Norm
AVG §71 Abs1Spruch
A6 206.689-3/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, Staatsangehöriger von Sierra Leone alias Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2009, Zl. 09 11.965 EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehöriger von Sierra Leone alias Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2009, Zl. 09 11.965 EAST West, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX vom 23.12.2009 wird gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 vom 23.12.2009 wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer reiste am 28.07.1998 unter der Identität XXXX, StA von Sierra Leone, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag einen Asylantrag. Hiezu wurde er am 29.07.1998 sowie am 07.10.1998 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer reiste am 28.07.1998 unter der Identität römisch 40 , StA von Sierra Leone, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag einen Asylantrag. Hiezu wurde er am 29.07.1998 sowie am 07.10.1998 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen.
I.2. Mit Bescheid vom 16.11.1998, Zahl: 98 05.580-BAT, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF, ab (Spruchpunkt I.), und stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Sierra Leone gemäß § 8 AsylG zulässig ist (Spruchpunkt II.).römisch eins.2. Mit Bescheid vom 16.11.1998, Zahl: 98 05.580-BAT, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.), und stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Sierra Leone gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines gesetzlichen Vertreters am 30.11.1998 fristgerecht Berufung.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines gesetzlichen Vertreters am 30.11.1998 fristgerecht Berufung.
I.4. Der Unabhängige Bundesasylsenat bestätigte die angefochtene Entscheidung mit Bescheid vom 06.09.1999, Zahl: 206.689/0-XII/36/98, in allen Spruchpunkten.römisch eins.4. Der Unabhängige Bundesasylsenat bestätigte die angefochtene Entscheidung mit Bescheid vom 06.09.1999, Zahl: 206.689/0-XII/36/98, in allen Spruchpunkten.
I.5. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines gesetzlichen Vertreters am 07.09.1999 ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs an diesem Tag in Rechtskraft. Der daraufhin am 20.10.1999 erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde mit Beschluss vom 02.12.1999, Zahl: AW 99/20/0278-5, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.5. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines gesetzlichen Vertreters am 07.09.1999 ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs an diesem Tag in Rechtskraft. Der daraufhin am 20.10.1999 erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde mit Beschluss vom 02.12.1999, Zahl: AW 99/20/0278-5, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
I.6. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.03.2002, Zahl: 99/20/0506-10 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen den Berufungsbescheid vom 06.09.1999 abgelehnt.römisch eins.6. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.03.2002, Zahl: 99/20/0506-10 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen den Berufungsbescheid vom 06.09.1999 abgelehnt.
I.7. Der in der Folge gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 21.10.1999 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.04.2002, Zahl: 206.689/6-XII/36/99, gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.römisch eins.7. Der in der Folge gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 21.10.1999 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.04.2002, Zahl: 206.689/6-XII/36/99, gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
I.8. Am 30.09.2009 brachte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein. Hiezu wurde er nach einer am selben Tage durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.10.2009 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen.römisch eins.8. Am 30.09.2009 brachte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein. Hiezu wurde er nach einer am selben Tage durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.10.2009 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen.
I.9. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 20.10.2009, Zahl: 09 11.965-EASt-WEST, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sierra Leone.römisch eins.9. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 20.10.2009, Zahl: 09 11.965-EASt-WEST, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sierra Leone.
I.10. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.10.2009 in die Justizanstalt XXXX im Wege der Ausfolgung durch das Bundesasylamt gemäß § 24 ZustellG rechtswirksam zugestellt und erwuchs mangels fristgerechter Erhebung eines Rechtsmittels am 03.11.2009 in Rechtskraft.römisch eins.10. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.10.2009 in die Justizanstalt römisch 40 im Wege der Ausfolgung durch das Bundesasylamt gemäß Paragraph 24, ZustellG rechtswirksam zugestellt und erwuchs mangels fristgerechter Erhebung eines Rechtsmittels am 03.11.2009 in Rechtskraft.
I.11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters am 04.11.2009 Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.römisch eins.11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters am 04.11.2009 Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
I.12. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 12.11.2009 wurde dem Beschwerdeführer im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters vorgehalten, dass seine erst am 04.11.2009 eingebrachte Beschwerde gegen den genannten Bescheid vom 20.10.2009 als verspätet anzusehen sei und wurde er gleichzeitig aufgefordert, innerhalb einwöchiger Frist ab Erhalt des Schreibens zur Verspätung Stellung zu nehmen, widrigenfalls die Beschwerde als verspätet gemäß § 63 Abs. 5 AVG zurückzuweisen wäre.römisch eins.12. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 12.11.2009 wurde dem Beschwerdeführer im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters vorgehalten, dass seine erst am 04.11.2009 eingebrachte Beschwerde gegen den genannten Bescheid vom 20.10.2009 als verspätet anzusehen sei und wurde er gleichzeitig aufgefordert, innerhalb einwöchiger Frist ab Erhalt des Schreibens zur Verspätung Stellung zu nehmen, widrigenfalls die Beschwerde als verspätet gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG zurückzuweisen wäre.
I.13. Eine diesbezügliche Stellungnahme wurde vom Beschwerdeführer am 19.11.2009 im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters eingebracht. Darin wurde ausgeführt, die verspätete Einbringung der Beschwerde zur Kenntnis genommen zu haben, und gleichzeitig angekündigt, die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages zu beabsichtigen.römisch eins.13. Eine diesbezügliche Stellungnahme wurde vom Beschwerdeführer am 19.11.2009 im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters eingebracht. Darin wurde ausgeführt, die verspätete Einbringung der Beschwerde zur Kenntnis genommen zu haben, und gleichzeitig angekündigt, die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages zu beabsichtigen.
I.14. Mit Beschluss vom 23.11.2009, Zahl A6 206.689-2/2009/5E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde vom 04.11.2009 gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück.römisch eins.14. Mit Beschluss vom 23.11.2009, Zahl A6 206.689-2/2009/5E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde vom 04.11.2009 gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurück.
I.15. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 25.11.2009 zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters ordnungsgemäß zugestellt und brachte dieser sodann am 26.11.2009 beim Bundesasylamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Unter einem wurde Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2009, Zahl: 09 11.965-EASt-WEST, erhoben, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Im Wiedereinsetzungsantrag wurde im wesentlichen vorgebracht, dass bei einem Gespräch mit einer Sozialarbeiterin in der Justizanstalt XXXX am 27.10.2009 der zwischenzeitlich bevollmächtigte Rechtsvertreter darüber in Kenntnis gesetzt worden wäre, dass die Beschwerdefrist am 04.11.2009 ablaufen würde, sohin die Zustellung am 21.10.2009 erfolgt sei. Der Rechtsvertreter habe auf Grund dieser Information die Fristberechnung vorgenommen und sei die gegenständliche Beschwerde daher erst am 04.11.2009 abgefertigt worden. Durch die Strafhaft des Beschwerdeführers und die damit verbundene nur eingeschränkt mögliche Kommunikation mit seinem Rechtsvertreter sowie wegen des offensichtlichen Missverständnisses zwischen dem Rechtsvertreter und besagter Sozialarbeiterin sei es zur Fristversäumung gekommen.römisch eins.15. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 25.11.2009 zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters ordnungsgemäß zugestellt und brachte dieser sodann am 26.11.2009 beim Bundesasylamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Unter einem wurde Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2009, Zahl: 09 11.965-EASt-WEST, erhoben, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Im Wiedereinsetzungsantrag wurde im wesentlichen vorgebracht, dass bei einem Gespräch mit einer Sozialarbeiterin in der Justizanstalt römisch 40 am 27.10.2009 der zwischenzeitlich bevollmächtigte Rechtsvertreter darüber in Kenntnis gesetzt worden wäre, dass die Beschwerdefrist am 04.11.2009 ablaufen würde, sohin die Zustellung am 21.10.2009 erfolgt sei. Der Rechtsvertreter habe auf Grund dieser Information die Fristberechnung vorgenommen und sei die gegenständliche Beschwerde daher erst am 04.11.2009 abgefertigt worden. Durch die Strafhaft des Beschwerdeführers und die damit verbundene nur eingeschränkt mögliche Kommunikation mit seinem Rechtsvertreter sowie wegen des offensichtlichen Missverständnisses zwischen dem Rechtsvertreter und besagter Sozialarbeiterin sei es zur Fristversäumung gekommen.
I.16. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2009,römisch eins.16. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2009,
Zl.: 09 11.965 - EAST West, wurde der am 26.11.2009 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG 1991, BGBl. 51/1991 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I) und dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II). Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht mit einer informellen Auskunft der Sozialarbeiterin zwecks Berechnung der Beschwerdefrist begnügen hätte dürfen und setzte dieses Verhalten einem groben Sorgfaltsverstoß gleich, welcher dem Beschwerdeführer selbst zuzurechnen sei. Die aufschiebende Wirkung des Wiedereinsetzungsantrages wurde mit der am 25.02.2009 stattfindenden Prüfung auf vorzeitige Haftentlassung begründet.Zl.: 09 11.965 - EAST West, wurde der am 26.11.2009 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht mit einer informellen Auskunft der Sozialarbeiterin zwecks Berechnung der Beschwerdefrist begnügen hätte dürfen und setzte dieses Verhalten einem groben Sorgfaltsverstoß gleich, welcher dem Beschwerdeführer selbst zuzurechnen sei. Die aufschiebende Wirkung des Wiedereinsetzungsantrages wurde mit der am 25.02.2009 stattfindenden Prüfung auf vorzeitige Haftentlassung begründet.
I.17. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters mit Schriftsatz vom 23.12.2009 fristgerecht Beschwerde und verwies in der Begründung neuerlich auf die nicht uneingeschränkt und nur sehr begrenzt mögliche Kontaktaufnahme des Rechtsvertreters mit dem in Strafhaft befindlichen Beschwerdeführer. Weiters führte er im wesentlichen aus, der Rechtsvertreter hätte darauf vertrauen dürfen, dass die von einer erfahrenen und versierten Sozialarbeiterin mitgeteilten Informationen der Wahrheit entsprächen.römisch eins.17. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters mit Schriftsatz vom 23.12.2009 fristgerecht Beschwerde und verwies in der Begründung neuerlich auf die nicht uneingeschränkt und nur sehr begrenzt mögliche Kontaktaufnahme des Rechtsvertreters mit dem in Strafhaft befindlichen Beschwerdeführer. Weiters führte er im wesentlichen aus, der Rechtsvertreter hätte darauf vertrauen dürfen, dass die von einer erfahrenen und versierten Sozialarbeiterin mitgeteilten Informationen der Wahrheit entsprächen.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
II.7. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG:römisch zwei.7. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG:
II.7.1. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.römisch zwei.7.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.
II.7.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ein Ereignis kann daher z.B. eine alltägliche Erkrankung, eine Naturkatastrophe, Gewalteinwendungen von außen, aber auch so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben oder auch ein Irrtum, sein. "Unvorhergesehen" ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH 25.03.1976 Slg 9074A; 03.10.1977, 2583/76; 26.06.1985, 83/03/0134 u.a.). "Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwGH 10.10.1991, 91/06/0126, 22.09.1992, 92/04/0194). So stellte der VwGH am 12.11.1996 fest, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 71 ABs.1 Z. 1 AVG nicht darin liegt, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorgangs ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinenrömisch zwei.7.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ein Ereignis kann daher z.B. eine alltägliche Erkrankung, eine Naturkatastrophe, Gewalteinwendungen von außen, aber auch so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben oder auch ein Irrtum, sein. "Unvorhergesehen" ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH 25.03.1976 Slg 9074A; 03.10.1977, 2583/76; 26.06.1985, 83/03/0134 u.a.). "Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwGH 10.10.1991, 91/06/0126, 22.09.1992, 92/04/0194). So stellte der VwGH am 12.11.1996 fest, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des Paragraph 71, ABs.1 Ziffer eins, AVG nicht darin liegt, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorgangs ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen
persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318, u.v.a.). Das Verschulden des Vertreters einer Partei ist dieser nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zuzurechnen.
Den Antragsteller trifft die Obliegenheit, im Wiedereinsetzungsantrag selbst den Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und glaubhaft zu machen. Dies setzt eine konkrete Beschreibung jenes unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses voraus, welches die Partei an der Einhaltung der First gehindert hat (Beschluss des VwGH, 24.01.1997, 96/19/2430). Von dieser Obliegenheit zur konkreten Darlegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Umstände sind auch insbesondere jene Gründe umfasst, welche bewirken, dass der Antragsteller durch ein konkretes Ereignis außer Stande gesetzt wurde, die Frist zu wahren (VwGH 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).
II.7.3. Gemäß Abs. 2 muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 72 Abs. 2 AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).römisch zwei.7.3. Gemäß Absatz 2, muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach Paragraph 72, Absatz 2, AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).
II.7.4. Gemäß Abs. 3 hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.römisch zwei.7.4. Gemäß Absatz 3, hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
II.7.5. Gemäß Abs. 4 ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.römisch zwei.7.5. Gemäß Absatz 4, ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
II.7.6. In gegenständlichem Wiedereinsetzungsverfahren wird vorgebracht, dass bei einem Gespräch mit einer Sozialarbeiterin in der Justizanstalt XXXX am 27.10.2009 der zwischenzeitlich bevollmächtigte Rechtsvertreter darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass die Beschwerdefrist am 04.11.2009 ablaufen würde, sohin die Zustellung am 21.10.2009 erfolgt sei. Der Rechtsvertreter habe auf Grund dieser Information die Fristberechnung vorgenommen und sei die gegenständliche Beschwerde daher erst am 04.11.2009 abgefertigt worden. Durch die Strafhaft des Beschwerdeführers und die damit verbundene, nur eingeschränkt mögliche Kommunikation mit seinem Rechtsvertreter sowie wegen des offensichtlichen Missverständnisses zwischen dem Rechtsvertreter und der Sozialarbeiterin sei es zur Fristversäumung gekommen.römisch zwei.7.6. In gegenständlichem Wiedereinsetzungsverfahren wird vorgebracht, dass bei einem Gespräch mit einer Sozialarbeiterin in der Justizanstalt römisch 40 am 27.10.2009 der zwischenzeitlich bevollmächtigte Rechtsvertreter darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass die Beschwerdefrist am 04.11.2009 ablaufen würde, sohin die Zustellung am 21.10.2009 erfolgt sei. Der Rechtsvertreter habe auf Grund dieser Information die Fristberechnung vorgenommen und sei die gegenständliche Beschwerde daher erst am 04.11.2009 abgefertigt worden. Durch die Strafhaft des Beschwerdeführers und die damit verbundene, nur eingeschränkt mögliche Kommunikation mit seinem Rechtsvertreter sowie wegen des offensichtlichen Missverständnisses zwischen dem Rechtsvertreter und der Sozialarbeiterin sei es zur Fristversäumung gekommen.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht mit der seitens einer in den Zustellvorgang selbst nicht eingebundenen Sozialarbeiterin erteilten Auskunft, die Beschwerdefrist würde am 04.11.2009 ablaufen, und sei die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 21.10.2009 erfolgt, begnügen hätte dürfen, sondern hätte er sich selbst über die entsprechenden Vorgänge Aufschluss verschaffen müssen. Eine diesbezügliche Anfrage hätte der Vertreter, wenn überhaupt, somit bei der zuständigen Asylbehörde anstellen müssen und wäre es ihm in diesem Zusammenhang durchaus zumutbar gewesen, - etwa im Wege eines Konzipierten (es handelt sich gegenständlich um eine renommierte Anwaltskanzlei) - Akteneinsicht in die von ihm übernommene Rechtsangelegenheit vorzunehmen. Dass er dies getan hätte, ist dem Akt nicht zu entnehmen und wird auch nicht von ihm selbst behauptet. Umso mehr wäre er zur genauen Überprüfung des Zustellungsdatums verpflichtet gewesen, als der Vertreter die schlecht funktionierende Kommunikation mit dem Beschwerdeführer ins Treffen führt (vgl. dazu VwGH 20.01.1998, 97/08/0595). Zudem wird angemerkt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (etwa VwGH 08.07.1992, 92/03/0093; VwGH 26.05.1999, 99/03/0029) der Fristenkontrolle bezüglich Rechtsmitteln von Rechtsvertretern ein besonderes Augenmerk zu widmen ist. Dabei unterliegt auch das Zustelldatum einer besonderen Prüfungspflicht, weil es für den Eintritt der formellen Rechtskraft und damit für das Ende von Fristen in Bezug auf die Erhebung von Rechtsmitteln von ausschlaggebender Bedeutung ist. Dass der Rechtsvertreter derartige Kontrollmaßnahmen gesetzt hat, wird von ihm nicht behauptet. Vielmehr vermeint er, er hätte auf die seitens einer erfahrenen und versierten Sozialarbeiterin mitgeteilten Informationen vertrauen dürfen. Dass eine Sozialarbeiterin in der Regel aber über keine juristische Ausbildung verfügt, wird auch vom einschreitenden rechtsfreundlichen Vertreter zugestanden.Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht mit der seitens einer in den Zustellvorgang selbst nicht eingebundenen Sozialarbeiterin erteilten Auskunft, die Beschwerdefrist würde am 04.11.2009 ablaufen, und sei die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 21.10.2009 erfolgt, begnügen hätte dürfen, sondern hätte er sich selbst über die entsprechenden Vorgänge Aufschluss verschaffen müssen. Eine diesbezügliche Anfrage hätte der Vertreter, wenn überhaupt, somit bei der zuständigen Asylbehörde anstellen müssen und wäre es ihm in diesem Zusammenhang durchaus zumutbar gewesen, - etwa im Wege eines Konzipierten (es handelt sich gegenständlich um eine renommierte Anwaltskanzlei) - Akteneinsicht in die von ihm übernommene Rechtsangelegenheit vorzunehmen. Dass er dies getan hätte, ist dem Akt nicht zu entnehmen und wird auch nicht von ihm selbst behauptet. Umso mehr wäre er zur genauen Überprüfung des Zustellungsdatums verpflichtet gewesen, als der Vertreter die schlecht funktionierende Kommunikation mit dem Beschwerdeführer ins Treffen führt vergleiche dazu VwGH 20.01.1998, 97/08/0595). Zudem wird angemerkt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (etwa VwGH 08.07.1992, 92/03/0093; VwGH 26.05.1999, 99/03/0029) der Fristenkontrolle bezüglich Rechtsmitteln von Rechtsvertretern ein besonderes Augenmerk zu widmen ist. Dabei unterliegt auch das Zustelldatum einer besonderen Prüfungspflicht, weil es für den Eintritt der formellen Rechtskraft und damit für das Ende von Fristen in Bezug auf die Erhebung von Rechtsmitteln von ausschlaggebender Bedeutung ist. Dass der Rechtsvertreter derartige Kontrollmaßnahmen gesetzt hat, wird von ihm nicht behauptet. Vielmehr vermeint er, er hätte auf die seitens einer erfahrenen und versierten Sozialarbeiterin mitgeteilten Informationen vertrauen dürfen. Dass eine Sozialarbeiterin in der Regel aber über keine juristische Ausbildung verfügt, wird auch vom einschreitenden rechtsfreundlichen Vertreter zugestanden.
Dieser Kontrollmangel ist jedenfalls - auch im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach an die Sorgfaltspflichten bei "beruflichen" rechtskundigen Parteienvertretern ein strengerer Maßstab als bei anderen (rechtsunkundigen) Personen anzulegen ist (VwGH 19.09.1991, 91/06/0067 u.v.a.) - nicht mehr als ein Versehen bloß minderen Grades des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers anzusehen und ist letztendlich dem Beschwerdeführer zuzurechnen.
Der Vollständigkeit halber bleibt im Zusammenhang mit dem für eine erfolgreiche Wiedereinsetzung geforderten Erfordernis der Glaubhaftmachung anzumerken, dass der Rechtsvertreter in seinem Schriftsatz zwar stets von einer "erfahrenen und versierten Sozialarbeiterin in der Justizanstalt XXXX" spricht, jedoch an keiner Stelle ihre namentliche Identität anführt, sodass auch eine zeugenschaftliche Einvernahme ihrer Person im gegenständlichen Wiedereinsetzungsverfahren nicht durchgeführt werden hätte können.
Der Beschwerdeführer vermochte somit während des gesamten Wiedereinsetzungsverfahrens keine unvorhergesehenen beziehungsweise unabwendbaren Ereignisse im Sinne des § 71 Abs. 1 Z. 1AVG glaubhaft vorzubringen.Der Beschwerdeführer vermochte somit während des gesamten Wiedereinsetzungsverfahrens keine unvorhergesehenen beziehungsweise unabwendbaren Ereignisse im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins A, römisch fünf G, glaubhaft vorzubringen.
Die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erweist sich somit als im Einklang mit der Gesetzeslage stehend.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Verschulden, Vertretungsverhältnis, Wiedereinsetzung, ZurechenbarkeitZuletzt aktualisiert am
14.05.2010