TE AsylGH Erkenntnis 2010/2/2 A10 311960-3/2009

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Veröffentlicht am 02.02.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylGHG §23
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A10 311.960-3/2009/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2009, GZ 09 14.131 EAST-Ost,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2009, GZ 09 14.131 EAST-Ost,

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen;Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen;

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 23 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 23, AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Die Beschwerdeführerin brachte nach ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.07.2006 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz ein.

Bei ihrer niederschriftlichen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 28.07.2006 gab sie zu ihren Fluchtgründen an, dass ihr Vater, der moslemischen Glaubens sei, sie gezwungen habe, einen reichen, wesentlich älteren Mann zu heiraten. Da sie jedoch bereits einen Freund, nämlich einen Christen, gehabt habe, sei sie keine Jungfrau mehr gewesen. Ihr Mann habe, als er dies in der Hochzeitsnacht bemerkt habe, die Schariapolizisten angerufen und sie nach dem moslemischen Gesetz einsperren lassen. Sie habe circa einen Monat in einem Gefängnis verbracht, bis ihr die Flucht gelungen sei.

Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle West am 08.08.2006 sagte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Vater einen Freund namens XXXX habe, der die Familie finanziell unterstützt habe. Dieser habe sie, als sie 15 Jahre alt gewesen sei, heiraten wollen. Ihr Vater habe sie aber zuerst die Schule fertig machen lassen. Sie habe im Alter von circa 20 Jahren einen Freund gehabt. Diese Beziehung habe sie allerdings ihrem Vater verheimlicht. Am 06.06.2006 habe man sie nach Zafara-State zu XXXX wegen der Hochzeit geschickt. In der Hochzeitnacht habe ihr Ehegatte dann bemerkt, dass sie keine Jungfrau mehr sei, er habe sie am nächsten Tag zum Scharia-Gericht gebracht, wo sie einen Monat festgehalten worden sei. In dieser Zeit habe sie ein junger Mann mit Essen versorgt. Dieser habe ihr gesagt, dass sie zu Tode gesteinigt werden solle. Nachdem sie diesen jungen Mann immer wieder angefleht habe, ihr zu helfen, habe er ihr dann circa nach einem Monat geholfen, aus dem Gefängnis auszubrechen. Er habe die Tür aufgeschlossen und sie mit einem Auto nach Port Harcourt gebracht.Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle West am 08.08.2006 sagte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Vater einen Freund namens römisch 40 habe, der die Familie finanziell unterstützt habe. Dieser habe sie, als sie 15 Jahre alt gewesen sei, heiraten wollen. Ihr Vater habe sie aber zuerst die Schule fertig machen lassen. Sie habe im Alter von circa 20 Jahren einen Freund gehabt. Diese Beziehung habe sie allerdings ihrem Vater verheimlicht. Am 06.06.2006 habe man sie nach Zafara-State zu römisch 40 wegen der Hochzeit geschickt. In der Hochzeitnacht habe ihr Ehegatte dann bemerkt, dass sie keine Jungfrau mehr sei, er habe sie am nächsten Tag zum Scharia-Gericht gebracht, wo sie einen Monat festgehalten worden sei. In dieser Zeit habe sie ein junger Mann mit Essen versorgt. Dieser habe ihr gesagt, dass sie zu Tode gesteinigt werden solle. Nachdem sie diesen jungen Mann immer wieder angefleht habe, ihr zu helfen, habe er ihr dann circa nach einem Monat geholfen, aus dem Gefängnis auszubrechen. Er habe die Tür aufgeschlossen und sie mit einem Auto nach Port Harcourt gebracht.

Am 19.04.2007 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt. Befragt nach ihren Fluchtgründen, wiederholte sie im Wesentlichen ihr Vorbringen. Ergänzend gab sie an, dass ihr Freund XXXX heiße, sie den Nachnamen nicht wisse und dass sie mit diesem eine dreijährige Beziehung geführt habe. An den vollständigen Namen ihres Mannes könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie wisse nur, dass dieser XXXX heiße. Weiters sagte sie aus, dass die Hochzeit in Benin City stattgefunden habe. Sie sei die vierte Frau ihres Mannes gewesen.Am 19.04.2007 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt. Befragt nach ihren Fluchtgründen, wiederholte sie im Wesentlichen ihr Vorbringen. Ergänzend gab sie an, dass ihr Freund römisch 40 heiße, sie den Nachnamen nicht wisse und dass sie mit diesem eine dreijährige Beziehung geführt habe. An den vollständigen Namen ihres Mannes könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie wisse nur, dass dieser römisch 40 heiße. Weiters sagte sie aus, dass die Hochzeit in Benin City stattgefunden habe. Sie sei die vierte Frau ihres Mannes gewesen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2007, Zl. 06 07.904-BAL, wurde I. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dieser der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt, II. der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und III. die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der Asylwerberin nicht glaubwürdig sei, außerdem sei vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. Hierzu wurden umfangreiche Länderfeststellungen getroffen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2007, Zl. 06 07.904-BAL, wurde römisch eins. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dieser der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt, römisch zwei. der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und römisch drei. die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der Asylwerberin nicht glaubwürdig sei, außerdem sei vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. Hierzu wurden umfangreiche Länderfeststellungen getroffen.

Die Berufung gegen diesen Bescheid wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.07.2007, Zl. 311.960-1/5E-XV/54/07, abgewiesen, wobei sich der Unabhängige Bundesasylsenat im Wesentlichen in allen drei Spruchpunkten der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides anschloss. Dieser Bescheid erwuchs mit Ablauf des 04.07.2007 in Rechtskraft.

Die Behandlung der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 07.09.2007, Zl. 2007/20/1171-3, abgelehnt.

Die Beschwerdeführerin stellte sodann in der Schubhaft am 23.01.2008 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Bei ihrer Erstbefragung am 24.01.2008 gab sie ihre bisherigen Fluchtgründe an.

Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahmen vor der Erstaufnahmestelle Ost am 29.01.2008 und 05.02.2008 gab sie zu ihren Fluchtgründen an, dass diese dieselben seien wie bisher. Sie habe aber mit ihrem Freund in Nigeria telefoniert, dieser habe ihr gesagt, dass ihre Mutter verstorben sei und ihr früherer Ehegatte immer noch nach ihr suche. Sie könne nicht in ihr Heimatland zurückkehren, weil dieser und dessen Familie sie verfolgen würden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2008, Zl. 08 00.863-EAST Ost, wurde I. der (zweite) Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2008, Zl. 08 00.863-EAST Ost, wurde römisch eins. der (zweite) Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und römisch zwei. die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Die Berufung gegen diesen Bescheid wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.05.2008, Zl. 311.960-2/3E-XV/52/08, abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem zweiten Asylantrag keinen glaubhaften Kern enthalte, der sich auf den Zeitraum nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens am 04.07.2007 bezöge. Dieser Bescheid erwuchs mit Ablauf des 12.06.2008 in Rechtskraft.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 04.09.2008, Zl. AW 2008/20/0525-2, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss vom 26.02.2009, Zl. 2008/20/0558-4, lehnte der Verwaltungsgerichtshof schließlich die Behandlung der Beschwerde ab.

Die Beschwerdeführerin stellte sodann am 13.11.2009 den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz.

Bei ihrer Erstbefragung am 13.11.2008 gab sie an, Österreich seit ihrer Einreise am 27.07.2006 nicht verlassen zu haben. Zu ihren Fluchtgründen führte sie aus, dass die österreichische Polizei bereits die nigerianische Botschaft ersucht habe, für sie ein Heimreisezertifikat auszustellen. Sie möchte dies nicht, weil sie nicht wisse, was sie in Nigeria erwarte. Die österreichische Polizei habe der nigerianischen Botschaft mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin Eintragungen im Strafregister hätte, was aber nicht richtig sei. Im Fall einer Rückkehr nach Nigeria würde man sie bestrafen und einsperren für das, was vor ihrer Ausreise passiert sei.

Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.11.2009 gab die Beschwerdeführerin an, sie lebe zusammen mit einer Freundin, die ebenfalls Asylwerberin sei. Zu ihren Fluchtgründen führte sie aus, dass das bereits im ersten Asylverfahren von ihr erstattete Vorbringen die Wahrheit sei. Außerdem habe die österreichische Polizei die nigerianische Botschaft dazu gezwungen, ihr ein Heimreisezertifikat auszustellen, und dabei behauptet, dass sie vorbestraft sei. Jeder Angehörige der nigerianischen Gemeinschaft wisse darüber Bescheid. Auf Vorhalt, dass nur Daten zur Person und keinesfalls Eintragungen aus dem Strafregister weitergegeben würden, gab die Beschwerdeführerin an, dass man kein Heimreisezertifikat bekomme, wenn man keine Vorstrafen habe. Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, gab sie an, dass sie nicht nach Nigeria zurück möchte. Wenn sie nach Nigeria zurückkehren müsste, dann käme sie aufgrund ihrer angeblichen Vorstrafen für lange Zeit ins Gefängnis. Sie hätte keine Chance, einen Richter von ihrer Unschuld zu überzeugen, und in einem Gefängnis in Afrika sei es nicht erlaubt, mit einem Rechtsanwalt in Kontakt zu treten. Sie habe auch keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie in Nigeria, weil sie nicht wisse, wo sich diese befinde, aber sie glaube, dass die Situation nicht gut sei. Sie habe kein Geld und es gebe auch keine Arbeit für sie in Nigeria. Zu ihrem gesundheitlichen Zustand gab die Beschwerdeführerin an, es gehe ihr nicht gut, sie fühle sich gestresst und deprimiert. Der Beschwerdeführerin wurden weiters Feststellungen zum Dekret 33 vorgehalten und sie gab dazu an, sie glaube nicht, dass dies stimme.

Mit Schriftsatz vom 27.11.2009 reichte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme als Ergänzung zu der am selben Tag stattgefundenen Einvernahme nach. Behauptet wird darin, der EGMR habe "zum Ausdruck gebracht, dass das Asylverfahren der AW zu wiederholen" sei, wobei allerdings konkrete Angaben dazu gänzlich fehlen. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Einvernahme angegeben, dass ihre Mutter gewaltsam gestorben sei und bis heute kein Kontakt mit ihren übrigen Familienangehörigern habe hergestellt werden können. Dies deute darauf hin, dass etwas Schlimmes passiert sei oder die Familie zumindest habe flüchten müssen. Die Beschwerdeführerin habe auch ein neues Problem vorgebracht. Sie würde in Nigeria aufgrund der falschen Annahme, sie wäre in Österreich gerichtlich verurteilt worden, in eine reale Gefahr geraten, einer unmenschlichen und lebensbedrohlichen Behandlung im Gefängnis unterworfen zu werden. Auf die aktuellen Ereignisse sei überhaupt kein Bezug genommen worden. Zwischenzeitlich habe das Innenministerium zugegeben, dass Daten unerlaubterweise an die nigerianische Botschaft weitergegeben worden seien. Außerdem habe das Bundesasylamt in einem Asylverfahren festgestellt, dass es bei der Rückkehr nach Nigeria zu einer kurzen Anhaltung und Befragung der Betroffenen komme, wobei zumeist "Schmiergelder" an die Beamten geleistet werden müssten. Dazu werde die Befragung von Prof. Dr. Manfred Nowak oder einem seiner Mitarbeiter beantragt zum Beweis dafür, dass bereits eine kurzzeitige Inhaftierung in Nigeria ein reales Risiko darstelle, in den in Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechten verletzt zu werden. Auch die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass sie im Fall einer Abschiebung nach Nigeria dort als Kriminelle angesehen werden würde und ins Gefängnis käme, wobei sie niemand aus dem Gefängnis herausholen könnte. Auszugsweise wird in der Stellungnahme auf die Ausführungen von Prof. Dr. Manfred Nowak in einem Interview am 10.04.2007 aus Anlass der Veröffentlichung seines Berichts zu den Ergebnissen seiner Mission verwiesen. Die Befürchtungen der Beschwerdeführerin deckten sich somit in weiten Teilen mit den Beobachtungen und Recherchen, die Prof. Dr. Nowak vor Ort gemacht habe. Beantragt werde ebenfalls eine Anfrage an die Länderdokumentation des Bundesasylamtes zu dem Thema, ob es neuerlich zu Informationen über nach Nigeria abgeschobene Personen gekommen sei. Ebenso beantragt werde, dass von Amts wegen möglichst umfangreiche Länderberichte, basierend auf möglichst vielen verschiedenen unabhängigen Quellen, zusammengestellt werden und die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund überprüft werde.Mit Schriftsatz vom 27.11.2009 reichte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme als Ergänzung zu der am selben Tag stattgefundenen Einvernahme nach. Behauptet wird darin, der EGMR habe "zum Ausdruck gebracht, dass das Asylverfahren der AW zu wiederholen" sei, wobei allerdings konkrete Angaben dazu gänzlich fehlen. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Einvernahme angegeben, dass ihre Mutter gewaltsam gestorben sei und bis heute kein Kontakt mit ihren übrigen Familienangehörigern habe hergestellt werden können. Dies deute darauf hin, dass etwas Schlimmes passiert sei oder die Familie zumindest habe flüchten müssen. Die Beschwerdeführerin habe auch ein neues Problem vorgebracht. Sie würde in Nigeria aufgrund der falschen Annahme, sie wäre in Österreich gerichtlich verurteilt worden, in eine reale Gefahr geraten, einer unmenschlichen und lebensbedrohlichen Behandlung im Gefängnis unterworfen zu werden. Auf die aktuellen Ereignisse sei überhaupt kein Bezug genommen worden. Zwischenzeitlich habe das Innenministerium zugegeben, dass Daten unerlaubterweise an die nigerianische Botschaft weitergegeben worden seien. Außerdem habe das Bundesasylamt in einem Asylverfahren festgestellt, dass es bei der Rückkehr nach Nigeria zu einer kurzen Anhaltung und Befragung der Betroffenen komme, wobei zumeist "Schmiergelder" an die Beamten geleistet werden müssten. Dazu werde die Befragung von Prof. Dr. Manfred Nowak oder einem seiner Mitarbeiter beantragt zum Beweis dafür, dass bereits eine kurzzeitige Inhaftierung in Nigeria ein reales Risiko darstelle, in den in Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechten verletzt zu werden. Auch die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass sie im Fall einer Abschiebung nach Nigeria dort als Kriminelle angesehen werden würde und ins Gefängnis käme, wobei sie niemand aus dem Gefängnis herausholen könnte. Auszugsweise wird in der Stellungnahme auf die Ausführungen von Prof. Dr. Manfred Nowak in einem Interview am 10.04.2007 aus Anlass der Veröffentlichung seines Berichts zu den Ergebnissen seiner Mission verwiesen. Die Befürchtungen der Beschwerdeführerin deckten sich somit in weiten Teilen mit den Beobachtungen und Recherchen, die Prof. Dr. Nowak vor Ort gemacht habe. Beantragt werde ebenfalls eine Anfrage an die Länderdokumentation des Bundesasylamtes zu dem Thema, ob es neuerlich zu Informationen über nach Nigeria abgeschobene Personen gekommen sei. Ebenso beantragt werde, dass von Amts wegen möglichst umfangreiche Länderberichte, basierend auf möglichst vielen verschiedenen unabhängigen Quellen, zusammengestellt werden und die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund überprüft werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der (dritte) Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der (dritte) Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und römisch zwei. die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen zunächst der Verfahrensgang sowie die Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters vom 27.11.2009 in groben Zügen wiedergegeben werden. Die Beschwerdeführerin habe konkret angegeben, dass das bereits im ursprünglichen Asylantrag vorgebrachte Problem weiterhin bestehe. Sie habe aber auch konkret ein neues Problem vorgebracht, nämlich dass die nigerianischen Behörden über einen behaupteten Delinquenzhintergrund in Kenntnis gesetzt worden seien und der Beschwerdeführerin daher eine unmenschliche und lebensbedrohliche Inhaftierung drohe, wobei sie weder von staatlicher noch von juristischer oder von sozial-familiärer Seite Hilfe erlangen könnte. Es liege daher ein neuer Sachverhalt vor, das Vorbringen sei unabhängig von dem ursprünglich erstatteten Vorbringen glaubwürdig und asylrelevant. Seitens der belangten Behörde sei das neue Vorbringen jedoch keiner näheren Prüfung unterzogen worden und daher habe das Bundesasylamt kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und auch keine Experten beigezogen. Da die Beschwerdeführerin angegeben habe, nun aktuell bedroht zu sein, sei das Vorbringen geeignet, die Rechtskraft des ursprünglichen Asylverfahrens zu durchbrechen. Die Asylbehörde sei verpflichtet, bei Folgeanträgen zu prüfen, ob ein glaubwürdiger Kern vorliege, an den eine positive Prognose anknüpfen könne. Dies erfordere, dass bereits die Glaubwürdigkeit geprüft werde, was die belangte Behörde jedoch unterlassen habe, indem sie offenbar überhaupt keine konkreten Erhebungen angestellt habe. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin enthalte nämlich einen glaubwürdigen Kern. Sie habe sehr detailliert über die aktuellen Probleme und Gefahren berichtet, von Seiten des Bundesasylamtes sei aber nicht nachgefragt worden. Die Einbeziehung eines Experten und konkrete Recherchen hätten den Wahrheitsgehalt dieser persönlichen Aussagen bestätigt. Das Bundesasylamt habe weiters übersehen, dass sich gegenüber dem ersten Asylverfahren die Rechtslage und der Sachverhalt geändert hätten. Die Gefährdung der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr sei somit wegen der illegalen Datenweitergabe des Innenministeriums an die nigerianische Botschaft sowie der Kenntnis des Bundesasylamtes, dass es tatsächlich zu Inhaftierungen Abgeschobener in Nigeria komme, jedenfalls real. Zu Art. 8 EMRK wird in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bindungen der Beschwerdeführerin zu Österreich und die Zulässigkeit der Ausweisung nicht ordnungsgemäß überprüft worden seien. Die Beschwerdeführerin sei arbeitswillig und möchte gerne nützlich tätig sein. Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Situation in Nigeria wäre es für die Beschwerdeführerin unmöglich, einen geeigneten Job zu finden, und aufgrund der schlechten Gesundheitsversorgung in Nigeria wäre auch der Verbleib der Beschwerdeführerin in Österreich zur Weiterführung der medizinischen Behandlung von gewichtigem privatem und persönlichem Interesse. Eine faire Interessensabwägung hätte jedenfalls zugunsten der Beschwerdeführerin ausgehen müssen. Zwingende öffentliche Interessen stünden einem Verbleib der Beschwerdeführerin in Österreich nicht entgegen. Verwiesen wird in der Beschwerde auf einen Bericht von Marlies Schefer vom 03.12.2008 mit dem Titel "Asylrecht: Bedingungen für Asylwerber sollen verbessert werden". Weiters wird auf einen Artikel von Katharina Götzl in der "Presse" vom 15.11.2008 zum Thema "Fremdes bereichert, Forum Zukunft Arbeit, Migration als Chance" hingewiesen. Die Beschwerdeführerin habe ein gutes Beispiel abgegeben, indem sie in einem Land, in das sie nur zufällig aus asylrelevanten Umständen gekommen sei, das Beste aus ihrer persönlichen Situation gemacht habe. Sie sei willig, auch einen niedrig bezahlten Job anzunehmen, um jedenfalls zum wirtschaftlichen Wohl beizutragen. Schließlich stellt die Beschwerdeführerin noch den "Antrag auf Verfahrenshilfe, um eine Beschwerde in der folgenden Form einzubringen, zu vervollständigen und ev. zu berichtigen".Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen zunächst der Verfahrensgang sowie die Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters vom 27.11.2009 in groben Zügen wiedergegeben werden. Die Beschwerdeführerin habe konkret angegeben, dass das bereits im ursprünglichen Asylantrag vorgebrachte Problem weiterhin bestehe. Sie habe aber auch konkret ein neues Problem vorgebracht, nämlich dass die nigerianischen Behörden über einen behaupteten Delinquenzhintergrund in Kenntnis gesetzt worden seien und der Beschwerdeführerin daher eine unmenschliche und lebensbedrohliche Inhaftierung drohe, wobei sie weder von staatlicher noch von juristischer oder von sozial-familiärer Seite Hilfe erlangen könnte. Es liege daher ein neuer Sachverhalt vor, das Vorbringen sei unabhängig von dem ursprünglich erstatteten Vorbringen glaubwürdig und asylrelevant. Seitens der belangten Behörde sei das neue Vorbringen jedoch keiner näheren Prüfung unterzogen worden und daher habe das Bundesasylamt kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und auch keine Experten beigezogen. Da die Beschwerdeführerin angegeben habe, nun aktuell bedroht zu sein, sei das Vorbringen geeignet, die Rechtskraft des ursprünglichen Asylverfahrens zu durchbrechen. Die Asylbehörde sei verpflichtet, bei Folgeanträgen zu prüfen, ob ein glaubwürdiger Kern vorliege, an den eine positive Prognose anknüpfen könne. Dies erfordere, dass bereits die Glaubwürdigkeit geprüft werde, was die belangte Behörde jedoch unterlassen habe, indem sie offenbar überhaupt keine konkreten Erhebungen angestellt habe. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin enthalte nämlich einen glaubwürdigen Kern. Sie habe sehr detailliert über die aktuellen Probleme und Gefahren berichtet, von Seiten des Bundesasylamtes sei aber nicht nachgefragt worden. Die Einbeziehung eines Experten und konkrete Recherchen hätten den Wahrheitsgehalt dieser persönlichen Aussagen bestätigt. Das Bundesasylamt habe weiters übersehen, dass sich gegenüber dem ersten Asylverfahren die Rechtslage und der Sachverhalt geändert hätten. Die Gefährdung der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr sei somit wegen der illegalen Datenweitergabe des Innenministeriums an die nigerianische Botschaft sowie der Kenntnis des Bundesasylamtes, dass es tatsächlich zu Inhaftierungen Abgeschobener in Nigeria komme, jedenfalls real. Zu Artikel 8, EMRK wird in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bindungen der Beschwerdeführerin zu Österreich und die Zulässigkeit der Ausweisung nicht ordnungsgemäß überprüft worden seien. Die Beschwerdeführerin sei arbeitswillig und möchte gerne nützlich tätig sein. Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Situation in Nigeria wäre es für die Beschwerdeführerin unmöglich, einen geeigneten Job zu finden, und aufgrund der schlechten Gesundheitsversorgung in Nigeria wäre auch der Verbleib der Beschwerdeführerin in Österreich zur Weiterführung der medizinischen Behandlung von gewichtigem privatem und persönlichem Interesse. Eine faire Interessensabwägung hätte jedenfalls zugunsten der Beschwerdeführerin ausgehen müssen. Zwingende öffentliche Interessen stünden einem Verbleib der Beschwerdeführerin in Österreich nicht entgegen. Verwiesen wird in der Beschwerde auf einen Bericht von Marlies Schefer vom 03.12.2008 mit dem Titel "Asylrecht: Bedingungen für Asylwerber sollen verbessert werden". Weiters wird auf einen Artikel von Katharina Götzl in der "Presse" vom 15.11.2008 zum Thema "Fremdes bereichert, Forum Zukunft Arbeit, Migration als Chance" hingewiesen. Die Beschwerdeführerin habe ein gutes Beispiel abgegeben, indem sie in einem Land, in das sie nur zufällig aus asylrelevanten Umständen gekommen sei, das Beste aus ihrer persönlichen Situation gemacht habe. Sie sei willig, auch einen niedrig bezahlten Job anzunehmen, um jedenfalls zum wirtschaftlichen Wohl beizutragen. Schließlich stellt die Beschwerdeführerin noch den "Antrag auf Verfahrenshilfe, um eine Beschwerde in der folgenden Form einzubringen, zu vervollständigen und ev. zu berichtigen".

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Aus § 69 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Aus Paragraph 69, Absatz eins, AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.

Im vorliegenden Fall ging das Bundesasylamt zu Recht davon aus, dass der Behandlung des dritten Antrages der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht. Denn das Vorbringen zu dem dritten Antrag enthält keinen glaubhaften asylrelevanten Kern, der sich auf den Zeitraum nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens am 04.07.2007 bezöge.

Die Beschwerdeführerin behauptete in diesem dritten Verfahren wiederum eine Bedrohung ihrer Person in Nigeria und stützte sich dabei auf das bereits im Vorverfahren als unglaubwürdig beurteilte Fluchtvorbringen. Weiters behauptete sie floskelhaft eine Bedrohung wegen der Gefahr einer Doppelbestrafung aufgrund einer angeblichen Mitteilung der österreichischen Polizei an die nigerianische Botschaft im Rahmen der Beantragung eines Heimreisezertifikates, wonach die Beschwerdeführerin vorbestraft sei, obwohl in Wahrheit gegen sie in Österreich keine Verurteilung vorliege. Die Beschwerdebehauptung, dass man im vorliegenden Fall die nigerianischen Behörden über eine strafgerichtliche Verurteilung in Kenntnis gesetzt hätte, insbesondere wegen einer strafbaren Handlung im Zusammenhang mit Suchtmitteln oder psychotropen Substanzen, blieb jedoch unsubstanziiert. Offensichtlich wurden Passagen aus Beschwerden anderer Asylwerber verwendet, zumal da an mehreren Stellen von "dem Beschwerdeführer" (also von einem Mann) die Rede ist. Die Beschwerdeführerin des gegenständlichen Verfahrens wurde hingegen in Österreich nie strafgerichtlich verurteilt. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes, dass eine Information der nigerianischen Behörden über allfällige Verurteilungen nach dem SMG tatsächlich nicht erfolgt und daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer aus diesem Grund in Nigeria drohenden Gefahr auszugehen ist.

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf einen Bericht stützt, wonach abgeschobene Nigerianer bei ihrer Ankunft von den Behörden angehalten und befragt würden und Bestechungsgeld zahlen müssten, so ist dem zu entgegnen, dass eine bloß kurze Anhaltung und Befragung allein angesichts der geringen Eingriffsintensität keine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung befürchten ließe. Die weitere Mutmaßung, dass die Beschwerdeführerin Bestechungsgeld bezahlen müsste, um der befürchteten Haft zu entgehen, ist zum einen für den konkreten Einzelfall rein spekulativ und zum anderen liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass etwa Personen, die kein Bestechungsgeld bezahlen könnten, nicht bloß kurz, sondern derart lange und unter solchen Begleitumständen inhaftiert würden, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohte. Auch in diesem Zusammenhang kann daher kein konkreter Anhaltspunkt für eine relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Nigeria erblickt werden.Soweit sich die Beschwerdeführerin auf einen Bericht stützt, wonach abgeschobene Nigerianer bei ihrer Ankunft von den Behörden angehalten und befragt würden und Bestechungsgeld zahlen müssten, so ist dem zu entgegnen, dass eine bloß kurze Anhaltung und Befragung allein angesichts der geringen Eingriffsintensität keine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung befürchten ließe. Die weitere Mutmaßung, dass die Beschwerdeführerin Bestechungsgeld bezahlen müsste, um der befürchteten Haft zu entgehen, ist zum einen für den konkreten Einzelfall rein spekulativ und zum anderen liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass etwa Personen, die kein Bestechungsgeld bezahlen könnten, nicht bloß kurz, sondern derart lange und unter solchen Begleitumständen inhaftiert würden, dass eine Verletzung von Artikel 3, EMRK drohte. Auch in diesem Zusammenhang kann daher kein konkreter Anhaltspunkt für eine relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Nigeria erblickt werden.

Zu dem Vorbringen, dass der EGMR die Wiederholung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin angeordnet hätte, wird bemerkt, dass über ein Verfahren der Beschwerdeführerin des vorliegenden Verfahrens vor dem EGMR nichts bekannt ist und auch von der Beschwerdeführerin selbst und ihrem Vertreter keine näheren Angaben zu einer angeblich angefochtenen Entscheidung oder zu einer Geschäftszahl odgl. gemacht wurden.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Auch zur Ausweisungsentscheidung und der in diesem Zusammenhang durchgeführten Refoulementprüfung ist der Begründung des angefochtenen Bescheides beizupflichten. Die Länderfeststellungen stehen auch im Einklang mit der aktuellen Dokumentation des Asylgerichtshofes, wonach insbesondere die allgemeine Lage für Rückkehrer nach Nigeria keine reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt (z. B. Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 21.01.2009; United States Department of State, Nigeria. Country Report on Human Rights Practices 2007, 11.03.2008; U. K. Home Office, Country of Origin Information Report Nigeria, 05.12.2008). Auch die Beschwerde vermochte diesen Feststellungen nicht in substanziierter Weise entgegenzutreten und eine der Beschwerdeführerin drohende reale Gefahr aufzuzeigen. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin gesund und arbeitsfähig. Gegenteiliges wurde in der Beschwerde auch nicht vorgebracht. Soweit die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angab, es gehe ihr nicht gut, sie fühle sich gestresst und deprimiert, so wurde eine konkrete Erkrankung weder behauptet, geschweige denn durch ärztliche Befunde belegt.Auch zur Ausweisungsentscheidung und der in diesem Zusammenhang durchgeführten Refoulementprüfung ist der Begründung des angefochtenen Bescheides beizupflichten. Die Länderfeststellungen stehen auch im Einklang mit der aktuellen Dokumentation des Asylgerichtshofes, wonach insbesondere die allgemeine Lage für Rückkehrer nach Nigeria keine reale Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt (z. B. Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 21.01.2009; United States Department of State, Nigeria. Country Report on Human Rights Practices 2007, 11.03.2008; U. K. Home Office, Country of Origin Information Report Nigeria, 05.12.2008). Auch die Beschwerde vermochte diesen Feststellungen nicht in substanziierter Weise entgegenzutreten und eine der Beschwerdeführerin drohende reale Gefahr aufzuzeigen. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin gesund und arbeitsfähig. Gegenteiliges wurde in der Beschwerde auch nicht vorgebracht. Soweit die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angab, es gehe ihr nicht gut, sie fühle sich gestresst und deprimiert, so wurde eine konkrete Erkrankung weder behauptet, geschweige denn durch ärztliche Befunde belegt.

Der umfassende Bericht des Auswärtigen Amtes Berlin über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 21.01.2009 bietet beispielsweise folgendes Bild:

"IV. Rückkehrerfragen:

1. Situation für Rückkehrer

1.1. Grundversorgung

Nigerias Wirtschaft lebt zum einen vom Öl- und Gassektor, der 40 % des BSP, 80 % der Staatseinnahmen und 97 % der Exporterlöse ausmacht, zum anderen vom (informellen) Handel und der Landwirtschaft, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet. Die Industrie (Zentren im Südwesten, Südosten und Norden) liegt wegen Energiemangels danieder. Es bestehen große Defizite bei der Infrastruktur. Schätzungsweise 50-70 % der Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze von einem US-Dollar pro Tag. Das Pro-Kopf-Jahreseinkommen beträgt zwar circa 1.000 US-Dollar, ist aber ungleichmäßig zwischen einer kleinen Elite und der Masse der Bevölkerung verteilt.

1.2. Medizinische Versorgung

Es gibt eine allgemeine Kranken- oder Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im "formalen Sektor" gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten dagegen als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im "informellen Sektor". Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur 10 % der Bevölkerung zugute. Die neu eingeführte Rentenversicherung ist ebenfalls auf den formalen Sektor beschränkt, wobei abzuwarten bleibt, ob die Beitragszahlungen tatsächlich zu Leistungen an die Berechtigten führen werden. Die Gesundheitsversorgung, vor allem auf dem Land, ist mangelhaft. Der Zugang zu Wasser und Strom ist dem größten Teil der Bevölkerung erschwert. Die Bildungschancen sind sehr ungleich verteilt.

Rückkehrer finden in den Großstädten eine ausreichende medizinische Versorgung vor, allerdings in der Regel weit unter europäischem Standard. Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. In privaten Kliniken können die meisten physischen und psychischen Krankheiten behandelt werden. Die Patienten müssen auch in staatlichen Krankenhäusern ihre Behandlung selbst bezahlen.

Hilfsorganisationen, die für Not leidende Patientinnen und Patienten die Kosten übernehmen, sind nicht bekannt. Aufwändigere Behandlungsmethoden, wie Dialyse oder die Behandlung von HIV/Aids, sind zwar möglich, können von dem Großteil der Bevölkerung aber nicht finanziert werden. Nach offiziellen Schätzungen sind circa 5 % der Bevölkerung mit HIV/AIDS infiziert. Regierung und private Organisationen betreiben Aufklärung, was zu einer leicht rückgängigen Infektionsrate geführt hat."

Zu einer möglichen Verletzung des Art. 8 EMRK wird der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt. Auch kamen im Zuge des Verfahrens keine schützenswerten Aspekte des Privatlebens hervor. Die Beschwerdeführerin reiste erst am 27.07.2006 als 22-jährige Erwachsene illegal nach Österreich ein. Ihr Aufenthaltsrecht in Österreich stützte sich von Anfang an nur auf mehrere unbegründete bzw. unzulässige Asylanträge. Sie ist zwar berufstätig, und zwar als Prostituierte, hat aber keinerlei sonstigen Nachweise für eine besondere Integration ihrer Person in Österreich vorgebracht. Insgesamt gesehen ist daher jedenfalls von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Ausweisung auszugehen.Zu einer möglichen Verletzung des Artikel 8, EMRK wird der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt. Auch kamen im Zuge des Verfahrens keine schützenswerten Aspekte des Privatlebens hervor. Die Beschwerdeführerin reiste erst am 27.07.2006 als 22-jährige Erwachsene illegal nach Österreich ein. Ihr Aufenthaltsrecht in Österreich stützte sich von Anfang an nur auf mehrere unbegründete bzw. unzulässige Asylanträge. Sie ist zwar berufstätig, und zwar als Prostituierte, hat aber keinerlei sonstigen Nachweise für eine besondere Integration ihrer Person in Österreich vorgebracht. Insgesamt gesehen ist daher jedenfalls von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Ausweisung auszugehen.

Zur Zurückweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde erwogen:

Nach Art. 18 Abs. 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung (im Sinn von Vollziehung) nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.Nach Artikel 18, Absatz eins, B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung (im Sinn von Vollziehung) nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Der Asylgerichtshof hat also gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG das AVG anzuwenden. Weder das AVG noch das AsylGHG oder das AsylG 2005 enthält jedoch Bestimmungen, auf Grund deren die Verfahrenshilfe bewilligt werden könnte.Der Asylgerichtshof hat also gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG das AVG anzuwenden. Weder das AVG noch das AsylGHG oder das AsylG 2005 enthält jedoch Bestimmungen, auf Grund deren die Verfahrenshilfe bewilligt werden könnte.

Insbesondere verweist § 23 Abs. 1 AsylGHG in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 nicht (mehr) auf das VwGG. Aufgrund dieses Verweises wurde vereinzelt die Auslegung für vertretbar erachtet, dass im Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des VwGG über die Verfahrenshilfe anzuwenden seien (Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof, 2008, 166). Die Gesetzesmaterialien zu der Novelle BGBl. I Nr. 147/2008 stellen dazu Folgendes klar: "In § 23 soll die - anscheinend missverständliche (vgl. Rohrböck in Muzak/Rohrböck, Asylgerichtshof [2008], 147 [148 ff]) - Bezugnahme auf das Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, entfallen" (1 BlgNR 24. GP, 13).Insbesondere verweist Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, nicht (mehr) auf das VwGG. Aufgrund dieses Verweises wurde vereinzelt die Auslegung für vertretbar erachtet, dass im Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des VwGG über die Verfahrenshilfe anzuwenden seien (Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof, 2008, 166). Die Gesetzesmaterialien zu der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, stellen dazu Folgendes klar: "In Paragraph 23, soll die - anscheinend missverständliche vergleiche Rohrböck in Muzak/Rohrböck, Asylgerichtshof [2008], 147 [148 ff]) - Bezugnahme auf das Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, entfallen" (1 BlgNR 24. GP, 13).

Der Verfassungsgerichtshof erkannte das Fehlen des Rechtsinstitutes

der Verfahrenshilfe im Asylverfahren für verfassungsrechtlich

unbedenklich (VfGH 25.6.2009, U 561/09). Der Verwaltungsgerichtshof

sprach zur Verfahrenshilfe in Verfahren nach dem AVG aus, dass "[i]n

eindeutiger Weise ... das Institut der Verfahrenshilfe nicht

insgesamt auf das Verwaltungsverfahren übertragen" worden sei; dazu

komme, "dass der Gesetzgeber ... lediglich in Verfahren vor den

unabhängigen Verwaltungssenaten nach § 51 a VStG die Möglichkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers ausdrücklich normiert und damit daran festgehalten hat, dass solches in Berufungsverfahren nach dem AVG nicht Platz greifen soll" (VwGH 19.1.2006, 2005/21/0407). Die Bestimmung des § 51 a VStG kommt schon mangels Anwendbarkeit auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof keinesfalls in Betracht.unabhängigen Verwaltungssenaten nach Paragraph 51, a VStG die Möglichkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers ausdrücklich normiert und damit daran festgehalten hat, dass solches in Berufungsverfahren nach dem AVG nicht Platz greifen soll" (VwGH 19.1.2006, 2005/21/0407). Die Bestimmung des Paragraph 51, a VStG kommt schon mangels Anwendbarkeit auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof keinesfalls in Betracht.

Daher war der gegenständliche Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen.

Schlagworte

Ausweisung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Verfahrenshilfe

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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