Norm
AVG §63 Abs5Spruch
C7 240862-0/2008/10E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2003, FZ. 02 20.692-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2003, FZ. 02 20.692-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, brachte am 31.07.2002 unter dem Namen XXXX mit dem Geburtsdatum XXXX beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, brachte am 31.07.2002 unter dem Namen römisch 40 mit dem Geburtsdatum römisch 40 beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein.
Er wurde dazu am 13.05.2003 als Minderjähriger im Beisein seines vermeintlichen gesetzlichen Vertreters durch das Bundesasylamt zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich befragt.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 31.07.2003, FZ. 02 20.692-BAW, den Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.) und stellte zugleich fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig sei (Spruchpunkt II.). Der Bescheid wurde dem vermeintlichen gesetzlichen Vertreter am 01.08.2003 zugestellt.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 31.07.2003, FZ. 02 20.692-BAW, den Asylantrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte zugleich fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Bescheid wurde dem vermeintlichen gesetzlichen Vertreter am 01.08.2003 zugestellt.
Am 14.08.2003 wurde vom vermeintlichen gesetzlichen Vertreter Berufung (nunmehr als Beschwerde bezeichnet) erhoben.
2. Am 20.10.2009 wurde vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt.
Am 11.01.2010 wurde dem Asylgerichthof unter Berichtigung der Personendaten des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass er beabsichtige, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren. Aus diesem Schreiben geht hervor, dass der richtige Name des Beschwerdeführers XXXX und sein richtiges Geburtsdatum XXXX ist. Am 15.01.2010 wurde dem Asylgerichtshof eine Kopie des chinesischen Reisepasses des Beschwerdeführers übermittelt, welcher die berichtigten Daten bestätigte.Am 11.01.2010 wurde dem Asylgerichthof unter Berichtigung der Personendaten des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass er beabsichtige, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren. Aus diesem Schreiben geht hervor, dass der richtige Name des Beschwerdeführers römisch 40 und sein richtiges Geburtsdatum römisch 40 ist. Am 15.01.2010 wurde dem Asylgerichtshof eine Kopie des chinesischen Reisepasses des Beschwerdeführers übermittelt, welcher die berichtigten Daten bestätigte.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist im gegenständlichen Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 anzuwenden, gemäß § 44 AsylG 1997 jedoch die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der §§ 24, 27, 36, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus § 75 Abs. 1, die Anwendbarkeit des § 10 AsylG 2005 aus § 75 Abs. 8 AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der §§ 2 Abs. 1 Z 25 und Abs. 3, 15 Abs. 1 Z 4 und 6, 18 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 3 und Abs. 11 Z 7, § 23 Abs. 1, Abs. 7 und Abs. 8, 27 Abs. 4 und 5, 57 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 sowie 62 Abs. 3 aus § 75 Abs. 10 AsylG 2005.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist im gegenständlichen Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, anzuwenden, gemäß Paragraph 44, AsylG 1997 jedoch die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der Paragraphen 24, 27, 36, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus Paragraph 75, Absatz eins,, die Anwendbarkeit des Paragraph 10, AsylG 2005 aus Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 25 und Absatz 3, 15, Absatz eins, Ziffer 4 und 6, 18 Absatz 2 und 3, 22 Absatz 3 und Absatz 11, Ziffer 7,, Paragraph 23, Absatz eins,, Absatz 7 und Absatz 8, 27, Absatz 4 und 5, 57 Absatz 10 und Absatz 11, Ziffer 2, sowie 62 Absatz 3, aus Paragraph 75, Absatz 10, AsylG 2005.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
2. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.2. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Gemäß § 9 Zustellgesetz ist, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, dieser als Empfänger zu bezeichnen. Im vorliegenden Fall wurde der Jugendwohlfahrtsträger als Empfänger bezeichnet, obwohl dieser (wie nunmehr hervorgekommen) zur Vertretung nicht befugt war, da der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt schon volljährig war und dieser daher auch kein Zustellbevollmächtigter sein konnte. Die Erledigung vom 31.07.2003 wurde sohin nicht der Partei (dem Beschwerdeführer) zugestellt.Gemäß Paragraph 9, Zustellgesetz ist, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, dieser als Empfänger zu bezeichnen. Im vorliegenden Fall wurde der Jugendwohlfahrtsträger als Empfänger bezeichnet, obwohl dieser (wie nunmehr hervorgekommen) zur Vertretung nicht befugt war, da der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt schon volljährig war und dieser daher auch kein Zustellbevollmächtigter sein konnte. Die Erledigung vom 31.07.2003 wurde sohin nicht der Partei (dem Beschwerdeführer) zugestellt.
Eine Heilung kommt bei der im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Rechtslage nicht in Betracht. Vgl. jüngst VwGH 11.11.2009, Zl. 2008/23/0764.
Die Beschwerdefrist begann somit mangels rechtsgültiger Zustellung der Erledigung vom 31.07.2003 nie zu laufen, da der Bescheid nicht erlassen wurde. Sohin liegt eine notwendige Prozessvoraussetzung für das angestrengte Beschwerdeverfahren, nämlich der Beginn des fristenauslösenden Ereignisses, die Erlassung und Zustellung an die Partei, nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheidqualität, Volljährigkeit, Zustellmangel, ZustellungZuletzt aktualisiert am
18.02.2010