Norm
AsylG 1997 §10 Abs5Spruch
D6 267432-0/2008/23E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Christine AMANN als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.12.2005, FZ. 04 21.175-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Christine AMANN als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.12.2005, FZ. 04 21.175-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG und § 10 Abs. 5 AsylG 1997 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG und Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.10.2004 einen Asylantrag.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.10.2004 einen Asylantrag.
1. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer - zusammengefasst - vor, zwei Mal festgenommen und (u.a. auch mit Strom) gefoltert worden zu sein. Im Zuge seiner ersten Festnahme sei auch seine damals schwangere Ehefrau bzw. Lebensgefährtin geschlagen worden, wodurch sie ihr gemeinsames Kind verloren habe. Der Beschwerdeführer habe im Zuge seiner dreimonatigen Anhaltung ein Schriftstück unterfertigen müssen, in dem er bestätigte, Widerstandskämpfer gewesen zu sein und die Waffe niedergelegt zu haben. Nach drei Monaten sei er entlassen worden. Seine zweite Anhaltung in der Dauer von einer Woche sei nach einem Anschlag im XXXX bei seiner Schwester in XXXX erfolgt. Anlässlich seiner Entlassung habe er sich verpflichten müssen, das Land ein Jahr lang nicht zu verlassen. Im Falle seiner Rückkehr erwarte ihn "zu 100 % der Tod", da man immer wieder festgenommen werde, wenn man bereits einmal "mitgenommen" worden und somit bei den Behörden sozusagen vorgemerkt sei.1. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer - zusammengefasst - vor, zwei Mal festgenommen und (u.a. auch mit Strom) gefoltert worden zu sein. Im Zuge seiner ersten Festnahme sei auch seine damals schwangere Ehefrau bzw. Lebensgefährtin geschlagen worden, wodurch sie ihr gemeinsames Kind verloren habe. Der Beschwerdeführer habe im Zuge seiner dreimonatigen Anhaltung ein Schriftstück unterfertigen müssen, in dem er bestätigte, Widerstandskämpfer gewesen zu sein und die Waffe niedergelegt zu haben. Nach drei Monaten sei er entlassen worden. Seine zweite Anhaltung in der Dauer von einer Woche sei nach einem Anschlag im römisch 40 bei seiner Schwester in römisch 40 erfolgt. Anlässlich seiner Entlassung habe er sich verpflichten müssen, das Land ein Jahr lang nicht zu verlassen. Im Falle seiner Rückkehr erwarte ihn "zu 100 % der Tod", da man immer wieder festgenommen werde, wenn man bereits einmal "mitgenommen" worden und somit bei den Behörden sozusagen vorgemerkt sei.
2. Mit Bescheid vom 5.12.2005 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 126/2002, ab (Spruchpunkt I.), stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997), fest (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle stellte das Bundesasylamt die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenangehörigkeit, nicht jedoch die Identität des Beschwerdeführers fest. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers in der gesamten Russischen Föderation habe nicht festgestellt werden können. Darüber hinaus traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Lage in Tschetschenien sowie zur Situation von Tschetschenen in anderen Landesteilen der Russischen Föderation.2. Mit Bescheid vom 5.12.2005 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002,, ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG 1997), fest (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle stellte das Bundesasylamt die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenangehörigkeit, nicht jedoch die Identität des Beschwerdeführers fest. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers in der gesamten Russischen Föderation habe nicht festgestellt werden können. Darüber hinaus traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Lage in Tschetschenien sowie zur Situation von Tschetschenen in anderen Landesteilen der Russischen Föderation.
Im Rahmen seiner Beweiswürdigung ging das Bundesasylamt von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe des Beschwerdeführers aus, die es u. a. mit näher angeführten Widersprüchen in den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin begründete. Außerdem - so das Bundesasylamt weiters - habe der Beschwerdeführer immer wieder versucht, an ihn gestellte Fragen nicht konkret zu beantworten, sondern in seinen Erklärungen ausweichend und allgemein zu bleiben. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer problemlos legal ausreisen habe können und offenbar keine Bedenken gehabt habe, sich auf dem Fluchtweg der Passkontrolle auszusetzen, sei überdies ein eindeutiges Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungshandlungen durch staatliche Behörden seines Heimatlandes befürchtete und auch nicht zu befürchten gehabt habe.
Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass der Beschwerdeführer (drohende) Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen nicht habe glaubhaft machen können. Darüber hinaus lasse sich aus den Feststellungen auch keine als Gruppenverfolgung zu wertende Verfolgung aller ethnischen Tschetschenen ableiten. Da das Vorbringen des Beschwerdeführers mangels Glaubwürdigkeit keinerlei Relevanz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention beinhalte, habe der Beschwerdeführer auch keine Gefährdung gemäß § 57 Abs. 1 Fremdengesetz darzutun vermocht. Auch bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit dem Fehlen eines Familienbezuges zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich.Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass der Beschwerdeführer (drohende) Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen nicht habe glaubhaft machen können. Darüber hinaus lasse sich aus den Feststellungen auch keine als Gruppenverfolgung zu wertende Verfolgung aller ethnischen Tschetschenen ableiten. Da das Vorbringen des Beschwerdeführers mangels Glaubwürdigkeit keinerlei Relevanz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention beinhalte, habe der Beschwerdeführer auch keine Gefährdung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz darzutun vermocht. Auch bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit dem Fehlen eines Familienbezuges zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich.
3. Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht (als Berufung) erhobene und zulässige Beschwerde, in welcher die Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes gerügt werden. Begründend wird dazu ausgeführt, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, ohne dies schlüssig zu begründen. Darüber hinaus habe sie sich offenbar nicht die Mühe gemacht, den Gesundheitszustand der "Gattin" des Beschwerdeführers richtig zu würdigen. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass der Beschwerdeführer - ebenso wie seine "Gattin" - Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sei.
Soweit die belangte Behörde auf eine angebliche interne Fluchtalternative in anderen Teilen der Russischen Föderation hinzuweisen versuche, halte der Beschwerdeführer fest, dass den ständigen Feststellungen des Unabhängigen Bundesasylsenates und des UNHCR zufolge eine solche Schutzalternative für Tschetschenen in der Russischen Föderation nicht existiere.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer ist der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers zu D6 316496-1/2008, dessen bekämpften Bescheid, mit dem der Antrag des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz (ebenso wie der Antrag des Beschwerdeführers) abgewiesen worden war, der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz und § 34 Abs. 4 und 5 AsylG 2005 behoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen hat.1. Der Beschwerdeführer ist der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers zu D6 316496-1/2008, dessen bekämpften Bescheid, mit dem der Antrag des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz (ebenso wie der Antrag des Beschwerdeführers) abgewiesen worden war, der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz und Paragraph 34, Absatz 4 und 5 AsylG 2005 behoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen hat.
2. Dies ergibt sich aus den Asylakten des Beschwerdeführers sowie seines minderjährigen Sohnes.
3. Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:
3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 idF BGBl. I 29/2009 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
3.2 Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.3.2 Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen; gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 ist bei Asylanträgen, die - wie im vorliegenden Fall - ab dem 1.5.2004 gestellt wurden, das AsylG 1997 (idF BGBl. I 101/2003) anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen; gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 ist bei Asylanträgen, die - wie im vorliegenden Fall - ab dem 1.5.2004 gestellt wurden, das AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,) anzuwenden.
3.3 Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.3.3 Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
3.4 Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 1997 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.3.4 Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.
Im vorliegenden Fall wurde der bekämpfte Bescheid des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG und § 34 Abs. 4 und 5 AsylG 2005 behoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Im Hinblick auf § 10 Abs. 5 AsylG 1997 war daher spruchgemäß zu entscheiden.Im vorliegenden Fall wurde der bekämpfte Bescheid des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG und Paragraph 34, Absatz 4 und 5 AsylG 2005 behoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe und allenfalls auf die Aktualität der behaupteten Verfolgung unter Zugrundelegung aktueller Länderberichte, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und sowohl die entsprechenden Ergebnisse als auch die im angefochtenen Bescheid angeführten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin mit dem Beschwerdeführer zu erörtern haben, um dem Beschwerdeführer u.a. auch die Gelegenheit zu geben, zu den erwähnten Widersprüchen Stellung zu nehmen (dies erscheint umso erforderlicher, als der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren lediglich einmal zu seinen Fluchtgründen ausführlicher befragt und mit den Erwägungen des Bundesasylamtes zur (Un-)Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe überhaupt nicht konfrontiert worden war).
Schlagworte
Familienverfahren, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
22.01.2010