RS Vwgh 2005/6/28 2002/01/0235

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2005
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
25/01 Strafprozess
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §16 Abs2;
SPG 1991 §16 Abs3;
SPG 1991 §74 Abs1;
SPG 1991 §74 Abs2;
StGB §202 Abs1;
StGB §218;
StPO 1975 §90 Abs1;

Rechtssatz

Die Nichtverwirklichung der in Betracht gezogenen Tatbilder (§§ 202 Abs 1 und 218 StGB) bedeutete im vorliegenden Fall (im Unterschied zu bestimmten anderen einer strafrechtlichen Verurteilung entgegen stehenden Umständen und abgesehen von Fragen des Versuchs oder der Beteiligung an einer strafbaren Handlung sowie von Vorbereitungshandlungen im Sinne des § 16 Abs. 3 SPG 1991) eine Nichtbestätigung des Verdachtes eines gefährlichen Angriffs, sodass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung erkennungsdienstlicher Daten - vorbehaltlich des § 74 Abs. 2 SPG 1991 - stattzugeben war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002010235.X02

Im RIS seit

01.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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