TE AsylGH Beschluss 2010/1/21 B4 256445-3/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.01.2010
beobachten
merken

Spruch

B4 256.445-3/2010/3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, serbischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2009, Zl. 09 15.284-EAST OST, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , serbischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2009, Zl. 09 15.284-EAST OST, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, begehrte erstmals am 17.2.2004 in Österreich die Gewährung von Asyl.

2. Mit Bescheid vom 28.12.2004, Zl. 04 01.149-BAL, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF der Novelle 2003 (AsylG 1997) ab, stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach "Serbien und Montenegro" zulässig sei, und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 (ohne Bestimmung eines Zielstaates) aus dem Bundesgebiet aus.2. Mit Bescheid vom 28.12.2004, Zl. 04 01.149-BAL, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung der Novelle 2003 (AsylG 1997) ab, stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach "Serbien und Montenegro" zulässig sei, und wies ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 (ohne Bestimmung eines Zielstaates) aus dem Bundesgebiet aus.

3. Die dagegen erhobene Berufung wies der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 16.2.2006, Zl. 256.445/0-IV/11/05, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ab, wobei er den Beschwerdeführer "nach Serbien und Montenegro" auswies.3. Die dagegen erhobene Berufung wies der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 16.2.2006, Zl. 256.445/0-IV/11/05, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und Absatz 2, AsylG ab, wobei er den Beschwerdeführer "nach Serbien und Montenegro" auswies.

4. Die Behandlung der gegen den zuletzt genannten Bescheid erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 4.9.2008, Zl. 2006/01/0319-6, gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG, § 33a VwGG ab.4. Die Behandlung der gegen den zuletzt genannten Bescheid erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 4.9.2008, Zl. 2006/01/0319-6, gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG, Paragraph 33 a, VwGG ab.

5. Am 9.12.2009 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch: Asylantrag) ein.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus (Spruchpunkt II.). Eine Ausfertigung dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer am 28.12.2009 am Bundesasylamt persönlich ausgefolgt.6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Ausfertigung dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer am 28.12.2009 am Bundesasylamt persönlich ausgefolgt.

7. Mit einem am 13.1.2010 zur Post gegebenen Schriftsatz beantragt der Beschwerdeführer zunächst die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist (sowie dass diesem Antrag aufschiebende Wirkung zuerkannt werde) und zieht weiters den zuletzt genannten Bescheid des Bundesasylamtes in Beschwerde. Zum Wiedereinsetzungsantrag wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 1.11.2010 die Beschwerde abgeschickt, wobei er auf dem Kuvert lediglich als Adresse lediglich "Otto Glöckelstraße 24, 2514 Traiskirchen" angeführt habe. Er sei davon ausgegangen, dass dies ausreichend sei, zumal er den angefochtenen Bescheid auch von dieser Absenderadresse erhalten habe. Die Beschwerde sei jedoch mit dem Vermerk "Anschrift ungenügend" an ihn retourniert worden. Dass die Beschwerde nicht beim Bundesasylamt eingegangen, sondern an ihn zurückgeschickt worden sei, sei ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis, das ihn darin gehindert habe, rechtzeitig Beschwerde zu erheben. Dem Beschwerdeführer sei nicht bekannt gewesen, dass sich an der Adresse "Otto Glöckelstraße 24, 2514 Traiskirchen" mehrere Behörden befänden und sein Schreiben daher nicht genau zugeordnet habe werden können, wenn er den Adressaten nicht genauer angebe.

8. Mit Schreiben vom 19.1.2010 leitete der Asylgerichtshof den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG an das (für die Entscheidung über diesen Antrag zuständige) Bundesasylamt weiter.8. Mit Schreiben vom 19.1.2010 leitete der Asylgerichtshof den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG an das (für die Entscheidung über diesen Antrag zuständige) Bundesasylamt weiter.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

1.2. Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG.1.2. Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG.

2.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.2.1. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels kann außer in Fällen, in denen dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich aufgrund der Aktenlage entscheiden werden (vgl. etwa VwGH 23.10.1986, 85/02/0251; 26.9.1996, 96/19/1710).Die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels kann außer in Fällen, in denen dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich aufgrund der Aktenlage entscheiden werden vergleiche etwa VwGH 23.10.1986, 85/02/0251; 26.9.1996, 96/19/1710).

2.2. Wie auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt, wurde der angefochtene Bescheid diesem am 28.12.2009 durch persönliche Ausfolgung am Bundesasylamt zugestellt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist endete somit am 11.1.2010. Die vorliegende Beschwerde wurde jedoch erst am 13.1.2010 und damit verspätet eingebracht. Festzuhalten ist dabei, dass auch der Beschwerdeführer - wie sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zeigt - davon ausgeht, dass die gegenständliche Beschwerde verspätet ist. Überdies hat das Bundesasylamt dem Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers keine aufschiebende Wirkung zuerkannt (vgl. den Aktenvermerk vom 21.1.2010 über die diesbezügliche Anfrage beim Bundesasylamt).2.2. Wie auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt, wurde der angefochtene Bescheid diesem am 28.12.2009 durch persönliche Ausfolgung am Bundesasylamt zugestellt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist endete somit am 11.1.2010. Die vorliegende Beschwerde wurde jedoch erst am 13.1.2010 und damit verspätet eingebracht. Festzuhalten ist dabei, dass auch der Beschwerdeführer - wie sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zeigt - davon ausgeht, dass die gegenständliche Beschwerde verspätet ist. Überdies hat das Bundesasylamt dem Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers keine aufschiebende Wirkung zuerkannt vergleiche den Aktenvermerk vom 21.1.2010 über die diesbezügliche Anfrage beim Bundesasylamt).

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 Asylgesetz 2005 iVm § 67d Abs. 4 AVG unterbleiben.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterbleiben.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten