TE AsylGH Erkenntnis 2009/12/21 D5 408751-2/2009

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Veröffentlicht am 21.12.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D5 408751-2/2009/2E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. der Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2009, FZ. 08 10.079-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. der Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2009, FZ. 08 10.079-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger, war am XXXX als Sohn des W.S. (AIS-Zlen. 04 09.176 und 09 00.171) und der B.L. (AIS-Zlen. 04 09.177 und 09 00.173) im österreichischen Bundesgebiet geboren worden. Er stellte, vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin, am 8.10.2008 im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden auch Asylantrag genannt). Am 15.10.2008 fand die Erstbefragung der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 8.1.2009 fand deren Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt, in welcher ihrem gewillkürten Vertreter eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme zu den Länderfeststellungen eingeräumt worden war, welcher dieser mit Schriftsatz vom 21.1.2009 auch nachkam. Mit Bescheid vom 20.8.2009, Zl. 08 10.079-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ukraine nicht zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner verfügte das Bundesasylamt gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine (= Spruchteil III.). Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 7.9.2009 fristgerecht eine Beschwerde.römisch eins. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger, war am römisch 40 als Sohn des W.S. (AIS-Zlen. 04 09.176 und 09 00.171) und der B.L. (AIS-Zlen. 04 09.177 und 09 00.173) im österreichischen Bundesgebiet geboren worden. Er stellte, vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin, am 8.10.2008 im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden auch Asylantrag genannt). Am 15.10.2008 fand die Erstbefragung der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 8.1.2009 fand deren Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt, in welcher ihrem gewillkürten Vertreter eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme zu den Länderfeststellungen eingeräumt worden war, welcher dieser mit Schriftsatz vom 21.1.2009 auch nachkam. Mit Bescheid vom 20.8.2009, Zl. 08 10.079-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ukraine nicht zuerkannt werde (= Spruchteil römisch zwei.); ferner verfügte das Bundesasylamt gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine (= Spruchteil römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 7.9.2009 fristgerecht eine Beschwerde.

Mit Erkenntnis vom 30.9.2009, GZ. D5 408751-1/2009/2E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des minderjährigen Beschwerdeführers hinsichtlich der Spruchteile I. und II. des Bescheides vom 20.8.2009 gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet ab (= Spruchteil I.), behob aber Spruchteil III. des Bescheides vom 20.8.2009 gemäß § 66 Abs. 2 AVG und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück (= Spruchteil II.). Um gegen dieses Erkenntnis eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu erheben, beantragte die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers als gesetzliche Vertreterin dort die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur do. Zl. U 3031/09. (Anm.: Über diesen Antrag zur Bewilligung der Verfahrenshilfe ist bis zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes noch nicht entschieden worden; siehe Aktenvermerk vom 9.12.2009).Mit Erkenntnis vom 30.9.2009, GZ. D5 408751-1/2009/2E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des minderjährigen Beschwerdeführers hinsichtlich der Spruchteile römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides vom 20.8.2009 gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet ab (= Spruchteil römisch eins.), behob aber Spruchteil römisch drei. des Bescheides vom 20.8.2009 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück (= Spruchteil römisch zwei.). Um gegen dieses Erkenntnis eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu erheben, beantragte die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers als gesetzliche Vertreterin dort die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur do. Zl. U 3031/09. Anmerkung, Über diesen Antrag zur Bewilligung der Verfahrenshilfe ist bis zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes noch nicht entschieden worden; siehe Aktenvermerk vom 9.12.2009).

Mit Bescheid vom 17.11.2009, Zl. 08 10.079-BAG, wies das Bundesasylamt den minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus. Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 1.12.2009 fristgerecht eine Beschwerde.Mit Bescheid vom 17.11.2009, Zl. 08 10.079-BAG, wies das Bundesasylamt den minderjährigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus. Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 1.12.2009 fristgerecht eine Beschwerde.

Im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.10.2009 brachte die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers im Wesentlichen Folgendes vor:

Hinsichtlich der beabsichtigten Ausweisung ihres jüngsten Sohnes - dem minderjährigen Beschwerdeführer - wolle sie ausführen, dass die Familie gut integriert sei. Ihr Mann arbeite seit dem Jahr 2006 saisonal und bekomme diesbezüglich immer wieder Arbeitsbewilligungen. Sie sei Hausfrau und Mutter und noch ein Jahr in Karenz. Sie habe einen Vorstudienlehrgang besucht und wolle dann eine Modeschule besuchen. Der minderjährige Beschwerdeführer habe letztes Jahr eine Bronchitis gehabt, wobei es dafür aber keine Bestätigungen gebe.

Der minderjährige Beschwerdeführer legte vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin seine Geburtsurkunde XXXX, ausgestellt am XXXX vom Standesamt der Landeshauptstadt XXXX, vor.Der minderjährige Beschwerdeführer legte vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin seine Geburtsurkunde römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 vom Standesamt der Landeshauptstadt römisch 40 , vor.

Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 17.11.2009 zunächst fest:

Der minderjährige Beschwerdeführer sei ein nachgeborenes Kind des W.S. (AIS-Zl. 09 00.171) und der B.L. (AIS-Zl. 09 00.173) und gehöre deren und der Kernfamilie von W.J. (AIS-Zl. 09 00.174) und W.D.A. (AIS-Zl. 09 00.175) an. Seinen Angehörigen sei weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden. Eine gegen ihn gerichtete Rückkehrgefährdung in der Ukraine liege nicht vor. Die Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers aus Österreich und die Abschiebung in die Ukraine seien zulässig.

In der Folge traf das Bundesasylamt auf den Seiten 6 bis 20 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in der Ukraine.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid im Wesentlichen aus:

Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers habe keine gesonderten Fluchtgründe für den minderjährigen Beschwerdeführer geltend machen können bzw. vielmehr auf ihre eigenen Fluchtgründe verwiesen. Eine Verfolgung der Eltern habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Der minderjährige Beschwerdeführer sei in Österreich geboren.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zur verfügten Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zusammengefasst aus:Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zur verfügten Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 zusammengefasst aus:

Bei Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Der minderjährige Beschwerdeführer habe keine Angehörigen mit dauerndem Aufenthaltsrecht in Österreich. Seine Eltern und die beiden Brüder seien ebenfalls Asylwerber. Aufgrund seiner Minderjährigkeit könne eine Ausweisung nur gemeinsam mit den Eltern erfolgen. Es liege somit kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Der Aufenthalt der Angehörigen sei so wie jener des minderjährigen Beschwerdeführers nur ein vorübergehender und stelle die Ausweisung daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Dem minderjährigen Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung klar sein müssen, dass er nur zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt sei und habe er insbesondere mit einer negativen Ausweisungsentscheidung zu rechnen gehabt. Von einer der Ausweisung entgegenstehenden Integration des minderjährigen Beschwerdeführers könne aufgrund seines jungen Alters nicht ausgegangen werden. Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens würden auch sonst keine Hinweise vorliegen, welche den Schluss zuließen, dass durch eine Ausweisung auf sonstige Weise in das Privatleben des minderjährigen Beschwerdeführers eingegriffen werde. Unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen würden keine Umstände vorliegen, welche der Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden.Bei Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Der minderjährige Beschwerdeführer habe keine Angehörigen mit dauerndem Aufenthaltsrecht in Österreich. Seine Eltern und die beiden Brüder seien ebenfalls Asylwerber. Aufgrund seiner Minderjährigkeit könne eine Ausweisung nur gemeinsam mit den Eltern erfolgen. Es liege somit kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Der Aufenthalt der Angehörigen sei so wie jener des minderjährigen Beschwerdeführers nur ein vorübergehender und stelle die Ausweisung daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Dem minderjährigen Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung klar sein müssen, dass er nur zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt sei und habe er insbesondere mit einer negativen Ausweisungsentscheidung zu rechnen gehabt. Von einer der Ausweisung entgegenstehenden Integration des minderjährigen Beschwerdeführers könne aufgrund seines jungen Alters nicht ausgegangen werden. Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens würden auch sonst keine Hinweise vorliegen, welche den Schluss zuließen, dass durch eine Ausweisung auf sonstige Weise in das Privatleben des minderjährigen Beschwerdeführers eingegriffen werde. Unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen würden keine Umstände vorliegen, welche der Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 1.12.2009 eine Beschwerde, in welcher die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers ihre vor dem Bundesasylamt gemachten Angaben hinsichtlich der einer Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine entgegenstehenden Gründe in keiner Weise ergänzte.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen des minderjährigen Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen:

Der minderjährige (in Österreich geborene) Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger, der seine Identität durch Vorlage seiner österreichischen Geburtsurkunde nachweisen konnte.

Der minderjährige Beschwerdeführer ist der Sohn des W.S. (AIS-Zlen. 04 09.176 und 09 00.171) und der B.L. (AIS-Zlen 04 09.177 und 09 00.173), die mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 21.12.2009, GZen. D5 315077-3/2009/2E und GZ. D5 255992-3/2009/2E, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen wurden. Auch die minderjährigen Brüder wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 21.12.2009 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen.

2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes rechtlich Folgendes:

2.1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 leg. cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, leg. cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Da der vorliegende Asylantrag am 8.10.2008 gestellt wurde, ist das Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu führen.

2.2. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).2.2. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).

2.3. Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG idF BGBl. I Nr. 29/2009 ist auf Verfahren, die vom Bundesasylamt vor dem 1.4.2009 entschieden worden sind, § 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden.2.3. Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, ist auf Verfahren, die vom Bundesasylamt vor dem 1.4.2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden.

Da das Bundesasylamt mit Bescheid vom 17.11.2009 entschieden hat, ist auf dieses Verfahren § 10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden.Da das Bundesasylamt mit Bescheid vom 17.11.2009 entschieden hat, ist auf dieses Verfahren Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Wie im o.a. Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben dar. Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF kommt der zuständige Senat des Asylgerichtshofes aus folgenden Gründen zu deren Zulässigkeit:Wie im o.a. Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben dar. Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF kommt der zuständige Senat des Asylgerichtshofes aus folgenden Gründen zu deren Zulässigkeit:

Der minderjährige Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden. In Österreich befinden sich zwar seine Eltern und seine beiden Brüder, welche alle ebenfalls Asylwerber sind, aber es sind deren Asylverfahren insbesondere hinsichtlich der Ausweisung ebenso wie jenes des minderjährigen Beschwerdeführers negativ entschieden worden. Daher ist die gesamte Kernfamilie des minderjährigen Beschwerdeführers im selben Umfang wie er von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben des minderjährigen Beschwerdeführers vorliegt.

Darüber hinaus gilt es im Rahmen einer Interessenabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK jedoch auch zu berücksichtigen, ob durch die Ausweisung ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des minderjährigen Beschwerdeführers vorliegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zu prüfen, ob die privaten Interessen des minderjährigen Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen überwiegen. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch aus folgenden Gründen nicht zu bejahen:Darüber hinaus gilt es im Rahmen einer Interessenabwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK jedoch auch zu berücksichtigen, ob durch die Ausweisung ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des minderjährigen Beschwerdeführers vorliegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zu prüfen, ob die privaten Interessen des minderjährigen Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen überwiegen. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch aus folgenden Gründen nicht zu bejahen:

Der minderjährige Beschwerdeführer wurde erst im Oktober 2008 im österreichischen Bundesgebiet geboren und sind seine privaten Interessen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet daher - rein zeitlich gesehen - relativ gering, doch sind im Rahmen einer Interessenabwägung in seinem Fall auch die Interessen und die jeweilige Aufenthaltsdauer bzw. Integration der übrigen Familienmitglieder zu berücksichtigen. Die Eltern und die beiden Brüder des minderjährigen Beschwerdeführers befinden sich zwar seit April 2004 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet und ergibt sich aus den von den Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers in deren Verfahren in Vorlage gebrachten Unterlagen, dass im Fall der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers eine gewisse, wenngleich geringe, Integration stattgefunden haben mag. Durch die gewisse, wenngleich geringe, Integration erweisen sich die Ausweisungen des minderjährigen Beschwerdeführers und seiner Familie aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine nicht als unzulässig. Diesbezüglich bleibt auszuführen, dass sich der Aufenthalt der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers und überhaupt die Möglichkeit einer Integration in Österreich auf von Anfang an nicht berechtigte Asylanträge gestützt haben. Weiters ist den Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers neben deren rechtswidrigem Verbleib nach Abschluss ihrer ersten Asylverfahren im Bundesgebiet auch zum Vorwurf zu machen, dass diese im April 2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sind und somit eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen vorliegt. Der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts entspricht darüber hinaus auch, dass das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich gemindert wird, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der sich auf einen (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag gegründet hatte (vgl. VwGH 30.4.2009, Zl. 2008/21/0307; VwGH 17.3.2009, Zl. 2008/21/0074; VwGH 18.2.2009, Zl. 2008/21/0233; u.a.). Folglich wird das Gewicht dieser mehr als fünfjährigen Aufenthaltsdauer der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers in Österreich dadurch gemindert, dass sich dieser Aufenthalt nur auf ein auf das Asylverfahren beschränktes Aufenthaltsrecht nach dem AsylG gestützt hat. Den Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers hat bereits bei deren ersten Asylantragstellung klar sein müssen, dass ihr Aufenthalt in Österreich lediglich ein vorübergehender ist, da sich ihr Aufenthalt lediglich auf das mit dem Asylantrag verbundene vorläufige Aufenthaltsrecht gründet. Ebenfalls hat den Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers bei dessen Asylantragstellung bewusst sein müssen, dass der Aufenthalt des minderjährigen Beschwerdeführers nur ein vorübergehender ist, da sich dessen Aufenthalt ebenfalls nur auf das mit dem Asylantrag verbundene vorläufige Aufenthaltsrecht gründet. Der minderjährige Beschwerdeführer hat ebenso wie seine Eltern während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich - wenn überhaupt - nur ein auf das Asylverfahren beschränktes Aufenthaltsrecht besessen, das letztlich aus einem als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitet wurde. Die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und seiner beiden Brüder vermag den weiteren Verbleib der gesamten Familie in Österreich ebenso wenig rechtzufertigen, weil die in den Jahren 2003, 2004 und 2008 geborenen Kinder derart klein sind, dass sie - zum Teil - noch nicht einmal schulpflichtig und in einem anpassungsfähigen Alter sind, wodurch dem minderjährigen Beschwerdeführer im Falle der jetzigen Rückkehr in Begleitung der Eltern die neuerliche Eingliederung in der Ukraine erleichtert wird.Der minderjährige Beschwerdeführer wurde erst im Oktober 2008 im österreichischen Bundesgebiet geboren und sind seine privaten Interessen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet daher - rein zeitlich gesehen - relativ gering, doch sind im Rahmen einer Interessenabwägung in seinem Fall auch die Interessen und die jeweilige Aufenthaltsdauer bzw. Integration der übrigen Familienmitglieder zu berücksichtigen. Die Eltern und die beiden Brüder des minderjährigen Beschwerdeführers befinden sich zwar seit April 2004 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet und ergibt sich aus den von den Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers in deren Verfahren in Vorlage gebrachten Unterlagen, dass im Fall der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers eine gewisse, wenngleich geringe, Integration stattgefunden haben mag. Durch die gewisse, wenngleich geringe, Integration erweisen sich die Ausweisungen des minderjährigen Beschwerdeführers und seiner Familie aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine nicht als unzulässig. Diesbezüglich bleibt auszuführen, dass sich der Aufenthalt der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers und überhaupt die Möglichkeit einer Integration in Österreich auf von Anfang an nicht berechtigte Asylanträge gestützt haben. Weiters ist den Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers neben deren rechtswidrigem Verbleib nach Abschluss ihrer ersten Asylverfahren im Bundesgebiet auch zum Vorwurf zu machen, dass diese im April 2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sind und somit eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen vorliegt. Der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts entspricht darüber hinaus auch, dass das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich gemindert wird, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der sich auf einen (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag gegründet hatte vergleiche VwGH 30.4.2009, Zl. 2008/21/0307; VwGH 17.3.2009, Zl. 2008/21/0074; VwGH 18.2.2009, Zl. 2008/21/0233; u.a.). Folglich wird das Gewicht dieser mehr als fünfjährigen Aufenthaltsdauer der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers in Österreich dadurch gemindert, dass sich dieser Aufenthalt nur auf ein auf das Asylverfahren beschränktes Aufenthaltsrecht nach dem AsylG gestützt hat. Den Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers hat bereits bei deren ersten Asylantragstellung klar sein müssen, dass ihr Aufenthalt in Österreich lediglich ein vorübergehender ist, da sich ihr Aufenthalt lediglich auf das mit dem Asylantrag verbundene vorläufige Aufenthaltsrecht gründet. Ebenfalls hat den Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers bei dessen Asylantragstellung bewusst sein müssen, dass der Aufenthalt des minderjährigen Beschwerdeführers nur ein vorübergehender ist, da sich dessen Aufenthalt ebenfalls nur auf das mit dem Asylantrag verbundene vorläufige Aufenthaltsrecht gründet. Der minderjährige Beschwerdeführer hat ebenso wie seine Eltern während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich - wenn überhaupt - nur ein auf das Asylverfahren beschränktes Aufenthaltsrecht besessen, das letztlich aus einem als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitet wurde. Die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und seiner beiden Brüder vermag den weiteren Verbleib der gesamten Familie in Österreich ebenso wenig rechtzufertigen, weil die in den Jahren 2003, 2004 und 2008 geborenen Kinder derart klein sind, dass sie - zum Teil - noch nicht einmal schulpflichtig und in einem anpassungsfähigen Alter sind, wodurch dem minderjährigen Beschwerdeführer im Falle der jetzigen Rückkehr in Begleitung der Eltern die neuerliche Eingliederung in der Ukraine erleichtert wird.

Angesichts dessen überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber jenen des minderjährigen Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Die entsprechenden Erwägungen des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid sind daher nicht zu beanstanden. Daher hat das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu Recht den minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF in die Ukraine ausgewiesen.Angesichts dessen überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber jenen des minderjährigen Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Die entsprechenden Erwägungen des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid sind daher nicht zu beanstanden. Daher hat das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu Recht den minderjährigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF in die Ukraine ausgewiesen.

Da sohin im gegenständlichen Fall die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. - nämlich die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (siehe Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.9.2009) - vorliegt, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen zu einem dauernd Aufenthaltsberechtigten, die eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit.), sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (§ 10 Abs. 3 leg. cit.) und letztendlich auch die Berücksichtigung der in § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis h AsylG explizit aufgezählten Faktoren keine Änderung der Sachlage bewirken, war die Beschwerde gegen den o.a. Bescheides abzuweisen.Da sohin im gegenständlichen Fall die Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. - nämlich die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (siehe Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.9.2009) - vorliegt, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen zu einem dauernd Aufenthaltsberechtigten, die eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirken könnten (Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit.), sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit.) und letztendlich auch die Berücksichtigung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h AsylG explizit aufgezählten Faktoren keine Änderung der Sachlage bewirken, war die Beschwerde gegen den o.a. Bescheides abzuweisen.

2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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