anders sind die dermaßen widersprüchlichen Angaben nicht zu erklären und konnten auch vom Beschwerdeführer und seiner Frau nicht erklärt werden.
Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, Konkretes anzugeben, was die Dauer seines behaupteten Spitalsaufenthaltes nach dem angeblichen Übergriff durch zehn bis zwanzig Personen betrifft. Vor dem Asylgerichtshof wurde er gefragt, wie lange er nach dem Angriff im Krankenhaus gewesen sei, und nannte er eine Zeitspanne von zehn bis fünfzehn Tagen, um sich nach Vorhalt, dass er ein derart einprägsames Ereignis doch genauer anzugeben imstande sein müsste, auf zwei Wochen festzulegen (Verhandlungsschrift vom 14.07.2009, Seite 7). Der Beschwerdeführer und seine Gattin nannten vollkommen Widersprüchliches, was die Folgen der angeblichen Übergriffe betrifft: Während die Gattin des Beschwerdeführers in ihrer Verhandlung angab, dass der Bauch des Beschwerdeführers vollständig mit einer Bandage umwickelt und sein Kopf eingebunden gewesen sei, verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob sein Bauch umwickelt gewesen sei ebenso wie die Frage, ob er an einer anderen Körperstelle einen Verband tragen habe müssen. Dem Beschwerdeführer wurden die Angaben seiner Gattin in der Verhandlung vorgehalten und konnte er die Widersprüche nicht erklären:
" ... ER: Welche Verbände wurden Ihnen bei Ihrem KH-Aufenthalt an welchen Stellen angelegt?
BF: Ich hatte einen Bauchverband, einmal länglich vom Magen bis unter die Blinddarmnarbe. Seitlich wo der Blinddarm ist, hatte ich auch einem 5-Finger-breiten Verband.
ER: War Ihr Bauch umwickelt?
BF: Nein. Es waren sozusagen riesige Pflasterverbände, aber ich war nicht umwickelt.
ER: Hatten Sie sonst noch an irgendeiner Stelle einen Verband?
BF: Nein.
ER: Haben Sie eine Erklärung dafür, dass Ihre Ehegattin heute angegeben hat, dass der ganze Bauch mit einer Bandage rundherum umwickelt war und der ganze Kopf eingebunden war?
BF: Es stimmt nicht, was meine Frau gesagt hat. Ich hatte an der linken Stirn hatte ich zwei Pflaster, aber keine Kopfbandage. ..."
(Verhandlungsschrift vom 14.07.2009, Seite 9).
Widersprüchliches sagten die Ehegatten auch aus, was die Ermittlungsarbeit der Polizei nach dem angeblichen Brand betrifft:
Der Beschwerdeführer behauptete, dass die Polizei ihn beim niedergebrannten Geschäft gefragt habe, ob es ihnen gehöre und ob er jemanden gesehen habe, was die einzige Befragung durch die Polizei wegen des Geschäfts gewesen sein soll (Verhandlungsschrift vom 14.07.2009, Seite 8); die Ehegattin des Beschwerdeführers gab hingegen an, dass die Polizei erst Tage nach dem Brand zum Beschwerdeführer, der sich zu dem Zeitpunkt immer noch im Krankenhaus befunden haben soll, zur Befragung gekommen sei, was dem Beschwerdeführer auch vorgehalten wurde (Verhandlungsschrift vom 14.07.2009, Seite 8) und stellte der Beschwerdeführer in Abrede, zu diesem Zeitpunkt im Krankenhaus gewesen zu sein. Ob der Beschwerdeführer am Tatort oder im Krankenhaus befragt worden sei, müsste doch übereinstimmend angegeben werden können, würde es sich nicht um ein erfundenes Vorbringen handeln.
Festzuhalten ist außerdem, dass die Ehegatten in den Verhandlungen aufgefordert wurden, eine Skizze zur Lage des Geschäfts und des Wohnhauses anzugeben, wobei die Angaben des Ehepaares nicht im Geringsten in Einklang zu bringen waren: Während der Beschwerdeführer behauptete, dass sich das Geschäft auf einer Querstraße befinde (Verhandlungsschrift vom 14.07.2009, Seite 8), behauptete seine Gattin, dass das Geschäft auf derselben Straße wie das Wohnhaus an einer Kurve gelegen sei (Verhandlungsschrift vom 14.07.2009 im Verfahren der Ehegattin zu D7 255438-2/2009, Seite 13).
Zu den massiven Widersprüchen, in die sich der Beschwerdeführer verstrickte, und zwar innerhalb seiner eigenen Angaben und im Vergleich zu den Angaben seiner Ehefrau, kommt noch, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens massiv steigerte, was nicht gerade für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers spricht. Erst in der dritten Beschwerdeverhandlung am 14.07.2009 behauptete der Beschwerdeführer neu, dass sein Vater Schulden bei einem armenischen Politiker habe und schien der Beschwerdeführer damit zu versuchen, seinem Asylgesuch doch noch zum späten Erfolg zu verhelfen. Der Beschwerdeführer behauptete, dass sein Vater von XXXX USD 10.000,-- geliehen und seit sechs Jahren nicht zurückbezahlt habe. Der Beschwerdeführer war jedoch nicht in der Lage, Konkretes anzugeben und war nach Rückfrage doch nicht mehr sicher, ob der Gläubiger tatsächlich XXXX sei. Über Nachfrage, was er mit XXXX zu tun habe, gab der Beschwerdeführer Folgendes an: " ... BF: Ich habe mit ihm nichts zu tun, nur das Geld wurde von ihm ausgeborgt und bis jetzt nicht zurückgezahlt. ..." (Verhandlungsschrift vom 14.07.2009, Seite 6). Der Beschwerdeführer wurde daraufhin aufgefordert, konkrete Angaben zu machen, was ihm auch in Anbetracht seines psychischen Gesundheitszustandes möglich sein müsste (siehe Gutachten Univ. Prof. XXXX), war jedoch nicht imstande, ein individuelles Bedrohungsszenario für seine Person anzugeben und weshalb der Beschwerdeführer in Gefahr sein sollte. Die Behauptung des Beschwerdeführers, aus Angst, dass der Gläubiger seinen Aufenthaltsort in Erfahrung bringe, bisher nichts im Asylverfahren angegeben zu haben, überzeugt die erkennende Einzelrichterin nicht, ist doch nicht nachzuvollziehen, weshalb der Beschwerdeführer nach sechs Jahren plötzlich keine Angst mehr habe und nicht schon früher die Gelegenheit wahrnahm, sein Vorbringen zu ergänzen bzw. zu komplettieren. Dazu bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 19.03.2008 vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat nach Wahrheitserinnerung und Belehrung zur Mitwirkungspflicht gefragt wurde, ob er seinen Angaben anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt und der Berufung und der letzten Verhandlung etwas hinzuzufügen habe und ob es etwas gebe, was er im Asylverfahren noch nicht vorgebracht habe, was er verneinte (Verhandlungsschrift vom 19.03.2008, Seite 4). Dass er auf einmal ein gänzlich anderes Vorbringen erstattet, kann nur als unglaubwürdige Steigerung gewertet werden.Zu den massiven Widersprüchen, in die sich der Beschwerdeführer verstrickte, und zwar innerhalb seiner eigenen Angaben und im Vergleich zu den Angaben seiner Ehefrau, kommt noch, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens massiv steigerte, was nicht gerade für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers spricht. Erst in der dritten Beschwerdeverhandlung am 14.07.2009 behauptete der Beschwerdeführer neu, dass sein Vater Schulden bei einem armenischen Politiker habe und schien der Beschwerdeführer damit zu versuchen, seinem Asylgesuch doch noch zum späten Erfolg zu verhelfen. Der Beschwerdeführer behauptete, dass sein Vater von römisch 40 USD 10.000,-- geliehen und seit sechs Jahren nicht zurückbezahlt habe. Der Beschwerdeführer war jedoch nicht in der Lage, Konkretes anzugeben und war nach Rückfrage doch nicht mehr sicher, ob der Gläubiger tatsächlich römisch 40 sei. Über Nachfrage, was er mit römisch 40 zu tun habe, gab der Beschwerdeführer Folgendes an: " ... BF: Ich habe mit ihm nichts zu tun, nur das Geld wurde von ihm ausgeborgt und bis jetzt nicht zurückgezahlt. ..." (Verhandlungsschrift vom 14.07.2009, Seite 6). Der Beschwerdeführer wurde daraufhin aufgefordert, konkrete Angaben zu machen, was ihm auch in Anbetracht seines psychischen Gesundheitszustandes möglich sein müsste (siehe Gutachten Univ. Prof. römisch 40 ), war jedoch nicht imstande, ein individuelles Bedrohungsszenario für seine Person anzugeben und weshalb der Beschwerdeführer in Gefahr sein sollte. Die Behauptung des Beschwerdeführers, aus Angst, dass der Gläubiger seinen Aufenthaltsort in Erfahrung bringe, bisher nichts im Asylverfahren angegeben zu haben, überzeugt die erkennende Einzelrichterin nicht, ist doch nicht nachzuvollziehen, weshalb der Beschwerdeführer nach sechs Jahren plötzlich keine Angst mehr habe und nicht schon früher die Gelegenheit wahrnahm, sein Vorbringen zu ergänzen bzw. zu komplettieren. Dazu bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 19.03.2008 vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat nach Wahrheitserinnerung und Belehrung zur Mitwirkungspflicht gefragt wurde, ob er seinen Angaben anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt und der Berufung und der letzten Verhandlung etwas hinzuzufügen habe und ob es etwas gebe, was er im Asylverfahren noch nicht vorgebracht habe, was er verneinte (Verhandlungsschrift vom 19.03.2008, Seite 4). Dass er auf einmal ein gänzlich anderes Vorbringen erstattet, kann nur als unglaubwürdige Steigerung gewertet werden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Bescheinigungsmittel bezüglich sein Identität (gab zudem unterschiedliche Identitäten an) und der vorgebrachten Gründe für die Ausreise aus Armenien und seine Rückkehrbefürchtungen vorlegen konnte, weshalb es umso wichtig gewesen wäre, sein Vorbringen im Asylverfahren gleichbleibend, konkret und plausibel zu gestalten. Der Beschwerdeführer verließ während des Asylverfahrens im Jahr 2003 Österreich und kehrte erst im Juli 2004 zurück. Aus dem Gutachten von Herrn Universitätsprofessor Dr. XXXX geht hervor, dass die derzeit fassbare psychiatrische Symptomatik im Sinne einer Anpassungsstörung nicht derart ausgeprägt ist, dass dadurch die Verhandlungsfähigkeit beeinträchtigt wäre. Auf Grund des persönlichen Eindrucks, den sich die erkennende Richterin in den drei Verhandlungen verschaffen konnte, in Verbindung mit den oben angeführten Widersprüchen und der Steigerung ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Gründe für die Asylantragstellung nicht den Tatsachen entsprechen.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Bescheinigungsmittel bezüglich sein Identität (gab zudem unterschiedliche Identitäten an) und der vorgebrachten Gründe für die Ausreise aus Armenien und seine Rückkehrbefürchtungen vorlegen konnte, weshalb es umso wichtig gewesen wäre, sein Vorbringen im Asylverfahren gleichbleibend, konkret und plausibel zu gestalten. Der Beschwerdeführer verließ während des Asylverfahrens im Jahr 2003 Österreich und kehrte erst im Juli 2004 zurück. Aus dem Gutachten von Herrn Universitätsprofessor Dr. römisch 40 geht hervor, dass die derzeit fassbare psychiatrische Symptomatik im Sinne einer Anpassungsstörung nicht derart ausgeprägt ist, dass dadurch die Verhandlungsfähigkeit beeinträchtigt wäre. Auf Grund des persönlichen Eindrucks, den sich die erkennende Richterin in den drei Verhandlungen verschaffen konnte, in Verbindung mit den oben angeführten Widersprüchen und der Steigerung ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Gründe für die Asylantragstellung nicht den Tatsachen entsprechen.
II.4.3. Die Feststellungen, wonach weder stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe noch sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde (II.3.3.), beruhen auf dem Umstand, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen für seine Ausreise und den möglichen Bedrohungsszenarien in Armenien unglaubwürdig waren, in Verbindung mit den Feststellungen zur aktuellen Lage in Armenien (II.3.5.).römisch zwei.4.3. Die Feststellungen, wonach weder stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe noch sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde (römisch zwei.3.3.), beruhen auf dem Umstand, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen für seine Ausreise und den möglichen Bedrohungsszenarien in Armenien unglaubwürdig waren, in Verbindung mit den Feststellungen zur aktuellen Lage in Armenien (römisch zwei.3.5.).
Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Armenien nicht in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde, bis zu seiner Ausreise den Lebensunterhalt für sich bestreiten konnte und zur Arbeitsfähigkeit (II.3.3.) ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und in den Beschwerdeverhandlungen in Zusammenschau mit dem eingeholten Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie den Länderfeststellungen.Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Armenien nicht in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde, bis zu seiner Ausreise den Lebensunterhalt für sich bestreiten konnte und zur Arbeitsfähigkeit (römisch zwei.3.3.) ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und in den Beschwerdeverhandlungen in Zusammenschau mit dem eingeholten Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie den Länderfeststellungen.
Die Feststellungen zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt 30.01.2008 beruhen auf dem psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 31.01.2008 von Herrn Universitätsprofessor Dr. XXXX, Oberarzt der XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ÖÄK Diplom Psychosomatische Medizin, ÖÄK Diplom Psychotherapeutische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger (Gutachten, Seite 7f).Die Feststellungen zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt 30.01.2008 beruhen auf dem psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 31.01.2008 von Herrn Universitätsprofessor Dr. römisch 40 , Oberarzt der römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ÖÄK Diplom Psychosomatische Medizin, ÖÄK Diplom Psychotherapeutische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger (Gutachten, Seite 7f).
II.4.4. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer illegal eingereist ist und außer seinem Aufenthaltsrecht auf Grund seiner Asylantragstellung keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet hat und während des laufenden Asylverfahrens das Bundesgebiet verließ, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den Angaben des Beschwerdeführers in den Beschwerdeverhandlungen. Die Feststellungen zu seiner Situation in Österreich beruhen auf seinen Angaben in den Beschwerdeverhandlungen. Die Asylverfahren der zum Entscheidungszeitpunkt schwangeren Ehegattin und des minderjährigen Kindes des Beschwerdeführers werden zeit- und inhaltsgleich mit diesem Verfahren entschieden:römisch zwei.4.4. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer illegal eingereist ist und außer seinem Aufenthaltsrecht auf Grund seiner Asylantragstellung keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet hat und während des laufenden Asylverfahrens das Bundesgebiet verließ, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den Angaben des Beschwerdeführers in den Beschwerdeverhandlungen. Die Feststellungen zu seiner Situation in Österreich beruhen auf seinen Angaben in den Beschwerdeverhandlungen. Die Asylverfahren der zum Entscheidungszeitpunkt schwangeren Ehegattin und des minderjährigen Kindes des Beschwerdeführers werden zeit- und inhaltsgleich mit diesem Verfahren entschieden:
" ... ER: Mit wem leben Sie derzeit im gemeinsamen Haushalt?
BF: Mit meiner Ehegattin und unserm Sohn.
ER: Konnten Sie bis zu Ihrer Ausreise aus Armenien den Lebensunterhalt bestreiten?
BF: Ja.
ER: Sind Sie standesamtlich verheiratet?
BF: Ja.
ER: Haben Sie einen fremdenrechtlichen Aufenthaltstitel (z.B. Visum) für das Bundesgebiet?
BF: Nein.
ER: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie?
BF: 6 Jahre Grundschule habe ich besucht. Ich habe keine Berufsausbildung. Danach habe ich gearbeitet. Ich habe Tiere gezüchtet und hatte ein Lebensmittelgeschäft mit meinem Vater. Der Eigentümer war mein Vater.
ER: Haben Sie Verwandte Armenien?
BF: Ich weiß es jetzt nicht, ich habe keinen Kontakt nach Armenien. Ich hatte einen Bekannten, dessen Nummer ich habe und jetzt antwortet niemand mehr. Den letzten Kontakt hatte ich im Jahr 2005. Von meiner Mutter trennten wir uns in Deutschland. Ich weiß nicht, wo meine Eltern derzeit aufhältig sind.
ER: Haben Sie Verwandte in Österreich?
BF: Meinen Sohn und meine Frau.
ER: Gehen Sie derzeit einer Arbeit nach?
BF: Nein.
ER: Besuchen Sie in Österreich Sprachkurse und/oder Fortbildungsveranstaltungen?
BF: Ich besuche zweimal in der Woche den Deutschkurs in der Pension.
ER: Ihre Ehegattin hat heute angegeben, nur einmal in der Woche den Deutschkurs zu besuchen?
BF: Manchmal kommt der Lehrer einmal, manchmal zweimal.
ER: Ich ersuche Sie heute unbedingt bei der Wahrheit zu bleiben und konkrete Angaben zu machen.
BF: Manchmal kommt der Lehrer nur einmal im Monat, manchmal kommt er zweimal in der Woche.
BFV: Wir werden eine Bestätigung vorlegen.
ER: Sind Sie Mitglied in einem Verein?
BF: Nein.
ER: Haben Sie Freunde in Österreich?
BF: Ich habe Freunde, darunter auch österreichische Familien. Die wohnen im 23. Bezirk. Der Mann ist Österreicher, die Frau Jugoslawin. Der Mann heißt XXXX und die Frau XXXX. Die Familiennamen kenne ich nicht.BF: Ich habe Freunde, darunter auch österreichische Familien. Die wohnen im 23. Bezirk. Der Mann ist Österreicher, die Frau Jugoslawin. Der Mann heißt römisch 40 und die Frau römisch 40 . Die Familiennamen kenne ich nicht.
ER: Sind das Freunde oder Bekannte?
BF: Es sind Bekannte.
ER: Wie verbringen Sie Ihre Tage?
BF: Ich habe viel Freizeit. Das passt mir nicht, ich bin jung, ich würde gerne arbeiten. ..." (Verhandlungsschrift vom 14.07.2009, Seiten 4 bis 5).
II.4.5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (II.3.5.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung vom 14.07.2009 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift vom 14.07.2009, Seiten 10 bis 11):römisch zwei.4.5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (römisch zwei.3.5.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung vom 14.07.2009 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift vom 14.07.2009, Seiten 10 bis 11):
Stellungnahme von Frau Dr. Tessa SAVVIDIS für den UBAS vom 07.05.2003
Anfragenbeantwortung a-4789 (Accord vom 03.03.2006)
Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien vom 06.11.2005, in der Fassung vom 26.02.2007 Nr. 75-N
Bericht zur Fact Finding Mission Armenien Georgien Aserbaidschan (Bundesasylamt 01.11.2007)
Anfragenbeantwortung für die Staatendokumentation des Bundesasylamtes, Zahl a-5791 (Accord vom 29.11.2007)
The Functioning of Democratic Institutions in Armenia (Council of Europe, Parliamantary Assembly, Doc. 11579, 15.2.2008)
Favorit Sarkisian gewann Präsidentenwahl in Armenien- FM (APA0040 5 AA 0265 vom 20.02.2008)
Armenia Country Report on Human Rights 2007 (U.S. Department of State, March 11. 2008)
APA vom 13.3.2008: "Berg Karabach: Armenien signalisiert Aserbaidschan Dialogbereitschaft"
Special Mission to Armenia, Council of Europe Commissioner for Human Rights Thomas Hamarberg (20.3.2008)
Armenia: Picking up the Pieces (International Crisis Group 08.04.2008)
Accord Anfragenbeantwortung a 6099 (ACC-ARM 6099) vom 07.05.2008
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 18.6.2008
Dr. Tessa Savvidis, Anfragebeantwortung an den AsylGH vom 25.7.2008 Az.: 252.129/0-IX/49/04
Expert Opinion von Dr. Vahram Abadjian (Asylgerichtshofsanfrage) vom 23.10.2008
Country Sheet Armenia, Country of Return Information Project, February 2009
Background Note: Armenia U.S. Department of State February 2009
2008 Human Rights Report: Armenia 2008 Country Reports on Human Rights Practices, U.S. Department of State February 25, 2009
Turkey and Armenia: Opening Minds, Opening Borders, International Crisis Group, Europe Report N°199 - 14 April 2009
Türkei/Armenien/Geschichte Türkei und Armenien vereinbaren Versöhnungsprozess APA0004 5 AA 0346 vom 23.04.2009
Expert Opinion von Dr. Vahram Abadjian (Asylgerichtshofsanfrage vom 29.01.2009) vom 23.04.2009
Aserbaidschan/Armenien/Konflikte Neue Friedenshoffnung für Berg-Karabach APA0652 5 AA 0325 vom 07. Mai 2009
OSZE begrüßt Bemühungen zu Bekämpfung des Menschenhandels in Armenien, APA APA0405 5 AA 0200 vom 08.Mai 2009
OSZE-Vorsitzende: Armenien soll demokratische Reformen weiterführen, APA0303 5 AA 0234 vom 03. Juli 2009
Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keine Einwände gegen die Heranziehung der ihnen in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben und wurde dem Beschwerdeführer in der Verhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. In der Verhandlung legte der Beschwerdeführer außer einem Bericht zu XXXX eine zweiseitige Unterschriftenliste mit Text in armenischer Sprache vom 01.12.2006 sowie einen Zeitungsartikel vom 06.12.2006 auf Armenisch und einen weiteren Zeitungsbericht vom 09.11.2006 in armenischer Sprache und einen Internetausdruck aus einem Internetforum, teilweise in Deutsch, teilweise Türkisch, vor, welche in die deutsche Sprache übersetzt und den Verfahrensparteien zur Wahrung des Parteiengehörs und Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung übersandt wurden. Zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Berichten ist festzuhalten, dass sich daraus eine für den Beschwerdeführer aktuelle und individuelle konkrete Verfolgungsgefahr in keinster Weise ergibt, ebenso wenig wie eine vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 14.07.2009 nach Vorhalt der Länderdokumente behauptete Gruppenverfolgung von Jesiden in Armenien. In der Stellungnahme vom 18.08.2009 behauptete der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter abermals, dass "Jesiden in Armenien nach wie vor massiven Verfolgungshandlungen ausgesetzt sind", was als Behauptung einer Gruppenverfolgung verstanden werden muss, die von den Länderdokumenten nicht gedeckt ist. Aus den Länderdokumenten ergibt sich, dass Jesiden keinerlei staatlichen Repressionen oder systematischer Diskriminierung ausgesetzt sind und sind die Behörden im Falle von Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten schutzbereit und werden Strafanzeigen aufgenommen (siehe dazu Länderfeststellungen II.3.5.2.Volksgruppe der Jesiden). Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in Armenien.Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keine Einwände gegen die Heranziehung der ihnen in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben und wurde dem Beschwerdeführer in der Verhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. In der Verhandlung legte der Beschwerdeführer außer einem Bericht zu römisch 40 eine zweiseitige Unterschriftenliste mit Text in armenischer Sprache vom 01.12.2006 sowie einen Zeitungsartikel vom 06.12.2006 auf Armenisch und einen weiteren Zeitungsbericht vom 09.11.2006 in armenischer Sprache und einen Internetausdruck aus einem Internetforum, teilweise in Deutsch, teilweise Türkisch, vor, welche in die deutsche Sprache übersetzt und den Verfahrensparteien zur Wahrung des Parteiengehörs und Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung übersandt wurden. Zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Berichten ist festzuhalten, dass sich daraus eine für den Beschwerdeführer aktuelle und individuelle konkrete Verfolgungsgefahr in keinster Weise ergibt, ebenso wenig wie eine vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 14.07.2009 nach Vorhalt der Länderdokumente behauptete Gruppenverfolgung von Jesiden in Armenien. In der Stellungnahme vom 18.08.2009 behauptete der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter abermals, dass "Jesiden in Armenien nach wie vor massiven Verfolgungshandlungen ausgesetzt sind", was als Behauptung einer Gruppenverfolgung verstanden werden muss, die von den Länderdokumenten nicht gedeckt ist. Aus den Länderdokumenten ergibt sich, dass Jesiden keinerlei staatlichen Repressionen oder systematischer Diskriminierung ausgesetzt sind und sind die Behörden im Falle von Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten schutzbereit und werden Strafanzeigen aufgenommen (siehe dazu Länderfeststellungen römisch zwei.3.5.2.Volksgruppe der Jesiden). Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in Armenien.
II.5. Gemäß § 3 Abs. 1. Satz AsylG 1997 begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Satz AsylG 1997 begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 7, AsylG 1997 zugrundeliegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH E vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH E vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Nachdem der Beschwerdeführer erst anlässlich der dritten Beschwerdeverhandlung am 14.07.2009, rund sechs Jahre nach seiner ersten Einreise nach Österreich, eine Verfolgung durch einen Politiker, den XXXX, behauptete und zu dem daraus angeblich resultierenden Bedrohungsszenario wegen Geldschulden seines Vaters nichts Konkretes anzugeben vermochte, konnte auf Grund der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens darauf verzichtet werden, näher darauf einzugehen, dass es sich bei dem angeblichen Gläubiger um ein ehemaliges Regierungsmitglied handeln soll. Der Beschwerdeführer, der zudem unzutreffend eine Gruppenverfolgung von Jesiden in seinem Herkunftsstaat und damit eine Gefahr für sich behauptete, hat auch zu keinem Zeitpunkt angegeben, dass er sich in herausragender Weise für die Interessen der Jesiden eingesetzt habe und dadurch in Konflikt mit politisch einflussreichen Staatsvertretern geraten sei. Da der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen konnte, noch aufgrund des Ermittlungsverfahrens von Amts wegen hervorgekommen wäre, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 7 AsylG 1997 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Nachdem der Beschwerdeführer erst anlässlich der dritten Beschwerdeverhandlung am 14.07.2009, rund sechs Jahre nach seiner ersten Einreise nach Österreich, eine Verfolgung durch einen Politiker, den römisch 40 , behauptete und zu dem daraus angeblich resultierenden Bedrohungsszenario wegen Geldschulden seines Vaters nichts Konkretes anzugeben vermochte, konnte auf Grund der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens darauf verzichtet werden, näher darauf einzugehen, dass es sich bei dem angeblichen Gläubiger um ein ehemaliges Regierungsmitglied handeln soll. Der Beschwerdeführer, der zudem unzutreffend eine Gruppenverfolgung von Jesiden in seinem Herkunftsstaat und damit eine Gefahr für sich behauptete, hat auch zu keinem Zeitpunkt angegeben, dass er sich in herausragender Weise für die Interessen der Jesiden eingesetzt habe und dadurch in Konflikt mit politisch einflussreichen Staatsvertretern geraten sei. Da der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen konnte, noch aufgrund des Ermittlungsverfahrens von Amts wegen hervorgekommen wäre, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Sinne des Paragraph 7, AsylG 1997 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
II.6.1. Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf die Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.römisch zwei.6.1. Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf die Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspaketes, BGBl. I 100/2005, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspaketes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten.
Am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Art. 3 Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, das FPG in Kraft getreten.Am 1. Jänner 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Artikel 3, Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, das FPG in Kraft getreten.
Gemäß § 124 Abs. 2 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Art. 3 Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetztes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes and deren Stelle.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Artikel 3, Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetztes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes and deren Stelle.
Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG 1997, nunmehr § 50 FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals Paragraph 57, FrG 1997, nunmehr Paragraph 50, FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
II.6.2. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).römisch zwei.6.2. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH E vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH E vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH E vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH E vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt war das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen unglaubwürdig (II.5.) und es bestehen daher keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG vorliegt.Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt war das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen unglaubwürdig (römisch zwei.5.) und es bestehen daher keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG vorliegt.
II.6.3. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.römisch zwei.6.3. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH E vom 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH E vom 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).
Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt sein würde, noch dass "außergewöhnliche Umstande", der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Armenien entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es dem Beschwerdeführer in Armenien an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ausgesetzt sein würde, noch dass "außergewöhnliche Umstande", der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Armenien entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es dem Beschwerdeführer in Armenien an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH E vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH E vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Ausreisegründe war unglaubwürdig. Es ist somit nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Angst vor Verfolgung haben muss. Der Aufenthaltsort seiner Eltern ist angeblich ebenso wenig bekannt (wobei nicht verkannt werden sollte, dass der Beschwerdeführer offenbar nichts dabei findet, immer wieder unwahre Angaben zu machen), wie jener seiner Schwiegereltern. In Armenien befinden sich jedenfalls Onkel und Tanten der Gattin des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Grundschulbildung. Er war in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und seine Frau bis zur Ausreise zu bestreiten. Der Beschwerdeführer ist ein junger und körperlich gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter, bei dem im Jahr 2008 eine Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer wird auch unter Beachtung seines nicht ungetrübten psychischen Gesundheitszustandes in der Lage sein, am Arbeitsmarkt in Armenien Fuß zu fassen und den für sich und seine Familie notwendigen Unterhalt kraft eigener Arbeit sichern können. Der Beschwerdeführer und seine Gattin können zumindest auf die genannten Verwandten seiner Frau zurückgreifen, wenn nicht ohnehin auf die Eltern und sind vorab jedenfalls nicht auf sich alleine gestellt. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in Armenien schlechter ist als jene in Österreich, ist ihm zumutbar, in Armenien durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwenigen Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Dass der Beschwerdeführer für den Fall seiner Rückkehr in Armenien Hunger leiden müsste, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Armenien eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden (siehe auch Feststellungen II.3.5.7. Rückkehr und II.3.5.9. Medizinische Versorgung).Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Ausreisegründe war unglaubwürdig. Es ist somit nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Angst vor Verfolgung haben muss. Der Aufenthaltsort seiner Eltern ist angeblich ebenso wenig bekannt (wobei nicht verkannt werden sollte, dass der Beschwerdeführer offenbar nichts dabei findet, immer wieder unwahre Angaben zu machen), wie jener seiner Schwiegereltern. In Armenien befinden sich jedenfalls Onkel und Tanten der Gattin des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Grundschulbildung. Er war in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und seine Frau bis zur Ausreise zu bestreiten. Der Beschwerdeführer ist ein junger und körperlich gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter, bei dem im Jahr 2008 eine Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer wird auch unter Beachtung seines nicht ungetrübten psychischen Gesundheitszustandes in der Lage sein, am Arbeitsmarkt in Armenien Fuß zu fassen und den für sich und seine Familie notwendigen Unterhalt kraft eigener Arbeit sichern können. Der Beschwerdeführer und seine Gattin können zumindest auf die genannten Verwandten seiner Frau zurückgreifen, wenn nicht ohnehin auf die Eltern und sind vorab jedenfalls nicht auf sich alleine gestellt. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in Armenien schlechter ist als jene in Österreich, ist ihm zumutbar, in Armenien durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwenigen Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Dass der Beschwerdeführer für den Fall seiner Rückkehr in Armenien Hunger leiden müsste, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Armenien eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden (siehe auch Feststellungen römisch zwei.3.5.7. Rückkehr und römisch zwei.3.5.9. Medizinische Versorgung).
Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zahl B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit
Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: " ... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH 06.03.2008, Zahl B 2400/07-9).Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: " ... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH 06.03.2008, Zahl B 2400/07-9).
Herr Universitätsprofessor Dr. XXXX, Oberarzt der XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ÖÄK Diplom Psychosomatische Medizin, ÖÄK Diplom Psychotherapeutische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, führt in seinem Gutachten vom 31.03.2008 zusammengefasst aus, dass sich beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion finde. Dabei handle es sich um einen Zustand von subjektiven Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, die soziale Funktionen behindern und während eines Anpassungsprozesses und nach einer entscheidenden Lebensveränderung oder auch nach einem belastenden Lebensereignis auftrete. Weiters sei beim Beschwerdeführer ein Autounfall im Juni 2005 in Österreich bekannt, wo er ein Polytrauma mit einer Nasenbeinfraktur und einer möglichen Commotio cerebri erlitten habe. Der Beschwerdeführer selbst habe das Auftreten einer psychiatrischen Beschwerdesymptomatik erstmals nach diesem Autounfall angegeben. Die hiebei geäußerte Symptomatik, nämlich leichte Reizbarkeit, erhöhte Nervosität und auch zeitweise Konzentrationsstörungen, könnten im Sinne eines postkommotionellen Syndroms gesehen werden. Ein derartiges Syndrom als Folge einer Gehirnerschütterung klinge aber üblicherweise nach mehreren Wochen, längstens sechs Monaten, folgenlos ab. Bei der Untersuchung habe sich ein unauffälliger neurologischer Befund gezeigt. Folgeerscheinungen eines möglichen Schädelhirntraumas seien im neurologischen Befund nicht fassbar. Es sei daher die derzeit fassbare psychiatrische Symptomatik im Sinne der Anpassungsstörung zu sehen. Betreffend Behandlungen sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich bereits in einer nervenärztlichen Behandlung befinde, auf eine antidepressive Medikation eingestellt worden sei, die auch nach seinen Angaben zu einer Besserung der Symptomatik geführt habe. Eine Fortführung der antidepressiven Einstellung und nervenärztlichen Behandlung sei zu empfehlen Der Beschwerdeführer klagte in der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 19.03.2008 über Beschwerden mit der Leber und der Niere, weshalb die vom Beschwerdeführer genannten Ärzte mit Zustimmung des Beschwerdeführers um Auskunft zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ersucht wurden, welche ergab, dass beim Beschwerdeführer ein folgenloser Zustand nach Entfernung einer Bandwurmzyste der Leber bestehe und der Beschwerdeführer keiner internistischen Behandlung bedürfe. Ein bereits im Jänner 2006 durchgeführter Ultraschall zeige unauffällige Verhältnisse an der Niere und eine unregelmäßige Leberstruktur nach Zustand nach Operation an der Leber; die Blutbefunde von Leber und Niere seien im Normbereich. In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof klagte der Beschwerdeführer erneut über Probleme mit der Leber, die bei Verkühlung auftreten und dass er bei Bedarf Schmerzmittel einnehme, legte aber keine aktuelleren Befundberichte vor, die den Angaben der im Verfahren des Beschwerdeführers befragten Ärzte zuwiderlaufen würden. Nach den Länderfeststellungen (siehe Feststellungen II.3.5.9. Medizinische Versorgung) kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch in Armenien ausreichende Behandlungsmöglichkeiten vorfindet.Herr Universitätsprofessor Dr. römisch 40 , Oberarzt der römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ÖÄK Diplom Psychosomatische Medizin, ÖÄK Diplom Psychotherapeutische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, führt in seinem Gutachten vom 31.03.2008 zusammengefasst aus, dass sich beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion finde. Dabei handle es sich um einen Zustand von subjektiven Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, die soziale Funktionen behindern und während eines Anpassungsprozesses und nach einer entscheidenden Lebensveränderung oder auch nach einem belastenden Lebensereignis auftrete. Weiters sei beim Beschwerdeführer ein Autounfall im Juni 2005 in Österreich bekannt, wo er ein Polytrauma mit einer Nasenbeinfraktur und einer möglichen Commotio cerebri erlitten habe. Der Beschwerdeführer selbst habe das Auftreten einer psychiatrischen Beschwerdesymptomatik erstmals nach diesem Autounfall angegeben. Die hiebei geäußerte Symptomatik, nämlich leichte Reizbarkeit, erhöhte Nervosität und auch zeitweise Konzentrationsstörungen, könnten im Sinne eines postkommotionellen Syndroms gesehen werden. Ein derartiges Syndrom als Folge einer Gehirnerschütterung klinge aber üblicherweise nach mehreren Wochen, längstens sechs Monaten, folgenlos ab. Bei der Untersuchung habe sich ein unauffälliger neurologischer Befund gezeigt. Folgeerscheinungen eines möglichen Schädelhirntraumas seien im neurologischen Befund nicht fassbar. Es sei daher die derzeit fassbare psychiatrische Symptomatik im Sinne der Anpassungsstörung zu sehen. Betreffend Behandlungen sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich bereits in einer nervenärztlichen Behandlung befinde, auf eine antidepressive Medikation eingestellt worden sei, die auch nach seinen Angaben zu einer Besserung der Symptomatik geführt habe. Eine Fortführung der antidepressiven Einstellung und nervenärztlichen Behandlung sei zu empfehlen Der Beschwerdeführer klagte in der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 19.03.2008 über Beschwerden mit der Leber und der Niere, weshalb die vom Beschwerdeführer genannten Ärzte mit Zustimmung des Beschwerdeführers um Auskunft zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ersucht wurden, welche ergab, dass beim Beschwerdeführer ein folgenloser Zustand nach Entfernung einer Bandwurmzyste der Leber bestehe und der Beschwerdeführer keiner internistischen Behandlung bedürfe. Ein bereits im Jänner 2006 durchgeführter Ultraschall zeige unauffällige Verhältnisse an der Niere und eine unregelmäßige Leberstruktur nach Zustand nach Operation an der Leber; die Blutbefunde von Leber und Niere seien im Normbereich. In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof klagte der Beschwerdeführer erneut über Probleme mit der Leber, die bei Verkühlung auftreten und dass er bei Bedarf Schmerzmittel einnehme, legte aber keine aktuelleren Befundberichte vor, die den Angaben der im Verfahren des Beschwerdeführers befragten Ärzte zuwiderlaufen würden. Nach den Länderfeststellungen (siehe Feststellungen römisch zwei.3.5.9. Medizinische Versorgung) kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch in Armenien ausreichende Behandlungsmöglichkeiten vorfindet.
Der Beschwerdeführer war und ist in keinem österreichischen Krankenhaus in stationärer Behandlung. Die Krankheit des Beschwerdeführers wäre jedenfalls auch in Armenien behandelbar, wenn auch nicht ganz auf dem Niveau der österreichischen Gesundheitsversorgung, die der Beschwerdeführer in der Vergangenheit genoss bzw. genießt. Die Auswirkungen der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers erreichen nicht jenes außergewöhnliche Maß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird und stellen insgesamt keine außergewöhnlichen Umstände dar, die der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers wegen Verletzung vonDer Beschwerdeführer war und ist in keinem österreichischen Krankenhaus in stationärer Behandlung. Die Krankheit des Beschwerdeführers wäre jedenfalls auch in Armenien behandelbar, wenn auch nicht ganz auf dem Niveau der österreichischen Gesundheitsversorgung, die der Beschwerdeführer in der Vergangenheit genoss bzw. genießt. Die Auswirkungen der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers erreichen nicht jenes außergewöhnliche Maß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Artikel 3, EMRK gefordert wird und stellen insgesamt keine außergewöhnlichen Umstände dar, die der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers wegen Verletzung von
Art. 3 EMRK entgegenstehen würden.Artikel 3, EMRK entgegenstehen würden.
Im Ergebnis war daher auch der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.Im Ergebnis war daher auch der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.
II.7. Ist ein Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gemäß Abs. 1 ergeben, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbindenrömisch zwei.7. Ist ein Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gemäß Absatz eins, ergeben, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden
(§ 8 Abs. 2 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003).(Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist zum Entscheidungszeitpunkt hochschwanger. Die Beschwerdeführerin stellte am 16.12.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, weshalb im Verfahren der Ehegattin das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist. Im Verfahren der Gattin des Beschwerdeführers wäre auf Grund der fortgeschrittenen Schwangerschaft und des erwarteten Geburtstermins zwischen 03. und 05.01.2010 gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis des VfGH vom 01.10.2007, G 179, 180/07, daher jedenfalls mit einem Durchführungsaufschub vorzugehen. Das Ergebnis im Verfahren der Ehegattin muss sich im Verfahren des Beschwerdeführers auswirken. Aufgrund der Gesetzeslage im Verfahren des Beschwerdeführers, die keinen Durchführungsaufschub kennt, kann ein solcher nicht verfügt werden, weshalb im gegenständlichen Verfahren die Entscheidung über die asylrechtliche Ausweisung unterbleiben muss und die im Bescheid verfügte Ausweisung zu beheben war.Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist zum Entscheidungszeitpunkt hochschwanger. Die Beschwerdeführerin stellte am 16.12.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, weshalb im Verfahren der Ehegattin das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist. Im Verfahren der Gattin des Beschwerdeführers wäre auf Grund der fortgeschrittenen Schwangerschaft und des erwarteten Geburtstermins zwischen 03. und 05.01.2010 gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis des VfGH vom 01.10.2007, G 179, 180/07, daher jedenfalls mit einem Durchführungsaufschub vorzugehen. Das Ergebnis im Verfahren der Ehegattin muss sich im Verfahren des Beschwerdeführers auswirken. Aufgrund der Gesetzeslage im Verfahren des Beschwerdeführers, die keinen Durchführungsaufschub kennt, kann ein solcher nicht verfügt werden, weshalb im gegenständlichen Verfahren die Entscheidung über die asylrechtliche Ausweisung unterbleiben muss und die im Bescheid verfügte Ausweisung zu beheben war.
Die Entscheidung über die Ausweisung des Beschwerdeführers wird von der Fremdenpolizeibehörde für ihn, seine Ehegattin und den gemeinsamen Sohn nach der Geburt des Kindes zu treffen sein.
Es war daher Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes zu beheben.Es war daher Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes zu beheben.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, non refoulement, Schwangerschaft, SpruchpunktbehebungZuletzt aktualisiert am
14.01.2010