TE AsylGH Erkenntnis 2010/2/3 C13 408605-1/2009

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Veröffentlicht am 03.02.2010
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

C13 408.605-1/2009/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER, LL.M., MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2009, Zahl: 09 02.750-BAW WE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER, LL.M., MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2009, Zahl: 09 02.750-BAW WE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Bescheid wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG behoben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG wird stattgegeben.Der Bescheid wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG behoben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG wird stattgegeben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) stellte am 04.03.2009 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle (EAST) Ost, einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG), wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, aus Indien zu stammen, der Religionsgemeinschaft der Sikh zuzugehören, verheiratet und am XXXX geboren zu sein.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) stellte am 04.03.2009 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle (EAST) Ost, einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG), wobei er angab, den Namen römisch 40 zu führen, aus Indien zu stammen, der Religionsgemeinschaft der Sikh zuzugehören, verheiratet und am römisch 40 geboren zu sein.

Er sei am 02.01.2009 legal von Delhi nach Moskau geflogen und von dort schlepperunterstützt über ihm unbekannte Länder nach Österreich gereist, wo er am 03.03.2009 in Wien in der Nähe des Sikh-Tempels angekommen sei. Auf Vorhalt, dass ein Eurodac-Treffer ergeben hätte, dass er am 13.04.2007 in HUMENNE (Slowakei) im Zuge der Stellung eines Asylantrages erkennungsdienstlich behandelt worden war, gab der BF an, dass er sich im Jahr 2007 tatsächlich eine Zeit lang in der Slowakei aufgehalten hätte und dann mittels "Flugabschiebung" nach Delhi zurückgebracht worden sei. Ein Konsultationsverfahren mit der Slowakei zur Frage, ob dieser Mitgliedstaat zur Führung des Asylverfahrens des BF gemäß Dublin II-Verordnung zuständig wäre, blieb negativ, da der BF laut Mitteilung der slowakischen Dublin-Behörden nicht aus der Slowakei nach Indien abgeschoben worden, sondern das Flüchtlingslager am 25.05.2007 verlassen hätte.

Als Fluchtgrund gab der BF in seiner Erstbefragung am 04.03.2009 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST und in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 27.07.2009 (wo er angab, den Namen XXXX zu führen) an, er und sein Cousin wären Augenzeugen einer Vergewaltigung gewesen. Die Vergewaltiger seien aus einer einflussreichen Familie gewesen. Sein Cousin sei von diesen Leuten umgebracht worden und der BF habe Angst, dass es ihm ebenso ergehen werde. Der Vorfall sei im Oktober 2008 gewesen. Bei der Einvernahme gab er zusätzlich an, sie [gemeint wohl er und seine Familie] hätten Streit wegen eines Grundstückes mit einem Großgrundbesitzer in seinem Heimatdorf. Im Jahr 1982 seien zwei Onkel von ihm von diesen Leuten umgebracht worden. Der BF und sein Cousin wären Augenzeugen der Vergewaltigung (und der in der Einvernahme erstmals angegebenen nachfolgenden Tötung) des Mädchens gewesen. Nach dem Mord an seinem Cousin habe er sowohl Angst vor diesen Leuten als auch davor gehabt, dass man [gemeint wohl die Polizei] ihm diesen Mord anhängen werde. Auch seine Familie sei bedroht worden und einige Monate bei Verwandten gewesen. Jetzt sei sie wieder zu Hause und ginge nicht viel außer Haus. Vor zehn oder zwölf Tagen hätte es einen Streit gegeben und sein Onkel sei angeschossen worden und liege im Krankenhaus. Nun gab er entgegen der Aussage bei der Erstbefragung an, die Vergewaltigung hätte sich im November 2008 und der Mord an seinem Cousin einen Monat später zugetragen. Auf Nachfrage nannte der BF die angegebenen Personen namentlich, belegte sein Vorbringen aber in keiner Weise.Als Fluchtgrund gab der BF in seiner Erstbefragung am 04.03.2009 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST und in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 27.07.2009 (wo er angab, den Namen römisch 40 zu führen) an, er und sein Cousin wären Augenzeugen einer Vergewaltigung gewesen. Die Vergewaltiger seien aus einer einflussreichen Familie gewesen. Sein Cousin sei von diesen Leuten umgebracht worden und der BF habe Angst, dass es ihm ebenso ergehen werde. Der Vorfall sei im Oktober 2008 gewesen. Bei der Einvernahme gab er zusätzlich an, sie [gemeint wohl er und seine Familie] hätten Streit wegen eines Grundstückes mit einem Großgrundbesitzer in seinem Heimatdorf. Im Jahr 1982 seien zwei Onkel von ihm von diesen Leuten umgebracht worden. Der BF und sein Cousin wären Augenzeugen der Vergewaltigung (und der in der Einvernahme erstmals angegebenen nachfolgenden Tötung) des Mädchens gewesen. Nach dem Mord an seinem Cousin habe er sowohl Angst vor diesen Leuten als auch davor gehabt, dass man [gemeint wohl die Polizei] ihm diesen Mord anhängen werde. Auch seine Familie sei bedroht worden und einige Monate bei Verwandten gewesen. Jetzt sei sie wieder zu Hause und ginge nicht viel außer Haus. Vor zehn oder zwölf Tagen hätte es einen Streit gegeben und sein Onkel sei angeschossen worden und liege im Krankenhaus. Nun gab er entgegen der Aussage bei der Erstbefragung an, die Vergewaltigung hätte sich im November 2008 und der Mord an seinem Cousin einen Monat später zugetragen. Auf Nachfrage nannte der BF die angegebenen Personen namentlich, belegte sein Vorbringen aber in keiner Weise.

Er stelle Zeitungen zu.

1.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, mit Bescheid vom 03.08.2009, Zahl:

09 02.750-BAW, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.03.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).09 02.750-BAW, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.03.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt stellte fest, der BF habe eine asylrelevante Verfolgung seiner Person nicht glaubhaft gemacht, und begründete dies ausführlich. Kurze Internetrecherchen hätten das Vorbringen des BF nicht bestätigen können. Sein Vorbringen sei unschlüssig und somit unglaubhaft, dies unter anderem auch deshalb, weil er seinen Aufenthalt in der Slowakei im Jahr 2007 zunächst nicht angegeben hätte und dann unrichtigerweise angegeben hätte, er sei von der Slowakei nach Indien abgeschoben worden.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 10.08.2009 durch Hinterlegung beim Postamt nachweislich zugestellt.

1.3. Mit Schriftsatz ohne Datum, eingebracht beim Asylgerichtshof (und beim Bundesasylamt) per Telefax am 01.09.2009, stellte der BF, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, durch seinen Vertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und brachte gleichzeitig mit diesem Antrag die versäumte Beschwerde gegen obgenannten Bescheid ein und begründete sie kurz.

Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete der BF durch seinen gewillkürten Vertreter damit, dass er sich stets gewissenhaft um sein Asylverfahren gekümmert hätte. Er hätte von der Erstbehörde eine negative Entscheidung zugestellt bekommen, die laut einem handschriftlichen Vermerk auf dem Kuvert auf der beiliegenden Kopie am 07.08.2009 zugestellt worden wäre. Auf der Vorderseite des Kuverts sei unter der Adresse des BF auch die AIS Zahl notiert sowie das Datum: 25.08.2009. Aufgrund dieses Aufdruckes am Kuvert sei dem BF ein folgenschwerer Irrtum passiert. Er hätte gedacht, dieses am Kuvert aufgedruckte Datum würde den letzten Tag der Frist zur Erhebung der Beschwerde bezeichnen. Tatsächlich wäre durch das Datum der Hinterlegung am 07.08.2009 bereits der 21.08.2009 der allerletzte Tag zur Versendung einer Beschwerde gewesen. Im Glauben, dass die Frist noch nicht abgelaufen sei, hätte der BF am 24.08.2009 das Büro des MigrantInnenvereines St. Marx aufgesucht, um eine Beschwerde einzubringen. Zum Beweis dafür wurde dem Antrag eine Vollmacht mit diesem Datum beigelegt. Jetzt erst sei dem BF sein Irrtum gewahr geworden. Zu berücksichtigen sei, dass der BF mit dem österreichischen Rechtssystem nicht ausreichend vertraut und der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Es werde gebeten festzustellen, dass "dem" BF nur ein geringer Grad des Verschuldens trifft, "bzw. dass man einen niedrigeren Sorgfältigkeitsmaßstab anwenden muss" (wiewohl sich der BF im gesamten Verfahren sorgfältig um seine Angelegenheiten gekümmert hätte). Dem BF wäre ein Flüchtlingsberater samt Dolmetscher zugestanden, dieser sei dem BF aber nicht zur Seite gestellt worden. Der BF verwies diesbezüglich auf eine Entscheidung des VfGH, wonach Asylwerber Anspruch auf die Unterstützung durch Flüchtlingsberater hätten, insbesondere auch für die Vertretung im Verfahren "vor dem AsylG". Hätte der BF rechtzeitigen Zugang zu "einen" Flüchtlingsberater erhalten, wäre ihm der Irrtum nicht passiert. Es handle sich somit um, eine "Verkettung von negativen Faktoren".

1.4. Mit Bescheid vom 29.10.2009, Zahl: 09 02.750-BA WE, wies das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 01.09.2009 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ab.1.4. Mit Bescheid vom 29.10.2009, Zahl: 09 02.750-BA WE, wies das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 01.09.2009 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ab.

In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid am 10.07.2009 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zustellt worden und somit am 25.08.2009 rechtskräftig geworden sei. Zum Zeitpunkt des Aufsuchens des rechtsfreundlichen Vertreters durch den BF am 24.08.2009 sei die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen gewesen. In diesem Fall sei nicht dem BF, sondern dem rechtsfreundlichen Vertreter ein Fehler bei der Berechnung der Frist unterlaufen, da am 24.08.2009 noch die Möglichkeit bestanden habe, die Beschwerde rechtzeitig einzubringen. Dem BF sei der schwerwiegende Fehler der falschen Fristberechnung durch seinen Vertreter zuzurechnen. Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund, nämlich ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, wodurch der BF an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gehindert gewesen wäre, sei daher nicht gegeben.

1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich das vom BF durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben ohne Datum, eingebracht per Telefax am 16.11.2009 sowohl beim Bundesasylamt als auch unrichtigerweise beim Asylgerichtshof, fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der in Punkt 1.4. genannte, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abweisende Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde. Als Begründung wurde genannt: "Die Entscheidung ist inhaltlich falsch und allenfalls falsch aufgrund von mangelhafter Verfahrensführung".

Näher wurde dazu ausgeführt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung darauf aufgebaut hätte, dass die (materielle) Entscheidung des Bundesasylamtes am 07.08.2009 zugestellt worden sei. Im angefochtenen Bescheid werde zum Ausdruck gebracht, dass die "Entscheidung "nachweislich" erst am 10.08.2009 zugestellt worden sei. Tatsächlich sei aber auf dem Kuvert, in welchem der negative Bescheid des Bundesasylamtes zugestellt worden sei, vom Postbeamten vermerkt worden: "hinterlegt 7.8.09" (sowie unleserliches Signum). Der Rechtsvertreter des BF sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Entscheidung am 07.08.2009 zugestellt worden sei. Der Rechtsvertreter hätte annehmen müssen, dass die Entscheidung am 07.08.2009 zugestellt worden sei, da dies explizit so am Kuvert vermerkt gewesen sei. Der Rechtsvertreter sei in die Irre geführt worden. Jedenfalls hätte dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgegeben werden müssen. Das Bundesasylamt hätte die Verpflichtung gehabt, den Wissenstand bzw. die Ansicht, dass die Entscheidung tatsächlich erst am 10.08.2009 zugestellt worden wäre, mitzuteilen, dies unter Gewährung einer Stellungnahmefrist. Es werde daher beantragt, die Entscheidung, welche den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückweist, zu beheben, und dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattzugeben. Ebenso werde die Verfahrenshilfe und die Beigebung eines Flüchtlingsberaters beantragt.

1.6. Mit Beschwerdeergänzung wieder ohne Datum, eingebracht per Telefax am 17.11.2009 beim Bundesasylamt und wiederum unrichtigerweise auch beim Asylgerichtshof, übermittelte der Rechtsvertreter des BF die in der Beschwerde als Beilage bezeichnete und dabei nicht übermittelte Kopie eines Kuverts, mit dem belegt worden sollte, dass jemand auf diesem Kuvert handschriftlich den Vermerk "hinterlegt 7.8.09" angebracht hätte.

1.7. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten der Erstbehörde langte am 23.12.2009 beim Asylgerichtshof ein.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 122/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

§ 17 ZustG lautet: (Hinterlegung)Paragraph 17, ZustG lautet: (Hinterlegung)

Abs. 1: Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Absatz eins :, Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Abs. 2: Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.Absatz 2 :, Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Abs. 3: Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.Absatz 3 :, Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Abs. 4: Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.Absatz 4 :, Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall und soferne die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall und soferne die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.6.19, 83/03/0134, und andere). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.6.19, 83/03/0134, und andere). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte.

Als unvorhergesehen ist zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.2.1994, 93/16/0020).

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.1.1992, 91/13/0254).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.1.1992, 91/13/0254).

Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben; somit die in Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 14.7.1993, 93/03/0136).

Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, liegt ein "minderer Grad des Versehens" (§ 1332 ABGB) nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wurde, der gelegentlich auch einem sorgfältig handelnden Menschen widerfahren kann. Der Wiedereinsetzungswerber (bzw. der ihm zurechenbare Rechtsvertreter) darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt, die im Verkehr mit Gerichten und Verwaltungsbehörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei berufliche Parteienvertreter sicherlich einen strengeren Sorgfaltsmaßstab zu beachten haben (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 29.11.1994, Zl. 94/05/0318, und vom 15.12. 1995, Zl. 95/17/0469), vgl. VwGH v. 23.05.2001, 99/06/0039).Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, liegt ein "minderer Grad des Versehens" (Paragraph 1332, ABGB) nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wurde, der gelegentlich auch einem sorgfältig handelnden Menschen widerfahren kann. Der Wiedereinsetzungswerber (bzw. der ihm zurechenbare Rechtsvertreter) darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt, die im Verkehr mit Gerichten und Verwaltungsbehörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei berufliche Parteienvertreter sicherlich einen strengeren Sorgfaltsmaßstab zu beachten haben vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 29.11.1994, Zl. 94/05/0318, und vom 15.12. 1995, Zl. 95/17/0469), vergleiche VwGH v. 23.05.2001, 99/06/0039).

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Da kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit gemäß § 61 Abs. 3 AsylG oder einer Entscheidung durch den Kammersenat vorliegt, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zur Entscheidung zuzuweisen.2.2.1. Da kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG oder einer Entscheidung durch den Kammersenat vorliegt, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zur Entscheidung zuzuweisen.

2.2.2. Im vorliegenden Fall führt der BF ins Treffen, dass der BF und sein Vertreter aufgrund eines auf dem Kuvert der RSa-Zustellung für den materiellrechtlichen Asylbescheid angebrachten handschriftlichen Vermerkes "hinterlegt 7.8.09" (und unleserliches Signum) zu Recht davon ausgehen hätten dürfen, dass dieser Tag der Beginn der Rechtsmittelfrist sei. Falls die Hinterlegung an einem anderen Tag erfolgt sei und die Rechtsmittelfrist daher an einem anderen Tag begonnen habe (und daher bei Beginn am 10.08.2009 tatsächlich erst am 24.08.2009 abgelaufen sei), so sei dies ein Irrtum, der lediglich "einem geringeren Grad des Verschuldens" entspreche, "wiewohl sich der ASt im gesamten Verfahren sorgfältig um seine Angelegenheiten gekümmert" habe.

Die über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidende Behörde ist, wie sich aus § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ableiten lässt, bei der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag gehalten, eine abschließende Beurteilung darüber zu treffen, ob sie das angegebene Ereignis als unabwendbar bewertet und bejahendenfalls, ob den Antragsteller ein Verschulden bzw. nur ein minderer Grad des Versehens trifft, wobei grundsätzlich der Antragsteller verpflichtet ist, initiativ alles vorzutragen, was seiner Entlastung dient (vgl. VwGH v. 30.05.1995, 95/05/0060).Die über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidende Behörde ist, wie sich aus Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ableiten lässt, bei der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag gehalten, eine abschließende Beurteilung darüber zu treffen, ob sie das angegebene Ereignis als unabwendbar bewertet und bejahendenfalls, ob den Antragsteller ein Verschulden bzw. nur ein minderer Grad des Versehens trifft, wobei grundsätzlich der Antragsteller verpflichtet ist, initiativ alles vorzutragen, was seiner Entlastung dient vergleiche VwGH v. 30.05.1995, 95/05/0060).

Die Erstbehörde hat festgestellt, dass die Hinterlegung des bezughabenden materiellen Asylbescheides an den BF am 10.08.2009 erfolgt ist, was im Übrigen auch durch eine Akteneinsicht (wie sie den Parteien im österreichischen Verwaltungsverfahren zusteht) hätte ermittelt werden können. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts hätte es aber auch vom BF zu erwarten sein dürfen, ein mit einem Zustellschein beim Postamt hinterlegtes Schriftstück, von dem er im vorliegenden Fall auch annehmen musste, dass es für ihn bedeutsam wäre, rechtzeitig abzuholen bzw. sich rechtzeitig um diese Angelegenheit zu kümmern, mag auch irgendein auf dem Kuvert aufgedrucktes Datum ihn zu einem falschen Schluss bzw. eine irrtümliche Annahme bewogen haben.

Der Umstand, dass der Vertreter des BF mit einer gefaxten (und unbestritten gebliebenen) Kopie eines Kuverts, auf dem ein handschriftlicher Vermerk anzeigt, dass der Bescheid am 07.08.2009 hinterlegt worden sei (wonach die Rechtsmittelfrist am 21.08.2009 geendet haben würde und der Vertreter des BF bei seiner Besprechung mit dem BF am 24.08.2009 annehmen hätte können, dass die Beschwerdefrist bereits abgelaufen wäre), den Grund seines Irrtums belegt hat, ist jedoch geeignet, den von der Erstbehörde in ihrem Bescheid vorrangig als Grund der Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrages genannten Fehler bzw. Irrtum des BF (bzw. seines Vertreters) als geringergradigen Sorgfaltsfehler zu qualifizieren, zumal dieser Irrtum durch diesen Vermerk mit hervorgerufen worden wäre, wenn auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Schriftstück des Vertreters des BF noch auf andere Gründe gestützt worden war.

Somit handelt es sich nach Beurteilung durch den Asylgerichtshof bei dem vom BF ins Treffen geführten Vorbringen um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, durch welches er an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen wäre und an dem ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens träfe.Somit handelt es sich nach Beurteilung durch den Asylgerichtshof bei dem vom BF ins Treffen geführten Vorbringen um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, durch welches er an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen wäre und an dem ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens träfe.

Der angefochtene Bescheid, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist) abgewiesen worden war, war daher zu beheben und dem Antrag stattzugeben.

Das materielle Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz des BF befindet sich somit wieder im Stande der offenen Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde vom 03.08.2009 (siehe Punkt 1.2.) und wird ebenfalls mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigem Tag (abweisend) erledigt.

2.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern, zumal dem Antrag des BF entsprochen wurde.2.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern, zumal dem Antrag des BF entsprochen wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

ABGB, minderer Grad eines Versehens, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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