TE AsylGH Erkenntnis 2009/12/22 C1 410509-1/2009

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Veröffentlicht am 22.12.2009
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Spruch

C1 410509-1/2009/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. VR China, vertreten durch RA MMag. Dr. Irmtraud Oraz, Goldschlagstraße 64/26, 1150 Wien, vom 10.12.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2009, FZ. 08 12.384-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. VR China, vertreten durch RA MMag. Dr. Irmtraud Oraz, Goldschlagstraße 64/26, 1150 Wien, vom 10.12.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2009, FZ. 08 12.384-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der VR China, hat ihr Heimatland verlassen, ist am 01.09.2007 mit einem bis 01.12.2007 gültigen Touristensichtvermerk für die Schengener Staaten legal in das Königreich Dänemark und in der Folge im November 2007 in die Republik Österreich eingereist. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Sichtvermerks war die Beschwerdeführerin illegal in Österreich aufhältig und hat am 09.12.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.12.2008 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe ihr Heimatland am 01.09.2007 legal unter Verwendung ihres Reisepasses verlassen und sei mit einem drei Monate gültigen Visum für die Schengener Staaten in Dänemark eingereist, wo sie ihre dort aufhältige Schwester besucht habe. Nach zwei Monaten sei sie legal in Österreich eingereist und habe zunächst bei ihrer in Wien lebenden Tante gewohnt. Sie habe vorgehabt, am 11.12.2008 nach China zu reisen und habe bereits ein Flugticket gekauft; bei einem Telefonat mit ihrem Vater am Tage der Erstbefragung habe ihr dieser allerdings zu ihrer Überraschung mitgeteilt, dass die Polizei zu ihr nach Hause gekommen sei und sie festnehmen habe wollen. Weder sie noch ihr Vater wüssten den Grund hiefür. Sie sei eine "anständige Staatsbürgerin" und habe sich "nichts zu Schulden kommen lassen".

Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 20.02.2009 bestätigte die Beschwerdeführerin die Richtigkeit ihrer bisherigen Angaben und gab des Weiteren an, sie habe in China mit ihrem nunmehr geschiedenen (ersten) Ehemann und der gemeinsamen Tochter zusammengelebt. Seit Jänner 2007 habe sie wieder bei ihren Eltern gelebt und sei ihre Scheidung von ihrem damaligen Ehegatten am 20.07.2007 rechtskräftig geworden. Das Sorgerecht für die Tochter sei dem Ehemann zugesprochen worden. Befragt nach ihrer beruflichen Tätigkeit gab die Beschwerdeführerin an, sie sei in einer Reiseagentur angestellt gewesen.

Sie habe ihr Heimatland verlassen, um ihre Schwester in Dänemark zu besuchen. Sie habe anschließend nach China zurückkehren wollen, sei dann aber von ihrer Tante nach Österreich eingeladen worden. Ihr Visum sei damals noch nicht abgelaufen gewesen und habe sie noch einen Monat Zeit gehabt, um (legal) in Europa zu bleiben. Im Lokal ihrer Tante habe sie gegen Ende des Jahres 2007 ihren nunmehrigen Ehemann - einen österreichischen Staatsbürger - kennengelernt, den sie am 05.12.2008 geheiratet hat.

Zum Grund für ihre Asylantragstellung führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe in einem Telefongespräch mit ihrem Vater am 09.12.2008 erfahren, dass die Polizei zu ihr nach Hause gekommen sei, um sie festzunehmen. Ihr Vater habe ihr geraten, auf keinen Fall nach China zurückzukommen. Weder sie noch ihr Vater wüssten, warum die Polizei sie verhaften wolle.

Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 09.12.2008 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Der Beschwerde wurde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 09.12.2008 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Der Beschwerde wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

In der Begründung des Bescheides wertete das Bundesasylamt das Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft und stützte sich hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 38 Abs. 1 Z 2 AsylG, da sich die Beschwerdeführerin vor Antragstellung mehr als drei Monate im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten habe und "keine Gründe ersichtlich" seien, weshalb sie den Antrag nicht unmittelbar nach Einreise in das Bundesgebiet gestellt habe.In der Begründung des Bescheides wertete das Bundesasylamt das Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft und stützte sich hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, da sich die Beschwerdeführerin vor Antragstellung mehr als drei Monate im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten habe und "keine Gründe ersichtlich" seien, weshalb sie den Antrag nicht unmittelbar nach Einreise in das Bundesgebiet gestellt habe.

Hiegegen wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid in vollem Umfang angefochten.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG kommt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG kommt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.

Gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 AsylG kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat.

Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die belangte Behörde stützte - wie bereits oben ausgeführt wurde - die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf die Ziffer 2 des § 38 Abs. 1 AsylG. Die Beschwerdeführerin habe sich vor Antragstellung mehr als drei Monate im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten und seien "keine Gründe ersichtlich", weshalb sie den Antrag nicht unmittelbar nach Einreise in das Bundesgebiet gestellt habe.Die belangte Behörde stützte - wie bereits oben ausgeführt wurde - die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf die Ziffer 2 des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG. Die Beschwerdeführerin habe sich vor Antragstellung mehr als drei Monate im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten und seien "keine Gründe ersichtlich", weshalb sie den Antrag nicht unmittelbar nach Einreise in das Bundesgebiet gestellt habe.

Die Beschwerdeführerin ist im November 2007 in die Republik Österreich eingereist und hat das Bundesgebiet bis zur Stellung des Antrages auf internationalen Schutz am 09.12.2008 nicht verlassen. Der Tatbestand eines durchgehenden dreimonatigen Aufenthalts im Bundesgebiet ("binnen drei Monaten nach der Einreise") ist daher erfüllt.

Die belangte Behörde hat allerdings völlig außer Acht gelassen, dass die Beschwerdeführerin - ihrem Vorbringen zufolge - erst am 09.12.2008, sohin am Tag der Antragstellung, von möglichen Asylgründen Kenntnis erlangt hat. Auch die behauptete Verfolgungshandlung, auf die die Beschwerdeführerin ihre Furcht vor Verfolgung gründet, habe sich erst am selben Tage ereignet. Ausgehend von diesem Vorbringen wäre es der Beschwerdeführerin folglich nicht möglich gewesen, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zu einem früheren Zeitpunkt zu stellen.

Es wurde von der belangten Behörde weder dargelegt, dass dieser Umstand von der Beschwerdeführerin zu vertreten wäre, noch können dahingehende Anhaltspunkte festgestellt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führen.Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, zu führen.

Über die Spruchpunkte I bis III wird mit gesondertem Erkenntnis abgesprochen.Über die Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei wird mit gesondertem Erkenntnis abgesprochen.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand, aufschiebende Wirkung, Spruchpunktbehebung

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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