TE AsylGH Beschluss 2009/12/21 E12 313225-2/2009

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Veröffentlicht am 21.12.2009
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
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  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

E12 313.225-2/2009-4E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. SOVKA über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.04.2008, E12 313.225-1/2008-7E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend XXXX, StA. Türkei, nicht nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. SOVKA über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.04.2008, E12 313.225-1/2008-7E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend römisch 40 , StA. Türkei, nicht nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. I. Nr. 51/1991 idgF als unbegründet abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 1991, idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der Wiederaufnahmewerber (im Folgenden kurz: "WAW"), StA. Türkei, stellte ursprünglich am 11.8.2005 beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylantrag.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er dabei im Wesentlichen vor, dass er DEHAP-Mitglied gewesen und deshalb vom türkischen Staat verfolgt worden sei. Er sei 2 Mal festgenommen und dabei auch misshandelt worden. Es werde in der Türkei gegen ihn ein Gerichtsverfahren geführt und er fürchte deswegen eine Verurteilung zu einer Haftstrafe. Darüber hinaus wolle er in seiner Heimat den Wehrdienst nicht ableisten und fürchte er auch aus diesem Grund eine Verfolgung.

Der Asylantrag wurde in der Folge mit Bescheid des BAA vom 19.3.2007 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wurde der WAW aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Der Asylantrag wurde in der Folge mit Bescheid des BAA vom 19.3.2007 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wurde der WAW aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Mit 19.4.2007 erfolgte die Hinterlegung des erstinstanzlichen Bescheides. Rechtskraft trat daher am 4.5.2007 ein.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 7.5.2007 (verspätet) Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben und gleichzeitig der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Mit Bescheid des BAA vom 6.6.2007, FZ. 05 12.275-BAW, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG stattgegeben.Mit Bescheid des BAA vom 6.6.2007, FZ. 05 12.275-BAW, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG stattgegeben.

Die Berufung [Beschwerde] gegen den erstinstanzlichen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.4.2009 gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem damaligen Vertreter des Beschwerdeführers am 21.4.2009 zugestellt.Die Berufung [Beschwerde] gegen den erstinstanzlichen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.4.2009 gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins und 2 Asylgesetz 1997 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem damaligen Vertreter des Beschwerdeführers am 21.4.2009 zugestellt.

Am 3.11.2009 wurde ein neuerlicher Asylantrag gestellt. Mit Eingabe vom 18.11.2009 brachte der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.4.2009 formell rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens ein.

Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass sich anlässlich der Einvernahme vom 17.11.2009 ergeben habe, dass der WAW den am 3.11.2009 übergebenen türkischen Haftbefehl erst nach dem am 21.4.2009 in 2. Instanz ergangenen Bescheid erhalten habe. Anlässlich der Einvernahme vom 17.11.2009 sei der WAW auch durch den Einvernehmenden entsprechend manuduziert worden.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt.

Gemäß § 61 Abs 1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof gegen Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten, oder soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof gegen Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten, oder soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter.

Gemäß Abs 3 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter überGemäß Absatz 3, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG, undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Nachdem gegenständlich keine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung iSd § 61 Abs 1 u. 3 AsylG 2005 vorliegt, ergibt sich daraus die Zuständigkeit für einen Senat.Nachdem gegenständlich keine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung iSd Paragraph 61, Absatz eins, u. 3 AsylG 2005 vorliegt, ergibt sich daraus die Zuständigkeit für einen Senat.

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Demnach stand dem Asylgerichtshof zum Zeitpunkt der Einbringung (18.11.2009) die Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu, weil von diesem Gerichtshof die Entscheidung in letzter Instanz gefällt wurde. Das bezügliche Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.4.2008 wurde der damaligen Vertretung des BF am 21.4.2009 zugestellt und erwuchs daher mit diesem Datum in Rechtskraft.

Was den ggst. Wiederaufnahmeantrag vom 18.11.2009 betrifft stellt der beschließende Senat der Vollständigkeit halber fest, dass er bereits erhebliche Zweifel an dessen Rechtzeitigkeit hegt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das vorgelegte Kuvert den handschriftlichen Vermerk XXXX enthält, was dafür spricht, dass der BF das Schriftstück an diesem Tag erhalten hat. Ein weiteres Indiz ist die Aussage des WAW selbst, als er anlässlich seiner Einvernahme am 9.11.2009 angab, das Schriftstück bereits vor ca. 20 Tagen erhalten zu haben. Der Antrag selbst enthält zur Rechtzeitigkeit keinerlei Angaben.Was den ggst. Wiederaufnahmeantrag vom 18.11.2009 betrifft stellt der beschließende Senat der Vollständigkeit halber fest, dass er bereits erhebliche Zweifel an dessen Rechtzeitigkeit hegt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das vorgelegte Kuvert den handschriftlichen Vermerk römisch 40 enthält, was dafür spricht, dass der BF das Schriftstück an diesem Tag erhalten hat. Ein weiteres Indiz ist die Aussage des WAW selbst, als er anlässlich seiner Einvernahme am 9.11.2009 angab, das Schriftstück bereits vor ca. 20 Tagen erhalten zu haben. Der Antrag selbst enthält zur Rechtzeitigkeit keinerlei Angaben.

Doch selbst dann, wenn im Sinne des Asylwerbers von der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages ausgegangen wird, kommt diesem keine Rechtfertigung zu:

Im vorliegenden Fall macht der WAW den Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Ziffer 2 AVG - die Ziffern 1 und 3 des § 69 Abs. 1 AVG kommen dem Vorgetragenen nach ohnehin nicht in Frage - geltend.Im vorliegenden Fall macht der WAW den Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2 AVG - die Ziffern 1 und 3 des Paragraph 69, Absatz eins, AVG kommen dem Vorgetragenen nach ohnehin nicht in Frage - geltend.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

Voraussetzung für eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ist daher unter anderem, dass das neu hervor gekommene Beweismittel allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Dies ist jedoch im ggst. Fall keinesfalls zu erwarten, da das vorgelegte "Beweismittel" aus den folgenden Gründen offensichtlich eine Totalfälschung darstellt:Voraussetzung für eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist daher unter anderem, dass das neu hervor gekommene Beweismittel allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Dies ist jedoch im ggst. Fall keinesfalls zu erwarten, da das vorgelegte "Beweismittel" aus den folgenden Gründen offensichtlich eine Totalfälschung darstellt:

Bereits im vorangegangenen Asylverfahren waren die Angaben des WAW zur Frage nach einer Verurteilung äußerst widersprüchlich und daher als unglaubwürdig zu werten. So gab er zunächst an, verurteilt worden zu sein, dann wieder, dass er nicht wisse, ob er verurteilt worden sei. Dem nunmehr vorgelegten Schriftstück, bei dem es sich um einen Haftbefehl handeln soll, kann aber auch unabhängig von den Untersuchungsergebnissen des Bundeskriminalamtes keine Beweiskraft zuerkannt werden, da es sich nach Ansicht des erkennenden Senates um eine Totalfälschung handelt. So müsste auch ein türkischer Haftbefehl zumindest das Datum und die Geschäftszahl jenes Urteiles anführen, welches die Grundlage für den Haftbefehl darstellt, was aber beim vorliegenden Schriftstück nicht der Fall ist. Dieser "Haftbefehl" weist vielmehr nicht einmal selbst ein Ausstellungsdatum auf. Auch aus dem Wortlaut selbst ergibt sich, dass das Schriftstück nicht authentisch sein kann: So scheint unter dem Punkt "Ausweisdaten der Person" der WAW auf, während im folgenden Text -abgekürzt- steht: "Er ist ein Mitglied der

politischen Terrororganisation und hat im Jahr 1999 ....... Mit XXXXpolitischen Terrororganisation und hat im Jahr 1999 ....... Mit römisch 40

und XXXX ....... Propaganda gemacht." Daraus geht zweifelsfreiund römisch 40 ....... Propaganda gemacht." Daraus geht zweifelsfrei

hervor, dass sich der Haftbefehl offenbar auf eine andere Person als den WAW bezieht. Außerdem geht aus der vom WAW vorgelegten beglaubigten Übersetzung hervor, dass der Haftbefehl "zwischen 4 und 8 Jahren" erteilt wurde. Dazu ist festzustellen, dass auch nach türkischem Strafrecht ein Haftbefehl nicht für eine bestimmte Dauer erteilt wird. Auch im Fall einer tatsächlich erfolgten Verurteilung würde diese ein konkretes Strafmass enthalten. Eine weitere Ungereimtheit ergibt sich auch daraus, dass im Briefkopf das Innenministerium aufscheint, im Stempel hingegen ein Gericht, dessen Name aber wiederum fehlt. Ein weiteres Indiz dafür, dass es sich um ein gefälschtes Schriftstück handelt, ist die Tatsache, dass sich der Bruder des BF, der ebenfalls verurteilt worden sein soll, nach wie vor in der Türkei aufhält. Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass dieser gefälschte "Haftbefehl" nicht dazu geeignet war, ein im Spruch anders lautendes Ergebnis herbeizuführen.

Es war daher spruchgemäß zu beschließen.

Schlagworte

gefälschtes Beweismittel, Rechtzeitigkeit, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmsantrag

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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