TE AsylGH Erkenntnis 2010/1/25 B9 316808-2/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.01.2010
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B9 316.808-2/2009/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2009, Zl. 09 03.256-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, (AsylG 2005) und 66 Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2009, Zl. 09 03.256-BAT, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

Der Beschwerdeführer brachte vor Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu sein, der albanischen Volksgruppe anzugehören, den im Spruch genannten Namen zu führen und am 16.03.2009 gemeinsam mit seiner Ehegattin, XXXX (protokolliert zu Zahl B9 406.773-1/2009) und deren gemeinsamen Kindern, XXXX (protokolliert zu Zahl B9 406.774-1/2009), XXXX (protokolliert zu Zahl B9 406.775-1/2009) und XXXX (protokolliert zu Zahl B9 406.776-1/2009) illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Ebenso wie die genannten Familienangehörigen stellte er am selben Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer brachte vor Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu sein, der albanischen Volksgruppe anzugehören, den im Spruch genannten Namen zu führen und am 16.03.2009 gemeinsam mit seiner Ehegattin, römisch 40 (protokolliert zu Zahl B9 406.773-1/2009) und deren gemeinsamen Kindern, römisch 40 (protokolliert zu Zahl B9 406.774-1/2009), römisch 40 (protokolliert zu Zahl B9 406.775-1/2009) und römisch 40 (protokolliert zu Zahl B9 406.776-1/2009) illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Ebenso wie die genannten Familienangehörigen stellte er am selben Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX (protokolliert zu Zahl B9 406.760-1/2009) reiste ebenfalls am 16.03.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 (protokolliert zu Zahl B9 406.760-1/2009) reiste ebenfalls am 16.03.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer brachte bereits am 26.11.2006 in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2007, AZ: 06 12.774-BAW, gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen wurde und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde; gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo, nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen.Der Beschwerdeführer brachte bereits am 26.11.2006 in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2007, AZ: 06 12.774-BAW, gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen wurde und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde; gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo, nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das damalige Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund zahlreicher Widersprüche und Unplausibilitäten nicht als glaubhaft erachtet werden konnte. Mit Schriftsatz vom 29.12.2007 wurde gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung erhoben und der Bescheid in allen Spruchpunkten angefochten. Mit per 11.11.2008 datierter Erklärung, beim Bundesasylamt eingelangt am 18.11.2008, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er beabsichtige freiwillig in seine Heimat zurückzukehren. Er erklärte sich damit einverstanden, dass mit seiner Ausreise sein Asylantrag gemäß § 25 Abs.1 Z. 3 AsylG als gegenstandslos abgelegt werde. Am 10.12.2008 wurde das Verfahren gemäß § 25 AsylG 2005 als gegenstandslos erklärt.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das damalige Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund zahlreicher Widersprüche und Unplausibilitäten nicht als glaubhaft erachtet werden konnte. Mit Schriftsatz vom 29.12.2007 wurde gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung erhoben und der Bescheid in allen Spruchpunkten angefochten. Mit per 11.11.2008 datierter Erklärung, beim Bundesasylamt eingelangt am 18.11.2008, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er beabsichtige freiwillig in seine Heimat zurückzukehren. Er erklärte sich damit einverstanden, dass mit seiner Ausreise sein Asylantrag gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG als gegenstandslos abgelegt werde. Am 10.12.2008 wurde das Verfahren gemäß Paragraph 25, AsylG 2005 als gegenstandslos erklärt.

Hinsichtlich des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch die Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost, am 16.03.2009 vor, dass er im Jahr 2004 Probleme mit einer Familie in seinem Dorf gehabt habe. Diese Probleme wären auch der Grund für die damalige Flucht im Jahr 2006 gewesen. Im Jahr 2008 sei der Beschwerdeführer freiwillig in seine Heimat zurück gekehrt. Er habe gedacht, dass die Bedrohung der Familie nicht mehr gegenwärtig wäre. Am XXXX sei er jedoch von maskierten Personen angehalten und mit dem Umbringen bedroht worden. Aus Angst habe er seine Heimat verlassen.Hinsichtlich des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch die Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost, am 16.03.2009 vor, dass er im Jahr 2004 Probleme mit einer Familie in seinem Dorf gehabt habe. Diese Probleme wären auch der Grund für die damalige Flucht im Jahr 2006 gewesen. Im Jahr 2008 sei der Beschwerdeführer freiwillig in seine Heimat zurück gekehrt. Er habe gedacht, dass die Bedrohung der Familie nicht mehr gegenwärtig wäre. Am römisch 40 sei er jedoch von maskierten Personen angehalten und mit dem Umbringen bedroht worden. Aus Angst habe er seine Heimat verlassen.

Am 19.03.2009 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:

"Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und alle ihre Fluchtgründe genannt. Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

AW: Ja, in kurzen Worten.

LA: Können sie Personaldokumente vorlegen?

AW: Ich kann ihnen meinen Führerschein vorlegen.

LA: Welche Dokumente haben sie je besessen und wo befinden sich diese?

AW: Ich habe einen Personalausweis, der wurde mir von der Polizei in Österreich abgenommen. Weiters meinen Führerschein, den ich ihnen vorlegte. Einen Reisepass habe ich noch nie besessen, meine Geburtsurkunde befindet sich im Kosovo.

LA: Wo waren sie zuletzt, in ihrem Heimatland, regelmäßig aufhältig?

AW: In meinem Dorf in XXXX, Gemeinde XXXX. Straßenbezeichnung oder Hausnummer gibt es dort nicht. Dabei handelt es sich um mein Elternhaus, indem ich von Geburt an bis zum Jahr 2006, mit Ausnahme von eineinhalb Jahren, während des Krieges, wohnhaft war. Dann verließ ich den Kosovo und kam nach Österreich. Danach kehrte ich am XXXX freiwillig in den Kosovo zurück, wo ich dreieinhalb Monate in meinem Elternhaus aufhältig war.AW: In meinem Dorf in römisch 40 , Gemeinde römisch 40 . Straßenbezeichnung oder Hausnummer gibt es dort nicht. Dabei handelt es sich um mein Elternhaus, indem ich von Geburt an bis zum Jahr 2006, mit Ausnahme von eineinhalb Jahren, während des Krieges, wohnhaft war. Dann verließ ich den Kosovo und kam nach Österreich. Danach kehrte ich am römisch 40 freiwillig in den Kosovo zurück, wo ich dreieinhalb Monate in meinem Elternhaus aufhältig war.

LA: Mit wem haben sie dort gewohnt?

AW: Mit meinen Eltern, meinem Bruder, einer Schwester, sowie meine Gattin und meine Kinder. Sonst hat dort niemand gewohnt. Meine ältere Schwester ist verheiratet und wohnt in der Schweiz. Meinen älteren Bruder habe ich seit zehn Jahren nicht mehr gesehen.

LA: Wie waren ihre Lebensumstände?

AW: Bis zum Jahre 2006, wo meine Probleme begannen, waren sie außerordentlich gut. Wir hatten danach nicht mehr die Möglichkeit, uns frei zu bewegen und waren die Arbeitsbedingungen dadurch eingeschränkt. Wir haben Familienmitglieder, welche uns finanziell unterstützt haben.

LA: Wovon haben sie zuletzt gelebt?

AW: Mein Vater hat ein Grundstück verkauft. Ich ging keiner Beschäftigung nach.

LA: Ging sonst jemand in ihrer Familie einer Beschäftigung nach?

AW: Nein.

LA: Weshalb gibt ihr Bruder an, dass ihr Vater einer Beschäftigung als Bauarbeiter nachgegangen wäre?

AW: Ja, früher war er beschäftigt.

LA: Ihr Bruder sagte, dass er von der Unterstützung durch ihren Vater gelebt hätte, weil dieser einer Beschäftigung nachgegangen wäre, was sie jetzt in Abrede stellen.

AW: Wen man nicht ständig arbeitet, kann man das nicht arbeiten nennen. Was die letzten zwei Jahre betrifft, kann ich das nicht sagen.

LA: Welchen Beruf haben sie erlernt?

AW: Ich habe das Gymnasium abgeschlossen. Ich habe früher bei einer Asphaltfirma gearbeitet. Ca. 2 Jahre habe ich dort gearbeitet. Auf Baustellen habe ich auch gearbeitet. Ich war Bauhelfer.

LA: Waren sie in Haft oder sonst inhaftiert?

AW: Ja, im Jahre 2004. Ich bin in meinem Heimatdorf festgenommen worden. Ich war in XXXX in Untersuchungshaft. Ich wurde mit meinem Vater und meinem Bruder festgenommen. Ca. zehn Tage, ich kann mich nicht genau erinnern. Ich und mein Bruder wurden gleichzeitig entlassen.AW: Ja, im Jahre 2004. Ich bin in meinem Heimatdorf festgenommen worden. Ich war in römisch 40 in Untersuchungshaft. Ich wurde mit meinem Vater und meinem Bruder festgenommen. Ca. zehn Tage, ich kann mich nicht genau erinnern. Ich und mein Bruder wurden gleichzeitig entlassen.

LA: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung?

AW: Ich war Sympathisant der PDK. Mitglied war ich jedoch nicht.

LA: Was waren die Gründe dafür, dass sie ihr Heimatland verlassen haben?

AW: Mein Leben ist in Gefahr, nach meiner Rückkehr in den Kosovo, wurde ich bedroht. Am XXXX, gegen Abends, ging ich mit meiner Mutter und meinem Bruder zu meinem Onkel nach XXXX. Wir blieben dort bis gegen 23.00 Uhr. Die Mutter blieb dort bei ihren Eltern. Während ich und mein Bruder mit dem Auto zurückkehrten, wir fuhren nach Hause. Als wir im Dorf XXXX ankamen, nämlich genau bei der Brücke XXXX, wurden wir von vier maskierten und bewaffneten Personen angehalten. An dem Ort wurde vor etwa drei Jahren ein Polizist erschossen. Sie waren mit automatischen Waffen bewaffnet und gaben uns mit der Hand Zeichen, dass wir anhalten sollen. Einer von denen gab mir ein Zeichen, dass ich das Fahrzeug verlassen soll. Als ich die Tür aufmachte, sagte er zu mir, dass ich das Licht ausschalten soll, was ich auch machte und verließ das Fahrzeug. Er fragte mich, woher ich komme. Ich sagte ihm, dass ich aus dem Dorf XXXX komme, sagte aber nicht, dass ich aus XXXX stamme. Er fragte mich, wohin fährst du. Ich sagte ihm, dass ich nach XXXX zu einem Musiklokal fahre. Er verlangte meinen Ausweis. Ich habe so getan, als ob ich nach meinem Ausweis suchen würde, sagte ihm aber, dass ich den zu Hause hätte. Er fragte mich nach meinen Namen, ich sagte ihm aber einen falschen Namen. Ich bin malträtiert worden, ich meine damit, dass mir Fragen gestellt wurden. Er sagte zu mir, woher ich wirklich komme und wie ich heiße, du bist nicht aus XXXX. Ich kenne die Leute aus XXXX sagte er. Du siehst nicht so aus, als wärst du aus XXXX. Ich bin jedoch der Meinung, dass er nicht wusste, ob ich aus XXXX stamme oder nicht. Er wollte jedoch einen Ausweis von mir haben. Dann habe ich ihn gesagt, dass wir zurück nach XXXX fahren können, denn den habe ich nicht mit. Zwei weitere Personen befanden sich ein bisschen weiter weg. Einer von ihnen hat gesagt, dass dies die Person wäre, nach der wir suchen. Der stammt aus XXXX und nicht aus XXXX. Die Person welche mit mir sprach, fragte ihn, ob er sich sicher wäre. Ja, ich bin mir sicher, er stammt nicht aus XXXX, sondern aus XXXX. So haben sie gesprochen, Tatsache ist, dass sie zwei Fahrzeuge sahen, welche sich näherten. Sie wollten sich zunächst entfernen, die Autos kamen näher. In der Nähe gibt es ein paar Bäume, bei denen sie sich versteckt haben. Es sind Bäume die dick und dünn sind, es sieht aus wie ein Wald, ist aber keiner. Sie sagten, dass sie sich verstecken würden, da die Autos näher kamen. Er sagte zu mir, ich solle so tun, als ob mein Auto defekt wäre und entferne dich nicht, denn wenn wir dich erwischen, werden wir dich umbringen. Sie wussten nicht, um welche Fahrzeuge es sich handelt, wir dachten es wären Zivilfahrzeuge. Es waren tatsächlich KFOR Fahrzeuge. Die KFOR kam näher und hielt ich diese Fahrzeuge an. Ich erzählte ihnen von dem Vorfall. Es war die italienische KFOR. Ich sagte, dass hier vier Personen mit automatischen Waffen bewaffnet gewesen wären und zeigte ihnen die Richtung, in welche diese Personen gingen. Diese stiegen aus und gingen ca. 20 Meter in diese Richtung, haben aber nichts gefunden. Dann kehrten sie zurück. Sie fragten mich woher ich komme und wohin ich fahre, ich sagte nach XXXX. Weiters sagten sie mir, ich solle zwischen den beiden KFOR Fahrzeugen fahren. Sie hatten uns bis nach Hause begleitet. Als wir zu Hause ausstiegen, verlangten sie unsere Ausweise, sie notierten sich unsere Daten und gaben uns die Ausweise zurück. Am nächsten Tag hatten sie die kosovarische Polizei verständigt und über den Vorfall berichtet. Die Polizei kam zu uns und befragte mich. Sie fragten mich nach dem Vorfall und stellten mir eine Bestätigung aus. Das ist der vierte Vorfall, der mir passiert. Die anderen drei Vorfälle passierten im Jahre 2006. Ich kam im XXXX nach Österreich. Da wurde mit Schusswaffen auf mich geschossen. Einmal am XXXX, ein weiteres Mal am XXXX. Dafür kann ich auch Bestätigungen vorlegen.AW: Mein Leben ist in Gefahr, nach meiner Rückkehr in den Kosovo, wurde ich bedroht. Am römisch 40 , gegen Abends, ging ich mit meiner Mutter und meinem Bruder zu meinem Onkel nach römisch 40 . Wir blieben dort bis gegen 23.00 Uhr. Die Mutter blieb dort bei ihren Eltern. Während ich und mein Bruder mit dem Auto zurückkehrten, wir fuhren nach Hause. Als wir im Dorf römisch 40 ankamen, nämlich genau bei der Brücke römisch 40 , wurden wir von vier maskierten und bewaffneten Personen angehalten. An dem Ort wurde vor etwa drei Jahren ein Polizist erschossen. Sie waren mit automatischen Waffen bewaffnet und gaben uns mit der Hand Zeichen, dass wir anhalten sollen. Einer von denen gab mir ein Zeichen, dass ich das Fahrzeug verlassen soll. Als ich die Tür aufmachte, sagte er zu mir, dass ich das Licht ausschalten soll, was ich auch machte und verließ das Fahrzeug. Er fragte mich, woher ich komme. Ich sagte ihm, dass ich aus dem Dorf römisch 40 komme, sagte aber nicht, dass ich aus römisch 40 stamme. Er fragte mich, wohin fährst du. Ich sagte ihm, dass ich nach römisch 40 zu einem Musiklokal fahre. Er verlangte meinen Ausweis. Ich habe so getan, als ob ich nach meinem Ausweis suchen würde, sagte ihm aber, dass ich den zu Hause hätte. Er fragte mich nach meinen Namen, ich sagte ihm aber einen falschen Namen. Ich bin malträtiert worden, ich meine damit, dass mir Fragen gestellt wurden. Er sagte zu mir, woher ich wirklich komme und wie ich heiße, du bist nicht aus römisch 40 . Ich kenne die Leute aus römisch 40 sagte er. Du siehst nicht so aus, als wärst du aus römisch 40 . Ich bin jedoch der Meinung, dass er nicht wusste, ob ich aus römisch 40 stamme oder nicht. Er wollte jedoch einen Ausweis von mir haben. Dann habe ich ihn gesagt, dass wir zurück nach römisch 40 fahren können, denn den habe ich nicht mit. Zwei weitere Personen befanden sich ein bisschen weiter weg. Einer von ihnen hat gesagt, dass dies die Person wäre, nach der wir suchen. Der stammt aus römisch 40 und nicht aus römisch 40 . Die Person welche mit mir sprach, fragte ihn, ob er sich sicher wäre. Ja, ich bin mir sicher, er stammt nicht aus römisch 40 , sondern aus römisch 40 . So haben sie gesprochen, Tatsache ist, dass sie zwei Fahrzeuge sahen, welche sich näherten. Sie wollten sich zunächst entfernen, die Autos kamen näher. In der Nähe gibt es ein paar Bäume, bei denen sie sich versteckt haben. Es sind Bäume die dick und dünn sind, es sieht aus wie ein Wald, ist aber keiner. Sie sagten, dass sie sich verstecken würden, da die Autos näher kamen. Er sagte zu mir, ich solle so tun, als ob mein Auto defekt wäre und entferne dich nicht, denn wenn wir dich erwischen, werden wir dich umbringen. Sie wussten nicht, um welche Fahrzeuge es sich handelt, wir dachten es wären Zivilfahrzeuge. Es waren tatsächlich KFOR Fahrzeuge. Die KFOR kam näher und hielt ich diese Fahrzeuge an. Ich erzählte ihnen von dem Vorfall. Es war die italienische KFOR. Ich sagte, dass hier vier Personen mit automatischen Waffen bewaffnet gewesen wären und zeigte ihnen die Richtung, in welche diese Personen gingen. Diese stiegen aus und gingen ca. 20 Meter in diese Richtung, haben aber nichts gefunden. Dann kehrten sie zurück. Sie fragten mich woher ich komme und wohin ich fahre, ich sagte nach römisch 40 . Weiters sagten sie mir, ich solle zwischen den beiden KFOR Fahrzeugen fahren. Sie hatten uns bis nach Hause begleitet. Als wir zu Hause ausstiegen, verlangten sie unsere Ausweise, sie notierten sich unsere Daten und gaben uns die Ausweise zurück. Am nächsten Tag hatten sie die kosovarische Polizei verständigt und über den Vorfall berichtet. Die Polizei kam zu uns und befragte mich. Sie fragten mich nach dem Vorfall und stellten mir eine Bestätigung aus. Das ist der vierte Vorfall, der mir passiert. Die anderen drei Vorfälle passierten im Jahre 2006. Ich kam im römisch 40 nach Österreich. Da wurde mit Schusswaffen auf mich geschossen. Einmal am römisch 40 , ein weiteres Mal am römisch 40 . Dafür kann ich auch Bestätigungen vorlegen.

LA: Was passierte im Jahr 2004?

AW: Anfang des Jahres 2004, ging ich in meinem Heimatdorf in ein Geschäft. Dort hatte ich einen verbalen Streit mit einer Person aus meinem Dorf. Es ging um Politik. Wieso bist du auf der Seite von Hashim THAQI, wenn Ramush HAJRADINI aus unserer Gegend kommt. So begann es, dass ist mein Recht, sagte ich. Er hat begonnen mich zu schimpfen und beleidigte mich. Du bist ein Verräter und ein schlechter Mensch. Ich kann nicht alles mehr konkret sagen, aber er begann mich zu schlagen. Er hat mich zwei bis dreimal geschlagen. Ich habe auch zurückgeschlagen. Es gab viele Menschen in dem Geschäft, ansonsten er mich umgebracht hätte. Er ist ein Psychopath, er ist ein sehr gefährlicher Mensch. Er hat viele Probleme im Dorf, auch mit der Polizei. Er hat Waffenhandel betrieben. Letztendlich brachte man mich aus dem Geschäft, er wurde zurück gehalten. Ein Freund von mir begleitete mich bis in die Nähe unseres Hauses. Zu Hause erzählte ich meinem Vater von dem Vorfall. Mein Vater gab mir den Rat, das Haus nicht zu verlassen, ich solle nicht auf die Straße gehen und wenn ich ihn sehe, soll ich ihm aus dem Weg gehen. Ich habe in der Folge das Haus nicht sehr oft verlassen, nur wenn ich musste. Es dauerte aber nicht lange, ich glaube es war der XXXX, als ich von der Polizei festgenommen wurde. Ich war mit meinem Bruder XXXX auf der Weide, um Gras zu sammeln. Ich weiß nicht, wo er war, aber XXXX, aus dem Dorf XXXX, ist zufällig gekommen, dabei handelt es sich um die Person, mit der ich diesen Streit hatte. Er kam gemeinsam mit seinem Bruder und einem Cousin. Er war mit einem Traktor unterwegs und sagte zu mir, er hat meine Mutter beleidigt. Wenn ich zurückkomme, werde ich dich umbringen, denn ich habe jetzt keine Zeit. Dann ging er. Ich habe meinen Vater verständigt. Mein Vater kam, er sagte zu uns wir sollen warten, er wird kommen, wir sollen weiter arbeiten. Dann kam mein Vater. Mein Vater wusste, welche gefährliche Person XXXX sei. Mein Vater hat eine automatische Waffe und zwar eine AK47, albanischer Herkunft. Er hatte die Waffe seit dem Krieg versteckt gehalten. Er hat die Waffe mitgenommen, weil er wusste, welche Person XXXX sei. Er hat nicht begonnen zu arbeiten, sondern blieb ein bisschen seitlich und hat sich versteckt. Es hat nicht lange gedauert, bis XXXX kam. Er kam gemeinsam mit seinem Bruder und seinem Cousin. Er hat aber meinen Vater nicht gesehen und war der Meinung, dass wir immer noch alleine wären. Er hat seinen Traktor angehalten, und alle drei sind ausgestiegen. Ich bin mir nicht sicher, aber sie waren zu dritt. Als er vom Traktor abstieg, hat er aus dem Sitz eine Waffe genommen. Als mein Vater das sah, kam er mit der Kalaschnikow in der Hand und sagte zu ihm, er solle die Waffe fallen lassen, ansonsten er ihn umbringen werde. Er hat die Waffe nicht fallen lassen, sondern hat die Waffe repetiert. Als mein Vater das gesehen hat, schoss mein Vater, aber nicht um ihn umzubringen. Als mein Vater in die Luft schoss, entfernten sich sein Bruder und sein Cousin. IN dem Moment hat er Angst bekommen und hat die Waffe fallen lassen. Ich und mein Bruder haben einige Male mit Holzstücken auf XXXX geschlagen. Mein Vater hat die Waffe weg geschoben und sagte zu ihm, er solle in den Traktor steigen und wegfahren. Wir haben dann die Polizei verständigt und alles mitgeteilt. Sie kamen direkt zum Tatort. Die Polizei hat die Waffen am Tatort vorgefunden, welche sichergestellt wurden. Sie sagten zu meinem Vater, dass er mitgehen soll. Wir sind alle drei zur Polizeistation gefahren. Wir wurden in Untersuchungshaft genommen, wobei wir einvernommen wurden. Auch der XXXX wurde festgenommen. Nach acht oder zehn Tagen wurden mein Bruder und ich entlassen, wir mussten aber zur Gerichtsverhandlung erscheinen. Der Vater musste jedoch bis zur Verhandlung in Haft bleiben. Nach dreißig Tagen, fand die Gerichtsverhandlung statt. Dort wurden wir freigesprochen, mein Vater wegen des illegalen Waffenbesitzes zu einer Geldstrafe verurteilt. XXXX wurde zu zwei Jahren Haft verurteilt.AW: Anfang des Jahres 2004, ging ich in meinem Heimatdorf in ein Geschäft. Dort hatte ich einen verbalen Streit mit einer Person aus meinem Dorf. Es ging um Politik. Wieso bist du auf der Seite von Hashim THAQI, wenn Ramush HAJRADINI aus unserer Gegend kommt. So begann es, dass ist mein Recht, sagte ich. Er hat begonnen mich zu schimpfen und beleidigte mich. Du bist ein Verräter und ein schlechter Mensch. Ich kann nicht alles mehr konkret sagen, aber er begann mich zu schlagen. Er hat mich zwei bis dreimal geschlagen. Ich habe auch zurückgeschlagen. Es gab viele Menschen in dem Geschäft, ansonsten er mich umgebracht hätte. Er ist ein Psychopath, er ist ein sehr gefährlicher Mensch. Er hat viele Probleme im Dorf, auch mit der Polizei. Er hat Waffenhandel betrieben. Letztendlich brachte man mich aus dem Geschäft, er wurde zurück gehalten. Ein Freund von mir begleitete mich bis in die Nähe unseres Hauses. Zu Hause erzählte ich meinem Vater von dem Vorfall. Mein Vater gab mir den Rat, das Haus nicht zu verlassen, ich solle nicht auf die Straße gehen und wenn ich ihn sehe, soll ich ihm aus dem Weg gehen. Ich habe in der Folge das Haus nicht sehr oft verlassen, nur wenn ich musste. Es dauerte aber nicht lange, ich glaube es war der römisch 40 , als ich von der Polizei festgenommen wurde. Ich war mit meinem Bruder römisch 40 auf der Weide, um Gras zu sammeln. Ich weiß nicht, wo er war, aber römisch 40 , aus dem Dorf römisch 40 , ist zufällig gekommen, dabei handelt es sich um die Person, mit der ich diesen Streit hatte. Er kam gemeinsam mit seinem Bruder und einem Cousin. Er war mit einem Traktor unterwegs und sagte zu mir, er hat meine Mutter beleidigt. Wenn ich zurückkomme, werde ich dich umbringen, denn ich habe jetzt keine Zeit. Dann ging er. Ich habe meinen Vater verständigt. Mein Vater kam, er sagte zu uns wir sollen warten, er wird kommen, wir sollen weiter arbeiten. Dann kam mein Vater. Mein Vater wusste, welche gefährliche Person römisch 40 sei. Mein Vater hat eine automatische Waffe und zwar eine AK47, albanischer Herkunft. Er hatte die Waffe seit dem Krieg versteckt gehalten. Er hat die Waffe mitgenommen, weil er wusste, welche Person römisch 40 sei. Er hat nicht begonnen zu arbeiten, sondern blieb ein bisschen seitlich und hat sich versteckt. Es hat nicht lange gedauert, bis römisch 40 kam. Er kam gemeinsam mit seinem Bruder und seinem Cousin. Er hat aber meinen Vater nicht gesehen und war der Meinung, dass wir immer noch alleine wären. Er hat seinen Traktor angehalten, und alle drei sind ausgestiegen. Ich bin mir nicht sicher, aber sie waren zu dritt. Als er vom Traktor abstieg, hat er aus dem Sitz eine Waffe genommen. Als mein Vater das sah, kam er mit der Kalaschnikow in der Hand und sagte zu ihm, er solle die Waffe fallen lassen, ansonsten er ihn umbringen werde. Er hat die Waffe nicht fallen lassen, sondern hat die Waffe repetiert. Als mein Vater das gesehen hat, schoss mein Vater, aber nicht um ihn umzubringen. Als mein Vater in die Luft schoss, entfernten sich sein Bruder und sein Cousin. IN dem Moment hat er Angst bekommen und hat die Waffe fallen lassen. Ich und mein Bruder haben einige Male mit Holzstücken auf römisch 40 geschlagen. Mein Vater hat die Waffe weg geschoben und sagte zu ihm, er solle in den Traktor steigen und wegfahren. Wir haben dann die Polizei verständigt und alles mitgeteilt. Sie kamen direkt zum Tatort. Die Polizei hat die Waffen am Tatort vorgefunden, welche sichergestellt wurden. Sie sagten zu meinem Vater, dass er mitgehen soll. Wir sind alle drei zur Polizeistation gefahren. Wir wurden in Untersuchungshaft genommen, wobei wir einvernommen wurden. Auch der römisch 40 wurde festgenommen. Nach acht oder zehn Tagen wurden mein Bruder und ich entlassen, wir mussten aber zur Gerichtsverhandlung erscheinen. Der Vater musste jedoch bis zur Verhandlung in Haft bleiben. Nach dreißig Tagen, fand die Gerichtsverhandlung statt. Dort wurden wir freigesprochen, mein Vater wegen des illegalen Waffenbesitzes zu einer Geldstrafe verurteilt. römisch 40 wurde zu zwei Jahren Haft verurteilt.

LA: Um welches Geschäft handelte es sich beim dem vom XXXX?

AW: Er hat ein Lebensmittelgeschäft und eine Kfz-Werkstatt.

LA: Sie gingen regelmäßig in das Geschäft einkaufen?

AW: Ja.

LA: Wurden sie bei dieser Auseinandersetzung in diesem Geschäft verletzt

AW. Ich war nicht beim Arzt, aber ich hatte ein Cut an der Lippe. Ich blutete auch seitlich der Augenbraun. Es waren eher blaue Flecken.

LA: Hatte diese Auseinadersetzung Folgen gehabt?

AW: Er hat mein Leben ruiniert.

LA: In welcher Weise?

AW: Ich habe keine Sicherheit.

LA: Hat es zwischen dieser Auseinandersetzung im Geschäft und der Auseinadersetzung auf der Weide, auch einen Konflikt oder sonstige Vorfälle mit XXXX oder deren Familie in irgendeiner Art und Weise gegeben?LA: Hat es zwischen dieser Auseinandersetzung im Geschäft und der Auseinadersetzung auf der Weide, auch einen Konflikt oder sonstige Vorfälle mit römisch 40 oder deren Familie in irgendeiner Art und Weise gegeben?

AW: Es hat keine konkreten Vorfälle gegeben, es ist mir jedoch gesagt worden, ich solle aufpassen, denn er will mich umbringen. Wir haben uns nicht mehr getroffen, denn wenn ich ihn gesehen habe, bin ich ihm aus dem Weg gegangen.

LA: Von wem wäre ihnen gesagt worden, dass sie auf sich aufpassen sollten?

AW: Einige Freunde von mir in meinem Alter, waren in seinem Geschäft und hätten das dort gehört.

LA: Weshalb hat ihr Bruder dann davon gesprochen, dass der XXXX ihnen einen Mann geschickt hätte, welcher davon gesprochen hätte, dass sie ihm Blut schulden würden?LA: Weshalb hat ihr Bruder dann davon gesprochen, dass der römisch 40 ihnen einen Mann geschickt hätte, welcher davon gesprochen hätte, dass sie ihm Blut schulden würden?

AW: Zu der Frage ist es noch nicht gekommen. Das war nach der Entlassung des XXXX im Jahr 2006. Ich kann mich nicht genau erinnern, aber ich weiß, dass unser Vater versucht hat, über ältere Leute des Dorfes, also Vermittler, versuchte den Streit beizulegen. Diese haben sich zur Familie des XXXX begeben, ob sie mit ihm direkt gesprochen haben, weiß ich nicht.AW: Zu der Frage ist es noch nicht gekommen. Das war nach der Entlassung des römisch 40 im Jahr 2006. Ich kann mich nicht genau erinnern, aber ich weiß, dass unser Vater versucht hat, über ältere Leute des Dorfes, also Vermittler, versuchte den Streit beizulegen. Diese haben sich zur Familie des römisch 40 begeben, ob sie mit ihm direkt gesprochen haben, weiß ich nicht.

LA: Ich habe sie eindeutig gefragt, ob es zu irgendwelchen Konflikten oder sonstigen Vorfälle mit XXXX oder deren Familie in irgendeiner Art und Weise gegeben hätte, was sie jedoch verneint hätten.LA: Ich habe sie eindeutig gefragt, ob es zu irgendwelchen Konflikten oder sonstigen Vorfälle mit römisch 40 oder deren Familie in irgendeiner Art und Weise gegeben hätte, was sie jedoch verneint hätten.

AW: Zwischen dem Geschäft und der Weide nicht.

LA. Weiters hat ihr Bruder eindeutig davon gesprochen, dass ihnen nach dem Vorfall im Geschäft, Blutrache angedroht worden wäre. Sie sprechen jetzt davon, dass dies erst nach der Entlassung des XXXX im Jahr 2006 gewesen wäre. Das ist ein Widerspruch, bitte klären sie den auf.LA. Weiters hat ihr Bruder eindeutig davon gesprochen, dass ihnen nach dem Vorfall im Geschäft, Blutrache angedroht worden wäre. Sie sprechen jetzt davon, dass dies erst nach der Entlassung des römisch 40 im Jahr 2006 gewesen wäre. Das ist ein Widerspruch, bitte klären sie den auf.

AW: Ich bin auch psychisch ein bisschen belastet. Es ist aber Tatsache, dass es seit dem Vorfall in dem Geschäft Blutrache gegeben hat, seiner Meinung nach. Ich schuldete ihm jedoch nichts. Das hat er nicht vergessen, auch heute noch sagt er ich schulde ihm Blut.

LA: Zum einen erklärt das nicht den Widerspruch, zum anderen wird lediglich durch einen Streit, auch wenn der in einer körperliche Auseinandersetzung mündet, bei der sie nur geringe Verletzungen erlitten hätte, keine Blutrache begründet.

AW: Er ist aber ein solcher Mensch. Im Kosovo kann man sogar wegen einer Ohrfeige umgebracht werden. Die Mentalität im Kosovo ist anders als in Österreich. Dort entscheidet nicht das staatliche Gesetz, sondern das des Volkes.

LA: Bei dem Vorfall auf der Weide, wer fuhr mit dem Traktor?

AW: Der XXXX oder sein Bruder, ich kann mich nicht genau erinnern.AW: Der römisch 40 oder sein Bruder, ich kann mich nicht genau erinnern.

LA: In welche Richtung hat ihr Vater geschossen?

AW: In die Luft, in ihre Richtung.

LA: Hat er jetzt in die Luft, oder in die Richtung dieser Personen geschossen?

AW: Ich weiß nicht, wie ich das erklären soll, in ihre Richtung aber nicht um sie umzubringen.

LA: Hat er jetzt in die Richtung dieser Personen geschossen?

AW: Ja.

LA: In dem Moment als ihr Vater schoss, lief der Bruder und der Cousin zu Fuß weg, habe ich das richtig Verstanden?

AW: Ja.

LA: Was war mit XXXX, fuhr der mit dem Traktor oder lief dieser auch weg?LA: Was war mit römisch 40 , fuhr der mit dem Traktor oder lief dieser auch weg?

AW: Nachdem wir ihn geschlagen hatten, fuhr er mit dem Traktor weg.

LA: Weshalb sprach ihr Bruder dann davon, dass der Cousin von XXXX mit dem Traktor weg fuhr. Das ist ein neuerlicher Widerspruch.LA: Weshalb sprach ihr Bruder dann davon, dass der Cousin von römisch 40 mit dem Traktor weg fuhr. Das ist ein neuerlicher Widerspruch.

AW: Vielleicht hat er das vergessen.

LA: Weiters sprach ihr Bruder davon, dass lediglich der XXXX und dessen Cousin anwesend gewesen wären, sie sprechen heute noch vom Bruder des XXXX.LA: Weiters sprach ihr Bruder davon, dass lediglich der römisch 40 und dessen Cousin anwesend gewesen wären, sie sprechen heute noch vom Bruder des römisch 40 .

AW: Sie waren zu dritt. Als mein Vater schoss, verließen die beiden die Weide. Ich bin der Meinung, dass sie zu dritt waren.

LA: Ich habe ihren Bruder eindeutig nach den anwesenden Personen gefragt, wobei dieser eine dritte Personen, auf Seiten der Familie XXXX ausschloss. Was sagen sie dazu?LA: Ich habe ihren Bruder eindeutig nach den anwesenden Personen gefragt, wobei dieser eine dritte Personen, auf Seiten der Familie römisch 40 ausschloss. Was sagen sie dazu?

AW: Vielleicht hat er ihn nicht gesehen, ich sage ihnen aber, dass es drei waren.

LA: Kam es während der Inhaftierung des XXXX Vorfälle gegeben?LA: Kam es während der Inhaftierung des römisch 40 Vorfälle gegeben?

AW: Nein.

LA: Von welchen Vorfällen können sie nach der Entlassung des XXXX berichten?LA: Von welchen Vorfällen können sie nach der Entlassung des römisch 40 berichten?

AW: Ich war einmal mit meinem Bruder und einem Neffen von uns zusammen. Wir waren in einem Dorf namens XXXX. Es hat ein Fest stattgefunden. Wir blieben dort bis am Abend. Auf dem Weg nach XXXX, wir fuhren mit dem Bus, von der Bushaltestelle bis nach Hause sind es ca. 500 Meter. Unser Haus liegt in Richtung XXXX. Nachdem wir aus dem Bus gestiegen waren und uns in Richtung Haus begaben, wurde ca. sieben oder achtmal auf uns geschossen. Wir dachten, wir hätten jemanden gesehen, aber es war nicht so. Wir haben uns getrennt und liefen nach Hause. Das war der erste Vorfall, nach der Entlassung. Wir haben die Polizei verständigt, welche zum Tatort kam. Die Polizei konnte nichts herausfinden.AW: Ich war einmal mit meinem Bruder und einem Neffen von uns zusammen. Wir waren in einem Dorf namens römisch 40 . Es hat ein Fest stattgefunden. Wir blieben dort bis am Abend. Auf dem Weg nach römisch 40 , wir fuhren mit dem Bus, von der Bushaltestelle bis nach Hause sind es ca. 500 Meter. Unser Haus liegt in Richtung römisch 40 . Nachdem wir aus dem Bus gestiegen waren und uns in Richtung Haus begaben, wurde ca. sieben oder achtmal auf uns geschossen. Wir dachten, wir hätten jemanden gesehen, aber es war nicht so. Wir haben uns getrennt und liefen nach Hause. Das war der erste Vorfall, nach der Entlassung. Wir haben die Polizei verständigt, welche zum Tatort kam. Die Polizei konnte nichts herausfinden.

LA: Um welche Uhrzeit kamen sie nach Hause?

AW: 19.00 oder 20.00 Uhr, ich bin mir nicht sicher, aber es war am Abend.

LA: Können sie ein Datum angeben?

AW: Das war am XXXX.AW: Das war am römisch 40 .

LA: War es zu diesem Zeitpunkt schon finster oder war es noch hell.

AW: Es war dunkel. Auf Nachfrage gebe ich an, dass gerade die Dämmerung hereinbrach.

LA: Ihr Bruder sprach von einer Uhrzeit gegen 21.00 Uhr. Zu dieser Jahreszeit ist es um 21.00 Uhr bereits finster, da gibt es keine Dämmerung mehr. Ein erneuter Widerspruch, bitte klären sie den auf.

AW: Ich sage, es war zwischen 19.30 und 20.30 Uhr, genau weiß ich es nicht.

LA: Haben sie jetzt jemanden erkennen oder wahrnehmen können?

AW: Wir gingen der Straße entlang und haben einen Schatten gesehen. Wir haben aber nicht darauf geachtet. Während wir darüber gesprochen haben, wurde auf uns geschossen.

LA: Waren das einzelne Schüsse oder war das eine Salve?

AW: Einzelne Schüsse.

LA: Können sie über weitere Vorfälle berichten?

AW: Das war im XXXX. Ich war gemeinsam mit meinem Bruder XXXX im Wald, um Holz zu fällen, der Wald gehört uns. Das sind ca. ein bis eineinhalb Kilometer von zu Hause entfernt. Wir haben damit begonnen, Holz zu fällen, mit einer Motorsäge. Plötzlich wurde auf uns geschossen. Wir haben gesehen, wie die Patronen auf die Bäume schlugen. Ich ließ die Motorsäge fallen und sagte zu meinem Bruder, weg von hier. Während wir davon gelaufen sind, hat man wieder geschossen, aber nicht sehr lange. Wir begaben uns nach Hause und erzählten unseren Vater davon. Wir haben die Polizei verständigt, welche auch kam. Mit der Polizei begaben wir uns zum Tatort, wo man unsere Werkzeuge vorfand. Es gibt viele Leute, die ausgeraubt werden, aber nachdem wir die Werkzeuge im Wald vorgefunden haben, wussten wir, dass es um uns geht.AW: Das war im römisch 40 . Ich war gemeinsam mit meinem Bruder römisch 40 im Wald, um Holz zu fällen, der Wald gehört uns. Das sind ca. ein bis eineinhalb Kilometer von zu Hause entfernt. Wir haben damit begonnen, Holz zu fällen, mit einer Motorsäge. Plötzlich wurde auf uns geschossen. Wir haben gesehen, wie die Patronen auf die Bäume schlugen. Ich ließ die Motorsäge fallen und sagte zu meinem Bruder, weg von hier. Während wir davon gelaufen sind, hat man wieder geschossen, aber nicht sehr lange. Wir begaben uns nach Hause und erzählten unseren Vater davon. Wir haben die Polizei verständigt, welche auch kam. Mit der Polizei begaben wir uns zum Tatort, wo man unsere Werkzeuge vorfand. Es gibt viele Leute, die ausgeraubt werden, aber nachdem wir die Werkzeuge im Wald vorgefunden haben, wussten wir, dass es um uns geht.

LA: Waren sie da in der Mitte des Waldes oder eher am Rand?

AW: Ich würde sagen, ca. 15-20 Meter von der Straße entfernt.

LA: War das ein dichter Wald oder eher ein lichter Wald?

AW: Das war ein dichter Wald. Die Bäume befinden sich ca. 30-40 cm auseinander entfernt. Es sind auch dünne Bäume.

LA: Von wo wären diese Schüsse gekommen, von vorne oder hinten?

AW: Von vorne.

LA: Ihr Bruder hat den Wald in der Weise beschrieben, dass es sich eher um einen lichten Wald gehandelt hätte. Die Bäume wären nicht eng beieinander gestanden. Sie sprechen von einem dichten Wald. Dabei handelt es sich um einen weiteren Widerspruch.

AW: Es ist ein enger Wald, wir haben dort aber oft Holz gefällt.

LA: Weiters beschreiben sie ihren Standort im Wald mit ca. 15-20 Meter, ihr Bruder jedoch mit ca. 50-60 Meter von der Straße entfernt. Ein erneuter Widerspruch.

AW: Konkret weiß ich das nicht, es könnten auch mehr sein. Ich weiß nicht, wie weit wir in den Wald vorgedrungen sind. Wir haben das Holz zur Straße bringen müssen.

LA: Ist die Weide, auf der ihr Vater geschossen hätte, in Familienbesitz?

AW: Ja.

LA: Wie groß ist diese Weide?

AW: Ca. 20 bis 25 Ar. Sicher bin ich mir aber nicht. In Meter würde ich sagen, 100-mal 70, sicher bin ich mir aber nicht.

LA: Ihr Bruder hat die Weide mit 40x50 Meter Größe angegeben, sie mit 100x70. Was stimmt jetzt?

AW: Es sind nur ungefähre Angaben. Er hat das einfach so geschätzt.

LA: Bei dem Vorfall im Februar 2009, hat da am Anhalteort bei der der Brücke nur die KFOR interveniert, oder war auch die Polizei anwesend?

AW: An dem Abend war nur die KFOR da. Am nächsten Tag war auch die Polizei da.

LA: Ihr Bruder sprach hingegen davon, dass die KFOR noch an demselben Abend die Polizei verständigt hätte und sie in Begleitung von der KFOR als auch der Polizei nach Hause begleitet worden wären. Bitte klären sie diesen Widerspruch auf.

AW: Ich weiß nicht, wie er das angegeben hat, ich weiß nur, dass das passiert ist. Am nächsten Tag kam die Polizei. Wir wurden von der KFOR nach Hause begleitet.

LA: Haben sie jetzt alle ihre Fluchtgründe genannt?

AW: Ja. Ich bin in Gefahr, auch meine Kinder sind in Gefahr. Ich kann nicht frei arbeiten. Ich habe keine Lebensperspektive im Kosovo, und zwar wegen dieser Bedrohungen. Ich bin tatsächlich in den Kosovo zurückgekehrt, um nicht wieder zu kommen. Ich wollte nicht mehr um Asyl ansuchen. Ich schwöre, ich bin nicht hinunter gefahren, um meine Kinder und meine Frau abzuholen. Glauben sie mir, ich habe 12.000 Euro ausgegeben, für die ganze Familie. Mit diesem Geld hätte ich im Kosovo drei Jahre leben können.

LA: Wo hat sich ihr Vater bei dem Vorfall auf der Weide versteckt gehalten?

AW: Auf der Seite. Es gibt einige Bäume am Ende der Weide. Es war so wie ein Schatten, dort hat er sich versteckt.

LA: Ihr Bruder sprach von einem Gebüsch, sie sprechen von Bäumen.

AW: Ich weiß nicht, wie ich das erklären soll. Das ist eigentlich ein Gebüsch.

LA: Wie weit ist die Weide von ihrem Elternhaus entfernt?

AW: Nicht ganz ein Kilometer, sicher bin ich mir aber nicht.

LA: Bei sämtlichen Größenangaben bestehen massive Unterschiede, welche sich jedenfalls nicht um Fehlschätzungen handeln kann, zumal diese sehr große Unterschiede aufweisen. Was sagen sie dazu?

AW: Ich verstehe was sie meinen, aber vielleicht war mein Bruder etwas ängstlich bei der Einvernahme. Ich sage ihnen, so wie es ist. Auch ich bin mir nicht sicher.

LA: Haben Sie in Österreich strafbare Handlungen begangen, wurden Sie diesbezüglich angezeigt oder verurteilt?

AW: Es hat mal einen Konflikt mit einem Albaner in XXXX gegeben. Ich sollte für ihn arbeiten und er hat mich nicht bezahlt.AW: Es hat mal einen Konflikt mit einem Albaner in römisch 40 gegeben. Ich sollte für ihn arbeiten und er hat mich nicht bezahlt.

LA: Sie wurden wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zur Anzeige gebracht.

AW: Er war ein Betrüger, andere Albaner haben ihn zusammen geschlagen, dass war am nächsten Tag, als ich betrogen wurde, ich war nicht dabei, ich war bei der Einvernahme an dem Tag.

LA: Hat es noch andere Vorfälle gegeben?

AW: Es hat nur einen Strafzettel wegen Schwarzfahren gegeben?

LA: Weshalb wurden sie dann im Mai 2008 wegen einer neuerlichen gerichtlich strafbaren Handlung zur Anzeige gebracht worden?

AW: Es hat eine Gerichtsverhandlung gegeben, wo ich nicht hin ging. Ich habe bei XXXX eine Jacke um 129 Euro gekauft. Ich habe die Jacke zwei Wochen vor der Anzeigenerstattung gekauft. Zwei Wochen nach dem Kauf ging ich wieder zu XXXX, habe aber nichts gekauft. Bei verlassen des Geschäfts, wurde ich von der Security angehalten. Du stehst im Verdacht, diese Jacke heute gestohlen zu haben, kannst du mit uns in das Büro zu kommen. In weiterer Folge wurde ich wegen Ladendiebstahl zur Anzeige gebracht worden.AW: Es hat eine Gerichtsverhandlung gegeben, wo ich nicht hin ging. Ich habe bei römisch 40 eine Jacke um 129 Euro gekauft. Ich habe die Jacke zwei Wochen vor der Anzeigenerstattung gekauft. Zwei Wochen nach dem Kauf ging ich wieder zu römisch 40 , habe aber nichts gekauft. Bei verlassen des Geschäfts, wurde ich von der Security angehalten. Du stehst im Verdacht, diese Jacke heute gestohlen zu haben, kannst du mit uns in das Büro zu kommen. In weiterer Folge wurde ich wegen Ladendiebstahl zur Anzeige gebracht worden.

LA: Gehen sie in Österreich einer Beschäftigung nach?

AW: Nein.

LA: Wovon leben sie?

AW: Bundesbetreuung.

LA: Sind sie verheiratet oder haben sie sonstige Kontakte in Österreich?

AW: Ja, sonstige Kontakte habe ich nicht. LA: Sind sie Mitglied in einem Verein, einer religiösen Verbindung od. sonstigen Gruppierung?

AW: Nein.

Dem Beschwerdeführer wurden Feststellungen zur Situation in der Republik Kosovo zur Kenntnis gebracht. Er brachte dazu Folgendes vor:

AW: Ich kenne die Sicherheitslage im Kosovo. Es gibt gute Seiten, wie etwa die Medizin. Was die Polizeiarbeit betrifft, würde ich die Lage so einschätzen wie nach dem Krieg. Ich bin zufrieden mit den Diensten der Polizei und des Staates, aber ich habe ein anderes Problem.

Ich gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und bin in der Bundesbetreuung. Ich habe in Österreich drei Onkel, dass sind die Brüder meiner Mutter. Ich habe mit ihnen telefonischen Kontakt. Ich habe noch eine Tante, mit der habe ich auch telefonischen Kontakt. Sonst habe ich keine Verwandten oder soziale Kontakte, die mich an Österreich binden. Im Heimatland befinden sich meine Eltern und meine Schwester.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

AW: Zwei bis drei Wochen bevor ich nach Österreich kam, kehrte ein ehemaliger Asylwerber aus Belgien in den Kosovo zurück, der hatte einen ähnlichen Vorfall wie ich. Er stand mit einer Person in Blutrache. Innerhalb einer Woche bis zehn Tage nach seiner Rückkehr, wurde er in XXXX bei der Feuerwehr erschossen. Es gibt bis heute keine Hinweise, wer das gemacht hat. Es gibt über 300 Mordfälle seit Ende des Krieges in unserer Region. Es waren Leute im Alter von 15 bis 40 Jahren. Bei keinem dieser Fälle wurde etwas aufgeklärt.AW: Zwei bis drei Wochen bevor ich nach Österreich kam, kehrte ein ehemaliger Asylwerber aus Belgien in den Kosovo zurück, der hatte einen ähnlichen Vorfall wie ich. Er stand mit einer Person in Blutrache. Innerhalb einer Woche bis zehn Tage nach seiner Rückkehr, wurde er in römisch 40 bei der Feuerwehr erschossen. Es gibt bis heute keine Hinweise, wer das gemacht hat. Es gibt über 300 Mordfälle seit Ende des Krieges in unserer Region. Es waren Leute im Alter von 15 bis 40 Jahren. Bei keinem dieser Fälle wurde etwas aufgeklärt.

Sollte ich in den Kosovo zurückkehren, könnte ich vielleicht ein Jahr durchstehen, dann würde man mich umbringen. Für 1000 bis 2000 Euro, werden Menschen einfach erschossen, die Polizei könnte ihn festnehmen, aber er würde sagen, dass er damit nichts zu tun hätte. Das ist das Problem, dass ich hätte. Mehr habe ich nicht zu sagen.

LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

AW: Ja.

LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?

AW: Nein."

Der Beschwerdeführer legte im Verfahren ein Konvolut an

Schriftstücken in albanischer Sprache vor:

1.) eine von der UNMIK, Kosovo Strafvollzugsbehörde, Untersuchungshaftanstalt XXXX, ausgestellte Freilassungsmitteilung, aus der hervorgeht, dass der Vater des Beschwerdeführers, XXXX aus der Untersuchungshaft in XXXX freigelassen wurde;1.) eine von der UNMIK, Kosovo Strafvollzugsbehörde, Untersuchungshaftanstalt römisch 40 , ausgestellte Freilassungsmitteilung, aus der hervorgeht, dass der Vater des Beschwerdeführers, römisch 40 aus der Untersuchungshaft in römisch 40 freigelassen wurde;

2.) ein Urteil des Kreisgerichtes in XXXX vom XXXX aus dem sich ergibt, dass die Untersuchungshaft gegen den Vater des Beschwerdeführers aufgehoben wurde;2.) ein Urteil des Kreisgerichtes in römisch 40 vom römisch 40 aus dem sich ergibt, dass die Untersuchungshaft gegen den Vater des Beschwerdeführers aufgehoben wurde;

3.) ein Urteil über die Verlängerung der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers vom XXXX wegen des Verdachtes des Mordversuches und der Gefährdung der allgemeinen Sicherheit;3.) ein Urteil über die Verlängerung der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers vom römisch 40 wegen des Verdachtes des Mordversuches und der Gefährdung der allgemeinen Sicherheit;

4.) Informationen der UNMIK für den Beschwerdeführer als Verdächtigten und eine Mitteilung über die Rechte hinsichtlich der Festnahme vom XXXX;4.) Informationen der UNMIK für den Beschwerdeführer als Verdächtigten und eine Mitteilung über die Rechte hinsichtlich der Festnahme vom römisch 40 ;

5.) eine Bestätigung des Kosovo Polizeidienstes vom XXXX; aus dem Schreiben ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Dorf XXXX mit seiner Familie wohnhaft sei, in armen Verhältnissen lebe, verheiratet und Vater von drei Kindern sei; er habe die mittlere Schule abgeschlossen; ausgeführt wurde weiters, dass diese Bestätigung auf Grund des Ansuchens des Beschwerdeführers zu dessen persönlichen Zwecken wegen unterschiedlicher Vorfälle wie ernsthafte Bedrohungen, Angst und Bedrängen durch einige - derzeit noch unbekannte - Personen und einige Fehlschüsse in der Nähe seines Hauses ausgestellt worden sei;5.) eine Bestätigung des Kosovo Polizeidienstes vom römisch 40 ; aus dem Schreiben ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Dorf römisch 40 mit seiner Familie wohnhaft sei, in armen Verhältnissen lebe, verheiratet und Vater von drei Kindern sei; er habe die mittlere Schule abgeschlossen; ausgeführt wurde weiters, dass diese Bestätigung auf Grund des Ansuchens des Beschwerdeführers zu dessen persönlichen Zwecken wegen unterschiedlicher Vorfälle wie ernsthafte Bedrohungen, Angst und Bedrängen durch einige - derzeit noch unbekannte - Personen und einige Fehlschüsse in der Nähe seines Hauses ausgestellt worden sei;

6.) eine Bestätigung des Kosovo Polizeidienstes vom XXXX, welche als auf Ansuchen des Bruders des Beschwerdeführers, XXXX zu dessen persönlichen Zwecken ausgestellt worden sei; ausgeführt wurde darin, dass hinsichtlich des Bruders des Beschwerdeführers mehrere gemeldete Fälle verschiedener Natur (wie ernsthafte Drohungen, Angst und Bedrängnis seitens einiger - derzeit unbekannter - Personen) vorliegen; ein besonderer Fall hätte sich am XXXX und um ca. 21.00 Uhr in der Straße zwischen XXXX und XXXX ereignet; XXXX sei von vier maskierten Männern aufgehalten und über eine halbe Stunde malträtiert worden; er sei auch nach dem Aufenthaltsort seines Bruders befragt und ihm weiters gedroht worden, dass man ihn und den Beschwerdeführer umbringen würde;6.) eine Bestätigung des Kosovo Polizeidienstes vom römisch 40 , welche als auf Ansuchen des Bruders des Beschwerdeführers, römisch 40 zu dessen persönlichen Zwecken ausgestellt worden sei; ausgeführt wurde darin, dass hinsichtlich des Bruders des Beschwerdeführers mehrere gemeldete Fälle verschiedener Natur (wie ernsthafte Drohungen, Angst und Bedrängnis seitens einiger - derzeit unbekannter - Personen) vorliegen; ein besonderer Fall hätte sich am römisch 40 und um ca. 21.00 Uhr in der Straße zwischen römisch 40 und römisch 40 ereignet; römisch 40 sei von vier maskierten Männern aufgehalten und über eine halbe Stunde malträtiert worden; er sei auch nach dem Aufenthaltsort seines Bruders befragt und ihm weiters gedroht worden, dass man ihn und den Beschwerdeführer umbringen würde;

7.) eine Bestätigung des Kosovo Polizeidienstes vom XXXX, in welcher ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer - den gemeldeten Vorfällen gemäß - gemeinsam mit seinem Bruder auf dem Rückweg vom Dorf XXXX nach Hause, in der Nähe des Dorfes XXXX bei der XXXX Brücke von maskierten Personen aufgehalten worden sei; sie seien malträtiert und über 40 Minuten misshandelt worden; mit Waffen sei ihnen gedroht worden, dass man sie umbringen würde; da zwei KFOR-Fahrzeuge vorbeigefahren seien, seien die maskierten Personen in unbekannte Richtung geflüchtet. Insgesamt hätten sich viermal Vorfälle aus bisher unbekannten Gründen ereignet, drei davon seien der Polizei gemeldet worden; angemerkt wurde weiters, dass auch diese Bestätigung zu persönlichen Zwecken des Beschwerdeführers ausgestellt worden sei.7.) eine Bestätigung des Kosovo Polizeidienstes vom römisch 40 , in welcher ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer - den gemeldeten Vorfällen gemäß - gemeinsam mit seinem Bruder auf dem Rückweg vom Dorf römisch 40 nach Hause, in der Nähe des Dorfes römisch 40 bei der römisch 40 Brücke von maskierten Personen aufgehalten worden sei; sie seien malträtiert und über 40 Minuten misshandelt worden; mit Waffen sei ihnen gedroht worden, dass man sie umbringen würde; da zwei KFOR-Fahrzeuge vorbeigefahren seien, seien die maskierten Personen in unbekannte Richtung geflüchtet. Insgesamt hätten sich viermal Vorfälle aus bisher unbekannten Gründen ereignet, drei davon seien der Polizei gemeldet worden; angemerkt wurde weiters, dass auch diese Bestätigung zu persönlichen Zwecken des Beschwerdeführers ausgestellt worden sei.

Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 06.05.2009, Zahl: 09 03.256-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo, nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 06.05.2009, Zahl: 09 03.256-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo, nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid umfassende Feststellungen zur Lage in der Republik Kosovo und gelangte zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Verfolgung aufgrund zahlreicher Widersprüche in den Aussagen sowie Unplausibilitäten nicht glaubhaft sei.

Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer zugestellt am 13.05.2009, wurde mit Schriftsatz vom 23.05.2009 fristgerecht Beschwerde erhoben und der Bescheid in vollem Umfang wegen Verfahrensmängel, falscher und unzureichender Begründung des Bundesasylamtes und falscher Rechtsauslegung angefochten. Ausgeführt wurde darin, dass die Abweisung des Asylantrages lediglich mit dem Bestehen angeblicher Widersprüchlichkeiten zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und jenen seines Bruders begründet worden sei. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich an, dass er keine widersprüchlichen Angaben getätigt habe. Er habe auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren versucht darzulegen, weshalb es zu etwas anders lautenden Angaben seines Bruders gekommen sei. Einerseits sei die Wahrnehmung stressbedingt durch die Bedrohungsszenarien einbeschränkt bzw. verzerrt gewesen, andererseits würden Längen, Größen und Distanzen von jeder Person subjektiv eingeschätzt werden. Ebenso sei es - entgegen der Ansicht der Behörde erster Instanz - möglich und auch logisch, dass man in die Richtung von Personen, jedoch gleichzeitig in die Luft und somit über die Personen hinweg mit einer Waffe ziele.

Das Bundesasylamt habe im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Bestätigungen von der Polizei in Vorlage gebracht habe, es sei jedoch keinerlei diesbezügliche Beweiswürdigung erfolgt. Die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel seien nicht nur Bestätigungen von der Polizei, sondern insbesondere von der KPS und der UNMIK, die eindeutig die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Vorfälle und auch der Verhaftungen, sowie des Freispruches seines Vaters dokumentieren würden. Trotz dieser Beweismittel habe es die Behörde unterlassen, ein spezifisches Ermittlungsverfahren durchzuführen. Auch hätte die Asylbehörde jederzeit durch eine Ermittlung vor Ort bei den Einheiten der KFOR anfragen können. Diesbezüglich müssten nämlich Berichte existieren, die die Angaben des Beschwerdeführers bestätigen, zumal die Einheiten sie (gemeint: den Beschwerdeführer und dessen Bruder) nach Hause begleitet und deren Daten aufgenommen hätten. Die Behörde erster Instanz stütze die Entscheidung ausschließlich auf die vorliegende Länderdokumentation, ohne ein spezifisches Ermittlungsverfahren durchgeführt zu haben. Es sei jedoch erforderlich ein spezifisches Ermittlungsverfahren vor Ort im Wege der Amtshilfe über die österreichische Vertretungsbehörde im Kosovo durchzuführen. Diesbezüglich wurde auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 2001/10/02 B 2136/00 verwiesen, in welchem ausgeführt werde, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation in Nigeria begnügen dürften, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssten, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH-Erkenntnis bestehe diese Verpflichtung selbst dann, "wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheine. Dies entbinde die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen". Wenngleich es sich dabei um ein Asylverfahren eines aus einem anderen Land stammenden Asylbewerbes handle, so könne dieses Erkenntnis dennoch als Richtung weisend für sämtliche Asylverfahren bezeichnet werden. Es wäre somit erforderlich und auch möglich gewesen, ein spezifisches Ermittlungsverfahren im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers durchzuführen.

Der Vater des Beschwerdeführers habe versucht, den Konflikt mit der Familie des XXXX durch Vermittlung der Dorfältesten nach den Regeln des Kanun zu regeln. XXXX hätte sich jedoch geweigert und sei es deshalb auch zu keiner Einigung gekommen.Der Vater des Beschwerdeführers habe versucht, den Konflikt mit der Familie des römisch 40 durch Vermittlung der Dorfältesten nach den Regeln des Kanun zu regeln. römisch 40 hätte sich jedoch geweigert und sei es deshalb auch zu keiner Einigung gekommen.

Die Regeln der Blutrache würden von den meisten Menschen, insbesondere von Angehörigen der jüngeren Generation, nicht eingehalten werden. Die entsprechenden Vorschriften würden im eigenen Interesse durch verschiedene Kontrahenten einfach geändert werden. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang auf auch auf aktuelle Informationen verschiedener NGOs, wie etwa des Auswärtigen Amtes, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (Kosovo) vom Februar 2007.

Die Asylbehörde sei im angefochtenen Bescheid nahezu überhaupt nicht auf die Blutrache, die Tradition des Kanun, eingegangen, obwohl der Beschwerdeführer eindeutig angegeben habe, dass es sich um ein derartiges Problem handle. Ohne eine Begründung oder einen Beleg anzuführen, sei von der Behörde erster Instanz ausgeführt worden, dass es auf Grund eines derart geringen Vorfalles zu keiner Blutrache kommen würde. Es sollte dem Bundesasylamt als Spezialbehörde bekannt sein, dass weiterhin Konflikte gemäß dem Regelwerk des Kanun zu lösen versucht werden.

Jedenfalls sei dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, da eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo eine massive Bedrohung seiner Gesundheit, seines Lebens und seiner Freiheit bedeuten würde. Auch hinsichtlich der Entscheidung zu Spruchpunkt II wurden Verfahrensmängel geltend gemacht. Denn bezüglich einer allfälligen Gefährdung seiner Person im Falle seiner Rückkehr sei einfach auf die Länderfeststellungen verwiesen worden. Es sei kein spezifisches Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, ein solches sei jedoch unabhängig vom Ergebnis hinsichtlich Spruchpunkt I vorzunehmen.Jedenfalls sei dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, da eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo eine massive Bedrohung seiner Gesundheit, seines Lebens und seiner Freiheit bedeuten würde. Auch hinsichtlich der Entscheidung zu Spruchpunkt römisch zwei wurden Verfahrensmängel geltend gemacht. Denn bezüglich einer allfälligen Gefährdung seiner Person im Falle seiner Rückkehr sei einfach auf die Länderfeststellungen verwiesen worden. Es sei kein spezifisches Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, ein solches sei jedoch unabhängig vom Ergebnis hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins vorzunehmen.

Hinsichtlich Spruchpunkt III wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung besitze. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang weiters auf die Bestimmungen des Familienverfahrens.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung besitze. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang weiters auf die Bestimmungen des Familienverfahrens.

Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der Volksgruppe der Albaner an und führt den im Spruch genannten Namen. Er reiste seinem Vorbringen zufolge am 16.03.2009 gemeinsam mit seiner Ehegattin, XXXX, deren gemeinsamen Kindern, XXXX sowie seinem Bruder, XXXX, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Ebenso wie die genannten Angehörigen stellte er am selben Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der Volksgruppe der Albaner an und führt den im Spruch genannten Namen. Er reiste seinem Vorbringen zufolge am 16.03.2009 gemeinsam mit seiner Ehegattin, römisch 40 , deren gemeinsamen Kindern, römisch 40 sowie seinem Bruder, römisch 40 , illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Ebenso wie die genannten Angehörigen stellte er am selben Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Familie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 umfasst XXXX.Die Familie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 umfasst römisch 40 .

Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer in der Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen ist.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Republik Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.

Zur Situation in der Republik Kosovo wird festgestellt:

1. Allgemeine Lage im Kosovo:

1. a. Allgemeines:

Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene sind auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 3]

1. b. Lageentwicklung:

1. b.1. Kosovo unter UN - Verwaltung

Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2]Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seite 2]

1. b.2. Statusverhandlungen

Der VN-Generalsekretär hat für die Verhandlungen zum Status des Kosovo den ehemaligen finnischen Staatspräsidenten Martti Ahtisaari zu seinem Sondergesandten ernannt. Ahtisaari hat am 21. Oktober 2005 die Statusgespräche begonnen. Nach anfänglicher Pendeldiplomatie zwischen Wien und Pri¿tina bzw. Belgrad begannen am 22. Februar 2006 direkte Gespräche zwischen beiden Delegationen. VN-Sondergesandter Ahtisaari hat am 02.02.2007 den Parteien einen Entwurf des Statuspakets übergeben. Abschließend hat sich der UN-Sicherheitsrat mit der Statuslösung befasst. In intensiven Verhandlungen bis Ende Juli 2007 konnte jedoch keine Einigung über einen Resolutionstext erzielt werden, und die Befassung des UN-Sicherheitsrates wurde zunächst auf Eis gelegt.

Unter Federführung einer "Troika" aus USA, Russland und EU begannen am 01.08.2007 neue Verhandlungen, die jedoch am 10.12.2007 endgültig scheiterten.

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite 7; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2]Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seite 2]

1. b.3. Wahlen

Am 17.11.2007 fanden Parlaments-, Kommunal- und Bürgermeisterwahlen, die ohne besondere Zwischenfälle abliefen, statt. Der mit der Wahlbeobachtung betraute Europarat hat bestätigt, dass die Wahlen entsprechend der internationalen und europäischen Standards verlaufen sind.

Ergebnisse der Parlamentswahlen vom 17.November 2007

Partei: 2004 2007 Sitze Frauenanteil

AAK (Ramush Haradinaj) 8,39% 9,6% 10 3

AKR (Beghjet Pacolli n.k. 12,3% 13 4

LDD (Nexhat Daci) n.k. 10% 11 4

LDK (Fatmir Sejdu) 45,42% 22,6% 25 8

ORA (Veton Surroi) 6,23%. 4,1% - -

PDK (Hashim Thaci) 28,85% 34,3% 37 12

Andere Parteien 11,11%. 7,1% 24 6

Gesamt 120 27

[Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 28; Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 27]

Am 9. Jänner 2008 hat das Parlament sowohl Präsident Fatmir Sejdiu in seinem Amt als auch das Kabinett von Ministerpräsident Hashim Thaci (Demokratische Partei des

Kosovo, PDK) bestätigt. Das neue Kabinett hat zwei Vizeministerpräsidenten und 15

Minister, sieben davon kommen der PDK, fünf dem Koalitionspartner

LDK

und drei den Minderheiten zu. [APA 09.01.2008: Kosovos neue Führungsspitze von Parlament bestätigt]

1. b.4. Unabhängigkeit des Kosovo

Das kosovarische Parlament erklärte am 17.02.2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.

Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile über 30 Staaten, allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt.

Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATO-Soldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung

einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt.

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]

Wegen der unklaren rechtlichen Verhältnisse und Kompetenzen hatte sich der Aufbau von EULEX mehrfach verzögert. Am 26. November 2008 hat der UN-Sicherheitsrat hat dem Plan zum Aufbau der EU-Polizei- und Justizmission EULEX im Kosovo zugestimmt. In einer einstimmig verabschiedeten Erklärung gab der Sicherheitsrat in New York nach Diplomatenangaben grünes Licht für den Aufbau der Mission. Zuvor hatten die Außenminister von Serbien und Kosovo, Vuk Jeremic und Skender Hyseni, vor dem UN-Sicherheitsrat ihre Bereitschaft zur Kooperation mit EULEX versichert.

[APA 27.11.2008: UN-Sicherheitsrat stimmte EU-Mission EULEX im Kosovo zu]

Am 09.12.2008 hat EULEX die Tätigkeit aufgenommen. Der offizielle Start der EU-Rechtsstaatsmission EULEX im Kosovo ist ohne Zwischenfälle verlaufen. Landesweit nahmen rund 1.400 EULEX -Vertreter ihre Arbeit auf. In den Wintermonaten soll eine geplante Stärke von rund 1.900 internationalen und etwa 1.100 lokalen Mitarbeitern erreicht werden. Dann arbeiten 1.400 internationale Polizeibeamte, 300 Justizbeamte - darunter 40 Richter und etwa 20 Staatsanwälte - sowie 27 Zollbeamte im Rahmen von EULEX für mehr Rechtsstaatlichkeit im Kosovo.

[Der Standard 09.12.2008: Start der EU-Mission ohne Zwischenfälle]

Die im Rahmen der EULEX tätigen internationalen Richter und Staatsanwälte haben von der kosovarischen Justiz bisher 1.250 Fälle übernommen. Diese Fälle beziehen sich mehrheitlich auf Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität und schwere Mordfälle.

Im Kreisgericht von Prishtina (Pristina) wurden Mitte Jänner auch schon die ersten

Gerichtsverfahren unter dem Vorsitz von EULEX-Richtern aufgenommen.

[APA 28.01.2009: EU-Justizmission im Kosovo hat bereits 1.250 Fälle übernommen]

Unter UNMIK - Verwaltung haben sich im Kosovo demokratische Strukturen entwickelt; es gibt ein Parlament und eine demokratisch legitimierte (provisorische) Regierung. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem bedarf an vielen Stellen noch der Verbesserung.

Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert.

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]

Die Verfassung wurde am 15. Juni 2008 vom Parlament verabschiedet [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations

Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008], welche am selben Tag in Kraft trat. [Constitution of the Republic of Kosovo. http://www.gazetazyrtare.com/egov/index.php?option=com_content&task=view&id=130&Itemid=54]

Die serbische Staatsführung bezeichnete die Verfassung der abtrünnigen Provinz als "rechtlich nicht existent". Präsident Boris Tadic kündigte an, die Proklamation der Kosovo-Verfassung werde von Belgrad nicht als rechtsgültig anerkannt.

Der Kosovo bleibt unter internationalem Protektorat.

Laut den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem Internationalen Beauftragten, internationalen Organisationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO- geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen.[APA 10.06.2008: Der Kosovo will Heimat aller seiner Bürger sein ]

1. b.4.1.Staatsangehörigkeit:

Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft.

Zusammenfassend ergibt sich:

Nach Art. 155 haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.

Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.

Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).

Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.

Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:

  • -Strichaufzählung
    in Kosovo geboren zu sein,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens einen in Kosovo geborenen

Elternteil zu haben,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens fünf Jahre ununterbrochen in

Kosovo gewohnt zu haben

(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28,).

Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihrenEine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren

gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt.gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt.

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008]

1. c. Religionen

Im Kosovo sind Islam und Christentum mit verschiedenen Untergruppen vertreten.

Die Bevölkerung ist sehr religionstolerant, trotz verstärkter Versuche vor allem der arabischen Staaten den sehr pragmatischen Islam fundamentalistischer zu gestalten, war das in der breiten Bevölkerung nicht erfolgreich.

Der Vorstand der islamischen Gemeinde im Kosovo und der katholische Bischof treten in Eintracht gemeinsam auf (u.a. bei der Ausrufung der Unabhängigkeit am 17.02.2008 im Parlamentsgebäude).

Die verschiedenen religiösen Feste werden gemeinsam gefeiert, man gratuliert und besucht sich gegenseitig. Politiker nehmen öffentlich an den Feiern beider Religionsgemeinschaften teil (u.a. Präsident Sejdiu an der Christmette 2007).

Die freie Religionsausübung ist im Kosovo uneingeschränkt möglich, es besteht eine

gegenseitige Akzeptanz.

Selbst Personen, welche eine fundamentalistische Form des Islams sowohl im Erscheinungsbild (Vollbart, Pluderhose, Schleier) als auch in der strengen Anwendung des Islams (strikte Einhaltung der Gebote) praktizieren, sind im öffentlichen Leben akzeptiert, auch wenn sie von der Bevölkerung mit Argwohn betrachtet werden. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 7 und 9]

2. Sicherheitslage im Kosovo:

2. a. Lageentwicklung:

Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr.

Laut UNMIK-Polizeistatistik ist die Anzahl von Straftaten gegenüber Personen im Jahresvergleich rückläufig (2006 wurden ca. 6.856 Vorfälle gemeldet; 2007 dagegen ca. 6.440). Auch die Gesamtzahl gemeldeter Straftaten ist im Jahresvergleich rückläufig (2006:

58.364 gemeldete Vorfälle; 2007 waren es dagegen 54.097). Für 2006 und 2007 ließ sich ein Rückgang der gegen Leib und Leben gerichteten Delikte feststellen, während Eigentumsdelikte durchschnittlich um etwa 5% zugenommen haben. Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime"(UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte (Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seite 9)

2. b. Sicherheitsaspekte in Bezug auf UCK und AKSH:

Die kosovo-albanische Befreiungsarmee UÇK hat die im Juli 1999 gegenüber KFOR deklarierten großen Waffen abgegeben und sich am 21.09.1999 formell aufgelöst. Am 01.02.2000 wurde das zivile Hilfskorps "Kosovo Protection Corps" (KPC, alb. TMK "Kosovo Verteidigungs- Truppe") eingerichtet, um politisch neutral und multi ethnisch organisiert strikt zivile Aufgaben wie Katastrophenschutz, Such- und Rettungsdienste, Minenräumung, Wiederaufbau, humanitäre Hilfseinsätze etc. zu übernehmen. Insgesamt 5.000 (ca. 3.000 Aktive und 2.000 Reservisten) ehemalige Angehörige der UÇK, aber auch Angehörige von Minderheiten (etwa 10 % des KPC) sollten dadurch eine geregelte Tätigkeit im zivilen Bereich unter Steuerung und Aufsicht von UNMIK bzw. KFOR erhalten. Der zivile Charakter des KPC wird jedoch noch immer nicht von all dessen Mitgliedern vorbehaltlos akzeptiert. So tragen die Mitarbeiter des KPC militärische Rangbezeichnungen.

Mitglieder der Provisional Institutions of Self Government (PISG) haben die KPC öffentlich wiederholt als Nukleus einer künftigen KOS-Armee bezeichnet.

Seit 2002 macht die "Albanische Nationale Armee" (AKSh), vormals "Front für Albanische Nationale Einheit" (FBKSh), durch wiederholte großalbanische Propaganda in den Medien und durch die Übernahme der Verantwortung für den Sprengstoffanschlag auf die Eisenbahnlinie bei Zveçan/Zvecan im April 2003 auf sich aufmerksam. Eine akute Gefährdung der Sicherheitslage in der Region stellt diese bewaffnete Gruppierung, die Verbindungen zu ehemaligen und aktiven Mitgliedern des KPC und mutmaßlich auch zu Strukturen der organisierten Kriminalität hat, derzeit jedoch nicht dar. UNMIK hat diese bewaffnete Gruppierung als terroristische Organisation verboten, wodurch schon die reine Mitgliedschaft zu einer strafbaren Handlung wird. Auch 2006 verübte die AKSh vermutlich weitere kriminelle Handlungen. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007 , Seite 8]

Laut den zur Verfügung stehenden Quellen wird durch die Gruppe keine zwangsweise Rekrutierung von Personen durchgeführt, auch sind keine Fälle von "Bestrafungen" bekannt.

"Verwarnungen", Ladungen und Drohungen tauchen immer wieder bei Asylwerbern in schriftlicher Form sowohl in Österreich als auch in Deutschland und der Schweiz auf, konnten aber bisher immer als Fälschungen eingestuft werden.

Personengruppen versuchen unter dem Deckmantel "AKSH" ihre kriminellen Tätigkeiten auszuüben (Straßenraub, etc), bzw. Druck auf politische Verantwortungsträger unter dieser Bezeichnung durchzuführen.

Das Auftreten von diversen Gruppen passiert meist in der Nacht bei Stützpunkten auf der Straße, welche - wie oben angeführt - meist kriminellen Zwecken dienen.

Die beiden Verurteilungen (Fall ZVECAN und im März 2007 SOPI) zeigen, dass wirksamer Schutz durch die ho. Behörden besteht.

Zusätzlich sind bei Bedarf noch Unterstützungen durch KFOR und EULEX- Police im Anlassfall möglich. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 51;Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 37]

2.1. Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:

Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS /ShPK:

Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS.

Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.

Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.

Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.

Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte

zusammengefasst. Das KOSOVO CENTRE for PUBLIC SAFETY EDUCATION

and DEVELOPMENT - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.

Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo.

Von diesen waren bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS.

Gesamtstand: 7.160 Beamte (30.11.2007)

davon serbische Ethnie: 716 Beamte = 10,0 Prozent

sonstige Minderheiten: 403 Beamte = 5,6 Prozent

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 41-42]

KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 05.05.2007, Zahl 154/07 an das BAE ]

KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. [Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM(2007) 663 final, 06.11.2007, Seite 46]

Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden.

[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]

Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.

Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.

Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.

Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.

Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden.

Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung.

Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden, was bei anderen Institutionen absolut nicht der Fall wäre. [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]

Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [Demaj, Violeta: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seite 11].

Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall.

[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]

UNMIK Police/EULEX Police

Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica, in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc).

Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz.

Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.

UNMIK Police übte nach der Unabhängigkeitserklärung keine exekutive Tätigkeit oder sichtbare Präsenz im Kosovo aus und ist nur noch mit einem Verbindungsbüro und dem Büro von Interpol vertreten. Diese Besetzung ist aufgrund der politischen Situation (Kontakt mit Staaten, welche den Kosovo nicht anerkannt haben bzw. Einhaltung der Resolution 1244) erforderlich.

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 32].

Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen.

.

Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind:

Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus.

[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]

Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.

UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher.

[Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008, Seiten 4 und 5]

Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden.

[UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28.03.2008, Seite 11]

Kosovo Protection Corps KPC / TMK - KOSOVO SECURITY FORCE KSF / FSK

KPC / TMK wurde nach der Demilitarisierung der Kosovo Liberation Army KLA / UCK 1999 gegründet und wurde in Ausrüstung, Training und Dienstversehung durch Kosovo Force KFOR unterstützt. Nach Ablauf der Übergangsphase von 120 Tagen nach Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeitserklärung sollte KPC / TMK in eine Kosovo Security Force KSF / FSK übergeleitet werden. Die Schaffung der neuen Einheit ist im Ahtisaari - Paket vorgesehen. Die Auflösung von KPC / TMK wurde im Parlament mittels Gesetz 2008/03-L083 am 13.06.2008 beschlossen.

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 42].

KPC wurde per Gesetz mit 20. Jänner 2009 aufgelöst.

KSF wurde mit 21. Jänner 2009 etabliert. Sämtliche Bewerber für das neue Korps mussten sich einem Auswahlverfahren unterziehen, welches von KFOR geleitet wurde. Mehr als 1000 neue Mitglieder werden im gesamten Kosovo rekrutiert, 1400 wurden aus KPC übernommen. Der Gesamtstand von KSF beträgt lt. Planung:

Aktive: 2.500

Reservisten: 800

Minderheitenanteil: analog der ethnischen Zusammensetzung der Bevölkerung

Die Ausbildung der ersten 300 Mitglieder erfolgte im früheren Ausbildungszentrum der Kosovo Police in Vushtrri ab 02.02.2009. Das Zentrum wurde für den öffentlichen Dienst (Zoll, Feuerwehr, etc) zugänglich gemacht und führt die Bezeichnung KCPSED (Kosovo Center for Public Safety, Education and Development). Die weitere Ausbildung findet im Trainingszentrum in Ferizaj statt.

[Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 33]

Zum ersten Befehlshaber wurde General Sylejman Selimi ernannt, einer der Gründer und auch Generalstabschef der albanischen Kosovo-Befreiungsarmee UCK.

[APA 20.12.2008: Kosovo ernannte Befehlshaber für neue Sicherheitskräfte]

KFOR:

KFOR hat eine Präsenz von ca. 14.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, das Hauptquartier ist in PRISTINA. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll.

Reduzierungen finden laufend statt, so haben einige Nationen ihre Truppen völlig abgezogen (u.a. Spanien mit ca. 600 Soldaten). Anfang 2010 soll der Gesamtstand nur noch 10.000 und nach einer Sicherheitsevaluierung im Laufe des Jahres 2010 auf 2.500 gesenkt werden. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 33-34]

Municipal Community Safety Council:

In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. [Demaj, Violeta:

Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seiten 11-12]

Die Sicherheitssituation ist derzeit stabil mit Ausnahme Nordkosovo. Bisher verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig.

Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen.

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 46-47; UN Security Council:

Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, S/2009/149, 17.03.2009, Seite 3)

2.2. Kosovo - Albaner

Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo - Albaner, die während der Kosovo - Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.

Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. [Müller, Stephan:

Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007 , Seiten 4-5]

Im Positionspapier des UNHCR vom 09. November 2009 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo - Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo - Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo - Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden, Opfer von Menschenhandel, Opfer von häuslicher Gewalt sowie Personen, deren Anträge auf sexueller Orientierung basieren) gibt, die mit ernsten Problemen konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. [UNHCR¿s Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo]

Katholische Albaner sind im politischen wie wirtschaftlichen Leben voll integriert und sind keinerlei Benachteiligungen durch die mehrheitlich moslemischen Albaner ausgesetzt.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es für eine Diskriminierung bzw. Verfolgung der katholischen Albaner im Kosovo durch die mehrheitlich moslemische Bevölkerung keine Anhaltspunkte gibt. Auch sind keine Einzelfälle von Übergriffen bekannt geworden. Katholische Albaner sind keiner Verfolgung bzw. besonderen Gefährdung aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ausgesetzt. [Demaj, Violeta: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten erstellt im Juli 2006, Seiten 13-15]

3. Rückkehrfragen: Wirtschaft, Grundversorgung und Gesundheitssystem im Kosovo

3. a. Wirtschaft:

Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Die Arbeitslosigkeit beträgt über 40 Prozent. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt.

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seiten 2-3]

3. b. Grundversorgung/Sozialwesen

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung beantragt und für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt wird. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit und in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Büros, die sich den Angelegenheiten der Minderheiten widmen.

Die Sozialhilfe beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit.

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seiten 17-18]

Im Juli 2009 bezogen insgesamt 35.773 Familien (mit gesamt 156.055Angehörigen) Sozialunterstützung.

[Statistical Office of Kosova: Quarterly Bulletin July 2009]

Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.

Kategorie I:

Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):

1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit

verbundener Arbeitsunfähigkeit;

2. Personen mit 65 Jahren oder älter;

3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;

4. Kinder bis zu 14 Jahren;

5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere

Schule besuchen;

6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;

Kategorie II:

Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.

a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.

b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht

c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)

Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags.

Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden.

Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird.

Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 500 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).

Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse

Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.

Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 19; Müller, Stephan: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009]

Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.

Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.

Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des Spezialattachés Wolfgang Hochmüller, 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE ]

Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. [ Müller, Stephan: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009, Seiten 8-9]

Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.

3. c. Gesundheitswesen:

Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird durch ein öffentliches dreistufiges Gesundheitssystem gewährleistet. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung

durch die Universitätsklinik Pristina.

Durch die Ereignisse der neunziger Jahre ist der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen worden. Die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung durch das öffentliche Gesundheitssystem ist für die Regierung prioritär, schreitet aber nur langsam

voran.

Es existiert kein öffentliches oder privates Krankenversicherungssystem.

Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird durch das staatlich finanzierte

Gesundheitssystem gewährleistet. Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte

Basismedikamente (verzeichnet in der so genannten "Essential Drug List") zahlt der Patient

Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der

Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch

Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre.

Zur medizinischen Erstversorgung der Bevölkerung stehen im öffentlichen Gesundheitssystem 191 Ambulanzen für Familienmedizin (Ambulanta Mjeksise Familijare), 145 Zentren für Familienmedizin (Qenda te Mjeksise Familijare) und 30 medizinische Hauptzentren (Qenda Kryesore te Mjeksise) zur Verfügung.

Die medizinischen Hauptzentren sind regionale Gesundheitshäuser und befinden sich in folgenden Städten: Deçan, Gjakovë, Gllogoc, Gjilan, Dragash, Istog, Kaçanik, Klinë, Fushë Kosovë, Kamenicë, Mitrovicë, Leposaviq, Lipjan, Malishevë, Novobërdë, Obiliq, Rahovec, Pejë, Podujevë, Prishtinë, Prizren, Skënderaj, Shtime, Shtërpcë, Suharekë, Ferizaj, Viti, Vushtrri, Zubin Potok und Zveçan.

Die ambulante und stationäre Versorgung erfolgt in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj,

Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri. Die spezialisierte Gesundheitsversorgung wird durch das Universitätsklinikum Pristina wahrgenommen. Das Personal der Uni-Klinik von 3.168 Beschäftigten teilt sich auf in 445 Ärzte, 37 Zahnärzte,

1.778 Personen Pflegepersonal sowie 908 Personen sonstiges Personal.

Die Bettenkapazität in den Krankenhäusern ist ausreichend. Die Auslastungsquote der Regionalkrankenhäuser liegt im Durchschnitt bei ca. 63 %. Das Universitätsklinikum Pristina verfügt über eine Kapazität von 1.998 Betten, seine Auslastungsquote liegt bei ca. 74

%.

Die Versorgung bei Operationen bessert sich stetig, ist aber vor allem in der invasiven Kardiologie (z.B. Herzoperationen bei Säuglingen und Kleinkindern), in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie noch eingeschränkt. So sind Kontrolluntersuchungen bei Herzerkrankungen im öffentlichen Gesundheitssystem möglich, soweit kein kardiochirurgischer Eingriff indiziert ist. Schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, können in öffentlichen Einrichtungen noch nicht behandelt werden.

Das Gesundheitsministerium verfügt über einen Fonds, um medizinische Behandlungen, vor allem von Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, im Ausland zu ermöglichen. Auch Nichtregierungsorganisationen wie Nena Theresa und Initiativen von Privatpersonen führen für schwerkranke Kinder regelmäßig Spendensammlungen durch und/oder suchen Sponsoren für die Finanzierung von Behandlungskosten, die im Ausland anfallen.

Im Jahr 2008 stellte das Gesundheitsministerium für die Behandlung von ca. 500 Patienten im Ausland Mittel in Höhe von ca. 2,5 Mio. Euro zur Verfügung. Über die Bewilligung eines Antrages auf Behandlung im Ausland entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Die Bewilligung eines Antrages ist an strenge Regelungen gebunden. Die Wartezeit kann bis zu zwei Jahre betragen.

Am 15. Dezember 2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das Gesundheitsministerium von Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren medizinische Behandlungsmöglichkeiten auf den Gebieten der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Strahlentherapie) im Universitätsklinikum "Nenë Terezë" in Tirana eröffnet werden.

Das jährliche Budget des Gesundheitsministeriums für Hämodialyse beträgt drei Mio. Euro. In sechs Dialysezentren in Pristina, Prizren, Peje, Gjilane, Gjakove und Mitrovica sind 100 regelmäßig technisch gewartete Dialysegeräte sowie das dafür benötigte Verbrauchsmaterial verfügbar.

Die Zahl dialysepflichtiger Patienten beträgt derzeit 580 - 600 Patienten, wobei die Versorgung ohne Ansehen der Person und der Ethnie erfolgt. In der Universitätsklinik Pristina werden derzeit 160 Dialysepatienten versorgt.

Da Nierentransplantationen in Kosovo nicht möglich sind und viele Patienten nicht über die finanziellen Möglichkeiten verfügen, eine Transplantation im Ausland durchführen zu lassen, reduziert sich die Patientenzahl nicht, sondern steigt jährlich um ca. 10 % an. Die Kapazitäten verknappen sich derzeit zunehmend, so dass die Dialysegeräte im Drei- und Vierschichtbetrieb mit verkürzten Zeiten genutzt werden. In der Universitätsklinik Pristina laufen die Geräte wegen des großen Bedarfs im 24-Stunden-Betrieb. Die Dauer der Dialysebehandlung beträgt dort pro Patient 4 Stunden. Alle Behandlungsintervalle werden eingehalten. Kein neuer Patient wird abgewiesen.

Begleitmedikamente, z.B. gegen Herzerkrankungen, Anämie u.ä., die in westeuropäischen Staaten zum Standard zählen, können wegen der knappen Haushaltslage im öffentlichen Gesundheitssystem zumeist nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten für diese Medikamente belaufen sich auf ca. 300 ¿ monatlich.

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seiten 18-23]

Krebs ist im Kosovo bedingt behandelbar. Nicht möglich ist eine Strahlentherapie, da ein in der Universitätsklinik Pristina bereits vorhandener "Accelerator-Strahler" noch nicht einsatzbereit ist. Chemotherapie ist möglich, allerdings sind die Medikamente größtenteils selbst auf dem privaten Markt zu besorgen, ein geringer Teil wird vom Gesundheitsministerium zur Verfügung gestellt.

Für Strahlentherapie weichen sehr viele Kosovaren entweder nach Serbien, der Türkei oder Deutschland , Schweiz, Liechtenstein und Österreich aus.

Die Behandlungen werden entweder:

a) aus dem Kosovobudget finanziert (Bestätigung, dass Behandlung im Kosovo nicht möglich ist und dann Aufnahme in eine Warteliste, welche nicht vollständig abgearbeitet werden kann),

b) aufgrund privater Versicherungen (es gibt keine Pflichtversicherung im Kosovo) beglichen

c) durch NGO¿s (Mother Teresa, etc) finanziert oder

d) privat beglichen (Therapien bewegen sich auf ca. 30.000 Euro, je nach Schwere)

[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 14.12.2009, Zahl 411/09 an das BAE]

Neben den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen gibt es mittlerweile eine große Anzahl von Privatpraxen und einige privat geführte medizinische Behandlungszentren, die eine Vielzahl von Behandlungsmöglichkeiten anbieten. Derzeit gibt es 737 zugelassene Privatärzte und -praxen sowie 40 zugelassene Behandlungszentren. Das Gesundheitsministerium veröffentlicht auf seiner Homepage Listen der zugelassenen Privatärzte und Behandlungszentren geordnet nach medizinischen Fachgebieten sowie nach Namen, Anschriften und Telefonnummern. Die Listen werden regelmäßig aktualisiert und stehen im Internet als Download zur Verfügung (www.mshgov-ks.org/veprimtaria_private/ipsh/).

Die derzeit größte privat betriebene Klinik mit dem umfangreichsten Behandlungsangebot ist die Euromed-Klinik in Fushe Kosove, ca. 5 Kilometer von Pristina entfernt.

Ihre Ausstattung, ärztliche Versorgung und Hygiene entspricht weitestgehend den in deutschen Krankenhäusern bestehenden Standards. Die Klinik verfügt über drei Operationssäle, eine Intensivstation mit sechs Betten, ein mit allen erforderlichen Geräten ausgestattetes Labor sowie über eine Radiologie, die sich auf dem neuesten technologischen Stand befindet. Ferner bestehen in der Klinik Abteilungen für Innere Medizin, Neurologie, Neurochirurgie, Psychiatrie, HNO, Orthopädie, Urologie, plastische Chirurgie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Pädiatrie und Gefäßchirurgie. In der Abteilung für invasive Kardiologie kann eine komplette kardiologische Diagnostik durchgeführt werden. Für die stationäre Behandlung stehen 26 Betten zur Verfügung.

Zudem gibt es zwei Privatkliniken zur ausschließlichen Behandlung von Herzerkrankungen. Die Privatklinik mit dem Namen "Heart" am Stadtrand von Gjakovë hat im April 2009 ihren Betrieb aufgenommen. Die räumliche und medizinisch-technische Ausstattung entspricht einem hohen Standard. Eine herzchirurgische Abteilung inklusive Intensivstation sind vorhanden. Die Klinik verfügt über 30 Betten. Die Personalstärke liegt bei ca. 40 Personen, darunter fünf Herzchirurgen und 30 Krankenschwestern und -pfleger.

Herzoperationen werden derzeit durch ein Ärzteteam bestehend aus zwei Herzchirurgen, einem Anästhesisten und OP-Schwestern aus Krankenhäusern in der Schweiz, durchgeführt.

Die zweite Klinik namens "EDA" wurde im Mai 2009 in Pristina eröffnet. Sie war zuvor ebenfalls in der Stadt Gjakovë ansässig und firmierte unter dem Namen "Intermed".

Alle außerhalb der Basisversorgung im öffentlichen Gesundheitssystem in Anspruch genommenen privatärztlichen Leistungen sind vom Patienten selbst zu bezahlen. Die Kosten sind im Regelfall weitaus höher als die im öffentlichen Gesundheitssystem zu leistenden Zuzahlungen. Behandlungspreise sind zwischen Arzt und Patient frei verhandelbar. Deshalb kann die Höhe der Behandlungskosten von Privatarzt zu Privatarzt unterschiedlich sein. Im

Vergleich mit z. B. in Deutschland erhobenen Kosten sind privatärztliche Behandlungskosten in Kosovo deutlich niedriger.

Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit sie gültige serbische bzw. ehemals

serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie auch nach Serbien reisen, um sich dort auf eigene Kosten medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politischen Situation sind aber die ethnische Zugehörigkeit der Person, die ethnische Situation am Behandlungsort, Sprachkenntnisse etc. entscheidende Faktoren, um von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu können.

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seiten 18-23]

Psychische Erkrankungen

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren ("Mental Health Care Centres", MHCs) durchgeführt, die sich in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Podujevo und Prishtinë/Pri¿tina befinden.

Ferner verfügt Kosovo über acht Integrationshäuser, die der Rehabilitierung und Reintegration von chronisch erkrankten Patienten mit psychiatrischem Behandlungsbedarf dienen; sie befinden sich in Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Fushe Kosovë, Drenas, Pejë/Pec, Gjakovë/Djakovica, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac und Gjilan/Gnjilane.

Über die Aufnahme in eine dieser Einrichtungen entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Alternativ hierzu gibt es die Möglichkeit, Patienten auf eine häuslichfamiliäre Fürsorge einzustellen. Pflegedienste, die als "mobile Feldtruppe" bezeichnet werden, führen häusliche Besuche und Behandlungen durch und beobachten den Gesundheitszustand ihrer Patienten.

Personen, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt. In diesen Regionalkrankenhäusern stehen insgesamt 81 Betten zur Verfügung. Die Auslastungsquote bei der Bettenbelegung beträgt ca. 80 %. Die Aufnahme neuer Patienten ist unproblematisch.

Das Regionalkrankenhaus in Mitrovica-Nord, einer serbischen Enklave, verfügt ebenfalls über eine Abteilung für stationäre Psychiatrie.

In der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina stehen zur stationären Aufnahme von psychisch Erkrankten 92 Betten zur Verfügung. Die jährliche Auslastungsquote der Psychiatrie liegt durchschnittlich bei ca. 54 %. Das medizinische Personal besteht aus 16 Ärzten und 41 Personen in der Pflege. Die geschlossene psychiatrische Abteilung der Universitätsklinik für akute Fälle verfügt über 14 Betten. In dieser Abteilung sind drei Fachärzte, zwei Assistenzärzte sowie 11 Personen Pflegepersonal tätig.

Der Anteil der in die Kategorie psychischer Erkrankungen (Psychic and personality disorder F00-F99) einzuordnenden Krankmeldungen beträgt in den Regionalkrankenhäusern im Durchschnitt 3,7 %, in der Universitätsklinik Pristina 4 %.

Ferner gibt es das Kosovo Institute for Mental Health Recovery (KIMHR), Centre for Stress Management and Education (CSME) in Gjakovë/Djakovica, "One to One" Psychosocial Centres in Pejë/Pec und Prizren.

Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) im öffentlichen Gesundheitssystem: Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt.

Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird nach Angaben der Ärzte durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Die Ärzte sehen sich in der Lage, trotz teilweise fehlender psychotherapeutischer Qualifikation psychotherapeutisch orientierte Gespräche mit an PTBS leidenden Patienten zu führen. Nach belastbaren Angaben öffentlicher Gesundheitseinrichtungen ist die Quote der Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS insbesondere in den letzten drei Jahren deutlich zurückgegangen.

Die Nachsorge der PTBS-Patienten findet zunehmend in den MHCs statt. So legen die Zentren für Mentale Gesundheit einen Schwerpunkt auf die Rehabilitation. Es finden ambulante Gesprächstherapien in den Einrichtungen oder in Form von Hausbesuchen durch mobile Teams statt; dabei werden Familienmitglieder in die Behandlung integriert.

Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) im privaten Gesundheitssektor: PTBS wird im privaten Gesundheitssektor durch Fachärzte für Psychiatrie sowohl medikamentös als auch durch Psychotherapie behandelt. Einige Fachärzte, die eine neurologische Praxis betreiben, bieten ebenfalls Behandlungsmöglichkeiten für psychisch Erkrankte an. Privatpraxen für Psychiatrie bzw. Neurologie befinden sich in den Regionen Pristina, Mitrovica, Gjilan Gjakove, Peja und Prizren. Die behandelnden Ärzte verfügen mindestens über eine Qualifikation als Neuropsychiater. Einige Ärzte haben zusätzliche Fachkenntnisse im Ausland erworben. Nach einer im Sommer 2008 durchgeführten Erhebung bestanden in 10 von 16 Praxen keine Wartezeiten für neue Patienten. Jede dieser Privatpraxen bietet die Durchführung von Psychotherapien an. Der Preis für die Durchführung einer Gesprächstherapie beläuft sich im Normalfall auf ca. 10 bis 20 ¿, in schwierigen Fällen bis zu 30 ¿ pro Zeitstunde. Alle befragten Ärzte erklärten, für die Weiterführung einer im Ausland begonnen Behandlung qualifiziert zu sein. Die Euromed-Klinik bietet ebenfalls umfangreiche

Behandlungsmöglichkeiten für an PTBS Erkrankte an.

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seiten 23-25]

Neben den Apotheken in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen existieren im Kosovo nach Presseberichten ca. 350 privat betriebene Apotheken. Im Bedarfsfall können nahezu alle erforderlichen Medikamente über die Apotheken aus dem Ausland bezogen werden. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]

Im Kosovo existiert grundsätzlich eine funktionierende Grundversorgung im Gesundheitswesen, allerdings liegt die Gesundheitsversorgung wie auch die Möglichkeiten zur Behandlung bestimmter Krankheiten, nicht auf dem Niveau westeuropäischer Staaten.

Für bestimmte Personengruppen ist die Gesundheitsversorgung kostenlos; allerdings werden seitens des medizinischen Personals gewisse "Aufmerksamkeiten" erwartet. Diese "Aufmerksamkeiten" haben jedoch - in der Regel für Angehörige der albanischen Volksgruppe - keine existenzbedrohenden Ausmaße. [Müller, Stephan: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007 , Seite 12]

Feststellungen dieses Inhaltes traf im Wesentlichen bereits die Behörde erster Instanz im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid. Der Beschwerdeführer ist dem Inhalt der Feststellungen nicht in substantiierter Weise entgegengetreten; im Gegenteil brachte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang selbst vor, dass er mit den Diensten der Polizei und des Staates zufrieden sei.

Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Herkunft und die Identität des Beschwerdeführers sind durch den vorgelegten UNMIK-Personalausweis, an dessen inhaltlicher Richtigkeit seitens des erkennenden Gerichtshofes kein Anlass zu zweifeln besteht, dargetan.

Aus dem Umstand, dass für den Beschwerdeführer ein UNMIK-Personalausweis ausgestellt worden ist, der dem Bundesasylamt vorgelegt wurde, ist ersichtlich, dass dieser als Bewohner des Kosovo im Zentralmelderegister gemäß Regulation UNMIK/REG/2000/13 vom 17.03.2000 registriert wurde und demgemäß nach Art. 28 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Kosovo als Staatsangehöriger der Republik Kosovo anzusehen ist.Aus dem Umstand, dass für den Beschwerdeführer ein UNMIK-Personalausweis ausgestellt worden ist, der dem Bundesasylamt vorgelegt wurde, ist ersichtlich, dass dieser als Bewohner des Kosovo im Zentralmelderegister gemäß Regulation UNMIK/REG/2000/13 vom 17.03.2000 registriert wurde und demgemäß nach Artikel 28, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Kosovo als Staatsangehöriger der Republik Kosovo anzusehen ist.

Die Feststellung über die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Albaner ergibt sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers sowie dem Umstand, dass er die albanische Sprache spricht. Auch das Bundesasylamt ging vom Feststehen der Staatsbürgerschaft und der albanischen Volksgruppenzugehörigkeit aus. Diese Feststellungen wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht bestritten.

Die Feststellung über die Angehörigen des Beschwerdeführers beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers sowie auf den bezugshabenden Verwaltungsakten. Das Datum der Asylantragstellung und ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Republik Kosovo keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, ergibt sich aus den oben angeführten Feststellungen zur Lage im Kosovo sowie aus dem Umstand, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner behaupteten Verfolgung aus folgenden Gründen keine Glaubwürdigkeit zukommt:

Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er von der Familie XXXX, insbesondere von XXXX, bedroht worden sei. Hinsichtlich des Inhaltes und der Darstellung der angeblichen Bedrohung tätigte der Beschwerdeführer jedoch unterschiedliche, teilweise widersprüchliche und teilweise unplausible Angaben. Insbesondere traten Divergenzen zwischen den Vorbringensvarianten des Beschwerdeführers und des - bei sämtlichen geschilderten Vorfällen anwesenden - Bruders, XXXX, auf:Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er von der Familie römisch 40 , insbesondere von römisch 40 , bedroht worden sei. Hinsichtlich des Inhaltes und der Darstellung der angeblichen Bedrohung tätigte der Beschwerdeführer jedoch unterschiedliche, teilweise widersprüchliche und teilweise unplausible Angaben. Insbesondere traten Divergenzen zwischen den Vorbringensvarianten des Beschwerdeführers und des - bei sämtlichen geschilderten Vorfällen anwesenden - Bruders, römisch 40 , auf:

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er im Jahr 2004 Probleme mit einer Familie in seinem Dorf gehabt habe. Deshalb sei er im Jahr 2006 geflüchtet. Im Dezember 2006 sei er freiwillig in seine Heimat zurückgekehrt, weil er gedacht habe, dass die Bedrohung nicht mehr gegenwärtig sei. Am XXXX sei er von vier maskierten Männern angehalten und mit dem Umbringen bedroht worden und habe daraufhin erneut seine Heimat verlassen.Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er im Jahr 2004 Probleme mit einer Familie in seinem Dorf gehabt habe. Deshalb sei er im Jahr 2006 geflüchtet. Im Dezember 2006 sei er freiwillig in seine Heimat zurückgekehrt, weil er gedacht habe, dass die Bedrohung nicht mehr gegenwärtig sei. Am römisch 40 sei er von vier maskierten Männern angehalten und mit dem Umbringen bedroht worden und habe daraufhin erneut seine Heimat verlassen.

Befragt nach seinen Fluchtgründen schilderte der Beschwerdeführer im Zuge der erstinstanzlichen Einvernahme am 19.03.2009 fünf Vorfälle, die sich in seinem Heimatland ereignet hätten:

1.) Anfang des Jahres 2004 sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX in einem Lebensmittelgeschäft gekommen, bei der der Beschwerdeführer mit dem Umbringen bedroht worden sei;1.) Anfang des Jahres 2004 sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 in einem Lebensmittelgeschäft gekommen, bei der der Beschwerdeführer mit dem Umbringen bedroht worden sei;

2.) Während Arbeiten auf der familieneigenen Weide im Juni 2004 seien der Beschwerdeführer und sein Bruder von XXXX erneut mit dem Umbringen bedroht worden;2.) Während Arbeiten auf der familieneigenen Weide im Juni 2004 seien der Beschwerdeführer und sein Bruder von römisch 40 erneut mit dem Umbringen bedroht worden;

3.) Am XXXX sei auf dem Heimweg von XXXX mehrmals auf den Beschwerdeführer und seinen Bruder geschossen worden;3.) Am römisch 40 sei auf dem Heimweg von römisch 40 mehrmals auf den Beschwerdeführer und seinen Bruder geschossen worden;

4.) Im XXXX sei in einem Wald von einem gegenüberliegenden Berg ebenfalls auf den Beschwerdeführer und seinen Bruder geschossen worden;4.) Im römisch 40 sei in einem Wald von einem gegenüberliegenden Berg ebenfalls auf den Beschwerdeführer und seinen Bruder geschossen worden;

5.) Im Februar 2009 seien der Beschwerdeführer und sein Bruder von unbekannten, maskierten Personen angehalten und bedroht worden.

Vier dieser vorgebrachten Zwischenfälle wären bereits vor seinem erstmaligen Verlassen des Heimatlandes im XXXX vorgefallen, der letzte Zwischenfall hätte sich nach der Rückkehr des Beschwerdeführers im Februar 2009 ereignet.Vier dieser vorgebrachten Zwischenfälle wären bereits vor seinem erstmaligen Verlassen des Heimatlandes im römisch 40 vorgefallen, der letzte Zwischenfall hätte sich nach der Rückkehr des Beschwerdeführers im Februar 2009 ereignet.

Befragt nach den Gründen für das erneute Verlassen seines Heimatlandes brachte der Beschwerdeführer vor, dass er am XXXX am Abend gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder Verwandte in XXXX besucht habe. Auf dem Rückweg sei er gemeinsam mit seinem Bruder im Dorf XXXX von vier maskierten und bewaffneten Personen angehalten und mit dem Umbringen bedroht worden. Er sei nach einem Ausweis und seinen Daten befragt worden, habe jedoch diesbezüglich falsche Angaben getätigt und keinen Ausweis vorgezeigt. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass er malträtiert worden sei, erklärte jedoch befragt nach der Art der behaupteten Malträtierungen schließlich selbst, dass ihm lediglich Fragen gestellt worden seien. Als zwei Fahrzeuge der KFOR am Vorfallsort vorbeigekommen seien, hätten sich die unbekannten Täter versteckt und hätten in der Folge von der KFOR nicht mehr aufgefunden werden können. Der Beschwerdeführer und sein Bruder wären daraufhin von der KFOR nach Hause begleitet worden, sie hätten ihre Ausweise vorgezeigt und wären ihre Daten von der KFOR notiert worden. Am nächsten Tag sei die kosovarische Polizei verständigt worden, welche daraufhin gekommen sei und den Beschwerdeführer und seinen Bruder befragt habe.Befragt nach den Gründen für das erneute Verlassen seines Heimatlandes brachte der Beschwerdeführer vor, dass er am römisch 40 am Abend gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder Verwandte in römisch 40 besucht habe. Auf dem Rückweg sei er gemeinsam mit seinem Bruder im Dorf römisch 40 von vier maskierten und bewaffneten Personen angehalten und mit dem Umbringen bedroht worden. Er sei nach einem Ausweis und seinen Daten befragt worden, habe jedoch diesbezüglich falsche Angaben getätigt und keinen Ausweis vorgezeigt. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass er malträtiert worden sei, erklärte jedoch befragt nach der Art der behaupteten Malträtierungen schließlich selbst, dass ihm lediglich Fragen gestellt worden seien. Als zwei Fahrzeuge der KFOR am Vorfallsort vorbeigekommen seien, hätten sich die unbekannten Täter versteckt und hätten in der Folge von der KFOR nicht mehr aufgefunden werden können. Der Beschwerdeführer und sein Bruder wären daraufhin von der KFOR nach Hause begleitet worden, sie hätten ihre Ausweise vorgezeigt und wären ihre Daten von der KFOR notiert worden. Am nächsten Tag sei die kosovarische Polizei verständigt worden, welche daraufhin gekommen sei und den Beschwerdeführer und seinen Bruder befragt habe.

Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, den genannten Vorfall zwar zunächst weitgehend übereinstimmend schilderte, hinsichtlich des Einschreitens der KFOR bzw. der Polizei jedoch widersprüchliche Angaben tätigte. XXXX gab in diesem Zusammenhang an, dass die KFOR die Polizei noch am Tatort verständigt hätte und die Polizei daraufhin zum Vorfallsort gekommen wäre. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers wären der Beschwerdeführer und XXXX von der KFOR und der Polizei gemeinsam nach Hause begleitet worden. Diesen Widerspruch vermochte der Beschwerdeführer weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Zuge der Beschwerde zu erklären. Er gab diesbezüglich lediglich an, dass er nicht wisse, wie "er" (gemeint: der Bruder des Beschwerdeführers) das angegeben habe, er wisse nur, dass "das passiert sei". Am nächsten Tag sei die Polizei gekommen, die KFOR hätte sie nach Hause begleitet.Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass der Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , den genannten Vorfall zwar zunächst weitgehend übereinstimmend schilderte, hinsichtlich des Einschreitens der KFOR bzw. der Polizei jedoch widersprüchliche Angaben tätigte. römisch 40 gab in diesem Zusammenhang an, dass die KFOR die Polizei noch am Tatort verständigt hätte und die Polizei daraufhin zum Vorfallsort gekommen wäre. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers wären der Beschwerdeführer und römisch 40 von der KFOR und der Polizei gemeinsam nach Hause begleitet worden. Diesen Widerspruch vermochte der Beschwerdeführer weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Zuge der Beschwerde zu erklären. Er gab diesbezüglich lediglich an, dass er nicht wisse, wie "er" (gemeint: der Bruder des Beschwerdeführers) das angegeben habe, er wisse nur, dass "das passiert sei". Am nächsten Tag sei die Polizei gekommen, die KFOR hätte sie nach Hause begleitet.

Weiters ist in diesem Konnex darauf hinzuweisen, dass sich aus der vorgelegten, für persönliche Zwecke des Beschwerdeführers ausgestellten Bestätigung des Kosovo Polizeidienstes vom XXXX lediglich ergibt, dass zwei KFOR Fahrzeuge am behaupteten Tatort vorbeigefahren wären. Aus dem vorgelegten Schriftstück geht in keiner Weise hervor, dass die KFOR bzw. - der Vorbringensvariante des XXXX zufolge - die kosovarische Polizei den Beschwerdeführer und seinen Bruder nach Hause begleitet und dort deren Daten aufgenommen hätte. Hätte sich der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall, insbesondere das Einschreiten der KFOR bzw. der Polizei, tatsächlich ereignet, wäre nicht verständlich, weshalb ein derartiges Einschreiten in der Bestätigung nicht protokolliert worden ist. Aus der Tatsache, dass der Vorfall bei der Polizei gemeldet wurde und die Polizei eine den Angaben des Beschwerdeführers entsprechende Bestätigung über die Meldung ausgestellt hat, kann nicht abgeleitet werden, dass sich der Vorfall tatsächlich ereignet hat. Weder im eben genannten noch in einem der weiter vorgelegten - auf Ansuchen des Beschwerdeführers bzw. seines Bruders ausgestellten - Dokumente sind Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Polizei tatsächlich eingeschritten wäre. In sämtlichen vorgelegten Bestätigungen ist stets ausschließlich die Meldung des Beschwerdeführers bzw. jene seines Bruders protokolliert.Weiters ist in diesem Konnex darauf hinzuweisen, dass sich aus der vorgelegten, für persönliche Zwecke des Beschwerdeführers ausgestellten Bestätigung des Kosovo Polizeidienstes vom römisch 40 lediglich ergibt, dass zwei KFOR Fahrzeuge am behaupteten Tatort vorbeigefahren wären. Aus dem vorgelegten Schriftstück geht in keiner Weise hervor, dass die KFOR bzw. - der Vorbringensvariante des römisch 40 zufolge - die kosovarische Polizei den Beschwerdeführer und seinen Bruder nach Hause begleitet und dort deren Daten aufgenommen hätte. Hätte sich der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall, insbesondere das Einschreiten der KFOR bzw. der Polizei, tatsächlich ereignet, wäre nicht verständlich, weshalb ein derartiges Einschreiten in der Bestätigung nicht protokolliert worden ist. Aus der Tatsache, dass der Vorfall bei der Polizei gemeldet wurde und die Polizei eine den Angaben des Beschwerdeführers entsprechende Bestätigung über die Meldung ausgestellt hat, kann nicht abgeleitet werden, dass sich der Vorfall tatsächlich ereignet hat. Weder im eben genannten noch in einem der weiter vorgelegten - auf Ansuchen des Beschwerdeführers bzw. seines Bruders ausgestellten - Dokumente sind Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Polizei tatsächlich eingeschritten wäre. In sämtlichen vorgelegten Bestätigungen ist stets ausschließlich die Meldung des Beschwerdeführers bzw. jene seines Bruders protokolliert.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten weiteren vier Vorfälle ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese bereits im ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers als unglaubwürdig gewertet wurden. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang weiters festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach erhobener Berufung gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2007 mit Schreiben vom 11.11.2008 erklärte, dass er beabsichtige, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Er erklärte sich damit einverstanden, dass sein Asylantrag mit seiner Ausreise als gegenstandslos abgelegt werde. Laut Auskunft des IOM, International Organisation for Migration, hat der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet am XXXX nach Pristina verlassen. Der damalige Antrag auf internationalen Schutz wurde daher mit Aktenvermerk vom 10.12.2008 gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG als gegenstandslos abgelegt.Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten weiteren vier Vorfälle ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese bereits im ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers als unglaubwürdig gewertet wurden. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang weiters festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach erhobener Berufung gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2007 mit Schreiben vom 11.11.2008 erklärte, dass er beabsichtige, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Er erklärte sich damit einverstanden, dass sein Asylantrag mit seiner Ausreise als gegenstandslos abgelegt werde. Laut Auskunft des IOM, International Organisation for Migration, hat der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 nach Pristina verlassen. Der damalige Antrag auf internationalen Schutz wurde daher mit Aktenvermerk vom 10.12.2008 gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG als gegenstandslos abgelegt.

Hätten sich die vom Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachten Vorfälle tatsächlich ereignet und hätte der Beschwerdeführer demgemäß in seinem Heimatland tatsächlich eine Verfolgung befürchtet, wäre es in der gegenständlichen Konstellation nicht verständlich, weshalb dieser freiwillig in seine Heimat zurückkehrte und sich somit erneut der behaupteten Gefahr ausgesetzt hätte.

Wie bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, traten hinsichtlich der vier - bereits im ersten Asylverfahren - geltend gemachten Zwischenfälle zudem erhebliche Divergenzen zwischen den Vorbringensvarianten des Beschwerdeführers und jenen seines Bruders XXXX auf:Wie bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, traten hinsichtlich der vier - bereits im ersten Asylverfahren - geltend gemachten Zwischenfälle zudem erhebliche Divergenzen zwischen den Vorbringensvarianten des Beschwerdeführers und jenen seines Bruders römisch 40 auf:

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er Anfang des Jahres 2004 mit XXXX in dessen Lebensmittelgeschäft in ein Streitgespräch verwickelt worden sei, in dessen Verlauf es zu Handgreiflichkeiten gekommen und der Beschwerdeführer auch mit dem Umbringen bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer habe im Zuge dieses Übergriffes eine blutende Wunde seitlich der Augenbraue sowie ein "Cut" an der Lippe erlitten. XXXX hingegen gab befragt nach dem Vorfall im Geschäft des XXXX Anfang des Jahres 2004 zunächst an, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX lediglich zu einem verbalen Streit gekommen sei. Erst näher befragt führte er aus, dass es auch Handgreiflichkeiten gegeben habe. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers gab XXXX jedoch dezidiert an, dass keiner der am Streit beteiligten Personen verletzt worden sei, weder eine blutende Wunde im Augenbereich noch ein "Cut" an der Lippe des Beschwerdeführers wurden seitens XXXX erwähnt.Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er Anfang des Jahres 2004 mit römisch 40 in dessen Lebensmittelgeschäft in ein Streitgespräch verwickelt worden sei, in dessen Verlauf es zu Handgreiflichkeiten gekommen und der Beschwerdeführer auch mit dem Umbringen bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer habe im Zuge dieses Übergriffes eine blutende Wunde seitlich der Augenbraue sowie ein "Cut" an der Lippe erlitten. römisch 40 hingegen gab befragt nach dem Vorfall im Geschäft des römisch 40 Anfang des Jahres 2004 zunächst an, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 lediglich zu einem verbalen Streit gekommen sei. Erst näher befragt führte er aus, dass es auch Handgreiflichkeiten gegeben habe. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers gab römisch 40 jedoch dezidiert an, dass keiner der am Streit beteiligten Personen verletzt worden sei, weder eine blutende Wunde im Augenbereich noch ein "Cut" an der Lippe des Beschwerdeführers wurden seitens römisch 40 erwähnt.

Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass ihm nach dem Vorfall im Lebensmittelgeschäft des XXXX von Freunden, die im Geschäft anwesend gewesen wären, mitgeteilt worden sei, dass er aufpassen solle, weil XXXX ihn umbringen wollen würde. Der Bruder des Beschwerdeführers hingegen führte in diesem Zusammenhang aus, dass XXXX einen Mann zu ihnen geschickt hätte, der berichtet habe, dass "das, was passiert sei, nur mit Blut ungeschehen gemacht werden könne". Über Vorhalt der divergierenden Angaben gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder von einem anderen Vorfall gesprochen habe, welcher sich erst im Jahr 2006 nach der Entlassung des XXXX aus dem Gefängnis ereignet hätte. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich aus den Angaben des XXXX zweifelsfrei ergibt, dass der Mann - seinem Vorbringen zufolge - unmittelbar nach dem behaupteten Vorfall im Lebensmittelgeschäft, und sohin nicht erst im Jahr 2006, geschickt worden sei. Über erneuten Vorhalt gab der Beschwerdeführer nun an, dass er psychisch ein bisschen belastet sei; es sei jedoch Tatsache, dass es seit dem Vorfall im Geschäft Blutrache gegeben habe.Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass ihm nach dem Vorfall im Lebensmittelgeschäft des römisch 40 von Freunden, die im Geschäft anwesend gewesen wären, mitgeteilt worden sei, dass er aufpassen solle, weil römisch 40 ihn umbringen wollen würde. Der Bruder des Beschwerdeführers hingegen führte in diesem Zusammenhang aus, dass römisch 40 einen Mann zu ihnen geschickt hätte, der berichtet habe, dass "das, was passiert sei, nur mit Blut ungeschehen gemacht werden könne". Über Vorhalt der divergierenden Angaben gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder von einem anderen Vorfall gesprochen habe, welcher sich erst im Jahr 2006 nach der Entlassung des römisch 40 aus dem Gefängnis ereignet hätte. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich aus den Angaben des römisch 40 zweifelsfrei ergibt, dass der Mann - seinem Vorbringen zufolge - unmittelbar nach dem behaupteten Vorfall im Lebensmittelgeschäft, und sohin nicht erst im Jahr 2006, geschickt worden sei. Über erneuten Vorhalt gab der Beschwerdeführer nun an, dass er psychisch ein bisschen belastet sei; es sei jedoch Tatsache, dass es seit dem Vorfall im Geschäft Blutrache gegeben habe.

In diesem Zusammenhang sei weiters darauf hingewiesen, dass es der erkennende Gerichtshof - ebenso wie das Bundesasylamt - als erwiesen erachtet, dass aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, einem verbalen Streit, bei dem es zu Handgreiflichkeiten gekommen sei, in keiner Weise eine Grundlage für eine sog. Blutrache nach dem Kanun abgeleitet werden könne. Vor diesem Hintergrund geht auch das Beschwerdevorbringen, demzufolge die Behörde erster Instanz auf die vorgebrachte Befürchtung einer Blutrache nicht im erforderlichen Ausmaß eingegangen sei, ins Leere. Festzuhalten ist, dass das Bundesasylamt im Zuge der Beweiswürdigung zutreffend ausgeführt hat, dass eine Grundlage für eine Blutrache nach dem Kanun nicht gegeben sei.

Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer weiters an, dass er im Juni 2004 von XXXX auf der familieneigenen Weide bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich gemeinsam mit seinem Bruder auf der Weide befunden um Gras zu sammeln als XXXX mit seinem Bruder und seinem Cousin auf einem Traktor vorbeigekommen wäre. XXXX habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er ihn umbringen werde, wenn er zurückkomme, derzeit hätte er jedoch keine Zeit. Daraufhin habe der Beschwerdeführer seinen Vater verständigt, welcher mit einer automatischen Waffe zur Weide gekommen sei. Als XXXX, der Bruder und der Cousin erneut auf der Weide eingetroffen wären und XXXX eine Waffe vom Sitz des Traktors genommen hätte, hätte der Vater des Beschwerdeführers "mit der Kalaschnikow in der Hand" XXXX aufgefordert, die Waffe fallen lassen, widrigenfalls er umgebracht werde. XXXX hätte jedoch die Waffe nicht fallen gelassen, sondern die Waffe repetiert, woraufhin der Vater des Beschwerdeführers geschossen habe. Der Bruder und der Cousin von XXXX hätten sich daraufhin entfernt und auch XXXX habe Angst bekommen und schließlich die Waffe fallen lassen. Der Beschwerdeführer und sein Bruder hätten mit Holzstücken einige Male auf XXXX eingeschlagen. XXXX sei danach mit dem Traktor weggefahren. In weiterer Folge sei die Polizei verständigt worden, welche auf der Weide erschienen sei, und wären der Beschwerdeführer, sein Bruder, sein Vater und schließlich auch XXXX festgenommen worden. Der Beschwerdeführer und XXXX seien nach wenigen Tagen Untersuchungshaft freigelassen worden, der Vater zu einer Geldstrafe und XXXX zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt worden.Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer weiters an, dass er im Juni 2004 von römisch 40 auf der familieneigenen Weide bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich gemeinsam mit seinem Bruder auf der Weide befunden um Gras zu sammeln als römisch 40 mit seinem Bruder und seinem Cousin auf einem Traktor vorbeigekommen wäre. römisch 40 habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er ihn umbringen werde, wenn er zurückkomme, derzeit hätte er jedoch keine Zeit. Daraufhin habe der Beschwerdeführer seinen Vater verständigt, welcher mit einer automatischen Waffe zur Weide gekommen sei. Als römisch 40 , der Bruder und der Cousin erneut auf der Weide eingetroffen wären und römisch 40 eine Waffe vom Sitz des Traktors genommen hätte, hätte der Vater des Beschwerdeführers "mit der Kalaschnikow in der Hand" römisch 40 aufgefordert, die Waffe fallen lassen, widrigenfalls er umgebracht werde. römisch 40 hätte jedoch die Waffe nicht fallen gelassen, sondern die Waffe repetiert, woraufhin der Vater des Beschwerdeführers geschossen habe. Der Bruder und der Cousin von römisch 40 hätten sich daraufhin entfernt und auch römisch 40 habe Angst bekommen und schließlich die Waffe fallen lassen. Der Beschwerdeführer und sein Bruder hätten mit Holzstücken einige Male auf römisch 40 eingeschlagen. römisch 40 sei danach mit dem Traktor weggefahren. In weiterer Folge sei die Polizei verständigt worden, welche auf der Weide erschienen sei, und wären der Beschwerdeführer, sein Bruder, sein Vater und schließlich auch römisch 40 festgenommen worden. Der Beschwerdeführer und römisch 40 seien nach wenigen Tagen Untersuchungshaft freigelassen worden, der Vater zu einer Geldstrafe und römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt worden.

Festzuhalten ist zunächst, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, XXXX hätte angekündigt, den Beschwerdeführer etwas später umzubringen, da er nun keine Zeit dafür hätte, für den Asylgerichtshof - wie auch für die Behörde erster Instanz - höchst unplausibel und in keiner Weise nachvollziehbar erscheint. Ebenso ist es im gegebenen Zusammenhang für den erkennenden Gerichtshof gänzlich unverständlich, weshalb der Beschwerdeführer - seinem Vorbringen zufolge - nach der behaupteten Morddrohung zum Einen auf der Weide verbleibt und zum Anderen seinen Vater von dem Vorfall verständigt, anstatt die Polizei zu informieren. Insbesondere sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat mit den Diensten der Polizei und des Staates zufrieden zu sein, sodass seine Verhaltensweise in keiner Weise nachvollziehbar ist.Festzuhalten ist zunächst, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, römisch 40 hätte angekündigt, den Beschwerdeführer etwas später umzubringen, da er nun keine Zeit dafür hätte, für den Asylgerichtshof - wie auch für die Behörde erster Instanz - höchst unplausibel und in keiner Weise nachvollziehbar erscheint. Ebenso ist es im gegebenen Zusammenhang für den erkennenden Gerichtshof gänzlich unverständlich, weshalb der Beschwerdeführer - seinem Vorbringen zufolge - nach der behaupteten Morddrohung zum Einen auf der Weide verbleibt und zum Anderen seinen Vater von dem Vorfall verständigt, anstatt die Polizei zu informieren. Insbesondere sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat mit den Diensten der Polizei und des Staates zufrieden zu sein, sodass seine Verhaltensweise in keiner Weise nachvollziehbar ist.

Weiters sei darauf hingewiesen, dass auch hinsichtlich des behaupteten Vorfalls auf der Weide Divergenzen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und jenen seines Bruders auftraten. Während der Beschwerdeführer - wie oben dargelegt - stets vorbrachte, dass drei Personen, nämlich XXXX, dessen Bruder und dessen Cousin, zur Weide gekommen wären, sprach XXXX in seiner Einvernahme gleichbleibend von lediglich zwei Personen. XXXX gab an, dass Belsim mit einem Cousin zur Weide gekommen sei, ein weiterer Bruder wurde zu keiner Zeit erwähnt. Auch diese widersprüchlichen Angaben vermochte der Beschwerdeführer im Verfahren nicht verständlich zu erklären. Er blieb bei seinen bisherigen Angaben, dass drei weitere Personen auf der Weide gewesen seien und fügte hinzu, dass sein Bruder die dritte Person möglicherweise nicht gesehen hätte. Dieser Erklärungsversuch vermag den erkennenden Gerichtshof nicht zu überzeugen und erweist sich im gegebenen Zusammenhang als Schutzbehauptung.Weiters sei darauf hingewiesen, dass auch hinsichtlich des behaupteten Vorfalls auf der Weide Divergenzen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und jenen seines Bruders auftraten. Während der Beschwerdeführer - wie oben dargelegt - stets vorbrachte, dass drei Personen, nämlich römisch 40 , dessen Bruder und dessen Cousin, zur Weide gekommen wären, sprach römisch 40 in seiner Einvernahme gleichbleibend von lediglich zwei Personen. römisch 40 gab an, dass Belsim mit einem Cousin zur Weide gekommen sei, ein weiterer Bruder wurde zu keiner Zeit erwähnt. Auch diese widersprüchlichen Angaben vermochte der Beschwerdeführer im Verfahren nicht verständlich zu erklären. Er blieb bei seinen bisherigen Angaben, dass drei weitere Personen auf der Weide gewesen seien und fügte hinzu, dass sein Bruder die dritte Person möglicherweise nicht gesehen hätte. Dieser Erklärungsversuch vermag den erkennenden Gerichtshof nicht zu überzeugen und erweist sich im gegebenen Zusammenhang als Schutzbehauptung.

Angemerkt sei weiters, dass XXXX zwar übereinstimmend mit dem Beschwerdeführer vorbrachte, dass sich XXXX und sein Cousin nach dem Schuss des Vaters des Beschwerdeführers entfernt hätten, er gab jedoch - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - an, dass der Cousin mit dem Traktor weggefahren sei. Der Vorbringensvariante des Beschwerdeführers zufolge hätte hingegen XXXX den Vorfallsort mit dem Traktor verlassen, der Bruder und der Cousin hätten sich bereits zuvor entfernt. Auch diesbezüglich vermochte der Beschwerdeführer keine verständliche Erklärung zu finden, er gab in diesem Konnex lediglich an, dass sein Bruder "das vielleicht vergessen habe".Angemerkt sei weiters, dass römisch 40 zwar übereinstimmend mit dem Beschwerdeführer vorbrachte, dass sich römisch 40 und sein Cousin nach dem Schuss des Vaters des Beschwerdeführers entfernt hätten, er gab jedoch - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - an, dass der Cousin mit dem Traktor weggefahren sei. Der Vorbringensvariante des Beschwerdeführers zufolge hätte hingegen römisch 40 den Vorfallsort mit dem Traktor verlassen, der Bruder und der Cousin hätten sich bereits zuvor entfernt. Auch diesbezüglich vermochte der Beschwerdeführer keine verständliche Erklärung zu finden, er gab in diesem Konnex lediglich an, dass sein Bruder "das vielleicht vergessen habe".

Im Übrigen sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des behaupteten Vorfalles auf der Weide zudem unterschiedliche Angaben im ersten Asylverfahren, welches am 10.12.2008 infolge der freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland als gegenstandslos abgelegt wurde und im nunmehr gegenständlichen Asylverfahren tätigte. Während der Beschwerdeführer nämlich in der erstinstanzlichen Einvernahme am 19.03.2009 vorbrachte, dass die Polizei nach Verständigung direkt am behaupteten Tatort auf der Weide erschienen sei, gab er im Zuge seines ersten Asylverfahrens an, dass die Polizei erst zu ihm nach Hause gekommen sei.

Bezüglich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer ferner an, dass im XXXX auf ihn und seinen Bruder im familieneigenen Wald geschossen worden sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder unterschiedliche Angaben bezüglich des Standortes sowie diverser Größen- und Längenangaben tätigten. Den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen, derartige Angaben würden von jeder Person subjektiv eingeschätzt werden, ist zwar dem Grund nach zu folgen, doch erscheinen die vorliegenden Diskrepanzen trotz subjektiver Wahrnehmung im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar. Auch der Erklärungsversuch einer angeblich stressbedingten Einschränkung der Wahrnehmung vermag den erkennenden Gerichtshof im gegebenen Konnex nicht zu überzeugen.Bezüglich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer ferner an, dass im römisch 40 auf ihn und seinen Bruder im familieneigenen Wald geschossen worden sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder unterschiedliche Angaben bezüglich des Standortes sowie diverser Größen- und Längenangaben tätigten. Den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen, derartige Angaben würden von jeder Person subjektiv eingeschätzt werden, ist zwar dem Grund nach zu folgen, doch erscheinen die vorliegenden Diskrepanzen trotz subjektiver Wahrnehmung im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar. Auch der Erklärungsversuch einer angeblich stressbedingten Einschränkung der Wahrnehmung vermag den erkennenden Gerichtshof im gegebenen Konnex nicht zu überzeugen.

Angemerkt sei weiters, dass der Beschwerdeführer im ersten, als gegenstandslos abgelegten Asylverfahren angab, dass konkret XXXX auf ihn geschossen hätte. Im nunmehr gegenständlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer hingegen lediglich vor, dass auf ihn und seinen Bruder geschossen worden sei, ein konkreter Zusammenhang zu XXXX wurde im vorliegenden Asylverfahren nicht erwähnt. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren die - vor dem Hintergrund der in der Republik Kosovo bestehenden Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Behörden gegebene - Unglaubwürdigkeit seines damaligen Vorbringens vorgehalten wurde; demzufolge sei XXXX als Täter eindeutig erkannt worden, die Polizei hätte jedoch dennoch nicht gehörig reagiert hätte. Aufgrund der nunmehr im gegenständlichen Verfahren getätigten Angaben des Beschwerdeführers wird im vorliegenden Konnex der Anschein erweckt, als versuche der Beschwerdeführer derartige Unplausibilitäten zu vermeiden bzw. zu korrigieren und dadurch eine Verfolgung glaubhaft zu machen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände konnte jedoch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft gewertet werden.Angemerkt sei weiters, dass der Beschwerdeführer im ersten, als gegenstandslos abgelegten Asylverfahren angab, dass konkret römisch 40 auf ihn geschossen hätte. Im nunmehr gegenständlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer hingegen lediglich vor, dass auf ihn und seinen Bruder geschossen worden sei, ein konkreter Zusammenhang zu römisch 40 wurde im vorliegenden Asylverfahren nicht erwähnt. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren die - vor dem Hintergrund der in der Republik Kosovo bestehenden Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Behörden gegebene - Unglaubwürdigkeit seines damaligen Vorbringens vorgehalten wurde; demzufolge sei römisch 40 als Täter eindeutig erkannt worden, die Polizei hätte jedoch dennoch nicht gehörig reagiert hätte. Aufgrund der nunmehr im gegenständlichen Verfahren getätigten Angaben des Beschwerdeführers wird im vorliegenden Konnex der Anschein erweckt, als versuche der Beschwerdeführer derartige Unplausibilitäten zu vermeiden bzw. zu korrigieren und dadurch eine Verfolgung glaubhaft zu machen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände konnte jedoch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft gewertet werden.

Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer schließlich aus, dass auf dem Heimweg von einem Fest am XXXX auf ihn und seinen Bruder mehrere Male geschossen worden sei. Zunächst sei an dieser Stelle erneut angemerkt, dass dieses Vorbringen - ebenso wie die übrigen vom Beschwerdeführer behaupteten Vorfälle vor seiner ersten Ausreise im XXXX - bereits im damaligen ersten Asylverfahren als unglaubwürdig gewertet wurden. Wie ebenfalls bereits erwähnt, reiste der Beschwerdeführer nach erhobener Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und erklärte sich damit einverstanden, dass sein Asylverfahren als gegenstandslos abgelegt werde. Wäre der Beschwerdeführer in der Republik Kosovo tatsächlich einer konkreten Verfolgung ausgesetzt, wäre nicht verständlich, weshalb dieser freiwillig in seine Heimat zurückkehrte und sich somit erneut einer Gefahr ausgesetzt hätte. In Anbetracht der vorliegenden Ermittlungsergebnisse erscheint die Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Selbst wenn man jedoch hypothetisch von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ausgehen sollte, wäre vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen im gegebenen Fall von der Schutzgewährungswilligkeit und der Schutzgewährungsfähigkeit der Behörden im Kosovo auszugehen. An dieser Stelle wird auf die näheren Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer schließlich aus, dass auf dem Heimweg von einem Fest am römisch 40 auf ihn und seinen Bruder mehrere Male geschossen worden sei. Zunächst sei an dieser Stelle erneut angemerkt, dass dieses Vorbringen - ebenso wie die übrigen vom Beschwerdeführer behaupteten Vorfälle vor seiner ersten Ausreise im römisch 40 - bereits im damaligen ersten Asylverfahren als unglaubwürdig gewertet wurden. Wie ebenfalls bereits erwähnt, reiste der Beschwerdeführer nach erhobener Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und erklärte sich damit einverstanden, dass sein Asylverfahren als gegenstandslos abgelegt werde. Wäre der Beschwerdeführer in der Republik Kosovo tatsächlich einer konkreten Verfolgung ausgesetzt, wäre nicht verständlich, weshalb dieser freiwillig in seine Heimat zurückkehrte und sich somit erneut einer Gefahr ausgesetzt hätte. In Anbetracht der vorliegenden Ermittlungsergebnisse erscheint die Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Selbst wenn man jedoch hypothetisch von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ausgehen sollte, wäre vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen im gegebenen Fall von der Schutzgewährungswilligkeit und der Schutzgewährungsfähigkeit der Behörden im Kosovo auszugehen. An dieser Stelle wird auf die näheren Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Dem Beschwerdevorbringen, die Behörde erster Instanz sei ihrer gebotenen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, ist entgegenzuhalten, dass aus dem angefochtenen Bescheid zweifelsfrei hervorgeht, dass sich das Bundesasylamt ausreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers beschäftigt hat und dem Bescheid ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zu Grunde liegt. Zudem sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet hat, das geeignet wäre, die dargelegten Widersprüche und Unplausibilitäten zu entkräften und eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. In Anbetracht der gegebenen Sach- und Beweislage konnte auch eine Ermittlung vor Ort im Wege der Amtshilfe über die österreichische Vertretungsbehörde im Kosovo unterbleiben.

Hinsichtlich des in der Beschwerde zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2001, B 2136/00, in welchem ausgeführt wird, dass auch eine kaum glaubwürdige und als irreal erscheinende Schilderung eines Beschwerdeführers die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung entbinde, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen, sei festgehalten, dass sich aus dem bekämpften Bescheid ergibt, dass das Bundesasylamt - entgegen dem Beschwerdevorbringen - ein gehöriges Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Insbesondere belegen die umfangreichen Länderfeststellungen, dass sich die Behörde erster Instanz intensiv und ordnungsgemäß mit der Situation im Heimatland des Beschwerdeführers auseinander gesetzt hat. Dem zitierten Erkenntnis, liegt - wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst ausgeführt hat - eine anders geartete Sachverhaltskonstellation zugrunde, die auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen ist.

Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, demzufolge die Behörde erster Instanz die vorgelegten, den Beschwerdeführer betreffenden Beweismittel nicht gehörig berücksichtigt habe, wird an dieser Stelle erneut angemerkt, dass die vorgelegten - auf Ansuchen des Beschwerdeführers ausgestellten - Schriftstücke lediglich die polizeilichen Meldungen des Beschwerdeführers beinhalten. In keinem der Dokumente sind jedoch beispielsweise Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Polizei - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - tatsächlich eingeschritten wäre. Aus den vorgelegten Schriftstücken kann nicht abgeleitet werden, dass sich die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle auch tatsächlich ereignet hätten. Auch vermögen die vorgelegten Urteile bzw. die Freilassungsmitteilung das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft zu machen.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kommt der erkennende Gerichtshof daher - genauso wie die Behörde erster Instanz - zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner angeblichen Verfolgung nicht den Tatsachen entspricht.

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den getroffenen Länderfeststellungen und den eigenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere auf dem Umstand, dass die Eltern und eine Schwester des Beschwerdeführers im Kosovo leben und der familiäre Zusammenhalt - wie sich aus den Länderberichten ergibt - in der Republik Kosovo üblich ist. Der Beschwerdeführer wohnte bis zum Verlassen des Heimatstaates im Elternhaus und es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Unterkunftsmöglichkeit bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht mehr zur Verfügung stehen sollte. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass er in seinem Heimatland von Familienmitgliedern finanziell unterstützt worden sei. Er hat nicht angegeben, weshalb ihm derartige Unterstützungsleistungen im Bedarfsfall nicht wieder zukommen sollten. Festzuhalten ist zudem, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, der über eine zwölfjährige Schulbildung sowie Berufserfahrung als Bauhelfer verfügt und dem zugesonnen werden kann, aus eigenen Mitteln für seine Lebensgrundlage zu sorgen und darüber hinaus seine Angehörigen zu unterstützen.

Aus dem Inhalt der Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln im Kosovo gewährleistet ist. Es besteht weiters ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und es kann humanitäre Hilfe bei den nach wie vor im Kosovo tätigen internationalen und nationalen Organisationen gefunden werden. Trotz möglicherweise schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse besteht somit im Herkunftsstaat keine Situation, wonach der Beschwerdeführer lebensgefährdend in seiner Existenz bedroht wäre.

Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, demzufolge die Behörde erster Instanz auch bezüglich der Prüfung des subsidiären Schutzes ihrer gebotenen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei, wird festgehalten, dass sich aus den angefochten Bescheid zweifelsfrei ergibt, dass das Bundesasylamt sich mit dem Vorbringen und der Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat ausreichend beschäftigt hat und auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des Bescheides ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht somit ins Leere.Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, demzufolge die Behörde erster Instanz auch bezüglich der Prüfung des subsidiären Schutzes ihrer gebotenen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei, wird festgehalten, dass sich aus den angefochten Bescheid zweifelsfrei ergibt, dass das Bundesasylamt sich mit dem Vorbringen und der Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat ausreichend beschäftigt hat und auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht somit ins Leere.

Die Feststellungen zur Situation in der Republik Kosovo, die sich im Wesentlichen mit den Länderfeststellungen der ersten Instanz decken, gründen sich auf die oben angegebenen unbedenklichen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Der Beschwerdeführer ist den Feststellungen auch nicht entgegengetreten; im Gegenteil brachte er in diesem Zusammenhang vor, mit den Diensten der Polizei und des Staates zufrieden zu sein.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowiec) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowie

gemäß Abs. 3a über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.gemäß Absatz 3 a, über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dies auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dies auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Ad I)Ad römisch eins)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Im Sinne der dargestellten Erwägungen konnte das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner angeblichen Verfolgung nicht als glaubhaft erachtet werden und war sohin nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen darzustellen.

Selbst wenn man jedoch hypothetisch von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens einer Bedrohung durch Privatpersonen ausgehen sollte, ist im gegebenen Fall von der Schutzgewährungswilligkeit und der Schutzgewährungsfähigkeit der Behörden in der Republik Kosovo auszugehen. Wie sich aus den Feststellungen hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo ergibt, sind die Behörden Willens und in der Lage, dem Beschwerdeführer vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen auf seine Person ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne; zur grundsätzlich gegebenen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen im Kosovo vgl. im Ergebnis auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191, in welchem - neben der grundsätzlichen Bejahung der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit von UNMIK/KPS/KFOR - u.a. auch der Ansicht zugestimmt wird, im Hinblick auf die Effektivität des Schutzes sei in Bezug auf die strafrechtliche Verfolgung von Beteiligten an den Unruhen im März 2004 bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle (zB. beim Ausbruch von Krawallen, die sich gegen eine Minderheit richten)" in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zu bejahen, wenn es an der Begründetheit der Furcht vor künftiger Verfolgung mangelt, weil der Staat die Lage wieder kontrollieren kann und nachträglich mit effektiven Mitteln gegen die Verantwortlichen vorgeht.Selbst wenn man jedoch hypothetisch von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens einer Bedrohung durch Privatpersonen ausgehen sollte, ist im gegebenen Fall von der Schutzgewährungswilligkeit und der Schutzgewährungsfähigkeit der Behörden in der Republik Kosovo auszugehen. Wie sich aus den Feststellungen hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo ergibt, sind die Behörden Willens und in der Lage, dem Beschwerdeführer vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen auf seine Person ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne; zur grundsätzlich gegebenen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen im Kosovo vergleiche im Ergebnis auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191, in welchem - neben der grundsätzlichen Bejahung der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit von UNMIK/KPS/KFOR - u.a. auch der Ansicht zugestimmt wird, im Hinblick auf die Effektivität des Schutzes sei in Bezug auf die strafrechtliche Verfolgung von Beteiligten an den Unruhen im März 2004 bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle (zB. beim Ausbruch von Krawallen, die sich gegen eine Minderheit richten)" in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zu bejahen, wenn es an der Begründetheit der Furcht vor künftiger Verfolgung mangelt, weil der Staat die Lage wieder kontrollieren kann und nachträglich mit effektiven Mitteln gegen die Verantwortlichen vorgeht.

Angemerkt sei an dieser Stelle erneut, dass der Beschwerdeführer selbst angab, mit den Diensten der Polizei und des Staates zufrieden zu sein.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Lage in der Republik Kosovo kann daher im Zusammenhalt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, dass diesem eine konkret drohende, asylrelevante Verfolgung - oder sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität drohen würde.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.

Ad II)Ad römisch zwei)

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft dargetan. Wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in der Republik Kosovo eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft dargetan. Wie bereits unter Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in der Republik Kosovo eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK) hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft vorgebracht und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden. Da sich außerdem, wie der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, die Eltern und eine Schwester des Beschwerdeführers nach wie vor in der Republik Kosovo befinden, die familiäre Hilfestellung im Kosovo üblich ist, und der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise weitgehend in seinem Elternhaus gelebt hat und auch keine Gründe vorgebracht hat, warum dies in Zukunft nicht wieder möglich sein sollte, stellt sich somit die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbarem Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK) hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft vorgebracht und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden. Da sich außerdem, wie der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, die Eltern und eine Schwester des Beschwerdeführers nach wie vor in der Republik Kosovo befinden, die familiäre Hilfestellung im Kosovo üblich ist, und der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise weitgehend in seinem Elternhaus gelebt hat und auch keine Gründe vorgebracht hat, warum dies in Zukunft nicht wieder möglich sein sollte, stellt sich somit die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbarem Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.

Der Beschwerdeführer brachte selbst vor, dass er in seinem Heimatland von Familienmitgliedern finanziell unterstützt wurde und hat er nicht dargetan, weshalb ihm derartige Unterstützungsleistungen im Bedarfsfall nicht wieder zukommen sollten. Festzuhalten ist zudem, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, der über eine zwölfjährige Schulbildung sowie Berufserfahrung als Bauhelfer verfügt und dem zugesonnen werden kann, aus eigenen Mitteln für seine Lebensgrundlage zu sorgen und darüber hinaus seine Angehörigen zu unterstützen.

Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in der Republik Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Nahrungsmitteln nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten im Herkunftsstaat - zu decken.Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in der Republik Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Nahrungsmitteln nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten im Herkunftsstaat - zu decken.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation im Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der Republik Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation im Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der Republik Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.

Ad III)Ad römisch drei)

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Absatz 2: Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wennAbsatz 2: Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 3, dieser Bestimmung ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Absatz 5, dieser Bestimmung ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen und auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Es liegt daher bei Erlassung dieses Bescheides kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor. Es liegt auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergibt sich somit der rechtswidrige Aufenthalt des Fremden.

Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Bei Ausspruch einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Bei Ausspruch einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ergehen gegenüber den übrigen oben genannten Familienmitgliedern, der Ehegattin XXXX (B9 406.773-1/2009) und den minderjährigen Kindern, XXXX (B9 406.774-1/2009), XXXX (B9 406.775-1/2009) und XXXX (B9 406.776-1/2009) ebenfalls inhaltlich gleichlautende Entscheidungen. Alle Familienmitglieder sind gleichermaßen von den ausgesprochenen Ausweisungen betroffen, eine Umsetzung dieser Ausweisungsentscheidungen ist nur im Bezug auf alle genannten Familienmitglieder gleichzeitig zulässig. Ist von einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme die gesamte - im Inland befindliche - Familie betroffen, greift sie allenfalls lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein. Aus diesem Grund liegt im gegenständlichen Fall kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin und seinen minderjährigen Kindern vor.Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ergehen gegenüber den übrigen oben genannten Familienmitgliedern, der Ehegattin römisch 40 (B9 406.773-1/2009) und den minderjährigen Kindern, römisch 40 (B9 406.774-1/2009), römisch 40 (B9 406.775-1/2009) und römisch 40 (B9 406.776-1/2009) ebenfalls inhaltlich gleichlautende Entscheidungen. Alle Familienmitglieder sind gleichermaßen von den ausgesprochenen Ausweisungen betroffen, eine Umsetzung dieser Ausweisungsentscheidungen ist nur im Bezug auf alle genannten Familienmitglieder gleichzeitig zulässig. Ist von einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme die gesamte - im Inland befindliche - Familie betroffen, greift sie allenfalls lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein. Aus diesem Grund liegt im gegenständlichen Fall kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin und seinen minderjährigen Kindern vor.

Festgehalten sei weiters, dass auch gegenüber dem Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, der laut ZMR-Auskunft derzeit einen gemeinsamen Wohnsitz mit dem Beschwerdeführer führt, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, B9 406.760-1/2009, eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung ergeht und sohin auch der Bruder von einer Ausweisung betroffen ist. Ein Eingriff in ein Familienleben des Beschwerdeführers mit seinem Bruder ist somit nicht gegeben.Festgehalten sei weiters, dass auch gegenüber dem Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , der laut ZMR-Auskunft derzeit einen gemeinsamen Wohnsitz mit dem Beschwerdeführer führt, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, B9 406.760-1/2009, eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung ergeht und sohin auch der Bruder von einer Ausweisung betroffen ist. Ein Eingriff in ein Familienleben des Beschwerdeführers mit seinem Bruder ist somit nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer brachte zudem vor, dass drei Onkel sowie eine Tante in Österreich leben würden. Er hat nicht vorgebracht, dass zu diesen in Österreich lebenden Personen ein entscheidungswesentliches Naheverhältnis vorliege, sondern gab in diesem Zusammenhang dezidiert an, dass lediglich ein telefonischer Kontakt bestehe. Weder ein derzeit vorliegendes finanzielles Abhängigkeitsverhältnis noch eine sonstige im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigende Beziehung zu den genannten Personen wurde seitens des Beschwerdeführers im Zuge des gegenständlichen Asylverfahrens erwähnt.Der Beschwerdeführer brachte zudem vor, dass drei Onkel sowie eine Tante in Österreich leben würden. Er hat nicht vorgebracht, dass zu diesen in Österreich lebenden Personen ein entscheidungswesentliches Naheverhältnis vorliege, sondern gab in diesem Zusammenhang dezidiert an, dass lediglich ein telefonischer Kontakt bestehe. Weder ein derzeit vorliegendes finanzielles Abhängigkeitsverhältnis noch eine sonstige im Sinne des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigende Beziehung zu den genannten Personen wurde seitens des Beschwerdeführers im Zuge des gegenständlichen Asylverfahrens erwähnt.

Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - abgesehen von seinem Familienleben mit seiner Gattin, seinen minderjährigen Kindern und seinem Bruder - über sonstige entscheidungswesentliche familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt. Auch in der Beschwerde wird den diesbezüglichen Ausführungen der Behörde erster Instanz nicht entgegengetreten bzw. wurde im Beschwerdeverfahren eine allfällig eingetretene Veränderung in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers dem erkennenden Asylgerichtshof - etwa in Form einer schriftlichen Beschwerdeergänzung; der Beschwerdeführer war ja in Kenntnis des von ihm selbst anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens - nicht bekannt gegeben.

Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der - seinen Angaben zu Folge am 16.03.2009 erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste - Beschwerdeführer seinen nunmehrigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen, nun abgewiesenen Asylantrag stützt und er sich seines unsicheren Aufenthaltes während der Dauer seines Asylverfahrens auch bewusst sein musste. Auch seinen ersten, etwa zweijährigen Aufenthalt in Österreich stützte der Beschwerdeführer ausschließlich auf seinen damaligen Asylantrag. (vgl. etwa Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9). In der Republik Kosovo leben noch die Eltern und eine Schwester des Beschwerdeführers, sodass davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer, der den überwiegenden Teil seines Lebens in seinem Heimatland verbrachte hatte, im Falle seiner Rückkehr - gemeinsam mit seiner Gattin, seinen minderjährigen Kindern und seinem Bruder - wieder problemlos in die kosovarische Gesellschaft eingliedern wird können. Der Beschwerdeführer hat auch keinerlei Umstände vorgebracht, die geeignet wären, einen besonderen Grad der Integration in die österreichische Gesellschaft darzutun; er gab in diesem Zusammenhang an, weder Mitglied in einem Verein noch einer religiösen Verbindung oder sonstigen Gruppierung zu sein; er gehe in Österreich auch keiner Beschäftigung nach. Aus dem amtswegig eingeholten GVS-Auszug geht hervor, dass der Beschwerdeführer derzeit in der Grundversorgung aktiv ist.Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der - seinen Angaben zu Folge am 16.03.2009 erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste - Beschwerdeführer seinen nunmehrigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen, nun abgewiesenen Asylantrag stützt und er sich seines unsicheren Aufenthaltes während der Dauer seines Asylverfahrens auch bewusst sein musste. Auch seinen ersten, etwa zweijährigen Aufenthalt in Österreich stützte der Beschwerdeführer ausschließlich auf seinen damaligen Asylantrag. vergleiche etwa Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9). In der Republik Kosovo leben noch die Eltern und eine Schwester des Beschwerdeführers, sodass davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer, der den überwiegenden Teil seines Lebens in seinem Heimatland verbrachte hatte, im Falle seiner Rückkehr - gemeinsam mit seiner Gattin, seinen minderjährigen Kindern und seinem Bruder - wieder problemlos in die kosovarische Gesellschaft eingliedern wird können. Der Beschwerdeführer hat auch keinerlei Umstände vorgebracht, die geeignet wären, einen besonderen Grad der Integration in die österreichische Gesellschaft darzutun; er gab in diesem Zusammenhang an, weder Mitglied in einem Verein noch einer religiösen Verbindung oder sonstigen Gruppierung zu sein; er gehe in Österreich auch keiner Beschäftigung nach. Aus dem amtswegig eingeholten GVS-Auszug geht hervor, dass der Beschwerdeführer derzeit in der Grundversorgung aktiv ist.

Auch für den Asylgerichthof ergibt sich daher im Ergebnis, dass die Ausweisung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere zur Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen gerechtfertigt und notwendig ist und daher im gegenständlichen Fall keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellt.Auch für den Asylgerichthof ergibt sich daher im Ergebnis, dass die Ausweisung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere zur Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen gerechtfertigt und notwendig ist und daher im gegenständlichen Fall keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellt.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches vom Beschwerdeführer behauptet wurde.

Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG hervorgekommen und wurden auch vom Beschwerdeführer solche nicht behauptet.Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hervorgekommen und wurden auch vom Beschwerdeführer solche nicht behauptet.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof - trotz ausdrücklichen Antrages - unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof - trotz ausdrücklichen Antrages - unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, Unterkunft

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten