TE AsylGH Beschluss 2010/1/5 C2 409240-2/2010

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Veröffentlicht am 05.01.2010
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Spruch

C2 409240-2/2010/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. MARTH als Vorsitzender des zur Entscheidung berufenen Senates über die Beschwerde der XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.12.2009, Gz. 09 11.000-BAT, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. MARTH als Vorsitzender des zur Entscheidung berufenen Senates über die Beschwerde der römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.12.2009, Gz. 09 11.000-BAT, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Spruchpunktes II die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin stellte am 11.9.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Spruchpunkt IV eines Bescheides des Bundesasylamtes, Az: 09 11.000-BAT, vom 21.9.2009, erlassen am selben Tag, wurde der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt, da die Asylwerberin aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammen würde; dies ergebe sich aus der VO BGBl II Nr. 177/2009. Zum genauen Wortlaut der Begründung siehe jenen Bescheid im Verwaltungsakt.Mit Spruchpunkt römisch vier eines Bescheides des Bundesasylamtes, Az: 09 11.000-BAT, vom 21.9.2009, erlassen am selben Tag, wurde der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt, da die Asylwerberin aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammen würde; dies ergebe sich aus der VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,. Zum genauen Wortlaut der Begründung siehe jenen Bescheid im Verwaltungsakt.

Mit am 1.10.2009 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Zum genauen Wortlaut der Begründung den Schriftsatz im Verwaltungsakt.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 8.10.2009 wurde der unter iii. genannten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, da China - der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei - kein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 39 AsylG 2005 ist. Zur genauen Begründung wird auf den Beschluss im Verwaltungsakt, S. 161 ff, verwiesen.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 8.10.2009 wurde der unter iii. genannten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, da China - der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei - kein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 39, AsylG 2005 ist. Zur genauen Begründung wird auf den Beschluss im Verwaltungsakt, S. 161 ff, verwiesen.

In weiterer Folge wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes insoweit statt gegeben, als dieser gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und zur Durchführung von notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens dem Bundesasylamt zurückgestellt wurde; dies insbesondere deshalb, da entgegen der klaren gesetzlichen Vorgaben keine Einvernahme nach Zulassung des Antrags durchgeführt worden war. Zur genauen Begründung siehe jenes Erkenntnis im Verwaltungsakt, S. 177 ff.In weiterer Folge wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes insoweit statt gegeben, als dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und zur Durchführung von notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens dem Bundesasylamt zurückgestellt wurde; dies insbesondere deshalb, da entgegen der klaren gesetzlichen Vorgaben keine Einvernahme nach Zulassung des Antrags durchgeführt worden war. Zur genauen Begründung siehe jenes Erkenntnis im Verwaltungsakt, S. 177 ff.

Nach Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes, Az: 09 11.000-BAT, vom 7.12.2009, erlassen am 17.12.2009, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und die Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet nach China ausgewiesen. Mit Spruchpunkt IV dieses Bescheides des Bundesasylamtes wurde der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt, da die Asylwerberin aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammen würde; dies ergebe sich aus der VO BGBl II Nr. 177/2009. Zum genauen Wortlaut der Begründung siehe jenen Bescheid im Verwaltungsakt.Nach Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes, Az: 09 11.000-BAT, vom 7.12.2009, erlassen am 17.12.2009, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und die Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet nach China ausgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch vier dieses Bescheides des Bundesasylamtes wurde der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt, da die Asylwerberin aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammen würde; dies ergebe sich aus der VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,. Zum genauen Wortlaut der Begründung siehe jenen Bescheid im Verwaltungsakt.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 23.12.2009 Beschwerde erhoben und beantragt, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

II. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei. Rechtlich folgt daraus:

Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG).Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG).

Das Bundesasylamt stützt sich bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf den Umstand, dass China ein sicherer Herkunftsstaat sei. Dies ergibt sich aber weder aus § 39 AsylG noch aus der genannten Verordnung. Die Begründung des Bundesasylamtes ist diesbezüglich in keiner Weise nachzuvollziehen.Das Bundesasylamt stützt sich bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf den Umstand, dass China ein sicherer Herkunftsstaat sei. Dies ergibt sich aber weder aus Paragraph 39, AsylG noch aus der genannten Verordnung. Die Begründung des Bundesasylamtes ist diesbezüglich in keiner Weise nachzuvollziehen.

Da auch die anderen Gründe des § 38 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen, kann eine Gefährdung einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht ausgeschlossen werden, weshalb die aufschiebende Wirkung zu gewähren war.Da auch die anderen Gründe des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG nicht vorliegen, kann eine Gefährdung einer Verletzung von Artikel 3, EMRK nicht ausgeschlossen werden, weshalb die aufschiebende Wirkung zu gewähren war.

Anzumerken bleibt, dass das Bundesasylamt abermals rechtswidrig der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt hat, die Begründung diesbezüglich ist in keiner Weise nachvollziehbar und deckt sich mit der Begründung die bereits einmal zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geführt hat. Abermals regt der Asylgerichtshof an, den offensichtlich rechtswidrigen Spruchpunkt IV. im gegenständlichen Bescheid von Amts wegen zu beheben.Anzumerken bleibt, dass das Bundesasylamt abermals rechtswidrig der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt hat, die Begründung diesbezüglich ist in keiner Weise nachvollziehbar und deckt sich mit der Begründung die bereits einmal zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geführt hat. Abermals regt der Asylgerichtshof an, den offensichtlich rechtswidrigen Spruchpunkt römisch vier. im gegenständlichen Bescheid von Amts wegen zu beheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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