Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
B5 400.258-2/2010/3E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX alias XXXX, StA. Republik Serbien, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2010, FZ. 10 00.334-EAST, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Republik Serbien, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2010, FZ. 10 00.334-EAST, beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005, BGBl. Nr. I 100/2005 i.d.g.F., nicht rechtmäßig. Der genannte Bescheid wird daher aufgehoben.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Z1, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, i.d.g.F., nicht rechtmäßig. Der genannte Bescheid wird daher aufgehoben.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer hat erstmals am 01.02.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Mit Bescheid des Bundesasylamt vom 29.09.2008, FZ. 08 01.194-BAW, wurde dieser Antrag zuletzt gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Republik Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig dessen Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ausgesprochen (Spruchpunkt III.) wurde und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 leg.cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesasylamt vom 29.09.2008, FZ. 08 01.194-BAW, wurde dieser Antrag zuletzt gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Republik Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig dessen Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.) wurde und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, leg.cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt römisch vier.).
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.10.2008 zugestellt und wurde rechtskräftig.
Am 24.09.2009 langte beim Bundesasylamt eine an diese Behörde adressierte Mitteilung eines Rechtsanwaltes bezüglich des Beschwerdeführers mit folgendem Inhalt ein: "Ich darf Ihnen mitteilen, dass mich Herr V (der Beschwerdeführer) mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat und ersuche um Kenntnisnahme." Die Vollmachtserklärung wurde in den Akt des Bundesasylamts, Außenstelle Wien, aufgenommen.Am 24.09.2009 langte beim Bundesasylamt eine an diese Behörde adressierte Mitteilung eines Rechtsanwaltes bezüglich des Beschwerdeführers mit folgendem Inhalt ein: "Ich darf Ihnen mitteilen, dass mich Herr römisch fünf (der Beschwerdeführer) mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat und ersuche um Kenntnisnahme." Die Vollmachtserklärung wurde in den Akt des Bundesasylamts, Außenstelle Wien, aufgenommen.
Am 13.01.2010 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.
.
Nach der Einvernahme am 19.01.2010 wurde dem Beschwerdeführer durch Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 und 6 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückweisen, da eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege und weiter beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. In einer darauffolgenden Einvernahme am 20.01.2010 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, wurde der nunmehr angefochtene Bescheid mündlich verkündet und beurkundet. Der Spruch lautete: "Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, wird gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben." Dem Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass das Vollmachtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dessen rechtsfreundlichen Vertreter, das der belangten Behörde am 18.09.2009 schriftlich mitgeteilt wurde, aufgelöst wurde. Dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers kam eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG nicht zu.Nach der Einvernahme am 19.01.2010 wurde dem Beschwerdeführer durch Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückweisen, da eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege und weiter beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. In einer darauffolgenden Einvernahme am 20.01.2010 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, wurde der nunmehr angefochtene Bescheid mündlich verkündet und beurkundet. Der Spruch lautete: "Der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, wird gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG aufgehoben." Dem Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass das Vollmachtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dessen rechtsfreundlichen Vertreter, das der belangten Behörde am 18.09.2009 schriftlich mitgeteilt wurde, aufgelöst wurde. Dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers kam eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG nicht zu.
2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife der Sache nicht mehr erforderlich.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 135/2009) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG:2. Zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG:
2.1. Laut § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag ein Folgeantrag.2.1. Laut Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag ein Folgeantrag.
Wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG) gestellt hat und kein Fall gemäß § 12a Abs. 1 AsylG vorliegt, kann das Bundesasylamt gemäß § 12 a Abs 2 leg.cit den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg.cit. gestellt hat, aufheben, wenn gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht (Z 1), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist (Z 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).Wenn der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG) gestellt hat und kein Fall gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG vorliegt, kann das Bundesasylamt gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, leg.cit den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg.cit. gestellt hat, aufheben, wenn gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht (Ziffer eins,), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist (Ziffer 2,), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,).
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs.2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG mit Beschluss zu entscheiden.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12 Abs. 2), ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Gemäß § 41a Abs. 2 AsylG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12, Absatz 2,), ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, ist nicht anzuwenden. Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden.
2.2. Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der jüngsten Novelle des Asylgesetztes unter anderem das Verfahren bei Folgeanträgen zu beschleunigen, wobei den Rechtsberatern bei der rechtlichen Unterstützung des Asylwerbers besonderes Gewicht zukommt. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hin zu weisen, dass Rechtsberater (§ 64) ihre Beratungstätigkeit gemäß § 65 Abs. 4 AsylG objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen haben. Das Einschreiten von allfälligen gewillkürten Vertretern im Zulassungsverfahren sollte demgegenüber weitgehend zurückgedrängt werden, was sich insbesondere im gesetzlichen Ausschluss der Zustellung von Ladungen im Zulassungsverfahren an den Rechtsvertreter (§ 23 Abs. 2 AsylG i. d.g.F.) oder in der Gestaltung der von § 62 Abs. 3 AVG abweichenden Neugestaltung von § 22 Abs. 10 AsylG zeigt.2.2. Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der jüngsten Novelle des Asylgesetztes unter anderem das Verfahren bei Folgeanträgen zu beschleunigen, wobei den Rechtsberatern bei der rechtlichen Unterstützung des Asylwerbers besonderes Gewicht zukommt. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hin zu weisen, dass Rechtsberater (Paragraph 64,) ihre Beratungstätigkeit gemäß Paragraph 65, Absatz 4, AsylG objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen haben. Das Einschreiten von allfälligen gewillkürten Vertretern im Zulassungsverfahren sollte demgegenüber weitgehend zurückgedrängt werden, was sich insbesondere im gesetzlichen Ausschluss der Zustellung von Ladungen im Zulassungsverfahren an den Rechtsvertreter (Paragraph 23, Absatz 2, AsylG i. d.g.F.) oder in der Gestaltung der von Paragraph 62, Absatz 3, AVG abweichenden Neugestaltung von Paragraph 22, Absatz 10, AsylG zeigt.
Laut § 23 Abs. 2 AsylG sind Ladungen im Zulassungsverfahren nur dem Asylwerber persönlich und - soweit eine Vertretung nach § 16 vorliegt oder es sich um Verfahrenshandlungen handelt, bei denen der Rechtsberater (§ 64) anwesend sein muss - einem Rechtsberater (§ 64) zuzustellen. Hat der Asylwerber auch einen gewillkürten Vertreter, ist dieser vom Rechtsberater (§ 64) über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen, wenn der Asylwerber dies wünscht.Laut Paragraph 23, Absatz 2, AsylG sind Ladungen im Zulassungsverfahren nur dem Asylwerber persönlich und - soweit eine Vertretung nach Paragraph 16, vorliegt oder es sich um Verfahrenshandlungen handelt, bei denen der Rechtsberater (Paragraph 64,) anwesend sein muss - einem Rechtsberater (Paragraph 64,) zuzustellen. Hat der Asylwerber auch einen gewillkürten Vertreter, ist dieser vom Rechtsberater (Paragraph 64,) über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen, wenn der Asylwerber dies wünscht.
Im gegenständlichen Fall enthält der Akt ein Schreiben eines rechtsfreundlichen Vertreters, in dem sich dieser auf die vom Beschwerdeführer erteilte Vollmacht beruft. Die an das Bundesasylamt (vgl. § 58 Abs. 1 AsylG) adressierte Vollmachtsbekanntgabe erfolgte fast ein Jahr nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens und steht im zeitlichen Naheverhältnis zu der gegenständlichen Antragsstellung des Beschwerdeführers, weshalb aufgrund des so gegebenen, engen Verfahrenszusammenhang hinsichtlich der Vertretung nur von der selben Angelegenheit oder Rechtssache auszugehen war (vgl. dazu grundsätzlich VwGH vom 18.06.1990, Zl. 90/10/0035).Im gegenständlichen Fall enthält der Akt ein Schreiben eines rechtsfreundlichen Vertreters, in dem sich dieser auf die vom Beschwerdeführer erteilte Vollmacht beruft. Die an das Bundesasylamt vergleiche Paragraph 58, Absatz eins, AsylG) adressierte Vollmachtsbekanntgabe erfolgte fast ein Jahr nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens und steht im zeitlichen Naheverhältnis zu der gegenständlichen Antragsstellung des Beschwerdeführers, weshalb aufgrund des so gegebenen, engen Verfahrenszusammenhang hinsichtlich der Vertretung nur von der selben Angelegenheit oder Rechtssache auszugehen war vergleiche dazu grundsätzlich VwGH vom 18.06.1990, Zl. 90/10/0035).
Angesichts der Zurückdrängung der gewillkürten Vertretung im Zulassungsverfahren, der verkürzten Fristen, und des Umstands, dass mit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutz Maßnahmen von erheblicher Eingriffsintensität einhergehen, kommt der Bestimmung des § 23 Abs. 2 AsylG besondere Bedeutung zu. Bei Asylwerbern handelt es sich zudem in der Regel nicht um rechtlich gebildete Personen. Es kann daher auch nicht angenommen werden, dass sie über die Möglichkeit, im Asylverfahren zur Wahrung ihrer Interessen Wünsche äußern zu können, Bescheid wissen. Zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes und des Parteiengehörs müssen Asylwerber daher vom Rechtsberater darüber informiert werden, den gegebenenfalls auch die Informationspflicht des gewillkürten Rechtsvertreters trifft.Angesichts der Zurückdrängung der gewillkürten Vertretung im Zulassungsverfahren, der verkürzten Fristen, und des Umstands, dass mit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutz Maßnahmen von erheblicher Eingriffsintensität einhergehen, kommt der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, AsylG besondere Bedeutung zu. Bei Asylwerbern handelt es sich zudem in der Regel nicht um rechtlich gebildete Personen. Es kann daher auch nicht angenommen werden, dass sie über die Möglichkeit, im Asylverfahren zur Wahrung ihrer Interessen Wünsche äußern zu können, Bescheid wissen. Zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes und des Parteiengehörs müssen Asylwerber daher vom Rechtsberater darüber informiert werden, den gegebenenfalls auch die Informationspflicht des gewillkürten Rechtsvertreters trifft.
Dem Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass der Rechtberater im Sinne des § 23 Abs. 2 AsylG tätig wurde. Dem Beschwerdeführer wurde auch kein Informationsblatt ausgehändigt, in dem er auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, den Wunsch äußern zu können, seinen rechtsfreundlicher Vertreter durch den Rechtsberater über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen. Eine Information des rechtsfreundlichen Vertreters im Rahmen der dem Asylwerber gegenüber bestehenden Mitteilungspflicht gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 und 6 AsylG liegt nicht vor.Dem Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass der Rechtberater im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, AsylG tätig wurde. Dem Beschwerdeführer wurde auch kein Informationsblatt ausgehändigt, in dem er auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, den Wunsch äußern zu können, seinen rechtsfreundlicher Vertreter durch den Rechtsberater über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen. Eine Information des rechtsfreundlichen Vertreters im Rahmen der dem Asylwerber gegenüber bestehenden Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG liegt nicht vor.
Da aus dem Asylakt nicht nachvollziehbar ersichtlich ist, dass der Bestimmung des § 23 Abs. 2 AsylG entsprochen wurde, liegt ein relevanter Verfahrensmangel vor, da § 23 Abs. 2 leg.cit. effektiven Rechtsschutz sicherstellen soll (vgl. dazu auch Stammrechtssatz zu Parteiengehör in Zusammenhang mit einem namhaft gemachten Vertreter:Da aus dem Asylakt nicht nachvollziehbar ersichtlich ist, dass der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, AsylG entsprochen wurde, liegt ein relevanter Verfahrensmangel vor, da Paragraph 23, Absatz 2, leg.cit. effektiven Rechtsschutz sicherstellen soll vergleiche dazu auch Stammrechtssatz zu Parteiengehör in Zusammenhang mit einem namhaft gemachten Vertreter:
VwGH E 95/12/0175; VwGH E 1991/07/01; VwGH E 90/10/0183).
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
3. Bei Verfahren zur Überprüfung einer Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG. ist die Abhaltung einer mündliche Verhandlung ausdrücklich nicht vorgesehen.3. Bei Verfahren zur Überprüfung einer Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG. ist die Abhaltung einer mündliche Verhandlung ausdrücklich nicht vorgesehen.
Schlagworte
Bescheidbehebung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig, Verfahrensmangel, Vertretungsverhältnis, VollmachtZuletzt aktualisiert am
02.02.2010