Norm
AsylG 2005 §34 Abs4Spruch
E19 401.914-2/2010-4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Armenien, vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Singer, 4600 Wels, Maria-Theresia-Straße 9, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2010, Zahl: 09 12.670-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Singer, 4600 Wels, Maria-Theresia-Straße 9, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2010, Zahl: 09 12.670-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang und Sachverhalt
Erstverfahren
Der Beschwerdeführer ist der minderjährige Sohn von T.A.V. (GZ: 300.466) und G.A. (AIS-Zahl: 10 00.693) und brachte, vertreten durch die Mutter, am 08.09.2008 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des ersten Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: EAS] 1).
Das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, wies mit Bescheid vom 30.09.2008, Zahl: 08 08.309-BAE, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (EAS 39 - 63).Das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, wies mit Bescheid vom 30.09.2008, Zahl: 08 08.309-BAE, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und in Spruchpunkt römisch zwei bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt römisch drei wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (EAS 39 - 63).
Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht eingebrachte Beschwerde (EAS 71 - 75) wies der Asylgerichtshof mit Bescheid vom 29.09.2009, GZ: E10 401.914-1/2008-10E, gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 und 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 ab (Ordnungszahl des Berufungs- nunmehr Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 1/2008-10).Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht eingebrachte Beschwerde (EAS 71 - 75) wies der Asylgerichtshof mit Bescheid vom 29.09.2009, GZ: E10 401.914-1/2008-10E, gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab (Ordnungszahl des Berufungs- nunmehr Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 1/2008-10).
Gegenständliches Verfahren
Am 13.10.2009 brachte der Beschwerdeführer vertreten durch die Mutter den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des gegenständlichen Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 15). Am 14.10.2009 fand die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen i. Attergau - EAST West statt (AS 13 - 19).
Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, wies mit Bescheid vom 14.01.2010, Zahl: 09 12.670-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies mit Spruchpunkt II den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (AS 73 - 129).Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, wies mit Bescheid vom 14.01.2010, Zahl: 09 12.670-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies mit Spruchpunkt römisch zwei den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (AS 73 - 129).
Gegen diesen am 19.01.2010 fristauslösend zugestellten (AS 147, 171) Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerechte Beschwerde samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom 25.01.2010 (AS 175 - 237).
Am 05.02.2010 langte die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofs ein, wovon das Bundesasylamt am selben Tag verständigt wurde (OZ 2/2010-1).
Das zweite Asylverfahren (AIS-Zahl: 10 00.693) des durch österreichische Geburtsurkunde dokumentierten (AS 3) Vaters des Beschwerdeführers ist derzeit noch beim Bundesasylamt anhängig (AIS-Auszug vom 09.02.2010).
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.
Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 durch Einzelrichter.Über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005 durch Einzelrichter.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen (§ 2 Z 22) eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Gemäß § 2 Z 22 leg. cit. ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, leg. cit. ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 1. Satz AsylG 2005 sind die Verfahren von Familienangehörigen zwar gesondert zu prüfen, die Verfahren sind jedoch "unter einem zu führen" und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 11.11.2008, 2008/23/1251) weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass soweit in den Erläuterungen (120 BlgNR 22. GP, 10) davon die Rede ist, dass bei Vorliegen der Familieneigenschaft in Bezug auf einen anderen Asylwerber die Verfahren "verbunden" würden, dies im Hinblick auf die in § 10 Abs. 5 AsylG 2005 angeordnete "gesonderte" Prüfung der Asylanträge keine Verbindung im technischen Sinn bedeutet. Es soll vielmehr sichergestellt werden, dass der inhaltliche Zusammenhang zwischen den einzeln zu führenden Verfahren der Familienangehörigen nicht verloren geht und bei allen zum günstigsten Verfahrensergebnis führt (vgl. Feßl/Holzschuster, aaO., 238; 120 BlgNR 22. GP, 15).Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, 1. Satz AsylG 2005 sind die Verfahren von Familienangehörigen zwar gesondert zu prüfen, die Verfahren sind jedoch "unter einem zu führen" und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 11.11.2008, 2008/23/1251) weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass soweit in den Erläuterungen (120 BlgNR 22. GP, 10) davon die Rede ist, dass bei Vorliegen der Familieneigenschaft in Bezug auf einen anderen Asylwerber die Verfahren "verbunden" würden, dies im Hinblick auf die in Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 angeordnete "gesonderte" Prüfung der Asylanträge keine Verbindung im technischen Sinn bedeutet. Es soll vielmehr sichergestellt werden, dass der inhaltliche Zusammenhang zwischen den einzeln zu führenden Verfahren der Familienangehörigen nicht verloren geht und bei allen zum günstigsten Verfahrensergebnis führt vergleiche Feßl/Holzschuster, aaO., 238; 120 BlgNR 22. GP, 15).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren (VwGH 16.12.2008, 2006/20/0775) - Vorgängerbestimmung des § 10 Abs. 5 AsylG 1997 bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen (und materiell zu führen) ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (vgl. VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402). Ebenso ist eine Zurückweisung gemäß § 68 AVG nicht zulässig, sondern die Führung eines Familienverfahrens schon dann geboten, wenn ein Asylverfahren eines Angehörigen (noch) anhängig ist (VwGH E 25.11.2009, 2007/01/1153; E 11.11.2008, 2008/23/1251).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren (VwGH 16.12.2008, 2006/20/0775) - Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen (und materiell zu führen) ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt vergleiche VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402). Ebenso ist eine Zurückweisung gemäß Paragraph 68, AVG nicht zulässig, sondern die Führung eines Familienverfahrens schon dann geboten, wenn ein Asylverfahren eines Angehörigen (noch) anhängig ist (VwGH E 25.11.2009, 2007/01/1153; E 11.11.2008, 2008/23/1251).
Im gegenständlichen Fall ist das zweite Asylverfahren des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers, somit einem Familienmitglied im Sinne des § 2 Z 22 AsylG 2005, noch beim Bundesasylamt anhängig (siehe I.3), weshalb eine Zurückweisung des Antrages des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 68 unzulässig ist.Im gegenständlichen Fall ist das zweite Asylverfahren des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers, somit einem Familienmitglied im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005, noch beim Bundesasylamt anhängig (siehe römisch eins.3), weshalb eine Zurückweisung des Antrages des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, unzulässig ist.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.
Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 abgesehen werden.Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 abgesehen werden.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
26.02.2010