Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
B11 410660-1/2009/2Z
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder
B11 410661-1/2009/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Moritz als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02. Dezember 2009, Zl. 09 14.309-EAST West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Moritz als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau römisch 40 , StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02. Dezember 2009, Zl. 09 14.309-EAST West, beschlossen:
Der Berufung von XXXX vom 15. Dezember 2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02. Dezember 2009, Zl. 09 14.309-EAST West, wird gemäß § 38 Abs. 2 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Berufung von römisch 40 vom 15. Dezember 2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02. Dezember 2009, Zl. 09 14.309-EAST West, wird gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin brachte am 16. November 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Sie gab dabei an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehörige der Republik Kosovo und am XXXX in XXXX geboren zu sein. Dies belegte sie durch ihren am XXXX ausgestellten UNMIK-Führerschein.Die Beschwerdeführerin brachte am 16. November 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Sie gab dabei an, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehörige der Republik Kosovo und am römisch 40 in römisch 40 geboren zu sein. Dies belegte sie durch ihren am römisch 40 ausgestellten UNMIK-Führerschein.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme bei der PI Schärding am 16. November 2009 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe familiäre Probleme. Ihr "Ex-Mann" mache Probleme und wolle ihr den Sohn wegnehmen.
Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, EAST West, am 19. November 2009 erklärte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, ihr ehemaliger Lebensgefährte wolle ihr das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn wegnehmen. Er habe auch angedroht, ihn zu entführen. Die Situation habe sich darüber hinaus durch ihre neuerliche Heirat verschärft. Laut einem Gerichtsbeschluss, den ihr früherer Lebensgefährte erwirkt habe, würde sie im Falle einer neuerlichen Heirat das Sorgerecht an ihn verlieren. Er lasse sie nicht in Ruhe und zerre sie immer wieder vor Gericht. In Reaktion auf die vorgehaltenen Länderfeststellungen verwies die Beschwerdeführerin auf den hohen Grad an Korruption. Überdies habe sie gesundheitliche Probleme, leide an Nierensteinen und ihr Herz arbeite "zu schnell".
Die Beschwerdeführerin legte eine Vielzahl an Unterlagen sowohl betreffend ihren Gesundheitszustand als auch hinsichtlich ihrer Probleme mit dem früheren Lebensgefährten (primär bezogen auf das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn) vor.
Mit Bescheid vom 2. Dezember 2009, Zl. 09 14.309 - EAST West, hat das Bundesasylamt den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihr den Status der Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AslyG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Darüber hinaus wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt.Mit Bescheid vom 2. Dezember 2009, Zl. 09 14.309 - EAST West, hat das Bundesasylamt den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, ihr den Status der Asylberechtigten sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AslyG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Darüber hinaus wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt.
Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2009 wurde gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt ergeben sich aus dem der Berufungsbehörde vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin. Ihre Identität steht angesichts des vorgelegten UNMIK-Führerscheins fest.
2.1. Gemäß § 73 Abs. 1 und § 75 AsylG 2005 i.V.m. § 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig, weshalb das Berufungsverfahren nach dem AsylG 2005 zu führen ist.2.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins und Paragraph 75, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig, weshalb das Berufungsverfahren nach dem AsylG 2005 zu führen ist.
Gemäß § 61 Abs. 4 entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Gemäß Paragraph 61, Absatz 4, entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
§ 38 AsylG 2005 lautet:Paragraph 38, AsylG 2005 lautet:
(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 2 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(3) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 2, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
2.2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt.2.2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Artikel 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt.
2.3. Die dem Asylgerichtshof vorgelegte Beschwerde enthält mit dem Vorbringen einer Entziehung des Kindes durch den früheren Lebensgefährten mit Hilfe einer korrupten Gerichtsbarkeit Behauptungen, die das reale Risiko einer in den Anwendungsbereich des Art. 3 bzw 8 EMRK reichenden Behandlung im Fall der Durchführung der mit der abweisenden Entscheidung verbundenen Ausweisung geltend machen. Insbesondere trifft dies auf den gleichfalls im Beschwerdeverfahren stehenden, sechsjährigen Sohn der Beschwerdeführerin zu, dem gegebenenfalls die erzwungene Trennung von der Mutter drohen würde. Relevant ist in diesem Zusammenhang, dass der geschilderte Sachverhalt seitens des Bundesasylamtes im Wesentlichen als glaubwürdig eingestuft wurde und das Bundesasylamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschließlich auf § 38 Abs. 1 Z 1 (sicherer Herkunftsstaat gemäß § 39 AsylG) stützte. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt, sodass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die gegen die Ausweisung erhobene Beschwerde nach § 38 Abs. 2 AsylG 2005 geboten ist.2.3. Die dem Asylgerichtshof vorgelegte Beschwerde enthält mit dem Vorbringen einer Entziehung des Kindes durch den früheren Lebensgefährten mit Hilfe einer korrupten Gerichtsbarkeit Behauptungen, die das reale Risiko einer in den Anwendungsbereich des Artikel 3, bzw 8 EMRK reichenden Behandlung im Fall der Durchführung der mit der abweisenden Entscheidung verbundenen Ausweisung geltend machen. Insbesondere trifft dies auf den gleichfalls im Beschwerdeverfahren stehenden, sechsjährigen Sohn der Beschwerdeführerin zu, dem gegebenenfalls die erzwungene Trennung von der Mutter drohen würde. Relevant ist in diesem Zusammenhang, dass der geschilderte Sachverhalt seitens des Bundesasylamtes im Wesentlichen als glaubwürdig eingestuft wurde und das Bundesasylamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschließlich auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, (sicherer Herkunftsstaat gemäß Paragraph 39, AsylG) stützte. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt, sodass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die gegen die Ausweisung erhobene Beschwerde nach Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 geboten ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Diese Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
11.02.2010