TE AsylGH Erkenntnis 2010/1/15 D9 260834-0/2008

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Veröffentlicht am 15.01.2010
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 1997 §8 Abs2
AsylG 2005 §10 Abs2
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D9 260834-0/2008/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer im Beisein des Schriftführers Mag. FRIEDRICH über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Dr. Peter ZAWODSKY, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Gumpendorfer Straße 71, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. April 2005, FZ. 03 23.523-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. November 2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer im Beisein des Schriftführers Mag. FRIEDRICH über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Dr. Peter ZAWODSKY, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Gumpendorfer Straße 71, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. April 2005, FZ. 03 23.523-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. November 2009 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird in Anwendung des § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, ersatzlos behoben.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Der Beschwerdeführer brachte am 31. Juli 2003 einen Antrag auf Gewährung von Asyl ein, nachdem er am selben Tag unter Umgehung der Grenzkontrollen gemeinsam mit seiner Ehefrau von der Tschechischen Republik aus in das österreichische Bundesgebiet gelangt war.römisch eins. Der Beschwerdeführer brachte am 31. Juli 2003 einen Antrag auf Gewährung von Asyl ein, nachdem er am selben Tag unter Umgehung der Grenzkontrollen gemeinsam mit seiner Ehefrau von der Tschechischen Republik aus in das österreichische Bundesgebiet gelangt war.

Im Zuge einer niederschriftlichen Erstbefragung am Grenzüberwachungsposten Schönau gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er bereits am 11. Mai 2003 seine Heimatstadt XXXX verlassen habe, weil er aufgrund des Krieges in seinem Land verfolgt werde. Zudem wolle er nicht am Krieg teilnehmen. Er sei mit seiner Frau über Weißrussland zuerst nach Polen und in weiterer Folge in die Tschechische Republik gefahren, wo sie jeweils Asylanträge gestellt und sich einige Zeit aufgehalten hätten. Gestern Abend seien sie dann schließlich mit dem Bus nach Prag und danach zur österreichischen Grenze gefahren, die sie noch in derselben Nacht überquert hätten.Im Zuge einer niederschriftlichen Erstbefragung am Grenzüberwachungsposten Schönau gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er bereits am 11. Mai 2003 seine Heimatstadt römisch 40 verlassen habe, weil er aufgrund des Krieges in seinem Land verfolgt werde. Zudem wolle er nicht am Krieg teilnehmen. Er sei mit seiner Frau über Weißrussland zuerst nach Polen und in weiterer Folge in die Tschechische Republik gefahren, wo sie jeweils Asylanträge gestellt und sich einige Zeit aufgehalten hätten. Gestern Abend seien sie dann schließlich mit dem Bus nach Prag und danach zur österreichischen Grenze gefahren, die sie noch in derselben Nacht überquert hätten.

Nachdem das Asylverfahren mit Aktenvermerk vom 1. August 2003 gemäß § 30 Abs. 1 Asylgesetz 1997 eingestellt worden war (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 19), brachte der Beschwerdeführer am 5. August 2003 beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, unter Vorgabe einer falschen Identität neuerlich einen Antrag auf Gewährung von Asyl ein.Nachdem das Asylverfahren mit Aktenvermerk vom 1. August 2003 gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Asylgesetz 1997 eingestellt worden war (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 19), brachte der Beschwerdeführer am 5. August 2003 beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, unter Vorgabe einer falschen Identität neuerlich einen Antrag auf Gewährung von Asyl ein.

Am 15. Juni 2004 wurde der Beschwerdeführer von einer Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen und den Reiseweg befragt, gab dieser dabei kurz zusammengefasst an, dass er im Mai 2003 mit seiner Frau XXXX verlassen habe und sie über Weißrussland, Polen und die Tschechische Republik nach Österreich gereist seien. Asylanträge hätten sie in keinem dieser Länder gestellt. Der Grund für die Ausreise aus seinem Herkunftsstaat liege darin, dass er dauernd von maskierten Leuten unter Druck gesetzt und zusammengeschlagen worden sei. Das erste Mal sei er im Februar oder April 2000 entführt und misshandelt worden. Bis Mai 2003 sei er insgesamt etwa 20 Mal von maskierten Leuten in Militäruniformen aufgesucht worden. Er habe sich zwar an die Polizei gewandt, hätte aber bloß zur Antwort bekommen, dass er die Erpressungen nicht beweisen könne. Zuletzt habe man von ihm abermals einen gewissen Geldbetrag erpressen wollen, den er aber nicht bezahlen habe können. Als man seiner Frau und ihm daraufhin gedroht habe, hätten sie sich zur Flucht entschlossen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 69 bis 85).Am 15. Juni 2004 wurde der Beschwerdeführer von einer Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen und den Reiseweg befragt, gab dieser dabei kurz zusammengefasst an, dass er im Mai 2003 mit seiner Frau römisch 40 verlassen habe und sie über Weißrussland, Polen und die Tschechische Republik nach Österreich gereist seien. Asylanträge hätten sie in keinem dieser Länder gestellt. Der Grund für die Ausreise aus seinem Herkunftsstaat liege darin, dass er dauernd von maskierten Leuten unter Druck gesetzt und zusammengeschlagen worden sei. Das erste Mal sei er im Februar oder April 2000 entführt und misshandelt worden. Bis Mai 2003 sei er insgesamt etwa 20 Mal von maskierten Leuten in Militäruniformen aufgesucht worden. Er habe sich zwar an die Polizei gewandt, hätte aber bloß zur Antwort bekommen, dass er die Erpressungen nicht beweisen könne. Zuletzt habe man von ihm abermals einen gewissen Geldbetrag erpressen wollen, den er aber nicht bezahlen habe können. Als man seiner Frau und ihm daraufhin gedroht habe, hätten sie sich zur Flucht entschlossen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 69 bis 85).

Am 22. Februar 2005 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde statt. Dabei wurde ihm unter anderem das Ergebnis einer mit ihm am 9. Dezember 2004 von einem Experten des Sprachinstituts "Lingua" durchgeführten Analyse vorgehalten, gemäß der er "mit hoher Wahrscheinlichkeit kein ethnischer Tschetschene" sei (vgl. Verwaltungsakt der belangten Behörde Seite 137 bis 163). Der Beschwerdeführer äußerte sich hierzu dergestalt, dass er angab, von Anfang an gesagt zu haben, dass lediglich sein Vater ethnischer Tschetschene gewesen und "zu Hause" stets Russisch gesprochen worden sei. Da in seiner Heimat aber die Volksgruppenzugehörigkeit "nach dem Vater gehe", sei in all seinen Personaldokumenten vermerkt, dass er ethnischer Tschetschene sei. Er selbst sei in XXXX geboren und habe dort bis zum Jahr 1984 gewohnt. Danach habe er in verschiedensten Regionen Russlands gelebt. Ab 1999 sei er dann nach XXXX gezogen, da sich dort viele Verwandte von ihm aufgehalten hätten, zwischenzeitig sei er aber immer wieder nach XXXX zurückgekehrt. Warum gerade an ihm so großes Interesse bestanden habe, sodass er "sicher 15 Mal" erpresst worden sei, könne er nicht sagen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 177 bis 181).Am 22. Februar 2005 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde statt. Dabei wurde ihm unter anderem das Ergebnis einer mit ihm am 9. Dezember 2004 von einem Experten des Sprachinstituts "Lingua" durchgeführten Analyse vorgehalten, gemäß der er "mit hoher Wahrscheinlichkeit kein ethnischer Tschetschene" sei vergleiche Verwaltungsakt der belangten Behörde Seite 137 bis 163). Der Beschwerdeführer äußerte sich hierzu dergestalt, dass er angab, von Anfang an gesagt zu haben, dass lediglich sein Vater ethnischer Tschetschene gewesen und "zu Hause" stets Russisch gesprochen worden sei. Da in seiner Heimat aber die Volksgruppenzugehörigkeit "nach dem Vater gehe", sei in all seinen Personaldokumenten vermerkt, dass er ethnischer Tschetschene sei. Er selbst sei in römisch 40 geboren und habe dort bis zum Jahr 1984 gewohnt. Danach habe er in verschiedensten Regionen Russlands gelebt. Ab 1999 sei er dann nach römisch 40 gezogen, da sich dort viele Verwandte von ihm aufgehalten hätten, zwischenzeitig sei er aber immer wieder nach römisch 40 zurückgekehrt. Warum gerade an ihm so großes Interesse bestanden habe, sodass er "sicher 15 Mal" erpresst worden sei, könne er nicht sagen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 177 bis 181).

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. April 2005, FZ. 03 23.523-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002, abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Russland gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und dieser gemäß § 8 Absatz 2 AsylG idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. April 2005, FZ. 03 23.523-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Russland gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 2 AsylG idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Begründend wurden im Wesentlichen Aspekte der mangelnden Glaubwürdigkeit angeführt. So habe der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens seinen Familiennamen sowie sein Geburtsdatum abgeändert, was für eine tatsächlich schutzsuchende Person völlig untypisch sei. Weiters habe sich entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, er sei tschetschenischer Abstammung, nach Einholung eines Sprachanalysegutachtens herausgestellt, dass dieser eindeutig kein Tschetschene sei und könne aufgrund der diesbezüglichen Ergebnisse auch nicht davon ausgegangen werden, dass dieser - ebenfalls entgegen seinen Behauptungen - jemals in XXXX gelebt habe. Zusammengefasst könne damit den Angaben des Beschwerdeführers über seine Volksgruppenzugehörigkeit und somit in weiterer Folge auch nicht den damit in Zusammenhang stehenden vorgebrachten Fluchtgründen Glaubwürdigkeit geschenkt werden.Begründend wurden im Wesentlichen Aspekte der mangelnden Glaubwürdigkeit angeführt. So habe der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens seinen Familiennamen sowie sein Geburtsdatum abgeändert, was für eine tatsächlich schutzsuchende Person völlig untypisch sei. Weiters habe sich entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, er sei tschetschenischer Abstammung, nach Einholung eines Sprachanalysegutachtens herausgestellt, dass dieser eindeutig kein Tschetschene sei und könne aufgrund der diesbezüglichen Ergebnisse auch nicht davon ausgegangen werden, dass dieser - ebenfalls entgegen seinen Behauptungen - jemals in römisch 40 gelebt habe. Zusammengefasst könne damit den Angaben des Beschwerdeführers über seine Volksgruppenzugehörigkeit und somit in weiterer Folge auch nicht den damit in Zusammenhang stehenden vorgebrachten Fluchtgründen Glaubwürdigkeit geschenkt werden.

Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 6. Mai 2005 eigenhändig zugestellten Bescheid wurde am 20. Mai 2005 die verfahrensgegenständliche Berufung (nunmehr: Beschwerde) "wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, mangelhafter und unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung" erhoben (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 249 ff.).

Darin wird im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer sowohl Angehöriger der tschetschenischen als auch der awarischen Volksgruppe sei und in der Vergangenheit Verfolgung durch die russische Miliz ausgesetzt gewesen sei. Er habe in seinen Einvernahmen ausführlich seine Fluchtgründe dargelegt. Wenn die belangte Behörde darauf abstelle, dass er kein Tschetschenisch spreche, so weise er darauf hin, dass er schon während seiner Einvernahme gesagt hätte, dass er in XXXX aufgewachsen sei und nur russisch gesprochen hätte. Allein die Eintragung als Zugehöriger der tschetschenischen Volksgruppe in seinem Personalausweis sei jedoch Grund genug für die russischen Soldaten gewesen ihn zu misshandeln und festzunehmen. Bei der Sprachanalyse bzw. der damit in Zusammenhang stehenden Befragung sei er in einem sehr schlechten körperlichen und geistigen Zustand gewesen, wodurch sich auch sein mangelhafter Wissensstand über XXXX erklären lasse.Darin wird im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer sowohl Angehöriger der tschetschenischen als auch der awarischen Volksgruppe sei und in der Vergangenheit Verfolgung durch die russische Miliz ausgesetzt gewesen sei. Er habe in seinen Einvernahmen ausführlich seine Fluchtgründe dargelegt. Wenn die belangte Behörde darauf abstelle, dass er kein Tschetschenisch spreche, so weise er darauf hin, dass er schon während seiner Einvernahme gesagt hätte, dass er in römisch 40 aufgewachsen sei und nur russisch gesprochen hätte. Allein die Eintragung als Zugehöriger der tschetschenischen Volksgruppe in seinem Personalausweis sei jedoch Grund genug für die russischen Soldaten gewesen ihn zu misshandeln und festzunehmen. Bei der Sprachanalyse bzw. der damit in Zusammenhang stehenden Befragung sei er in einem sehr schlechten körperlichen und geistigen Zustand gewesen, wodurch sich auch sein mangelhafter Wissensstand über römisch 40 erklären lasse.

Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter zugewiesen.

Am 19. November 2009 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, an welcher der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Beisein ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.

In der Verhandlung wurden nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens des Beschwerdeführers auch die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der vor dem Asylgerichtshof durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und den in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichten zur Lage in der Russischen Föderation, wird seitens des Asylgerichtshofes Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und stammt aus der XXXX. Seine Identität steht fest. Er war in seinem Herkunftsstaat Besitzer einer Autowerkstatt und beteiligte sich weder am ersten noch am zweiten Tschetschenienkrieg in irgendeiner Art und Weise.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und stammt aus der römisch 40 . Seine Identität steht fest. Er war in seinem Herkunftsstaat Besitzer einer Autowerkstatt und beteiligte sich weder am ersten noch am zweiten Tschetschenienkrieg in irgendeiner Art und Weise.

Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit keinen asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt und drohen solche auch im Falle einer allfälligen Rückkehr nicht. Die von ihm vorgebrachten Gründe für seine Ausreise aus der Russischen Föderation werden mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt. Dem Beschwerdeführer droht zum Entscheidungszeitpunkt in der Russischen Föderation weder eine unmenschliche Behandlung oder unverhältnismäßige Strafe, die Todesstrafe bzw. eine sonstige individuelle Gefahr.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater von drei minderjährigen Kindern. Er ist arbeitswillig und arbeitsfähig und verfügt in seinem Herkunftsstaat über ein verwandtschaftliches Netzwerk. So leben beispielsweise noch sein Bruder, seine Schwester sowie seine Mutter in einer Eigentumswohnung in XXXX, der Beschwerdeführer selbst besitzt einen Baugrund in XXXX. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation eine Existenzgefährdung bestünde.Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater von drei minderjährigen Kindern. Er ist arbeitswillig und arbeitsfähig und verfügt in seinem Herkunftsstaat über ein verwandtschaftliches Netzwerk. So leben beispielsweise noch sein Bruder, seine Schwester sowie seine Mutter in einer Eigentumswohnung in römisch 40 , der Beschwerdeführer selbst besitzt einen Baugrund in römisch 40 . Es kann somit nicht festgestellt werden, dass im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation eine Existenzgefährdung bestünde.

Der Beschwerdeführer leidet an einer psychischen Erkrankung und befindet sich deshalb seit Februar 2008 in psychotherapeutischer Behandlung.

In der Russischen Föderation besteht sowohl in staatlichen Kliniken als auch Privatpraxen die Möglichkeit psychische Erkrankungen - unter anderem auch schwere und chronische posttraumatische Belastungsstörungen - zu behandeln bzw. therapieren zu lassen.

Zur politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers werden folgende Feststellungen getroffen:

Politik - Allgemein

Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik.

Quelle: Asylländerbericht des österreichischen Außenministeriums vom 4.9.2007

Der am 07.05.2008 vereidigte Präsident Medwedew verfolgt einen vorsichtigen innenpolitischen Modernisierungskurs mit den erklärten Prioritäten effektive Bekämpfung der Korruption, Rechtstaatlichkeit, politische Partizipation und zivilgesellschaftliches Engagement, betont dabei jedoch auch die grundsätzliche Kontinuität mit der Politik seines Amtsvorgängers.

Quelle: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 30.07.2009 (Stand: Juni 2009)

Menschenrechtslage und Grundfreiheiten

Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Die rechtlichen Grundlagen für den Menschenrechtsschutz haben sich seit Beginn der 90er Jahre erheblich verbessert. Die Umsetzung vieler rechtlicher Normen lässt aber weiterhin zu wünschen übrig. Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, übt in seinen Jahresberichten abgewogene, aber teils auch sehr deutliche Kritik u.a. an Missständen im Gerichtswesen und den Zuständen in russischen Gefängnissen, insbesondere hinsichtlich Gewaltakten gegenüber Häftlingen und deren unzureichender medizinischer Versorgung.

Die Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition sind zwar formal gewährleistet, aber sie werden durch die allmähliche Verschärfung des Wahl- und Parteiengesetzes und durch wachsende Machtkonzentration in der föderalen Exekutive erschwert (sog. "Machtvertikale"). Die Wahlkämpfe um die Duma im Dezember 2007 und um die Präsidentschaft im März 2008 waren durch den Einsatz administrativer Ressourcen zugunsten der Regierungspartei "Einheitliches Russland" bzw. des Kandidaten Medwedew sowie durch tendenziöse Entscheidungen der Zentralen Wahlkommission über die Zulassung anderer Parteien und Kandidaten geprägt.

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert, durch Gesetzgebung und Exekutive jedoch zahlreichen Einschränkungen unterworfen.

Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen wird durch das im April 2006 verschärfte Gesetz über nichtkommerzielle Organisationen geregelt. Die Gesetzesänderung erlegt NROs erweiterte Berichtspflichten auf. Vertretungen ausländischer NROs müssen sich überdies in einem neuen Register registrieren lassen. Dies ist mit einer aufwändigen Prozedur verbunden, welche die meisten Organisationen inzwischen jedoch hinter sich gebracht haben. Sie sehen sich durch diese Regelungen in ihren Arbeitsmöglichkeiten eingeschränkt. In Einzelfällen wird auf NROs über Strafverfahren Druck ausgeübt. So wurden 2007 gegen die Nowgoroder "Stiftung für Toleranz" und die Wahlrechts-NRO "Golos" in Samara Strafverfahren wegen der angeblichen Verwendung nicht lizenzierter Software eingeleitet.

Die Russische Verfassung gewährleistet Religionsfreiheit. Grundsätzlich respektiert die Russische Regierung dieses Grundrecht in der Praxis. Ungeachtet der ebenfalls konstitutionell vorgesehenen Gleichrangigkeit der verschiedenen Glaubensgemeinschaften wird die russisch-orthodoxe Kirche in der Praxis bevorzugt behandelt.

Quelle: Country Reports on Human Rights des U.S. State Department vom 25.02.2009

Strafverfolgung

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität etc. diskriminiert, lässt sich grundsätzlich nicht feststellen. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell höher als für vergleichbare Delikte in Deutschland. Besonders bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess: nur in ca. 1 % aller vor dem Strafrichter zur Anklage gebrachten Fälle ergeht ein Freispruch. In Verfahren, in denen das Urteil durch Geschworene ergeht, ist die Quote der Freisprüche mit fast 20 % erheblich höher. Dies ist ein Grund für eine Ende 2008 beschlossene Gesetzesänderung, nach der die Geschworenengerichtsbarkeit für Prozesse, die terroristische Taten zum Gegenstand haben, weitgehend nicht mehr vorgesehen ist.

Die Möglichkeit, einen Angeklagten in Abwesenheit zu verurteilen, wurde im Juli 2006 ausgeweitet. Zuvor war eine Verurteilung in Abwesenheit nur bei leichten und mittelschweren Straftaten und allein auf Antrag des Angeklagten möglich. Nun ist dies auch bei schweren Verbrechen und ohne seinen Antrag zulässig. Voraussetzung ist, dass sich der Angeklagte außerhalb Russlands aufhält und noch nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde. Der Angeklagte muss durch einen Verteidiger vertreten sein. Hat er keinen oder fehlt sein Wahlverteidiger, so bestimmt das Gericht einen Pflichtverteidiger. Kehrt ein Verurteilter nach Russland zurück, so kann das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen werden. Nach überzeugenden Angaben lokaler Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache, Obdachlose und Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt.

Quelle: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 30.07.2009 (Stand: Juni 2009)

Soziale und wirtschaftliche Lage

In den vergangenen acht Jahren haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung mehr als verdoppelt, ebenso stark ging die Armut zurück. Während 2000 in Russland über 30 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze leben mussten, beläuft sich diese Kennziffer heute auf etwa 14 %. Es gibt staatliche Unterstützung (z.B. Sozialhilfe für bedürftige Personen auf sehr niedrigem Niveau), die jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs ausreicht. Im Mai 2008 hat das Wirtschaftsministerium eine Entwicklungsprognose für die kommenden drei Jahre verkündet. Danach sollen die durchschnittlichen Löhne und Gehälter (derzeit bei monatlich 17.034 Rubel, ca. 464 Euro) in diesem Zeitraum um mindestens 10 % jährlich steigen. Der Anteil der Bevölkerung mit einem unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen soll bis zum Jahr 2011 auf 10 % verringert werden. Diese Prognosen erscheinen realistisch.

Im Jahresbericht des Menschenrechtsbeauftragten Lukin wird auf die "beängstigende" Situation der Rentner hingewiesen. Danach lebt die überwiegende Mehrheit der 38 Millionen Rentner Russlands in sehr armen Verhältnissen. Die im letzten Jahr erfolgte Erhöhung der Mindestrenten ist inzwischen durch die Preisinflation bei den Lebensmitteln wieder ausgeglichen. Zwar sind die Renten heute real 1,7 Mal so hoch wie vor sieben Jahren, doch in absoluten Zahlen immer noch sehr niedrig: Die Arbeitsrente beträgt ca. 4200 Rubel (rund 115 Euro), die Sozialrente 2700 Rubel (rund 75 Euro).

Quelle: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation des Deutsches Auswärtiges Amtes vom 22.11.2008 (Stand: Oktober 2008)

Gesundheitswesen

Die medizinische Versorgung in Russland ist grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher Nichtregierungsorganisationen ist das Hauptproblem jetzt weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Russische Bürger haben ein Recht auf eine kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis erfolgen zumindest aufwändigere Behandlungen erst nach privater Bezahlung. Dabei zeigt sich im Alltag häufig, dass von mittellosen und wenig verdienenden Personen nichts bzw. wenig an Zusatzzahlungen verlangt wird, bei normal bis gut verdienenden Personen hingegen mehr. Private Praxen nehmen in den Mittel- und Großstädten deutlich zu. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie bekommt rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben, während nur sieben bis acht Prozent von ihren Arbeitgebern medizinisch versichert sind.

Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich. Allerdings sind Medikamentenfälschungen relativ häufig. Große Teile der Bevölkerung können sich teure Arzneimittel nicht leisten. Die Zahl der AIDS-Kranken in Russland ist in den letzten Jahren weiter gestiegen, wenngleich weniger stark als noch Anfang des Jahrtausends.

Bei einem 2006 verabschiedeten Nationalen Gesundheitsprojekt wird neben dem Kampf gegen AIDS auch der Prophylaxe gegen Hepatitis besondere Priorität eingeräumt, da man von etwa acht Millionen Hepatitis B- und drei bis vier Millionen Hepatitis C-Kranken in Russland ausgeht. Neben einem bis 2008 angelegten Impfprogramm, das 25 Millionen Menschen erfassen soll, ist nunmehr auch die kostenlose Impfung gegen Hepatitis im allgemeinen Impfkalender für Kinder und Jugendliche vorgesehen. Im Bezirk Wolgograd z.B. soll durch das Impfprogramm die Erkrankungsrate in den ersten 5 Monaten des Jahres 2008 bei Hepatitis A um 30 %, bei Hepatitis B um 50 % und bei Hepatitis C um 16 % gegenüber dem gleichen Zeitraum des vergangenen Jahres zurückgegangen sein. Landesweite Statistiken hierzu liegen noch nicht vor. Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" ist gewährleistet. Die so genannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard.

Quelle: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation des Deutsches Auswärtiges Amtes vom 22.11.2008 (Stand: Oktober 2008)

Die World Health Organisation gibt in ihrem Bericht an, dass psychiatrische Behandlungen vom Staat finanziert würden, aber nicht von der verpflichtenden staatlichen Versicherung erfasst seien. Psychiatrische Institutionen würden auch auf lokaler Ebene finanziert. Medikamente für geistig Behinderte, für Patienten in den Spitälern und für Schizophrenie- und Epilepsie-Patienten seien kostenlos, allerdings umfasse die Liste an kostenlosen Medikamenten für ambulante Patienten nur die billigen Medikamente. Geistig Behinderte könnten eine Schwerbeschädigtenrente bekommen.

Im Rahmen des russischen Gesundheitsministeriums gibt es 278 Mental-Spitäler, 164 psychoneurologische Ambulatorien, 2010 psychoneurologische Beratungsräume in ländlichen Gebieten und 117 psychotherapeutische Räume. Es sind laut WHO darüber hinaus etwa 10 NGO's aktiv, die mit Personen mit psychischen Erkrankungen arbeiten. Ihre Tätigkeitsfelder umfassen Interessenvertretung, Lobbying, Prävention und Rehabilitierung.

Quelle: World Health Organisation (WHO), Mental Health Atlas 2005

Rückkehrfragen

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Tschetschenen allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) haben aber an Intensität abgenommen. Dem Auswärtigen Amt sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt geworden. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem die Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen.

Quelle: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation des Deutsches Auswärtiges Amtes vom 22.11.2008 (Stand: Oktober 2008)

2. Beweis wurde erhoben durch Einsicht des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und in die niederschriftlichen Einvernahmen seiner Ehefrau sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Gattin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 19. November 2009, in welcher die zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gelangenden Berichte zur Kenntnis gebracht wurden sowie Einsichtnahme in die im Rahmen dieser Verhandlung vorgelegten Beweismittel.

Die Feststellungen zur Person (Identität) des Beschwerdeführers und seiner familiären Situation beruhen auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben und der Vorlage seiner originalen (im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden) identitätsbezeugenden Dokumente.

Die Feststellungen zum Ausreisegrund des Beschwerdeführers beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen im Rahmen seines Asylverfahrens.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf der von seinem Rechtsvertreter im Laufe des Verfahrens vorgelegten Arztberichte und psychotherapeutischen Bestätigungen. Da der Asylgerichtshof vom Vorliegen einer psychischen Erkrankung beim Beschwerdeführer ausgeht und diesen Umstand auch seiner Entscheidung zu Grunde legt, konnte aber auch der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie zum Nachweis des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung (OZ 6) unberücksichtigt bleiben.

Die belangte Behörde geht in ihrem Bescheid im Wesentlichen kurz zusammengefasst zu Recht von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers aus.

In diesem Sinne gelangte auch der zur Entscheidung berufene Senat des Asylgerichtshofes insbesondere auf Grund des persönlichen Eindrucks im Laufe der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung, dass die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der behaupteten Gründe für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat unglaubwürdig waren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des/der Asylwerbers/Asylwerberin die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des/der Asylwerbers/Asylwerberin für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner/ihrer Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24. 6. 1999, Zl. 98/20/0453; VwGH 25. 11. 1999, Zl. 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des/der Asylwerbers/Asylwerberin mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof ist demnach nicht verpflichtet, Asylwerber/Asylwerberinnen derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH 8. 7. 1993, Zl. 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH 2. 2. 1994, Zl. 93/01/1219, 23. 3. 1994, Zl. 93/01/1186).

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des/der Asylwerbers/Asylwerberin durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, Zl. 98/20/0559).

Das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. Nr. XVIII GP; AB 328 Blg. Nr. XVIII GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):Das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. Nr. römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 Blg. Nr. römisch achtzehn GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):

1. Das Vorbringen des/der Asylwerbers/Asylwerberin ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der/die Asylwerber/Asylwerberin den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine/ihre Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der/Die Asylwerber/Asylwerberin darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, das heißt mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der/die Asylwerber/Asylwerberin muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein/ihr Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er/sie wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Im gegenständlichen Fall konnte der Beschwerdeführer diesen Anforderungen keineswegs gerecht werden. Dieser hinterließ vor dem zur Entscheidung berufenen Senat vielmehr einen desinteressierten und gleichgültigen Eindruck, obwohl er im Rahmen der Manuduktion auf die unterschiedlichen Verfahren im Bereich des Strafrechts und des Asylwesens hingewiesen, zur Mitwirkung aufgefordert und über die Bedeutung der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgeklärt wurde.

Unbeschadet der bereits im angefochtenen Bescheid dargestellten Ungereimtheiten im erstinstanzlichen Verfahren des Beschwerdeführers - wie etwa die Abänderung seines Namens sowie seines Geburtsdatums zur willkürlichen Stellung eines zweiten Asylantrages, nur wenige Tage nach Einbringung des ersten bzw. die spätere beharrliche Leugnung dieser Tatsache sowie die Ergebnisse der mit dem Beschwerdeführer durch ein international renommiertes Institut durchgeführten Sprachanalyse, die dahingehend lauten, dass dieser sehr wahrscheinlich kein ethnischer Tschetschene sei, auf jeden Fall aber kein Tschetschenisch spreche und es auch zweifelhaft sei, dass dieser, wie von ihm behauptet, mehrere Jahre lang in XXXX gelebt habe - gelangte auch der erkennende Senat des Asylgerichtshofes aus den im Folgenden dargestellten Gründen zum Ergebnis, dass eine vom Beschwerdeführer behauptete individuelle Verfolgung seiner Person in seinem Herkunftsstaat nicht glaubwürdig ist.Unbeschadet der bereits im angefochtenen Bescheid dargestellten Ungereimtheiten im erstinstanzlichen Verfahren des Beschwerdeführers - wie etwa die Abänderung seines Namens sowie seines Geburtsdatums zur willkürlichen Stellung eines zweiten Asylantrages, nur wenige Tage nach Einbringung des ersten bzw. die spätere beharrliche Leugnung dieser Tatsache sowie die Ergebnisse der mit dem Beschwerdeführer durch ein international renommiertes Institut durchgeführten Sprachanalyse, die dahingehend lauten, dass dieser sehr wahrscheinlich kein ethnischer Tschetschene sei, auf jeden Fall aber kein Tschetschenisch spreche und es auch zweifelhaft sei, dass dieser, wie von ihm behauptet, mehrere Jahre lang in römisch 40 gelebt habe - gelangte auch der erkennende Senat des Asylgerichtshofes aus den im Folgenden dargestellten Gründen zum Ergebnis, dass eine vom Beschwerdeführer behauptete individuelle Verfolgung seiner Person in seinem Herkunftsstaat nicht glaubwürdig ist.

So behauptete dieser etwa, dass er sich seinen Reisepass und seine Heiratsurkunde nicht im Hinblick auf eine geplante Ausreise aus seinem Herkunftsstaat ausstellen habe lassen, obwohl diese jeweils das Ausstellungsdatum XXXX tragen und die tatsächliche Ausreise im Mai 2003 erfolgte. Überdies sei er gemeinsam mit seiner Ehefrau vor dem Standesamt erschienen, um die Trauung durchführen zu lassen (Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, Seite 5 und 6). Seine Ehegattin hingegen gab im Rahmen einer getrennten Befragung in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung das Gegenteil an, indem sie behauptete, dass sie sich die genannten Dokumente sehr wohl deshalb ausstellen hätten lassen, um leichter ins Ausland reisen zu können und bereits damals den Plan gehabt hätten, ihren Herkunftsstaat zu verlassen. Zudem seien ihr Mann und sie nicht gemeinsam beim Standesamt gewesen (Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, Seite 8).So behauptete dieser etwa, dass er sich seinen Reisepass und seine Heiratsurkunde nicht im Hinblick auf eine geplante Ausreise aus seinem Herkunftsstaat ausstellen habe lassen, obwohl diese jeweils das Ausstellungsdatum römisch 40 tragen und die tatsächliche Ausreise im Mai 2003 erfolgte. Überdies sei er gemeinsam mit seiner Ehefrau vor dem Standesamt erschienen, um die Trauung durchführen zu lassen (Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, Seite 5 und 6). Seine Ehegattin hingegen gab im Rahmen einer getrennten Befragung in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung das Gegenteil an, indem sie behauptete, dass sie sich die genannten Dokumente sehr wohl deshalb ausstellen hätten lassen, um leichter ins Ausland reisen zu können und bereits damals den Plan gehabt hätten, ihren Herkunftsstaat zu verlassen. Zudem seien ihr Mann und sie nicht gemeinsam beim Standesamt gewesen (Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, Seite 8).

Widersprüchlich äußerte sich der Beschwerdeführer weiters zu einer allfälligen früheren Asylantragstellung in Polen und der Tschechischen Republik. Gab er im Rahmen der niederschriftlichen Ersteinvernahme am 31. Juli 2003 nämlich noch an, dass er in beiden Ländern zumindest einige Tage aufhältig gewesen sei und jeweils auch einen Asylantrag gestellt habe (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 11), behauptete er in der Folge zwar weiterhin beide Staaten auf seinem Reiseweg durchquert und sich auch jeweils einige Zeit dort aufgehalten zu haben, verneinte aber etwaige Asylantragstellungen strikt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 71 und Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, Seite 4).

Doch auch im Hinblick auf den eigentlichen Kern seines asylrelevanten Vorbringens - wiederholte Entführungen und Erpressungen durch unbekannte, maskierte Personen allein aufgrund seiner tschetschenischen Ethnie - konnte der Beschwerdeführer weder plausibel darlegen, warum gerade er die Zielperson derartiger Verbrechen sein hätte sollen (die in diesem Zusammenhang geäußerte Begründung, dass "einige Leute" gewollt hätten, dass er ihnen "Informationen" abliefere wurde erstmals in der Beschwerdeverhandlung geäußert und stellt sich deshalb, sowie aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer weder konkret nennen konnte, wer ihn zu dieser Tätigkeit anwerben hätten wollen noch welche speziellen Informationen er hätte abliefern sollen, als unglaubwürdig dar) noch warum er trotz dieser scheinbar beständigen Gefahr nicht seinen Aufenthaltsort gewechselt habe.

So ist es beispielsweise nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nicht etwa von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, in seinem Elternhaus in XXXX Wohnung zu nehmen, um so den allfälligen behaupteten Repressionen in XXXX zu entgehen. Wenn er aber in diesem Zusammenhang vorbringt, auch einmal in XXXX von behördlichen Sicherheitsorganen festgenommen, misshandelt und erst gegen Zahlung eines Lösegelds wieder freigelassen worden zu sein (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 77), so ist auszuführen, dass er diesbezüglich weder einen konkreten Zeitpunkt nennen konnte (auf Seite 75 des Verwaltungsakts der belangten Behörde spricht der Beschwerdeführer davon sich lediglich von November 1999 bis Februar 2000 in XXXX aufgehalten zu haben, auf Seite 179 des Verwaltungsakts der belangten Behörde nennt der Beschwerdeführer den Zeitpunkt "Frühling oder Frühsommer 2001" und in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof wird überhaupt nur das Jahr 2001 angegeben) und überdies im Rahmen der zweiten Einvernahme am 22. Februar 2005 hinsichtlich der genannten Begebenheit auch noch bemerkte, dass diese Entführung bzw. Anhaltung für ihn eigentlich "nicht von Bedeutung" gewesen sei, was in Anbetracht der in diesem Zusammenhang im Rahmen der ersten Einvernahme geschilderten massiven Foltermethoden eigenartig erscheint. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer auch nicht angeben, wohin er genau von den von ihm als Einheiten der XXXX zur Bekämpfung des religiösen Extremismus bezeichneten Sicherheitskräften gebracht worden sei (Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, Seite 10 und 11).So ist es beispielsweise nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nicht etwa von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, in seinem Elternhaus in römisch 40 Wohnung zu nehmen, um so den allfälligen behaupteten Repressionen in römisch 40 zu entgehen. Wenn er aber in diesem Zusammenhang vorbringt, auch einmal in römisch 40 von behördlichen Sicherheitsorganen festgenommen, misshandelt und erst gegen Zahlung eines Lösegelds wieder freigelassen worden zu sein (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 77), so ist auszuführen, dass er diesbezüglich weder einen konkreten Zeitpunkt nennen konnte (auf Seite 75 des Verwaltungsakts der belangten Behörde spricht der Beschwerdeführer davon sich lediglich von November 1999 bis Februar 2000 in römisch 40 aufgehalten zu haben, auf Seite 179 des Verwaltungsakts der belangten Behörde nennt der Beschwerdeführer den Zeitpunkt "Frühling oder Frühsommer 2001" und in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof wird überhaupt nur das Jahr 2001 angegeben) und überdies im Rahmen der zweiten Einvernahme am 22. Februar 2005 hinsichtlich der genannten Begebenheit auch noch bemerkte, dass diese Entführung bzw. Anhaltung für ihn eigentlich "nicht von Bedeutung" gewesen sei, was in Anbetracht der in diesem Zusammenhang im Rahmen der ersten Einvernahme geschilderten massiven Foltermethoden eigenartig erscheint. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer auch nicht angeben, wohin er genau von den von ihm als Einheiten der römisch 40 zur Bekämpfung des religiösen Extremismus bezeichneten Sicherheitskräften gebracht worden sei (Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, Seite 10 und 11).

Unplausibel ist jedoch auch, warum sich der Beschwerdeführer - der nach eigenen Angaben immer dann misshandelt worden sei, wenn die ihn überprüfenden Sicherheitsorgane seine tschetschenische Ethnie in seinen Ausweisdokumenten entdeckt hätten (vgl. Beschwerdeschriftsatz) - nicht schon viel eher als im Frühjahr 2003 einen neuen Pass, wo nämlich die Volksgruppenzugehörigkeit nicht mehr vermerkt ist, angefordert hat und wieso ihm ebendieser Pass von der Abteilung für Innere Angelegenheiten in XXXX problemlos ausgestellt wurde, was beim tatsächlichen Vorliegen asylrelevanter Verfolgung durch staatliche Organe sicher nicht der Fall gewesen wäre.Unplausibel ist jedoch auch, warum sich der Beschwerdeführer - der nach eigenen Angaben immer dann misshandelt worden sei, wenn die ihn überprüfenden Sicherheitsorgane seine tschetschenische Ethnie in seinen Ausweisdokumenten entdeckt hätten vergleiche Beschwerdeschriftsatz) - nicht schon viel eher als im Frühjahr 2003 einen neuen Pass, wo nämlich die Volksgruppenzugehörigkeit nicht mehr vermerkt ist, angefordert hat und wieso ihm ebendieser Pass von der Abteilung für Innere Angelegenheiten in römisch 40 problemlos ausgestellt wurde, was beim tatsächlichen Vorliegen asylrelevanter Verfolgung durch staatliche Organe sicher nicht der Fall gewesen wäre.

Eindeutiges Indiz dafür, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich konstruiert und auf Asylerlangung ausgerichtet ist, stellt jedoch die im Rahmen seiner Fluchtgeschichte zentrale und mehrfach aufgestellte Behauptung dar, dass er letztmalig zwei Tage nach dem Bombenattentat im XXXX in XXXX, nämlich am XXXX, festgenommen und anschließend Lösegeld für ihn gefordert worden sei (vgl. Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 73 und 181 bzw. Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, Seite 12), diese Begebenheit somit das fluchtauslösende Moment darstelle. Aus den vom erkennenden Senat des Asylgerichtshofes zur Entscheidungsfindung beigezogenen Länderberichten (vgl. z.B. "Missglückte Sowjet-Siegesfeier in Grozny" bzw. "Putins Tschetschenien-Strategie verfehlt? Mehrere Tote bei Anschlag in Grosny") sowie diversen allgemein zugänglichen lexikalen Quellen (vgl. z.B. http://de.wikipedia.org/wiki/Achmat_Abdulchamidowitsch_Kadyrow) ergibt sich jedoch eindeutig, dass der genannte Anschlag, bei dem auch der damalige Präsident der Republik Tschetschenien, Achmat Kadyrov, getötet wurde, erst am 9. Mai 2004 stattgefunden hat, somit ein Jahr später als vom Beschwerdeführer angegeben und damit auch zu einem Zeitpunkt, wo sich dieser bereits in Österreich befunden hat.Eindeutiges Indiz dafür, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich konstruiert und auf Asylerlangung ausgerichtet ist, stellt jedoch die im Rahmen seiner Fluchtgeschichte zentrale und mehrfach aufgestellte Behauptung dar, dass er letztmalig zwei Tage nach dem Bombenattentat im römisch 40 in römisch 40 , nämlich am römisch 40 , festgenommen und anschließend Lösegeld für ihn gefordert worden sei vergleiche Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 73 und 181 bzw. Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, Seite 12), diese Begebenheit somit das fluchtauslösende Moment darstelle. Aus den vom erkennenden Senat des Asylgerichtshofes zur Entscheidungsfindung beigezogenen Länderberichten vergleiche z.B. "Missglückte Sowjet-Siegesfeier in Grozny" bzw. "Putins Tschetschenien-Strategie verfehlt? Mehrere Tote bei Anschlag in Grosny") sowie diversen allgemein zugänglichen lexikalen Quellen vergleiche z.B. http://de.wikipedia.org/wiki/Achmat_Abdulchamidowitsch_Kadyrow) ergibt sich jedoch eindeutig, dass der genannte Anschlag, bei dem auch der damalige Präsident der Republik Tschetschenien, Achmat Kadyrov, getötet wurde, erst am 9. Mai 2004 stattgefunden hat, somit ein Jahr später als vom Beschwerdeführer angegeben und damit auch zu einem Zeitpunkt, wo sich dieser bereits in Österreich befunden hat.

Zuletzt ist auch noch darauf hinzuweisen, dass der Bruder des Beschwerdeführers offenbar ohne jegliche Probleme weiterhin in XXXX leben kann, was - angesichts derselben Familiengeschichte - ebenfalls gegen das Vorliegen von Verfolgung im gegenständlichen Fall spricht.Zuletzt ist auch noch darauf hinzuweisen, dass der Bruder des Beschwerdeführers offenbar ohne jegliche Probleme weiterhin in römisch 40 leben kann, was - angesichts derselben Familiengeschichte - ebenfalls gegen das Vorliegen von Verfolgung im gegenständlichen Fall spricht.

Aus all den genannten Gründen sowie der Tatsache, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt die substantielle Genauigkeit und Bestimmtheit fehlte, eine direkte und unmittelbare aktuelle Bedrohung in keiner Weise nachvollziehbar dargestellt werden konnte, der Beschwerdeführer vielmehr nicht einmal in der Lage war, anzugeben, durch wen er Verfolgung fürchte ("Das ist egal wer das ist. Regierung oder Opposition, es sind Leute, die zu allem fähig sind"; Niederschrift der öffentlichen Beschwerdeverhandlung, Seite 11), war das behauptete Verfolgungsszenario als unglaubwürdig festzustellen und kann dieses in weiterer Folge auch nicht der rechtlichen Würdigung zu Grunde gelegt werden.

Rechtlich folgt daraus:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 Asylgesetz 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, Asylgesetz 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, geführt. Gemäß § 44 Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 in der jeweils geltenden Fassung geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, geführt. Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Asylgesetz 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76 in der jeweils geltenden Fassung geführt.

Gegenständlicher Antrag auf die Gewährung von Asyl wurde am 31. Juli 2003 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren grundsätzlich die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, anzuwenden sind.Gegenständlicher Antrag auf die Gewährung von Asyl wurde am 31. Juli 2003 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren grundsätzlich die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, anzuwenden sind.

Gemäß § 44 Abs. 3 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden, weshalb im gegenständlichen Beschwerdeverfahren in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides die Bestimmung des § 8 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, anzuwenden ist.Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden, weshalb im gegenständlichen Beschwerdeverfahren in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides die Bestimmung des Paragraph 8, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, anzuwenden ist.

Gemäß § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist daher in Bezug auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist daher in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides Paragraph 10, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.

2. Gemäß § 1 Z 6 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Asylberechtigten ist.2. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Asylberechtigten ist.

Familienangehörige eines/einer Asylberechtigten, subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 in Verbindung mit § 15) oder Asylwerbers/Asylwerberin stellen einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat (§ 10 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003).Familienangehörige eines/einer Asylberechtigten, subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 15,) oder Asylwerbers/Asylwerberin stellen einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat (Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,).

Gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines/einer subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem/der Antragsteller/Antragstellerin ist gemäß § 3 Asyl zu gewähren. Abs. 2 gilt (§ 10 Abs. 3 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003).Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines/einer subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem/der Antragsteller/Antragstellerin ist gemäß Paragraph 3, Asyl zu gewähren. Absatz 2, gilt (Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,).

3. Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

4. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.4. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 1997 - AsylG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.

Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

"Glaubhaftmachung" i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380)."Glaubhaftmachung" i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380).

Zentraler Aspekt der dem § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76, zugrundeliegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen haben soll, waren aus den im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen in allen entscheidungsrelevanten Kernpunkten völlig unglaubwürdig.

Da der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen konnte, noch auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen ist, dass ihm in seinem Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes spruchgemäß abzuweisen.Da der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen konnte, noch auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen ist, dass ihm in seinem Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes spruchgemäß abzuweisen.

5. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gem. § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG, nunmehr § 50 FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.5. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gem. Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals Paragraph 57, FrG, nunmehr Paragraph 50, FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Gemäß § 124 Abs. 2 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Art. 3 Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Artikel 3, Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung i.S.d. § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung i.S.d. Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Wie bereits bezüglich der Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides ausgeführt, liegen im gegenständlichen Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG vorliegt.Wie bereits bezüglich der Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides ausgeführt, liegen im gegenständlichen Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG vorliegt.

Zu prüfen bleibt noch, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben ist (§ 50 Abs. 1 FPG). Auch hier ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person der realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre bzw. konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit oder Vermutungen genügen nicht.Zu prüfen bleibt noch, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben ist (Paragraph 50, Absatz eins, FPG). Auch hier ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person der realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre bzw. konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit oder Vermutungen genügen nicht.

Unter realer Gefahr ist nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine ausreichende, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr (¿a sufficiently real risk') möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen.

"Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden [...] eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben" (EGMR, 05.07.2005, Said gg. die Niederlande)."Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden [...] eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben" (EGMR, 05.07.2005, Said gg. die Niederlande).

Im vorliegenden Fall konnten vom Beschwerdeführer aber auch keine Umstände glaubhaft gemacht werden, die eine mögliche Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK im Falle seiner Rückführung in die Russische Föderation bedeuten würden.Im vorliegenden Fall konnten vom Beschwerdeführer aber auch keine Umstände glaubhaft gemacht werden, die eine mögliche Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK im Falle seiner Rückführung in die Russische Föderation bedeuten würden.

Insofern der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall psychische Probleme geltend machte (posttraumatische Belastungsstörung, mittelgradige depressive Episode), ist einerseits unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen darauf hinzuweisen, dass die genannten Krankheitsbilder in der Russischen Föderation grundsätzlich ebenfalls behandel- bzw. therapierbar sind, und ist andererseits, im Hinblick auf die "hohe Schwelle", die gemäß der zu möglichen Verletzungen von Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit Ausweisungen von Fremden ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) immer dann anzunehmen ist, wenn der drohende Schaden für einen Antragsteller aus einer Krankheit und somit "nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert" (EGMR 27.05.2008, N. gg. das Vereinigte Königreich, 26.565/05), ausdrücklich festzuhalten, dass die im vorliegenden Fall geltend gemachten Erkrankungen des Beschwerdeführers keinen derart außergewöhnlichen Umstand darstellen, dass im Falle seiner Abschiebung eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK anzunehmen wäre (vgl. in diesem Zusammenhang auch die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9 auszugsweise angeführte diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR). Zudem kommt im genannten Erkenntnis (auch) der Verfassungsgerichtshof letztendlich zum Schluss, dass sich unter Berücksichtigung der angeführten Entscheidungen zusammenfassend ergebe, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben".Insofern der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall psychische Probleme geltend machte (posttraumatische Belastungsstörung, mittelgradige depressive Episode), ist einerseits unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen darauf hinzuweisen, dass die genannten Krankheitsbilder in der Russischen Föderation grundsätzlich ebenfalls behandel- bzw. therapierbar sind, und ist andererseits, im Hinblick auf die "hohe Schwelle", die gemäß der zu möglichen Verletzungen von Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit Ausweisungen von Fremden ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) immer dann anzunehmen ist, wenn der drohende Schaden für einen Antragsteller aus einer Krankheit und somit "nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert" (EGMR 27.05.2008, N. gg. das Vereinigte Königreich, 26.565/05), ausdrücklich festzuhalten, dass die im vorliegenden Fall geltend gemachten Erkrankungen des Beschwerdeführers keinen derart außergewöhnlichen Umstand darstellen, dass im Falle seiner Abschiebung eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK anzunehmen wäre vergleiche in diesem Zusammenhang auch die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9 auszugsweise angeführte diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR). Zudem kommt im genannten Erkenntnis (auch) der Verfassungsgerichtshof letztendlich zum Schluss, dass sich unter Berücksichtigung der angeführten Entscheidungen zusammenfassend ergebe, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben".

Für die Russische Föderation kann aber auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage oder allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und -willig, was dieser auch im Rahmen seiner psychotherapeutischen Gespräche mehrfach zum Ausdruck brachte (vgl. OZ 4). Zudem leben im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch mehrere Verwandte (Mutter, Tante, Bruder, Schwester, Schwager), sodass dieser im Falle seiner allfälligen Rückkehr auch auf die Unterstützung und den Rückhalt durch ein soziales Netzwerk zurückgreifen kann.Für die Russische Föderation kann aber auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage oder allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und -willig, was dieser auch im Rahmen seiner psychotherapeutischen Gespräche mehrfach zum Ausdruck brachte vergleiche OZ 4). Zudem leben im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch mehrere Verwandte (Mutter, Tante, Bruder, Schwester, Schwager), sodass dieser im Falle seiner allfälligen Rückkehr auch auf die Unterstützung und den Rückhalt durch ein soziales Netzwerk zurückgreifen kann.

Zusammengefasst ergibt sich somit keine reale Gefahr ("real risk"), dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Zusammengefasst ergibt sich somit keine reale Gefahr ("real risk"), dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Die diesbezügliche Entscheidung des Bundesasylamtes war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. ebenfalls abzuweisen.Die diesbezügliche Entscheidung des Bundesasylamtes war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. ebenfalls abzuweisen.

6. Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn6. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, Zl. 2007/19/1054-7, ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des Familienverfahrens die Familieneinheit im Vergleich zur Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 in der Stammfassung in der Weise stärken, dass allen Angehörigen einer "Kernfamilie" (siehe § 1 Z 6 Asylgesetz 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003) im Asylverfahren die gleiche Rechtsstellung zukommt. Damit sollte verhindert werden, dass es durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder - entgegen dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienverbandes - zur Trennung von Familien kommen kann.Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, Zl. 2007/19/1054-7, ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des Familienverfahrens die Familieneinheit im Vergleich zur Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 in der Stammfassung in der Weise stärken, dass allen Angehörigen einer "Kernfamilie" (siehe Paragraph eins, Ziffer 6, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) im Asylverfahren die gleiche Rechtsstellung zukommt. Damit sollte verhindert werden, dass es durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder - entgegen dem in Artikel 8, Absatz eins, EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienverbandes - zur Trennung von Familien kommen kann.

Wenn das Bundesasylamt für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit gemäß der Rechtslage) keine Ausweisung verfügt hat, so ist es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes der Berufungsinstanz (nunmehr: Beschwerdeinstanz) verwehrt, für Angehörige Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen. In derartigen Fällen hätte über die Ausweisung die Fremdenbehörde zu entscheiden.

Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer "Kernfamilie" von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch § 38 AVG bietet dafür keine Lösung. Ein Ergebnis, wonach etwa ein minderjähriger Beschwerdeführer auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Eltern zu verlassen hat, weil diese keine asylrechtliche Ausweisung erhalten haben, das also zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, würde den oben dargestellten Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens widersprechen und wäre ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist.Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer "Kernfamilie" von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch Paragraph 38, AVG bietet dafür keine Lösung. Ein Ergebnis, wonach etwa ein minderjähriger Beschwerdeführer auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Eltern zu verlassen hat, weil diese keine asylrechtliche Ausweisung erhalten haben, das also zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, würde den oben dargestellten Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens widersprechen und wäre ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist.

Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall, in dem ein minderjähriger Asylwerber eine erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung erhalten hat, nicht aber seine Eltern (auf Grund der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003), die erstinstanzliche Ausweisung in Bezug auf den Minderjährigen ersatzlos zu beheben (vgl. in diesem Sinn auch VwGH 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851; VwGH 31.01.2008, Zl. 2007/01/1060 bis 1062-10; VwGH 09.04.2008, Zl. 2008/19/0205; 16.04.2008, Zl. 2007/19/0037).Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall, in dem ein minderjähriger Asylwerber eine erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung erhalten hat, nicht aber seine Eltern (auf Grund der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003), die erstinstanzliche Ausweisung in Bezug auf den Minderjährigen ersatzlos zu beheben vergleiche in diesem Sinn auch VwGH 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851; VwGH 31.01.2008, Zl. 2007/01/1060 bis 1062-10; VwGH 09.04.2008, Zl. 2008/19/0205; 16.04.2008, Zl. 2007/19/0037).

Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes gelten auch für die vorliegende Konstellation, in welcher hinsichtlich des Ehemannes und Vaters von drei minderjährigen Kindern aufgrund der Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 eine Ausweisung ausgesprochen wurde, eine Ausweisungsentscheidung hinsichtlich der Ehefrau sowie des minderjährigen Sohnes XXXX aufgrund der damals anzuwendenden Rechtslage (Asylgesetz 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002) jedoch unterblieb.Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes gelten auch für die vorliegende Konstellation, in welcher hinsichtlich des Ehemannes und Vaters von drei minderjährigen Kindern aufgrund der Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, eine Ausweisung ausgesprochen wurde, eine Ausweisungsentscheidung hinsichtlich der Ehefrau sowie des minderjährigen Sohnes römisch 40 aufgrund der damals anzuwendenden Rechtslage (Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,) jedoch unterblieb.

Wie der zuvor referierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen werden kann, ist es dem Asylgerichtshof verwehrt, die (unterbliebene) Ausweisung einzelner Familienangehöriger (§ 1 Z 6 AsylG, BGBl. I Nr. 76 bzw. nunmehr § 2 Z 22 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009) mit Blick auf die Ausweisung der anderen Familienangehörigen "nachzutragen". Da die Durchführung der Ausweisung des Beschwerdeführers - mangels Ausweisung seiner Ehefrau und des genannten minderjährigen Sohnes - zu einer mit Art. 8 EMRK in Widerspruch geratenden Trennung der (Kern-)Familie führen würde, war der dritte Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides somit ersatzlos zu beheben.Wie der zuvor referierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen werden kann, ist es dem Asylgerichtshof verwehrt, die (unterbliebene) Ausweisung einzelner Familienangehöriger (Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76 bzw. nunmehr Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) mit Blick auf die Ausweisung der anderen Familienangehörigen "nachzutragen". Da die Durchführung der Ausweisung des Beschwerdeführers - mangels Ausweisung seiner Ehefrau und des genannten minderjährigen Sohnes - zu einer mit Artikel 8, EMRK in Widerspruch geratenden Trennung der (Kern-)Familie führen würde, war der dritte Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides somit ersatzlos zu beheben.

Zusammengefasst war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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