TE AsylGH Erkenntnis 2009/12/22 B8 400572-2/2009

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Veröffentlicht am 22.12.2009
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Norm

AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §41 Abs3
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

B8 400.572-2/2009/2E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

B8 400.570-2/2009/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, (AsylG) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit: Mazedonien, vom 10.12.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2009, Zahl: 09 12.958-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, (AsylG) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Mazedonien, vom 10.12.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2009, Zahl: 09 12.958-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die minderjährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Mazedonien, gehört der moslemisch albanischen Volksgruppe an und brachte vertreten durch ihre Mutter, diese vertreten durch den XXXX, am 19.10.2009 beim Bundesasylamt einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein.Die minderjährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Mazedonien, gehört der moslemisch albanischen Volksgruppe an und brachte vertreten durch ihre Mutter, diese vertreten durch den römisch 40 , am 19.10.2009 beim Bundesasylamt einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein.

Zuvor hatte die Beschwerdeführerin am 09.07.2001 beim Bundesasylamt bereits einen (ersten) Asylantrag eingebracht.

In diesem ersten Asylverfahren hatte die Mutter der Beschwerdeführerin als Begründung für die Antragstellung zusammengefasst vorgebracht, sie sei mit ihren vier Kindern im Jahre 2001, als der Krieg in Mazedonien ausgebrochen sei, wegen der Kriegshandlungen nach Österreich zu ihrem (Anmerkung: damaligen) Lebensgefährten, welcher auch der Vater der vier gemeinsamen Kinder sei, geflüchtet. Ihre Häuser seien damals zerstört worden. In Österreich sorge ihr Lebensgefährte für den Lebensunterhalt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2004, Zahlen: 01 15.866-BAT, 01 15.867-BAT, 01 15.868-BAT, 01 15.869-BAT, 01 15.870-BAT, wurden die Asylanträge von XXXX und ihrer vier Kinder XXXX auch XXXX, XXXX, XXXX auch XXXX und XXXX vom 9. Juli 2001 gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002, abgewiesen (Spruchpunkt I.); gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der genannten Beschwerdeführer nach Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, zulässig sei (Spruchpunkt II.). Weiters wurden XXXX, XXXX auch XXXX, XXXX, XXXX auch XXXX und XXXX gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2004, Zahlen: 01 15.866-BAT, 01 15.867-BAT, 01 15.868-BAT, 01 15.869-BAT, 01 15.870-BAT, wurden die Asylanträge von römisch 40 und ihrer vier Kinder römisch 40 auch römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 auch römisch 40 und römisch 40 vom 9. Juli 2001 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.); gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der genannten Beschwerdeführer nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurden römisch 40 , römisch 40 auch römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 auch römisch 40 und römisch 40 gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 10.12.2004 wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 25.09.2008, GZ. B8 400.572-1/2008/4E nach Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 10.12.2004 wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 25.09.2008, GZ. B8 400.572-1/2008/4E nach Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Am 19.10.2009 stellte die Mutter der Beschwerdeführerin den nunmehr gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz für die Beschwerdeführerin in Österreich und brachte vor, sie habe in Mazedonien Probleme mit ihrem Lebensgefährten. Dieser habe die Mutter der Beschwerdeführerin in Österreich geschlagen, bedroht und mehrmals misshandelt. Die Übergriffe seien so schlimm gewesen, dass die ältesten Töchter dies noch nicht verarbeitet hätten. Die älteste Tochter sei seit dem Jahr 2005 und die zweite seit einem Jahr an Magersucht erkrankt und deshalb in Therapie. Der ehemalige Lebensgefährte sei auch mehrere Monate in Haft gewesen. Im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien sei die Mutter der Beschwerdeführerin mit ihren Kindern der Familie ihres ehemaligen Lebensgefährten hilflos ausgeliefert und er würde, da er der Vater der vier Kinder sei, versuchen, der Mutter der Beschwerdeführerin die Kinder mit Gewalt wegzunehmen. Der ehemalige Lebensgefährte befinde sich mittlerweile wieder in Mazedonien. Die Mutter der Beschwerdeführerin fühle sich in ihrem Heimatland nicht sicher. Ihre Kinder würden gut deutsch sprechen und seien auch hier in die Grundschule gegangen.

Bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 12.11.2009 gab die Mutter der Beschwerdeführerin im Beisein ihrer rechtsfreundlichen Vertretung, eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers der Sprache Albanisch im Wesentlichen Folgendes an:

"F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren?

A: Ja.

Erklärung: Ihre Angaben sind Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren und Sie sind verpflichtet, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen. Diesen Angaben kommt in der Erstaufnahmestelle verstärkte Glaubwürdigkeit zu.

Alle persönlichen Daten und Vorbringen in diesem Verfahren unterliegen der österreichischen Gesetzgebung hinsichtlich Amtsverschwiegenheit und Datenschutz.

F: Haben Sie Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

A: Ich lege Arztbefunde, Schreiben des Magistrats, Zeugnisse meiner Kinder, einstweilige Verfügungen des Gerichts vor.

Anmerkung: Kopien liegen dem Akt bei.

F: Machen Sie Ihre Angaben auch für Ihre beiden unmündigen Kinder (AZ. 09 12.958 und 09 12.959) oder haben diese darüber hinaus noch eigene Fluchtgründe?

A: Nein, meine Kinder haben keine weiteren Fluchtgründe.

F: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?

A: Ja, den XXXXA: Ja, den römisch 40

F: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

A: Eine Schwester ist in Salzburg. Sie heißt XXXX. In Italien lebt einer meiner Brüder, XXXX, ein zweiter Bruder lebt in der Schweiz, er heißt XXXX.A: Eine Schwester ist in Salzburg. Sie heißt römisch 40 . In Italien lebt einer meiner Brüder, römisch 40 , ein zweiter Bruder lebt in der Schweiz, er heißt römisch 40 .

F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Geschwistern?

A: Ja, ich telefoniere mit ihnen. Befragt gebe ich an, dass ich meine Schwester ca. ein- bis zweimal im Jahr treffe.

F: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet).

A: Meine Kinder, die hier bei mir sind.

F: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.

A: Nein.

Vorhalt: Sie haben am 30.10.2009 eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem.

§ 29/3/4 AsylG 2005 durch Hinterlegung zugestellt bekommen, in welcher Ihnen die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesasylamtes mitgeteilt wurde, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?Paragraph 29 /, 3 /, 4, AsylG 2005 durch Hinterlegung zugestellt bekommen, in welcher Ihnen die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesasylamtes mitgeteilt wurde, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?

A: Ich habe Probleme in Mazedonien mit meinem Lebensgefährten. Er heißt XXXX.A: Ich habe Probleme in Mazedonien mit meinem Lebensgefährten. Er heißt römisch 40 .

F: Welche Probleme sind das mit Ihrem Lebensgefährten?

A: Seit 2005 gibt es Probleme mit ihm. Als wir nach Österreich gekommen sind, war er schon ca. 6 Jahre hier. Er hat dann noch ein Jahr gearbeitet. Er hat alles Geld verspielt, er war spielsüchtig und hat Drogen genommen. Er hab mich bedroht und mich geschlagen, von 2003 an. 2005 war ich ein Monat mit allen 4 Kindern im Frauenhaus. Er ging 2005 nach Mazedonien, blieb ein Jahr dort und kam dann im Winter 2006 zurück und hat dann nicht mehr gearbeitet. Er hat Drogen und Alkohol konsumiert und mich wieder geschlagen. Das ging bis Juni 2007 so, dann habe ich die Polizei verständigt und er bekam ein Betretungsverbot. Ich habe ihn dann wieder in die Wohnung gelassen, weil er sich bei mir entschuldigt hat. Gleich darauf haben die Probleme wieder bekommen, er hat mich mit dem Messer bedroht, wieder getrunken und Drogen genommen. Im September 2007 habe ich wieder die Polizei verständigt, die für mich die Rettung verständigt hat, weil ich so stark geschlagen wurde, dass ich geblutet habe. Ich bin dann nicht mehr nach Hause gegangen, sondern habe mit meinen Kindern 5 Monate im Frauenhaus und 3 Monate im Asylantenheim gewohnt. Dann habe ich von XXXX eine Wohnung bekommen. Mein Lebensgefährte war zwischenzeitlich 3 Monate im Gefängnis. Als er aus der Haft entlassen wurde, war ich noch im Frauenhaus.A: Seit 2005 gibt es Probleme mit ihm. Als wir nach Österreich gekommen sind, war er schon ca. 6 Jahre hier. Er hat dann noch ein Jahr gearbeitet. Er hat alles Geld verspielt, er war spielsüchtig und hat Drogen genommen. Er hab mich bedroht und mich geschlagen, von 2003 an. 2005 war ich ein Monat mit allen 4 Kindern im Frauenhaus. Er ging 2005 nach Mazedonien, blieb ein Jahr dort und kam dann im Winter 2006 zurück und hat dann nicht mehr gearbeitet. Er hat Drogen und Alkohol konsumiert und mich wieder geschlagen. Das ging bis Juni 2007 so, dann habe ich die Polizei verständigt und er bekam ein Betretungsverbot. Ich habe ihn dann wieder in die Wohnung gelassen, weil er sich bei mir entschuldigt hat. Gleich darauf haben die Probleme wieder bekommen, er hat mich mit dem Messer bedroht, wieder getrunken und Drogen genommen. Im September 2007 habe ich wieder die Polizei verständigt, die für mich die Rettung verständigt hat, weil ich so stark geschlagen wurde, dass ich geblutet habe. Ich bin dann nicht mehr nach Hause gegangen, sondern habe mit meinen Kindern 5 Monate im Frauenhaus und 3 Monate im Asylantenheim gewohnt. Dann habe ich von römisch 40 eine Wohnung bekommen. Mein Lebensgefährte war zwischenzeitlich 3 Monate im Gefängnis. Als er aus der Haft entlassen wurde, war ich noch im Frauenhaus.

Vor einem Monat habe ich mit meiner Schwester in Mazedonien telefoniert und die hat mir gesagt, dass mein Lebensgefährte jetzt in Mazedonien ist. Ich selber habe seit Herbst 2007 keinen Kontakt mehr mit ihm.

Noch bevor er mich im September 2007 geschlagen hat, wollte er mir die Kinder wegnehmen und sie zu seiner Familie nach Mazedonien schicken. Befragt gebe ich an, dass er mich daraufhin geschlagen hat, weil wir darüber in Streit geraten sind und ich darum damals die Polizei gerufen habe. Befragt gebe ich an, dass er nachher keine Versuche mehr gemacht hat, an die Kinder zu kommen.

Mir fällt noch ein, dass mein Lebensgefährte im Jahr 2005 meine Tochter XXXX in den Wald nach Schönbrunn mitgenommen hat und sie geschlagen hat, weil er dachte, ich hätte einen anderen Mann und sie wüsste davon. Befragt gebe an, dass ich auch gesehen habe, als ich nach Hause kam, dass er XXXX geschlagen hat.Mir fällt noch ein, dass mein Lebensgefährte im Jahr 2005 meine Tochter römisch 40 in den Wald nach Schönbrunn mitgenommen hat und sie geschlagen hat, weil er dachte, ich hätte einen anderen Mann und sie wüsste davon. Befragt gebe an, dass ich auch gesehen habe, als ich nach Hause kam, dass er römisch 40 geschlagen hat.

F: Haben Sie die Polizei verständigt?

A: Nein.

F: Gelten die Fluchtgründe aus Ihrem ersten Asylverfahren noch?

A: Damals als ich aus Mazedonien geflüchtet bin, war dort Krieg. Jetzt ist dort kein Krieg mehr und darum gelten auch die Fluchtgründe nicht mehr.

F: Sind zu den bestehenden weitere Fluchtgründe hinzugekommen oder haben sich die Fluchtgründe geändert?

A: Ich habe keine neuen Fluchtgründe aus Mazedonien, aber ich kann nicht nach Mazedonien zurückkehren, ich habe dort kein Haus und mein Lebensgefährte ist in Mazedonien und ich habe Angst, dass er mir die Kinder wegnimmt. Es kann sein, dass er mich umbringt.

F: Warum glauben Sie, dass er Sie in Mazedonien umbringen würde?

A: Weil ich ihm die Kinder weggenommen habe und er drogensüchtig ist.

F: Wovon leben Sie in Österreich?

A: Von der Caritas und bekomme finanzielle Hilfe vom XXXX.A: Von der Caritas und bekomme finanzielle Hilfe vom römisch 40 .

Der rechtsfreundlichen Vertretung wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen.

Die rechtsfreundliche Vertretung stellt folgende Frage: In der Zeit, in der Sie im Frauenhaus waren, konnten Sie wissen, dass Ihr Mann Sie sucht?

A: Nein.

F: Wissen Sie, seit Sie in der Wohnung von XXXX wohnen, wo Ihr Lebensgefährte sich aufhält?F: Wissen Sie, seit Sie in der Wohnung von römisch 40 wohnen, wo Ihr Lebensgefährte sich aufhält?

A: Nein, ich weiß das nicht, erst vor einem Monat habe ich von meiner Schwester erfahren, dass mein Lebensgefährte derzeit in Mazedonien ist.

Die rechtsfreundliche Vertretung hat keine weiteren Fragen oder Anträge.

Dem RB wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen.

Der RB möchte auf die miserablen Frauenrechte in Mazedonien verweisen. Die Familie wird bei der örtlichen Polizei keinen Schutz finden. Mit einer Abschiebung läuft die Familie ins offene Messer. Der Lebensgefährte hätte einen Grund die AW umzubringen, weil sie seine Ehre verletzt hat und in Mazedonien immer noch das Gesetz von Leke Dugagjini herrscht.

Der RB hat keine weiteren Fragen oder Anträge.

F: Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren?

A: Ja.

F: Konnten Sie meinen Fragen folgen?

A: Ja."

Im erstinstanzlichen Verwaltungsakt der Mutter erliegt weiters ein Schreiben des Amtes für Jugend und Familie des Magistrates der Stadt Wien datiert vom 27.11.2009. In diesem Schreiben wird ausgeführt, dass die Familie XXXX seit Oktober 2005 intensiv vom Amt für Jugend und Familie begleitet werde. Anlass der Betreuung sei die durch den Vater der vier Kinder ausgeübte Gewalt, die nach mehreren Wegweisungen auch zu einer dauerhaften Trennung geführt habe. Laut Angabe der Familie sei der ehemalige Lebensgefährte seit dem Frühjahr 2009 in Mazedonien. Aufgrund der zunehmend deutlicher werdenden psychischen Erkrankung des Vaters, die zu Gewalt in der Familie hier, aber auch gegenüber dessen Mutter in Mazedonien geführt habe, sei es zu einer Entwicklung gekommen, die die Kinder mit der Mutter unter immer größeren Druck gesetzt habe. Nach der ersten Wegweisung im Oktober 2005 sei der Vater für ein Jahr nach Mazedonien verschwunden. Ein paar Monate habe die Familie wieder zusammen in Wien verbracht. Im Juni und im September 2007 sei es zu weiteren Polizeieinsätzen gekommen, der Vater habe deswegen inhaftiert werden müssen, während die Mutter mit den Kindern für fünf Monate Unterschlupf im Frauenhaus gefunden habe und danach drei Monate im Asylheim in Wien verbracht habe. Seit fünf Monaten habe die Mutter der Beschwerdeführerin mit ihren Kindern eine 80 m² große unbefristete Untermietwohnung über den XXXX, für welche sie 220 ¿ Miete bezahle. Trotz der äußerst unruhigen Umstände besuchten die Kinder regelmäßig die Schule und hätten zum Teil ausgezeichnete Noten. Zum Vater gebe es seit September 2007 keinen Kontakt. Die älteste Tochter XXXX habe von den Angriffen des Vaters das Meiste mitbekommen. Um sie zu stabilisieren, erhalte sie seit 2005 durch das Kinderschutzzentrum eine Psychotherapie. Die Tochter XXXX leide seit einem Jahr an einer Essstörung und gehe seit drei Monaten zur Therapie in ein Therapiezentrum für Essstörungen. Die Familie werde über die Grundversorgung mit 720 ¿ unterstützt. Es gebe keinen Unterhalt vom Vater, die Familienbeihilfe sei 2005 eingestellt worden. Davor habe sie der Vater bezogen, welcher sie nicht der Familie zukommen habe lassen, sondern in Drogen und beim Spielen ausgegeben habe. Die Familie sei bereits seit acht Jahren in Österreich und habe sich hier sehr gut integriert. Neben den zunehmenden Deutschkenntnissen habe auch XXXX immer mehr lernen müssen, für sich und ihre Kinder selbstständig zu sorgen, wobei sie für die Unterstützung, die sie sowohl vom Amt für Jugend und Familie als auch vom Frauenhaus und vom XXXX bekommen habe, immer sehr dankbar gewesen sei. Die Familie lebe seit Jahren auch unter großen Ängsten und psychischem Druck, der vom ehemaligen Lebensgefährten geschürt worden sei. Er habe sogar in Gegenwart von Kollegen angegeben, seiner Familie schaden zu wollen, in dem er alles tun wolle, ihnen den Aufenthalt in Österreich unmöglich zu machen. Sein Ziel sei es, dass die Familie nach Mazedonien zurückkehren müsse, damit er sie wieder unter seine Gewalt bekomme. Da sich dieser Druck bei allen Familienmitgliedern auswirke, seien diese gemeinsam bei einem Facharzt für Psychiatrie in Behandlung und würden zusätzlich die verschriebenen Medikamente einnehmen. Im Namen der Familie werde ein weiterer Verbleib in Österreich befürwortet. Einerseits könne hier die notwendige Sicherheit besser gewährleistet werden, andererseits habe die Familie alles für sie Mögliche getan, um sich hier ein Leben aufzubauen. Ihr Ziel sei es, in Österreich bleiben zu können, um sich hier auch eine selbstständige Existenz aufzubauen. Die Kinder wünschten sich, eine Berufsausbildung machen zu können, um später eine Arbeit zu finden, ein Ziel, das auch die Mutter habe, das ihr aber derzeit durch die fehlende Aufenthaltserlaubnis verwehrt sei.Im erstinstanzlichen Verwaltungsakt der Mutter erliegt weiters ein Schreiben des Amtes für Jugend und Familie des Magistrates der Stadt Wien datiert vom 27.11.2009. In diesem Schreiben wird ausgeführt, dass die Familie römisch 40 seit Oktober 2005 intensiv vom Amt für Jugend und Familie begleitet werde. Anlass der Betreuung sei die durch den Vater der vier Kinder ausgeübte Gewalt, die nach mehreren Wegweisungen auch zu einer dauerhaften Trennung geführt habe. Laut Angabe der Familie sei der ehemalige Lebensgefährte seit dem Frühjahr 2009 in Mazedonien. Aufgrund der zunehmend deutlicher werdenden psychischen Erkrankung des Vaters, die zu Gewalt in der Familie hier, aber auch gegenüber dessen Mutter in Mazedonien geführt habe, sei es zu einer Entwicklung gekommen, die die Kinder mit der Mutter unter immer größeren Druck gesetzt habe. Nach der ersten Wegweisung im Oktober 2005 sei der Vater für ein Jahr nach Mazedonien verschwunden. Ein paar Monate habe die Familie wieder zusammen in Wien verbracht. Im Juni und im September 2007 sei es zu weiteren Polizeieinsätzen gekommen, der Vater habe deswegen inhaftiert werden müssen, während die Mutter mit den Kindern für fünf Monate Unterschlupf im Frauenhaus gefunden habe und danach drei Monate im Asylheim in Wien verbracht habe. Seit fünf Monaten habe die Mutter der Beschwerdeführerin mit ihren Kindern eine 80 m² große unbefristete Untermietwohnung über den römisch 40 , für welche sie 220 ¿ Miete bezahle. Trotz der äußerst unruhigen Umstände besuchten die Kinder regelmäßig die Schule und hätten zum Teil ausgezeichnete Noten. Zum Vater gebe es seit September 2007 keinen Kontakt. Die älteste Tochter römisch 40 habe von den Angriffen des Vaters das Meiste mitbekommen. Um sie zu stabilisieren, erhalte sie seit 2005 durch das Kinderschutzzentrum eine Psychotherapie. Die Tochter römisch 40 leide seit einem Jahr an einer Essstörung und gehe seit drei Monaten zur Therapie in ein Therapiezentrum für Essstörungen. Die Familie werde über die Grundversorgung mit 720 ¿ unterstützt. Es gebe keinen Unterhalt vom Vater, die Familienbeihilfe sei 2005 eingestellt worden. Davor habe sie der Vater bezogen, welcher sie nicht der Familie zukommen habe lassen, sondern in Drogen und beim Spielen ausgegeben habe. Die Familie sei bereits seit acht Jahren in Österreich und habe sich hier sehr gut integriert. Neben den zunehmenden Deutschkenntnissen habe auch römisch 40 immer mehr lernen müssen, für sich und ihre Kinder selbstständig zu sorgen, wobei sie für die Unterstützung, die sie sowohl vom Amt für Jugend und Familie als auch vom Frauenhaus und vom römisch 40 bekommen habe, immer sehr dankbar gewesen sei. Die Familie lebe seit Jahren auch unter großen Ängsten und psychischem Druck, der vom ehemaligen Lebensgefährten geschürt worden sei. Er habe sogar in Gegenwart von Kollegen angegeben, seiner Familie schaden zu wollen, in dem er alles tun wolle, ihnen den Aufenthalt in Österreich unmöglich zu machen. Sein Ziel sei es, dass die Familie nach Mazedonien zurückkehren müsse, damit er sie wieder unter seine Gewalt bekomme. Da sich dieser Druck bei allen Familienmitgliedern auswirke, seien diese gemeinsam bei einem Facharzt für Psychiatrie in Behandlung und würden zusätzlich die verschriebenen Medikamente einnehmen. Im Namen der Familie werde ein weiterer Verbleib in Österreich befürwortet. Einerseits könne hier die notwendige Sicherheit besser gewährleistet werden, andererseits habe die Familie alles für sie Mögliche getan, um sich hier ein Leben aufzubauen. Ihr Ziel sei es, in Österreich bleiben zu können, um sich hier auch eine selbstständige Existenz aufzubauen. Die Kinder wünschten sich, eine Berufsausbildung machen zu können, um später eine Arbeit zu finden, ein Ziel, das auch die Mutter habe, das ihr aber derzeit durch die fehlende Aufenthaltserlaubnis verwehrt sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.10.2009 gemäß § 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.10.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen.

Begründend wurde in diesem Bescheid zusammengefasst ausgeführt, dass das erste Asylverfahren am 01.10.2008 rechtskräftig abgeschlossen worden sei und in diesem Verfahren alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden seien, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei.

Im gegenständlichen Fall liege entschiedene Sache vor; der maßgebliche Sachverhalt habe sich soweit verändert, als der Fluchtgrund aus dem ersten Asylverfahren, der Krieg in Mazedonien, überhaupt nicht mehr existiere. Das Vorbringen bezüglich der angeblichen Gefahren durch den ehemaligen Lebensgefährten der Mutter und Vater der Beschwerdeführerin in Mazedonien stelle keinen zu berücksichtigenden neuen Sachverhalt dar. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstelle. Hinsichtlich des Eingriffes in das Privatleben kam das Bundesasylamt nach Vornahme einer Interessenabwägung zum Ergebnis, dass die Ausweisung dringend geboten und gerechtfertigt sei.

Mit Schreiben des XXXX, welcher die Familie XXXX, im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vertritt, vom 10.12.2009 wurde fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben und begründend zusammengefasst ausgeführt dass sich der neuerliche Asylantrag nicht auf jene Fluchtgründe begründe, die die Beschwerdeführerin bei ihrem ersten Antrag im Jahr 2001 geltend gemacht habe, sondern vielmehr auf ihre aktuelle Lebenssituation, ihre begründete Furcht vor ihrem Vater und den mangelnden Schutz vor seiner Verfolgung in ihrer Heimat Mazedonien. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe mehrfach betont, dass zum Zeitpunkt ihres ersten Antrags in ihrer Heimat Krieg geherrscht habe, dieser jedoch nunmehr vorbei sei und dieser alte Fluchtgrund für sie nicht mehr bestehe. Die Beschwerdeführerin habe den Großteil ihres Lebens in Österreich verbracht und habe überhaupt keine Anknüpfungspunkte mehr in Mazedonien.Mit Schreiben des römisch 40 , welcher die Familie römisch 40 , im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vertritt, vom 10.12.2009 wurde fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben und begründend zusammengefasst ausgeführt dass sich der neuerliche Asylantrag nicht auf jene Fluchtgründe begründe, die die Beschwerdeführerin bei ihrem ersten Antrag im Jahr 2001 geltend gemacht habe, sondern vielmehr auf ihre aktuelle Lebenssituation, ihre begründete Furcht vor ihrem Vater und den mangelnden Schutz vor seiner Verfolgung in ihrer Heimat Mazedonien. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe mehrfach betont, dass zum Zeitpunkt ihres ersten Antrags in ihrer Heimat Krieg geherrscht habe, dieser jedoch nunmehr vorbei sei und dieser alte Fluchtgrund für sie nicht mehr bestehe. Die Beschwerdeführerin habe den Großteil ihres Lebens in Österreich verbracht und habe überhaupt keine Anknüpfungspunkte mehr in Mazedonien.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes nur die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.

Es ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344-8), dass, da sich der Antrag auf internationalen Schutz - wie in diesem Erkenntnis ausführlich dargestellt wird - auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen sind, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können.Es ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344-8), dass, da sich der Antrag auf internationalen Schutz - wie in diesem Erkenntnis ausführlich dargestellt wird - auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen sind, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können.

Aus dem eigenen Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin, aus der Durchsicht der Vorakten und vor allem des rechtskräftigen Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.11.2004 ergibt sich, dass für die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres gegenständlichen zweiten Antrages auf internationalen Schutz ein - gegenüber dem ersten Asylverfahren - völlig neues Vorbringen erstattet wurde, der von der Mutter der Beschwerdeführerin nunmehr behauptete Sachverhalt auch erst nach der Erlassung des Bescheides vom 22.11.2004 entstand und in diesem Bescheid auch inhaltlich in keiner Weise über die nunmehr behaupteten Fluchtgründe abgesprochen worden war:

In ihrem ersten Asylverfahren hatte die Mutter der Beschwerdeführerin angegeben, aufgrund der Kriegshandlungen in Mazedonien im Jahr 2001 gemeinsam mit ihren vier minderjährigen Kindern zu ihrem in Österreich lebenden (damaligen) Lebensgefährten und Vater der Kinder geflüchtet zu sein.

Im nunmehrigen Asylverfahren gab die Mutter der Beschwerdeführerin ausdrücklich an, dass diese alten Fluchtgründe nicht mehr bestehen würden. Die Mutter begründete ihren neuerlichen Antrag zusammengefasst damit, dass sie in Mazedonien Probleme mit ihrem Lebensgefährten haben werde. Dieser habe die Mutter der Beschwerdeführerin in Österreich geschlagen, bedroht und mehrmals misshandelt. Zum Beweis dafür legte die Mutter der Beschwerdeführerin auch zwei Gerichtsbeschlüsse im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt vor, aus welchen sich die Gewalttätigkeit des Lebensgefährten gegenüber der Mutter der Beschwerdeführerin und ihren Kindern ergibt. Die Übergriffe seien so schlimm gewesen, dass die ältesten Töchter dies noch nicht verarbeitet hätten. Die älteste Tochter sei seit dem Jahr 2005 psychisch krank und die zweite seit einem Jahr an Magersucht erkrankt und deshalb in Therapie. Der ehemalige Lebensgefährte sei auch mehrere Monate in Haft gewesen. Im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien sei die Mutter der Beschwerdeführerin mit ihren Kindern der Familie ihres ehemaligen Lebensgefährten hilflos ausgeliefert und er würde, da er der Vater der vier Kinder sei, versuchen, der Mutter der Beschwerdeführerin die Kinder mit Gewalt weg zu nehmen. Der ehemalige Lebensgefährte befinde sich mittlerweile wieder in Mazedonien. Die Mutter der Beschwerdeführerin fühle sich in ihrem Heimatland nicht sicher und könne nicht nach Mazedonien zurückkehren, da sie dort kein Haus habe und auch ihr ehemaliger Lebensgefährte nun wieder in Mazedonien sei und sie auch Angst habe, dass er ihr die Kinder wegnehme. Es könne sein, dass er die Mutter der Beschwerdeführerin umbringe. Ihre Kinder würden gut deutsch sprechen und seien auch in Österreich gut integriert und hier in die Schule gegangen.

Dieser gegenüber dem ersten Asylverfahren geänderte Sachverhalt wurde seitens des Bundesasylamtes nicht ausreichend berücksichtigt und es wurden dazu und insbesondere zur Frage des geänderten Sachverhaltes im Hinblick auf die Frage des subsidiären Schutzes beziehungsweise zur Existenzgrundlage im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihrer nunmehrigen aktuellen Situation überhaupt keine Ermittlungen durchgeführt, welche den Schluss zulassen würden, dass im gegenständlichen Asylverfahren eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache zulässig wäre. Wie bereits oben dargestellt, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen sind, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. In diesem Zusammenhang hatte die Mutter der Beschwerdeführerin ausdrücklich angegeben, dass sie im Falle einer Rückkehr in ihrem Herkunftsland über kein Haus mehr verfüge und sie auch mit massiven Gewaltanwendungen durch den ehemaligen Lebensgefährten und der Wegnahme der Kinder durch diesen bedroht sei. Die Mutter der Beschwerdeführerin gab weiters an, dass sowohl sie selbst als auch ihre Kinder psychisch krank seien und eine Tochter auch an Magersucht leide. Zum Beweis dafür legte die Mutter der Beschwerdeführerin auch Unterlagen vor. An dieser Stelle sei angemerkt dass sich im erstinstanzlichen Verwaltungsakt auch ein Situationsbericht des Amtes für Jugend und Familie des Magistrates der Stadt Wien vom 27.11.2009 befindet, worin eingehend die Situation der Familie der Beschwerdeführerin beschrieben wird. Als Beilagen zu diesem Schreiben werden unter anderem auch eine Bestätigung von "sowhat" und eine Bestätigung des Kinderschutzzentrums angeführt, welche sich im erstinstanzlichen Akt der Schwester XXXX befinden und aus welchen sich unter anderem ergibt, dass sich diese seit März 2006 im Kinderschutzzentrum in psychotherapeutischer Behandlung befindet.Dieser gegenüber dem ersten Asylverfahren geänderte Sachverhalt wurde seitens des Bundesasylamtes nicht ausreichend berücksichtigt und es wurden dazu und insbesondere zur Frage des geänderten Sachverhaltes im Hinblick auf die Frage des subsidiären Schutzes beziehungsweise zur Existenzgrundlage im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihrer nunmehrigen aktuellen Situation überhaupt keine Ermittlungen durchgeführt, welche den Schluss zulassen würden, dass im gegenständlichen Asylverfahren eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache zulässig wäre. Wie bereits oben dargestellt, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen sind, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. In diesem Zusammenhang hatte die Mutter der Beschwerdeführerin ausdrücklich angegeben, dass sie im Falle einer Rückkehr in ihrem Herkunftsland über kein Haus mehr verfüge und sie auch mit massiven Gewaltanwendungen durch den ehemaligen Lebensgefährten und der Wegnahme der Kinder durch diesen bedroht sei. Die Mutter der Beschwerdeführerin gab weiters an, dass sowohl sie selbst als auch ihre Kinder psychisch krank seien und eine Tochter auch an Magersucht leide. Zum Beweis dafür legte die Mutter der Beschwerdeführerin auch Unterlagen vor. An dieser Stelle sei angemerkt dass sich im erstinstanzlichen Verwaltungsakt auch ein Situationsbericht des Amtes für Jugend und Familie des Magistrates der Stadt Wien vom 27.11.2009 befindet, worin eingehend die Situation der Familie der Beschwerdeführerin beschrieben wird. Als Beilagen zu diesem Schreiben werden unter anderem auch eine Bestätigung von "sowhat" und eine Bestätigung des Kinderschutzzentrums angeführt, welche sich im erstinstanzlichen Akt der Schwester römisch 40 befinden und aus welchen sich unter anderem ergibt, dass sich diese seit März 2006 im Kinderschutzzentrum in psychotherapeutischer Behandlung befindet.

Aufgrund des in Bezug zum Vorbringen - wie oben dargestellt - im ersten Asylverfahren nunmehr völlig geänderten Sachverhaltes - von dem nach dem derzeitigen Ermittlungsstand auch nicht von vornherein gesagt werden könnte, dass das Vorbringen - auch wegen der vorgelegten Beweismittel - überhaupt keinen glaubhaften Kern hätte und des Unterlassens jeglicher Ermittlungstätigkeit in Bezug darauf seitens des Bundesasylamtes kann durch den erkennenden Gerichtshof nicht abschließend beurteilt werden, ob eine andere Beurteilung von vornherein ausgeschlossen ist. Dies wäre aber für eine Entscheidung nach § 68 AVG im vorliegenden Fall erforderlich.Aufgrund des in Bezug zum Vorbringen - wie oben dargestellt - im ersten Asylverfahren nunmehr völlig geänderten Sachverhaltes - von dem nach dem derzeitigen Ermittlungsstand auch nicht von vornherein gesagt werden könnte, dass das Vorbringen - auch wegen der vorgelegten Beweismittel - überhaupt keinen glaubhaften Kern hätte und des Unterlassens jeglicher Ermittlungstätigkeit in Bezug darauf seitens des Bundesasylamtes kann durch den erkennenden Gerichtshof nicht abschließend beurteilt werden, ob eine andere Beurteilung von vornherein ausgeschlossen ist. Dies wäre aber für eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG im vorliegenden Fall erforderlich.

Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG 2005) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG 2005). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG 2005) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.

Aus den oben angeführten Gründen ist davon auszugehen, dass das vorliegende Verfahren mangelhaft ist und daher das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers nicht gemäß § 68 AVG zurückweisen hätte dürfen, sondern eine inhaltliche Erledigung des neuen Vorbringens erforderlich gewesen wäre.Aus den oben angeführten Gründen ist davon auszugehen, dass das vorliegende Verfahren mangelhaft ist und daher das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers nicht gemäß Paragraph 68, AVG zurückweisen hätte dürfen, sondern eine inhaltliche Erledigung des neuen Vorbringens erforderlich gewesen wäre.

Auch in den Beschwerdeverfahren der Mutter und der drei minderjährigen Geschwister der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag den Beschwerden gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.Auch in den Beschwerdeverfahren der Mutter und der drei minderjährigen Geschwister der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag den Beschwerden gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Ein gesondertes Eingehen auf eine allfällige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte auf Grund der nunmehr getroffenen Entscheidung entfallen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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