TE AsylGH Erkenntnis 2010/1/12 B7 316041-1/2008

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Veröffentlicht am 12.01.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B7 316.041-1/2008/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA.:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA.:

Republik Kosovo, vom 28.11.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2007, Zahl: 07 10.168-BAE, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.

III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

Der minderjährige Berufungswerber (in der Folge Beschwerdeführer genannt) ist das in Österreich nachgeborene Kind des XXXX und der XXXX. Er stellte, vertreten durch seinen Vater XXXX, am 31.10.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005. Der Vater, XXXX (protokolliert zu Zahl: B7 309.480-1/2008 des Asylgerichtshofes) und die Mutter, XXXX (protokolliert zu Zahl B7 309.481-1/2008 des Asylgerichtshofes) waren bereits am 08.11.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 18.01.2007 gemäß § 3 AsylG abgewiesen wurden. Den Eltern wurde gemäß § 8 Abs 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo, nicht zuerkannt und diese gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen. Gegen diese Bescheide wurde seitens der Eltern fristgerecht Berufung (in der Folge Beschwerde genannt) erhoben.Der minderjährige Berufungswerber (in der Folge Beschwerdeführer genannt) ist das in Österreich nachgeborene Kind des römisch 40 und der römisch 40 . Er stellte, vertreten durch seinen Vater römisch 40 , am 31.10.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005. Der Vater, römisch 40 (protokolliert zu Zahl: B7 309.480-1/2008 des Asylgerichtshofes) und die Mutter, römisch 40 (protokolliert zu Zahl B7 309.481-1/2008 des Asylgerichtshofes) waren bereits am 08.11.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 18.01.2007 gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen wurden. Den Eltern wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo, nicht zuerkannt und diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen. Gegen diese Bescheide wurde seitens der Eltern fristgerecht Berufung (in der Folge Beschwerde genannt) erhoben.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 07.11.2007 wurde der minderjährige Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater, ersucht bekannt zu geben, ob er eigene Gründe für die Antragstellung habe oder ob der Grund in der Aufrechterhaltung des Familienverbandes mit der Kernfamilie liege. Weiters wurde er ersucht bekannt zu geben, aufgrund welchen Rechtstitels sich sein Vater in Österreich aufhalte. Sollte das Bundesasylamt zu dem Schluss kommen, dass der minderjährige Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die Gewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz habe, wäre die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden. Dem minderjährigen Beschwerdeführer wurde daher Gelegenheit gegeben, mitzuteilen, inwieweit eine Ausweisung in sein Privat- und Familienleben eingreifen würde.

Der minderjährige Beschwerdeführer wurde eingeladen, binnen einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreiben zu beantworten, widrigenfalls eine weitere Ladung des gesetzlichen Vertreters notwendig sein könnte.

In der fristgerecht eingelangten Stellungnahme vom 14.11.2007 wurde bekannt gegeben, dass der minderjährige Beschwerdeführer in Österreich geboren sei und keine eigenen Fluchtgründe für eine Asylantragstellung habe. Der Grund für seinen Aufenthalt in Österreich liege in der Aufrechterhaltung des Familienverbandes mit der Kernfamilie. Der Antrag auf internationalen Schutz der Eltern sei in erster Instanz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen worden und diesen der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt worden. Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG sei ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt worden sowie die Eltern gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid hätten die Eltern Berufung eingebracht, das Verfahren sei derzeit beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig. Da der Unabhängige Bundesasylsenat über die Berufung noch nicht entschieden habe, ersuche der minderjährige Beschwerdeführer wie sein Vater und gesetzlicher Vertreter bzw. wie seine Eltern behandelt zu werden. Der minderjährige Beschwerdeführer sei erst am XXXX geboren worden, er sei daher auf die Pflege und die Obsorge seiner Eltern angewiesen. Eine Ausweisung aus Österreich würde somit einen drastischen Eingriff in sein Privat- und Familienleben bedeuten.In der fristgerecht eingelangten Stellungnahme vom 14.11.2007 wurde bekannt gegeben, dass der minderjährige Beschwerdeführer in Österreich geboren sei und keine eigenen Fluchtgründe für eine Asylantragstellung habe. Der Grund für seinen Aufenthalt in Österreich liege in der Aufrechterhaltung des Familienverbandes mit der Kernfamilie. Der Antrag auf internationalen Schutz der Eltern sei in erster Instanz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen worden und diesen der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt worden. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG sei ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt worden sowie die Eltern gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid hätten die Eltern Berufung eingebracht, das Verfahren sei derzeit beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig. Da der Unabhängige Bundesasylsenat über die Berufung noch nicht entschieden habe, ersuche der minderjährige Beschwerdeführer wie sein Vater und gesetzlicher Vertreter bzw. wie seine Eltern behandelt zu werden. Der minderjährige Beschwerdeführer sei erst am römisch 40 geboren worden, er sei daher auf die Pflege und die Obsorge seiner Eltern angewiesen. Eine Ausweisung aus Österreich würde somit einen drastischen Eingriff in sein Privat- und Familienleben bedeuten.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2007 wurde auch der Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers vom 31.10.2007 gemäß § 3 AslyG abgewiesen und diesem der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, dem minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo, nicht zuerkannt und der minderjährige Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2007 wurde auch der Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers vom 31.10.2007 gemäß Paragraph 3, AslyG abgewiesen und diesem der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, dem minderjährigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo, nicht zuerkannt und der minderjährige Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater, mit Schriftsatz vom 28.11.2007 fristgerecht Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet).

Der Asylgerichtshof tätigte in seinem den Vater XXXX betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag, B7 309.480-1/2008, folgende, hier vollständig wiedergegebene Ausführungen, welche in inhaltlicher Hinsicht auch für den minderjährigen Beschwerdeführer - für welchen im Verfahren keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden - selbst gelten:Der Asylgerichtshof tätigte in seinem den Vater römisch 40 betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag, B7 309.480-1/2008, folgende, hier vollständig wiedergegebene Ausführungen, welche in inhaltlicher Hinsicht auch für den minderjährigen Beschwerdeführer - für welchen im Verfahren keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden - selbst gelten:

"Der Berufungswerber (in der Folge Beschwerdeführer genannt) brachte vor, Staatsangehöriger von Serbien aus der vormaligen Provinz Kosovo zu sein, der Volksgruppe der Albaner anzugehören, den im Spruch genannten Namen zu führen und am 08.11.2006 gemeinsam mit seiner Ehegattin, XXXX (protokolliert zu Zahl: B7 309.481-1/2008) illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Ebenso wie seine Ehegattin stellte er am selben Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz."Der Berufungswerber (in der Folge Beschwerdeführer genannt) brachte vor, Staatsangehöriger von Serbien aus der vormaligen Provinz Kosovo zu sein, der Volksgruppe der Albaner anzugehören, den im Spruch genannten Namen zu führen und am 08.11.2006 gemeinsam mit seiner Ehegattin, römisch 40 (protokolliert zu Zahl: B7 309.481-1/2008) illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Ebenso wie seine Ehegattin stellte er am selben Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch die Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost, am 08.11.2006, gab der Beschwerdeführer befragt nach seinen Fluchtgründen an, dass er von seinem Schwiegervater mit dem Umbringen bedroht worden sei. Er habe seine Freundin ohne Einverständnis ihres Vaters geheiratet und sei die nunmehrige Ehegattin dann von ihrer Familie zum Beschwerdeführer geflüchtet. Der Vater der Ehefrau habe daraufhin Männer zum Vater des Beschwerdeführers geschickt, um mitzuteilen, dass seine Ehre beschmutzt sei. Er werde deshalb den Beschwerdeführer umbringen. In Bosnien habe sich der Beschwerdeführer nicht mehr sicher gefühlt.

Am 14.11.2006 und am 18.12.2006 wurde der Beschwerdeführer jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahmen gestalteten sich wie folgt:

Einvernahme am 14.11.2006:

"Ich fühle mich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Im Besonderen nehme ich zur Kenntnis, dass mein Asylantrag abzuweisen ist, wenn ich die Asylbehörde über meine wahre Identität, meine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit meiner Dokumente täusche.

F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?

A: Nein.

F: Woher stammen Sie?

A: Aus Gjakove, Dorf XXXX.A: Aus Gjakove, Dorf römisch 40 .

F: Wo haben Sie zuletzt gewohnt?

A: In XXXX.A: In römisch 40 .

F: Bei wem?

A: Bei den Eltern.

F: Woher stammt Ihre Frau?

A: Aus dem Dorf XXXX.A: Aus dem Dorf römisch 40 .

F: Wo hat sie zuletzt gewohnt?

A: Beim mir. Seit zwei Jahren."

F L U C H T G R U N D

"F: Wurden Sie jemals von Behörden in Ihrem Heimatland erkennungsdienstlich behandelt?

A: Ja, zur Ausstellung von Dokumenten.

F: Sind Sie vorbestraft?

A: Nein.

F: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?

A: Nein.

F: Waren Sie jemals im Gefängnis?

A: Nein.

F: Gehörten Sie jemals einer politischen Partei an?

A: Nein.

F: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten oder kriminellen Gruppierung an?

A: Nein.

F: Nennen Sie uns bitte den Grund oder die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben?

Geben Sie zunächst einen Überblick. Sie erhalten gegebenenfalls Gelegenheit, näher dazu Stellung zu nehmen bzw. werden Sie zu Details befragt. Sie werden in Ihrem eigenen Interesse nochmals darauf hingewiesen, dass es wichtig ist, die Wahrheit zu sagen, nichts bewusst zu verschweigen und alle Beweismittel wie z.B. schriftliche Dokumente, Fotografien und Ähnliches vorzulegen.

A: Meine Frau habe ich mit zu mir nach Hause geholt. Ohne Einverständnis deren Eltern. Ich war von der Familie meiner Frau bedroht. Wir sind dann nach Mostar geflüchtet. Nach 10 Monaten sind wir in den Kosovo zurückgekehrt. Bis September 2005. Wir haben versucht, es mit der Familie meiner Frau zu regeln. Ihr Vater hat das aber nicht gewollt und hat gedroht, dass er mich erschießt. Der Vater ist mit der Ehe nicht einverstanden. Wir waren nur einen Monat im Kosovo. Dann sind wir wieder nach Bosnien, in Mostar. Von dort sind wir hierher gekommen.

F: Kennen Sie die Familie Ihrer Frau von früher?

A: Nein, ich habe sie in der Stadt kennen gelernt. Sie hat die Schule abgebrochen und ist zu mir gekommen.

F: Wann haben Sie Ihre Frau zu sich genommen?

A: Am 30 August 2004.

F: Warum eigentlich haben Sie das gemacht?

A: Ich habe sie geliebt.

F: Sie kommen beide aus kleinen Dörfern. Sie beide mussten wissen, was sich die Eltern erwarten. Außerdem war 2004 Ihre Frau gerade 18.

A: Ich habe Vermittler geschickt, um das der Familie klar zu machen. Die Familie wollte das nicht, dass ich der Schwiegersohn werde.

F: Warum haben Sie es trotzdem getan?

A: Ich habe sie geliebt.

F: Dann ist jetzt Ihre Familie gefährdet? Nach dem Kanun.

A: Nein, nur ich.

F: Ein Beispiel: Was geschieht mit demjenigen, der einen Mörder versteckt?

A: Es ist richtig, es ist nicht gut, jemanden zu verstecken.

F: Nun nochmals die letzte Frage. Was ist mit Ihrer Familie?

A: Der Schwiegervater hat es so geäußert, dass er es nur mit mir regeln will. Und außerdem ist sie mit Herzproblemen krank.

F: Dann ist Ihr Schwiegervater kein sonderlicher Ehrenmann? Und das in einem Dorf im Kosovo?

A: So ist diese albanische Tradition. Das ist die Blödheit der Albaner.

F: Was ist sonst in dieser Zeit geschehen? Wissen Sie, ob der Schwiegervater in letzter Zeit etwas unternommen hat?

A: Es gibt diese Ungereimtheiten. Aber es ist in letzter Zeit nichts passiert.

F: Wollen Sie weitere Fluchtgründe angeben oder Ihr Vorbringen ergänzen?

A: Nein.

F: Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren?

A: Ja."

Einvernahme am 18.12.2006:

"F: Sind Sie gesundheitlich in der Lage, der Einvernahme Folge zu leisten?

A: Ja.

F: Stehen Sie derzeit in ärztlicher Behandlung bzw. nehmen Sie Medikamente?

A: Nein.

F: Werden Sie im Asylverfahren vertreten oder erteilten Sie jemandem eine Zustellvollmacht?

A: Nein.

F: Hat sich seit Ihrer Einvernahme im Erstaufnahmezentrum Ost etwas an Ihren persönlichen Daten geändert?

A: Nein."

REISEWEG:

"F: Möchten Sie zu Ihrer Einvernahme bei der EAST Ost bezüglich Ihres Reiseweges noch etwas ergänzend vorbringen?

A: Nein.

F: Verließen Sie Ihr Heimatland legal oder illegal?

A: Ich hielt mich zuletzt in Bosnien auf und bin damals illegal nach Bosnien gereist und von Bosnien illegal nach Österreich.

F: Wo befindet sich Ihr Reisepass?

A: Ich besaß nie einen Reisepass.

F: Besaßen Sie sonstige Dokumente?

A: Mein Führerschein befindet sich in der Heimat.

F: Sind Sie standesamtlich verheiratet?

A: Nein.

F: Können Sie eine Heiratsurkunde vorlegen bzw. haben Sie kirchlich geheiratet?

A: Nein.

F: Können Sie Beweismittel vorlegen, dass Sie verheiratet sind?

A: In Gjakove bin ich am Standesamt eingetragen, dass ich verheiratet bin.

V: Weshalb gaben Sie zuvor an, dass Sie nicht standesamtlich verheiratet sind?

A: Ich habe gemeint, dass ich meine Frau entführt habe. Ich habe aber standesamtlich geheiratet.

F: Dem ASt. wird zur Kenntnis gebracht, dass dieser die Heiratsurkunde innerhalb einer Frist von drei Wochen an die erkennende Behörde übermittelt. Nehmen Sie dies zur Kenntnis?

A: Ja.

F: Wie viel bezahlten Sie für die Reise und woher stammte das Geld?

A: Ich bezahlte für die Reise Euro 2.500,--. Dabei handelt es sich um meine eigenen Ersparnisse.

F: Stellten Sie in Europa bereits einen Asylantrag? Wenn ja, wo?

A: Ja, in der Schweiz. Vor ca. 8 Jahren, es war im Jahr 1999.

F: Weshalb haben Sie ein Asylantrag gestellt?

A: Wegen dem Krieg.

F: Wie lange hielten Sie sich dort auf?

A: Ich hielt mich ca. 11 Monate auf und wurde danach im Jahr 2000 abgeschoben.

F: Wo hielten Sie sich, nachdem Sie die Schweiz verlassen haben, auf?

A: Im Kosovo.

F: Beantragten Sie einen Sichtvermerk für Europa?

A: Nein.

F: Haben Sie Verwandte in Österreich?

A: Meine Frau ist ebenfalls Asylwerber in Österreich. Sonst habe ich keine Verwandte in Österreich.

F: Welche Ihrer Verwandten halten sich noch in Ihrem Heimatland auf?

A: Meine Eltern und meine Schwester.

F: Gibt es jemanden, der in Österreich für Sie eine Verpflichtungserklärung abgeben würde bzw. Sie finanziell unterstützen könnte?

A: Nein.

F: Wie viel Geld besitzen Sie derzeit?

A: Ich besitze derzeit Euro 200,--.

F: Ich beende jetzt die Fragen zum Reiseweg und zu den bisher gestellten Fragen. Möchten Sie von sich aus noch etwas ergänzend vorbringen?

A: Nein.

Der ASt. wird aufgefordert, seinen Reiseweg nochmals zu schildern.

Nachdem ich die Schweiz verließ, hielt ich mich vom Jahr 2000 bis zum Jahr 2004 im Kosovo auf. Ich bin im Jahr 2004 nach Bosnien, Mostar, gefahren und hielt mich dort ca. zehn oder elf Monate auf. Danach bin ich in den Kosovo zurückgefahren und hielt mich dort ca. einen Monat auf. Danach habe ich wieder den Kosovo verlassen und bin zurück nach Bosnien, Mostar, gefahren. Ich habe am 07.11.2006 Bosnien verlassen und bin nach Österreich gefahren. Ich glaube, ich bin in der Nähe von Wien angekommen und bin mit einem Taxi nach Traiskirchen gefahren und habe dort am 08.11.2006 einen Asylantrag gestellt."

AUSREISEGRUND:

"Ich hatte Angst vor dem Vater meiner Ehefrau, da ich sie entführt habe (AW schweigt). Der Vater meiner Frau hat drei Männer zu meiner Familie, zu meinem Vater, geschickt und haben diese die Nachricht übermittelt, dass ich verschwinden soll und umgebracht werde.

F: War dies der Grund, warum Sie Serbien, Provinz Kosovo, verließen?

A: Ja.

F: Von wann bis wann hielten Sie sich in Bosnien auf und wo hielten Sie sich auf?

A: Am 30.08.2004 habe ich geheiratet und ca. drei Wochen später bin ich nach Bosnien gefahren. Ca. elf oder zehn Monate später habe ich Bosnien verlassen. Im Mai 2005 bin ich zurück in den Kosovo.

F: Weshalb sind Sie in den Kosovo zurückgekehrt?

A: Ich habe gedacht, dass sich die Familie meiner Frau beruhigt hat.

F: Wo hielt sich Ihre Frau zu diesem Zeitpunkt auf?

A: Meine Frau ist ebenfalls in den Kosovo zurückgekehrt.

F: Wo hielt Sie sich auf bzw. wo Ihre Frau?

A: Wir lebten die ganze Zeit in meinem Elternhaus. Wir hatten Angst, dass etwas passiert.

F: Ist in dieser Zeit etwas passiert?

A: Es wurden Männer zu uns geschickt.

F: Was passierte, als diese Männer kamen?

A: Ich hätte nicht spazieren gehen sollen, da mir sonst etwas passiert wäre.

F: Wo hielt sich die Frau auf?

A: Sie war die ganze Zeit bei mir zu Hause.

F: Wie oft kamen diese Männer?

A: In dieser Zeit kamen die Männer ein Mal.

F: Um wen hat es sich bei diesen Personen gehandelt?

A: Sie waren zu dritt und ich kannte diese Männer nicht.

F: Weshalb entschieden Sie sich abermals nach Bosnien zu fahren?

A: Ich hatte Angst, da mir gesagt wurde, ich habe im Kosovo nichts zu suchen.

F: Wie lange hielten Sie sich in Bosnien auf?

A: Ende Mai, Anfang Juni 2005 fuhr ich nach Bosnien und hielt mich bis zu meiner Ausreise auf.

F: Wann fand die erste Bedrohung mit den Männern statt?

A: Am 30.08.2004 habe ich Sie entführt und kamen Sie dann das erste Mal.

F: Wann fand die zweite Bedrohung mit den Männern statt?

A: Drei, vier Tage nachdem ich Bosnien verlassen habe.

F: Von wo haben Sie Ihre Frau entführt?

A: Von ihr zu Hause.

F: Wo hielten Sie sich bis zur Ausreise nach Bosnien auf?

A: Im Elternhaus.

F: Hatten Sie Probleme mit Ihren eigenen Eltern?

A: Mein Vater hat sich lediglich darüber aufgeregt, dass wir dem gleichen Clan angehören.

F: Wo haben Sie Ihre Frau kennen gelernt?

A: In der Stadt Gjakove.

F: Wann haben Sie Ihre Frau kennen gelernt?

A: Ich weiß nicht mehr, wann ich meine Frau kennen gelernt habe. Es war ein Jahr vor ihrer Entführung.

F: Wie und wo haben Sie sich getroffen?

A: Wir haben uns heimlich getroffen, vielleicht ein Mal die Woche.

F: Weshalb haben Sie sich heimlich getroffen. Wussten Sie, dass es Probleme geben könnte?

A: Meine Frau wollte dies nicht, da sie wusste, dass es Probleme geben könnte.

F: Wo und wann haben Sie geheiratet?

A: Am 30.08.2004 in der Gemeinde Gjakove. Es waren zwei Zeugen anwesend, dabei handelte es sich um meinen Taufonkel.

F: Dieser war einverstanden mit der Hochzeit?

A: Dieser war damals noch jung und hatte dieser nichts dagegen.

F: Wann fand konkret die erste Bedrohung gegen Sie statt?

A: Eine Woche nach dem 30.08.2004 begannen die Probleme.

F: Weshalb entschlossen Sie sich Ihre Frau zu entführen, dabei handelt es sich um eine strafbare Handlung?

A: Ich habe meine Frau geliebt und ist sie freiwillig mitgegangen.

F: Wie alt war Ihre Frau damals?

A: Sie war bereits 18 Jahre.

F: Wo hielten Sie sich in Bosnien auf?

A: Ich hielt mich in Mostar bei einem Bäcker auf.

F: Waren Sie dort legal angestellt?

A: Nein, es war illegal.

F: Wie viel Geld haben Sie dabei verdient?

A: Es waren Euro 700,-- im Monat.

F: Können Sie nähere Angaben zu dieser Bäckerei machen?

A: Die Bäckerei hieß XXXX in Mostar. Eine Adresse kann ich nicht angeben.A: Die Bäckerei hieß römisch 40 in Mostar. Eine Adresse kann ich nicht angeben.

F: Weshalb entschlossen Sie sich vom Kosovo nach Bosnien zu fliehen?

A: Ich hatte keine Möglichkeit nach Österreich zu fliehen.

F: Weshalb hatten Sie keine Möglichkeit?

A: Ich bin illegal nach Bosnien gefahren.

F: Sie sind nun auch illegal nach Österreich gefahren?

A: Ich wollte nicht in Bosnien bleiben. Damals hatte ich kein Geld, um nach Österreich zu kommen.

F: Weshalb reisten Sie das zweite Mal abermals nach Bosnien?

A: (AW schmunzelt) Ich wollte einfach den Kosovo verlassen und bin daher abermals nach Bosnien gefahren.

F: Wurden Sie persönlich bedroht?

A: Ja.

F: Wie wurden Sie bedroht?

A: Durch die Familie meiner Frau.

F: Wie fand diese Bedrohung statt?

A: Ich wurde von Familienangehörigen beobachtet und verfolgt, wenn ich in der Stadt war.

F: Durch wen wurden Sie bedroht?

A: Durch den Vater und den Onkel meiner Frau.

F: Wann fanden diese Bedrohungen statt und wo?

A: Immer wenn ich in der Stadt war.

Frage wird wiederholt.

F: Wann fand die Bedrohung statt?

A: Im September des Jahr 2004.

F: Was passierte, während Sie beobachtet wurden?

A: Ich wurde verfolgt und beobachtet. Ich konnte aber immer davonlaufen.

F: Woher wussten diese wann Sie in der Stadt unterwegs waren?

A: Es waren zufällige Zusammenkünfte.

F: Wie oft wurden Sie bedroht?

A: Zwei Mal zu Hause und in der Stadt vier oder fünf Mal.

F: Handelte es sich immer um dieselben Personen?

A: Der Vater war immer dabei. Manchmal waren der Onkel meiner Frau und auch andere Personen dabei.

F: Erstatteten Sie eine Anzeige?

A: Nein.

F: Warum nicht?

A: Ich habe geglaubt, dass wir uns versöhnen können.

F: Wenn Sie dachten, dass Sie sich mit der Familie Ihrer Frau versöhnen können, weshalb hielten Sie sich zweimal in Bosnien auf?

A: Ich dachte, die Lage hat sich beruhigt, nachdem ich von Bosnien zurückgekehrt bin, dies war aber nicht der Fall.

F: Weshalb haben Sie nach der Rückkehr aus Bosnien keine Anzeige erstattet?

A: Ich wollte keine Anzeige erstatten, ich hatte Angst um meine Frau.

F: Wovor hatten Sie Angst wegen Ihrer Frau?

A: Ich wollte dies der Familie meiner Frau nicht antun und außerdem konnte ich nichts beweisen.

F: Weshalb hätten Sie es nicht beweisen können?

A: Ich wäre Aussage gegen Aussage gestanden.

F: Weshalb hätten Sie nicht heiraten dürfen?

A: Da ich sie entführt habe und da wir zum selben Clan gehören. Es ist eine Tradition.

F: Seit wann bestehen die Probleme?

A: Seit ich sie entführt habe.

F: Hatten Sie davor Probleme?

A: Nein. Lediglich meine Frau.

F: Welche Probleme hatte Ihre Frau?

A: Sie durfte drei Monate nicht außer Haus gehen, da sie einen Freund hatte. Damals wusste die Familie aber nicht, dass ich der Freund bin.

F: Wäre es Ihnen nicht möglich gewesen in einen anderen Landesteil zu ziehen um den Problemen zu entgehen?

A: Nein.

F: Warum nicht?

A: Ich hätte nicht gewusst, wohin ich ziehen soll.

F: Weshalb verließen Sie Ihre Heimat nicht schon früher?

A: Ich bin ja nach Bosnien geflohen.

F: Welcher Tätigkeit gingen Sie nach, bevor Sie nach Bosnien geflohen sind?

A: Ich habe in einer Fabrik gearbeitet und habe Dachziegel hergestellt. Ich habe ca. DM 400,-- verdient. Die Firma befand sich im Dorf namens XXXX. Die Firma bzw. die Fabrik hieß XXXX. Ich kenne aber die Bedeutung der Abkürzung XXXX nicht.A: Ich habe in einer Fabrik gearbeitet und habe Dachziegel hergestellt. Ich habe ca. DM 400,-- verdient. Die Firma befand sich im Dorf namens römisch 40 . Die Firma bzw. die Fabrik hieß römisch 40 . Ich kenne aber die Bedeutung der Abkürzung römisch 40 nicht.

F: Haben Sie dort gekündigt?

A: Die Firma ist nach Prizren übersiedelt und habe ich offiziell gekündigt.

F: Wann ist die Firma übersiedelt?

A: Im Jahr 2002 war die Übersiedlung.

F: Welcher Tätigkeit gingen Sie danach nach?

A: Ich habe im Dorf namens XXXX in der Gemeinde Gjakove für zwei oder drei Monate auf einer Hühnerfarm gearbeitet.A: Ich habe im Dorf namens römisch 40 in der Gemeinde Gjakove für zwei oder drei Monate auf einer Hühnerfarm gearbeitet.

F: Wovon lebten Sie, nachdem Sie auf der Hühnerfarm gearbeitet haben?

A: Meine Eltern haben mich finanziert.

F: Können Sie Beweismittel vorlegen, dass Sie in Bosnien aufhältig waren?

A: Nein, da ich illegal dort aufhältig war.

F: Können Sie Beweismittel vorlegen, dass Sie ein Monat im Kosovo aufhältig waren?

A: Ich habe den Personalausweis meiner Frau ausstellen lassen.

F: Waren Sie jemals in Haft oder wurden Sie festgenommen?

A: Nein.

F: Gab es jemals Probleme mit der Polizei oder einem Gericht?

A: Nein.

F: Gab es jemals Verfolgungen auf Grund Ihrer Religionszugehörigkeit, denen Sie ausgesetzt waren?

A: Nein.

F: Sind Sie Mitglied einer Partei?

A: Nein.

F: Wurden Sie jemals wegen Ihrer politischen Überzeugung verfolgt?

A: Nein.

F: Waren Sie bis zur Ausreise konkreten Verfolgungen auf Grund Ihrer Rasse (Volksgruppenzugehörigkeit) ausgesetzt?

A: Nein.

F: Waren Sie bis zur Ausreise konkreten Verfolgungen auf Grund Ihrer Nationalität ausgesetzt?

A: Nein.

F: Waren Sie bis zur Ausreise konkreten Verfolgungen auf Grund sonstiger Gründe ausgesetzt?

A: Nein.

F: Was befürchten Sie, im Falle der Rückkehr, in Ihrem Heimatland erleiden zu müssen?

A: Sollte ich in den Kosovo zurückkehren müssen, könnte ich von der Familie meiner Frau ermordet werden.

F: Von wem werden Sie bedroht?

A: Durch die Familie meiner Frau.

F: Vom anwesenden Dolmetsch wird Ihnen die Beilage 1 zur Kenntnis gebracht. Was sagen Sie dazu?

A: Ich stimme dem Bericht nicht zu. Es gibt keine Sicherheit im Kosovo.

F: Weshalb gibt es im Kosovo keine Sicherheit?

A: Es gibt genug Fälle, bei denen Personen ermordet werden und es ist nichts von der Polizei unternommen worden.

F: Ich beende jetzt die Einvernahme. Brachten Sie alle Gründe vor, die Sie bewogen haben, Ihr Heimatland zu verlassen?

A: Ja."

Der Beschwerdeführer legte am 18.12.2006 einen UNMIK-Personalausweis vor.

Am 05.01.2007 wurde seitens SOS-Mitmensch Burgenland eine Kopie der Heiratsurkunde des Beschwerdeführers, datiert mit XXXX, an das Bundesasylamt übermittelt. Aus der Heiratsurkunde ergibt sich, dass der Beschwerdeführer XXXX, nunmehr XXXX, am XXXX in Gjakove geheiratet hat.Am 05.01.2007 wurde seitens SOS-Mitmensch Burgenland eine Kopie der Heiratsurkunde des Beschwerdeführers, datiert mit römisch 40 , an das Bundesasylamt übermittelt. Aus der Heiratsurkunde ergibt sich, dass der Beschwerdeführer römisch 40 , nunmehr römisch 40 , am römisch 40 in Gjakove geheiratet hat.

Am XXXX wurde in Österreich der gemeinsame Sohn XXXX (protokolliert zu Zahl: B7 316.041-1/2008 des Asylgerichtshofes) geboren. Für ihn wurde am 31.10.2007 ein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gestellt.Am römisch 40 wurde in Österreich der gemeinsame Sohn römisch 40 (protokolliert zu Zahl: B7 316.041-1/2008 des Asylgerichtshofes) geboren. Für ihn wurde am 31.10.2007 ein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gestellt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2007, Zl. 06 11.988-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.11.2006 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo, nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2007, Zl. 06 11.988-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.11.2006 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo, nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Situation im Kosovo und gelangte zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubwürdig sei und zudem keine Asylrelevanz begründe.

Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer zugestellt am 19.01.2007, wurde mit Schriftsatz vom 31.01.2007 fristgerecht Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet; vgl. diesbezüglich § 23 Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008]) erhoben und der Bescheid in allen Spruchpunkten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten. Die Argumente der Behörde erster Instanz, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht plausibel sei, würden laut der Beschwerde lediglich Gegenvermutungen darstellen, die den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber gestellt worden seien. Das Bundesasylamt habe nicht nachvollziehen können, warum der Beschwerdeführer nicht versucht hätte, die Probleme mit dem Vater seiner Frau vor der Heirat zu lösen; ebenso sei es für das Bundesasylamt nicht nachvollziehbar gewesen, weshalb der Beschwerdeführer nach seiner Flucht erneut in den Kosovo zurückgekommen sei.Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer zugestellt am 19.01.2007, wurde mit Schriftsatz vom 31.01.2007 fristgerecht Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet; vergleiche diesbezüglich Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG BGBl. römisch eins 4/2008]) erhoben und der Bescheid in allen Spruchpunkten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten. Die Argumente der Behörde erster Instanz, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht plausibel sei, würden laut der Beschwerde lediglich Gegenvermutungen darstellen, die den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber gestellt worden seien. Das Bundesasylamt habe nicht nachvollziehen können, warum der Beschwerdeführer nicht versucht hätte, die Probleme mit dem Vater seiner Frau vor der Heirat zu lösen; ebenso sei es für das Bundesasylamt nicht nachvollziehbar gewesen, weshalb der Beschwerdeführer nach seiner Flucht erneut in den Kosovo zurückgekommen sei.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers sei von ihrem Vater drei Monate im Haus eingesperrt worden, als dieser erfahren habe, dass sie sich "mit jemandem getroffen habe". Manchmal sei ein telefonischer Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner späteren Ehefrau möglich gewesen. Diese habe aus Angst vor ihrem Vater Verhandlungen nicht zugestimmt; der Beschwerdeführer habe deshalb seine Gattin abgeholt und geheiratet. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer und seine nunmehrige Gattin "demselben Clan angehören" bzw. im 2. Grad verwandt seien, was diese jedoch zum Zeitpunkt des Kennenlernens nicht gewusst hätten, hätte der Vater niemals in eine Heirat eingewilligt.

Nach der Rachedrohung des Schwiegervaters sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Frau nach Bosnien geflüchtet, in der Hoffnung, dass sich die Lage beruhigen würde. Als sie von Bosnien zurückgekehrt wären, hätten sie versucht zu verhandeln, wären jedoch zu keiner Lösung gekommen. Eine Anzeige sei in der Hoffnung, die Sache traditionell lösen zu können, nicht erstattet worden. Außerdem habe der Beschwerdeführer Angst um seine Frau gehabt, welche bereits vor der Hochzeit von ihrem Vater und ihrem Onkel eingesperrt, bedroht und geschlagen worden sei. Die Sicherheitsorgane wären auch nicht in der Lage, auf Dauer Schutz vor einem Anschlag zu gewähren.

Die Familie der Ehegattin des Beschwerdeführers habe jeden Kontakt zu dieser abgebrochen und sie verstoßen. Im Falle einer Rückkehr könne sich das Ehepaar nicht frei bewegen und hätte der Beschwerdeführer Angst umgebracht zu werden. Was mit seiner Ehefrau passieren würde, könne der Beschwerdeführer nicht angeben. Eine Rückkehr in ihre Herkunftsfamilie wäre nicht möglich, vielleicht würde man sie verschwinden lassen bzw. umbringen.

Es bestehe auch keine Fluchtalternative innerhalb des Kosovo, man würde den Beschwerdeführer und seine Gattin überall finden.

Ausgeführt wurde im Rahmen der Beschwerde weiters, dass die Behörde ihrer gebotenen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei und wurde in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.1994, Zl.92/01/1117 verwiesen.

Die belangte Behörde habe zudem übersehen, dass der aus dem Refoulementverbot abzuleitende Schutz unabhängig vom Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft bestehe. Insbesondere solle der Schutz durch Art 3 MRK, welcher unmittelbar anwendbar sei und im Verfassungsrang stehe, auch bei Abschiebungen in Bürgerkriegssituationen bestehen. Gleiches gelte für Abschiebungen in Länder, in denen - wie in der Heimat des Beschwerdeführers - ständig schwere Menschenrechtsverletzungen geschehen. Ein Abschiebungshindernis bestehe bereits dann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt werden, dass für die betreffende Person ein reales Risiko bestehe. Die neueren Urteile des "EuGH" würden zeigen, dass je nach den Umständen auch gut dokumentierte Belege genügen müssen, dass die betroffene Person in eine nachweisbar für Personen ihrer Art und Kategorie gefährliche Situation zurückkehren müsste. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen und seelischen Unversehrtheit, seiner Freiheit und seines Lebens ausgesetzt wäre, sei jedoch nicht nur real, sondern erheblich. Diese Gefahrenprognose anzustellen habe die Behörde erster Instanz unterlassen und sich mit dem Verweis auf die angebliche Unglaubwürdigkeit des Vorbringens begnügt.Die belangte Behörde habe zudem übersehen, dass der aus dem Refoulementverbot abzuleitende Schutz unabhängig vom Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft bestehe. Insbesondere solle der Schutz durch Artikel 3, MRK, welcher unmittelbar anwendbar sei und im Verfassungsrang stehe, auch bei Abschiebungen in Bürgerkriegssituationen bestehen. Gleiches gelte für Abschiebungen in Länder, in denen - wie in der Heimat des Beschwerdeführers - ständig schwere Menschenrechtsverletzungen geschehen. Ein Abschiebungshindernis bestehe bereits dann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt werden, dass für die betreffende Person ein reales Risiko bestehe. Die neueren Urteile des "EuGH" würden zeigen, dass je nach den Umständen auch gut dokumentierte Belege genügen müssen, dass die betroffene Person in eine nachweisbar für Personen ihrer Art und Kategorie gefährliche Situation zurückkehren müsste. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen und seelischen Unversehrtheit, seiner Freiheit und seines Lebens ausgesetzt wäre, sei jedoch nicht nur real, sondern erheblich. Diese Gefahrenprognose anzustellen habe die Behörde erster Instanz unterlassen und sich mit dem Verweis auf die angebliche Unglaubwürdigkeit des Vorbringens begnügt.

Weiters ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer bis zum rechtskräftigen Abschluss oder der Einstellung des Verfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei und die Ausweisung daher auf einer rechtswidrigen Grundlage erfolgt sei.

Auf Grundlage der Ersteinvernahme des Beschwerdeführers durch die Polizeiinspektion Traiskirchen EAST am 08.11.2006, weiters der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt am 14.11.2006 und am 18.12.2006, der Ermittlungsergebnisse im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf Grundlage der Beschwerde vom 31.01.2007 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der Volksgruppe der Albaner an und führt den im Spruch genannten Namen. Er reiste seinem Vorbringen zufolge am 08.11.2006 gemeinsam mit seiner Ehegattin, XXXX, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Ebenso wie seine Ehegattin stellte er am selben Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der Volksgruppe der Albaner an und führt den im Spruch genannten Namen. Er reiste seinem Vorbringen zufolge am 08.11.2006 gemeinsam mit seiner Ehegattin, römisch 40 , illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Ebenso wie seine Ehegattin stellte er am selben Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Familie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 umfasst XXXX, XXXX und den am XXXX in Österreich geborenen gemeinsamen minderjährigen SohnDie Familie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 umfasst römisch 40 , römisch 40 und den am römisch 40 in Österreich geborenen gemeinsamen minderjährigen Sohn

XXXX.römisch 40 .

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Republik Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.

Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Zur Situation in der Republik Kosovo wird festgestellt:

1. Allgemeine Lage im Kosovo:

1. a. Allgemeines:

Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene sind auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 3]

1. b. Lageentwicklung:

1. b.1. Kosovo unter UN - Verwaltung

Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2]Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seite 2]

1. b.2. Statusverhandlungen

Der VN-Generalsekretär hat für die Verhandlungen zum Status des Kosovo den ehemaligen finnischen Staatspräsidenten Martti Ahtisaari zu seinem Sondergesandten ernannt. Ahtisaari hat am 21. Oktober 2005 die Statusgespräche begonnen. Nach anfänglicher Pendeldiplomatie zwischen Wien und Pri¿tina bzw. Belgrad begannen am 22. Februar 2006 direkte Gespräche zwischen beiden Delegationen. VN-Sondergesandter Ahtisaari hat am 02.02.2007 den Parteien einen Entwurf des Statuspakets übergeben. Abschließend hat sich der UN-Sicherheitsrat mit der Statuslösung befasst. In intensiven Verhandlungen bis Ende Juli 2007 konnte jedoch keine Einigung über einen Resolutionstext erzielt werden, und die Befassung des UN-Sicherheitsrates wurde zunächst auf Eis gelegt.

Unter Federführung einer "Troika" aus USA, Russland und EU begannen am 01.08.2007 neue Verhandlungen, die jedoch am 10.12.2007 endgültig scheiterten.

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite 7; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2]Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seite 2]

1. b.3. Wahlen

Am 17.11.2007 fanden Parlaments-, Kommunal- und Bürgermeisterwahlen, die ohne besondere Zwischenfälle abliefen, statt. Der mit der Wahlbeobachtung betraute Europarat hat bestätigt, dass die Wahlen entsprechend der internationalen und europäischen Standards verlaufen sind.

Ergebnisse der Parlamentswahlen vom 17.November 2007

Partei: 2004 2007 Sitze Frauenanteil

AAK (Ramush Haradinaj) 8,39% 9,6% 10 3

AKR (Beghjet Pacolli n.k. 12,3% 13 4

LDD (Nexhat Daci) n.k. 10% 11 4

LDK (Fatmir Sejdu) 45,42% 22,6% 25 8

ORA (Veton Surroi) 6,23%. 4,1% - -

PDK (Hashim Thaci) 28,85% 34,3% 37 12

Andere Parteien 11,11%. 7,1% 24 6

Gesamt 120 27

[Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 28; Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 27]

Am 9. Jänner 2008 hat das Parlament sowohl Präsident Fatmir Sejdiu in seinem Amt als auch das Kabinett von Ministerpräsident Hashim Thaci (Demokratische Partei des

Kosovo, PDK) bestätigt. Das neue Kabinett hat zwei Vizeministerpräsidenten und 15

Minister, sieben davon kommen der PDK, fünf dem Koalitionspartner

LDK

und drei den Minderheiten zu. [APA 09.01.2008: Kosovos neue Führungsspitze von Parlament bestätigt]

1. b.4. Unabhängigkeit des Kosovo

Das kosovarische Parlament erklärte am 17.02.2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.

Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile über 30 Staaten, allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt.

Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATO-Soldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung

einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt.

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]

Wegen der unklaren rechtlichen Verhältnisse und Kompetenzen hatte sich der Aufbau von EULEX mehrfach verzögert. Am 26. November 2008 hat der UN-Sicherheitsrat hat dem Plan zum Aufbau der EU-Polizei- und Justizmission EULEX im Kosovo zugestimmt. In einer einstimmig verabschiedeten Erklärung gab der Sicherheitsrat in New York nach Diplomatenangaben grünes Licht für den Aufbau der Mission. Zuvor hatten die Außenminister von Serbien und Kosovo, Vuk Jeremic und Skender Hyseni, vor dem UN-Sicherheitsrat ihre Bereitschaft zur Kooperation mit EULEX versichert.

[APA 27.11.2008: UN-Sicherheitsrat stimmte EU-Mission EULEX im Kosovo zu]

Am 09.12.2008 hat EULEX die Tätigkeit aufgenommen. Der offizielle Start der EU-Rechtsstaatsmission EULEX im Kosovo ist ohne Zwischenfälle verlaufen. Landesweit nahmen rund 1.400 EULEX -Vertreter ihre Arbeit auf. In den Wintermonaten soll eine geplante Stärke von rund 1.900 internationalen und etwa 1.100 lokalen Mitarbeitern erreicht werden. Dann arbeiten 1.400 internationale Polizeibeamte, 300 Justizbeamte - darunter 40 Richter und etwa 20 Staatsanwälte - sowie 27 Zollbeamte im Rahmen von EULEX für mehr Rechtsstaatlichkeit im Kosovo.

[Der Standard 09.12.2008: Start der EU-Mission ohne Zwischenfälle]

Die im Rahmen der EULEX tätigen internationalen Richter und Staatsanwälte haben von der kosovarischen Justiz bisher 1.250 Fälle übernommen. Diese Fälle beziehen sich mehrheitlich auf Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität und schwere Mordfälle.

Im Kreisgericht von Prishtina (Pristina) wurden Mitte Jänner auch schon die ersten

Gerichtsverfahren unter dem Vorsitz von EULEX-Richtern aufgenommen.

[APA 28.01.2009: EU-Justizmission im Kosovo hat bereits 1.250 Fälle übernommen]

Unter UNMIK - Verwaltung haben sich im Kosovo demokratische Strukturen entwickelt; es gibt ein Parlament und eine demokratisch legitimierte (provisorische) Regierung. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem bedarf an vielen Stellen noch der Verbesserung.

Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert.

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]

Die Verfassung wurde am 15. Juni 2008 vom Parlament verabschiedet [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations

Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008], welche am selben Tag in Kraft trat. [Constitution of the Republic of Kosovo. http://www.gazetazyrtare.com/egov/index.php?option=com_content&task=view&id=130&Itemid=54]

Die serbische Staatsführung bezeichnete die Verfassung der abtrünnigen Provinz als "rechtlich nicht existent". Präsident Boris Tadic kündigte an, die Proklamation der Kosovo-Verfassung werde von Belgrad nicht als rechtsgültig anerkannt.

Der Kosovo bleibt unter internationalem Protektorat.

Laut den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem Internationalen Beauftragten, internationalen Organisationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO- geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen.[APA 10.06.2008: Der Kosovo will Heimat aller seiner Bürger sein ]

1. b.4.1.Staatsangehörigkeit:

Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft.

Im Folgenden die wesentlichsten Bestimmungen im Originaltext in englischer Amtssprache des Kosovo:

Erlangung der Staatsbürgerschaft bei Vorliegen folgender Fakten:

CHAPTER II ACQUISITION OF CITIZENSHIPCHAPTER römisch zwei ACQUISITION OF CITIZENSHIP

Article 5 Modalities of the acquisition of citizenship

The citizenship of Republic of Kosova shall be acquired:

a) by birth;

b) by adoption;

c) by naturalization;

d) based on international treaties

e) based on Articles 28 and 29 of this Law.

Erlangung der Staatsbürgerschaft durch Geburt:

Acquisition of citizenship by birth

Article 6 Acquisition of citizenship by birth based on parentage

6.1 A child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova by birth if on the day of his/her birth both of his/her parents are citizens of Republic of Kosova.

6.2 If on the day of the child's birth only one parent is a citizen of Republic of Kosova, the child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova under the following conditions:6.2 römisch eins f on the day of the child's birth only one parent is a citizen of Republic of Kosova, the child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova under the following conditions:

a) the child is born in the territory of Republic of Kosova;

b) the child is born outside the territory of Republic of Kosova and one parent is stateless or has unknown citizenship;

c) the child is born outside the territory of Republic of Kosova and one parent has another citizenship but both parents agree in writing that the child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova. This provision must be exercised prior to the child's fourteenth birthday.

Übergangsbestimmungen:

CHAPTER V TRANSITIONAL PROVISIONSCHAPTER römisch fünf TRANSITIONAL PROVISIONS

Article 28 The Status of habitual residents of Republic of Kosova

28.1 Every person who is registered as a habitual resident of Republic of Kosova pursuant to UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry shall be considered a citizen of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens.

Article 29 Citizenship according to the Comprehensive Proposal for the Republic of Kosova Status Settlement

29.1 All persons who on 1 January 1998 were citizens of the Federal Republic of Yugoslavia and on that day were habitually residing in Republic of Kosova shall be citizens of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens irrespective of their current residence or citizenship.

29.2 Provisions of paragraph 1 of this Article apply also to direct descendants of the persons referred to in paragraph 1.

29.3 The registration of the persons referred to in paragraphs 1 and 2 of this Article in the register of citizens shall take effect upon the application of the person who fulfills the requirements set out in this Article.

29.4 The competent body shall determine in sub-normative acts the criteria which shall constitute evidence of the citizenship of the Federal Republic of Yugoslavia and habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998.

29.5 The competent body shall use the criteria set for the in UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry to determine habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998

Exkurs:

REGULATION NO. 2000/13

XXXXrömisch 40

17 March 2000

ON THE CENTRAL CIVIL REGISTRY

Section 3

HABITUAL RESIDENTS OF KOSOVO

The Civil Registrar shall register the following persons as habitual residents of

Kosovo:

(a) Persons born in Kosovo or who have at least one parent born in Kosovo;

(b) Persons who can prove that they have resided in Kosovo for at least a continuous period of five years;

(c) Such other persons who, in the opinion of the Civil Registrar, were forced to leave Kosovo and for that reason were unable to meet the residency requirement in paragraph (b) of this section; or

(d) Otherwise ineligible dependent children of persons registered pursuant to

subparagraphs (a), (b) and/or (c) of this section, such children being under the age of

18 years, or under the age of 23 years but proved to be in full-time attendance at a recognized educational institution.

Doppelstaatsbürgerschaft

Article 3 Multiple Citizenships

A citizen of Republic of Kosova may be the citizen of one or more other states. The acquisition and holding of another citizenship shall not cause the loss of the citizenship of Kosova. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 06.03.2008, Zahl 156/08 an das BAL , Regulation no. 2000/13, 17 March 2000 On the Central Civil Registry; Law on Citizenship of Kosova

http://www.assembly-kosova.org/?krye=laws&lang=en&ligjid=243 ]

Zusammenfassend ergibt sich:

Nach Art. 155 haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.

Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.

Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).

Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.

Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:

  • -Strichaufzählung
    in Kosovo geboren zu sein,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens einen in Kosovo geborenen

Elternteil zu haben,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens fünf Jahre ununterbrochen in

Kosovo gewohnt zu haben

(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28,).

Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihrenEine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren

gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt.gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt.

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008]

1. c. Religionen

Im Kosovo sind Islam und Christentum mit verschiedenen Untergruppen vertreten.

Die Bevölkerung ist sehr religionstolerant, trotz verstärkter Versuche vor allem der arabischen Staaten den sehr pragmatischen Islam fundamentalistischer zu gestalten, war das in der breiten Bevölkerung nicht erfolgreich.

Der Vorstand der islamischen Gemeinde im Kosovo und der katholische Bischof treten in Eintracht gemeinsam auf (u.a. bei der Ausrufung der Unabhängigkeit am 17.02.2008 im Parlamentsgebäude).

Die verschiedenen religiösen Feste werden gemeinsam gefeiert, man gratuliert und besucht sich gegenseitig. Politiker nehmen öffentlich an den Feiern beider Religionsgemeinschaften teil (u.a. Präsident Sejdiu an der Christmette 2007).

Die freie Religionsausübung ist im Kosovo uneingeschränkt möglich, es besteht eine

gegenseitige Akzeptanz.

Selbst Personen, welche eine fundamentalistische Form des Islams sowohl im Erscheinungsbild (Vollbart, Pluderhose, Schleier) als auch in der strengen Anwendung des Islams (strikte Einhaltung der Gebote) praktizieren, sind im öffentlichen Leben akzeptiert, auch wenn sie von der Bevölkerung mit Argwohn betrachtet werden. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 7 und 9]

2. Sicherheitslage im Kosovo:

2. a. Lageentwicklung:

Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr.

Laut UNMIK-Polizeistatistik ist die Anzahl von Straftaten gegenüber Personen im Jahresvergleich rückläufig (2006 wurden ca. 6.856 Vorfälle gemeldet; 2007 dagegen ca. 6.440). Auch die Gesamtzahl gemeldeter Straftaten ist im Jahresvergleich rückläufig (2006:

58.364 gemeldete Vorfälle; 2007 waren es dagegen 54.097). Für 2006 und 2007 ließ sich ein Rückgang der gegen Leib und Leben gerichteten Delikte feststellen, während Eigentumsdelikte durchschnittlich um etwa 5% zugenommen haben. Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime"(UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte (Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seite 9)

2. b. Sicherheitsaspekte in Bezug auf UCK und AKSH:

Die kosovo-albanische Befreiungsarmee UÇK hat die im Juli 1999 gegenüber KFOR deklarierten großen Waffen abgegeben und sich am 21.09.1999 formell aufgelöst. Am 01.02.2000 wurde das zivile Hilfskorps "Kosovo Protection Corps" (KPC, alb. TMK "Kosovo Verteidigungs- Truppe") eingerichtet, um politisch neutral und multi ethnisch organisiert strikt zivile Aufgaben wie Katastrophenschutz, Such- und Rettungsdienste, Minenräumung, Wiederaufbau, humanitäre Hilfseinsätze etc. zu übernehmen. Insgesamt 5.000 (ca. 3.000 Aktive und 2.000 Reservisten) ehemalige Angehörige der UÇK, aber auch Angehörige von Minderheiten (etwa 10 % des KPC) sollten dadurch eine geregelte Tätigkeit im zivilen Bereich unter Steuerung und Aufsicht von UNMIK bzw. KFOR erhalten. Der zivile Charakter des KPC wird jedoch noch immer nicht von all dessen Mitgliedern vorbehaltlos akzeptiert. So tragen die Mitarbeiter des KPC militärische Rangbezeichnungen.

Mitglieder der Provisional Institutions of Self Government (PISG) haben die KPC öffentlich wiederholt als Nukleus einer künftigen KOS-Armee bezeichnet.

Seit 2002 macht die "Albanische Nationale Armee" (AKSh), vormals "Front für Albanische Nationale Einheit" (FBKSh), durch wiederholte großalbanische Propaganda in den Medien und durch die Übernahme der Verantwortung für den Sprengstoffanschlag auf die Eisenbahnlinie bei Zveçan/Zvecan im April 2003 auf sich aufmerksam. Eine akute Gefährdung der Sicherheitslage in der Region stellt diese bewaffnete Gruppierung, die Verbindungen zu ehemaligen und aktiven Mitgliedern des KPC und mutmaßlich auch zu Strukturen der organisierten Kriminalität hat, derzeit jedoch nicht dar. UNMIK hat diese bewaffnete Gruppierung als terroristische Organisation verboten, wodurch schon die reine Mitgliedschaft zu einer strafbaren Handlung wird. Auch 2006 verübte die AKSh vermutlich weitere kriminelle Handlungen. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007 , Seite 8]

Laut den zur Verfügung stehenden Quellen wird durch die Gruppe keine zwangsweise Rekrutierung von Personen durchgeführt, auch sind keine Fälle von "Bestrafungen" bekannt.

"Verwarnungen", Ladungen und Drohungen tauchen immer wieder bei Asylwerbern in schriftlicher Form sowohl in Österreich als auch in Deutschland und der Schweiz auf, konnten aber bisher immer als Fälschungen eingestuft werden.

Personengruppen versuchen unter dem Deckmantel "AKSH" ihre kriminellen Tätigkeiten auszuüben (Straßenraub, etc), bzw. Druck auf politische Verantwortungsträger unter dieser Bezeichnung durchzuführen.

Das Auftreten von diversen Gruppen passiert meist in der Nacht bei Stützpunkten auf der Straße, welche - wie oben angeführt - meist kriminellen Zwecken dienen.

Die beiden Verurteilungen (Fall ZVECAN und im März 2007 SOPI) zeigen, dass wirksamer Schutz durch die ho. Behörden besteht.

Zusätzlich sind bei Bedarf noch Unterstützungen durch KFOR und EULEX- Police im Anlassfall möglich. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 51;Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 37]

2.1. Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:

Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS /ShPK:

Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS.

Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.

Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.

Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.

Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte

zusammengefasst. Das KOSOVO CENTRE for PUBLIC SAFETY EDUCATION

and DEVELOPMENT - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.

Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo.

Von diesen waren bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS.

Gesamtstand: 7.160 Beamte (30.11.2007)

davon serbische Ethnie: 716 Beamte = 10,0 Prozent

sonstige Minderheiten: 403 Beamte = 5,6 Prozent

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 41-42]

KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 05.05.2007, Zahl 154/07 an das BAE ]

KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. [Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM(2007) 663 final, 06.11.2007, Seite 46]

Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden.

[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]

Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.

Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.

Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.

Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.

Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden.

Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung.

Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden, was bei anderen Institutionen absolut nicht der Fall wäre. [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]

Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [Demaj, Violeta: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seite 11].

Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall.

[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]

UNMIK Police/EULEX Police

Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica, in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc).

Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz.

Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.

UNMIK Police übte nach der Unabhängigkeitserklärung keine exekutive Tätigkeit oder sichtbare Präsenz im Kosovo aus und ist nur noch mit einem Verbindungsbüro und dem Büro von Interpol vertreten. Diese Besetzung ist aufgrund der politischen Situation (Kontakt mit Staaten, welche den Kosovo nicht anerkannt haben bzw. Einhaltung der Resolution 1244) erforderlich.

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 32].

Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen.

.

Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind:

Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus.

[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]

Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.

UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher.

[Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008, Seiten 4 und 5]

Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden.

[UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28.03.2008, Seite 11]

Kosovo Protection Corps KPC / TMK - KOSOVO SECURITY FORCE KSF / FSK

KPC / TMK wurde nach der Demilitarisierung der Kosovo Liberation Army KLA / UCK 1999 gegründet und wurde in Ausrüstung, Training und Dienstversehung durch Kosovo Force KFOR unterstützt. Nach Ablauf der Übergangsphase von 120 Tagen nach Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeitserklärung sollte KPC / TMK in eine Kosovo Security Force KSF / FSK übergeleitet werden. Die Schaffung der neuen Einheit ist im Ahtisaari - Paket vorgesehen. Die Auflösung von KPC / TMK wurde im Parlament mittels Gesetz 2008/03-L083 am 13.06.2008 beschlossen.

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 42].

KPC wurde per Gesetz mit 20. Jänner 2009 aufgelöst.

KSF wurde mit 21. Jänner 2009 etabliert. Sämtliche Bewerber für das neue Korps mussten sich einem Auswahlverfahren unterziehen, welches von KFOR geleitet wurde. Mehr als 1000 neue Mitglieder werden im gesamten Kosovo rekrutiert, 1400 wurden aus KPC übernommen. Der Gesamtstand von KSF beträgt lt. Planung:

Aktive: 2.500

Reservisten: 800

Minderheitenanteil: analog der ethnischen Zusammensetzung der Bevölkerung

Die Ausbildung der ersten 300 Mitglieder erfolgte im früheren Ausbildungszentrum der Kosovo Police in Vushtrri ab 02.02.2009. Das Zentrum wurde für den öffentlichen Dienst (Zoll, Feuerwehr, etc) zugänglich gemacht und führt die Bezeichnung KCPSED (Kosovo Center for Public Safety, Education and Development). Die weitere Ausbildung findet im Trainingszentrum in Ferizaj statt.

[Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 33]

Zum ersten Befehlshaber wurde General Sylejman Selimi ernannt, einer der Gründer und auch Generalstabschef der albanischen Kosovo-Befreiungsarmee UCK.

[APA 20.12.2008: Kosovo ernannte Befehlshaber für neue Sicherheitskräfte]

KFOR:

KFOR hat eine Präsenz von ca. 14.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, das Hauptquartier ist in PRISTINA. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll.

Reduzierungen finden laufend statt, so haben einige Nationen ihre Truppen völlig abgezogen (u.a. Spanien mit ca. 600 Soldaten). Anfang 2010 soll der Gesamtstand nur noch 10.000 und nach einer Sicherheitsevaluierung im Laufe des Jahres 2010 auf 2.500 gesenkt werden. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 33-34]

Municipal Community Safety Council:

In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. [Demaj, Violeta:

Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seiten 11-12]

Die Sicherheitssituation ist derzeit stabil mit Ausnahme Nordkosovo. Bisher verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig.

Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen.

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 46-47; UN Security Council:

Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, S/2009/149, 17.03.2009, Seite 3)

2.2. Kosovo - Albaner

Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo - Albaner, die während der Kosovo - Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.

Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. [Müller, Stephan:

Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007 , Seiten 4-5]

Im Positionspapier des UNHCR vom 09. November 2009 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo - Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo - Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo - Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden, Opfer von Menschenhandel, Opfer von häuslicher Gewalt sowie Personen, deren Anträge auf sexueller Orientierung basieren) gibt, die mit ernsten Problemen konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. [UNHCR¿s Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo]

Katholische Albaner sind im politischen wie wirtschaftlichen Leben voll integriert und sind keinerlei Benachteiligungen durch die mehrheitlich moslemischen Albaner ausgesetzt.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es für eine Diskriminierung bzw. Verfolgung der katholischen Albaner im Kosovo durch die mehrheitlich moslemische Bevölkerung keine Anhaltspunkte gibt. Auch sind keine Einzelfälle von Übergriffen bekannt geworden. Katholische Albaner sind keiner Verfolgung bzw. besonderen Gefährdung aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ausgesetzt. [Demaj, Violeta: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten erstellt im Juli 2006, Seiten 13-15]

3. Rückkehrfragen: Wirtschaft, Grundversorgung und Gesundheitssystem im Kosovo

3. a. Wirtschaft:

Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Die Arbeitslosigkeit beträgt über 40 Prozent. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt.

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seiten 2-3]

3. b. Grundversorgung/Sozialwesen

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung beantragt und für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt wird. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit und in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Büros, die sich den Angelegenheiten der Minderheiten widmen.

Die Sozialhilfe beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit.

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seiten 17-18]

Im Juli 2009 bezogen insgesamt 35.773 Familien (mit gesamt 156.055Angehörigen) Sozialunterstützung.

[Statistical Office of Kosova: Quarterly Bulletin July 2009]

Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.

Kategorie I:

Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):

1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit

verbundener Arbeitsunfähigkeit;

2. Personen mit 65 Jahren oder älter;

3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;

4. Kinder bis zu 14 Jahren;

5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere

Schule besuchen;

6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;

Kategorie II:

Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.

a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.

b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht

c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)

Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags.

Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden.

Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird.

Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 500 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).

Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse

Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.

Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 19; Müller, Stephan: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009]

Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.

Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.

Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des Spezialattachés Wolfgang Hochmüller, 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE ]

Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. [ Müller, Stephan: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009, Seiten 8-9]

Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.

3. c. Gesundheitswesen:

Durch die Entwicklungen während der neunziger Jahre wurde auch der Gesundheitssektor des Kosovo sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die Wiederherstellung der medizinischen Grundversorgung der Bevölkerung ist nach wie vor prioritär, schreitet aber aufgrund fehlender Ressourcen nur langsam voran. 2007 stieg das Budget des PISG Gesundheitsministeriums um 2 Mio. Euro auf 51 Mio. Euro an.

Die Versorgung bei Operationen im Kosovo bessert sich stetig, ist aber in der invasiven Kardiologie (z.B. Herzoperationen bei Kleinstkindern), in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie noch eingeschränkt. Die Möglichkeiten, komplizierte operative Eingriffe vorzunehmen, sind zurzeit noch begrenzt. Dennoch wurden im Jahr 2007 bereits mehrere Patienten mit ausländischer Unterstützung im Universitätsklinikzentrum in Prishtinë/Pri¿tina am offenen Herzen operiert. Die Kardiologie dort befindet sich derzeit im Ausbau. Ein Koronarangiograph zur verbesserten Diagnostik wurde angeschafft, bislang jedoch noch nicht in Betrieb genommen. Auch in der Therapie von Krebspatienten bestehen

trotz Verbesserungen gerade im privaten Gesundheitssektor weiterhin Probleme, so sind z.B. Bestrahlungen nach wie vor nicht durchführbar.

Das Gesundheitsministerium verfügt derzeit über einen Fonds, um medizinische Behandlungen im Ausland durchzuführen. Im Frühjahr 2006 wurde es dadurch einigen Patienten, vor allem Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, ermöglicht, behandelt zu werden. Auch Nichtregierungsorganisationen wie Nena Theresa führen regelmäßig Spendensammlungen durch, um Behandlungen im Ausland finanzieren zu können.

Am 15.12.2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das (PISG) Gesundheitsministerium des Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren Möglichkeiten zur Behandlung auf dem Gebiet der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Radiotherapie) im Universitätsklinikzentrum "Nenë Terezë" (Mutter Theresa) in Tirana eröffnet werden.

Nach Auskunft des PISG Gesundheitsministeriums stehen im öffentlichen Gesundheitswesen acht Zentren für geistige Gesundheit und in fünf Krankenhäusern Abteilungen für stationäre Psychiatrie inklusive angeschlossener Ambulanzen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen und posttraumatischen Belastungsstörungen zur Verfügung. Stationäre psychiatrische Abteilungen mit angeschlossenen Ambulanzen existieren in den Krankenhäusern in Pristine/Pri¿tina, Mitrovicë/Mitrovica (Nord), Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica. Im Universitätsklinikum in Prishtinë/Pri¿tina sind die psychiatrische Abteilung mit 72 Betten und die neurologische Abteilung mit weiteren 52 Betten sowie sechs Intensivplätzen ausgestattet.

Die Zentren für geistige Gesundheit (Mental Health Care Centre, MHC) befinden sich u.a. in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd) und Prishtinë/Pri¿tina.

Ferner gibt es das Kosovo Institute for Mental Health Recovery (KIMHR), Centre for Stress Management and Education (CSME) in Gjakovë/Djakovica, "One to One" Psychosocial Centres in Pejë/Pec und Prizren (vgl. auch "National Plan for Psycho-Trauma", März 2006).Ferner gibt es das Kosovo Institute for Mental Health Recovery (KIMHR), Centre for Stress Management and Education (CSME) in Gjakovë/Djakovica, "One to One" Psychosocial Centres in Pejë/Pec und Prizren vergleiche auch "National Plan for Psycho-Trauma", März 2006).

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]

In den Regionalkrankenhäusern mit eigener stationärer Psychiatrie in Gjilan, Gjakova, Peje und Prizren stehen zur stationären Aufnahme insgesamt. 81 Betten zur Verfügung. Die Auslastungsquote der Bettenbelegung beträgt nicht mehr als ca. 80 %. Die Aufnahme neuer Patienten ist unproblematisch. Das medizinische Personal besteht aus 13 Ärzten und 39 Personen Pflegepersonal.

In der Universitätsklinik Pristina stehen zur stationären Aufnahme von psychisch Erkrankten 92 Betten zur Verfügung. Die jährliche Auslastungsquote der Psychiatrie liegt bei ca. 54 %. Das medizinische Personal besteht aus 16 Ärzten und 41 Personen Pflegepersonal. Die geschlossene psychiatrische Abteilung der Universitätsklinik für Akutfälle verfügt über 14 der 92 Betten. In dieser Abteilung sind 3 Fachärzte, 2 Assistenzärzte sowie 11 Personen Pflegepersonal tätig.

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 25]

Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen ist nicht gänzlich kostenfrei, je nach Behandlung im ambulanten Bereich sind zwischen 1 Euro und 4 Euro zu zahlen, für einen stationären Aufenthalt sind es täglich 10 Euro. Bestimmte Personengruppen, wie z.B. Invalide und Empfänger sozialhilfeähnlicher Leistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre, sind jedoch von diesen Zahlungen befreit.

Auch für die Medikamente, die auf der "essential drugs list" des Gesundheitsministeriums aufgeführt sind, wird nun eine Eigenbeteiligung von bis zu 2 Euro erhoben. Allerdings kam es kam es in der Vergangenheit im Universitätsklinikzentrum in Pri¿tina zu finanziellen Engpässen mit der Folge, dass auch stationäre Patienten die benötigten Medikamente, Infusionen, etc. zum vollen Preis privat in Apotheken erwerben mussten, obwohl sie auf der "essential drugs list" aufgeführt sind.

Viele der im öffentlichen Gesundheitswesen beschäftigten Ärzte betreiben zusätzlich eine privatärztliche Praxis. Der medizintechnische Standard dort ist oft erheblich höher als der im öffentlichen Gesundheitssystem. Weil es an einer Gebührenordnung fehlt, werden die Behandlungskosten zwischen Arzt und Patient frei vereinbart.

Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit Kosovaren gültige serbische bzw. ehemals serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie theoretisch auch in das übrige Serbien reisen, um sich dort, allerdings auf eigene Kosten, medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politisch-ethnischen Situation ist dies allerdings keine allgemein gültige Lösung, sondern beschränkt sich auf Einzelfälle (Faktoren: ethnische Zugehörigkeit der Person/ethnische Situation am Behandlungsort/ Sprachkenntnisse etc.).

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]

Es gibt insgesamt sechs Dialysezentren (Prishtinë/Pri¿tina, Prizren, Pejë/Pec, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Dakovica, Mitrovicë/Mitrovica). Insgesamt sind derzeit im Kosovo 100 in Deutschland hergestellte, regelmäßig technisch gewartete Dialysegeräte sowie das dafür benötigte Verbrauchsmaterial verfügbar.

Die Zahl dialysepflichtiger Patienten beträgt derzeit 580 - 600 Patienten, wobei die

Versorgung ohne Ansehen der Person und der Ethnie erfolgt. In der Universitätsklinik Pristina werden derzeit 160 Dialysepatienten versorgt.

Die Kapazitäten sind knapp, die Dialysegeräte müssen derzeit bereits im Drei-, teilweise auch schon im Vierschichtbetrieb mit verkürzten Zeiten gefahren werden. Aktuell sind gleichwohl alle Behandlungsintervalle (auch tägliche) möglich und kein neuer Patient wird abgewiesen.

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 25]

Neben den Apotheken in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen existieren im Kosovo nach Presseberichten ca. 350 privat betriebene Apotheken. Nach Aussagen der "Vereinigung der Apotheker im Kosovo" (SHFK) werden nur 125 dieser Apotheken von ausgebildeten Pharmazeuten geleitet. Im Bedarfsfall können nahezu alle erforderlichen Medikamente über die Apotheken aus dem Ausland bezogen werden. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]

Im Kosovo existiert grundsätzlich eine funktionierende Grundversorgung im Gesundheitswesen, allerdings liegt die Gesundheitsversorgung wie auch die Möglichkeiten zur Behandlung bestimmter Krankheiten, nicht auf dem Niveau westeuropäischer Staaten.

Für bestimmte Personengruppen ist die Gesundheitsversorgung kostenlos; allerdings werden seitens des medizinischen Personals gewisse "Aufmerksamkeiten" erwartet. Diese "Aufmerksamkeiten" haben jedoch - in der Regel für Angehörige der albanischen Volksgruppe - keine existenzbedrohenden Ausmaße. [Müller, Stephan: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007 , Seite 12]

Feststellungen dieses Inhaltes wurden im Wesentlichen bereits durch die Behörde erster Instanz im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid vom 18.01.2007 getroffen. Eine wesentliche Veränderung der allgemeinen Lage in der Republik Kosovo im Sinne einer entscheidungserheblichen Verschlechterung für Angehörige der albanischen Volksgruppe - beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen solchen - ist seit dem Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - auch und insbesondere unter Berücksichtigung der nunmehrigen Unabhängigkeit der Republik Kosovo - nicht eingetreten.

Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Herkunft und die Identität des Beschwerdeführers sind durch den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten UNMIK-Personalausweis, bezüglich dessen Echtheit und inhaltlicher Richtigkeit seitens des erkennenden Gerichtshofes kein Anlass zu zweifeln besteht, hinreichend glaubhaft dargetan.

Aus dem Umstand, dass für den Beschwerdeführer ein UNMIK-Personalausweis ausgestellt worden ist, der dem Bundesasylamt vorgelegt wurde, ergibt sich, dass dieser als Bewohner des Kosovo im Zentralmelderegister gemäß Regulation XXXX vom XXXX registriert wurde und demgemäß nach Art. 28 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Kosovo als Staatsangehöriger der Republik Kosovo anzusehen ist.Aus dem Umstand, dass für den Beschwerdeführer ein UNMIK-Personalausweis ausgestellt worden ist, der dem Bundesasylamt vorgelegt wurde, ergibt sich, dass dieser als Bewohner des Kosovo im Zentralmelderegister gemäß Regulation römisch 40 vom römisch 40 registriert wurde und demgemäß nach Artikel 28, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Kosovo als Staatsangehöriger der Republik Kosovo anzusehen ist.

Die Feststellung über die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Albaner gründet sich auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und den Umstand, dass der Beschwerdeführer die albanische Sprache spricht. Das Datum der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung über die Angehörigen der Familie des Beschwerdeführers basieren auf den Angaben der Antragsteller und den bezughabenden Verwaltungsakten.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Republik Kosovo keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, ergibt sich aus den Feststellungen zur Lage in der Republik Kosovo sowie insbesondere aus dem Umstand, dass im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eine konkrete Gefahr einer Verfolgung nicht als glaubhaft erachtet werden konnte:

Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er von der Familie seiner Ehegattin, insbesondere von seinem Schwiegervater, bedroht worden sei, weil er XXXX ohne Einverständnis ihrer Familie geheiratet habe. Nicht bezweifelt wird durch den Asylgerichtshof, dass der Beschwerdeführer mit XXXX seit XXXX verheiratet ist. Das Bestehen der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer gegen den Beschwerdeführer gerichteten konkreten Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität vermochte der Beschwerdeführer jedoch aus folgenden Gründen nicht glaubhaft darzutun:Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er von der Familie seiner Ehegattin, insbesondere von seinem Schwiegervater, bedroht worden sei, weil er römisch 40 ohne Einverständnis ihrer Familie geheiratet habe. Nicht bezweifelt wird durch den Asylgerichtshof, dass der Beschwerdeführer mit römisch 40 seit römisch 40 verheiratet ist. Das Bestehen der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer gegen den Beschwerdeführer gerichteten konkreten Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität vermochte der Beschwerdeführer jedoch aus folgenden Gründen nicht glaubhaft darzutun:

Im vorliegenden Zusammenhang mag nicht auszuschließen sein, dass die Familie der nunmehrigen Ehefrau - dem Vorbringen des Beschwerdeführers gemäß - von der beabsichtigten Eheschließung nicht verständigt worden ist, mit dem Beschwerdeführer als Schwiegersohn nicht glücklich ist und dem Beschwerdeführer insgesamt nicht positiv gegenübersteht. Ebenso erscheint es nicht gänzlich ausgeschlossen, dass es im Zuge eines etwaigen diesbezüglichen Ärgers bzw. dem Gefühl von Demütigung zu allfälligen verbalen Unmutsäußerungen gekommen sein könnte.

Eine tatsächliche Umsetzung dieser vom Beschwerdeführer behaupteten verbalen Bedrohungen erscheint jedoch im gegebenen Konnex in Ermangelung entsprechender ausreichender Anhaltspunkte jedenfalls nicht glaubhaft. Festzuhalten ist an dieser Stelle insbesondere, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zu Folge - trotz mehrmaliger zufälliger Zusammentreffen zwischen dem Beschwerdeführer und den ihn angeblich bedrohenden Personen in der Stadt - nie einem körperlichen Übergriff ausgesetzt gewesen sei. Er gab in diesem Zusammenhang lediglich an, von seinem Schwiegervater sowie anderen Angehörigen seiner Gattin beobachtet und verfolgt worden zu sein, zu einem tatsächlichen Übergriff oder sonstigen Eingriff maßgeblicher Intensität sei es jedoch bei keinem der behaupteten zufälligen Zusammentreffen gekommen. In der erstinstanzlichen Einvernahme am 14.11.2006 brachte der Beschwerdeführer befragt danach, ob in der letzten Zeit etwas geschehen sei und ob der Schwiegervater etwas unternommen habe, zudem selbst vor, dass es "diese Ungereimtheiten" - welche allerdings nicht näher erläutert wurden - gebe, passiert sei jedoch in letzter Zeit nichts. Wie bereits oben erwähnt, erscheint eine Umsetzung der behaupteten Bedrohungen aber schon vor dem Hintergrund des Vorbringens, demzufolge es mehrmals zu Zusammentreffen zwischen dem Beschwerdeführer und den ihn angeblich bedrohenden Personen gekommen sei, welche jedoch niemals zur Konsequenz eines tatsächlichen Übergriffes geführt hätten, nicht wahrscheinlich.

Wie bereits das Bundeasylamt im angefochtenen Bescheid darüber hinaus festgehalten hat, erscheint es nicht plausibel, weshalb der Beschwerdeführer im Falle einer tatsächlich befürchteten erheblichen Gefährdung seiner Person und seiner Ehefrau nach seinem Aufenthalt in Bosnien gemeinsam mit seiner Ehegattin erneut in seine Heimat zurückkehrt sein und sich somit den behaupteten Problemen abermals ausgesetzt haben soll. In diesem Zusammenhang vermag auch der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, er habe gehofft, dass sich die Situation beruhigt habe, nicht zu überzeugen, wäre doch anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer ursprünglich befürchteten Gefährdung von Leib und Leben andere Wege - wie etwa eine vorherige telefonische Abklärung - gefunden hätte, um die Lage bzw. das Gefahrenpotential schon vor einer Rückkehr zu sondieren.

Darauf hingewiesen sei weiters, dass zudem im Zuge der Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der angeblichen Bedrohungen Widersprüche auftraten. Während der Beschwerdeführer in der erstinstanzlichen Einvernahme am 18.12.2006 zunächst angab, zweimal von - ihm nicht bekannten - Männern zu Hause und etwa vier bis fünfmal in der Stadt von Angehörigen seiner Frau bedroht worden zu sein, brachte der Beschwerdeführer in derselben Einvernahme wenig später vor, dass der Vater seiner Frau bei sämtlichen behaupteten Bedrohungen, sohin auch bei den vom ihm eingangs geschilderten Bedrohungen durch unbekannten Männer, dabei gewesen sei.

Darüber hinaus ist für den erkennenden Gerichtshof - ebenso wie für die Behörde erster Instanz - nicht ausreichend nachvollziehbar, weshalb der seinen Angaben zu Folge bedrohte Beschwerdeführer nicht den naheliegenden Weg der Anzeige dieser Vorfälle bei der Polizei ergriffen hat. Aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass die Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der Behörden im Kosovo gegeben ist. Das diesbezügliche Vorbringen, er habe sich nicht an die Polizei gewandt, weil er "die Sache traditionell habe lösen wollen" und er habe Angst um seine Frau gehabt, wirkt nicht plausibel und erscheint in Zusammenschau mit dem restlichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig. Es fehlt im gegenständlichen Fall an jener Verhaltensweise, die eine Person in einer solchen Situation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an den Tag legen würde, nämlich die behaupteten strafbaren Handlungen der Exekutive anzuzeigen und deren Schutz in Anspruch zu nehmen, anstatt unter Bezahlung eines relativ hohen Geldbetrages gleich die Flucht ins Ausland zu ergreifen.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände gelangt daher der erkennende Gerichtshof - wie auch die Behörde erster Instanz - zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Verfolgung durch die Familie seiner Frau nicht den Tatsachen entspricht.

In diesem Zusammenhang ist auch den Beschwerdebehauptungen, die Behörde erster Instanz sei ihrer gebotenen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und habe es unterlassen Zusammenhänge zu erhellen, entgegenzuhalten, dass aus dem angefochtenen Bescheid zweifelsfrei hervorgeht, dass sich das Bundesasylamt ausreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers beschäftigt hat und dem Bescheid ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zu Grunde liegt. Zudem sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet hat, das geeignet wäre, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.

Hinsichtlich des in der Beschwerde zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 92/01/1117, vom 27.01.1994, in welchem ausgeführt wird, dass "die Anwendung europäischer Denkweisen und rechtsstaatlicher Prinzipien europäischer Prägung" auf Staaten, die erst - wenn überhaupt - auf dem Weg der Demokratisierung sind, fraglich erscheint und eine gewissenhafte Erforschung der Umstände erfordert, sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise dargetan hat, inwiefern in Bezug auf die heutige Republik Kosovo europäische Denkweisen unangebracht bzw. unangemessen erscheinen würden bzw. inwiefern die heutige Republik Kosovo nicht ausreichend demokratisiert sei, sodass "die Anwendung europäischer Denkweisen und rechtsstaatlicher Prinzipien europäischer Prägung" verfehlt erschiene. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass der Kosovo über eine demokratisch legitimierte Regierung und ein Parlament verfügt. Weiters ist auch die Gewaltentrennung gewährleistet. Dem zitierten Erkenntnis, einer Entscheidung über die Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesministers für Inneres in Bezug auf eine Staatsangehörige von Ghana aus dem Jahr 1992, liegt eine gänzlich anders geartete Sachverhaltskonstellation zugrunde, die auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen ist, dies ganz abgesehen davon, dass im gegenständlichen Fall - anders als im dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 92/01/1117 zu Grunde liegenden Fall - das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht vor dem Hintergrund von Behördenhandeln einer beweiswürdigenden Beurteilung unterzogen wird, sondern dieses Vorbringen ansich und in sich als widersprüchlich und nicht wahrscheinlich anzusehen ist.

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den angeführten Länderfeststellungen und den eigenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere auf dem Umstand, dass seine Eltern und seine Schwester im Heimatland leben und der familiäre Zusammenhalt im Kosovo üblich ist. Der Beschwerdeführer gab an, gemeinsam mit seiner Ehegattin auch vor seiner Ausreise zeitweise in seinem Elternhaus gewohnt zu haben und ist nicht ersichtlich, weshalb ihm diese Unterkunftsmöglichkeit im Falle einer Rückkehr nicht zumindest vorübergehend wieder zur Verfügung stehen sollte. Der Beschwerdeführer war auch vor seiner Ausreise in der Lage für seine Existenz zu sorgen und ist nicht ersichtlich, weshalb dem gesunden und arbeitsfähigen Mann nicht auch künftig zugesonnen werden kann, für seine Lebensgrundlage aus eigenen Mitteln zu sorgen. Festzuhalten ist weiters, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, vor der Ausreise zudem von seinen Eltern finanziell unterstützt worden zu sein und hat er nicht dargetan, weshalb ihm Unterstützungsleistungen dieser Art im Bedarfsfall nicht wieder zukommen würden.

Aus dem Inhalt der Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln im Kosovo gewährleistet ist. Es besteht weiters ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und kann humanitäre Hilfe bei den nach wie vor im Kosovo tätigen internationalen und nationalen Organisationen gefunden werden. Trotz möglicherweise schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse besteht somit im Herkunftsstaat keine Situation, wonach der Beschwerdeführer lebensgefährdend in seiner Existenz bedroht wäre.

Die Feststellungen zur Situation in der Republik Kosovo, welche sich inhaltlich im Wesentlichen mit dem Feststellungen des Bundesasylamtes decken, gründen sich auf die oben angeführten Quellen, angesichts deren Seriosität und der Plausibilität ihrer Aussagen kein Zweifel hinsichtlich ihrer Richtigkeit besteht. Der Beschwerdeführer ist den Feststellungen auch nicht substantiiert entgegengetreten.

Im Zuge der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vor, dass der Schutz nach Art 3 MRK in jenen Ländern bestehe, in denen - wie in seiner Heimat - ständig schwere Menschenrechtsverletzungen geschehen würden. Diese behaupteten - im klaren Widerspruch zu den vorliegenden amtlichen Länderberichten stehenden - "ständigen schweren Menschenrechtsverletzungen" in der Republik Kosovo wurden seitens des Beschwerdeführers in keiner Weise näher konkretisiert und wurden auch keinerlei diesbezügliche Belege im Laufe des Verfahrens vorgelegt. Das unsubstantiierte Beschwerdevorbringen ist mit den oben genannten, auf unbedenklichen Quellen beruhenden Länderfeststellungen nicht zu vereinbaren und wird dem gegenständlichen Sachverhalt daher nicht zugrunde gelegt.Im Zuge der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides vor, dass der Schutz nach Artikel 3, MRK in jenen Ländern bestehe, in denen - wie in seiner Heimat - ständig schwere Menschenrechtsverletzungen geschehen würden. Diese behaupteten - im klaren Widerspruch zu den vorliegenden amtlichen Länderberichten stehenden - "ständigen schweren Menschenrechtsverletzungen" in der Republik Kosovo wurden seitens des Beschwerdeführers in keiner Weise näher konkretisiert und wurden auch keinerlei diesbezügliche Belege im Laufe des Verfahrens vorgelegt. Das unsubstantiierte Beschwerdevorbringen ist mit den oben genannten, auf unbedenklichen Quellen beruhenden Länderfeststellungen nicht zu vereinbaren und wird dem gegenständlichen Sachverhalt daher nicht zugrunde gelegt.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Verfahren war schon vor dem 1. Juli 2008, nämlich seit 06. Februar 2007, beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Verfahren war schon vor dem 1. Juli 2008, nämlich seit 06. Februar 2007, beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat .Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat .

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Ad I)Ad römisch eins)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Wie den oben wiedergegebenen beweiswürdigenden Ausführungen zu entnehmen ist, kann in einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht davon ausgegangen, dass dieses den Tatsachen entspricht. Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft darzutun, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist.

Aber selbst unter hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers vermag dieses nicht zu einer Asylgewährung zu führen; in diesem Zusammenhang ist - obwohl dies in Anbetracht der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ansich ohnehin dahingestellt bleiben kann - unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen im konkreten Fall von der Schutzgewährungswilligkeit und der Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo auszugehen. Wie sich aus den Feststellungen hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo ergibt, sind die Behörden Willens und in der Lage, dem Beschwerdeführer vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen durch Privatpersonen auf seine Person ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne; zur grundsätzlich gegebenen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen im Kosovo vgl. im Ergebnis auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191, in welchem - neben der grundsätzlichen Bejahung der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit von UNMIK/KPS/KFOR - u.a. auch der Ansicht zugestimmt wird, im Hinblick auf die Effektivität des Schutzes sei in Bezug auf die strafrechtliche Verfolgung von Beteiligten an den Unruhen im März 2004 bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle (zB. beim Ausbruch von Krawallen, die sich gegen eine Minderheit richten)" in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zu bejahen, wenn es an der Begründetheit der Furcht vor künftiger Verfolgung mangelt, weil der Staat die Lage wieder kontrollieren kann und nachträglich mit effektiven Mitteln gegen die Verantwortlichen vorgeht.Aber selbst unter hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers vermag dieses nicht zu einer Asylgewährung zu führen; in diesem Zusammenhang ist - obwohl dies in Anbetracht der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ansich ohnehin dahingestellt bleiben kann - unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen im konkreten Fall von der Schutzgewährungswilligkeit und der Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo auszugehen. Wie sich aus den Feststellungen hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo ergibt, sind die Behörden Willens und in der Lage, dem Beschwerdeführer vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen durch Privatpersonen auf seine Person ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne; zur grundsätzlich gegebenen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen im Kosovo vergleiche im Ergebnis auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191, in welchem - neben der grundsätzlichen Bejahung der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit von UNMIK/KPS/KFOR - u.a. auch der Ansicht zugestimmt wird, im Hinblick auf die Effektivität des Schutzes sei in Bezug auf die strafrechtliche Verfolgung von Beteiligten an den Unruhen im März 2004 bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle (zB. beim Ausbruch von Krawallen, die sich gegen eine Minderheit richten)" in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zu bejahen, wenn es an der Begründetheit der Furcht vor künftiger Verfolgung mangelt, weil der Staat die Lage wieder kontrollieren kann und nachträglich mit effektiven Mitteln gegen die Verantwortlichen vorgeht.

Von mangelnder Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit kann daher im Lichte dieser Ausführungen im gegenständlichen Fall auch unter hypothetischer Annahme des Zutreffens der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedrohungssituation nicht ausgegangen werden, zumal er - wie bereits erwähnt - seinen eigenen Angaben vor dem Bundesasylamt zu Folge nicht einmal den Versuch unternommen hat, sich an die Behörden um Schutz zu wenden. Auch aus diesem Umstand kann naturgemäß nicht auf die mangelnde Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo geschlossen werden. Weiters ist der Beschwerdeführer auch den getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit in der Beschwerde nicht substantiiert und hinreichend überzeugend entgegengetreten.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.

Ad II)Ad römisch zwei)

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft dargetan. Wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in der Republik Kosovo eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft dargetan. Wie bereits unter Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in der Republik Kosovo eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer - bei hypothetischer Zugrundelegung seines Vorbringens - auf die Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen zu verweisen; in diesem Zusammenhang wird auf die bereits unter Spruchpunkt I. getätigten Ausführungen verwiesen.Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer - bei hypothetischer Zugrundelegung seines Vorbringens - auf die Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen zu verweisen; in diesem Zusammenhang wird auf die bereits unter Spruchpunkt römisch eins. getätigten Ausführungen verwiesen.

Weiters kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur für Bewohner des Kosovo dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden), hat doch der Beschwerdeführer - dessen Eltern und Schwester sich entsprechend seinem Vorbringen noch im Kosovo aufhalten, weshalb mit einer Unterkunftsmöglichkeit des Beschwerdeführers und einer Bewältigung der allfälligen schlechten wirtschaftlichen Situation durch den familiären Zusammenhalt gerechnet werden kann - selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Republik Kosovo jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre; auch aus den getroffenen Feststellungen ist Solches nicht abzuleiten. Festzuhalten ist zudem, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, der seinem Vorbringen zu Folge auch vor seiner Ausreise diverse Gelegenheitsarbeiten durchgeführt hat und dem zugesonnen werden kann, auch künftig durch Tätigkeiten dieser Art zur Sicherung seiner Existenzgrundlage zu sorgen. Weiters gab der Beschwerdeführer an, im Heimatland finanzielle Unterstützung auch seitens seiner Eltern erhalten zu haben und hat er nicht dargetan, weshalb ihm derartige Unterstützungsleistungen im Bedarfsfall nicht wieder zukommen sollten.Weiters kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur für Bewohner des Kosovo dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden), hat doch der Beschwerdeführer - dessen Eltern und Schwester sich entsprechend seinem Vorbringen noch im Kosovo aufhalten, weshalb mit einer Unterkunftsmöglichkeit des Beschwerdeführers und einer Bewältigung der allfälligen schlechten wirtschaftlichen Situation durch den familiären Zusammenhalt gerechnet werden kann - selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Republik Kosovo jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre; auch aus den getroffenen Feststellungen ist Solches nicht abzuleiten. Festzuhalten ist zudem, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, der seinem Vorbringen zu Folge auch vor seiner Ausreise diverse Gelegenheitsarbeiten durchgeführt hat und dem zugesonnen werden kann, auch künftig durch Tätigkeiten dieser Art zur Sicherung seiner Existenzgrundlage zu sorgen. Weiters gab der Beschwerdeführer an, im Heimatland finanzielle Unterstützung auch seitens seiner Eltern erhalten zu haben und hat er nicht dargetan, weshalb ihm derartige Unterstützungsleistungen im Bedarfsfall nicht wieder zukommen sollten.

Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in der Republik Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten im Herkunftsstaat - zu decken.Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in der Republik Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten im Herkunftsstaat - zu decken.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Republik Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Republik Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.

Ad III)Ad römisch drei)

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ergehen gegenüber den übrigen oben genannten Familienangehörigen, der Ehegattin XXXX und dem minderjährigen Sohn XXXX, ebenfalls inhaltlich gleichlautende, mit dem Ausspruch von Ausweisungen verbundene Entscheidungen. Alle Familienangehörigen sind gleichermaßen von den ausgesprochenen Ausweisungen betroffen, eine Umsetzung dieser Ausweisungsentscheidungen ist nur in Bezug auf alle genannten Familienangehörigen gleichzeitig zulässig. Ist von einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme die gesamte - im Inland befindliche - Familie betroffen, wie auch im vorliegenden Beschwerdefall, greift sie allenfalls lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein. Aus diesem Grund liegt im gegenständlichen Fall kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin und deren gemeinsamen minderjährigen Sohn vor.Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ergehen gegenüber den übrigen oben genannten Familienangehörigen, der Ehegattin römisch 40 und dem minderjährigen Sohn römisch 40 , ebenfalls inhaltlich gleichlautende, mit dem Ausspruch von Ausweisungen verbundene Entscheidungen. Alle Familienangehörigen sind gleichermaßen von den ausgesprochenen Ausweisungen betroffen, eine Umsetzung dieser Ausweisungsentscheidungen ist nur in Bezug auf alle genannten Familienangehörigen gleichzeitig zulässig. Ist von einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme die gesamte - im Inland befindliche - Familie betroffen, wie auch im vorliegenden Beschwerdefall, greift sie allenfalls lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein. Aus diesem Grund liegt im gegenständlichen Fall kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin und deren gemeinsamen minderjährigen Sohn vor.

Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der - seinen Angaben zu Folge am 08.11.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste - Beschwerdeführer seinen bisherigen etwa dreijährigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen, nunmehr abgewiesenen Asylantrag stützt und er sich seines unsicheren Aufenthaltes während der Dauer seines Asylverfahrens auch bewusst sein musste (vgl. etwa Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9 sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76).Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der - seinen Angaben zu Folge am 08.11.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste - Beschwerdeführer seinen bisherigen etwa dreijährigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen, nunmehr abgewiesenen Asylantrag stützt und er sich seines unsicheren Aufenthaltes während der Dauer seines Asylverfahrens auch bewusst sein musste vergleiche etwa Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9 sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76).

Festzuhalten ist weiters, dass der Beschwerdeführer im Kosovo aufgewachsen ist, einen erheblichen Teil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht hat, seine Eltern und seine Schwester nach wie vor in der Republik Kosovo aufhältig sind und der Beschwerdeführer auch keinerlei Umstände vorgebracht hat, die geeignet wären, eine besondere Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft darzutun.

Auch für den Asylgerichthof ergibt sich daher im Ergebnis, dass die Ausweisung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere zur Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen gerechtfertigt und notwendig ist und daher im gegenständlichen Fall keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellt.Auch für den Asylgerichthof ergibt sich daher im Ergebnis, dass die Ausweisung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere zur Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen gerechtfertigt und notwendig ist und daher im gegenständlichen Fall keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellt.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches vom Beschwerdeführer behauptet wurde.

Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG hervorgekommen und wurden auch vom Beschwerdeführer solche nicht behauptet.Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hervorgekommen und wurden auch vom Beschwerdeführer solche nicht behauptet.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof - trotz ausdrücklichen Antrages in der Beschwerde - unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen."Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof - trotz ausdrücklichen Antrages in der Beschwerde - unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen."

Wie bereits ausgeführt wurde, gelten diese Ausführungen - mit der Maßgabe, dass für den Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden, er zwar in Österreich geboren ist, sich dafür aber erst seit etwas mehr als zwei Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhält - in inhaltlicher Hinsicht auch für den minderjährigen Beschwerdeführer selbst.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Familienverfahren, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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