TE AsylGH Erkenntnis 2010/1/28 C7 408240-2/2009

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Veröffentlicht am 28.01.2010
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Spruch

C7 408240-1/2009/2E

C7 408240-2/2009/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerden des XXXX, StA. Pakistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 27.11.2008, FZ. 08 04.481-BAE und vom 22.07.2009, FZ. 08 04.481/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerden des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 27.11.2008, FZ. 08 04.481-BAE und vom 22.07.2009, FZ. 08 04.481/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde vom 06.08.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2009, FZ. 08 04.481/1-BAE, wird gemäß § 21 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm § 6 AVG (Spruchpunkt I.) und gemäß § 71 Abs. 1 AVG (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde vom 06.08.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2009, FZ. 08 04.481/1-BAE, wird gemäß Paragraph 21, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF in Verbindung mit Paragraph 6, AVG (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzbestimmungen in das Bundesgebiet ein und brachte am 21.05.2008 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Der Beschwerdeführer wurde am 27.05.2008 (As. 21 bis 31 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes mit der Zahl 08 04.481-BAE) niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen vor dem Bundesasylamt einvernommen.

Mit Schreiben vom 07.06.2008 setzte der Beschwerdeführer das Bundesasylamt in Kenntnis, dass er derzeit ohne Unterkunft sei und in den nächsten Tagen eine Kontaktanschrift in XXXX, erhalten würde.Mit Schreiben vom 07.06.2008 setzte der Beschwerdeführer das Bundesasylamt in Kenntnis, dass er derzeit ohne Unterkunft sei und in den nächsten Tagen eine Kontaktanschrift in römisch 40 , erhalten würde.

Am 16.06.2008 langte ein Auszug aus dem ZMR betreffend den Beschwerdeführer beim Bundesasylamt ein, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit 10.06.2008 in XXXX, hauptwohnsitzgemeldet ist.Am 16.06.2008 langte ein Auszug aus dem ZMR betreffend den Beschwerdeführer beim Bundesasylamt ein, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit 10.06.2008 in römisch 40 , hauptwohnsitzgemeldet ist.

Aus einer Anfrage des ZMR durch das Bundesasylamt vom 06.11.2008 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 10.06.2008 bis 29.10.2008 in XXXX, hauptwohnsitzgemeldet war.Aus einer Anfrage des ZMR durch das Bundesasylamt vom 06.11.2008 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 10.06.2008 bis 29.10.2008 in römisch 40 , hauptwohnsitzgemeldet war.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2008, Zl. 08 04.481-BAE wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III wurde er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2008, Zl. 08 04.481-BAE wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.

Mangels einer aufrechten Meldeadresse des Beschwerdeführers wurde der Bescheid am 27.11.2008 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG durch Hinterlegung bei der Behörde ohne vorhergehenden Zustellversuch zugestellt, was gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG im Akt beurkundet wurde.Mangels einer aufrechten Meldeadresse des Beschwerdeführers wurde der Bescheid am 27.11.2008 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG durch Hinterlegung bei der Behörde ohne vorhergehenden Zustellversuch zugestellt, was gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG im Akt beurkundet wurde.

Der Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs am 12.12.2008 in Rechtskraft.

2. Mit Schreiben vom 23.06.2009 langte eine Vollmachtsbekanntgabe betreffend den Anwalt Mag. Josef Phillip Bischof, ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG, ein Antrag auf Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.11.2008 sowie eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2008 beim Bundesasylamt ein.2. Mit Schreiben vom 23.06.2009 langte eine Vollmachtsbekanntgabe betreffend den Anwalt Mag. Josef Phillip Bischof, ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG, ein Antrag auf Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.11.2008 sowie eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2008 beim Bundesasylamt ein.

Bezüglich des Antrags auf Wiedereinsetzung wurde im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

Der Beschwerdeführer habe erst vor einigen Tagen anlässlich einer Vorsprache beim Bundesasylamt erfahren, dass sein Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei. Ein diesbezüglicher Bescheid sei dem Beschwerdeführer jedoch zu keinem Zeitpunkt rechtswirksam zugestellt worden und es werde daher die Zustellung des Bescheides beantragt. Aus Vorsichtsgründen werde jedoch auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes beantragt. Der Antragsteller sei zum Zeitpunkt einer voraussichtlichen Zustellung des Asylbescheides im Bundesgebiet gemeldet gewesen. Er habe regelmäßig seine Poststücke an der Adresse XXXX, durchgesehen. Eine Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes habe der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt erhalten.Der Beschwerdeführer habe erst vor einigen Tagen anlässlich einer Vorsprache beim Bundesasylamt erfahren, dass sein Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei. Ein diesbezüglicher Bescheid sei dem Beschwerdeführer jedoch zu keinem Zeitpunkt rechtswirksam zugestellt worden und es werde daher die Zustellung des Bescheides beantragt. Aus Vorsichtsgründen werde jedoch auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes beantragt. Der Antragsteller sei zum Zeitpunkt einer voraussichtlichen Zustellung des Asylbescheides im Bundesgebiet gemeldet gewesen. Er habe regelmäßig seine Poststücke an der Adresse römisch 40 , durchgesehen. Eine Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes habe der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt erhalten.

Per E-Mail des Bundesasylamtes vom 25.06.2009 wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer vom 10.06.2008 bis zum 29.10.2008 beim XXXX, als obdachlos gemeldet gewesen sei, weshalb der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung nicht ordentlich gemeldet gewesen sei und es auch weiterhin nicht sei. Weiters wurde gemäß § 13 Abs. 3 AVG ein Verbesserungsauftrag zur näheren Begründung der Umstände, welche einen Wiedereinsetzungsgrund bilden könnten, eingeräumt, insbesondere darzulegen, worin das unvorhergesehene Ereignis liege und weshalb den Beschwerdeführer nur eine geringe Schuld an der Versäumung der Frist treffe.Per E-Mail des Bundesasylamtes vom 25.06.2009 wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer vom 10.06.2008 bis zum 29.10.2008 beim römisch 40 , als obdachlos gemeldet gewesen sei, weshalb der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung nicht ordentlich gemeldet gewesen sei und es auch weiterhin nicht sei. Weiters wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ein Verbesserungsauftrag zur näheren Begründung der Umstände, welche einen Wiedereinsetzungsgrund bilden könnten, eingeräumt, insbesondere darzulegen, worin das unvorhergesehene Ereignis liege und weshalb den Beschwerdeführer nur eine geringe Schuld an der Versäumung der Frist treffe.

Mit Schreiben vom 09.07.2009 wurde dem Verbesserungsauftrag entsprochen und diesbezüglich folgendes ausgeführt:

Der Beschwerdeführer bekräftige, dass er seine Poststücke an der Adresse XXXX, regelmäßig durchgesehen habe. Richtig sei, dass er im Herbst 2008 über keine geeignete Unterkunft verfügt habe. Dies sei ihm erst im Dezember 2008 gelungen. Zu diesem Zweck habe der Beschwerdeführer der Post mit Datum 03.12.2008 einen Nachsendeauftrag an seine neue Anschrift XXXX erteilt. Weiters werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 03.12.2008 regelmäßig seine Post in XXXX, durchgesehen habe, da fallweise dem Nachsendeauftrag nicht vollständig entsprochen worden sei. Der Beschwerdeführer habe daher auch am 12.03.2009 den Nachsendeauftrag entsprechend verlängert. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die größtmögliche Sorgfalt an den Tag gelegt habe, um in den Besitz der ihn betreffenden Poststücke zu gelangen. Es sei nachvollziehbar, dass aufgrund des Nachsendeauftrages, der sich mit dem Zeitraum der Zustellung des gegenständlichen Asylbescheides überschnitten habe, ein Fehler bei der Postzustellung passiert sei. Dies sei ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis. Zur Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiedereinsetzung werde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 08.06.2009 anlässlich einer Verlustmeldung beim Magistrat der Stadt Wien mitgeteilt worden sei, dass sein Asylverfahren am 12.12.2008 rechtskräftig beendet worden sei. Der am 22.06.2009 zur Post gegebene Antrag sei daher rechtzeitig.Der Beschwerdeführer bekräftige, dass er seine Poststücke an der Adresse römisch 40 , regelmäßig durchgesehen habe. Richtig sei, dass er im Herbst 2008 über keine geeignete Unterkunft verfügt habe. Dies sei ihm erst im Dezember 2008 gelungen. Zu diesem Zweck habe der Beschwerdeführer der Post mit Datum 03.12.2008 einen Nachsendeauftrag an seine neue Anschrift römisch 40 erteilt. Weiters werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 03.12.2008 regelmäßig seine Post in römisch 40 , durchgesehen habe, da fallweise dem Nachsendeauftrag nicht vollständig entsprochen worden sei. Der Beschwerdeführer habe daher auch am 12.03.2009 den Nachsendeauftrag entsprechend verlängert. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die größtmögliche Sorgfalt an den Tag gelegt habe, um in den Besitz der ihn betreffenden Poststücke zu gelangen. Es sei nachvollziehbar, dass aufgrund des Nachsendeauftrages, der sich mit dem Zeitraum der Zustellung des gegenständlichen Asylbescheides überschnitten habe, ein Fehler bei der Postzustellung passiert sei. Dies sei ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis. Zur Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiedereinsetzung werde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 08.06.2009 anlässlich einer Verlustmeldung beim Magistrat der Stadt Wien mitgeteilt worden sei, dass sein Asylverfahren am 12.12.2008 rechtskräftig beendet worden sei. Der am 22.06.2009 zur Post gegebene Antrag sei daher rechtzeitig.

Dem Schreiben wurden folgende Unterlagen beigelegt:

  • -Strichaufzählung
    Nachsendeauftrag vom 03.12.2008

  • -Strichaufzählung
    Nachsendeauftrag vom 12.03.2009

  • -Strichaufzählung
    Verlustmeldung vom 08.06.2009

3. Mit Bescheid vom 22.07.2009, Zl. 08 04.481/1-BAE, wurde in Spruchpunkt I der Antrag des Beschwerdeführers auf neuerliche Zustellung des Bescheides vom 27.11.2008, Zl. 08 04.481-BAE, gemäß § 21 AVG iVm § 6 ZustellG idgF abgewiesen. Weiters wurde in Spruchpunkt II der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.3. Mit Bescheid vom 22.07.2009, Zl. 08 04.481/1-BAE, wurde in Spruchpunkt römisch eins der Antrag des Beschwerdeführers auf neuerliche Zustellung des Bescheides vom 27.11.2008, Zl. 08 04.481-BAE, gemäß Paragraph 21, AVG in Verbindung mit Paragraph 6, ZustellG idgF abgewiesen. Weiters wurde in Spruchpunkt römisch zwei der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen.

Am 06.08.2009 brachte der Beschwerdeführer über den Rechtsanwalt Mag. Bischof eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2009 ein, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer ab 10.06.2008 in XXXX, gemeldet gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe an dieser Adresse auch regelmäßig seine Poststücke durchgesehen. Im Dezember habe der Beschwerdeführer eine neue Bleibe gefunden und an diese Adresse XXXX einen Nachsendeauftrag erteilt. Der Beschwerdeführer sei seitens des Vermieters nicht berechtigt, sich an dieser Adresse anzumelden. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 27.11.2008 durch Hinterlegung sei seine Abgabestelle aber nicht geändert gewesen. Er sei vielmehr davon ausgegangen und konnte davon ausgehen, dass seine Abgabestelle, die er am 02.06.2008 selbst der Behörde bekannt gegeben habe, weiter aufrecht sei. Der Beschwerdeführer habe somit seine Abgabestelle nicht geändert und seien allein aus diesem Grund die Voraussetzungen für eine Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch nicht vorgelegen. Die Verwaltungsbehörde vermochte im bekämpften Bescheid darüber hinaus nicht darzulegen, wann genau sie welche Schritte zur Ermittlung einer angeblich geänderten Abgabestelle gesetzt habe. Nicht nachvollziehbar sei die offenkundig lediglich als Vermutung zu wertende Feststellung des Bundesasylamtes, wonach der Beschwerdeführer beim XXXX abgemeldet worden wäre. Schließlich wurde die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie die Einholung einer Auskunft von einem informierten Vertreter des XXXX über die näheren Umstände der Meldung an der Adresse XXXX beantragt.Am 06.08.2009 brachte der Beschwerdeführer über den Rechtsanwalt Mag. Bischof eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2009 ein, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer ab 10.06.2008 in römisch 40 , gemeldet gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe an dieser Adresse auch regelmäßig seine Poststücke durchgesehen. Im Dezember habe der Beschwerdeführer eine neue Bleibe gefunden und an diese Adresse römisch 40 einen Nachsendeauftrag erteilt. Der Beschwerdeführer sei seitens des Vermieters nicht berechtigt, sich an dieser Adresse anzumelden. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 27.11.2008 durch Hinterlegung sei seine Abgabestelle aber nicht geändert gewesen. Er sei vielmehr davon ausgegangen und konnte davon ausgehen, dass seine Abgabestelle, die er am 02.06.2008 selbst der Behörde bekannt gegeben habe, weiter aufrecht sei. Der Beschwerdeführer habe somit seine Abgabestelle nicht geändert und seien allein aus diesem Grund die Voraussetzungen für eine Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch nicht vorgelegen. Die Verwaltungsbehörde vermochte im bekämpften Bescheid darüber hinaus nicht darzulegen, wann genau sie welche Schritte zur Ermittlung einer angeblich geänderten Abgabestelle gesetzt habe. Nicht nachvollziehbar sei die offenkundig lediglich als Vermutung zu wertende Feststellung des Bundesasylamtes, wonach der Beschwerdeführer beim römisch 40 abgemeldet worden wäre. Schließlich wurde die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie die Einholung einer Auskunft von einem informierten Vertreter des römisch 40 über die näheren Umstände der Meldung an der Adresse römisch 40 beantragt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der Asylgerichtshof hat gemäß § 23 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I Nr. 2008/4 idgF, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 (WV) idgF, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden war somit das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.1. Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 23, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 idgF, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 (WV) idgF, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden war somit das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.2. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).

Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).

3. Das in den Schreiben vom 23.06.2009 und 09.07.2009 dargelegte Vorbringen zur Wiedereinsetzung vermag im Lichte der unter 2. getätigten Prämissen dem Erfordernis der Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht zu genügen und geht aus diesen Ausführungen insbesondere nicht hervor, inwiefern ein unvorhersehbares bzw. unabwendbares Ereignis auf Seiten des Beschwerdeführers vorliegt.

3.1. Zunächst ist festzustellen, dass aus dem ZMR ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer vom 10.06.2008 bis zum 29.10.2008 an der Adresse XXXX, hauptwohnsitzgemeldet war und somit zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 27.11.2008 über keine aufrechte Meldeadresse verfügte.3.1. Zunächst ist festzustellen, dass aus dem ZMR ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer vom 10.06.2008 bis zum 29.10.2008 an der Adresse römisch 40 , hauptwohnsitzgemeldet war und somit zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 27.11.2008 über keine aufrechte Meldeadresse verfügte.

Aus § 8 Abs. 1 des Zustellgesetzes geht hervor, dass eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen hat. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs. 2 ZustellG, soweit die Verwaltungsvorschriften nichts anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Aus Paragraph 8, Absatz eins, des Zustellgesetzes geht hervor, dass eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen hat. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG, soweit die Verwaltungsvorschriften nichts anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Somit wäre der Beschwerdeführer anlässlich seiner Wohnsitzverlegung an die Adresse XXXX, verpflichtet gewesen, das Bundesasylamt über diesen Umstand in Kenntnis zu setzen, was er jedoch unterlassen hat. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung schon von seiner vorherigen Adresse in XXXX, abgemeldet war und zu diesem Zeitpunkt (sowie zum nunmehrigen Zeitpunkt) auch über keine andere Meldeadresse verfügte, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes zu Recht durch Hinterlegung bei der Behörde ohne vorausgehenden Zustellversuch zugestellt. Im Falle des Beschwerdeführers war es dem Bundesasylamt auch nicht möglich, eine Abgabestelle ohne Schwierigkeiten festzustellen, da diesem nicht zugemutet werden kann, Erkundigungen über eine allfällige Abgabestelle des Beschwerdeführers bei der Post einzuholen und auch keine weiteren Indizien über den tatsächlichen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers vorgelegen sind.Somit wäre der Beschwerdeführer anlässlich seiner Wohnsitzverlegung an die Adresse römisch 40 , verpflichtet gewesen, das Bundesasylamt über diesen Umstand in Kenntnis zu setzen, was er jedoch unterlassen hat. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung schon von seiner vorherigen Adresse in römisch 40 , abgemeldet war und zu diesem Zeitpunkt (sowie zum nunmehrigen Zeitpunkt) auch über keine andere Meldeadresse verfügte, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes zu Recht durch Hinterlegung bei der Behörde ohne vorausgehenden Zustellversuch zugestellt. Im Falle des Beschwerdeführers war es dem Bundesasylamt auch nicht möglich, eine Abgabestelle ohne Schwierigkeiten festzustellen, da diesem nicht zugemutet werden kann, Erkundigungen über eine allfällige Abgabestelle des Beschwerdeführers bei der Post einzuholen und auch keine weiteren Indizien über den tatsächlichen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers vorgelegen sind.

Die Zustellung des Bescheides vom 27.11.2008 durch Hinterlegung bei der Verwaltungsbehörde erfolgte somit rechtmäßig und war daher der Bescheid vom 27.11.2008 auch nicht nochmalig zuzustellen.

3.2. Was den Antrag auf Wiedereinsetzung anbelangt, so vermochte der Beschwerdeführer trotz Verbesserungsauftrag bzw. der Möglichkeit, eine Ergänzung des Wiedereinsetzungsantrages vorzunehmen, kein konkretes Vorbringen zu erstatten. Trotz Verbesserungsauftrag konnte er nicht substantiiert darlegen, worin das unabwendbare Ereignis genau bestanden hat, wie es zu der Abmeldung bei dem XXXX gekommen ist und warum kein Verschulden des Beschwerdeführers gegeben war und legte diesbezüglich weder Bescheinigungsmittel, beispielsweise eine Liste bzw. Aufstellung des XXXX hinsichtlich der Daten, an denen er den Verein tatsächlich aufgesucht hat bzw. dort Einschau in die Poststücke genommen hat, vor noch machte er ein Beweisanbot. Erst in der Beschwerde vom 02.06.2009 wurden Beweisanträge gestellt. Wie bereits festgehalten, trifft den Wiedereinsetzungswerber aber die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen und ist es nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten.3.2. Was den Antrag auf Wiedereinsetzung anbelangt, so vermochte der Beschwerdeführer trotz Verbesserungsauftrag bzw. der Möglichkeit, eine Ergänzung des Wiedereinsetzungsantrages vorzunehmen, kein konkretes Vorbringen zu erstatten. Trotz Verbesserungsauftrag konnte er nicht substantiiert darlegen, worin das unabwendbare Ereignis genau bestanden hat, wie es zu der Abmeldung bei dem römisch 40 gekommen ist und warum kein Verschulden des Beschwerdeführers gegeben war und legte diesbezüglich weder Bescheinigungsmittel, beispielsweise eine Liste bzw. Aufstellung des römisch 40 hinsichtlich der Daten, an denen er den Verein tatsächlich aufgesucht hat bzw. dort Einschau in die Poststücke genommen hat, vor noch machte er ein Beweisanbot. Erst in der Beschwerde vom 02.06.2009 wurden Beweisanträge gestellt. Wie bereits festgehalten, trifft den Wiedereinsetzungswerber aber die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen und ist es nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten.

Die Ausführungen, dass der Beschwerdeführer nach seinem Umzug an die Adresse XXXX der Post sogar zwei Mal einen Nachsendeauftrag erteilt habe, den ersten am 03.12.2008 und den zweiten am 12.03.2009, und auch danach seine Poststücke an der Adresse XXXX, regelmäßig durchgesehen habe, beziehen sich zum einen nicht auf den Zeitpunkt der Zustellung am 27.11.2008 und vermögen zum anderen nicht zu erklären, warum der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung über keine aufrechte Meldeadresse verfügte bzw. seit 29.10.2008, somit ein Monat, nicht mehr gemeldet war und worin das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis gelegen war, dass er verhindert war, die Frist einzuhalten. Weiters liegt, wie im Antrag auf Wiedereinsetzung ausgeführt wurde, kein Fehler in der Postzustellung vor, da der Bescheid dem Beschwerdeführer gar nicht auf dem Postweg, sondern durch Hinterlegung bei der Behörde ohne vorausgehenden Zustellversuch zugestellt wurde.Die Ausführungen, dass der Beschwerdeführer nach seinem Umzug an die Adresse römisch 40 der Post sogar zwei Mal einen Nachsendeauftrag erteilt habe, den ersten am 03.12.2008 und den zweiten am 12.03.2009, und auch danach seine Poststücke an der Adresse römisch 40 , regelmäßig durchgesehen habe, beziehen sich zum einen nicht auf den Zeitpunkt der Zustellung am 27.11.2008 und vermögen zum anderen nicht zu erklären, warum der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung über keine aufrechte Meldeadresse verfügte bzw. seit 29.10.2008, somit ein Monat, nicht mehr gemeldet war und worin das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis gelegen war, dass er verhindert war, die Frist einzuhalten. Weiters liegt, wie im Antrag auf Wiedereinsetzung ausgeführt wurde, kein Fehler in der Postzustellung vor, da der Bescheid dem Beschwerdeführer gar nicht auf dem Postweg, sondern durch Hinterlegung bei der Behörde ohne vorausgehenden Zustellversuch zugestellt wurde.

Gesamthaft betrachtet kann daher unter Zugrundelegung des Vorbringens nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, glaubhaft zu machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder ein unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert gewesen wäre und ihn dabei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens träfe.

Die Beschwerde gegen den Wiedereinsetzungsbescheid war daher mit obiger Begründung als unbegründet abzuweisen und dem Bundesasylamt im Ergebnis beizupflichten.

4. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.4. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer rechtswirksam am 27.11.2008 durch Hinterlegung bei der Behörde zugestellt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wäre daher bis längstens 11.12.2008 beim Bundesasylamt einzubringen gewesen. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 23.06.2009 eingebracht, weshalb sie spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen war.

Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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