TE AsylGH Beschluss 2010/1/19 B4 308103-2/2010

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Veröffentlicht am 19.01.2010
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Spruch

B4 308.103-2/2010/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, kosovarische Staatsangehörige, gegen die Erledigung des Bundesasylamtes vom 4.12.2009, Zl. 09 14.317-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , kosovarische Staatsangehörige, gegen die Erledigung des Bundesasylamtes vom 4.12.2009, Zl. 09 14.317-EAST Ost, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Mutter der Beschwerdeführerin, einer kosovarischen Staatsangehörigen, stellte am 16.11.2009 als gesetzliche Vertreterin für diese einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit der als "Bescheid" überschriebenen Erledigung vom 4.1.2009, Zl. 09 14.317-EAST Ost, wies das Bundesasylamt diesen Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 68 Abs. 1 AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 idgF (AVG), wegen entschiedener Sache zurück. Die im Verwaltungsakt befindliche Urschrift dieser Erledigung weist keine Unterschrift des Genehmigenden auf.2. Mit der als "Bescheid" überschriebenen Erledigung vom 4.1.2009, Zl. 09 14.317-EAST Ost, wies das Bundesasylamt diesen Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG), wegen entschiedener Sache zurück. Die im Verwaltungsakt befindliche Urschrift dieser Erledigung weist keine Unterschrift des Genehmigenden auf.

3. Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

1.2. Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG.1.2. Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG.

1.3.1. § 18 AVG (zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 5/2008) lautet seit dem 1.1.2008 (auszugsweise):1.3.1. Paragraph 18, AVG (zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 5 aus 2008,) lautet seit dem 1.1.2008 (auszugsweise):

"...

(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

..."

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist eine Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein schriftlicher Bescheid erst mit der Zustellung an eine Partei als erlassen anzusehen; nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen (VwGH 20.12.2005, 2005/04/0063; 22.3.2001, 97/03/0201). Ist der erstinstanzliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Berufungsbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 18 zu § 63 AVG wiedergegebene Judikatur) Nichts anderes kann für den Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz gelten.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein schriftlicher Bescheid erst mit der Zustellung an eine Partei als erlassen anzusehen; nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen (VwGH 20.12.2005, 2005/04/0063; 22.3.2001, 97/03/0201). Ist der erstinstanzliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Berufungsbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen vergleiche die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 18 zu Paragraph 63, AVG wiedergegebene Judikatur) Nichts anderes kann für den Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz gelten.

In Rechtsprechung und Lehre zu § 18 AVG vor der Novellierung durch BGBl. I. Nr. 5/2008 wurde der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters. Dies entspricht der allgemeinen Einsicht, dass die Rechtsordnung durch Menschen erzeugt und vollzogen wird. Nur auf diese Weise kann auch eine Verantwortlichkeit für die Führung der Verwaltung (siehe Art. 20 B-VG) bestehen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, MSA, 15. und 16. Auflage, Anm. 4 bzw. Anm. 3 zu § 18 AVG). Es wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die "Urschrift" einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen (vgl. dazu insbes. VwGH 24.10.2007, 2007/21/0216; 15.10.2003, 2003/08/0062, jeweils mwN). Insbesondere vor dem Hintergrund des ersten Satzes des 3. Absatzes der neuen Fassung des § 18 AVG ist kein Grund ersichtlich, warum diese Erwägungen nicht auch für die Novellenfassung gelten sollen.In Rechtsprechung und Lehre zu Paragraph 18, AVG vor der Novellierung durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 5 aus 2008, wurde der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters. Dies entspricht der allgemeinen Einsicht, dass die Rechtsordnung durch Menschen erzeugt und vollzogen wird. Nur auf diese Weise kann auch eine Verantwortlichkeit für die Führung der Verwaltung (siehe Artikel 20, B-VG) bestehen vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, MSA, 15. und 16. Auflage, Anmerkung 4 bzw. Anmerkung 3 zu Paragraph 18, AVG). Es wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die "Urschrift" einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen vergleiche dazu insbes. VwGH 24.10.2007, 2007/21/0216; 15.10.2003, 2003/08/0062, jeweils mwN). Insbesondere vor dem Hintergrund des ersten Satzes des 3. Absatzes der neuen Fassung des Paragraph 18, AVG ist kein Grund ersichtlich, warum diese Erwägungen nicht auch für die Novellenfassung gelten sollen.

3. Im vorliegenden Fall weist die im Verwaltungsakt befindliche Urschrift der angefochtenen Erledigung keine Unterschrift des Genehmigenden auf. Da auch nicht angenommen werden kann, dass die in Beschwerde gezogene Erledigung elektronisch erstellt wurde, fehlt es ihr an der Bescheidqualität. Mangels Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsobjektes war die Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis kann dahin stehen, ob der bei der Zustellung der Erledigung (welche - wie sich aus dem zur Zl. 09 14.314 geführten, den Vater der Beschwerdeführerin betreffenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes - offensichtlich an die Beschwerdeführerin, eine unmündig Minderjährige, selbst erfolgte [sie bestätigte die Übernahme der Erledigung mit ihrer Unterschrift]) offenbar aufgetretene Zustellmangel in der Folge geheilt wurde.

5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 4 AVG unterbleiben.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterbleiben.

Schlagworte

Bescheidqualität

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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