Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E8 310.805-2/2010-3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2009, FZ. 09 11.703-BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2009, FZ. 09 11.703-BAW, zu Recht erkannt:
I. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe und Beigabe eines Flüchtlingsberaters vom 11.01.2010 wird gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl I Nr. 147/2008 und § 66 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe und Beigabe eines Flüchtlingsberaters vom 11.01.2010 wird gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, und Paragraph 66, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG und § 10 Abs 1 Z 1 AsylG abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: "BF"), eigenen Angaben zufolge ein türkischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Türken, stellte am 31.7.2005 erstmals einen Asylantrag. Begründend gab er dazu bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen und Außenstelle Wien) am 3.8.2005 und am 31.1.2007 an, seit der Ermordung seines Schwagers im Jahr 2000 sei er während seiner Aufenthalte in seinem Heimatdorf immer telefonisch bedroht worden. Die Polizei habe den Mord an seinem Schwager untersucht, die Täter aber nicht ausfindig gemacht. Er kenne weder die frühere Tätigkeit des Schwagers noch wisse er, wer ihn aus welchen Gründen ermordet habe und warum er selbst bedroht werde. Er sei seit fünf Jahren auf der Flucht; immer, wenn er zu seinen Eltern zurückkehre, werde er wieder bedroht. Da er die Namen der Anrufer nicht kenne, könne er keine Anzeige bei der Polizei erstatten. Er sei häufig in anderen Ortschaften gewesen, habe aber zwischendurch zu seinen Eltern ins Dorf kommen müssen. 2002 bis 2005 habe er sich bei seiner Schwester in Istanbul aufgehalten. Seine Familie lebe noch in der Türkei, seine wirtschaftliche Situation sei "normal" gewesen, er habe sich ernähren und gut leben können. Die Frage, warum er nicht versucht habe, sich an einem anderen Ort in der Türkei niederzulassen, beantwortete der BF damit, er habe hier (gemeint: in Österreich) Sicherheit gefunden.
Mit Bescheid vom 12.03.2007 wies das Bundesasylamt diesen ersten Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Türkei sei zulässig (Spruchpunkt II); gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wies es den BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei aus (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen des BF als nicht glaubwürdig und begründete dies näher. Weiters verneinte es, dass der BF iSd § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 57 Abs. 1 und 2 Fremdengesetz 1997 bzw. iVm § 50 FPG bedroht oder gefährdet sei und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung insbesondere damit, dass der BF keine familiären Beziehungen in Österreich habe.Mit Bescheid vom 12.03.2007 wies das Bundesasylamt diesen ersten Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Türkei sei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wies es den BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei aus (Spruchpunkt römisch drei). Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen des BF als nicht glaubwürdig und begründete dies näher. Weiters verneinte es, dass der BF iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins und 2 Fremdengesetz 1997 bzw. in Verbindung mit Paragraph 50, FPG bedroht oder gefährdet sei und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung insbesondere damit, dass der BF keine familiären Beziehungen in Österreich habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde an den UBAS, welcher diese in sämtlichen Spruchpunkten abwies und hinsichtlich seiner Begründung auf die für zutreffend erachteten Ausführungen des BAA verwies. Der Bescheid des UBAS wurde dem BF am 17.07.2007 zugestellt (Zustellnachweis Erstakt S. 223).
2. Am 24.09.2009 wurde der BF in Wien anlässlich einer Amtshandlung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten, wobei die über den BF rechtskräftig verhängte Ausweisung hervorkam und der BF in das PAZ Wien überstellt wurde (AS. 9). Dort stellte er am 25.09.2009 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz (AS. 13 f), woraufhin er aus dem PAZ entlassen wurde.
Noch am 25.09.2009 erfolgte die Ersteinvernahme des BF vor der BPD Wien (AS. 33 ff). Dabei gab er auf Befragen an, er habe Österreich seit seiner letzten Asylantragstellung (nur) insofern verlassen, als er sich ca. 18 Monate lang illegal in der Schweiz aufgehalten habe und er sei etwa eine Woche vor seinem Aufgriff in Wien wieder nach Österreich zurückgekehrt. Zu seinen Gründen für die neuerliche Stellung eines Asylantrages befragt, gab der BF an, er stelle diesen Antrag, um seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Die "alten Asylgründe" seien weiterhin "aufrecht und aktuell". Er habe in der Türkei Angst um sein Leben und verweise diesbezüglich auf die seinerzeit gemachten Angaben (AS. 37). In Österreich oder in einem sonstigen EU-Staat habe er keine Familienangehörigen (AS. 35).
Am 01.10.2009 erging die Mitteilung seitens des BAA an den BF, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (AS. 75 f).
Am 17.12.2009 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor der Außenstelle Wien des Bundesasylamtes. Dabei gab der BF wiederum an, er sei seit Stellung seines ersten Asylantrages lediglich für 18 Monate in der Schweiz gewesen, in der Türkei sei er seither nie gewesen (AS. 131). In Österreich habe er einen weiteren Asylantrag gestellt, da er hier bleiben wolle. Seine ursprünglich geltend gemachten Antragsgründe seien nach wie vor aufrecht und seien seine Feinde nach wie vor hinter ihm her und würden ihn umbringen wollen (AS. 133).
3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies das BAA den Asylantrag gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den BF gem. § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei aus (Spruchpunkt II). Begründend führte das BAA zu Spruchpunkt I im Wesentlichen aus, der BF begründe seinen gegenständlichen Asylantrag "vollinhaltlich" mit seinem Vorbringen anlässlich seines Erstverfahrens und komme deshalb aus näher dargelegten rechtlichen Gründen nur eine Zurückweisung des Zweitantrages wegen entschiedener Sache in Betracht. Zu Spruchpunkt II. führte das BAA im Wesentlichen aus, der BF lebe in Österreich alleine und finanziere seinen Lebensunterhalt offensichtlich durch illegale Beschäftigung; letztlich bedeute - aus näher dargelegten Gründen - die Ausweisung des BF keinen unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben.3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies das BAA den Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins) und wies den BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei aus (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend führte das BAA zu Spruchpunkt römisch eins im Wesentlichen aus, der BF begründe seinen gegenständlichen Asylantrag "vollinhaltlich" mit seinem Vorbringen anlässlich seines Erstverfahrens und komme deshalb aus näher dargelegten rechtlichen Gründen nur eine Zurückweisung des Zweitantrages wegen entschiedener Sache in Betracht. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das BAA im Wesentlichen aus, der BF lebe in Österreich alleine und finanziere seinen Lebensunterhalt offensichtlich durch illegale Beschäftigung; letztlich bedeute - aus näher dargelegten Gründen - die Ausweisung des BF keinen unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 11.01.2010 fristgerecht Beschwerde (AS. 213 ff), die mit einem "Antrag auf aufschiebende Wirkung" und einen "Antrag auf Verfahrenshilfe, um eine Beschwerde in der folgenden Form einzubringen, zu vervollständigen und eventuell zu berichtigen" verbunden war. Weiters brachte der BF mit Schriftsatz vom gleichen Tag einen "Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters" ein (AS. 233).
In seiner Beschwerde verweist der BF auf sein bisheriges Vorbringen. Weiters bemängelt er, dass das BAA sein Vorbringen keiner näheren Prüfung insbesondere dahingehend unterzogen habe, ob diesem Vorbringen ein glaubwürdiger Kern zugrunde liege. Weiters wird darauf hingewiesen, dass "nova producta" vorliegen würden, ohne diese jedoch darzustellen. Schließlich werden auch mehrere rechtliche Ausführungen zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs 1 AVG ohne konkreten Bezug zum Fall des BF getätigt.In seiner Beschwerde verweist der BF auf sein bisheriges Vorbringen. Weiters bemängelt er, dass das BAA sein Vorbringen keiner näheren Prüfung insbesondere dahingehend unterzogen habe, ob diesem Vorbringen ein glaubwürdiger Kern zugrunde liege. Weiters wird darauf hingewiesen, dass "nova producta" vorliegen würden, ohne diese jedoch darzustellen. Schließlich werden auch mehrere rechtliche Ausführungen zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG ohne konkreten Bezug zum Fall des BF getätigt.
Der "Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters" wird damit begründet, der VfGH habe in seiner Entscheidung U 561/09 vom 25.06.2009 festgehalten, dass Asylwerber Anspruch auf die Unterstützung durch Flüchtlingsberater haben, insbesondere auch für die Vertretung im Verfahren vor dem AsylGH.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 68 AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter - und zwar auch für die in diesem Verfahrens gestellten Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigabe eines Flüchtlingsberaters - zur Entscheidung zuständig ist.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter - und zwar auch für die in diesem Verfahrens gestellten Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigabe eines Flüchtlingsberaters - zur Entscheidung zuständig ist.
2. Zu den Anträgen auf Bewilligung einer Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters
2.1. Zum Antrag auf Bewilligung einer Verfahrenshilfe
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 23 AsylGHG in der Regel das AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Frage eines Anspruches des Asylwerbers auf unentgeltliche Beigabe eines Rechtsanwaltes im Verfahren vor dem Asylgerichtshof.Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Regel das AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Frage eines Anspruches des Asylwerbers auf unentgeltliche Beigabe eines Rechtsanwaltes im Verfahren vor dem Asylgerichtshof.
Es war auch die Absicht des Gesetzgebers, ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht (vgl AB 371 BlgNR 23. GP, EB zu § 23 AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des Asylgerichtshof die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde auch durch die Geltung einer sechswöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der Asylgerichtshof im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.Es war auch die Absicht des Gesetzgebers, ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht vergleiche Ausschussbericht 371 BlgNR 23. GP, EB zu Paragraph 23, AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des Asylgerichtshof die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde auch durch die Geltung einer sechswöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der Asylgerichtshof im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip sowie die Entscheidung zu VfSlg 15.218/1998 klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf bzw. wurde ausdrücklich festgestellt, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang besteht. In diesem Erkenntnis wurde weiters ausgeführt, dass der Gesetzgeber den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen durch die in den §§ 64f AsylG 2005 normierte Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im §66 leg.cit. vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters (nach der Terminologie der AsylG-Novelle BGBl I 122/2009: Rechtsberaters) Rechnung getragen hat. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater (Rechtsberater) haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein, sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem Asylgerichtshof seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip sowie die Entscheidung zu VfSlg 15.218 aus 1998, klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf bzw. wurde ausdrücklich festgestellt, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang besteht. In diesem Erkenntnis wurde weiters ausgeführt, dass der Gesetzgeber den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen durch die in den Paragraphen 64 f, AsylG 2005 normierte Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im §66 leg.cit. vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters (nach der Terminologie der AsylG-Novelle BGBl römisch eins 122/2009: Rechtsberaters) Rechnung getragen hat. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater (Rechtsberater) haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein, sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem Asylgerichtshof seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher mangels Grundlage zurückzuweisen.
2.2. Zum Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung zu U 556/09 weder ausgesprochen, dass die Richtlinie über Mindestnormen für Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (RL 2005/85/EG vom 01.12.2005, ABl L 326/13 vom 13.12.2005 idF ABl C 158/03 vom 21.06.2008; in der Folge VerfahrensRL) unmittelbare Wirkung entfaltet (mangels entsprechender Umsetzung in nationales Recht), noch dargetan, um welche rechtlichen Themenkomplexe es sich bei dem Antrag auf Gewährung einer Flüchtlingsberatung handelt. Jedenfalls kann - wie sich aus dem Gesamtkonnex erschließt - nicht die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gemeint sein (siehe dazu bereits oben). Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner bereits zitierten Entscheidung zu U 561/09 ausgeführt hat, besteht vor dem Asylgerichtshof kein Anwaltszwang, da der Gesetzgeber den Bedürfnissen des Asylwerbers, insbesondere hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen in den §§ 64ff AsylG Rechnung getragen hat. Demnach sind im vorliegenden Fall sonstige Rechtsberatungsmechanismen im österreichischen Recht zu untersuchen, und hat sich der Asylgerichtshof mit dem Institut des Flüchtlingsberaters (nunmehr: Rechtsberaters) im Zusammenhang mit Art. 15 VerfahrensRL und § 66 AsylG 2005 auseinanderzusetzen.Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung zu U 556/09 weder ausgesprochen, dass die Richtlinie über Mindestnormen für Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (RL 2005/85/EG vom 01.12.2005, Amtsblatt L 326/13 vom 13.12.2005 in der Fassung Amtsblatt C 158/03 vom 21.06.2008; in der Folge VerfahrensRL) unmittelbare Wirkung entfaltet (mangels entsprechender Umsetzung in nationales Recht), noch dargetan, um welche rechtlichen Themenkomplexe es sich bei dem Antrag auf Gewährung einer Flüchtlingsberatung handelt. Jedenfalls kann - wie sich aus dem Gesamtkonnex erschließt - nicht die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gemeint sein (siehe dazu bereits oben). Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner bereits zitierten Entscheidung zu U 561/09 ausgeführt hat, besteht vor dem Asylgerichtshof kein Anwaltszwang, da der Gesetzgeber den Bedürfnissen des Asylwerbers, insbesondere hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen in den Paragraphen 64 f, f, AsylG Rechnung getragen hat. Demnach sind im vorliegenden Fall sonstige Rechtsberatungsmechanismen im österreichischen Recht zu untersuchen, und hat sich der Asylgerichtshof mit dem Institut des Flüchtlingsberaters (nunmehr: Rechtsberaters) im Zusammenhang mit Artikel 15, VerfahrensRL und Paragraph 66, AsylG 2005 auseinanderzusetzen.
2.2.1. Erstmals sah das AsylG 1991 Bestimmungen über Flüchtlingsberater (§ 23 AsylG 1991, § 40 AsylG 1997, § 66 AsylG 2005) vor, die bis dato mit Modifizierungen beim Bestellmodus, in den Qualifikationserfordernissen und im Aufgabenfeld durch die zahlreichen Novellen übernommen wurden. Durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2005 wurde normiert, dass der Bundesminister für Inneres Flüchtlingsberater in der "notwendigen Anzahl" zu bestellen hat. Hiezu findet sich in der RV 952 BlgNr2.2.1. Erstmals sah das AsylG 1991 Bestimmungen über Flüchtlingsberater (Paragraph 23, AsylG 1991, Paragraph 40, AsylG 1997, Paragraph 66, AsylG 2005) vor, die bis dato mit Modifizierungen beim Bestellmodus, in den Qualifikationserfordernissen und im Aufgabenfeld durch die zahlreichen Novellen übernommen wurden. Durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2005 wurde normiert, dass der Bundesminister für Inneres Flüchtlingsberater in der "notwendigen Anzahl" zu bestellen hat. Hiezu findet sich in der Regierungsvorlage 952 BlgNr
22. GP 74 ausdrücklich auch der Hinweis, dass die Anzahl der bestellten Flüchtlingsberater anzusteigen habe, wenn die, einst noch nicht verabschiedete VerfahrensRL in Kraft trete.22. Gesetzgebungsperiode 74 ausdrücklich auch der Hinweis, dass die Anzahl der bestellten Flüchtlingsberater anzusteigen habe, wenn die, einst noch nicht verabschiedete VerfahrensRL in Kraft trete.
Seit diesem Zeitpunkt wurden keinerlei weitere, die VerfahrensRL umsetzenden Aktivitäten seitens des Gesetzgebers vorgenommen. Lediglich in der Fremdenrechtsnovelle 2009 (BGBl I 122/2009) findet sich eine Änderung der Terminologie, die offenbar der "Umsetzung" der VerfahrensRL dienen soll. In der Richtlinie wird der Begriff "Rechtsberater im Beschwerdeverfahren" verwendet, und wurde daher in der RV zum FrÄG 2009 zu Z 18 ausgeführt, dass mit dieser Novelle beabsichtigt ist, die derzeit geltende Terminologie betreffend Rechtsberater (§§ 64 und 65) und Flüchtlingsberater (§ 66) zu ändern. "In Zukunft soll der Rechtsberater als ¿Rechtsberater im Zulassungsverfahren' und der Flüchtlingsberater als ¿Rechtsberater' benannt werden. Damit erfolgt insbesondere auch eine Anpassung an die Terminologie der Art. 15 und 16 der RL 2005/85/EG (Verfahrensrichtlinie). Auf Grund dieser neuen begrifflichen Unterscheidung werden terminologische Anpassungen in den oben genannten Bestimmungen vorgenommen."Seit diesem Zeitpunkt wurden keinerlei weitere, die VerfahrensRL umsetzenden Aktivitäten seitens des Gesetzgebers vorgenommen. Lediglich in der Fremdenrechtsnovelle 2009 Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,) findet sich eine Änderung der Terminologie, die offenbar der "Umsetzung" der VerfahrensRL dienen soll. In der Richtlinie wird der Begriff "Rechtsberater im Beschwerdeverfahren" verwendet, und wurde daher in der Regierungsvorlage zum FrÄG 2009 zu Ziffer 18, ausgeführt, dass mit dieser Novelle beabsichtigt ist, die derzeit geltende Terminologie betreffend Rechtsberater (Paragraphen 64 und 65) und Flüchtlingsberater (Paragraph 66,) zu ändern. "In Zukunft soll der Rechtsberater als ¿Rechtsberater im Zulassungsverfahren' und der Flüchtlingsberater als ¿Rechtsberater' benannt werden. Damit erfolgt insbesondere auch eine Anpassung an die Terminologie der Artikel 15 und 16 der RL 2005/85/EG (Verfahrensrichtlinie). Auf Grund dieser neuen begrifflichen Unterscheidung werden terminologische Anpassungen in den oben genannten Bestimmungen vorgenommen."
2.2.2. Es ist daher zu untersuchen, inwieweit die VerfahrensRL, durch welche das Recht auf eine wirksame Beschwerde ausdrücklich (vgl. auch Art. 13 EMRK) eingeräumt wurde, in das Österreichische Recht umgesetzt wurde, bzw. ob eine direkte Anwendbarkeit, insbesondere der Bestimmung des Art. 15 VerfahrensRL (der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde sicher stellen, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 gewährt wird), besteht.2.2.2. Es ist daher zu untersuchen, inwieweit die VerfahrensRL, durch welche das Recht auf eine wirksame Beschwerde ausdrücklich vergleiche auch Artikel 13, EMRK) eingeräumt wurde, in das Österreichische Recht umgesetzt wurde, bzw. ob eine direkte Anwendbarkeit, insbesondere der Bestimmung des Artikel 15, VerfahrensRL (der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde sicher stellen, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 gewährt wird), besteht.
Artikel 15 VerfahrensRL lautet konkret:
Anspruch auf Rechtsberatung und -vertretung
(1) Die Mitgliedstaaten gestatten den Asylbewerbern, auf eigene Kosten in wirksamer Weise einen Rechtsanwalt oder sonstigen nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsberater in Fragen ihres Asylantrags zu konsultieren.
(2) Im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 gewährt wird.
(3) Die Mitgliedstaaten können in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, dass kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung nur gewährt wird
a) für die Verfahren vor einem Gericht oder Tribunal nach Kapitel V und nicht für nachfolgende im nationalen Recht vorgesehene Rechtsbehelfe, einschließlich erneuter Rechtsbehelfsverfahren und/odera) für die Verfahren vor einem Gericht oder Tribunal nach Kapitel römisch fünf und nicht für nachfolgende im nationalen Recht vorgesehene Rechtsbehelfe, einschließlich erneuter Rechtsbehelfsverfahren und/oder
b) für Personen, die nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen, und/oder
c) für Rechtsberater oder sonstige Berater, die nach nationalem Recht zur Unterstützung und/oder Vertretung von Asylbewerbern bestimmt wurden, und/oder
d) bei hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Buchstabe d gewährte Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird.
(4) Vorschriften über die Modalitäten für die Stellung und Bearbeitung von Ersuchen auf Rechtsberatung und/oder -vertretung können von den Mitgliedstaaten festgelegt werden.
Eine Richtlinie ist nach der Rechtssprechung des EuGH (Europäischer Gerichtshof) dann unmittelbar anwendbar, wenn sie Rechte für den Einzelnen begründet, hinreichend konkretisiert ist und durch die unmittelbare Anwendung keine Nachteile für Dritte entstehen (vgl. EuGH, Rs 41/74, Van Duyn/Home Office, Slg 1974, 1349). Bei der unmittelbaren Wirkung von Richtlinien werden Ansprüche des Einzelnen damit direkt auf die RL gestützt. Grundsätzlich ist den europarechtlichen Vorschriften zum Durchbruch zu verhelfen, und nimmt man damit auch eine gewisse Unsicherheit bei der Rechtsanwendung in Kauf (vgl. Connect-Urteil des EuGH, C-462/99, in welchem der EuGH festgehalten hat, dass ein sehr großer Gestaltungsspielraum, wie das Fehlen der ausdrücklichen Anführung der zur Überprüfung einer Entscheidung einzusetzenden Behörde, nicht einen Anwendungsvorrang der entsprechenden Richtlinienbestimmung verhindert). Die Umsetzungsfrist für Art. 15 der VerfahrensRL ist zwar mit 01.12.2008 abgelaufen, wie bereits dargestellt erfolgte jedoch keine (ausreichende) Umsetzung durch den österreichischen Gesetzgeber (vgl. dazu auch Stern, Das Recht auf Rechtsvertretung bzw. -beratung im Asylverfahren im Lichte des Rechts auf eine wirksame Beschwerde, fabl 3/2009, 61ff). Die Bestimmung des Art. 15 VerfahrensRL an sich wiederum kann nicht unmittelbar angewendet werden, da sich aus ihr weder die Kriterien, unter welchen Vorraussetzungen Asylwerbern ein solcher Anspruch auf Rechtsvertretung bzw. -beratung zugebilligt werden soll, noch unter welchen verfahrensrechtlichen Modalitäten dieser Antrag zu stellen und zu prüfen ist, ergeben. Damit ist Art. 15 VerfahrensRL nicht hinreichend bestimmt, und spricht auch der Wortlaut der Absätze drei und vier des Artikel 15 VerfahrensRL gegen eine direkte Anwendung desselben, da darin explizit Einschränkungsmöglichkeiten für die Umsetzung dieses Artikels angeführt sind, was darauf schließen lässt, dass keine unmittelbare Anwendbarkeit beabsichtigt war. Eine andere europarechtliche Rechtsgrundlage zur Beigebung eines Rechtsberaters durch den Asylgerichtshof ist derzeit (vgl. insbesondere Art. 13 der Richtlinie über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, RL 2008/115/EG vom 16.12.2008, deren Umsetzungsfrist am 24.12.2011 abläuft) nicht ersichtlich.Eine Richtlinie ist nach der Rechtssprechung des EuGH (Europäischer Gerichtshof) dann unmittelbar anwendbar, wenn sie Rechte für den Einzelnen begründet, hinreichend konkretisiert ist und durch die unmittelbare Anwendung keine Nachteile für Dritte entstehen vergleiche EuGH, Rs 41/74, Van Duyn/Home Office, Slg 1974, 1349). Bei der unmittelbaren Wirkung von Richtlinien werden Ansprüche des Einzelnen damit direkt auf die RL gestützt. Grundsätzlich ist den europarechtlichen Vorschriften zum Durchbruch zu verhelfen, und nimmt man damit auch eine gewisse Unsicherheit bei der Rechtsanwendung in Kauf vergleiche Connect-Urteil des EuGH, C-462/99, in welchem der EuGH festgehalten hat, dass ein sehr großer Gestaltungsspielraum, wie das Fehlen der ausdrücklichen Anführung der zur Überprüfung einer Entscheidung einzusetzenden Behörde, nicht einen Anwendungsvorrang der entsprechenden Richtlinienbestimmung verhindert). Die Umsetzungsfrist für Artikel 15, der VerfahrensRL ist zwar mit 01.12.2008 abgelaufen, wie bereits dargestellt erfolgte jedoch keine (ausreichende) Umsetzung durch den österreichischen Gesetzgeber vergleiche dazu auch Stern, Das Recht auf Rechtsvertretung bzw. -beratung im Asylverfahren im Lichte des Rechts auf eine wirksame Beschwerde, fabl 3 aus 2009,, 61ff). Die Bestimmung des Artikel 15, VerfahrensRL an sich wiederum kann nicht unmittelbar angewendet werden, da sich aus ihr weder die Kriterien, unter welchen Vorraussetzungen Asylwerbern ein solcher Anspruch auf Rechtsvertretung bzw. -beratung zugebilligt werden soll, noch unter welchen verfahrensrechtlichen Modalitäten dieser Antrag zu stellen und zu prüfen ist, ergeben. Damit ist Artikel 15, VerfahrensRL nicht hinreichend bestimmt, und spricht auch der Wortlaut der Absätze drei und vier des Artikel 15 VerfahrensRL gegen eine direkte Anwendung desselben, da darin explizit Einschränkungsmöglichkeiten für die Umsetzung dieses Artikels angeführt sind, was darauf schließen lässt, dass keine unmittelbare Anwendbarkeit beabsichtigt war. Eine andere europarechtliche Rechtsgrundlage zur Beigebung eines Rechtsberaters durch den Asylgerichtshof ist derzeit vergleiche insbesondere Artikel 13, der Richtlinie über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, RL 2008/115/EG vom 16.12.2008, deren Umsetzungsfrist am 24.12.2011 abläuft) nicht ersichtlich.
Aus europäischen Vorschriften bzw. der Verfahrensrichtlinie ist daher nicht ableitbar, dass etwa die verfahrensführende Asylbehörde oder der Asylgerichtshof verpflichtet wären, den Asylwerbern auf deren Antrag Rechts- bzw. Flüchtlingsberater beizugeben. Diesbezüglich räumt Art. 15 Abs. 4 VerfahrensRL den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, Vorschriften über die Modalitäten für die Stellung und Bearbeitung von Ersuchen auf Rechtsberatung und/oder -vertretung festzulegen. Die einzige diesbezüglich in Betracht kommende innerstaatliche Norm, § 66 AsylG 2005, trifft allerdings keine Regelung, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof an der Beigebung der Rechtsberater mitzuwirken hätten, sondern normiert eine Zuständigkeit des Bundesministers für Inneres bezüglich Bestellung und Auswahl derselben.Aus europäischen Vorschriften bzw. der Verfahrensrichtlinie ist daher nicht ableitbar, dass etwa die verfahrensführende Asylbehörde oder der Asylgerichtshof verpflichtet wären, den Asylwerbern auf deren Antrag Rechts- bzw. Flüchtlingsberater beizugeben. Diesbezüglich räumt Artikel 15, Absatz 4, VerfahrensRL den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, Vorschriften über die Modalitäten für die Stellung und Bearbeitung von Ersuchen auf Rechtsberatung und/oder -vertretung festzulegen. Die einzige diesbezüglich in Betracht kommende innerstaatliche Norm, Paragraph 66, AsylG 2005, trifft allerdings keine Regelung, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof an der Beigebung der Rechtsberater mitzuwirken hätten, sondern normiert eine Zuständigkeit des Bundesministers für Inneres bezüglich Bestellung und Auswahl derselben.
2.2.3. Gemäß § 66 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) hat der Bundesminister für Inneres zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts Rechtsberater in der notwendigen Anzahl zu bestellen. Diese haben ihre Tätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen. Gemäß § 66 Abs. 2 Z 3 AsylG haben Rechtsberater Fremde auf Verlangen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz oder - soweit es sich um Asylwerber handelt - nach dem FPG zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. Gemäß § 66 Abs. 3 AsylG obliegt die Auswahl der Rechtsberater dem Bundesminister für Inneres.2.2.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) hat der Bundesminister für Inneres zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts Rechtsberater in der notwendigen Anzahl zu bestellen. Diese haben ihre Tätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG haben Rechtsberater Fremde auf Verlangen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz oder - soweit es sich um Asylwerber handelt - nach dem FPG zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AsylG obliegt die Auswahl der Rechtsberater dem Bundesminister für Inneres.
Dass die Formulierung "auf Verlangen" wohl im Sinne von "auf Antrag" zu verstehen ist, ist wohl ebenso eindeutig, wie der Wortlaut "hat der Bundesminister für Inneres Rechtsberater in der notwendigen Anzahl zu bestellen" keine andere Interpretationsmöglichkeit zulässt, als dass in dieser Bestimmung dem einzelnen Asylwerber ein Rechtsanspruch gegenüber der Bundesministerin für Inneres eingeräumt ist. Auch wenn man annehmen wollte, dass der Gesetzgeber eine derartige Auslegung des Gesetzestextes bei seiner Normierung im Jahr 1991 nicht vor Augen hatte, so ergibt sich diese Auslegung nunmehr zwingend aus dem konkreten Wortlaut, welcher wohl auch europarechtskonform zu interpretieren ist.
Einen Rechtsanspruch hat derjenige, demgegenüber die Behörde zur Setzung eines inhaltlich bestimmten Verwaltungsaktes "verpflichtet" ist; ein rechtliches Interesse besteht hingegen dann, wenn die Behörde bei der von ihr zu fällenden Entscheidung zur Ermessensausübung ermächtigt ist (vgl Walter/Mayrer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 116ff). Da der Gesetzgeber keinerlei Einschränkungen (vgl. jedoch die Möglichkeit in Art. 15 Abs. 3 VerfahrensRL) für die Bereitstellung eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG 2005 normiert hat, ist davon auszugehen, dass der Bundesminister bei einem entsprechenden Verlangen des Asylwerbers dafür Sorge zu tragen hat, dass diesem ein Rechtsberater auch tatsächlich beigestellt wird. Erst wenn diesem Antrag (auf ein faktisches Verhalten) nicht iS eines Realaktes durch entsprechende Beistellung durch die Bundesministerin für Inneres entsprochen wird, kann sich der Asylwerber dagegen zur Wehr setzten.Einen Rechtsanspruch hat derjenige, demgegenüber die Behörde zur Setzung eines inhaltlich bestimmten Verwaltungsaktes "verpflichtet" ist; ein rechtliches Interesse besteht hingegen dann, wenn die Behörde bei der von ihr zu fällenden Entscheidung zur Ermessensausübung ermächtigt ist vergleiche Walter/Mayrer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 116ff). Da der Gesetzgeber keinerlei Einschränkungen vergleiche jedoch die Möglichkeit in Artikel 15, Absatz 3, VerfahrensRL) für die Bereitstellung eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 normiert hat, ist davon auszugehen, dass der Bundesminister bei einem entsprechenden Verlangen des Asylwerbers dafür Sorge zu tragen hat, dass diesem ein Rechtsberater auch tatsächlich beigestellt wird. Erst wenn diesem Antrag (auf ein faktisches Verhalten) nicht iS eines Realaktes durch entsprechende Beistellung durch die Bundesministerin für Inneres entsprochen wird, kann sich der Asylwerber dagegen zur Wehr setzten.
Das subjektive Recht, also eine Befugnis, die dem einzelnen durch die Rechtsordnung eingeräumt ist, kann nur dann einen echten Normsinn ergeben, wenn diese Befugnis vom Berechtigten notfalls auch (zwangsweise) durchgesetzt werden kann. Sonst bleibt das Recht eine leere Worthülse und der Bundesministerin für Inneres stünde es völlig frei, ihrer Verpflichtung nachzukommen oder nicht. Mit der Durchsetzbarkeit und einem (eventuell zum Asylverfahren als Hauptverfahren akzessorischen) Instanzenzug hat sich der Asylgerichtshof im Rahmen dieser Entscheidung jedoch nicht zu beschäftigen.
2.2.4. Normadressat der Bestimmung des § 66 AsylG 2005 ist nach deren klarem Wortlaut somit nicht der Asylgerichtshof, sondern die Bundesministerin für Inneres bzw. in weiterer Folge der von der Bundesministerin für Inneres bestellte bzw. ausgewählte Rechtsberater. Dem Asylgerichtshof kommt keine Zuständigkeit zur Bestellung oder Auswahl eines Rechtsberaters zu, eine derartige zuständigkeitsbegründende Norm ist - insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass Normen, die Zuständigkeiten regeln, ausreichend bestimmt zu sein haben - nicht ersichtlich. Hoheitliches Handeln durch den Asylgerichtshof, wie dies der Beschwerdeführer offensichtlich durch seinen Antrag erreichen will, kommt aber nur bei Vorliegen einer Rechtsgrundlage in Betracht, welche sich weder im Asylgesetz oder Asylgerichthofgesetz, noch in anderen gesetzlichen Bestimmungen findet.2.2.4. Normadressat der Bestimmung des Paragraph 66, AsylG 2005 ist nach deren klarem Wortlaut somit nicht der Asylgerichtshof, sondern die Bundesministerin für Inneres bzw. in weiterer Folge der von der Bundesministerin für Inneres bestellte bzw. ausgewählte Rechtsberater. Dem Asylgerichtshof kommt keine Zuständigkeit zur Bestellung oder Auswahl eines Rechtsberaters zu, eine derartige zuständigkeitsbegründende Norm ist - insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass Normen, die Zuständigkeiten regeln, ausreichend bestimmt zu sein haben - nicht ersichtlich. Hoheitliches Handeln durch den Asylgerichtshof, wie dies der Beschwerdeführer offensichtlich durch seinen Antrag erreichen will, kommt aber nur bei Vorliegen einer Rechtsgrundlage in Betracht, welche sich weder im Asylgesetz oder Asylgerichthofgesetz, noch in anderen gesetzlichen Bestimmungen findet.
§ 66 AsylG 2005 normiert daher nicht, unter welchen Voraussetzungen dem als Verlangen des Fremden bezeichneten Antrag auf Vertretung durch den Rechtsberater stattzugeben ist, sondern vielmehr, dass dem Fremden auf sein Verlangen durch den Bundesminister für Inneres ein Rechtsberater zur Vertretung u. a. im Asylverfahren beigegeben wird, wobei weder das Bundesasylamt noch der Asylgerichtshof in diesen Vorgang eingebunden sind. In welchem Verfahrensstadium ein Asylwerber allerdings ein solches Verlangen bzw. einen solchen Antrag stellt, liegt in seiner eigenen Verantwortung.Paragraph 66, AsylG 2005 normiert daher nicht, unter welchen Voraussetzungen dem als Verlangen des Fremden bezeichneten Antrag auf Vertretung durch den Rechtsberater stattzugeben ist, sondern vielmehr, dass dem Fremden auf sein Verlangen durch den Bundesminister für Inneres ein Rechtsberater zur Vertretung u. a. im Asylverfahren beigegeben wird, wobei weder das Bundesasylamt noch der Asylgerichtshof in diesen Vorgang eingebunden sind. In welchem Verfahrensstadium ein Asylwerber allerdings ein solches Verlangen bzw. einen solchen Antrag stellt, liegt in seiner eigenen Verantwortung.
2.2.5. Für das Tätigwerden des Rechtsberaters ist somit ein Verlangen des Beschwerdeführers erforderlich, den der gegenständliche Antrag (schon mangels Verfügungsbefugnis des Asylgerichtshofes über Rechtsberater) nicht substituieren kann (vgl Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K4 zu § 66 AsylG). Es stand und steht dem Beschwerdeführer jederzeit frei, einen Rechtsberater (der gemäß § 66 AsylG 2005 von der Bundesministerin für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) zu verlangen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen.2.2.5. Für das Tätigwerden des Rechtsberaters ist somit ein Verlangen des Beschwerdeführers erforderlich, den der gegenständliche Antrag (schon mangels Verfügungsbefugnis des Asylgerichtshofes über Rechtsberater) nicht substituieren kann vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K4 zu Paragraph 66, AsylG). Es stand und steht dem Beschwerdeführer jederzeit frei, einen Rechtsberater (der gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 von der Bundesministerin für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) zu verlangen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen.
Mangels entsprechender Rechtsgrundlage für den Asylgerichtshof war daher auch der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters (nach der neuen Terminologie: Rechtsberaters) zurückzuweisen.
3. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache und zur Zulässigkeit der Ausweisung
3.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).3.1.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der BF auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der BF auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Maßgeblich für die Frage, ob "eine entschiedene" Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG vorliegt, ist nicht der Umstand, dass das Folgeverfahren auf eine abweichende neue Antragsbegründung gestützt wird. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob das neue Sachverhaltsvorbringen von der Rechtskraft des das Erstverfahren beendenden Bescheides umfasst ist; mit anderen Worten: ob dieser "historische" Sachverhalt bereits vor Erlassung des rechtskräftigen Erstbescheides vorgelegen war. Ist dies zu bejahen, handelt es sich bestenfalls um "neu hervorgekommene Tatsachen" (sog. "novareperta"), die angesichts der zeitlichen Rückwirkung einer rechtskräftigen Entscheidung unter den engen Voraussetzungen einer Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG in dieses bereits abgeschlossene Verfahren als nachträgliche Tatsachenverbreiterung einfließen könnten. Nicht hingegen rechtfertigen solche neu hervorgekommene Tatsachen ein neues, rechtlich selbständiges, materielles Verfahren. Dem steht das dem § 68 Abs 1 AVG inhärente Wiederholungsverbot entgegen. Zur Durchführung eines neuen inhaltlichen Folgeverfahrens könnten lediglich solche Tatsachen verpflichten, die erst nach der Erlassung des rechtskräftigen Erstbescheides "neu entstanden" sind (sog. "nova producta").Maßgeblich für die Frage, ob "eine entschiedene" Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt, ist nicht der Umstand, dass das Folgeverfahren auf eine abweichende neue Antragsbegründung gestützt wird. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob das neue Sachverhaltsvorbringen von der Rechtskraft des das Erstverfahren beendenden Bescheides umfasst ist; mit anderen Worten: ob dieser "historische" Sachverhalt bereits vor Erlassung des rechtskräftigen Erstbescheides vorgelegen war. Ist dies zu bejahen, handelt es sich bestenfalls um "neu hervorgekommene Tatsachen" (sog. "novareperta"), die angesichts der zeitlichen Rückwirkung einer rechtskräftigen Entscheidung unter den engen Voraussetzungen einer Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG in dieses bereits abgeschlossene Verfahren als nachträgliche Tatsachenverbreiterung einfließen könnten. Nicht hingegen rechtfertigen solche neu hervorgekommene Tatsachen ein neues, rechtlich selbständiges, materielles Verfahren. Dem steht das dem Paragraph 68, Absatz eins, AVG inhärente Wiederholungsverbot entgegen. Zur Durchführung eines neuen inhaltlichen Folgeverfahrens könnten lediglich solche Tatsachen verpflichten, die erst nach der Erlassung des rechtskräftigen Erstbescheides "neu entstanden" sind (sog. "nova producta").
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in VwGH 21.11.2002, Zahl 2002/20/0315, könne nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages dürfe nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus müsse die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde habe sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Würden die Ermittlungen der Behörde ergeben, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eintrete, so sei der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. das E 19.7.2001, Zl. 99/20/0418, mwN; siehe dazu auch die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, E 73 ff zu § 68 AVG wiedergegebene Rechtsprechung).Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in VwGH 21.11.2002, Zahl 2002/20/0315, könne nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages dürfe nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus müsse die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde habe sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Würden die Ermittlungen der Behörde ergeben, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eintrete, so sei der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche das E 19.7.2001, Zl. 99/20/0418, mwN; siehe dazu auch die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Auflage, E 73 ff zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Rechtsprechung).
3.1.2. Im Erstverfahren brachte der BF zusammengefasst als Grund für seine Ausreise vor, seit der Ermordung seines Schwagers im Jahr 2000 sei er immer wieder telefonisch bedroht worden. Wenn der BF nun im Folgeverfahren (lediglich) angibt, die ursprünglichen Fluchtgründe würden nach wie vor bestehen und seien seine Feinde nach wie vor hinter ihm her und würden ihn nach wie vor umbringen wollen (AS. 133), so macht er damit keinen neu entstandenen Fluchtgrund geltend, der zu einem neuerlichen inhaltlichen Verfahren führen könnte. Über dieses Vorbringen wurde bereits mit Bescheid des UBAS vom 16.07.2007, GZ 310.805-1/2E-X/47/07, rechtskräftig abgesprochen.
3.1.3. Wenn der BF nun in seiner Beschwerde dem BAA vorwirft, es seien jegliche Ermittlungen und Erhebungen dahingehend unterlassen worden, ob seinem Vorbringen ein glaubwürdiger Kern entnommen werden könne, so verkennt er die Voraussetzungen für eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache gem. § 68 AVG: Darauf, ob dem Vorbringen ein glaubwürdiger Kern entnommen werden kann, kommt es nämlich (nur) dann an, wenn im Folgeverfahren tatsächlich neue Umstände (nova producta) vorgebracht werden. Genau dies hat der BF jedoch nicht gemacht, sondern sich auf seine "alten" Fluchtgründe bezogen, welche bereits rechtskräftig abgehandelt wurden.3.1.3. Wenn der BF nun in seiner Beschwerde dem BAA vorwirft, es seien jegliche Ermittlungen und Erhebungen dahingehend unterlassen worden, ob seinem Vorbringen ein glaubwürdiger Kern entnommen werden könne, so verkennt er die Voraussetzungen für eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, AVG: Darauf, ob dem Vorbringen ein glaubwürdiger Kern entnommen werden kann, kommt es nämlich (nur) dann an, wenn im Folgeverfahren tatsächlich neue Umstände (nova producta) vorgebracht werden. Genau dies hat der BF jedoch nicht gemacht, sondern sich auf seine "alten" Fluchtgründe bezogen, welche bereits rechtskräftig abgehandelt wurden.
3.1.4. Schließlich sind auch keine derartigen Änderungen der allgemeinen Lage in der Türkei seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens ersichtlich, die zu einer anderen Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts führen könnten.
3.1.5. Aus den dargelegten Gründen liegt somit keine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hat.3.1.5. Aus den dargelegten Gründen liegt somit keine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen hat.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids ist folglich abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheids ist folglich abzuweisen.
3.2. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.3.2.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach Abs. 5 dieser Bestimmung ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Absatz 5, dieser Bestimmung ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach Abs 6 dieser Bestimmung bleiben Ausweisungen nach Abs 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Nach Absatz 6, dieser Bestimmung bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
3.2.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Es kann eben nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK - Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8 EMRK; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Es kann eben nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK - Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8, EMRK; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).
3.2.3. Eine Ausweisung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).3.2.3. Eine Ausweisung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Artikel 8, EMRK).
3.2.4. Was das Recht des BF auf Achtung des Familienlebens anbelangt, so ist anzumerken, dass der BF auch im Folgeverfahren auf ausdrückliches Nachfragen angab, er habe in Österreich keinerlei Angehörige (AS. 35, 125). Insofern stellt die Ausweisung des BF auch keinen Eingriff in sein Recht auf Familienleben dar.
3.2.5. Was das Recht des BF auf Achtung seines Privatlebens anbelangt, so ist anzumerken, dass der BF zwar bereits am 31.07.2005 nach Österreich einreiste, jedoch keine besonderen Bindungen des BF sozialer oder beruflicher Natur hervorgekommen sind. So hat der BF (nur) eine illegale Beschäftigung ausgeübt, in deren Rahmen er auch aufgegriffen wurde (AS. 9 f). Weiters hielt sich der BF eigenen Angaben zufolge nach rechtskräftiger Abweisung seines Erstantrages etwa 1 1/2 Jahre lang in der Schweiz auf, was seine Aufenthaltsdauer in Österreich wiederum reduziert.
Selbst wenn man nun in Anbetracht dieser Umstände überhaupt davon ausgeht, dass ein Privatleben des BF in Österreich iSd Art 8 EMRK entstanden ist, so ist der diesbezügliche Eingriff durch die Ausweisung des BF vor dem Hintergrund der dargestellten Gesetzeslage (vgl. vor allem § 10 Abs 2 lit 2 AsylG) und insbesondere der Judikatur des EGMR zulässig: Bei der Abwägung zwischen den persönlichen Interessen der betroffenen Person einerseits und dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle spielt der Umstand eine maßgebliche Rolle, ob zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde oder es sich um eine Person handelt, die lediglich einen Asylantrag gestellt hat und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06). Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang auch auszuführen, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251; 26.09.2007, 2006/21/0288 bis 0291). Das private Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich hingegen ist in seinem Gewicht gemildert, zumal der BF keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der (bloß) auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag beruhte (vgl. insbesondere, mit weiteren Nachweisen VwGH 31.03.2008, 2008/21/0081 bis 0084). In diesem Zeitraum ist auch sein Privatleben entstanden. Dem BF musste bei der Asylantragstellung somit klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Insofern geht die Interessenabwägung zu Lasten des BF aus, wobei nochmals betont sei, dass sich die Bindungen des BF zu Österreich als sehr schwach erwiesen haben.Selbst wenn man nun in Anbetracht dieser Umstände überhaupt davon ausgeht, dass ein Privatleben des BF in Österreich iSd Artikel 8, EMRK entstanden ist, so ist der diesbezügliche Eingriff durch die Ausweisung des BF vor dem Hintergrund der dargestellten Gesetzeslage vergleiche vor allem Paragraph 10, Absatz 2, lit 2 AsylG) und insbesondere der Judikatur des EGMR zulässig: Bei der Abwägung zwischen den persönlichen Interessen der betroffenen Person einerseits und dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle spielt der Umstand eine maßgebliche Rolle, ob zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde oder es sich um eine Person handelt, die lediglich einen Asylantrag gestellt hat und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06). Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang auch auszuführen, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251; 26.09.2007, 2006/21/0288 bis 0291). Das private Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich hingegen ist in seinem Gewicht gemildert, zumal der BF keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der (bloß) auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag beruhte vergleiche insbesondere, mit weiteren Nachweisen VwGH 31.03.2008, 2008/21/0081 bis 0084). In diesem Zeitraum ist auch sein Privatleben entstanden. Dem BF musste bei der Asylantragstellung somit klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Insofern geht die Interessenabwägung zu Lasten des BF aus, wobei nochmals betont sei, dass sich die Bindungen des BF zu Österreich als sehr schwach erwiesen haben.
Der Eingriff in das Recht auf Privatleben des BF - so man einen solchen überhaupt bejaht - ist somit zulässig.
3.2.5. Im gegenständlichen Verfahren sind weiters keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines nicht auf dieses Bundesgesetz gestützten Aufenthaltsrechtes des BF hervorgekommen.
Weiters liegt im vorliegenden Fall auch kein Anhaltspunkt für die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung vor.
Folglich war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheids abzuweisen.Folglich war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheids abzuweisen.
4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ausreichend geklärt ist. Als "geklärt" im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 98/01/0308 v. 11.11.1998) ist der Sachverhalt dann anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt neu und in konkreter Weise behauptet wird.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ausreichend geklärt ist. Als "geklärt" im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 98/01/0308 v. 11.11.1998) ist der Sachverhalt dann anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt neu und in konkreter Weise behauptet wird.
5. In Anbetracht der gegenständlichen Entscheidung ist auch nicht mehr auf den Antrag in der Beschwerde auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einzugehen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Flüchtlingsberater, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, VerfahrenshilfeZuletzt aktualisiert am
15.02.2010