Norm
AsylGHG §23 Abs1Spruch
B4 247.698-2/2010/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.4.2007, Zl. 07 02.903-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.4.2007, Zl. 07 02.903-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerden wird stattgegeben und der angefochtene Bescheide gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ersatzlos behoben.Der Beschwerden wird stattgegeben und der angefochtene Bescheide gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, die (nunmehr) kosovarische Staatsangehörige ist, stellte wie ihr Ehemann und ihre minderjährige Tochter einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 20.6.2007 stellte ihr minderjähriger Sohn einen derartigen Antrag.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" aus; die Anträge der genannten Familienangehörigen der Beschwerdeführerin wurden hingegen gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen, ihnen weder der Status von Asylberechtigten noch jener von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo" zuerkannt und sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" ausgewiesen.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" aus; die Anträge der genannten Familienangehörigen der Beschwerdeführerin wurden hingegen gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen, ihnen weder der Status von Asylberechtigten noch jener von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo" zuerkannt und sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" ausgewiesen.
3. Die von der Beschwerdeführerin gegen den sie betreffenden Bescheid erhobene Berufung wurde vom unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 12.2.2008, Zl. 247.698-2/6E-XII/37/07, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 AsylG abgewiesen; mit Bescheiden vom gleichen Tag wies er die Berufungen der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG ab. Dagegen wurde jeweils Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.3. Die von der Beschwerdeführerin gegen den sie betreffenden Bescheid erhobene Berufung wurde vom unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 12.2.2008, Zl. 247.698-2/6E-XII/37/07, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, AsylG abgewiesen; mit Bescheiden vom gleichen Tag wies er die Berufungen der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG ab. Dagegen wurde jeweils Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
4. Mit Erkenntnis vom 16.12.2009, 2008/01/0384 bis 0386-7, hob der Verwaltungsgerichtshof die die Beschwerdeführerin und ihre Kinder betreffenden Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf, mit Erkenntnis vom gleichen Tag jenen betreffend ihren Ehemann. Begründend hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die Umstände der Fälle jenen glichen, die er mit seinem Erkenntnis vom 25.11.2009, 2007/01/1153, 1168 bis 1171, entschieden habe. Darin hatte er festgehalten, § 34 Abs. 4 AsylG, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, sei dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Daher entspreche es nicht der Rechtslage, wenn der Antrag eines Familienangehörigen im Gegensatz zu den Sachentscheidungen betreffend die übrigen Familienmitglieder zurückgewiesen wird. Da es dem unabhängigen Bundesasylsenat aber verwehrt gewesen sei, über den Antrag jenes Familienmitgliedes, dessen Antrag zurückgewiesen wurde, selbst meritorisch zu entscheiden, hätte er den Bescheid des Bundesasylamtes betreffend die Beschwerdeführerin ersatzlos beheben müssen.4. Mit Erkenntnis vom 16.12.2009, 2008/01/0384 bis 0386-7, hob der Verwaltungsgerichtshof die die Beschwerdeführerin und ihre Kinder betreffenden Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf, mit Erkenntnis vom gleichen Tag jenen betreffend ihren Ehemann. Begründend hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die Umstände der Fälle jenen glichen, die er mit seinem Erkenntnis vom 25.11.2009, 2007/01/1153, 1168 bis 1171, entschieden habe. Darin hatte er festgehalten, Paragraph 34, Absatz 4, AsylG, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, sei dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Daher entspreche es nicht der Rechtslage, wenn der Antrag eines Familienangehörigen im Gegensatz zu den Sachentscheidungen betreffend die übrigen Familienmitglieder zurückgewiesen wird. Da es dem unabhängigen Bundesasylsenat aber verwehrt gewesen sei, über den Antrag jenes Familienmitgliedes, dessen Antrag zurückgewiesen wurde, selbst meritorisch zu entscheiden, hätte er den Bescheid des Bundesasylamtes betreffend die Beschwerdeführerin ersatzlos beheben müssen.
II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:
1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
1.2. Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG.1.2. Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG.
1.3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.1.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
2. In Bindung an die (unter Punkt I.4. dargestellte) Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.2. In Bindung an die (unter Punkt römisch eins.4. dargestellte) Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d Abs. 4 AVG unterbleiben.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterbleiben.
Schlagworte
Bescheidbehebung, Familienverfahren, Rechtsanschauung des VwGHZuletzt aktualisiert am
15.02.2010