Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E12 411.045-1/2010-3Z
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
E12 411.042-1/2010-3Z
E12 411.050-1/2010-2Z
E12 411.053-1/2010-2Z
BESCHLUSS:
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2009, FZ. 08 07.939-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2009, FZ. 08 07.939-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht beschlossen:
Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides richtet, stattgegeben und Spruchpunkt IV des Bescheides vom 22.12.2009 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides richtet, stattgegeben und Spruchpunkt römisch vier des Bescheides vom 22.12.2009 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Es wird festgestellt, dass der Berufung gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß § 38 Abs.2 Asylgesetz 2005 die aufschiebende Wirkung zukommt.Es wird festgestellt, dass der Berufung gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Asylgesetz 2005 die aufschiebende Wirkung zukommt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Bisheriger Verfahrenshergang
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF) stellte am 31.8.2008 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde sie erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte sie im Wesentlichen vor, dass ihr Mann Probleme mit dem russischen Militär hatte. Am 25.6.2008 seien 3 Männer in die Wohnung gekommen und hätten sie aufgefordert, mitzugehen. Als sie ablehnte, seien sie und ihre Tochter mit dem Erschießen bedroht worden. Sie sei dann in ein großes Zimmer gebracht worden, wo ihr Mann an einen Stuhl gefesselt war. Sie habe einen Schlag in den Rücken bekommen und sei bewusstlos geworden. Als sie im Krankenhaus zu sich kam, habe sie ihr Kind verloren.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BAA vom 22.12.2009, Zahl: 08 07.939-BAL, gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 10 Abs. 1 wurde die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt III). Im Spruchpunkt IV wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BAA vom 22.12.2009, Zahl: 08 07.939-BAL, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, wurde die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Im Spruchpunkt römisch vier wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend wird ausgeführt, dass der von der BF bzw. ihrem Mann vorgebrachte Fluchtgrund mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt für eine Subsumierung unter § 3 AsylG festgestellt werden könne.Begründend wird ausgeführt, dass der von der BF bzw. ihrem Mann vorgebrachte Fluchtgrund mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt für eine Subsumierung unter Paragraph 3, AsylG festgestellt werden könne.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass sich für die BF gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Armenien ergäbe, weil eine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass sich für die BF gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Armenien ergäbe, weil eine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei.
Spruchpunkt III. wurde seitens des Bundesasylamtes damit begründet dass nach erfolgter Abwägung der öffentlichen Interessen mit den Interessen der BF, die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in seine verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte nach Art. 8 EMRK darstelle.Spruchpunkt römisch drei. wurde seitens des Bundesasylamtes damit begründet dass nach erfolgter Abwägung der öffentlichen Interessen mit den Interessen der BF, die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in seine verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte nach Artikel 8, EMRK darstelle.
Zu Spruchpunkt IV. wurde begründend ausgeführt, dass die BF während des gesamten Verfahrens trotz Belehrung über die Folgen versucht habe, das BAA über ihre Staatsangehörigkeit zu täuschen. So habe sie stets behauptet, Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein. Dies sei durch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BMI widerlegt worden. Es handle sich bei der BF um einen armenischen Staatsangehörigen.Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde begründend ausgeführt, dass die BF während des gesamten Verfahrens trotz Belehrung über die Folgen versucht habe, das BAA über ihre Staatsangehörigkeit zu täuschen. So habe sie stets behauptet, Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein. Dies sei durch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BMI widerlegt worden. Es handle sich bei der BF um einen armenischen Staatsangehörigen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 29.12.2009 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass die BF zunächst auf die Beschwerde ihres Ehegatten in dessen Verfahren verweise. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit der Begründung der versuchten Täuschung über die Staatsangehörigkeit der BF entbehre jeder Substanz.
Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidung als Einzelrichter:
Gemäß § 61 (1) AsylG, 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG, 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Aufgrund der oben zitierten Bestimmung war über die gegenständliche Beschwerde als Einzelrichter zu entscheiden.
Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I. Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF. nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF. nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Absatz 2, leg.cit. sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Verweise, Wiederholungen
Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV)Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch vier)
Die hier relevanten Bestimmungen des § 38 Abs. 1 AsylG lauten:Die hier relevanten Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG lauten:
§ 38. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 38, (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. ...
2. ....
3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
4. ......
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation
offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.........
6. ......
Die Voraussetzungen dafür, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG auf Grund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß § 66 Abs. 4 AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen sind. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in § 38 Abs. 1 AsylG aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn er das Ermessen, das § 38 Abs. 1 AsylG dem Bundesasylamt einräumt (verbo: "kann ... aberkennen"), anders geübt hätte. Bei der Entscheidung über die Beschwerde kommt dem Asylgerichtshof das Ermessen zu, das zunächst dem Bundesasylamt zugekommen ist (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage [2004] 923, E 186a zu § 66 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Die Voraussetzungen dafür, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG auf Grund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen sind. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in Paragraph 38, Absatz eins, AsylG aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn er das Ermessen, das Paragraph 38, Absatz eins, AsylG dem Bundesasylamt einräumt (verbo: "kann ... aberkennen"), anders geübt hätte. Bei der Entscheidung über die Beschwerde kommt dem Asylgerichtshof das Ermessen zu, das zunächst dem Bundesasylamt zugekommen ist vergleiche die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage [2004] 923, E 186a zu Paragraph 66, AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Das Bundesasylamt hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf die Z. 3 und indirekt auf die Z. 5 gestützt.Das Bundesasylamt hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf die Ziffer 3 und indirekt auf die Ziffer 5, gestützt.
Das Bundesasylamt hat den Sinn der Z 3 leg. cit. verkannt. In der Z 3 leg. cit. geht es einzig und allein um die "Identität" und die Staatsangehörigkeit" des Asylwerbers. Im Sinne einer teleologischen Interpretation ist in diesem Zusammenhang auch die Wortfolge "Echtheit seiner Dokumente" (arg. "oder") zu lesen. d.h., nur wenn der Asylwerber Dokumente vorlegt, die über seine Identität oder Staatsangehörigkeit absprechen, kommt die Z. 3 zum Tragen. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass § 38 AsylG als eine Art Strafbestimmung konzipiert ist, der zum einen das Bundesasylamt zur Entziehung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigungskarte - und damit einhergehend der Verlust der mit der Aufenthaltsberechtigungskarte verbundenen Rechte - berechtigt und zum anderen die Fremdenpolizei in die Lage versetzt, mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung nach Ablauf von sieben Tagen (siehe Abs. 2 leg cit) zu vollziehen. Im Asylverfahren ist es nicht ungewöhnlich, dass Asylwerber nicht der Richtigkeit entsprechende Dokumente vorlegen, um ihren vorgebrachten Asylgrund Nachdruck zu verleihen oder den Verlust ihrer Dokumente behaupten. Im erstinstanzlichen Verfahren wurden von der BF und ihrem Ehegatten nie Dokumente vorgelegt, die ihre Staatsangehörigkeit belegen sollten.Das Bundesasylamt hat den Sinn der Ziffer 3, leg. cit. verkannt. In der Ziffer 3, leg. cit. geht es einzig und allein um die "Identität" und die Staatsangehörigkeit" des Asylwerbers. Im Sinne einer teleologischen Interpretation ist in diesem Zusammenhang auch die Wortfolge "Echtheit seiner Dokumente" (arg. "oder") zu lesen. d.h., nur wenn der Asylwerber Dokumente vorlegt, die über seine Identität oder Staatsangehörigkeit absprechen, kommt die Ziffer 3, zum Tragen. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass Paragraph 38, AsylG als eine Art Strafbestimmung konzipiert ist, der zum einen das Bundesasylamt zur Entziehung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigungskarte - und damit einhergehend der Verlust der mit der Aufenthaltsberechtigungskarte verbundenen Rechte - berechtigt und zum anderen die Fremdenpolizei in die Lage versetzt, mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung nach Ablauf von sieben Tagen (siehe Absatz 2, leg cit) zu vollziehen. Im Asylverfahren ist es nicht ungewöhnlich, dass Asylwerber nicht der Richtigkeit entsprechende Dokumente vorlegen, um ihren vorgebrachten Asylgrund Nachdruck zu verleihen oder den Verlust ihrer Dokumente behaupten. Im erstinstanzlichen Verfahren wurden von der BF und ihrem Ehegatten nie Dokumente vorgelegt, die ihre Staatsangehörigkeit belegen sollten.
Im ggst. Fall kann zur tatsächlichen Staatsangehörigkeit der BF aus der eingeholten Sprach- und Herkunftsanalyse nichts Eindeutiges gewonnen werden. Soweit sich das BAA bei der Beurteilung dieser Frage auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA bezieht, kann diese seitens des Asylgerichtshofes nicht als ausreichende Grundlage angesehen werden. Lediglich die Auskunft, dass die BF auf der armenischen Wählerliste aufscheint und unter der angegebenen Anschrift in Armenien gemeldet ist, stellt noch keinen Beweis, sondern nur Indizien dafür dar, dass die BF tatsächlich armenische Staatsangehörige ist. Dadurch ist auch nicht ausgeschlossen, dass die BF in weiterer Folge tatsächlich die russische Staatsbürgerschaft erworben hat. So legte der Ehegatte der BF auch mit seiner Beschwerde eine Kopie eines Teiles eines russischen Reisepasses vor, den er erst jetzt erhalten haben will. Zuvor haben aber der Ehemann der BF und die BF aber niemals Dokumente vorgelegt, die über ihre Staatsangehörigkeit täuschen sollten. Die bloße Behauptung, russische Staatsangehörige zu sein, kann für sich alleine noch keinen derartigen Täuschungsversuch darstellen.
§ 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 idgF setzt voraus, dass "das Vorbringen des Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Die "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003 war die (bloß) "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH 07.09.2000, Zl. 99/01/0273; 22.05.2001, Zl. 2000/01/0294; 7. 6. 2001, Zl. 99/20/0429; 19.07.2001, Zl. 99/20/0385; 21.08.2001, Zl. 2000/01/0214; 31.05.2001, Zl. 2000/20/0496; 31.01.2002, Zl. 2001/20/0381; 11.06.2002, Zl. 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin als unglaubwürdig zu bewerten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0214). Bei der Anwendung des § 6 Asylgesetz 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, Zl. 2001/20/0442).Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 idgF setzt voraus, dass "das Vorbringen des Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Die "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003 war die (bloß) "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH 07.09.2000, Zl. 99/01/0273; 22.05.2001, Zl. 2000/01/0294; 7. 6. 2001, Zl. 99/20/0429; 19.07.2001, Zl. 99/20/0385; 21.08.2001, Zl. 2000/01/0214; 31.05.2001, Zl. 2000/20/0496; 31.01.2002, Zl. 2001/20/0381; 11.06.2002, Zl. 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin als unglaubwürdig zu bewerten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0214). Bei der Anwendung des Paragraph 6, Asylgesetz 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, Zl. 2001/20/0442).
Diese Rechtsprechung ist auch auf § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 anwendbar. Unbeschadet der offenkundigen widersprüchlichen Aussagen der BF waren zur Wertung ihrer Angaben als insgesamt unglaubwürdig, waren dazu auch die Heranziehung von Länderberichten, die Einholung einer Sprach- und Herkunftsanalyse sowie einer Auskunft der Staatendokumentation des BMI erforderlich, wodurch die geforderte "Offenkundigkeit" im Sinne dieser Bestimmung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht erfüllt ist.Diese Rechtsprechung ist auch auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 anwendbar. Unbeschadet der offenkundigen widersprüchlichen Aussagen der BF waren zur Wertung ihrer Angaben als insgesamt unglaubwürdig, waren dazu auch die Heranziehung von Länderberichten, die Einholung einer Sprach- und Herkunftsanalyse sowie einer Auskunft der Staatendokumentation des BMI erforderlich, wodurch die geforderte "Offenkundigkeit" im Sinne dieser Bestimmung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht erfüllt ist.
Im konkreten Fall war zwar das Fluchtvorbringen der BF als nicht glaubwürdig zu werten, von einer qualifizierten Unglaubwürdigkeit im Sinne der obigen Ausführungen war jedoch nicht auszugehen. Da überdies kein anderer Tatbestand des § 38 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt war, war Spruchteil IV. des angefochtenen Bescheides in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, ersatzlos zu beheben. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde der BF lagen nicht vor.Im konkreten Fall war zwar das Fluchtvorbringen der BF als nicht glaubwürdig zu werten, von einer qualifizierten Unglaubwürdigkeit im Sinne der obigen Ausführungen war jedoch nicht auszugehen. Da überdies kein anderer Tatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 erfüllt war, war Spruchteil römisch vier. des angefochtenen Bescheides in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ersatzlos zu beheben. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde der BF lagen nicht vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
02.02.2010