Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D1 410467-1/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2009, FZ. 09 12.163-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2009, FZ. 09 12.163-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein weißrussischer Staatsangehöriger, stellte am 04.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er gemäß eigenen Angaben am selben Tag per Flugzeug mit Hilfe eines gefälschten Reisepasses in das Bundesgebiet eingereist sei.
Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen an, dass ihn die weißrussischen Behörden aufgrund der Tätigkeit seines Vaters verfolgt hätten. Dieser sei Geschäftsmann gewesen und habe Autos nach Weißrussland importiert und dort "illegal angemeldet". Nachdem die Behörden seinen Vater verhaftet hätten, wollten diese auch ihn belangen und hätten ihn verhört sowie ihm seinen Pass abgenommen. Bei einer Rückkehr befürchte er nun, dass er inhaftiert werde bzw. eine "hohe Strafe" bekomme (AS 12-19).
2. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 10.11.2009 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er seinen Herkunftsstaat deshalb verlassen habe, da seine Eltern ins Gefängnis gebracht worden seien. Sein Vater habe aus Amerika illegal Autos importiert und seine Mutter habe "die Zollsachen" erledigt. Gerichtsverhandlung habe noch keine stattgefunden. Eine Woche nach der Festnahme der Eltern seien Leute der Finanzpolizei zu ihm gekommen und hätten ihn in der Folge befragt. Dabei sei er auch geschlagen und ihm eine Gasmaske übergezogen worden. Zudem seien ihm Fotos vorgelegt worden, auf dem sein Vater mit anderen Personen zu sehen gewesen sei und hätten ihn die Beamten gefragt, ob sein Vater "die Opposition" finanziell unterstütze. Nach etwa zehn Stunden habe er dann gehen dürfen, zuvor habe man ihm noch seine Dokumente weggenommen. Als er später mit seinem Vater telefoniert habe, habe ihm dieser erklärt, dass man wohl über ihn an Informationen kommen wolle. Dann habe er ihm die Nummer einer ihm unbekannten Person gegeben, die in weiterer Folge seine Ausreise organisiert habe (AS 95-115).
3. Am 12.11.2009 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, statt. Dabei gab dieser bekannt, dass er seine Angaben inhaltlich voll aufrecht halte. Weiters habe er einen Freund in Weißrussland angerufen, dessen Vater beim KGB arbeite. Dieser habe ihm erzählt, dass sich in die Angelegenheit seine Eltern betreffend nunmehr auch der KGB eingeschaltet habe, da man einen Zeugen gefunden habe, der ausgesagt hätte, dass sein Vater die Gewinne aus dem Autohandel tatsächlich zur Unterstützung von Oppositionsparteien verwendet habe
(AS 139-143).
4. Das Bundesasylamt wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.11.2009, FZ. 09 12.163-EAST West, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.10.2009 gem. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) i.d.g.F., ab (Spruchpunkt I.), wies gem. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 i.d.g.F. den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland ab (Spruchpunkt II.) und verfügte gleichzeitig die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gem. § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.4. Das Bundesasylamt wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.11.2009, FZ. 09 12.163-EAST West, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.10.2009 gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) i.d.g.F., ab (Spruchpunkt römisch eins.), wies gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 i.d.g.F. den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und verfügte gleichzeitig die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gem. Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend führte das Bundesasylamt - kurz zusammengefasst - an, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates unglaubwürdig seien. Die präsentierte "Fluchtgeschichte" sei als zu "blass", wenig detailreich, zu oberflächlich und somit keinesfalls geeignet gewesen, asylrelevante Verfolgung oder einen subsidiären Schutzstatus begründenden Sachverhalt glaubhaft zu machen.
Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde angemerkt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zwar auf Grund vager und widersprüchlicher Angaben gänzlich die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, dem dargebotenen Sachverhalt jedoch selbst bei Wahrunterstellung keine Verfolgungsgründe im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 12 Asylgesetz 2005 zu entnehmen gewesen wären, da weder eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung aus dem Vorbringen ableitbar wäre.Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde angemerkt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zwar auf Grund vager und widersprüchlicher Angaben gänzlich die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, dem dargebotenen Sachverhalt jedoch selbst bei Wahrunterstellung keine Verfolgungsgründe im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, Asylgesetz 2005 zu entnehmen gewesen wären, da weder eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung aus dem Vorbringen ableitbar wäre.
5. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2009 wurde dem Beschwerdeführer am 25.11.2009 eigenhändig zugestellt und erhob dieser dagegen am 07.12.2009 die gegenständliche Beschwerde (AS 299-307).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
1.2. Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 i. d.F. BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.1.2. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
1.3. Der Asylgerichtshof entscheidet gem. Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über1.3. Der Asylgerichtshof entscheidet gem. Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
1.4. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.1.4. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
1.5. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.01.2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76) tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).1.5. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.01.2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76) tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 04.10.2009 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, anzuwenden sind.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 04.10.2009 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, anzuwenden sind.
2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber "Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat".Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber "Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat".
Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.
3. Aus den genannten Rechtsvorschriften ergibt sich ebenso, dass das Asylgesetz 2005 grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung stellt, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung gem. § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt: Der Asylgerichtshof kann einerseits gem. § 38 Abs. 2 AsylG 2005 der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen; er kann aber andererseits auch auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben. Die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in § 38 Abs. 2 AsylG 2005 umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aufgrund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gem. § 66 Abs. 4 AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen haben. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn das Ermessen, das § 38 Abs. 1 AsylG 2005 dem Bundesasylamt einräumt ("kann ... aberkennen"), anders zu üben gewesen wäre.3. Aus den genannten Rechtsvorschriften ergibt sich ebenso, dass das Asylgesetz 2005 grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung stellt, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt: Der Asylgerichtshof kann einerseits gem. Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen; er kann aber andererseits auch auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben. Die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aufgrund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen haben. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn das Ermessen, das Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 dem Bundesasylamt einräumt ("kann ... aberkennen"), anders zu üben gewesen wäre.
4. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - wie oben ersichtlich - damit begründet, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung kein asylrelevanter Konnex, sohin eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung zu entnehmen gewesen wäre.
Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden, da der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Wesentlichen auf die Tatsache stützt wegen der illegalen Handelstätigkeit seines Vaters von den weißrussischen Behörden gesucht zu werden. Weiters bringt er vor, dass diese über ihn wohl versuchen würden an Informationen zu kommen (AS 107). Damit ist aber - unbeschadet einer behaupteten allfälligen Verbindung zu einer nicht näher bezeichneten Oppositionspartei - evident, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft gesucht wird und hätte somit im Zuge der erstinstanzlichen Entscheidungsfindung der Verfolgungstatbestand aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, in diesem Fall der Familie, nicht außer Acht gelassen werden dürfen.
So handelt es sich bei der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" um einen "Auffangtatbestand", der sich in weiten Bereichen mit den Gründen Rasse, Religion und Nationalität überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (vgl. Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law, Vol. I, 1966, S 219; Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S 95; Köfner/Nicolaus, Grundlagen das Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, Band 2, 1986, S 455; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, 1999, RZ 406). Der Begriff der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" wurde in die Flüchtlingsdefinition der GFK bereits mit der Intention aufgenommen, dass er als "Auffangtatbestand" für all jene Gründe dienen soll, die sich nicht unter die anderen vier Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK subsumieren lassen (Amann, Die Rechte des Flüchtlings, 1994, S 76).So handelt es sich bei der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" um einen "Auffangtatbestand", der sich in weiten Bereichen mit den Gründen Rasse, Religion und Nationalität überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese vergleiche Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law, Vol. römisch eins, 1966, S 219; Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S 95; Köfner/Nicolaus, Grundlagen das Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, Band 2, 1986, S 455; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, 1999, RZ 406). Der Begriff der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" wurde in die Flüchtlingsdefinition der GFK bereits mit der Intention aufgenommen, dass er als "Auffangtatbestand" für all jene Gründe dienen soll, die sich nicht unter die anderen vier Gründe des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK subsumieren lassen (Amann, Die Rechte des Flüchtlings, 1994, S 76).
Im "Gemeinsamen Standpunkt" des Rates der Europäischen Union vom 04.03.1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs "Flüchtling" in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK wird zum Begriff der "sozialen Gruppe" ausgeführt: "Eine bestimmte soziale Gruppe umfasst in der Regel Personen mit ähnlichem Hintergrund, ähnlichen Gewohnheiten oder ähnlichem sozialen Status. ..." (zitiert bei Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, 1999, RZ 407).Im "Gemeinsamen Standpunkt" des Rates der Europäischen Union vom 04.03.1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs "Flüchtling" in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK wird zum Begriff der "sozialen Gruppe" ausgeführt: "Eine bestimmte soziale Gruppe umfasst in der Regel Personen mit ähnlichem Hintergrund, ähnlichen Gewohnheiten oder ähnlichem sozialen Status. ..." (zitiert bei Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, 1999, RZ 407).
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 14.01.2003, Zl. 2001/01/0508, ausdrücklich festgehalten, dass die Rechtsgrundlage für das Absehen vom Erfordernis einer dem Asylwerber selbst zumindest unterstellten politischen Gesinnung seiner Ansicht nach in der Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK i.V.m. § 7 AsylG 1997 zu sehen sei. Verfolgung könne daher schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, etwa jener der Familie, liegt. Im Erkenntnis vom 11.12.2007 hat der Verwaltungsgerichtshof schließlich festgehalten, dass es darüber hinaus auch nicht ausschlaggebend sein könne, ob das diesbezügliche Familienmitglied aus Konventionsgründen verfolgt (oder ihm staatlicher Schutz aus Konventionsgründen versagt) werde (vgl. zur "sozialen Gruppe" auch die Erkenntnisse vom 20.10.1999, Zl. 99/01/0197 bzw. 04.03.2008, Zl. 2006/19/0358 bzw. zuletzt 11.11.2009, Zl. 2008/23/0366-6).Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 14.01.2003, Zl. 2001/01/0508, ausdrücklich festgehalten, dass die Rechtsgrundlage für das Absehen vom Erfordernis einer dem Asylwerber selbst zumindest unterstellten politischen Gesinnung seiner Ansicht nach in der Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in Verbindung mit Paragraph 7, AsylG 1997 zu sehen sei. Verfolgung könne daher schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, etwa jener der Familie, liegt. Im Erkenntnis vom 11.12.2007 hat der Verwaltungsgerichtshof schließlich festgehalten, dass es darüber hinaus auch nicht ausschlaggebend sein könne, ob das diesbezügliche Familienmitglied aus Konventionsgründen verfolgt (oder ihm staatlicher Schutz aus Konventionsgründen versagt) werde vergleiche zur "sozialen Gruppe" auch die Erkenntnisse vom 20.10.1999, Zl. 99/01/0197 bzw. 04.03.2008, Zl. 2006/19/0358 bzw. zuletzt 11.11.2009, Zl. 2008/23/0366-6).
Im Übrigen hat das Bundesasylamt im vorliegenden Fall seine Entscheidung auch ohne jede Begründung getroffen, die eine Ermessensübung - wie sie § 38 Abs. 1 vorsieht - erkennen ließe (vgl. dazu ausführlich Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 583). Dass andere Aberkennungstatbestände - nach Maßgabe des § 38 Abs. 1 AsylG 2005 - erfüllt wären, ist im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht hervorgekommen.Im Übrigen hat das Bundesasylamt im vorliegenden Fall seine Entscheidung auch ohne jede Begründung getroffen, die eine Ermessensübung - wie sie Paragraph 38, Absatz eins, vorsieht - erkennen ließe vergleiche dazu ausführlich Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 583). Dass andere Aberkennungstatbestände - nach Maßgabe des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 - erfüllt wären, ist im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht hervorgekommen.
5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass der Beschwerde nunmehr auf der Grundlage des § 64 Abs. 1 AVG i.V.m. § 23 Abs. 1 AsylGHG aufschiebende Wirkung zukommt.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass der Beschwerde nunmehr auf der Grundlage des Paragraph 64, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG aufschiebende Wirkung zukommt.
Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides richtet, wird gesondert entschieden werden. Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet, wird gesondert entschieden werden. Die Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
20.01.2010