RS Vwgh 2005/6/28 2002/01/0597

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Veröffentlicht am 28.06.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Melderecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

B-VG Art6 Abs3;
MeldeG 1991 §1 Abs7;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs4 Z1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs5 Z3 idF 1998/I/124;

Rechtssatz

Der Beschwerdefall gleicht in Bezug auf die rechtlich maßgeblichen Voraussetzungen und wesentliche Teile des Sachverhaltes dem Fall des hg. Erkenntnisses vom 29. Juni 2004, Zl. 2003/01/0169, auf das daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird. Auch im vorliegenden Fall gründet sich die Abweisung des Antrages auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf die nur einige Monate dauernde Unterbrechung des im übrigen langjährigen Inlandsaufenthaltes der Fremden durch einen mit einer Eheschließung verbundenen Aufenthalt im Heimatland. Auch im vorliegenden Fall ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, ob die Ausreise mit einer völligen Aufgabe der Beziehungen zu Österreich verbunden war. Maßgeblich ist, wo die Fremde während des Auslandsaufenthaltes den "Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen" hatte. Die Fremde hat während des mehrmonatigen Auslandsaufenthaltes über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt. Die Frage nach allfälligen nunmehrigen Absichten der Fremden, wieder nach Bosnien zurückzukehren, ist angesichts der geringen seit der Rückkehr nach Österreich verstrichenen Zeit unter diesen Umständen nicht mehr entscheidungswesentlich. Aus den im Vorerkenntnis vom 29. Juni 2004 dargelegten Gründen ist für die Fremde auch aus dem Umstand, dass sie während des Auslandsaufenthaltes weiterhin bei ihren Eltern in Salzburg gemeldet war, nichts zu gewinnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002010597.X01

Im RIS seit

01.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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