TE AsylGH Erkenntnis 2010/1/11 D14 317252-1/2008

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Veröffentlicht am 11.01.2010
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D14 317252-1/2008/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.1.2008, FZ. 07 10.873-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.1.2008, FZ. 07 10.873-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gem. §§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, ist der am XXXX in Österreich nachgeborene Sohn des XXXX (EDV-Zl. 05 00.435) und der XXXX (EDV-Zl. 05 00.427). Seine Mutter stellte für ihn als gesetzliche Vertreterin am 23.11.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005. Die Mutter begehrte für ihren Sohn die Gewährung desselben Schutzes, da ihr Sohn keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern ihre Fluchtgründe und jene des Vaters des mj. Beschwerdeführers sich auf seine Fluchtgründe beziehen würden. Eigene Fluchtgründe wurden trotz Einräumung von Parteiengehör nicht geltend gemacht.römisch eins.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, ist der am römisch 40 in Österreich nachgeborene Sohn des römisch 40 (EDV-Zl. 05 00.435) und der römisch 40 (EDV-Zl. 05 00.427). Seine Mutter stellte für ihn als gesetzliche Vertreterin am 23.11.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005. Die Mutter begehrte für ihren Sohn die Gewährung desselben Schutzes, da ihr Sohn keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern ihre Fluchtgründe und jene des Vaters des mj. Beschwerdeführers sich auf seine Fluchtgründe beziehen würden. Eigene Fluchtgründe wurden trotz Einräumung von Parteiengehör nicht geltend gemacht.

I.2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz des mj. Beschwerdeführers mit Bescheid vom 17.1.2008, FZ. 07 10.873-BAL ab, stellte unter einem fest, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde und erteilte dem minderjährigen Beschwerdeführer - gleichlautend wie im Verfahren der Eltern - eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG.römisch eins.2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz des mj. Beschwerdeführers mit Bescheid vom 17.1.2008, FZ. 07 10.873-BAL ab, stellte unter einem fest, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde und erteilte dem minderjährigen Beschwerdeführer - gleichlautend wie im Verfahren der Eltern - eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der mj. Beschwerdeführer durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter Beschwerde unter Bezugnahme auf das offene Asylverfahren seiner Eltern. Es sei Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben worden, der Verwaltungsgerichtshof habe im Verfahren des Vaters aufschiebende Wirkung erteilt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs hätte abgewartet werden müssen.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid erhob der mj. Beschwerdeführer durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter Beschwerde unter Bezugnahme auf das offene Asylverfahren seiner Eltern. Es sei Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben worden, der Verwaltungsgerichtshof habe im Verfahren des Vaters aufschiebende Wirkung erteilt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs hätte abgewartet werden müssen.

I.4. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des mj. Beschwerdeführers, FZ. 07 10.873-BAL, sowie insbesondere durch Einsicht in die Verwaltungsakten der Eltern des mj. Beschwerdeführers beinhaltend sämtliche niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde und vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat sowie die bislang ergangenen Entscheidungen in deren Asylverfahren.römisch eins.4. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des mj. Beschwerdeführers, FZ. 07 10.873-BAL, sowie insbesondere durch Einsicht in die Verwaltungsakten der Eltern des mj. Beschwerdeführers beinhaltend sämtliche niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde und vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat sowie die bislang ergangenen Entscheidungen in deren Asylverfahren.

I.5. Zur Person und den Fluchtgründen des mj. Beschwerdeführers wurde Folgendes festgestellt:römisch eins.5. Zur Person und den Fluchtgründen des mj. Beschwerdeführers wurde Folgendes festgestellt:

Der mj. Beschwerdeführer ist Sohn und somit Teil der Kernfamilie des XXXX und der XXXX. Als Nachweis für die Angehörigeneigenschaft wurde eine Geburtsurkunde des Standesamtes der Stadtgemeinde XXXX vom XXXX, Nummer der Eintragung XXXX, vorgelegt.Der mj. Beschwerdeführer ist Sohn und somit Teil der Kernfamilie des römisch 40 und der römisch 40 . Als Nachweis für die Angehörigeneigenschaft wurde eine Geburtsurkunde des Standesamtes der Stadtgemeinde römisch 40 vom römisch 40 , Nummer der Eintragung römisch 40 , vorgelegt.

Bezüglich seiner Kernfamilie ist festzustellen, dass sich seine Eltern bislang als Asylwerber in Österreich aufhielten.

Für den mj. Beschwerdeführer wurden seitens seiner Eltern keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

Die Beschwerden (Berufungen) der Eltern des mj. Beschwerdeführers wurden mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 3.12.2007, Zl. 303.676-C1/8E-XVI/48/06 (Vater) und Zl. 303.677-C1/8E-XVI/48/06 (Mutter) abgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerden wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes mit Beschluss vom 9.10.2009, Zlen. 2008/19/0103 bis 0109-9 (betreffend auch die Geschwister des Beschwerdeführers), abgelehnt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" trittrömisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt

Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

II.2. Der mj. Beschwerdeführer ist der Sohn des XXXX und der XXXX, deren Beschwerden mit - nunmehr rechtskräftigen - Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 3.12.2007 gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurden, wobei gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation nicht zulässig ist und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde.römisch zwei.2. Der mj. Beschwerdeführer ist der Sohn des römisch 40 und der römisch 40 , deren Beschwerden mit - nunmehr rechtskräftigen - Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 3.12.2007 gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen wurden, wobei gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation nicht zulässig ist und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Familienangehöriger i.S.d. § 2 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehöriger i.S.d. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Der mj. Beschwerdeführer gehört als Sohn der Kernfamilie des XXXX und der XXXX an. Am Verwandtschaftsverhältnis zu seinen Eltern ergeben sich keine Zweifel.Der mj. Beschwerdeführer gehört als Sohn der Kernfamilie des römisch 40 und der römisch 40 an. Am Verwandtschaftsverhältnis zu seinen Eltern ergeben sich keine Zweifel.

Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt jedenfalls ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor.Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt jedenfalls ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG vor.

II.3.1. Rechtlich folgt:römisch zwei.3.1. Rechtlich folgt:

Gemäß § 3 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden auf Antrag den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden auf Antrag den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine sog. inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein.

Für den mj. Beschwerdeführer wurden im gesamten Verfahren keine individuellen asylrelevanten Verfolgungsgründe angegeben. In Ermangelung eigener Gründe für eine Asylgewährung ist daher vollumfänglich auf die Begründung der Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 3.12.2007 betreffend seine Eltern zu verweisen.

Angesichts des aus § 34 AsylG erkennbaren, untrennbaren Zusammenhangs des Asylantrags mit dem Asylantrag des Familienangehörigen, auf den sich dieser - hier auf jene derAngesichts des aus Paragraph 34, AsylG erkennbaren, untrennbaren Zusammenhangs des Asylantrags mit dem Asylantrag des Familienangehörigen, auf den sich dieser - hier auf jene der

Eltern - bezieht, war auch hinsichtlich des Verfahrens des mj. Beschwerdeführers gleichlautend wie in den Beschwerdeverfahren seiner Eltern zu entscheiden, zumal gem. § 34 Abs. 4 AsylG die Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen sind und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten.Eltern - bezieht, war auch hinsichtlich des Verfahrens des mj. Beschwerdeführers gleichlautend wie in den Beschwerdeverfahren seiner Eltern zu entscheiden, zumal gem. Paragraph 34, Absatz 4, AsylG die Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen sind und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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