Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
S13 410.694-1/2009/3Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Aghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2009, FZ 09 12.320-EAST West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Aghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2009, FZ 09 12.320-EAST West, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005) idgF. die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) idgF. die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am 04.10.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.10.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (AS 13, 33).
Am 07.10.2009 wurde der Beschwerdeführer von Organen des Landespolizeikommandos für Wien, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, FB 03 - ZBFA, einvernommen (AS 31). Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer am 02.12.2009 niederschriftlich einvernommen (AS 79).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 04.12.2009, FZ 09 12.320-EAST West, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. (im Folgenden: angefochtener Bescheid). (AS 113)Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 04.12.2009, FZ 09 12.320-EAST West, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. (im Folgenden: angefochtener Bescheid). (AS 113)
Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass Griechenland durch Unterlassung einer fristgerechten Antwort seine Zuständigkeit gemäß Art. 18 Abs. 7 iVm. Art. 10 Abs. 1 der Dublin II-VO und die Aufnahme des Beschwerdeführers akzeptiert habe.Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass Griechenland durch Unterlassung einer fristgerechten Antwort seine Zuständigkeit gemäß Artikel 18, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz eins, der Dublin II-VO und die Aufnahme des Beschwerdeführers akzeptiert habe.
Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 18.12.2009 Beschwerde beim Bundesasylamt. Die Beschwerde langte am 28.12.2009 beim Asylgerichtshof ein.
In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass es das Bundesasylamt unterlassen habe, Hinweisen auf psychische Beeinträchtigungen nachzugehen und entsprechende Ermittlungen anzustellen.
Zur Unterstützung des Vorbringens werden ein Überweisungsschein von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, an einen Facharzt für Psychiatrie wegen Verdachts auf "PTSD" vom XXXX und eine Terminbestätigung vorgelegt.Zur Unterstützung des Vorbringens werden ein Überweisungsschein von römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, an einen Facharzt für Psychiatrie wegen Verdachts auf "PTSD" vom römisch 40 und eine Terminbestätigung vorgelegt.
In der Beschwerdeergänzung vom 30.12.2009, eingelangt beim Asylgerichtshof am 04.01.2009, legt der Beschwerdeführer einen "psychotherapeutischen Kurzbrief" vom XXXX von XXXX, Psychotherapeutin, vor, in welchem beim Beschwerdeführer das Vorliegen einer "höhergradigen komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10 F 43.1)" diagnostiziert wird.In der Beschwerdeergänzung vom 30.12.2009, eingelangt beim Asylgerichtshof am 04.01.2009, legt der Beschwerdeführer einen "psychotherapeutischen Kurzbrief" vom römisch 40 von römisch 40 , Psychotherapeutin, vor, in welchem beim Beschwerdeführer das Vorliegen einer "höhergradigen komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10 F 43.1)" diagnostiziert wird.
Da dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Griechenland auf Grund der unmenschlichen Versorgungssituation insbesondere von vulnerablen Flüchtlingen wie dem psychisch erkrankten Beschwerdeführer eine Verletzung seiner in der EMRK geschützten Rechte drohe, hätte Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch machen müssen.Da dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Griechenland auf Grund der unmenschlichen Versorgungssituation insbesondere von vulnerablen Flüchtlingen wie dem psychisch erkrankten Beschwerdeführer eine Verletzung seiner in der EMRK geschützten Rechte drohe, hätte Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch machen müssen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert BGBl. I Nr. 29/2009, im Folgenden: AsylG) in Kraft getreten und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 06.10.2009 gestellt, weshalb § 5 AsylG zur Anwendung gelangt.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, im Folgenden: AsylG) in Kraft getreten und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 06.10.2009 gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte bei Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechte bei Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Es erscheint insbesondere notwendig, nähere Erwägungen zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anzustellen.
Der Asylgerichtshof wird sodann nach näheren Erhebungen über diese Beschwerde entscheiden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG entfallen.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
02.02.2010