TE AsylGH Erkenntnis 2010/1/8 S4 410780-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.01.2010
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1
AVG §37
AVG §45 Abs2

Spruch

S4 410.780-1/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA von Russland alias Mongolei alias staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2009, Zahl 09 13.908 - EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA von Russland alias Mongolei alias staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2009, Zahl 09 13.908 - EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Der Asylwerber ist bereits im Jahr 2005 nach Deutschland gereist, wo er am 9.2.2005 einen Asylantrag stellte (vgl. Eurodac-Treffer Aktenseite 9) Der Asylwerber behauptet, im Mai (nach anderen Angaben im Juli oder August) 2005 Deutschland verlassen zu haben, in die Russische Föderation zurückgekehrt zu sein, und sodann am 4.11.2009 von Moskau aus mittels LKW nach Österreich gereist zu sein, wo er am 7.11.2009 angekommen sei und schließlich am 9.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte (Aktenseite 25 ff.).römisch eins. Der Asylwerber ist bereits im Jahr 2005 nach Deutschland gereist, wo er am 9.2.2005 einen Asylantrag stellte vergleiche Eurodac-Treffer Aktenseite 9) Der Asylwerber behauptet, im Mai (nach anderen Angaben im Juli oder August) 2005 Deutschland verlassen zu haben, in die Russische Föderation zurückgekehrt zu sein, und sodann am 4.11.2009 von Moskau aus mittels LKW nach Österreich gereist zu sein, wo er am 7.11.2009 angekommen sei und schließlich am 9.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte (Aktenseite 25 ff.).

Mit E-mail vom 16.11.2009 ersuchte Österreich Deutschland um Übernahme des Asylwerbers (AS 39). Deutschland hat gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben (AS 45).Mit E-mail vom 16.11.2009 ersuchte Österreich Deutschland um Übernahme des Asylwerbers (AS 39). Deutschland hat gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben (AS 45).

Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 1.12.2009 gab der Asylwerber ergänzend an, dass er in XXXX (Russische Föderation) im Juni 2009 seine nunmehrige Freundin, eine StA der Mongolei, die derzeit in Österreich als Studentin aufhältig sei, kennen gelernt habe. Seine Freundin sei imAnlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 1.12.2009 gab der Asylwerber ergänzend an, dass er in römisch 40 (Russische Föderation) im Juni 2009 seine nunmehrige Freundin, eine StA der Mongolei, die derzeit in Österreich als Studentin aufhältig sei, kennen gelernt habe. Seine Freundin sei im

6. Monat schwanger, er sei der Vater. Seine Freundin habe erst in Österreich von der Schwangerschaft erfahren (AS 73f).

In der Folge nahm das Bundesasylamt - wie sich aus einem Aktenvermerk vom 1.12.2009, AS 75, ergibt - telefonisch Kontakt zur Freundin des Asylwerbers auf, die bestätigte, dass der Asylwerber namens XXXX, der Vater ihres ungeborenen Kindes sei. Unter einem übermittelte sie ihren Mutter-Kind-Pass sowie ihren Reisepass samt Aufenthaltstitel.In der Folge nahm das Bundesasylamt - wie sich aus einem Aktenvermerk vom 1.12.2009, AS 75, ergibt - telefonisch Kontakt zur Freundin des Asylwerbers auf, die bestätigte, dass der Asylwerber namens römisch 40 , der Vater ihres ungeborenen Kindes sei. Unter einem übermittelte sie ihren Mutter-Kind-Pass sowie ihren Reisepass samt Aufenthaltstitel.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2009, Zahl 09 13.908 - EAST West, gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2009, Zahl 09 13.908 - EAST West, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen.

Begründend führte das Bundesasylamt u.a. sinngemäß aus, dass das Vorbringen des Asylwerbers, wonach er im Jahr 2005 Deutschland verlassen habe und in die Russische Föderation zurückgekehrt sei, unglaubwürdig sei: Zum eine widerspräche es der Lebenserfahrung, dass der Asylwerber die Rückreise über Polen nach Russland und später die Reise nach Österreich gewagt hätte, da er bei den mehreren Grenzübertritten jeweils Gefahr gelaufen wäre, inhaftiert zu werden. Zudem habe er zunächst behauptet, dass er über Litauen gereist sei, später habe er angegeben, dass er die Grenzen von Deutschland nach Polen und von Polen nach Russland überquert habe. Weiters sei sein Vorbringen widersprüchlich, da er einmal angegeben hat, dass er im Juli oder August 2005 Deutschland verlassen habe, während er später angegeben habe, dass er Mai 2005 aus Deutschland ausgereist sei. Dem Vorbringen, dass er seine Freundin im Juni 2009 in XXXX kennen gelernt habe, werde ebenfalls kein Glauben geschenkt und sei die Freundin eine Sympathieperson, die Derartiges auch fälschlich behaupten könnte. Widersprüchlich sei in diesem Zusammenhang auch, dass der Asylwerber angegeben habe, dass er seine Freundin Ende Juni 2009 kennen gelernt habe, während seine Freundin diesbezüglich Anfang Juni 2009 ins Treffen geführt habe. Auch könne aus dem Umstand, dass die Freundin von ihrer Schwangerschaft erst in Österreich erfahren habe, geschlossen werden, dass der Asylwerber seine Freundin erst in Österreich kennen gelernt habe. Auch aus dem Mutter-Kind-Pass könne nicht abgeleitet werden, dass die Beziehung bereits in XXXX bestanden habe. Schließlich hätte Deutschland dem Wiederaufnahmegesuch nicht stattgegeben, wenn für Deutschland nicht offensichtlich belegt gewesen wäre, dass er das Hoheitsgebiet der EU nicht verlassen habe.Begründend führte das Bundesasylamt u.a. sinngemäß aus, dass das Vorbringen des Asylwerbers, wonach er im Jahr 2005 Deutschland verlassen habe und in die Russische Föderation zurückgekehrt sei, unglaubwürdig sei: Zum eine widerspräche es der Lebenserfahrung, dass der Asylwerber die Rückreise über Polen nach Russland und später die Reise nach Österreich gewagt hätte, da er bei den mehreren Grenzübertritten jeweils Gefahr gelaufen wäre, inhaftiert zu werden. Zudem habe er zunächst behauptet, dass er über Litauen gereist sei, später habe er angegeben, dass er die Grenzen von Deutschland nach Polen und von Polen nach Russland überquert habe. Weiters sei sein Vorbringen widersprüchlich, da er einmal angegeben hat, dass er im Juli oder August 2005 Deutschland verlassen habe, während er später angegeben habe, dass er Mai 2005 aus Deutschland ausgereist sei. Dem Vorbringen, dass er seine Freundin im Juni 2009 in römisch 40 kennen gelernt habe, werde ebenfalls kein Glauben geschenkt und sei die Freundin eine Sympathieperson, die Derartiges auch fälschlich behaupten könnte. Widersprüchlich sei in diesem Zusammenhang auch, dass der Asylwerber angegeben habe, dass er seine Freundin Ende Juni 2009 kennen gelernt habe, während seine Freundin diesbezüglich Anfang Juni 2009 ins Treffen geführt habe. Auch könne aus dem Umstand, dass die Freundin von ihrer Schwangerschaft erst in Österreich erfahren habe, geschlossen werden, dass der Asylwerber seine Freundin erst in Österreich kennen gelernt habe. Auch aus dem Mutter-Kind-Pass könne nicht abgeleitet werden, dass die Beziehung bereits in römisch 40 bestanden habe. Schließlich hätte Deutschland dem Wiederaufnahmegesuch nicht stattgegeben, wenn für Deutschland nicht offensichtlich belegt gewesen wäre, dass er das Hoheitsgebiet der EU nicht verlassen habe.

Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben und hierbei im Wesentlichen die Glaubwürdigkeit seiner Angaben verteidigt; das Bundesasylamt solle doch beweisen, dass er vom Jahr 2005 bis 2009 durchgehend in Deutschland gelebt habe. Es sei doch absurd, dass das Bundesasylamt sogar versuche darzustellen, dass sein Kind nicht in Russland gezeugt worden sei.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) erlöschen die Verpflichtungen eines Mitgliedstaates (zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme eines Drittstaatsangehörigen, Anm.), wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.Gemäß Artikel 16, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) erlöschen die Verpflichtungen eines Mitgliedstaates (zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme eines Drittstaatsangehörigen, Anm.), wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.

Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der Asylwerber bringt vor, nach seiner im Jahr 2005 erfolgten Einreise nach Deutschland und dem Abschluss seines dortigen Asylverfahrens Deutschland noch im selben Jahr (eigenen letztlichen Angaben zufolge im Mai 2005) wieder verlassen zu haben, nach Russland zurückgekehrt zu sein und erst im Jahr 2009 Russland erneut verlassen zu haben, wo er sodann nach seiner Einreise in Österreich gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.

Ausgehend von obigen Angaben des Asylwerbers wäre sohin zu prüfen, ob die Verpflichtungen des zuständigen Mitgliedstaates (dh. Deutschlands) zur Wiederaufnahme des Asylwerbers nicht gegebenenfalls aufgrund eines mindestens dreimonatigen Verbleibes des Antragstellers außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten erloschen sein könnten (vgl. Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II)).Ausgehend von obigen Angaben des Asylwerbers wäre sohin zu prüfen, ob die Verpflichtungen des zuständigen Mitgliedstaates (dh. Deutschlands) zur Wiederaufnahme des Asylwerbers nicht gegebenenfalls aufgrund eines mindestens dreimonatigen Verbleibes des Antragstellers außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten erloschen sein könnten vergleiche Artikel 16, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei)).

Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid den Angaben des Asylwerbers betreffend seine Rückreise nach Russland bzw. seinen über dreimonatigen Verbleib außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten die Glaubwürdigkeit abgesprochen und dies mit obigen Erwägungen begründet. Diese erweisen sich bei einer Gesamtbetrachtung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedoch als nicht schlüssig:

Der von Bundesasylamt aufgezeigte Widerspruch im Vorbringen des Asylwerbers, wonach er zunächst angegeben hat, Deutschland nach einem ca. 5-monatigen Aufenthalt im Juli oder August 2005 verlassen zu haben, während er hingegen später angab, dies wäre im Mai 2005 gewesen, erscheint vernachlässigbar, wenn man bedenkt, dass der Sachverhalt etwa 4 1/2 Jahre lang zurückliegt und der Widerspruch zwischen einem zunächst behaupteten ca. 5-monatigen Aufenthalt und einem allenfalls nur knapp 4-monatigen Aufenthalt (Februar, März, April Mai) geringfügig ist.

Gleiches gilt für den Widerspruch, dass der Asylwerber behauptet, Ende Juni 2009 seine Freundin kennengelernt zu haben, während diese angibt, den Asylwerber Anfang Juni 2009 kennen gelernt zu haben, zumal auch denkbar erscheint, dass sich die Phase und Intensität des "Kennenlernens" aus Sicht der beiden Partner nicht auf einen konkreten Zeitpunkt (Tag) beschränkt, sodass diesbezügliche geringfügige unterschiedliche Angaben keineswegs sofort die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens indizieren, zumal das Bundesasylamt in keiner Weise Gelegenheit geboten hat, diesen Widerspruch aufzuklären.

In diesen Zusammenhang muss weiters deutlich ausgeführt werden, dass das Bundesasylamt die Freundin des Asylwerbers förmlich als Zeugin unter Wahrheitspflicht hätte vernehmen müssen, wenn es Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben gehabt hat. Eine bloß kursorische telefonische (!) Befragung ist nicht geeignet, einen seitens der Behörde angezweifelten Sachverhalt zu falsifizieren. Der Schluss, dass die telefonischen Angaben der Freundin "als Sympathieperson" auch falsch sein könnten (und demnach offensichtlich davon ausgegangen worden ist, dass diese tatsächlich falsch seien) ist - jedenfalls ohne Hinzutreten weiterer stichhaltiger Erwägungen - nicht schlüssig.

Aus dem vorgelegten Mutter-Kind-Pass ergibt sich weiters, dass das Kind Ende Juni 2009 gezeugt worden ist (9. SSW + 3 Tage am 2.9.2009). Selbstverständlich ergibt sich hieraus kein Hinweis darauf, dass das Kind in Russland gezeugt worden ist, doch stützt dieses Ermittlungsergebnis jedenfalls das Vorbringen des Asylwerbers und seiner Freundin zum Bestehen eine Beziehung zum damaligen Zeitpunkt. Den übereinstimmenden Angaben beider, dass der Asylwerber und seine Freundin damals in Russland gewesen seien, kann nicht - ohne Weiteres - schlüssig entgegengetreten werden. Auch kann aus dem Umstand, dass die Freundin des Asylwerbers erst in Österreich (- wobei das Bundesasylamt überhaupt nicht nachgefragt hat, wann die Freundin nach Österreich zurückgekehrt ist) von ihrer Schwangerschaft erfahren hat, nicht geschlossen werden, dass der Asylwerber seine Freundin erst in Österreich kennen gelernt hat.

Weiters sind auch die Angaben des Asylwerbers zum Reiseweg von Deutschland nach Burjatien (Russland) nicht notwendigerweise widersprüchlich, wenn er einerseits angibt, über Litauen gereist zu sein, und andererseits die deutsch-polnische sowie polnisch-russische Grenze überquert zu haben, da er in der Folge von Kaliningrad nach Litauen eingereist sein könnte. Die Erwägungen, dass es der Lebenserfahrung widerspräche, dass der Asylwerber bei seinen mehrmaligen Grenzübertritten seine Verhaftung riskiert hätte, vermag zwar Zweifel an einem derartigen Handlungsablauf hervorzurufen, ist aber kein schlagendes Argument für die Unglaubwürdigkeit der behaupteten Reisebewegung.

Letztlich ist auch die Stattgebung des Wiederaufnahmegesuches seitens Deutschlands lediglich ein Indiz dafür, dass der Asylwerber Deutschland allenfalls doch nicht verlassen haben könnte. Diesfalls wären Ermittlungen darüber, ob in Deutschland aktenkundige Hinweise für seinen tatsächlichen Aufenthalt im fraglichen Zeitraum aufliegen (etwa behördliche Ummeldungen, Bezug von Bundesbetreuung, Sozialhilfe, Leistungen der Gesundheitsversorgung, etc.) notwendig.

Ausgehend von obigen Erwägungen, insbesondere davon, dass das Bundesasylamt die Aussage der Freundin des Asylwerbers unsubstantiiert als unglaubwürdig abtut, liegt insofern ein Verfahrensfehler vor, als sich der Sachverhalt in Bezug auf ein Erlöschen der Wiederaufnahmeverpflichtung Deutschlands als mangelhaft ermittelt erweist.

Eine Sanierung dieses Verfahrensmangels im Verfahren vor dem Asylgerichtshof war diesem aufgrund der engen Frist des § 37 Abs. 3 AsylG (Entscheidung binnen zwei Wochen) nicht möglich, sodass lediglich ein Vorgehen gem. § 41 Abs. 3 AsylG möglich war.Eine Sanierung dieses Verfahrensmangels im Verfahren vor dem Asylgerichtshof war diesem aufgrund der engen Frist des Paragraph 37, Absatz 3, AsylG (Entscheidung binnen zwei Wochen) nicht möglich, sodass lediglich ein Vorgehen gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG möglich war.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten