Norm
AsylG 1997 §7Spruch
D5 246398-2/2009/2E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2009, FZ. 03 18.458-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2009, FZ. 03 18.458-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 10 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Die damals minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Georgien, reiste am 12.6.2003 gemeinsam mit ihrer Mutter G.I. (AIS-Zl. 03 18.457) und ihrem Bruder C.G. (AIS-Zl. 03 18.460) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.6.2003 vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag. Am 8.8.2003 und am 12.8.2003 fanden die Einvernahmen der Mutter der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt. Im Rahmen der Einvernahme vom 12.8.2003 gab diese für die damals minderjährige Beschwerdeführerin an, bezugnehmend auf ihre eigenes Asylverfahren einen Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu stellen. Mit Bescheid vom 2.1.2004, Zl. 03 18.458-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab. Gegen diesen Bescheid erhob die Mutter der damals minderjährigen Beschwerdeführerin am 22.1.2004 fristgerecht eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde.römisch eins. Die damals minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Georgien, reiste am 12.6.2003 gemeinsam mit ihrer Mutter G.I. (AIS-Zl. 03 18.457) und ihrem Bruder C.G. (AIS-Zl. 03 18.460) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.6.2003 vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag. Am 8.8.2003 und am 12.8.2003 fanden die Einvernahmen der Mutter der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt. Im Rahmen der Einvernahme vom 12.8.2003 gab diese für die damals minderjährige Beschwerdeführerin an, bezugnehmend auf ihre eigenes Asylverfahren einen Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu stellen. Mit Bescheid vom 2.1.2004, Zl. 03 18.458-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab. Gegen diesen Bescheid erhob die Mutter der damals minderjährigen Beschwerdeführerin am 22.1.2004 fristgerecht eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.7.2009, GZ. D5 246398-0/2008/5E, war der genannte Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.1.2004 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 10 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ersatzlos behoben worden.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.7.2009, GZ. D5 246398-0/2008/5E, war der genannte Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.1.2004 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ersatzlos behoben worden.
Am 28.9.2009 fand eine niederschriftliche Einvernahme der mittlerweile volljährigen Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 27.10.2009, Zl. 03 18.458-BAL, wies das Bundesasylamt den "Asylantrag" der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab (= Spruchteil I.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 für zulässig (= Spruchteil II.); weiters verfügte das Bundesasylamt darin die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. (= Spruchteil III.). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 13.11.2009 fristgerecht eine Beschwerde.Am 28.9.2009 fand eine niederschriftliche Einvernahme der mittlerweile volljährigen Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 27.10.2009, Zl. 03 18.458-BAL, wies das Bundesasylamt den "Asylantrag" der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, für zulässig (= Spruchteil römisch zwei.); weiters verfügte das Bundesasylamt darin die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. (= Spruchteil römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 13.11.2009 fristgerecht eine Beschwerde.
Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 28.9.2009 vor dem Bundesasylamt gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an:
Sie habe keine eigenen Fluchtgründe. Sie habe Georgien mit ihrer Mutter gemeinsam verlassen, da diese es so gewollt habe.
Die Beschwerdeführerin legte dem Bundesasylamt als identitätsbezeugendes Dokument ihre Geburtsurkunde Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX von der Stadt XXXX vor.Die Beschwerdeführerin legte dem Bundesasylamt als identitätsbezeugendes Dokument ihre Geburtsurkunde Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 von der Stadt römisch 40 vor.
Als Begründung im o.a. Bescheid vom 27.10.2009 führte das Bundesasylamt an, dass die Beschwerdeführerin ausschließlich deswegen einen "Asylantrag" gestellt habe, um den familiären Zusammenhalt zu ihren Familienmitgliedern zu wahren. Im Übrigen werde jedoch auf die Beweiswürdigung in den Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin G.I. (AIS-Zl. 03 18.457) und ihres Vaters C.Z. (AIS-Zl. 02 32.739) verwiesen, aus welchen auch keine individuelle Verfolgungshinweise für die Beschwerdeführerin abgeleitet werden könnten.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Im Fall der Beschwerdeführerin ist es für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes nicht ersichtlich, weswegen das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin vom 20.6.2003 in einen originären Asylantrag umgewandelt hat. Die damals minderjährige Beschwerdeführerin hat nach ihrer Einreise im Juni 2003 einen Asylerstreckungsantrag bezogen auf ihre Mutter gestellt, da sie über keine eigenen Fluchtgründe verfügt. Nach Erreichen der Volljährigkeit wurde die Beschwerdeführerin im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesasylamt am 28.9.2009 selbst einvernommen und hat in dieser Einvernahme erneut ausgeführt, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern nur aufgrund des Familienzusammenhaltes ausgereist sei. Offensichtlich ist das Bundesasylamt fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin mit Erreichen der Volljährigkeit sozusagen automatisch in einen originären Asylantrag umzuwandeln sei, jedoch entspricht dies in keiner Weise der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Bezüglich der nunmehrigen Volljährigkeit der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Beschwerdeführerin wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.1.2003, Zl. 2001/01/0429, verwiesen (auf welches insbesondere schon im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.7.2009, GZ. D5 246398-0/2008/5E hinsichtlich der Beschwerdeführerin bereits verwiesen wurde).
Im weiterzuführenden Verfahren wird das Bundesasylamt - so wie im Fall des nach wie vor minderjährigen Bruders der Beschwerdeführerin C.G. (AIS-Zl. 03 18.460) - auch im Fall der Beschwerdeführerin von einem Asylerstreckungsantrag bezogen auf deren Mutter auszugehen und einen diesbezüglichen Bescheid zu erlassen haben.
Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Tochter der G.I. (AIS-Zl. 03 18.457) und des C.Z. (AIS-Zl. 02 32.739) ist, hinsichtlich derer mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 28.1.2010, GZ. D5 246401-2/2009/2E und GZ. D5 246400-2/2009/2E, ausgesprochen wurde, dass diesen gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 kein Asyl gewährt werde. Festgestellt wird weiters als maßgebend, dass die Beschwerdeführerin am XXXX geboren wurde und daher zum Zeitpunkt der Antragstellung ihres Asylerstreckungsantrages am 20.6.2003 noch minderjährig war.Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Tochter der G.I. (AIS-Zl. 03 18.457) und des C.Z. (AIS-Zl. 02 32.739) ist, hinsichtlich derer mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 28.1.2010, GZ. D5 246401-2/2009/2E und GZ. D5 246400-2/2009/2E, ausgesprochen wurde, dass diesen gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, kein Asyl gewährt werde. Festgestellt wird weiters als maßgebend, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 geboren wurde und daher zum Zeitpunkt der Antragstellung ihres Asylerstreckungsantrages am 20.6.2003 noch minderjährig war.
2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes rechtlich Folgendes:
2.1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (...) zu Ende zu führen (...); § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (...) zu Ende zu führen (...); Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, geführt.
2.3. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I. Nr. 126/2002 begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung das einem Angehörigen auf Grund des Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl.2.3. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 126 aus 2002, begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung das einem Angehörigen auf Grund des Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.Gemäß Absatz 2, leg. cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I. Nr. 126/2002 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd. Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 126 aus 2002, hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd. Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Asyl durch Erstreckung kann sohin lediglich dann gewährt werden, wenn einem der in § 10 Abs. 2 leg.cit. genannten Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Asyl durch Erstreckung kann sohin lediglich dann gewährt werden, wenn einem der in Paragraph 10, Absatz 2, leg.cit. genannten Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Bezüglich der nunmehrigen Volljährigkeit der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Beschwerdeführerin wird erneut auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.1.2003, Zl. 2001/01/0429, verwiesen, in welchem dieser ausführt:
"(...) Der Verlust der Minderjährigkeit (...) während laufenden Asylerstreckungsverfahren steht einer Erstreckung des Asyls von einem Elternteil auf seine Kinder nicht im Wege. Andernfalls käme es letztlich (...) nur auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung an (...) und wäre die Erlangung von Asyl lediglich von den verschiedensten, vom Fremden nur mittelbar beeinflussbaren Zufälligkeiten des Asylerstreckungsverfahrens abhängig. (...) Es muss daher für die Erstreckung von Asyl von einem Elternteil auf seine Kinder genügen, wenn das gesetzliche Zulässigkeitserfordernis der Minderjährigkeit bei Antragstellung vorliegt. (...)"
Das Bundesasylamt hat im Fall der Beschwerdeführerin - wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist - über deren Asylerstreckungsantrag vom 20.6.2003 nicht entschieden und dem o.a. Bescheid einen falschen Gegenstand - einen originären Asylantrag - zu Grunde gelegt.
Da der o.a. Bescheid vom 27.10.2009 somit nicht im Rahmen der - oben genannten - gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 10 und 11 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I. Nr. 126/2002 erlassen worden ist, muss der gegenständlichen Beschwerde insofern stattgegeben werden, als der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist.Da der o.a. Bescheid vom 27.10.2009 somit nicht im Rahmen der - oben genannten - gesetzlichen Voraussetzungen der Paragraphen 10 und 11 Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 126 aus 2002, erlassen worden ist, muss der gegenständlichen Beschwerde insofern stattgegeben werden, als der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheidbehebung, Rechtsanschauung des VwGH, VolljährigkeitZuletzt aktualisiert am
08.02.2010