RS Vwgh 2005/6/28 2002/01/0235

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Veröffentlicht am 28.06.2005
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §74 Abs1;
SPG 1991 §74 Abs2;
StGB §218;

Rechtssatz

Nach der der Zurücklegung der Anzeige zugrunde liegenden Ansicht der Strafverfolgungsbehörde erfüllte das dem Beschwerdeführer in der Anzeige zur Last gelegte Verhalten das Tatbild keiner der in Betracht gezogenen Tatbestände des StGB. In Bezug auf § 218 StGB war die Zurücklegung der Anzeige gegen den Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft mit dem Fehlen der Wahrnehmbarkeit des Verhaltens durch einen größeren Personenkreis begründet worden. Diese Beurteilung war von der belangten Behörde - ungeachtet der Behauptungen in der Anzeige, wonach der Vorfall "von mindestens zehn unbekannten Zeugen und einem namentlich bekannten Zeugen ... wahrgenommen" worden sei - auch der Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung erkennungsdienstlicher Daten zugrunde zu legen (Hinweis vor allem auf das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 2001, Zl. 2000/01/0233).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002010235.X01

Im RIS seit

01.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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