TE AsylGH Beschluss 2010/1/27 E9 402306-2/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.01.2010
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §34
AVG §66 Abs4
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

E9 402.306-2/2009-10E

E9 402.308-2/2009-5E

402.307-2/2009-4E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde der

1. XXXX, StA.: Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2009, FZ.08 03.374-BAI;1. römisch 40 , StA.: Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2009, FZ.08 03.374-BAI;

2. XXXX, StA.: Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2009, FZ. 09 09.348-BAI;2. römisch 40 , StA.: Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2009, FZ. 09 09.348-BAI;

3. XXXX, StA: Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2009, FZ. 09 09.349-BAI;3. römisch 40 , StA: Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2009, FZ. 09 09.349-BAI;

beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG idgF ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF ersatzlos behoben.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. 1. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer stellten letztmals am 5.8.2009 beim Bundesasylamt (BAA) einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer stellten letztmals am 5.8.2009 beim Bundesasylamt (BAA) einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

Diese Anträge wurden vom BAA, Erstaufnahmestelle West, mit Bescheid vom 20.8.2009, rechtswirksam zugestellt am 21.8.2009, gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen und die Erst- bis Drittbeschwerdeführer gem. § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen, wobei die Durchführung der Ausweisung gem. § 10 Abs 3 AsylG bis zum 2.11.2009 aufgeschoben wurde.Diese Anträge wurden vom BAA, Erstaufnahmestelle West, mit Bescheid vom 20.8.2009, rechtswirksam zugestellt am 21.8.2009, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen und die Erst- bis Drittbeschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen, wobei die Durchführung der Ausweisung gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG bis zum 2.11.2009 aufgeschoben wurde.

Gegen diese Entscheidungen wurde innerhalb offener Frist eine mit 21.8.2009 datierte Beschwerde am 1.9.2009 eingebracht.

2. Am XXXX wurde den Erst- und Zweitbeschwerdeführern in Österreich ein Sohn geboren, für den sie als gesetzliche Vertreter mit Schriftsatz vom 21.8.2009, eingelangt am 25.8.2009, beim BAA, Außenstelle Innsbruck, einen Antrag auf "Gewährung desselben Schutzumfanges" in Bezug auf die Verfahren der gesetzlichen Vertreter (Erst- und Zweitbeschwerdeführer) stellten.2. Am römisch 40 wurde den Erst- und Zweitbeschwerdeführern in Österreich ein Sohn geboren, für den sie als gesetzliche Vertreter mit Schriftsatz vom 21.8.2009, eingelangt am 25.8.2009, beim BAA, Außenstelle Innsbruck, einen Antrag auf "Gewährung desselben Schutzumfanges" in Bezug auf die Verfahren der gesetzlichen Vertreter (Erst- und Zweitbeschwerdeführer) stellten.

Mit Bescheid vom 10.9.2009 hat das BAA, Erstaufnahmestelle West, den Antrag des nachgeborenen Sohnes (Zl. 09 10.207) gem. § 3 Abs 1 abgewiesen und gem. § 8 Abs 1 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt, wobei die Durchführung der Ausweisung gem. § 10 Abs 3 AsylG bis zum 2.11.2009 aufgeschoben wurde.Mit Bescheid vom 10.9.2009 hat das BAA, Erstaufnahmestelle West, den Antrag des nachgeborenen Sohnes (Zl. 09 10.207) gem. Paragraph 3, Absatz eins, abgewiesen und gem. Paragraph 8, Absatz eins, den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt, wobei die Durchführung der Ausweisung gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG bis zum 2.11.2009 aufgeschoben wurde.

Gegen diese Entscheidungen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Mit Beschluss vom 3.11.2009 wurde den Beschwerden der Erst- bis Drittbeschwerdeführer (sowie dem nachgeborenen Kind) gem. § 37 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss vom 3.11.2009 wurde den Beschwerden der Erst- bis Drittbeschwerdeführer (sowie dem nachgeborenen Kind) gem. Paragraph 37, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsakte.

2. Gemäß § 61 Abs 3 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes ua. wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG und die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.2. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes ua. wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.

Soweit sich aus AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

3. Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. § 66 Abs 4 AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben. (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66).Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben. (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu Paragraph 66,).

4. Gegenständlich liegen dem AsylGH zur Entscheidung die Beschwerden betreffend dieser Familie vor, wobei die Anträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführer gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden und der Antrag des nachgeborenen Kindes im Rahmen einer inhaltlichen Entscheidung gem. §§3, 8 AsylG 2005 abgewiesen und gem. § 10 AsylG die Ausweisung verfügt wurde.4. Gegenständlich liegen dem AsylGH zur Entscheidung die Beschwerden betreffend dieser Familie vor, wobei die Anträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführer gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden und der Antrag des nachgeborenen Kindes im Rahmen einer inhaltlichen Entscheidung gem. §§3, 8 AsylG 2005 abgewiesen und gem. Paragraph 10, AsylG die Ausweisung verfügt wurde.

Zu unterschiedlichen Entscheidungsarten innerhalb eines Familienverfahrens, welches hier auch vorliegt, äußerte sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.11.2009, Zl. 2007/01/1153, folgendermaßen:

[...]

"Die Bestimmungen des AsylG 2005 über das Familienverfahren im Inland knüpfen damit im Wesentlichen an die Vorgängerbestimmungen im Asylgesetz 1997, wie sie durch die AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, geschaffen wurden, an. Zu diesen Bestimmungen im Asylgesetz 1997 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicherzustellen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535, mwN)."Die Bestimmungen des AsylG 2005 über das Familienverfahren im Inland knüpfen damit im Wesentlichen an die Vorgängerbestimmungen im Asylgesetz 1997, wie sie durch die AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, geschaffen wurden, an. Zu diesen Bestimmungen im Asylgesetz 1997 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicherzustellen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535, mwN).

Dies trifft auch auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 zu. Die (mit § 10 Abs. 5 Asylgesetz 1997 nahezu wortgleiche) Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, ist daher dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Diese Gleichförmigkeit des Familienverfahrens, das letztlich der Verfahrensbeschleunigung und somit der Verfahrensökonomie dient (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. September 2009, U 804/09), wird dabei nicht nur durch § 34 Abs. 4 AsylG 2005, sondern auch durch die (mit § 32 Abs. 7 Asylgesetz 1997 im Wesentlichen übereinstimmende) Bestimmung des § 36 Abs. 3 AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht, wonach selbst bei nur einer Berufung eines betroffenen Familienmitglieds diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt und keine dieser Entscheidungen dann der Rechtskraft zugänglich ist (vgl. zum Ganzen die insoweit auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 übertragbaren Ausführungen im genannten hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535; siehe weiters Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 497 f). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 - in Fortsetzung der Judikatur zum Asylgesetz 1997 - bereits erkannt, dass bei Aufhebung (nur) eines Bescheides eines Familienangehörigen dies (infolge der ex tunc-Wirkung einer Aufhebung nach § 42 Abs. 3 VwGG) auch auf die Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/20/0281).Dies trifft auch auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 zu. Die (mit Paragraph 10, Absatz 5, Asylgesetz 1997 nahezu wortgleiche) Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, ist daher dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Diese Gleichförmigkeit des Familienverfahrens, das letztlich der Verfahrensbeschleunigung und somit der Verfahrensökonomie dient vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. September 2009, U 804/09), wird dabei nicht nur durch Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, sondern auch durch die (mit Paragraph 32, Absatz 7, Asylgesetz 1997 im Wesentlichen übereinstimmende) Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht, wonach selbst bei nur einer Berufung eines betroffenen Familienmitglieds diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt und keine dieser Entscheidungen dann der Rechtskraft zugänglich ist vergleiche zum Ganzen die insoweit auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 übertragbaren Ausführungen im genannten hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535; siehe weiters Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 497 f). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 - in Fortsetzung der Judikatur zum Asylgesetz 1997 - bereits erkannt, dass bei Aufhebung (nur) eines Bescheides eines Familienangehörigen dies (infolge der ex tunc-Wirkung einer Aufhebung nach Paragraph 42, Absatz 3, VwGG) auch auf die Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/20/0281).

Nach dem Gesagten hat es somit nicht der Rechtslage entsprochen, dass das Bundesasylamt den Antrag der Erstbeschwerdeführerin alleine und im Gegensatz zu den Sachentscheidungen betreffend die übrigen Familienmitglieder zurückgewiesen hat. Der belangten Behörde war es aber verwehrt, über den Antrag der Erstbeschwerdeführerin selbst meritorisch zu entscheiden, zumal Sache des Berufungsverfahrens nur die Zurückweisung des Antrages durch die Vorinstanz gewesen ist. Sie hätte den Bescheid des Bundesasylamtes betreffend die Erstbeschwerdeführerin daher ersatzlos beheben müssen (vgl. dazu abermals das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 11. November 2008, Zl. 2008/23/1251, mwN).Nach dem Gesagten hat es somit nicht der Rechtslage entsprochen, dass das Bundesasylamt den Antrag der Erstbeschwerdeführerin alleine und im Gegensatz zu den Sachentscheidungen betreffend die übrigen Familienmitglieder zurückgewiesen hat. Der belangten Behörde war es aber verwehrt, über den Antrag der Erstbeschwerdeführerin selbst meritorisch zu entscheiden, zumal Sache des Berufungsverfahrens nur die Zurückweisung des Antrages durch die Vorinstanz gewesen ist. Sie hätte den Bescheid des Bundesasylamtes betreffend die Erstbeschwerdeführerin daher ersatzlos beheben müssen vergleiche dazu abermals das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 11. November 2008, Zl. 2008/23/1251, mwN).

Der erstangefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Da dies nach dem Obgesagten auf die zweit- bis fünftangefochtenen Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt, waren auch diese gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben."Der erstangefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Da dies nach dem Obgesagten auf die zweit- bis fünftangefochtenen Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt, waren auch diese gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben."

[...]

Fallbezogen bedeutet diese vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretene Ansicht folgendes:

Im Verhältnis zwischen den Erst- und Drittbeschwerdeführern und dem Verfahren des nachgeborenen Sohnes liegt ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vor. Auch Abs 4 idF der Novelle BGBl I Nr. 135/2009 sieht ua. vor, dass "alle" Anträge als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen sind, sofern nicht der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.Im Verhältnis zwischen den Erst- und Drittbeschwerdeführern und dem Verfahren des nachgeborenen Sohnes liegt ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Auch Absatz 4, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, sieht ua. vor, dass "alle" Anträge als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen sind, sofern nicht der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

Es ist darauf hinzuweisen, dass dem Bundesasylamt gegenständlich grds. nicht vorgeworfen werden kann hier innerhalb dieses Familienverfahren unterschiedliche Erledigungsarten getroffen zu haben, zumal der Antrag des nachgeborenen Kindes erst nach Erlassung des Bescheides der Erst- bis Drittbeschwerdeführer gestellt wurde und daher zu diesem Zeitpunkt noch nicht vom "Familienverfahren" mit umfasst war.

Jedoch hätte die belangte Behörde von der ihr möglichen Beschwerdevorentscheidung gem. § 64a AVG - zum Zeitpunkt des Einbringens der gegenständlichen Beschwerden am 1.9.2009 war der Behörde bereits die Antragstellung hinsichtlich des nachgeborenen Kindes im Familienverfahren vom 25.8.2009 bekannt - zur Revidierung dieser Entscheidungen Gebrauch machen können, was aber unterlassen wurde.Jedoch hätte die belangte Behörde von der ihr möglichen Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 64 a, AVG - zum Zeitpunkt des Einbringens der gegenständlichen Beschwerden am 1.9.2009 war der Behörde bereits die Antragstellung hinsichtlich des nachgeborenen Kindes im Familienverfahren vom 25.8.2009 bekannt - zur Revidierung dieser Entscheidungen Gebrauch machen können, was aber unterlassen wurde.

Dem AsylGH ist es als Rechtsmittelinstanz verwehrt über die vorliegenden Beschwerden, denen eine Entscheidung gem. § 68 Abs 1 AVG und die diesbezügliche Ausweisung zugrunde liegt, meritorisch - so wie im Verfahren das nachgeborene Kind betreffend - zu entscheiden, denn Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung in den Verfahren der Erst- bis Drittbeschwerdeführer ist lediglich, ob die Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu Recht erfolgte.Dem AsylGH ist es als Rechtsmittelinstanz verwehrt über die vorliegenden Beschwerden, denen eine Entscheidung gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die diesbezügliche Ausweisung zugrunde liegt, meritorisch - so wie im Verfahren das nachgeborene Kind betreffend - zu entscheiden, denn Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung in den Verfahren der Erst- bis Drittbeschwerdeführer ist lediglich, ob die Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu Recht erfolgte.

Um daher die Erledigung der Anträge in der selben Art zu ermöglichen waren daher die angefochtenen Bescheide der Erst- bis Drittbeschwerdeführer gem. § 66 Abs 4 AVG ersatzlos zu beheben.Um daher die Erledigung der Anträge in der selben Art zu ermöglichen waren daher die angefochtenen Bescheide der Erst- bis Drittbeschwerdeführer gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben.

Der angefochtene Bescheid das nachgeborene Kind betreffend, wurde mit Beschluss vom heutigen Tag gleichfalls gem. § 66 Abs 4 AVG behoben, wodurch das BAA in die Lage versetzt wird über die gesamte Familie im Rahmen des Familienverfahren eine gleiche Entscheidung bzw. Entscheidungsart zu treffen.Der angefochtene Bescheid das nachgeborene Kind betreffend, wurde mit Beschluss vom heutigen Tag gleichfalls gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben, wodurch das BAA in die Lage versetzt wird über die gesamte Familie im Rahmen des Familienverfahren eine gleiche Entscheidung bzw. Entscheidungsart zu treffen.

5. Gemäß § 67d Abs 2 Z 1 AVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da auf Grund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.5. Gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da auf Grund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.

Schlagworte

Bescheidbehebung, Familienverfahren, Rechtsanschauung des VwGH

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten